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Der Besitz der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft bestimmt die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum

Liechtensteinische Staatsbürgerschaft

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Der Besitz der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft bestimmt die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum Fürstentum Liechtenstein. Wie in den meisten anderen mitteleuropäischen Staaten basiert das Staatsbürgerrecht dieses Kleinstaats auf dem Prinzip des ius sanguinis, wird also normalerweise durch Abstammung erworben.

Die Staatsangehörigkeit des Landes ist bis heute immer mit dem Bürgerrecht einer Gemeinde («Heimatrecht») verbunden.

Gesetze

Im 19. Jahrhundert war die erste relevante Vorschrift das Freizügigkeitsgesetz von 1810, das heißt die Bauernbefreiung, die aber nur die Bindung der Untertanen an das Territorium des Landesherrn aufhob, nicht die Frondienste und Abgaben. Zuvor waren die Bewohner als Untertanen an den (permanent abwesenden) Landesfürsten gebunden, nicht civis, im Sinne römischen Rechtsverständnisses.

Mit Annahme des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs 1812 wurden dessen Bestimmungen über die «Bürgeraufnahme» einschlägig. Dies sah, neben den heute noch möglichen Gründen, u. a. auch dann die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor, wenn in den Staatsdienst eingetreten wurde oder für qualifizierte Handwerker – beides bis 1863. Ebenso wurde in eine Gemeinde eingebürgert, wer für diese in der, 1868 aufgelösten, liechtensteinischen Armee Dienst tat.

Es erging 1843 die Verordnung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft, die bis zur Einführung der konstitutionellen Monarchie 1862 eben deshalb keine demokratischen Rechte für den Neubürger mit sich brachte.

Die Gemeindegesetze 1842 und 1864 regelten erstmals die lokalen Bürger- und Mitbestimmungsrechte der «Landesangehörigen». Das schon im 19. Jahrhundert durch Einkauf zu erwerbende Gemeindebürgerrecht war anfangs an gewisse Besitzerfordernisse, Altersvorschriften und das männliche Geschlecht gebunden. Weniger bemittelte Bewohner blieben Hintersassen mit eingeschränkten Rechten. Ein- und Rückgebürgerte wurden ab 1926 von der Nutzung von Gemeindeboden ausgeschlossen.

Auswirkungen hatten auch Regelungen im Staatsvertrag mit der Schweiz 1923 und die anzuwendenden schweizerischen Regelungen über die Fremdenpolizei ab 1941, die den Bürgern beider Länder Freizügigkeit brachten. Durch diese Vorschrift erhielt auch der Berner Bundesrat bis 1963 ein Vetorecht.

Hinzu kommt das Gesetz vom 28. März 1864 über die Erwerbung und den Verlust des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts, in dem die Bestimmung enthalten ist, dass jeder Landesbürger ein Gemeindebürgerrecht besitzen muss. Über die Erteilung des zweiten, ohne die das erste nicht möglich ist, entscheiden die Gemeinden. Ein Grund für die bis in die 1970er-Jahre abschreckend hohen Gebühren der Gemeinden war deren Verpflichtung, ihren Vollbürgern Fürsorgeleistungen zur Verfügung stellen zu müssen, so dass man die Zahl der Anspruchsberechtigten mit Heimatrecht gering halten wollte. Nach der Novelle sanken die Gebühren; so verlangte die Gemeinde Triesen 3'000 Franken im Jahr 2019.

Negative Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit von Nachfahren konnte es haben, wenn ein im Ausland lebender Liechtensteiner die Bestimmungen über den Ehekonsens missachtete, oder Eingebürgerte die «Neubürgersteuer» nicht bezahlten und deshalb keine Papiere erhielten.

Die heute wichtigste Vorschrift ist das mehrfach geänderte Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts, kurz «Bürgerrechtsgesetz». Seit dessen Erlass ist die zustimmende Mitwirkung des Landtages bei Einbürgerungen vorgeschrieben. Ergänzt wurde es durch die Neuen Normen für die Einbürgerungen vom 31. Januar 1938.

Liberalere Regeln kamen in den 1970er-Jahren nicht zustande, da konservative Interessen eine «Überfremdung» beklagten. Tatsächlich lag der Ausländeranteil bei etwa einem Drittel, die meisten «Fremden» waren jedoch Schweizer, die die bis 1981 mögliche Freizügigkeit nutzten. Erst seit 2008 ist die Einbürgerung von langjährig im Lande lebenden ohne familiäre Bindungen einfacher möglich.

