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Ein Verspätungszuschlag ist im deutschen Recht eine steuerliche Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 4 AO, die gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der eine erforderliche Steuererklärung unentschuldbar nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Die Rechtsgrundlage ist § 152 AO. Der Zweck des Verspätungszuschlags findet sich in seiner Eigenschaft als besonderes finanzielles Druckmittel der Finanzverwaltung mit präventivem Charakter zur Sicherung eines zügigen und ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Finanzbehörde ein Ermessen, ob und ggf. in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag festsetzt, wobei bestimmte Höchstgrenzen zu beachten sind. Kein Ermessensspielraum jedoch besteht bei einer Verspätung von mehr als 14 Monaten.

Der Verspätungszuschlag wegen nicht fristgerechter Abgabe der Steuererklärung ist zu unterscheiden vom Säumniszuschlag, der bei nicht fristgerechter Zahlung der Steuer erhoben wird, und von den Steuerzinsen, die von der Zeitdauer seit Entstehung der Steuer abhängig sind.

Voraussetzungen für die Festsetzung

Ein Verspätungszuschlag kann unter den folgenden Voraussetzungen festgesetzt werden:

  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung:
Die Pflicht, bzw. die Frist zur Abgabe der Steuererklärung werden durch Gesetz vorgegeben, können aber auch im Einzelfall durch einen Verwaltungsakt gesetzt oder verlängert werden. Nur wenn eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung besteht und sowohl die gesetzliche, als auch die einzeln vorgegebene Frist verstrichen sind, wurde die Erklärung nicht, bzw. verspätet abgegeben.
  • Unentschuldbarkeit der Verspätung:
Ein Verspätungszuschlag darf nicht festgesetzt werden, wenn die fehlende bzw. verspätete Abgabe der Steuererklärung entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Frage, wann ein Versäumnis entschuldbar erscheint, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Regelmäßig wird jedoch ein unentschuldbares Versäumnis angenommen, wenn die Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wurden oder die von der Finanzbehörde bewilligten Fristen nicht eingehalten wurden.
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen muss sich der Steuerpflichtige anrechnen lassen (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AO). Erfüllungsgehilfen sind diejenigen, derer sich der Steuerpflichtige zur Erstellung und Abgabe der Steuererklärung bedient, also insbesondere auch Steuerberater.
Der Steuerpflichtige bzw. sein Vertreter muss die Gründe, die das Versäumnis entschuldbar erscheinen lassen, darlegen und glaubhaft machen.
  • Entschließungsermessen der Finanzbehörde:
Die Finanzbehörde hat bei der Entscheidung, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt, ihr Ermessen (Entschließungsermessen) pflichtgemäß auszuüben (§ 5 AO) und zu begründen. Dabei ist zunächst der Zweck des Verspätungszuschlags, die Art und der Umfang des Verschuldens, aber auch die Dauer und möglicherweise die Häufigkeit der Verspätung zu berücksichtigen.
Seit 2019 muss die Behörde zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Steuererklärung mehr als 14 Monate (bei Land- und Forstwirten 19 Monate) verspätet eingereicht wurde und zu einer Steuernachzahlung führt (§ 152 Abs. 2 AO).

Höhe des Verspätungszuschlags

Die Höhe des Verspätungszuschlags steht teilweise im Ermessen der Behörde, wobei er aber 25.000 € nicht übersteigen darf (§ 152 Abs. 10 AO).

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden mit Wirkung für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind, folgende Änderungen eingeführt sowie eine obligatorische Berechnung:

  • Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen, mindestens jedoch 25 € monatlich; der Höchstbetrag bleibt bei insgesamt 25.000 €. Diese Berechnung erfolgt grundsätzlich ab dem 15. Monat, also z. B. für die Steuererklärung für 2018 ab März 2020 (für die Steuererklärungen für 2020 bis 2024 gelten infolge der wegen COVID-19-Pandemie bei den Steuerberatern angefallenen Arbeitsrückstände längere Fristen)
  • Die Festsetzung kann unterbleiben bzw. der oben berechnete Betrag kann unterschritten werden, wenn die Steuer auf 0 € bzw. auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder sich keine Nachzahlungen ergeben.
  • Bei steuerpflichtigen Personen, die davon ausgegangen konnten, keine Steuererklärungen abgeben zu müssen, wird der Verspätungszuschlag erst ab dem Monat berechnet, der der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist folgt.
  • Bei Steueranmeldungen liegt die Festsetzung vollkommen im Ermessen der Behörde, das nur durch den Höchstbetrag beschränkt wird; es liegt kein Ermessensfehler vor, wenn auch bei nur kurzfristig verspäteter Abgabe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.

