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Das Europäische Patentübereinkommen EPÜ englisch European Patent Convention EPC französisch Convention sur le brevet eur

Europäisches Patentübereinkommen

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Europäisches Patentübereinkommen
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Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ; englisch European Patent Convention, EPC, französisch Convention sur le brevet européen, CBE) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, durch den die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen wurde und die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird. Durch das EPÜ bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), müssen also dessen Bestimmungen einhalten (z. B. zur Priorität).

Europäisches Patentübereinkommen
Titel (engl.): European Patent Convention
Abkürzung: EPÜ / EPC / CBE
Datum: 5. Oktober 1973
Inkrafttreten: 7. Oktober 1977
Fundstelle: SR 0.232.142.2
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Unterzeichnung:
Ratifikation: 39 Verbandsländer (seit 1. Oktober 2022)
Deutschland: 7. Oktober 1977
Liechtenstein: 1. April 1980
Österreich: 1. Mai 1979
Schweiz: 7. Oktober 1977
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Geschichte

Das Europäische Patentübereinkommen wurde am 5. Oktober 1973 auf einer Konferenz in München von 16 europäischen Staaten unterzeichnet und trat für Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz, und das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1977 in Kraft. Weitere Staaten ratifizierten das Abkommen in der Folgezeit.

1991 fand eine weitere Konferenz der Mitgliedstaaten statt, auf der die Laufzeit eines Europäischen Patents auf zwanzig Jahre festgelegt wurde. Diese Änderung trat für die Mehrheit der Mitgliedstaaten am 4. Juli 1997 in Kraft.

Eine grundlegende Überarbeitung des Übereinkommens erfolgte im Jahre 2000. Ziel der Überarbeitung war, das Übereinkommen flexibler zu machen, an neuere Internationale Verträge anzupassen und Bedürfnisse der Anmelder besser zu berücksichtigen. Das geänderte Übereinkommen, nach dem Jahr seiner Unterzeichnung kurz als bezeichnet, trat für die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten am 13. Dezember 2007 in Kraft. Ein großer Teil der zwischenzeitlich beigetretenen Mitgliedstaaten hat nur die letzte revidierte Fassung des Jahres 2000 angenommen.

Mit dem Beitritt Serbiens am 1. Oktober 2010 gehören nun 38 Vertragsstaaten dem Europäischen Patentübereinkommen an.

Allgemeines

Das Übereinkommen wurde geschlossen, um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren. Statt in jedem Staat, in dem ein Patentschutz gewünscht wird, nationale Patentanmeldungen einzureichen, braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. In der Anmeldung müssen die Vertragsstaaten angegeben werden, für die ein Europäisches Patent beantragt wird.

Ein Europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der Internationalen Phase.

Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europäischen Patentamt enthält außer dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl. noch ein Einspruchsverfahren, falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird.

Danach ist das Europäische Patentamt nicht mehr zuständig; das Europäische Patent „zerfällt“ in ein Bündel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten, die den durch nationale Patentämter erteilten Patenten gleichwertig sind. Nichtigkeitsklagen gegen Europäische Patente können daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden.

Bestandteile

Das Europäische Patentübereinkommen besteht aus mehreren Teilen:

  • Das Europäische Patentübereinkommen im engeren Sinne (Präambel und Artikel 1 bis 178). Es legt die wesentlichen Grundlagen fest, z. B. Aufbau und Zuständigkeiten der Europäischen Patentorganisation, materielles Patentrecht, Patentierbarkeit, die zur Einreichung und Erlangung des Europäischen Patents berechtigten Personen, zu den Wirkungen der Patentanmeldung, zu den Formerfordernissen einer Anmeldung, zum Erteilungsverfahren, zum Einspruchs- und Beschwerdeverfahren und zu den Auswirkungen auf das nationale und internationale Recht.
  • Die Ausführungsordnung (ursprünglich Regeln 1 bis 106) regelt Detailfragen zu den Sprachen und zur Organisation des Europäischen Patentamts und zu Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens. Die Ausführungsordnung kann von dem Verwaltungsrat, einem Organ der Europäischen Patentorganisation, geändert werden; hiervon wurde über 35 Mal Gebrauch gemacht. Eine Neufassung der Ausführungsordnung wurde am 7. Dezember 2006 beschlossen.
  • Es folgen vier Protokolle:
    • Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch aus Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll),
    • Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll),
    • Protokoll über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll),
    • Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens betreffend den Schutzbereich Europäischer Patente.
  • Eine gesondert ergangene Gebührenordnung (20. Oktober 1977; neu gefasst am 7. Dezember 2006 mit mehreren nachfolgenden Änderungen) legt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren fest und enthält Bestimmungen zur Durchführung der Zahlungen.