Das endgültige Recht der Verleihung des Staatsbürgerrechtes im ordentlichen Verfahren steht dem Fürsten (nach Zustimmung des Landtages und Mitwirkung der Gemeinden) zu.

Jeder volljährige Neubürger hat den Landesbürgereid zu leisten.

Erwerb

Durch Geburt erwerben die Staatsangehörigkeit leibliche oder adoptierte Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw. eines liechtensteinischen Vaters.

Außereheliche Kinder Liechtensteiner Väter erhalten seit 1998 die Staatsangehörigkeit automatisch bei Geburt.

Seit 1971 gibt es die Möglichkeit der «erleichterten Rückbürgerung» für ehemalige Liechtensteiner. Seit 1974 können auch Frauen, die ihre Staatsangehörigkeit nach früher üblicher Gesetzeslage automatisch bei Heirat mit einem Ausländer verloren hatten auf Antrag wieder eingebürgert werden.

Ausländische, auch volljährige, Kinder einer liechtensteinischen Mutter haben seit 1997 ex lege einen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, ohne bestehende weitere aufgeben zu müssen. Die entsprechende Entscheidung des Staatsgerichtshof führte zu über 5500 Neubürgern in den beiden folgenden Jahren.

Im Lande gefundene Findelkinder unbekannter Herkunft werden ebenfalls Liechtensteiner.

Einbürgerungsverfahren

In den wirtschaftlich schweren Jahren nach dem Ersten Weltkrieg bis Mitte der 1950er-Jahre waren erleichterte «Finanzeinbürgerungen» möglich. Anfangs nutzten diese Möglichkeit vor allem österreichische Adlige, staatenlos gewordene Osteuropäer sowie deutsche Industrielle aus Steuergründen. Deren Empfängern war es versagt, gewisse Berufe im Lande auszuüben. Sie mussten vor 1933 keinen Wohnsitz im Lande nachweisen, waren aber auch von der Freizügigkeit mit der Schweiz ausgeschlossen. Die Gebühren waren hoch und wurden im Laufe der 1930er-Jahre kräftig erhöht: 1934 war mit 15'000 bis 18'000 Schweizer Franken zu rechnen, 1939 kostete der Vorgang rund 42'000 Franken. 1937 machten die Einbürgerungstaxen 12,3 Prozent der Landeseinnahmen aus. Außerdem waren pro Fall bzw. Familie 30'000 Franken Kaution zu hinterlegen. Gebrauch von dieser Möglichkeit machten, verstärkt nach 1933, vor allem reiche deutsche Juden. Ihr Anteil stieg bis 1938 auf 80 Prozent. Finanzeinbürgerungen wurden in ihrer reinen Form 1955 abgeschafft, es gab allerdings bis in die 1970er-Jahre Möglichkeiten des gemeindlichen «Bürgerrechtskauf» mit Wohnsitzerfordernis.

Seit 2008 werden von allen Antragstellern zur Einbürgerung neben immer schon geforderten gutem Leumund und Solvenz zusätzlich Staatskunde- und Deutschkenntnisse (B1) verlangt. Liechtensteiner dürfen weitere Staatsangehörigkeiten annehmen, wer jedoch eingebürgert werden will, hat seit 1920 zwingend auf weitere Staatsangehörigkeiten zu verzichten.

Es gibt zwei Arten des Erwerbs der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft.

