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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kurz RVG ist seit dem 1 Juli 2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechn

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Vergütung
der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte
Kurztitel: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abkürzung: RVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Kostenrecht
Fundstellennachweis: 368-3
Ursprüngliche Fassung vom: 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Neubekanntmachung vom: 15. März 2022
(BGBl. I S. 610)
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2025
(Art. 13 Absatz 3 G vom 7. April 2025)
GESTA: B021
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte und Begründung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzte zum 1. Juli 2004 die zuvor geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Mit dem RVG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Es soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.

Gebührenhöhe

Die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte, die – abgesehen von geringfügigen Änderungen im Rahmen der Umstellung auf Euro – seit 1994 unverändert waren, wurden auch 2004 nicht erhöht. Vielmehr sollte eine Erhöhung der Vergütung durch die geänderte Gebührenstruktur eintreten. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums erhöhte sich die Vergütung von Rechtsanwälten durch den Erlass des RVG um 14 Prozent. Viele Rechtsschutzversicherer gehen dagegen von einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 20 Prozent aus.

Im August 2013 trat eine Gebührenerhöhung von rund 19 % in Kraft. Die Bundesregierung hatte zuvor am 29. August 2012 den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) beschlossen. Im Bundestag wurde das Gesetz Ende Januar 2013 beraten. Am 13. März 2013 hatte eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages stattgefunden. Anfang April kam es laut Medienberichten außerdem zu einem Geheimtreffen, bei dem sich Bundes- und Landespolitiker aller Parteien darauf einigten, das Gesetz zügig umzusetzen und sowohl die Anwaltsvergütung als auch die Gerichtskosten noch stärker als ursprünglich vorgesehen zu erhöhen. Der Bundesrat hatte das Gesetz am 7. Juni 2013 an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser tagte am 26. Juni 2013 und erarbeitete einen Vermittlungsvorschlag, der eine noch stärkere Anhebung der Gerichtskosten vorsah. Der Vorschlag wurde dann am 27. Juni 2013 vom Bundestag verabschiedet und der Bundesrat stimmte am 5. Juli 2013 zu. Einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz am 1. August 2013 in Kraft.

Nachdem die Gebühren im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzes (KostRÄG) zuletzt 2021 erhöht wurden, hat der Bundestag am 31. Januar 2025 im Rahmen des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG) eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG beschlossen. Der Bundesrat hat am 21. März 2025 seine Zustimmung erteilt. Die Änderungen treten am 1. Juni 2025 in Kraft.

Veränderungen RVG/BRAGO

Die wesentlichen Unterschiede des RVG im Vergleich zur BRAGO sind:

  • Höhere Vergütung von Anwälten bei außergerichtlicher Streitbeilegung
  • Geringere Vergütung von Anwälten bei Beweisaufnahmen vor Gericht
  • Geringere Vergütung von Anwälten bei einvernehmlicher Scheidung
  • Höhere Vergütung von Anwälten bei Strafverteidigung und bei Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren

Zur Annäherung und Gleichsetzung der Abrechnung der Anwaltsgebühren wurde das RVG ähnlich wie das Gerichtskostengesetz in zwei Teile geteilt. Das RVG besteht aus dem Gesetzesteil mit den allgemeinen Regelungen und aus einem Vergütungsverzeichnis, in dem die jeweiligen Tatbestände geregelt sind, für die Gebühren anfallen.

Abgrenzung

Für Anwaltsnotare gilt, soweit sie nicht als Rechtsanwalt, sondern als Notar tätig werden, die Regelung der Gebühren im Gerichts- und Notarkostengesetz, nicht das RVG.

Aufbau des RVG

Das RVG gilt gem. § 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Gleiches gilt für Mitglieder etwa einer Anwalts-GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft.

Das RVG gliedert sich in neun Abschnitte, an welches sich das Vergütungsverzeichnis als Anlage 1 anschließt.

Regelungen des RVG

  • Der erste Abschnitt des RVG regelt das Gebührensystem.
  • Der zweite Abschnitt enthält Gebührenvorschriften wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Insbesondere enthält § 13 RVG die Berechnungsformel für die Wertgebühren.
  • Der dritte Abschnitt definiert, was dieselbe Angelegenheit, verschiedene oder besondere Angelegenheiten sind. Demnach fallen Gebühren für eine Tätigkeit nur einmal oder mehrmals an.
  • Der vierte Abschnitt bestimmt den Gegenstandswert im Grundsatz und für einzelne Verfahren.
  • Abschnitt fünf befasst sich mit Gebühren für außergerichtliche Beratung und Vertretung. Dort in § 34 RVG insbesondere die Anweisung zur Hinwirkung auf eine Vergütungsvereinbarung und die Festlegung der maximalen Erstberatungsgebühr.
  • Der sechste Abschnitt befasst sich u. a. mit Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem EuGH.
  • Der siebte Abschnitt enthält Regelungen für Pauschalgebühren in Straf- und Bußgeldsachen für besondere Fälle.
  • Der achte Abschnitt regelt Fälle der Beiordnung von Anwälten, etwa Pflichtverteidiger, mit den von § 13 RVG abweichenden Wertvorschriften gem. § 49 RVG.
  • Der neunte Abschnitt schließt mit .

