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Böhmische Landesämter

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Böhmische Landesämter
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Die Landesämter im Königreich Böhmen gingen aus den Hofämtern der Krone hervor. Ursprünglich besetzten die Könige diese Ämter nach eigenem Belieben, und die Inhaber hatten dem Monarchen bei der Besorgung seines Haushalts, der Verwaltung der königlichen Güter und der Regierung des Landes zu dienen.

Als die Macht des Königtums infolge der hussitischen Revolution verfiel, wandelte sich der Charakter dieser Ämter, sie wurden zu Landesämtern, die der König nur mehr unter Berücksichtigung der Wünsche der Landstände besetzen konnte. Die ständischen Amtsträger agierten zunehmend unabhängiger vom Landesherren, und die Landesämter wurden zu wichtigen Machtinstrumenten des böhmischen Adels, vor allem des böhmischen Hochadels. Die einzelnen Ämter wurden in der so genannten Vladislavschen Landesordnung von 1500 benannt. Dort ist auch verzeichnet, welcher der beiden adeligen Stände Anspruch auf die Besetzung hatte.

Folgende Landesämter existierten im 15. und 16. Jahrhundert:

Landesamt Hauptaufgabe Besetzung
Verwaltung des Hradschin Mitglied des Herrenstands
Burggraf Hauptmann auf der Burg Karlštejn Mitglied des Ritterstands
Burggraf von Glatz königlicher Beamter bzw. Statthalter des Königs auf der Burg in Glatz häufig Mitglieder des hohen böhmischen Adels
Oberstkanzler Leitung der Hofkanzlei Mitglied des Herrenstands
Vizekanzler Stellvertreter d. Oberstkanzlers Herren- oder Ritterstand
Verwaltung des Kammerguts, Böhmische Kammer Mitglied des Herrenstands
Unterkämmerer Steuerwesen Mitglied des Ritterstands
Verwaltung des königl. Haushalts Mitglied des Herrenstands
Vorsitz beim Landrecht Mitglied des Herrenstands
Unterlandrichter Stellvertreter des Oberstlandrichters Mitglied des Ritterstands
Oberstlandschreiber Vorsteher der Kanzlei des Landrechts Mitglied des Ritterstands
Oberstmarschall
Oberlandeshauptmann Statthalter des böhmischen Königs in Schlesien (bis 1741) Mitglied des Fürstenstandes

Wie es für das Mittelalter typisch war, gab es keine klaren Aufgabenbeschreibungen und Kompetenzabgrenzungen zwischen den Landesämtern. Es hing von den jeweiligen Amtsinhabern und der politischen Situation ab, wie weit die Macht der einzelnen Amtsträger reichte. So hatte Anfang des 16. Jahrhunderts der Oberstburggraf Zdeniek Lev von Rosental, eindeutig die führende Position, während in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts der Oberstkanzler das größte Gewicht hatte.

Die Inhaber der böhmischen Landesämter waren keine Behördenchefs oder Minister im modernen Sinne. Das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal mussten sie zum Teil selbst anstellen und besolden. Nur die Hofkanzlei verfügte über festes Personal und war wie eine Behörde organisiert. Ebenso wenig bildeten die böhmischen Landesoffiziere, wie man die ständischen Amtsträger auch nannte, ein kollegiales Regierungsorgan. Vielmehr agierten sie ziemlich unabhängig voneinander.

Änderungen durch die Verneuerte Landesordnung

Auch nach der Niederlage des böhmischen Ständeaufstands im Jahr 1620 blieben die Landesämter in der Verneuerten Landesordnung weiter bestehen. Nur wurden sie jetzt vom König nach Gutdünken mit seinen Parteigängern besetzt.

In der Auseinandersetzung mit den Ständen führte König Ferdinand I. zusätzlich rein königliche Ämter bzw. Behörden ein, auf die nur er selbst Zugriff hatte. Es waren dies seit 1527 die Böhmische Kammer mit einem Kammerpräsidenten an der Spitze, die für die Finanzen der königlichen Güter auf dem Gebiet Böhmens und der Länder der Wenzelskrone zuständig war und seit 1547 der Statthalter, der den König in Abwesenheit zu vertreten hatte. Zudem verlegte er die Böhmische Hofkanzlei nach Wien.