  1. Durch Aufnahme («ordentliches Verfahren»): Hierbei entscheidet die jeweilige Gemeinde in einer politischen Entscheidung durch Abstimmung über die Verleihung des Gemeindebürgerrecht, dann muss der Landtag der Verleihung des Landesbürgerrecht zustimmen, die dann durch den Fürsten erfolgt. Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben.
  2. Von Gesetzes wegen: Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt der Landesregierung das sogenannte «erleichterte Verfahren». Die Gemeinden haben hier zwar ein Anhörungsrecht, aber keine Entscheidungskompetenz. Es ist, gemäß den Regelungen von 2008, in folgenden Fällen anwendbar:
  • Einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat seit 2000, wer 30 Jahre, die letzten fünf Jahre davon dauerhaft, im Lande gelebt hat, wobei die bis zum 20. Lebensjahr hier verbrachten Jahre doppelt zählen.
  • Seit 1934 erhielten weibliche Ehepartner bei einer Eheschließung das Gemeinde- und Landesbürgerrecht automatisch. Mit Einführung der Gleichberechtigung und des Frauenwahlrechts 1984 erfolgte eine Verschärfung dahingehend, dass mindestens drei Jahre Ehe und zwölf Jahre Wohnsitz erforderlich waren, wobei die Ehezeit doppelt zählte. Dies wurde 2008 auf zehn Jahre Wohnsitz geändert, so dass frühestens fünf Jahre nach Eheschliessung, oder, neu seit 2008, Eintragung einer Zivilpartnerschaft mit einem liechtensteinischen Bürger, die Einbürgerung möglich wird.
  • Im Lande fünf Jahre wohnende und von Geburt an Staatenlose können seit 2008 im erleichterten Verfahren bis zum 21. Lebensjahr eingebürgert werden.

Bei Aufnahme des Bewerbers in das Landes- und Gemeindebürgerrecht erwerben auch seine minderjährigen ehelichen Kinder sowie Ehepartner das Landes- und ggf. Gemeindebürgerrecht.

Ehrenbürgerrecht

Eingeführt wurde es 1864 primär für als Beamte tätige Ausländer, um diesen das aktive und passive Wahlrecht zum Landtag zu gestatten. Die Verleihung erfolgte auf Antrag des Landtagspräsidenten durch dieses Organ.

Seit 1934 wird das Landesehrenbürgerrecht, in der Regel ohne Gemeindebürgerrecht, vom Fürsten auf Vorschlag der Regierung an besonders verdiente Personen verliehen, oder um die wirtschaftlichen oder kulturellen Interessen des Ländchens zu fördern. Diese Art Einbürgerung verleiht volle politische Rechte, erstreckt sich aber nicht auf Angehörige.

Verlust

Die liechtensteinische Staatsangehörigkeit wird nach moderner Praxis verloren bei:

  • Aberkennung, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt.
  • Adoption eines Minderjährigen durch Ausländer.
  • Verzicht, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt. Dieser gilt ggf. auch für minderjährige Kinder.
  • Ungültigerklärung oder Scheidung der Ehe bzw. Zivilpartnerschaft, wenn der vormalige Ausländer aufgrund dessen Liechtensteiner geworden war.

Das Gesetz von 1843 sah den Verlust auch dann vor, wenn unbefugte Auswanderung vorlag, was bei fünf Handlungen automatisch angenommen wurde:

  • Einbürgerung oder Annahme einer Beamtenstelle im Ausland.
  • Eintritt in ein religiöses Institut (Kloster), das zwingend einen Aufenthalt im Ausland vorschreibt.
  • Für Frauen Eheschließung mit einem Ausländer (Witwen konnten die Rückbürgerung verlangen).
  • Nichtbefolgen des Einberufungsbefehls zum Heer.
  • m. E. fünfjähriger Auslandsaufenthalt.

Der Verlust erstreckte sich nicht auf Kinder. Außerdem konnten diejenigen Personen, die vor Inkrafttreten durch zehnjährige Anwesenheit automatisch die Staatsangehörigkeit erhalten hatten, diese wieder ablegen.

Ab 1863 galt als Verlustgrund die Nichterneuerung des «Heimatscheins» für mehr als 30 Jahre oder Verzicht, bzw., wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat und alle inländischen Gläubiger befriedigt waren, weiterhin für Frauen die Ausländerheirat.

Statistik

Die nachfolgenden Angaben sind im Lichte der Wohnbevölkerung zu sehen (Jahr: gesamt/Ausländer): 1812: 5797/?; 1861: 7394/334 (kaum verändert bis 1900); 1911: 8693/1350; 1930: 9948/1691; 1970: 21350/7046; 1990: 29032/10909.

Zwischen 1809 und 1864 wurden 56 Ausländer (ggf. mit Familien) eingebürgert. Darunter waren 21 Beamte in Vaduz. Insgesamt erhielten vierzehn volle Gemeinderechte, der Rest waren Hintersassen mit geringerem Anrecht auf Gemeindevermögen und Armenfürsorge. Die geringe Zahl erklärt sich aus den hohen Einkaufsgebühren der Gemeinden.