Regelungen des Vergütungsverzeichnisses

Das als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV) enthält die meisten der eigentlichen .

Das Vergütungsverzeichnis ist in sieben Teile untergliedert:

  • Teil 1 regelt sogenannte Allgemeine Gebühren, insbesondere die Einigungsgebühr.
  • Teil 2 regelt die Gebühren für Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Zentral ist in diesem Teil die anwaltliche Geschäftsgebühr.
  • Teil 3 regelt die Vertretung in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes und ähnliche Verfahren. Für diese gerichtlichen Tätigkeiten sind insbesondere die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr bedeutsam.
  • Teil 4 betrifft Strafsachen. Auch hier sind die Verfahrens- und Terminsgebühr zentrale Elemente. Darüber hinaus kennt das Vergütungsverzeichnis in Straf- und Bußgeldsachen anders als noch die BRAGO auch eine Grundgebühr.
  • Teil 5 betrifft Bußgeldsachen. Ähnlich wie für Strafsachen ergeben sich die wesentlichen Gebührenansprüche auch hier für Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren.
  • Teil 6 betrifft Sonstige Verfahren.
  • Teil 7 regelt die Auslagen.

Gebührenarten des RVG

Das RVG richtet sich bei der Höhe der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und Gebühren, die vom Gegenstandswert abhängig sind.

Betragsgebühren

Bei Betragsgebühren ist der in Ansatz zu bringende Betrag in Euro im Gebührenverzeichnis genannt. Sogenannte Betragsrahmengebühren geben einen Rahmen in Euro an.

Nach Betragsgebühren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet. Hier gibt es für bestimmte Tätigkeiten – z. B. die Wahrnehmung eines Termins vor einem bestimmten Gericht – einen Rahmen, innerhalb dessen die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit festgesetzt wird.

Satzgebühren

Vom Gegenstandswert abhängige Gebühren werden als Satzgebühren bzw. Satzrahmengebühren bezeichnet. Im Vergütungsverzeichnis ist entweder ein fester Satz oder ein Satzrahmen genannt. § 13 RVG bestimmt, wie hoch ein Satz (also eine 1,0 Gebühr) je nach Gegenstandswert ist. Demnach kann je nach Gebührensatz die entsprechende Gebühr berechnet werden.

Gegenstandswert

§ 23 RVG bestimmt als allgemeine Wertvorschrift, wonach sich der Gegenstandswert richtet. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich demnach der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese sind in den §§ 39 bis 60 GKG geregelt. Subsidiär gelten die §§ 3 bis 9 der ZPO.

Berechnung der Gebühren

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter Gegenstands- bzw. Streitwert). Bei einer Zahlungsforderung wird dies laut § 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 23 RVG regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein. Anhand des Gegenstandswertes wird eine einfache Gebühr anhand der Wertetabelle gemäß Anlage 2 zu § 13 RVG ermittelt. Für jede Tätigkeit kann der Rechtsanwalt anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) nun einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten bestimmen. So beträgt der Faktor für eine Klageerhebung laut Nr. 3100 VV 1,3, der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung gemäß Nr. 2300 VV zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren.

Abgeltungsbereich

Mit den Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgolten (§ 15 RVG) einschließlich der allgemeinen Geschäftskosten wie die Kanzleimiete, Personalkosten oder die Kosten für Büromaterial. Neben den Gebühren kann der Rechtsanwalt nur bestimmte, in Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses genannte Auslagen berechnen. Dazu zählen etwa die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Porto für Schriftsätze, Telefonate, Faxgebühren) oder Fahrtkosten für die Wahrnehmung eines auswärtigen Termins.

Rechtsprechung

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Vorsicht: $ 34 RVG sagt das nur für "Beratung, Gutachten und Mediation", nicht aber z. B für die Durchsetzung von Rechten. Auch passt die Überschrift kaum.
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Seit dem 1. Juli 2006 ist der Bereich der Honorierung der außergerichtlichen Tätigkeit dereguliert. Dementsprechend besteht in diesem Bereich seither Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Werbung mit einem Pauschalhonorar von 20 Euro inkl. USt. für die außergerichtliche Rechtsberatung von Verbrauchern für zulässig erachtet.