In der Verneuerten Landesordnung von 1627 schrieb der König sich das Ernennungsrecht der obersten Amtsträger des Königreichs Böhmen zu, die laut Verfassung in Oberste Landesoffiziere im Königreich Böhmen umtituliert und deren Amtszeit auf 5 Jahre beschränkt wurden. Außerdem wurden die bislang nicht zu den obersten Amtsträgern zählenden Präsidenten der einzigen ausgesprochen landesherrlichen Verwaltungsinstitutionen, des Appellationsgerichts und der böhmischen Kammer, zu Oberstlandesoffizieren ernannt. Damit erhöhten sich die bisherigen zehn obersten Landesämter auf zwölf. Ihrer Rangabstufung nach waren dies die des Oberstkanzlers, Oberstburggrafen, des Oberstlandhofmeisters, Oberstlandmarschalls, Oberstlandkämmerers, Oberstlandrichters, Obersthoflehenrichters, Oberstlandschreibers, Landesunterkämmerers und des Burggrafen von Königgrätz.

Trotz dieser Versuche, die Inhaber der obersten Landesämter nicht nur an den Landesherrn zu binden, sondern diesem einen bestimmenden Einfluss auf sie zu ermöglichen, blieb es bei der bisher herrschenden Observanz (Gewohnheitsrecht), die Chargen bestimmten bevorrechteten Geschlechtern vorzubehalten. Der neue Adel hatte in der Regel erst dann die Chance, in deren Stellungen einzurücken, wenn ein altes Geschlecht ausstarb. Selbst die königlichen Landesämter wurden weiterhin mit ständischem Adel besetzt, denn in Böhmen gab es weder einen Beamtenadel noch kein Berufsbeamtentum und auch der geschulte Beamte fand erst ganz vereinzelt zunächst in den Wiener Zentralbehörden Eingang.

Erst die Staatsreformen im 18. Jahrhundert unter der böhmischen Königin Maria Theresia ersetzte die Landesämter durch moderne Behörden, mit einer Professionalisierung der Beamtenschaft bei verstärkter Einbeziehung bürgerlicher Akademiker anstatt adeliger Funktionsträger, für die bisher die leitenden Posten reserviert waren.

Literatur

  • Otto Peterka: Rechtsgeschichte der böhmischen Länder in ihren Grundzügen dargestellt. 2 Bde. Reichenberg 1928–33.
    • Geschichte des öffentlichen Rechtes und die Rechtsquellen in vorhussistischer Zeit Band 1 1928 Google Books
    • Geschichte des öffentlichen Rechtes und die Rechtsquellen von der hussitischen Zeit bis zum theresianischen ZeitalterBand 2 1933 Google Books
  • Eila Hassenpflug-Elzholz: Böhmen und die böhmischen Stände in der Zeit des beginnenden Zentralismus. Eine Strukturanalyse der böhmischen Adelsnation um die Mitte des 18. Jahrhunderts Veröffentlichungen des Collegium Carolinum, Band 30, München 1982, ISBN 978-3-486-44491-9
  • Thomas Fellner: Oberste böhmische Kanzler. In: Die österreichische Zentralverwaltung Geschichtliche Übersicht. Anhang. Verzeichnis der Inhaber der obersten Hofwürden und der Vorstände der Zentralbehörden., Wien 1907 S. 282

