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Der Begriff der Suzeränität französisch suzerain Oberhoheit Oberherrschaft Lehnsherr als Parallelbildung zu souverain vo

Suzeränität

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Der Begriff der Suzeränität (französisch suzerain „Oberhoheit, Oberherrschaft, Lehnsherr“, als Parallelbildung zu souverain von französisch sus „hinauf, in der Höhe“ abgeleitet, das auf das gleichbedeutende lateinisch sursum, verkürzt aus subversum, zurückgeht) wurde in der Frühen Neuzeit parallel zum Begriff der Souveränität entwickelt und bezeichnet die Oberhoheit eines Staates über einen anderen, der über eine begrenzte, unvollkommen ausgebildete Souveränität verfügt.

Begriffsgeschichte

Der Anlass für die Begriffsbildung liegt darin, dass in vor- und frühneuzeitlichen Staatswesen die Ausübung der Staatsmacht angesichts des geringen Organisationsgrades und der langsamen, unvollkommenen Kommunikationswege auf bestimmte Gegenstände beschränkt blieb. In der Regel war dies die ökonomische Ausbeutung durch Erhebung von Abgaben und die Bereitstellung von Menschen und Sachmitteln für militärische Konflikte. Die Regelung der sonstigen Bedürfnisse wurde lokalen und regionalen Faktoren (Gouverneuren, Kommunen, beruflichen und religiösen Korporationen, Grundherren usw.) überlassen. Insbesondere bei außereuropäischen imperialen Großreichen wie in den Fällen des Osmanischen Reichs, des Reichs der Mandschu oder des Mogulreichs, kam hinzu, dass deren Herrschaftsbereich auch Gebiete mit völlig andersgearteten kulturellen Traditionen beinhaltete und in etlichen Fällen die bestehenden Herrschaftsstrukturen im Wesentlichen unangetastet blieben. Dabei beließen Eroberer die unterworfenen Eliten in ihren Stellungen und begnügten sich über die vorbeschriebenen Leistungen hinaus mit der gegebenenfalls ritualisierten, formellen Anerkennung ihrer Oberherrschaft verbunden mit einem Treueversprechen. In der Staatsrechtslehre des 19. Jahrhunderts wurden solche Verbindungen als Staatenstaat bezeichnet. Als dann im 19. Jahrhundert die Entwicklung moderner staatlicher Strukturen in diesen Großreichen unabweisbar wurde, stieß man damit einerseits auf die in ihrem Zentrum bereits bestehenden staatlichen Strukturen, die zum modernen Staat weiterentwickelt werden sollten, andererseits auf die fortbestehenden regionalen Instanzen oder auch neue aufständische Bewegungen, die ihrerseits eine Staatlichkeit anstrebten. Im Falle des Mogulreichs traf dessen Auflösung mit der Expansion der britischen Kolonialmacht zusammen, welche die Nachfolge der Großmoguln in Anspruch nahm und so auch das staatsrechtliche Konstrukt der Suzeränität übernahm. Staatenstaat und Suzeränität dürfen trotz ihrer Berührungspunkte nicht vermengt werden. Der Staatenstaat ist ein Konzept der allgemeinen Staatsleere, der Begriff der Suzeränität entstammt dem Sprachgebrauch der Diplomatie.

Eine historische Definition für Suzeränität aus dem angelsächsischen Rechtskreis lautet: „[…] ‚suzerainty‘ is a term applied to certain international relations between two sovereign States whereby one, whilst retaining a more or less limited sovereignty, acknowledges the supremacy of the other.“ (deutsch: „‚Suzeränität‘ ist ein Begriff, angewandt auf bestimmte internationale Beziehungen zwischen zwei souveränen Staaten, wobei einer bei mehr oder weniger begrenzter Souveränität die Oberhoheit des anderen anerkennt.“) Diese Rechtsfigur wurde einerseits zur Beschreibung der Abhängigkeit der indischen Fürstenstaaten von Britisch-Indien (mit dem Repräsentanten der britischen Krone als Kaiser von Indien) im ausgehenden 19. Jahrhundert verwendet, andererseits zur Beschreibung der Abhängigkeit der dem Osmanischen Reich tributpflichtigen Staaten, als welche im 19. Jahrhundert auch die sich emanzipierenden neu entstehenden Nationalstaaten organisiert wurden. Im Falle des Mandschu-Reiches diente er der Bezeichnung der Abhängigkeit der Außenbesitzungen in Zentralasien, Korea und Südostasien im Gegensatz zu den chinesischen Kernprovinzen.