Literatur

  • Wolfgang Hartung, Herbert Schons, Horst-Reiner Enders: RVG. Kommentar. 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60449-2.
  • Horst-Reiner Enders: RVG für Anfänger. 15. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61895-6.
  • Hans-Jochem Mayer: Entwicklungen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2007–2011. In: NJW. 22/2011, S. 1563.
  • Julia Bettina Onderka: Anwaltsgebühren in Verkehrssachen, 5. Auflage. Deutscher Anwaltverlag & Institut der Anwaltschaft GmbH, Bonn. ISBN 978-3-8240-1364-7
  • Désirée Egli/Saša Cvetković/Lukas Müller: Ist ein Anwaltshonorar von CHF 500 pro Stunde krass übersetzt?, Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 2C_985/2020 vom 5. November 2021, A., B. AG gegen Anwaltskammer des Kantons St. Gallen; Disziplinarverfahren. Aktuelle Juristische Praxis, 3/2022, 284-291 mit rechtsvergleichenden Hinweisen im Vergleich zu verschiedenen kantonalen Regelungen und zur Regelung nach deutschem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Weblinks

  • Text des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  • Text des RVG und seiner früheren Fassungen
  • Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu den anwaltlichen Gebühren [1] (u. a. mit einer Kostenrisiko-Tabelle zur Abschätzung der entstehenden Gebühren)
  • Prozesskostenrechner von Anwalt und Gebührenexperte Norbert Schneider (nach RVG und GKG)

Einzelnachweise

  1. Inkrafttreten der Änderungen des RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
  2. Aktuelle Meldungen aus dem Bundestag (hib) (Memento vom 17. April 2013 im Internet Archive), 13. März 2013. Abgerufen am 3. April 2024.
  3. Aktuelle Meldung zur RVG-Reform auf RVG-News.de, 15. April 2013.
  4. Norbert Schneider: RVG-Reform: Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus. In: MkG – Mit kollegialen Grüßen. 14. Oktober 2020, abgerufen am 7. April 2025. 
  5. Carmen Wolf: Das „neue RVG 2025“ – wann und wie ist es anzuwenden? In: MkG – Mit kollegialen Grüßen. 24. März 2025, abgerufen am 7. April 2025. 
  6. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Dezember 2006, Az. 2 U 134/06, Volltext.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 04 Jul 2025 / 11:42