Vertrags- und Erstreckungs- und Validierungsstaaten

Nr. Staat Kürzel Vertragsstaat seit Erstreckungs- bzw. Validierungsstaat seit E bzw. V
1 Belgien (*) BE 7. Okt. 1977
2 Deutschland (*) DE 7. Okt. 1977
3 Frankreich (*) FR 7. Okt. 1977
4 Luxemburg (*) LU 7. Okt. 1977
5 Niederlande (*) NL 7. Okt. 1977
6 Schweiz (*) CH 7. Okt. 1977
7 Großbritannien (*) GB 7. Okt. 1977
8 Schweden (*) SE 1. Mai 1978
9 Italien (*) IT 1. Dez. 1978
10 Österreich (*) AT 1. Mai 1979
11 Liechtenstein (*) LI 1. Apr. 1980
12 Griechenland (*) GR 1. Okt. 1986
13 Spanien (*) ES 1. Okt. 1986
14 Dänemark (*) DK 1. Jan. 1990
15 Monaco (*) MC 1. Dez. 1991
16 Portugal (*) PT 1. Jan. 1992
17 Irland (*) IE 1. Aug. 1992
18 Finnland (*) FI 1. März 1996
19 Zypern CY 1. Apr. 1998
20 Türkei TR 1. Nov. 2000
21 Bulgarien BG 1. Juli 2002
22 Tschechien CZ 1. Juli 2002
23 Estland EE 1. Juli 2002
24 Slowakei SK 1. Juli 2002
25 Slowenien SI 1. Dez. 2002 1. März 1994 E
26 Ungarn HU 1. Jan. 2003
27 Rumänien RO 1. März 2003 15. Okt. 1996 E
28 Polen PL 1. März 2004
29 Island (*) IS 1. Nov. 2004
30 Litauen LT 1. Dez. 2004 5. Juli 1994 E
31 Lettland LV 1. Juli 2005 1. Mai 1995 E
32 Malta MT 1. März 2007
33 Kroatien HR 1. Jan. 2008 1. Apr. 2004 E
34 Norwegen (*) NO 1. Jan. 2008
35 Nordmazedonien MK 1. Jan. 2009 1. Nov. 1997 E
36 San Marino SM 1. Juli 2009
37 Albanien AL 1. Mai 2010 1. Feb. 1996 E
38 Serbien RS 1. Okt. 2010 1. Nov. 2004 E
39 Montenegro ME 1. Okt. 2022 1. März 2010 E
Bosnien und Herzegowina BA 1. Dez. 2004 E
Marokko MA 1. März 2015 V
Moldawien MD 1. Nov. 2015 V
Tunesien TN 1. Dez. 2017 V
Kambodscha KH 1. März 2018 V
Georgien GE 15. Jan. 2024 V

Das Europäische Patentübereinkommen wurde von 39 Vertragsstaaten unterzeichnet. Darunter befinden sich alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie 12 weitere Staaten (Stand: Feb. 2024). Als bisher letztes Mitglied trat am 1. Oktober 2022 Montenegro der Organisation bei. Vertreter der in der Tabelle mit (*) gekennzeichneten Staaten haben an der diplomatischen Konferenz zur Gründung der Organisation teilgenommen. Diese Staaten waren daher berechtigt, der Organisation durch Ratifikation beizutreten. Island hat das Abkommen allerdings erst 2004 ratifiziert, in Norwegen ist es am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Alle Vertragsstaaten des EPÜ sind auch Vertragsstaaten des Europarates. Dieses gibt Anlass zur Debatte, ob die Europäische Patentorganisation dem Europarat beitreten kann. Derzeit wird geprüft, wie die EPO dem Europarat beitreten kann.