Der Begriff der Suzeränität war dabei oft von diplomatischen Usancen abhängig. So standen Rumänien und dessen Vorläufer, die Fürstentümer Moldau und Walachei, sowie Serbien bis zum Frieden von San Stefano (1878), ferner die Republik der Ionischen Inseln (de facto bis zum Frieden von Tilsit 1807), und die Republik Ragusa unter der Suzeränität des Osmanischen Reiches, das Fürstentum Samos und das Khedivat Ägypten aber unter dessen Souveränität.

Abgrenzung zu anderen Modellen des Souveränitätsverzichtes

Solche Abhängigkeitsverhältnisse sind in der Gegenwart nicht mehr existent. Zwar gibt es zahlreiche Staaten, deren insbesondere auswärtige Angelegenheiten von einem anderen Staat wahrgenommen werden, z. B. Liechtenstein, Andorra und die Cook-Inseln. Ein weiteres Beispiel ist das Verhältnis zwischen Monaco und Frankreich. Die Berechtigung des wahrnehmenden Staates folgt hierbei aber nicht aus einer rechtlichen Überordnung dieser Staaten – eine solche Über- und Unterordnung widerspräche der souveränen Gleichheit aller Staaten –, sondern aus einer völkerrechtlichen Gestattung, die jederzeit widerrufen werden kann. Dennoch wird der jeweilige Oberstaat solcher Verhältnisse in der Völkerrechtswissenschaft gelegentlich noch als Suzerän bezeichnet. Auch informelle Abhängigkeitsverhältnisse werden nicht der Suzeränität zugerechnet. So war Liechtenstein seit 1806 ein souveränes Fürstentum. Sein Landesherr aber war zugleich und in erster Linie ein Angehöriger des österreichischen und böhmischen Hochadels und in dieser Eigenschaft mit dem österreichischen Kaisertum verbunden und residierte bis nach dem Ersten Weltkrieg nicht im Hauptort seines Staates, in Vaduz, sondern in der kaiserlichen Residenzstadt Wien. Gleichfalls sind abhängige Territorien, Nebenländer und dergleichen kein Fall von Suzeränität, weil hier keine geteilten, miteinander konkurrierenden staatlichen Gewalten existieren, so wie bei den britischen Kronbesitzungen Isle of Man und den Kanalinseln.

Allerdings ist der Begriff Suzeränität immer noch Bestandteil des geltenden Rechts, da er sich in einigen nach wie vor in Kraft befindlichen völkerrechtlichen Verträgen findet, so z. B. in Art. 2 des Übereinkommens über die Sklaverei von 1926, in Art. 1 des Warschauer Abkommens über die Beförderung im internationalen Luftverkehr von 1929 und in Art. 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von 1944.

Beispiele

  • Das Osmanische Reich war Suzerän Rumäniens und von dessen Vorläufern, den Fürstentümern Moldau und Walachei, sowie Serbiens bis zum Frieden von San Stefano (1878).
  • China war in der zweiten Hälfte des 18. und im 19. Jahrhundert Suzerän Tibets.

Literatur

  • Okamoto Takashi (Hrsg.): A World History of Suzerainty. A Modern History of East and West Asia and Translated Concepts. Toyo Bunko, Tokyo 2019, ISBN 978-4-8097-0300-3

Weblink

Wiktionary: Suzeränität – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Online Etymology Dictionary
  2. Oberhoheit. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 12: Nishnei-Nowgorod–Pfeufer. Altenburg 1861, S. 178 (Digitalisat. zeno.org). 
  3. Georg Jellinek: Die Lehre von den Staatenverbindungen. Alfred Hölder, Wien 1882, S. 137–157.
  4. Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre. Unter Verwertung des handschriftlichen Nachlasses durchgesehen und ergänzt von Walter Jellinek. 3. Auflage. Häring, Berlin 1914, S. 748–750.
  5. Manley Hudson: Cases on International Law. 1929, S. 54.
  6. Fujinami Nobuyoshi: Between Sovereignty and Suzerainty: History of the Ottoman Privileged Provinces in: Okamoto Takashi (Hrsg.): A World History of Suzerainty. A Modern History of East and West Asia and Translated Concepts. Toyo Bunko, Tokyo 2019, ISBN 978-4-8097-0300-3, S. 48–50 f.
  7. Andreas von Arnauld: Völkerrecht. Heidelberg 2012, S. 34.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 03:38