Je nach den Umständen des Einzelfalls gilt demnach grundsätzlich das Folgende:

  • die Höhe des Verspätungszuschlags kann den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigen
  • es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt wurde
  • die Festsetzung ist auch möglich, wenn es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Steuererstattung gekommen ist (steht im Ermessen der Behörde, z. B. bei wiederholten Verspätungen)
  • es ist in schweren Fällen ermessensgerecht, den Verspätungszuschlag als angemessene Sanktion anzusetzen.

Für Veranlagungszeiträume bis 2017 darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen; für die Berechnung kommt es auf die gesamte festgesetzte Steuer, nicht auf den Nachzahlungsbetrag an.

Festsetzung

Die Festsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt – grundsätzlich zusammen mit dem Steuerbescheid, dem Steuermessbescheid oder einem sonstigen Grundlagenbescheid (§ 152 Abs. 3 und 4 AO). Bei verspäteter Abgabe einer Steueranmeldung wird der Verspätungszuschlag zwangsläufig gesondert festgesetzt.

Rechtsbehelf und Änderungsantrag

Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Ändert sich die maßgebliche Steuerfestsetzung, ist auch der Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen (§ 152 Abs. 12 AO). Im Übrigen sind die Steuerfestsetzung und die Verspätungszuschlagsfestsetzung formell nicht verbunden (denn der maßgebende Steuerbescheid ist hier kein Grundlagenbescheid). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kann ein Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung des Verspätungszuschlags nach den allgemeinen Änderungsvorschriften (§ 130 AO, § 131 AO) gestellt werden.

Eine bezüglich dieses Antrags getroffene Entscheidung der Finanzbehörde, den bisher festgesetzten Verspätungszuschlag unverändert bestehen zu lassen, ist ein Verwaltungsakt, der seinerseits wiederum mit dem Einspruch anfechtbar ist.

Einzelnachweise

  1. BGBl. 2016 I S. 1679
  2. Verspätungszuschlag § 152 AO - Finanzamt & steuerliche Nebenleistungen. Abgerufen am 8. Januar 2019. 
  3. Art 97 § 36 EGAO - Einzelnorm. Abgerufen am 25. Februar 2023. 
Steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 Abgabenordnung

Verspätungszuschlag | Verzögerungsgeld | Zuschläge | Zinsen | Säumniszuschlag | Zwangsgeld | Kosten | Zinsen i.S.d. Zollkodex | Verspätungsgelder nach § 22a EStG

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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 11 Jul 2025 / 09:57