In den folgenden 55 Jahren gab es nur dreißig eigenständige Einbürgerungen. Bis 1918 war die deutlich größere Gruppe die der einheiratenden Frauen. Jene stammten fast alle aus Vorarlberg und Tirol oder den katholischen Gemeinden der Ostschweiz.

Von den Finanzeinbürgerungen 1920–55 gab es im ersten Jahrzehnt 65 Fälle, die mit Familien 165 Personen umfassten. Belegt sind 1930–45 394 Finanzeinbürgerungen, für den Gesamtzeitraum 594. Auf die letzten fünf Jahre entfielen nur vierzehn Fälle mit siebzehn Personen.

Von der gebührenfreien Rückbürgerungsmöglichkeit machten in den ersten zehn Jahren 434 Liechtensteinerinnen Gebrauch. Ausländische Kinder solcher wurden 1987 bis 1995 in 780 Fällen eingebürgert. Die Einführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau 1996 führte dazu, dass in den ersten drei Jahren 210 Männer (hier bestand Nachholbedarf) aber nur 71 Frauen eingebürgert wurden.

Die Einbürgerung durch Abstimmung ist seit 1990 stark rückläufig. In neuerer Zeit finden oft nur zwei bis acht Prozent der Einbürgerungen „durch Aufnahme“ statt. Das waren in den Jahren 2005 bis 2013 nie mehr als zwölf.

Zwischen 1971 und 2017 erwarben 13'524 Personen das Landesbürgerrecht, was fast einem Drittel der heutigen Wohnbevölkerung entspricht. Im Jahre 2010 erfolgten 64 Prozent der Einbürgerungen gemäß der 30-Jahres-Regel.

Literatur

  • Argast, Regula; Einbürgerungen in Liechtenstein vom 19. bis ins 21. Jahrhundert: Schlussbericht; Zürich 2012 (Chronos); ISBN 9783034011501
  • Hecker, Hellmuth; Das Staatsangehörigkeitsrecht von Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, der Vatikan-Stadt; Frankfurt 1958 (Metzner)
  • Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein; Vaduz 2013; ISBN 9783906393599 Verlag des Historischen Vereins im Fürstentum Liechtenstein, 2 Bde.; „Bürgerrecht:“ I, S. 132 ff. Online als eHLFL
  • Fürstentum Liechtenstein, statistische Information; Einbürgerungen in Liechtenstein von 1970 bis 2005; Vaduz (Amt für Volkswirtschaft)
  • Ritter; T.; Die Einbürgerungspolitik des Fürstentums Liechtenstein unter innen- und aussenpolitischen Aspekten von 1930 bis 1945; SZG, Vol. 53 (2003), S. 58–79; doi:10.5169/seals-81331
  • Schiess Rütimann, Patricia M.; Die Kompetenzen der Gemeinden bei der Verleihung des Staatsbürgerrechts. Ein Rechtsvergleich zwischen Liechtenstein und der Schweiz; 2017 (Liechtenstein-Institut), doi:10.5167/uzh-143449
  • Schwalbach, Nicole; Bürgerrecht als Wirtschaftsfaktor; Vaduz 2012 (Verlag des Historischen Vereins im Fürstentum Liechtenstein)

Archivalien

Unterlagen über Einbürgerungen und zugehörige Korrespondenz des Landvogtes bzw. -verwesers befinden sich archiviert, wie alle weitere Akten vor 1954, in den fürstliche Sammlungen in Wien.

Weblinks

  • Historisches Lexikon Liechtenstein, Stichworte: Bauernbefreiung, Bürgerrecht.
  • Datenbank des konsolidierten Rechts Liechtensteins

Einzelnachweise

  1. Scan der Ausgabe 1811
  2. Schiess Rütimann, Patricia M.; Die historische Entwicklung des liechtensteinischen Gemeinderechts; Bendern 2015 (Liechtenstein-Institut), doi:10.13091/li-ap-50
  3. Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
  4. Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen, in Kraft 1. Feb. 1941, als Ersatz für gleichnamige Vorschrift vom 28. Dez. 1923.
  5. Erst seit 1967 trägt das Fürstentum auf Landesebene zur Sozialhilfe bei. Sozialhilfegesetz vom 10. Dez. 1965, in Kraft 1. März 1967; hälftige Teilung der Kosten.
  6. Zwangsläufig notwendig war die zeitgleiche Anpassung des Ausländerrechts: Gesetz vom 17. Sept. 2008 über die Ausländer.
  7. StGH 1996/36 vom 24. Apr. 1997.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 09:34