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Der Begriff der Suzeranitat franzosisch suzerain Oberhoheit Oberherrschaft Lehnsherr als Parallelbildung zu souverain von franzosisch sus hinauf in der Hohe abgeleitet das auf das gleichbedeutende lateinisch sursum verkurzt aus subversum zuruckgeht wurde in der Fruhen Neuzeit parallel zum Begriff der Souveranitat entwickelt und bezeichnet die Oberhoheit eines Staates uber einen anderen der uber eine begrenzte unvollkommen ausgebildete Souveranitat verfugt BegriffsgeschichteDer Anlass fur die Begriffsbildung liegt darin dass in vor und fruhneuzeitlichen Staatswesen die Ausubung der Staatsmacht angesichts des geringen Organisationsgrades und der langsamen unvollkommenen Kommunikationswege auf bestimmte Gegenstande beschrankt blieb In der Regel war dies die okonomische Ausbeutung durch Erhebung von Abgaben und die Bereitstellung von Menschen und Sachmitteln fur militarische Konflikte Die Regelung der sonstigen Bedurfnisse wurde lokalen und regionalen Faktoren Gouverneuren Kommunen beruflichen und religiosen Korporationen Grundherren usw uberlassen Insbesondere bei aussereuropaischen imperialen Grossreichen wie in den Fallen des Osmanischen Reichs des Reichs der Mandschu oder des Mogulreichs kam hinzu dass deren Herrschaftsbereich auch Gebiete mit vollig andersgearteten kulturellen Traditionen beinhaltete und in etlichen Fallen die bestehenden Herrschaftsstrukturen im Wesentlichen unangetastet blieben Dabei beliessen Eroberer die unterworfenen Eliten in ihren Stellungen und begnugten sich uber die vorbeschriebenen Leistungen hinaus mit der gegebenenfalls ritualisierten formellen Anerkennung ihrer Oberherrschaft verbunden mit einem Treueversprechen In der Staatsrechtslehre des 19 Jahrhunderts wurden solche Verbindungen als Staatenstaat bezeichnet Als dann im 19 Jahrhundert die Entwicklung moderner staatlicher Strukturen in diesen Grossreichen unabweisbar wurde stiess man damit einerseits auf die in ihrem Zentrum bereits bestehenden staatlichen Strukturen die zum modernen Staat weiterentwickelt werden sollten andererseits auf die fortbestehenden regionalen Instanzen oder auch neue aufstandische Bewegungen die ihrerseits eine Staatlichkeit anstrebten Im Falle des Mogulreichs traf dessen Auflosung mit der Expansion der britischen Kolonialmacht zusammen welche die Nachfolge der Grossmoguln in Anspruch nahm und so auch das staatsrechtliche Konstrukt der Suzeranitat ubernahm Staatenstaat und Suzeranitat durfen trotz ihrer Beruhrungspunkte nicht vermengt werden Der Staatenstaat ist ein Konzept der allgemeinen Staatsleere der Begriff der Suzeranitat entstammt dem Sprachgebrauch der Diplomatie Eine historische Definition fur Suzeranitat aus dem angelsachsischen Rechtskreis lautet suzerainty is a term applied to certain international relations between two sovereign States whereby one whilst retaining a more or less limited sovereignty acknowledges the supremacy of the other deutsch Suzeranitat ist ein Begriff angewandt auf bestimmte internationale Beziehungen zwischen zwei souveranen Staaten wobei einer bei mehr oder weniger begrenzter Souveranitat die Oberhoheit des anderen anerkennt Diese Rechtsfigur wurde einerseits zur Beschreibung der Abhangigkeit der indischen Furstenstaaten von Britisch Indien mit dem Reprasentanten der britischen Krone als Kaiser von Indien im ausgehenden 19 Jahrhundert verwendet andererseits zur Beschreibung der Abhangigkeit der dem Osmanischen Reich tributpflichtigen Staaten als welche im 19 Jahrhundert auch die sich emanzipierenden neu entstehenden Nationalstaaten organisiert wurden Im Falle des Mandschu Reiches diente er der Bezeichnung der Abhangigkeit der Aussenbesitzungen in Zentralasien Korea und Sudostasien im Gegensatz zu den chinesischen