Die Schlüsselzuweisung ist ein Mittel der Gemeindefinanzierung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in dem sie die
Schlüsselzuweisung

Die Schlüsselzuweisung ist ein Mittel der Gemeindefinanzierung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, in dem sie die wichtigste Position darstellt. Die Schlüsselzuweisung ist eine zweckfreie Zuweisung zur allgemeinen Finanzierung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinden durch ein Land ist geregelt im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz oder Finanzausgleichsgesetz. Die Höhe der jeweiligen finanziellen Unterstützung einer Gemeinde wird durch Ausgangsmesszahlen in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl ermittelt (dabei zählen nur Hauptwohnsitze).
Gemeindesonderschlüsselzuweisung
Die Gemeindesonderschlüsselzuweisung ist nach dem schleswig-holsteinischen Finanzausgleichsgesetz eine Zuweisung von Geldmitteln an steuerschwächere Gemeinden gemäß § 8 Abs. 2 FAG. Die Sonderschlüsselzuweisung tritt neben die allgemeine Schlüsselzuweisung, die alle Gemeinden beziehen. Besonders steuerstarke Gemeinden müssen die Finanzausgleichsumlage nach § 30 FAG abführen, wobei es sich um ein Gegenstück zur Sonderschlüsselzuweisung handelt.
Abundanz
Abundante Gemeinden erhalten keine Schlüsselzuweisungen, weil ihr Finanzbedarf von ihrer Finanzkraft gedeckt ist und davon ausgegangen wird, dass sie ihre Ausgaben ohne staatliche Transferleistungen bestreiten können.
Weblinks
- Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz
- Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
- Schleswig-Holsteinisches Finanzausgleichsgesetz
- Finanzausgleichsgesetz Bayern
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Schlusselzuweisung ist ein Mittel der Gemeindefinanzierung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in dem sie die wichtigste Position darstellt Die Schlusselzuweisung ist eine zweckfreie Zuweisung zur allgemeinen Finanzierung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes Die finanzielle Unterstutzung der Gemeinden durch ein Land ist geregelt im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz oder Finanzausgleichsgesetz Die Hohe der jeweiligen finanziellen Unterstutzung einer Gemeinde wird durch Ausgangsmesszahlen in Abhangigkeit von der Einwohnerzahl ermittelt dabei zahlen nur Hauptwohnsitze GemeindesonderschlusselzuweisungDie Gemeindesonderschlusselzuweisung ist nach dem schleswig holsteinischen Finanzausgleichsgesetz eine Zuweisung von Geldmitteln an steuerschwachere Gemeinden gemass 8 Abs 2 FAG Die Sonderschlusselzuweisung tritt neben die allgemeine Schlusselzuweisung die alle Gemeinden beziehen Besonders steuerstarke Gemeinden mussen die Finanzausgleichsumlage nach 30 FAG abfuhren wobei es sich um ein Gegenstuck zur Sonderschlusselzuweisung handelt AbundanzAbundante Gemeinden erhalten keine Schlusselzuweisungen weil ihr Finanzbedarf von ihrer Finanzkraft gedeckt ist und davon ausgegangen wird dass sie ihre Ausgaben ohne staatliche Transferleistungen bestreiten konnen WeblinksNiedersachsisches Finanzausgleichsgesetz Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen Sachsisches Finanzausgleichsgesetz Schleswig Holsteinisches Finanzausgleichsgesetz Finanzausgleichsgesetz Bayern