Einzelnachweise

  1. Ernst Maetschke: Das Amt der Glatzer Burggrafen bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts. In: Festschrift zu Dr. Franz Volkmers 75. Geburtstag. Glatzer Heimatschriften, Band 5, Frankes Buchhandlung, Habelschwerdt 1921, S. 9–11.
  2. Stefan Albrecht: Verwaltung in Böhmen in: Online-Lexikon zur Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
  3. Eila Hassenpflug-Elzholz 1982 Appellationsgericht S.84
  4. Petr Kreuz: Das Appellationsgericht in Prag 1548-1783. Forschung, Quellen und historische Entwicklung in: BRGÖ 2013 Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, doi:10.1553/BRGOE2013-1s231.
  5. Eila Hassenpflug-Elzholz: Die böhmische Adelsnation als Repräsentantin des Königreichs Böhmen von der Inkraftsetzung der Verneuerten Landesordnung bis zum Regierungsantritt Maria Theresias In: Bohemia Band 15 Nr. 1 (1974). S. 76–77
  6. Martin Mutschlechner: Die maria-theresianischen Reformen In Die Welt der Habsburger

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 17:37

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Die Landesamter im Konigreich Bohmen gingen aus den Hofamtern der Krone hervor Ursprunglich besetzten die Konige diese Amter nach eigenem Belieben und die Inhaber hatten dem Monarchen bei der Besorgung seines Haushalts der Verwaltung der koniglichen Guter und der Regierung des Landes zu dienen Als die Macht des Konigtums infolge der hussitischen Revolution verfiel wandelte sich der Charakter dieser Amter sie wurden zu Landesamtern die der Konig nur mehr unter Berucksichtigung der Wunsche der Landstande besetzen konnte Die standischen Amtstrager agierten zunehmend unabhangiger vom Landesherren und die Landesamter wurden zu wichtigen Machtinstrumenten des bohmischen Adels vor allem des bohmischen Hochadels Die einzelnen Amter wurden in der so genannten Vladislavschen Landesordnung von 1500 benannt Dort ist auch verzeichnet welcher der beiden adeligen Stande Anspruch auf die Besetzung hatte Folgende Landesamter existierten im 15 und 16 Jahrhundert Landesamt Hauptaufgabe BesetzungVerwaltung des Hradschin Mitglied des HerrenstandsBurggraf Hauptmann auf der Burg Karlstejn Mitglied des RitterstandsBurggraf von Glatz koniglicher Beamter bzw Statthalter des Konigs auf der Burg in Glatz haufig Mitglieder des hohen bohmischen AdelsOberstkanzler Leitung der Hofkanzlei Mitglied des HerrenstandsVizekanzler Stellvertreter d Oberstkanzlers Herren oder RitterstandVerwaltung des Kammerguts Bohmische Kammer Mitglied des HerrenstandsUnterkammerer Steuerwesen Mitglied des RitterstandsVerwaltung des konigl Haushalts Mitglied des HerrenstandsVorsitz beim Landrecht Mitglied des HerrenstandsUnterlandrichter Stellvertreter des Oberstlandrichters Mitglied des RitterstandsOberstlandschreiber Vorsteher der Kanzlei des Landrechts Mitglied des RitterstandsOberstmarschallOberlandeshauptmann Statthalter des bohmischen Konigs in Schlesien bis 1741 Mitglied des Furstenstandes Wie es fur das Mittelalter typisch war gab es keine klaren Aufgabenbeschreibungen und Kompetenzabgrenzungen zwischen den Landesamtern Es hing von den jeweiligen Amtsinhabern und der politischen Situation ab wie weit die Macht der einzelnen Amtstrager reichte So hatte Anfang des 16 Jahrhunderts der Oberstburggraf Zdeniek Lev von Rosental eindeutig die fuhrende Position wahrend in der zweiten Halfte des 16 Jahrhunderts der Oberstkanzler das grosste Gewicht hatte Die Inhaber der bohmischen Landesamter waren keine Behordenchefs oder Minister im modernen Sinne Das fur die Erfullung ihrer Aufgaben notwendige Personal mussten sie zum Teil selbst anstellen und besolden Nur die Hofkanzlei verfugte