Außerdem hat die Europäische Patentorganisation in den Jahren 1993 bis 2009 mit einigen Staaten, die (damals) nicht dem EPÜ angehör(t)en, Abkommen über die Erstreckung des Schutzes europäischer Patente geschlossen. Es ist daher möglich, beim Europäischen Patentamt die Erstreckung einer europäischen Patentanmeldung auf die Erstreckungsstaaten zu beantragen. Mit dem Antrag sind Erstreckungsgebühren zu entrichten. Die Patentanmeldung hat dann in den Erstreckungsstaaten dieselbe Wirkung wie eine nationale Patentanmeldung und kann nach ihrer Erteilung auch dort als Patent eingetragen werden. Derzeit kann die Erstreckung für Bosnien und Herzegowina (BA) beantragt werden. Einige frühere Erstreckungsstaaten sind mittlerweile zu Vertragsstaaten geworden. Für eine in der Zeit eingereichte Patentanmeldung, als diese noch Erstreckungsstaaten waren, kann auch für diese Staaten noch eine Erstreckung beantragt werden.

Seit 2010 wurde dieses Instrument durch die Validierungsabkommen abgelöst, die nicht auf Europa beschränkt sind. Fünf davon sind in Kraft.

Siehe auch

  • Europäisches Patent
  • Europäisches Patentamt: die internationale Behörde zur Erteilung europäischer Patente
  • Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
  • Londoner Übereinkommen zur Regelung der Übersetzung von europäischen Patenten

Literatur

  • Georg Benkard, Europäisches Patentübereinkommen. Kommentar, 2. Aufl., München 2012, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-60579-6
  • Friedrich-Karl Beier, Kurt Haertel, Gerhard Schricker, Joseph Straus (Hrsg.): Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar, in Lieferungen, Carl Heymanns Verlag 1984 ff. (2005 bis 28. Lieferung), ISBN 3-452-19412-4
  • Matthias Brandi-Dorn, Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4
  • Lise Dybdahl: Europäisches Patentrecht. 2. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2004, ISBN 3-452-25682-0
  • Gautschi: EPÜ-Direkt, September 2009, www.epc-2000.de, ISBN 978-3-00-029510-2
  • Hansjörg Kley, Harald Gundlach und Carola Jacobi: Kommentar zum EPÜ 2000. 2. Auflage mit grafischen Übersichten (Mindmaps), mfh-verlag, 2008, Erscheinungstermine: jährlich Januar, August, optional Aktualisierungslieferungen, Online-Variante
  • Margarete Singer / Dieter Stauder (Hg.): The European Patent Convention. A Commentary. 2 Vol., 3. Aufl., Thomson / Sweet & Maxwell / Carl Heymanns, Köln, Berlin, Berlin, Bonn, München 2003.
  • Margarete Singer / Dieter Stauder: Europäisches Patentübereinkommen, 5. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2010, ISBN 978-3-452-27135-8
  • Tobias Bremi, The European Patent Convention and Proceedings before the EPO, 1st Edition September 2008, ISBN 978-3-452-26880-8
  • Gabriel / Goehler / Renz / Teufel: EPÜ-, EPGÜ- und PCT-Tabellen, 12. Auflage, Carl Heymanns Verlag, 2023, ISBN 978-3-452-30208-3

Weblinks

  • Das Europäische Patentübereinkommen
  • Vertragsstaaten des EPÜ
  • Zum Stand der Patentrechtsvereinheitlichung

Einzelnachweise

  1. BGBl. 1976 II S. 826
  2. BGBl. 1976 II S. 915
  3. BGBl. 2007 II S. 1199, 1290
  4. BGBl. 1976 II S. 982
  5. BGBl. 1976 II S. 985
  6. BGBl. 1976 II S. 995
  7. BGBl. 1976 II S. 1000
  8. BGBl. 1978 II S. 1133, 1148
  9. BGBl. 2007 II S. 1199, 1290
  10. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Der Beitritt der EU zur EMRK – Eine schier unendliche Geschichte. In: Christine Hohmann-Dennhardt et al. (Hrsg.): Grundrechte und Solidarität. Durchsetzung und Verfahren. Festschrift für Renate Jäger. Engel, Kehl am Rhein 2011, ISBN 978-3-88357-155-3, S. 135–146. 
  11. https://www.eerstekamer.nl/eu/documenteu/hc_1492_i_oral_and_written/f=/viuxjuxc2dzh.pdf
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Werk): GND: 4134034-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: n2002018278 | VIAF: 218316730