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Der Besitz der liechtensteinischen Staatsburgerschaft bestimmt die rechtliche Zugehorigkeit einer naturlichen Person zum Furstentum Liechtenstein Wie in den meisten anderen mitteleuropaischen Staaten basiert das Staatsburgerrecht dieses Kleinstaats auf dem Prinzip des ius sanguinis wird also normalerweise durch Abstammung erworben Reisepass des Furstentums Liechtenstein Die Staatsangehorigkeit des Landes ist bis heute immer mit dem Burgerrecht einer Gemeinde Heimatrecht verbunden GesetzeIm 19 Jahrhundert war die erste relevante Vorschrift das Freizugigkeitsgesetz von 1810 das heisst die Bauernbefreiung die aber nur die Bindung der Untertanen an das Territorium des Landesherrn aufhob nicht die Frondienste und Abgaben Zuvor waren die Bewohner als Untertanen an den permanent abwesenden Landesfursten gebunden nicht civis im Sinne romischen Rechtsverstandnisses Mit Annahme des osterreichischen Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuchs 1812 wurden dessen Bestimmungen uber die Burgeraufnahme einschlagig Dies sah neben den heute noch moglichen Grunden u a auch dann die Verleihung der Staatsburgerschaft vor wenn in den Staatsdienst eingetreten wurde oder fur qualifizierte Handwerker beides bis 1863 Ebenso wurde in eine Gemeinde eingeburgert wer fur diese in der 1868 aufgelosten liechtensteinischen Armee Dienst tat Es erging 1843 die Verordnung uber den Erwerb der Staatsburgerschaft die bis zur Einfuhrung der konstitutionellen Monarchie 1862 eben deshalb keine demokratischen Rechte fur den Neuburger mit sich brachte Die Gemeindegesetze 1842 und 1864 regelten erstmals die lokalen Burger und Mitbestimmungsrechte der Landesangehorigen Das schon im 19 Jahrhundert durch Einkauf zu erwerbende Gemeindeburgerrecht war anfangs an gewisse Besitzerfordernisse Altersvorschriften und das mannliche Geschlecht gebunden Weniger bemittelte Bewohner blieben Hintersassen mit eingeschrankten Rechten Ein und Ruckgeburgerte wurden ab 1926 von der Nutzung von Gemeindeboden ausgeschlossen Auswirkungen hatten auch Regelungen im Staatsvertrag mit der Schweiz 1923 und die anzuwendenden schweizerischen Regelungen uber die Fremdenpolizei ab 1941 die den Burgern beider Lander Freizugigkeit brachten Durch diese Vorschrift erhielt auch der Berner Bundesrat bis 1963 ein Vetorecht Hinzu kommt das Gesetz vom 28 Marz 1864 uber die Erwerbung und den Verlust des liechtensteinischen Staatsburgerrechts in dem die Bestimmung enthalten ist dass jeder Landesburger ein Gemeindeburgerrecht besitzen muss Uber die Erteilung des zweiten ohne die das erste nicht moglich ist entscheiden die Gemeinden Ein Grund fur die bis in die 1970er Jahre abschreckend hohen Gebuhren der Gemeinden war deren Verpflichtung ihren Vollburgern Fursorgeleistungen zur Verfugung stellen zu mussen so dass man die Zahl der Anspruchsberechtigten mit Heimatrecht gering halten wollte Nach der Novelle sanken die Gebuhren so verlangte die Gemeinde Triesen 3 000 Franken im Jahr 2019 Negative Auswirkungen auf die Staatsangehorigkeit von Nachfahren konnte es haben wenn ein im Ausland lebender Liechtensteiner die Bestimmungen uber den Ehekonsens missachtete oder Eingeburgerte die Neuburgersteuer nicht bezahlten und deshalb keine Papiere erhielten Die heute wichtigste Vorschrift ist das mehrfach geanderte Gesetz vom 4 Januar 1934 uber den Erwerb und Verlust des Landesburgerrechts kurz Burgerrechtsgesetz Seit dessen Erlass ist die zustimmende Mitwirkung des Landtages bei Einburgerungen vorgeschrieben Erganzt wurde es durch die Neuen Normen fur die Einburgerungen vom 31 Januar 