uber festes Personal und war wie eine Behorde organisiert Ebenso wenig bildeten die bohmischen Landesoffiziere wie man die standischen Amtstrager auch nannte ein kollegiales Regierungsorgan Vielmehr agierten sie ziemlich unabhangig voneinander Anderungen durch die Verneuerte LandesordnungAuch nach der Niederlage des bohmischen Standeaufstands im Jahr 1620 blieben die Landesamter in der Verneuerten Landesordnung weiter bestehen Nur wurden sie jetzt vom Konig nach Gutdunken mit seinen Parteigangern besetzt In der Auseinandersetzung mit den Standen fuhrte Konig Ferdinand I zusatzlich rein konigliche Amter bzw Behorden ein auf die nur er selbst Zugriff hatte Es waren dies seit 1527 die Bohmische Kammer mit einem Kammerprasidenten an der Spitze die fur die Finanzen der koniglichen Guter auf dem Gebiet Bohmens und der Lander der Wenzelskrone zustandig war und seit 1547 der Statthalter der den Konig in Abwesenheit zu vertreten hatte Zudem verlegte er die Bohmische Hofkanzlei nach Wien In der Verneuerten Landesordnung von 1627 schrieb der Konig sich das Ernennungsrecht der obersten Amtstrager des Konigreichs Bohmen zu die laut Verfassung in Oberste Landesoffiziere im Konigreich Bohmen umtituliert und deren Amtszeit auf 5 Jahre beschrankt wurden Ausserdem wurden die bislang nicht zu den obersten Amtstragern zahlenden Prasidenten der einzigen ausgesprochen landesherrlichen Verwaltungsinstitutionen des Appellationsgerichts und der bohmischen Kammer zu Oberstlandesoffizieren ernannt Damit erhohten sich die bisherigen zehn obersten Landesamter auf zwolf Ihrer Rangabstufung nach waren dies die des Oberstkanzlers Oberstburggrafen des Oberstlandhofmeisters Oberstlandmarschalls Oberstlandkammerers Oberstlandrichters Obersthoflehenrichters Oberstlandschreibers Landesunterkammerers und des Burggrafen von Koniggratz Trotz dieser Versuche die Inhaber der obersten Landesamter nicht nur an den Landesherrn zu binden sondern diesem einen bestimmenden Einfluss auf sie zu ermoglichen blieb es bei der bisher herrschenden Observanz Gewohnheitsrecht die Chargen bestimmten bevorrechteten Geschlechtern vorzubehalten Der neue Adel hatte in der Regel erst dann die Chance in deren Stellungen einzurucken wenn ein altes Geschlecht ausstarb Selbst die koniglichen Landesamter wurden weiterhin mit standischem Adel besetzt denn in Bohmen gab es weder einen Beamtenadel noch kein Berufsbeamtentum und auch der geschulte Beamte fand erst ganz vereinzelt zunachst in den Wiener Zentralbehorden Eingang Erst die Staatsreformen im 18 Jahrhundert unter der bohmischen Konigin Maria Theresia ersetzte die Landesamter durch moderne Behorden mit einer Professionalisierung der Beamtenschaft bei verstarkter Einbeziehung burgerlicher Akademiker anstatt adeliger Funktionstrager fur die bisher die leitenden Posten reserviert waren LiteraturOtto Peterka Rechtsgeschichte der bohmischen Lander in ihren Grundzugen dargestellt 2 Bde Reichenberg 1928 33 Geschichte des offentlichen Rechtes und die Rechtsquellen in vorhussistischer Zeit Band 1 1928 Google Books Geschichte des offentlichen Rechtes und die Rechtsquellen von der hussitischen Zeit bis zum theresianischen ZeitalterBand 2 1933 Google Books Eila Hassenpflug Elzholz Bohmen und die bohmischen Stande in der Zeit des beginnenden Zentralismus Eine Strukturanalyse der bohmischen Adelsnation um die Mitte des 18 Jahrhunderts 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Verneuerten Landesordnung bis zum Regierungsantritt Maria Theresias In Bohemia Band 15 Nr 1 1974 S 76 77 Martin Mutschlechner Die maria theresianischen Reformen In Die Welt der Habsburger

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