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 03:03

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Das Europaische Patentubereinkommen EPU englisch European Patent Convention EPC franzosisch Convention sur le brevet europeen CBE ist ein volkerrechtlicher Vertrag durch den die Europaische Patentorganisation EPO geschaffen wurde und die Erteilung Europaischer Patente geregelt wird Durch das EPU bilden seine Vertragsstaaten auch einen Sonderverband gemass der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums PVU mussen also dessen Bestimmungen einhalten z B zur Prioritat Europaisches PatentubereinkommenTitel engl European Patent ConventionAbkurzung EPU EPC CBEDatum 5 Oktober 1973Inkrafttreten 7 Oktober 1977Fundstelle SR 0 232 142 2Vertragstyp MultinationalRechtsmaterie Gewerblicher RechtsschutzUnterzeichnung Ratifikation 39 Verbandslander seit 1 Oktober 2022 Deutschland 7 Oktober 1977Liechtenstein 1 April 1980Osterreich 1 Mai 1979Schweiz 7 Oktober 1977Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung GeschichteDas Europaische Patentubereinkommen wurde am 5 Oktober 1973 auf einer Konferenz in Munchen von 16 europaischen Staaten unterzeichnet und trat fur Belgien Frankreich Deutschland Luxemburg die Niederlande die Schweiz und das Vereinigte Konigreich am 7 Oktober 1977 in Kraft Weitere Staaten ratifizierten das Abkommen in der Folgezeit 1991 fand eine weitere Konferenz der Mitgliedstaaten statt auf der die Laufzeit eines Europaischen Patents auf zwanzig Jahre festgelegt wurde Diese Anderung trat fur die Mehrheit der Mitgliedstaaten am 4 Juli 1997 in Kraft Eine grundlegende Uberarbeitung des Ubereinkommens erfolgte im Jahre 2000 Ziel der Uberarbeitung war das Ubereinkommen flexibler zu machen an neuere Internationale Vertrage anzupassen und Bedurfnisse der Anmelder besser zu berucksichtigen Das geanderte Ubereinkommen nach dem Jahr seiner Unterzeichnung kurz als bezeichnet trat fur die uberwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten am 13 Dezember 2007 in Kraft Ein grosser Teil der zwischenzeitlich beigetretenen Mitgliedstaaten hat nur die letzte revidierte Fassung des Jahres 2000 angenommen Mit dem Beitritt Serbiens am 1 Oktober 2010 gehoren nun 38 Vertragsstaaten dem Europaischen Patentubereinkommen an AllgemeinesDas Ubereinkommen wurde geschlossen um die Patenterteilung innerhalb Europas zu zentralisieren und das Patentrecht seiner Vertragsstaaten zu harmonisieren Statt in jedem Staat in dem ein Patentschutz gewunscht wird nationale Patentanmeldungen einzureichen braucht nach dem EPU nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden die vom Europaischen Patentamt EPA einem Organ der Europaischen Patentorganisation EPO zentral bearbeitet wird In der Anmeldung mussen die Vertragsstaaten angegeben werden fur die ein Europaisches Patent beantragt wird Ein Europaisches Patent kann auch beantragt werden durch eine Internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag Patent Cooperation Treaty PCT und Einleiten der regionalen EP Phase nach Abschluss der Internationalen Phase Die zentrale Bearbeitungsphase vor dem Europaischen Patentamt enthalt ausser dem eigentlichen Erteilungsverfahren evtl noch ein Einspruchsverfahren falls innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung eines Patents Einspruch dagegen erhoben wird Danach ist das Europaische Patentamt nicht mehr zustandig das Europaische Patent zerfallt in ein Bundel nationaler Patente in den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten die den durch nationale Patentamter erteilten Patenten gleichwertig sind Nichtigkeitsklagen gegen Europaische Patente konnen daher nur vor den nationalen Gerichten eingereicht werden BestandteileDas Europaische Patentubereinkommen besteht aus mehreren Teilen Das Europaische Patentubereinkommen