1938 Liberalere Regeln kamen in den 1970er Jahren nicht zustande da konservative Interessen eine Uberfremdung beklagten Tatsachlich lag der Auslanderanteil bei etwa einem Drittel die meisten Fremden waren jedoch Schweizer die die bis 1981 mogliche Freizugigkeit nutzten Erst seit 2008 ist die Einburgerung von langjahrig im Lande lebenden ohne familiare Bindungen einfacher moglich Das endgultige Recht der Verleihung des Staatsburgerrechtes im ordentlichen Verfahren steht dem Fursten nach Zustimmung des Landtages und Mitwirkung der Gemeinden zu Jeder volljahrige Neuburger hat den Landesburgereid zu leisten ErwerbDurch Geburt erwerben die Staatsangehorigkeit leibliche oder adoptierte Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw eines liechtensteinischen Vaters Aussereheliche Kinder Liechtensteiner Vater erhalten seit 1998 die Staatsangehorigkeit automatisch bei Geburt Seit 1971 gibt es die Moglichkeit der erleichterten Ruckburgerung fur ehemalige Liechtensteiner Seit 1974 konnen auch Frauen die ihre Staatsangehorigkeit nach fruher ublicher Gesetzeslage automatisch bei Heirat mit einem Auslander verloren hatten auf Antrag wieder eingeburgert werden Auslandische auch volljahrige Kinder einer liechtensteinischen Mutter haben seit 1997 ex lege einen Anspruch auf die Staatsburgerschaft ohne bestehende weitere aufgeben zu mussen Die entsprechende Entscheidung des Staatsgerichtshof fuhrte zu uber 5500 Neuburgern in den beiden folgenden Jahren Im Lande gefundene Findelkinder unbekannter Herkunft werden ebenfalls Liechtensteiner EinburgerungsverfahrenIn den wirtschaftlich schweren Jahren nach dem Ersten Weltkrieg bis Mitte der 1950er Jahre waren erleichterte Finanzeinburgerungen moglich Anfangs nutzten diese Moglichkeit vor allem osterreichische Adlige staatenlos gewordene Osteuropaer sowie deutsche Industrielle aus Steuergrunden Deren Empfangern war es versagt gewisse Berufe im Lande auszuuben Sie mussten vor 1933 keinen Wohnsitz im Lande nachweisen waren aber auch von der Freizugigkeit mit der Schweiz ausgeschlossen Die Gebuhren waren hoch und wurden im Laufe der 1930er Jahre kraftig erhoht 1934 war mit 15 000 bis 18 000 Schweizer Franken zu rechnen 1939 kostete der Vorgang rund 42 000 Franken 1937 machten die Einburgerungstaxen 12 3 Prozent der Landeseinnahmen aus Ausserdem waren pro Fall bzw Familie 30 000 Franken Kaution zu hinterlegen Gebrauch von dieser Moglichkeit machten verstarkt nach 1933 vor allem reiche deutsche Juden Ihr Anteil stieg bis 1938 auf 80 Prozent Finanzeinburgerungen wurden in ihrer reinen Form 1955 abgeschafft es gab allerdings bis in die 1970er Jahre Moglichkeiten des gemeindlichen Burgerrechtskauf mit Wohnsitzerfordernis Seit 2008 werden von allen Antragstellern zur Einburgerung neben immer schon geforderten gutem Leumund und Solvenz zusatzlich Staatskunde und Deutschkenntnisse B1 verlangt Liechtensteiner durfen weitere Staatsangehorigkeiten annehmen wer jedoch eingeburgert werden will hat seit 1920 zwingend auf weitere Staatsangehorigkeiten zu verzichten Es gibt zwei Arten des Erwerbs der liechtensteinischen Staatsburgerschaft Durch Aufnahme ordentliches Verfahren Hierbei entscheidet die jeweilige Gemeinde in einer politischen Entscheidung durch Abstimmung uber die Verleihung des Gemeindeburgerrecht dann muss der Landtag der Verleihung des Landesburgerrecht zustimmen die dann durch den Fursten erfolgt Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben Von Gesetzes wegen Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt der Landesregierung das sogenannte erleichterte Verfahren Die Gemeinden haben hier zwar ein