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Vertretung im Verwaltungsverfahren Zentral ist in diesem Teil die anwaltliche Geschaftsgebuhr Teil 3 regelt die Vertretung in Zivilsachen Verfahren der offentlich rechtlichen Gerichtsbarkeiten Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch in Verbindung mit 92 des Jugendgerichtsgesetzes und ahnliche Verfahren Fur diese gerichtlichen Tatigkeiten sind insbesondere die Verfahrensgebuhr und die Terminsgebuhr bedeutsam Teil 4 betrifft Strafsachen Auch hier sind die Verfahrens und Terminsgebuhr zentrale Elemente Daruber hinaus kennt das Vergutungsverzeichnis in Straf und Bussgeldsachen anders als noch die BRAGO auch eine Grundgebuhr Teil 5 betrifft Bussgeldsachen Ahnlich wie fur Strafsachen ergeben sich die wesentlichen Gebuhrenanspruche auch hier fur Grund Verfahrens und Terminsgebuhren Teil 6 betrifft Sonstige Verfahren Teil 7 regelt die Auslagen Gebuhrenarten des RVGDas RVG richtet sich bei der Hohe der Gebuhren nach zwei Berechnungsformen Es gibt Betragsgebuhren und Gebuhren die vom Gegenstandswert abhangig sind Betragsgebuhren Bei Betragsgebuhren ist der in Ansatz zu bringende Betrag in Euro im Gebuhrenverzeichnis genannt Sogenannte Betragsrahmengebuhren geben einen Rahmen in Euro an Nach Betragsgebuhren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet Hier gibt es fur bestimmte Tatigkeiten z B die Wahrnehmung eines Termins vor einem bestimmten Gericht einen Rahmen innerhalb dessen die Gebuhr je nach Dauer und Schwierigkeit festgesetzt wird Satzgebuhren Vom Gegenstandswert abhangige Gebuhren werden als Satzgebuhren bzw Satzrahmengebuhren bezeichnet Im Vergutungsverzeichnis ist entweder ein fester Satz oder ein Satzrahmen genannt 13 RVG bestimmt wie hoch ein Satz also eine 1 0 Gebuhr je nach Gegenstandswert ist Demnach kann je nach Gebuhrensatz die entsprechende Gebuhr berechnet werden Gegenstandswert 23 RVG bestimmt als allgemeine Wertvorschrift wonach sich der Gegenstandswert richtet Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich demnach der Gegenstandswert nach den fur die Gerichtsgebuhren geltenden Wertvorschriften Diese sind in den 39 bis 60 GKG geregelt Subsidiar gelten die 3 bis 9 der ZPO Berechnung der GebuhrenIm Zivilrecht richtet sich die Hohe der Vergutung nach dem Wert den der Streit fur den Mandanten hat so genannter Gegenstands bzw Streitwert Bei einer Zahlungsforderung wird dies laut 4 Abs 1 ZPO in Verbindung mit 23 RVG regelmassig die Hohe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein Anhand des Gegenstandswertes wird eine einfache Gebuhr anhand der Wertetabelle gemass Anlage 2 zu 13 RVG ermittelt Fur jede Tatigkeit kann der Rechtsanwalt anhand des Vergutungsverzeichnisses VV nun einen Faktor fur die geleisteten Tatigkeiten bestimmen So betragt der Faktor fur eine Klageerhebung laut Nr 3100 VV 1 3 der Faktor fur eine aussergerichtliche Vertretung gemass Nr 2300 VV zwischen 0 5 und 2 5 Gebuhren AbgeltungsbereichMit den Gebuhren wird die gesamte Tatigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgolten 15 RVG einschliesslich der allgemeinen Geschaftskosten wie die Kanzleimiete Personalkosten oder die Kosten fur Buromaterial Neben den Gebuhren kann der Rechtsanwalt nur bestimmte in Teil 7 des Vergutungsverzeichnisses genannte Auslagen berechnen Dazu zahlen etwa die Entgelte fur Post und Telekommunikationsdienstleistungen Porto fur Schriftsatze Telefonate Faxgebuhren oder Fahrtkosten fur die Wahrnehmung eines auswartigen Termins RechtsprechungDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Vorsicht 34 RVG sagt das nur fur Beratung Gutachten und Mediation nicht aber z B fur die Durchsetzung von Rechten Auch passt die Uberschrift kaum Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Seit dem 1 Juli 2006 ist der Bereich der Honorierung der aussergerichtlichen Tatigkeit dereguliert Dementsprechend besteht in diesem Bereich seither Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien Das Oberlandesgericht Stuttgart hat Werbung mit einem Pauschalhonorar von 20 Euro inkl USt fur die aussergerichtliche Rechtsberatung von Verbrauchern fur zulassig erachtet LiteraturWolfgang Hartung Herbert Schons Horst Reiner Enders RVG Kommentar 1 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60449 2 Horst Reiner Enders RVG fur Anfanger 15 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 61895 6 Hans Jochem Mayer Entwicklungen zum Rechtsanwaltsvergutungsgesetz 2007 2011 In NJW 22 2011 S 1563 Julia Bettina Onderka Anwaltsgebuhren in Verkehrssachen 5 Auflage Deutscher Anwaltverlag amp Institut der Anwaltschaft GmbH Bonn ISBN 978 3 8240 1364 7 Desiree Egli Sasa Cvetkovic Lukas Muller Ist ein Anwaltshonorar von CHF 500 pro Stunde krass ubersetzt Bundesgericht II offentlich rechtliche Abteilung Urteil 2C 985 2020 vom 5 November 2021 A B AG gegen Anwaltskammer des Kantons St Gallen Disziplinarverfahren Aktuelle Juristische Praxis 3 2022 284 291 mit rechtsvergleichenden Hinweisen im Vergleich zu verschiedenen kantonalen Regelungen und zur Regelung nach deutschem Rechtsanwaltsvergutungsgesetz WeblinksText des Rechtsanwaltsvergutungsgesetzes Text des RVG und seiner fruheren Fassungen Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK zu den anwaltlichen Gebuhren 1 u a mit einer Kostenrisiko Tabelle zur Abschatzung der entstehenden Gebuhren Prozesskostenrechner von Anwalt und Gebuhrenexperte Norbert Schneider nach RVG und GKG EinzelnachweiseInkrafttreten der Anderungen des RVG durch das 2 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23 Juli 2013 BGBl I S 2586 Aktuelle Meldungen aus dem Bundestag hib Memento vom 17 April 2013 im Internet Archive 13 Marz 2013 Abgerufen am 3 April 2024 Aktuelle Meldung zur RVG Reform auf RVG News de 15 April 2013 Norbert Schneider RVG Reform Grosse Ereignisse werfen ihre Schatten voraus In MkG Mit kollegialen Grussen 14 Oktober 2020 abgerufen am 7 April 2025 Carmen Wolf Das neue RVG 2025 wann und wie ist es anzuwenden In MkG Mit kollegialen Grussen 24 Marz 2025 abgerufen 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