im engeren Sinne Praambel und Artikel 1 bis 178 Es legt die wesentlichen Grundlagen fest z B Aufbau und Zustandigkeiten der Europaischen Patentorganisation materielles Patentrecht Patentierbarkeit die zur Einreichung und Erlangung des Europaischen Patents berechtigten Personen zu den Wirkungen der Patentanmeldung zu den Formerfordernissen einer Anmeldung zum Erteilungsverfahren zum Einspruchs und Beschwerdeverfahren und zu den Auswirkungen auf das nationale und internationale Recht Die Ausfuhrungsordnung ursprunglich Regeln 1 bis 106 regelt Detailfragen zu den Sprachen und zur Organisation des Europaischen Patentamts und zu Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens Die Ausfuhrungsordnung kann von dem Verwaltungsrat einem Organ der Europaischen Patentorganisation geandert werden hiervon wurde uber 35 Mal Gebrauch gemacht Eine Neufassung der Ausfuhrungsordnung wurde am 7 Dezember 2006 beschlossen Es folgen vier Protokolle Protokoll uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen uber den Anspruch aus Erteilung eines europaischen Patents Anerkennungsprotokoll Protokoll uber die Vorrechte und Immunitaten der Europaischen Patentorganisation Immunitatenprotokoll Protokoll uber die Zentralisierung des Europaischen Patentsystems und seine Einfuhrung Zentralisierungsprotokoll Protokoll uber die Auslegung des Artikels 69 des Ubereinkommens betreffend den Schutzbereich Europaischer Patente Eine gesondert ergangene Gebuhrenordnung 20 Oktober 1977 neu gefasst am 7 Dezember 2006 mit mehreren nachfolgenden Anderungen legt die an das Europaische Patentamt zu entrichtenden Gebuhren fest und enthalt Bestimmungen zur Durchfuhrung der Zahlungen Vertrags und Erstreckungs und ValidierungsstaatenVertragsstaaten dunkelgrun und Erstreckungsstaaten hellgrun sowie Validierungsstaaten blau des Europaischen PatentubereinkommensNr Staat Kurzel Vertragsstaat seit Erstreckungs bzw Validierungsstaat seit E bzw V1 Belgien BE 7 Okt 19772 Deutschland DE 7 Okt 19773 Frankreich FR 7 Okt 19774 Luxemburg LU 7 Okt 19775 Niederlande NL 7 Okt 19776 Schweiz CH 7 Okt 19777 Grossbritannien GB 7 Okt 19778 Schweden SE 1 Mai 19789 Italien IT 1 Dez 197810 Osterreich AT 1 Mai 197911 Liechtenstein LI 1 Apr 198012 Griechenland GR 1 Okt 198613 Spanien ES 1 Okt 198614 Danemark DK 1 Jan 199015 Monaco MC 1 Dez 199116 Portugal PT 1 Jan 199217 Irland IE 1 Aug 199218 Finnland FI 1 Marz 199619 Zypern CY 1 Apr 199820 Turkei TR 1 Nov 200021 Bulgarien BG 1 Juli 200222 Tschechien CZ 1 Juli 200223 Estland EE 1 Juli 200224 Slowakei SK 1 Juli 200225 Slowenien SI 1 Dez 2002 1 Marz 1994 E26 Ungarn HU 1 Jan 200327 Rumanien RO 1 Marz 2003 15 Okt 1996 E28 Polen PL 1 Marz 200429 Island IS 1 Nov 200430 Litauen LT 1 Dez 2004 5 Juli 1994 E31 Lettland LV 1 Juli 2005 1 Mai 1995 E32 Malta MT 1 Marz 200733 Kroatien HR 1 Jan 2008 1 Apr 2004 E34 Norwegen NO 1 Jan 200835 Nordmazedonien MK 1 Jan 2009 1 Nov 1997 E36 San Marino SM 1 Juli 200937 Albanien AL 1 Mai 2010 1 Feb 1996 E38 Serbien RS 1 Okt 2010 1 Nov 2004 E39 Montenegro ME 1 Okt 2022 1 Marz 2010 EBosnien und Herzegowina BA 1 Dez 2004 EMarokko MA 1 Marz 2015 VMoldawien MD 1 Nov 2015 VTunesien TN 1 Dez 2017 VKambodscha KH 1 Marz 2018 VGeorgien GE 15 Jan 2024 V Das Europaische Patentubereinkommen wurde von 39 Vertragsstaaten unterzeichnet Darunter befinden sich alle 27 Mitgliedstaaten der Europaischen Union sowie 12 weitere Staaten Stand Feb 2024 Als bisher letztes Mitglied trat am 1 Oktober 2022 Montenegro der Organisation bei Vertreter der in der Tabelle mit gekennzeichneten Staaten haben an der diplomatischen Konferenz zur Grundung der Organisation teilgenommen Diese Staaten waren daher berechtigt der Organisation durch Ratifikation beizutreten Island hat das Abkommen allerdings erst 2004 ratifiziert in Norwegen ist es am 1 Januar 2008 in Kraft getreten