Anhorungsrecht aber keine Entscheidungskompetenz Es ist gemass den Regelungen von 2008 in folgenden Fallen anwendbar Einen Rechtsanspruch auf Einburgerung hat seit 2000 wer 30 Jahre die letzten funf Jahre davon dauerhaft im Lande gelebt hat wobei die bis zum 20 Lebensjahr hier verbrachten Jahre doppelt zahlen Seit 1934 erhielten weibliche Ehepartner bei einer Eheschliessung das Gemeinde und Landesburgerrecht automatisch Mit Einfuhrung der Gleichberechtigung und des Frauenwahlrechts 1984 erfolgte eine Verscharfung dahingehend dass mindestens drei Jahre Ehe und zwolf Jahre Wohnsitz erforderlich waren wobei die Ehezeit doppelt zahlte Dies wurde 2008 auf zehn Jahre Wohnsitz geandert so dass fruhestens funf Jahre nach Eheschliessung oder neu seit 2008 Eintragung einer Zivilpartnerschaft mit einem liechtensteinischen Burger die Einburgerung moglich wird Im Lande funf Jahre wohnende und von Geburt an Staatenlose konnen seit 2008 im erleichterten Verfahren bis zum 21 Lebensjahr eingeburgert werden dd Bei Aufnahme des Bewerbers in das Landes und Gemeindeburgerrecht erwerben auch seine minderjahrigen ehelichen Kinder sowie Ehepartner das Landes und ggf Gemeindeburgerrecht Ehrenburgerrecht Eingefuhrt wurde es 1864 primar fur als Beamte tatige Auslander um diesen das aktive und passive Wahlrecht zum Landtag zu gestatten Die Verleihung erfolgte auf Antrag des Landtagsprasidenten durch dieses Organ Seit 1934 wird das Landesehrenburgerrecht in der Regel ohne Gemeindeburgerrecht vom Fursten auf Vorschlag der Regierung an besonders verdiente Personen verliehen oder um die wirtschaftlichen oder kulturellen Interessen des Landchens zu fordern Diese Art Einburgerung verleiht volle politische Rechte erstreckt sich aber nicht auf Angehorige VerlustDie liechtensteinische Staatsangehorigkeit wird nach moderner Praxis verloren bei Aberkennung wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt Adoption eines Minderjahrigen durch Auslander Verzicht wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt Dieser gilt ggf auch fur minderjahrige Kinder Ungultigerklarung oder Scheidung der Ehe bzw Zivilpartnerschaft wenn der vormalige Auslander aufgrund dessen Liechtensteiner geworden war Das Gesetz von 1843 sah den Verlust auch dann vor wenn unbefugte Auswanderung vorlag was bei funf Handlungen automatisch angenommen wurde Einburgerung oder Annahme einer Beamtenstelle im Ausland Eintritt in ein religioses Institut Kloster das zwingend einen Aufenthalt im Ausland vorschreibt Fur Frauen Eheschliessung mit einem Auslander Witwen konnten die Ruckburgerung verlangen Nichtbefolgen des Einberufungsbefehls zum Heer m E funfjahriger Auslandsaufenthalt Der Verlust erstreckte sich nicht auf Kinder Ausserdem konnten diejenigen Personen die vor Inkrafttreten durch zehnjahrige Anwesenheit automatisch die Staatsangehorigkeit erhalten hatten diese wieder ablegen Ab 1863 galt als Verlustgrund die Nichterneuerung des Heimatscheins fur mehr als 30 Jahre oder Verzicht bzw wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintrat und alle inlandischen Glaubiger befriedigt waren weiterhin fur Frauen die Auslanderheirat Statistik Die nachfolgenden Angaben sind im Lichte der Wohnbevolkerung zu sehen Jahr gesamt Auslander 1812 5797 1861 7394 334 kaum verandert bis 1900 1911 8693 1350 1930 9948 1691 1970 21350 7046 1990 29032 10909 Zwischen 1809 und 1864 wurden 56 Auslander ggf mit Familien eingeburgert Darunter waren 21 Beamte in Vaduz Insgesamt erhielten vierzehn volle Gemeinderechte der Rest waren Hintersassen mit geringerem Anrecht auf Gemeindevermogen und Armenfursorge Die geringe Zahl