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oder nicht fristgemass abgegeben wurden oder die von der Finanzbehorde bewilligten Fristen nicht eingehalten wurden Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfullungsgehilfen muss sich der Steuerpflichtige anrechnen lassen 152 Abs 1 Satz 3 AO Erfullungsgehilfen sind diejenigen derer sich der Steuerpflichtige zur Erstellung und Abgabe der Steuererklarung bedient also insbesondere auch Steuerberater Der Steuerpflichtige bzw sein Vertreter muss die Grunde die das Versaumnis entschuldbar erscheinen lassen darlegen und glaubhaft machen Entschliessungsermessen der Finanzbehorde Die Finanzbehorde hat bei der Entscheidung ob sie einen Verspatungszuschlag festsetzt ihr Ermessen Entschliessungsermessen pflichtgemass auszuuben 5 AO und zu begrunden Dabei ist zunachst der Zweck des Verspatungszuschlags die Art und der Umfang des Verschuldens aber auch die Dauer und moglicherweise die Haufigkeit der Verspatung zu berucksichtigen Seit 2019 muss die Behorde zwingend einen Verspatungszuschlag festsetzen wenn die Steuererklarung mehr als 14 Monate bei Land und Forstwirten 19 Monate verspatet eingereicht wurde und zu einer Steuernachzahlung fuhrt 152 Abs 2 AO Hohe des VerspatungszuschlagsDie Hohe des Verspatungszuschlags steht teilweise im Ermessen der Behorde wobei er aber 25 000 nicht ubersteigen darf 152 Abs 10 AO Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden mit Wirkung fur Steuererklarungen die nach dem 31 Dezember 2018 einzureichen sind folgende Anderungen eingefuhrt sowie eine obligatorische Berechnung Der Verspatungszuschlag betragt fur jeden angefangenen Monat 0 25 der festgesetzten Steuernachzahlungen mindestens jedoch 25 monatlich der Hochstbetrag bleibt bei insgesamt 25 000 Diese Berechnung erfolgt grundsatzlich ab dem 15 Monat also z B fur die Steuererklarung fur 2018 ab Marz 2020 fur die Steuererklarungen fur 2020 bis 2024 gelten infolge der wegen COVID 19 Pandemie bei den Steuerberatern angefallenen Arbeitsruckstande langere Fristen Die Festsetzung kann unterbleiben bzw der oben berechnete Betrag kann unterschritten werden wenn die Steuer auf 0 bzw auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder sich keine Nachzahlungen ergeben Bei steuerpflichtigen Personen die davon ausgegangen konnten keine Steuererklarungen abgeben zu mussen wird der Verspatungszuschlag erst ab dem Monat berechnet der der in der Aufforderung bezeichneten Erklarungsfrist folgt Bei Steueranmeldungen liegt die Festsetzung vollkommen im Ermessen der Behorde das nur durch den Hochstbetrag beschrankt wird es liegt kein Ermessensfehler vor wenn auch bei nur kurzfristig verspateter Abgabe ein Verspatungszuschlag festgesetzt wird Je nach den Umstanden des Einzelfalls gilt demnach grundsatzlich das Folgende die Hohe des Verspatungszuschlags kann den durch die verspatete Abgabe der Erklarung gezogenen Vorteil erheblich ubersteigen es kommt nicht darauf an ob und in welcher Hohe ein Zinsvorteil erzielt wurde die Festsetzung ist auch moglich wenn es aufgrund von Anrechnungsbetragen zu einer Steuererstattung gekommen ist steht im Ermessen der Behorde z B bei wiederholten Verspatungen es ist in schweren Fallen ermessensgerecht den Verspatungszuschlag als angemessene Sanktion anzusetzen Fur Veranlagungszeitraume bis 2017 darf der Verspatungszuschlag 10 der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht ubersteigen fur die Berechnung kommt es auf die gesamte festgesetzte Steuer nicht auf den Nachzahlungsbetrag an FestsetzungDie Festsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt grundsatzlich zusammen mit dem Steuerbescheid dem Steuermessbescheid oder einem sonstigen Grundlagenbescheid 152 Abs 3 und 4 AO Bei verspateter Abgabe einer Steueranmeldung wird der Verspatungszuschlag zwangslaufig gesondert festgesetzt Rechtsbehelf und AnderungsantragGegen die Festsetzung des Verspatungszuschlags kann Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden Andert sich die massgebliche Steuerfestsetzung ist auch der Verspatungszuschlag entsprechend zu ermassigen oder zu erhohen 152 Abs 12 AO Im Ubrigen sind die Steuerfestsetzung und die Verspatungszuschlagsfestsetzung formell nicht verbunden denn der massgebende Steuerbescheid ist hier kein Grundlagenbescheid Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kann ein Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung des Verspatungszuschlags nach den allgemeinen Anderungsvorschriften 130 AO 131 AO gestellt werden Eine bezuglich dieses Antrags getroffene Entscheidung der Finanzbehorde den bisher festgesetzten Verspatungszuschlag unverandert bestehen zu lassen ist ein Verwaltungsakt der seinerseits wiederum mit dem Einspruch anfechtbar ist EinzelnachweiseBGBl 2016 I S 1679 Verspatungszuschlag 152 AO Finanzamt amp steuerliche Nebenleistungen Abgerufen am 8 Januar 2019 Art 97 36 EGAO Einzelnorm Abgerufen am 25 Februar 2023 Steuerliche Nebenleistungen im Sinne von 3 Abs 4 Abgabenordnung Verspatungszuschlag Verzogerungsgeld Zuschlage Zinsen 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