Alle Vertragsstaaten des EPU sind auch Vertragsstaaten des Europarates Dieses gibt Anlass zur Debatte ob die Europaische Patentorganisation dem Europarat beitreten kann Derzeit wird gepruft wie die EPO dem Europarat beitreten kann Ausserdem hat die Europaische Patentorganisation in den Jahren 1993 bis 2009 mit einigen Staaten die damals nicht dem EPU angehor t en Abkommen uber die Erstreckung des Schutzes europaischer Patente geschlossen Es ist daher moglich beim Europaischen Patentamt die Erstreckung einer europaischen Patentanmeldung auf die Erstreckungsstaaten zu beantragen Mit dem Antrag sind Erstreckungsgebuhren zu entrichten Die Patentanmeldung hat dann in den Erstreckungsstaaten dieselbe Wirkung wie eine nationale Patentanmeldung und kann nach ihrer Erteilung auch dort als Patent eingetragen werden Derzeit kann die Erstreckung fur Bosnien und Herzegowina BA beantragt werden Einige fruhere Erstreckungsstaaten sind mittlerweile zu Vertragsstaaten geworden Fur eine in der Zeit eingereichte Patentanmeldung als diese noch Erstreckungsstaaten waren kann auch fur diese Staaten noch eine Erstreckung beantragt werden Seit 2010 wurde dieses Instrument durch die Validierungsabkommen abgelost die nicht auf Europa beschrankt sind Funf davon sind in Kraft Siehe auchEuropaisches Patent Europaisches Patentamt die internationale Behorde zur Erteilung europaischer Patente Europaisches Patent mit einheitlicher Wirkung Londoner Ubereinkommen zur Regelung der Ubersetzung von europaischen PatentenLiteraturGeorg Benkard Europaisches Patentubereinkommen Kommentar 2 Aufl Munchen 2012 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 60579 6 Friedrich Karl Beier Kurt Haertel Gerhard Schricker Joseph Straus Hrsg Europaisches Patentubereinkommen Munchner Gemeinschaftskommentar in Lieferungen Carl Heymanns Verlag 1984 ff 2005 bis 28 Lieferung ISBN 3 452 19412 4 Matthias Brandi Dorn Stephan Gruber Ian Muir Europaisches und Internationales Patentrecht 5 Auflage C H Beck 2002 ISBN 3 406 49180 4 Lise Dybdahl Europaisches Patentrecht 2 Auflage Carl Heymanns Verlag 2004 ISBN 3 452 25682 0 Gautschi EPU Direkt September 2009 www epc 2000 de ISBN 978 3 00 029510 2 Hansjorg Kley Harald Gundlach und Carola Jacobi Kommentar zum EPU 2000 2 Auflage mit grafischen Ubersichten Mindmaps mfh verlag 2008 Erscheinungstermine jahrlich Januar August optional Aktualisierungslieferungen Online Variante Margarete Singer Dieter Stauder Hg The European Patent Convention A Commentary 2 Vol 3 Aufl Thomson Sweet amp Maxwell Carl Heymanns Koln Berlin Berlin Bonn Munchen 2003 Margarete Singer Dieter Stauder Europaisches Patentubereinkommen 5 Auflage Carl Heymanns Verlag 2010 ISBN 978 3 452 27135 8 Tobias Bremi The European Patent Convention and Proceedings before the EPO 1st Edition September 2008 ISBN 978 3 452 26880 8 Gabriel Goehler Renz Teufel EPU EPGU und PCT Tabellen 12 Auflage Carl Heymanns Verlag 2023 ISBN 978 3 452 30208 3WeblinksDas Europaische Patentubereinkommen Vertragsstaaten des EPU Zum Stand der PatentrechtsvereinheitlichungEinzelnachweiseBGBl 1976 II S 826 BGBl 1976 II S 915 BGBl 2007 II S 1199 1290 BGBl 1976 II S 982 BGBl 1976 II S 985 BGBl 1976 II S 995 BGBl 1976 II S 1000 BGBl 1978 II S 1133 1148 BGBl 2007 II S 1199 1290 Sabine Leutheusser Schnarrenberger Der Beitritt der EU zur EMRK Eine schier unendliche Geschichte In Christine Hohmann Dennhardt et al Hrsg Grundrechte und Solidaritat Durchsetzung und Verfahren Festschrift fur Renate Jager Engel Kehl am Rhein 2011 ISBN 978 3 88357 155 3 S 135 146 https www eerstekamer nl eu documenteu hc 1492 i oral and written f viuxjuxc2dzh pdfBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4134034 6 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n2002018278 VIAF 218316730

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