erklart sich aus den hohen Einkaufsgebuhren der Gemeinden In den folgenden 55 Jahren gab es nur dreissig eigenstandige Einburgerungen Bis 1918 war die deutlich grossere Gruppe die der einheiratenden Frauen Jene stammten fast alle aus Vorarlberg und Tirol oder den katholischen Gemeinden der Ostschweiz Von den Finanzeinburgerungen 1920 55 gab es im ersten Jahrzehnt 65 Falle die mit Familien 165 Personen umfassten Belegt sind 1930 45 394 Finanzeinburgerungen fur den Gesamtzeitraum 594 Auf die letzten funf Jahre entfielen nur vierzehn Falle mit siebzehn Personen Von der gebuhrenfreien Ruckburgerungsmoglichkeit machten in den ersten zehn Jahren 434 Liechtensteinerinnen Gebrauch Auslandische Kinder solcher wurden 1987 bis 1995 in 780 Fallen eingeburgert Die Einfuhrung der Gleichberechtigung von Mann und Frau 1996 fuhrte dazu dass in den ersten drei Jahren 210 Manner hier bestand Nachholbedarf aber nur 71 Frauen eingeburgert wurden Die Einburgerung durch Abstimmung ist seit 1990 stark rucklaufig In neuerer Zeit finden oft nur zwei bis acht Prozent der Einburgerungen durch Aufnahme statt Das waren in den Jahren 2005 bis 2013 nie mehr als zwolf Zwischen 1971 und 2017 erwarben 13 524 Personen das Landesburgerrecht was fast einem Drittel der heutigen Wohnbevolkerung entspricht Im Jahre 2010 erfolgten 64 Prozent der Einburgerungen gemass der 30 Jahres Regel LiteraturArgast Regula Einburgerungen in Liechtenstein vom 19 bis ins 21 Jahrhundert Schlussbericht Zurich 2012 Chronos ISBN 9783034011501 Hecker Hellmuth Das Staatsangehorigkeitsrecht von Andorra Liechtenstein Monaco San Marino der Vatikan Stadt Frankfurt 1958 Metzner Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein Vaduz 2013 ISBN 9783906393599 Verlag des Historischen Vereins im Furstentum Liechtenstein 2 Bde Burgerrecht I S 132 ff Online als eHLFL Furstentum Liechtenstein statistische Information Einburgerungen in Liechtenstein von 1970 bis 2005 Vaduz Amt fur Volkswirtschaft Ritter T Die Einburgerungspolitik des Furstentums Liechtenstein unter innen und aussenpolitischen Aspekten von 1930 bis 1945 SZG Vol 53 2003 S 58 79 doi 10 5169 seals 81331 Schiess Rutimann Patricia M Die Kompetenzen der Gemeinden bei der Verleihung des Staatsburgerrechts Ein Rechtsvergleich zwischen Liechtenstein und der Schweiz 2017 Liechtenstein Institut doi 10 5167 uzh 143449 Schwalbach Nicole Burgerrecht als Wirtschaftsfaktor Vaduz 2012 Verlag des Historischen Vereins im Furstentum Liechtenstein Archivalien Unterlagen uber Einburgerungen und zugehorige Korrespondenz des Landvogtes bzw verwesers befinden sich archiviert wie alle weitere Akten vor 1954 in den furstliche Sammlungen in Wien WeblinksHistorisches Lexikon Liechtenstein Stichworte Bauernbefreiung Burgerrecht Datenbank des konsolidierten Rechts LiechtensteinsEinzelnachweiseScan der Ausgabe 1811 Schiess Rutimann Patricia M Die historische Entwicklung des liechtensteinischen Gemeinderechts Bendern 2015 Liechtenstein Institut doi 10 13091 li ap 50 Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein uber den Anschluss des Furstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz uber die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen in Kraft 1 Feb 1941 als Ersatz fur gleichnamige Vorschrift vom 28 Dez 1923 Erst seit 1967 tragt das Furstentum auf Landesebene zur Sozialhilfe bei Sozialhilfegesetz vom 10 Dez 1965 in Kraft 1 Marz 1967 halftige Teilung der Kosten Zwangslaufig notwendig war die zeitgleiche Anpassung des Auslanderrechts Gesetz vom 17 Sept 2008 uber die Auslander StGH 1996 36 vom 24 Apr 1997

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