Kernprovinzen Der Begriff der Suzeranitat war dabei oft von diplomatischen Usancen abhangig So standen Rumanien und dessen Vorlaufer die Furstentumer Moldau und Walachei sowie Serbien bis zum Frieden von San Stefano 1878 ferner die Republik der Ionischen Inseln de facto bis zum Frieden von Tilsit 1807 und die Republik Ragusa unter der Suzeranitat des Osmanischen Reiches das Furstentum Samos und das Khedivat Agypten aber unter dessen Souveranitat Abgrenzung zu anderen Modellen des SouveranitatsverzichtesSolche Abhangigkeitsverhaltnisse sind in der Gegenwart nicht mehr existent Zwar gibt es zahlreiche Staaten deren insbesondere auswartige Angelegenheiten von einem anderen Staat wahrgenommen werden z B Liechtenstein Andorra und die Cook Inseln Ein weiteres Beispiel ist das Verhaltnis zwischen Monaco und Frankreich Die Berechtigung des wahrnehmenden Staates folgt hierbei aber nicht aus einer rechtlichen Uberordnung dieser Staaten eine solche Uber und Unterordnung widersprache der souveranen Gleichheit aller Staaten sondern aus einer volkerrechtlichen Gestattung die jederzeit widerrufen werden kann Dennoch wird der jeweilige Oberstaat solcher Verhaltnisse in der Volkerrechtswissenschaft gelegentlich noch als Suzeran bezeichnet Auch informelle Abhangigkeitsverhaltnisse werden nicht der Suzeranitat zugerechnet So war Liechtenstein seit 1806 ein souveranes Furstentum Sein Landesherr aber war zugleich und in erster Linie ein Angehoriger des osterreichischen und bohmischen Hochadels und in dieser Eigenschaft mit dem osterreichischen Kaisertum verbunden und residierte bis nach dem Ersten Weltkrieg nicht im Hauptort seines Staates in Vaduz sondern in der kaiserlichen Residenzstadt Wien Gleichfalls sind abhangige Territorien Nebenlander und dergleichen kein Fall von Suzeranitat weil hier keine geteilten miteinander konkurrierenden staatlichen Gewalten existieren so wie bei den britischen Kronbesitzungen Isle of Man und den Kanalinseln Allerdings ist der Begriff Suzeranitat immer noch Bestandteil des geltenden Rechts da er sich in einigen nach wie vor in Kraft befindlichen volkerrechtlichen Vertragen findet so z B in Art 2 des Ubereinkommens uber die Sklaverei von 1926 in Art 1 des Warschauer Abkommens uber die Beforderung im internationalen Luftverkehr von 1929 und in Art 2 des Abkommens uber die internationale Zivilluftfahrt von 1944 BeispieleDas Osmanische Reich war Suzeran Rumaniens und von dessen Vorlaufern den Furstentumern Moldau und Walachei sowie Serbiens bis zum Frieden von San Stefano 1878 China war in der zweiten Halfte des 18 und im 19 Jahrhundert Suzeran Tibets LiteraturOkamoto Takashi Hrsg A World History of Suzerainty A Modern History of East and West Asia and Translated Concepts Toyo Bunko Tokyo 2019 ISBN 978 4 8097 0300 3WeblinkWiktionary Suzeranitat Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseOnline Etymology Dictionary Oberhoheit In Heinrich August Pierer Julius Lobe Hrsg Universal Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit 4 Auflage Band 12 Nishnei Nowgorod Pfeufer Altenburg 1861 S 178 Digitalisat zeno org Georg Jellinek Die Lehre von den Staatenverbindungen Alfred Holder Wien 1882 S 137 157 Georg Jellinek Allgemeine Staatslehre Unter Verwertung des handschriftlichen Nachlasses durchgesehen und erganzt von Walter Jellinek 3 Auflage Haring Berlin 1914 S 748 750 Manley Hudson Cases on International Law 1929 S 54 Fujinami Nobuyoshi Between Sovereignty and Suzerainty History of the Ottoman Privileged Provinces in Okamoto Takashi Hrsg A World History of Suzerainty A Modern History of East and West Asia and Translated Concepts Toyo Bunko Tokyo 2019 ISBN 978 4 8097 0300 3 S 48 50 f Andreas von Arnauld Volkerrecht Heidelberg 2012 S 34

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