Die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union dient der Erhaltung der wildlebenden im europäischen Gebiet ihrer Mitgl
Europäisches Vogelschutzgebiet

Die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union dient der Erhaltung der wildlebenden, im europäischen Gebiet ihrer Mitgliedsstaaten heimischen Vogelarten und der Regelung des Schutzes, der Bewirtschaftung und der Regulierung dieser Vögel, ihrer Eier und Lebensräume. Die ursprüngliche Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 wurde durch die aktuell gültige Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 aufgehoben und – inhaltlich weitgehend gleich – zum 15. Februar 2010 ersetzt.
Richtlinie 2009/147/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Vogelschutzrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Naturschutzrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 175 Absatz 1 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 15. Februar 2010 |
Fundstelle: | ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7–25 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Richtlinie 79/409/EWG | |
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Titel: | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Vogelschutzrichtlinie |
Geltungsbereich: | EU |
Rechtsmaterie: | Naturschutzrecht |
Grundlage: | EWGV, insbesondere Artikel 235 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 7. April 1981 |
Fundstelle: | ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Mit dieser Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten der EU (damals EWG) zur Einschränkung und Kontrolle der Jagd ebenso wie zur Verwaltung von Vogelschutz-Gebieten als eine wesentliche Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume seltener oder bedrohter europäischer Vogelarten verpflichtet. Sie dient gemeinsam mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Die Vogelschutzgebiete gemeinsamen Interesses werden allgemein Europäisches Vogelschutzgebiet genannt (auch Besonderes Schutzgebiet BSG, englisch Special Protection Area SPA), die Schutzgebiete nach den beiden Richtlinien bilden das Netzwerk Natura 2000.
Geschützte Arten
Die Richtlinie soll sämtliche wildlebenden heimischen Vogelarten schützen; in Überseegebieten der EU heimische Vogelarten sind nicht erfasst. Ihre Bestände sollen dauerhaft überlebensfähige Populationen behalten oder durch geeignete Maßnahmen wieder erreichen. In Anhängen werden Arten mit besonderem Schutzstatus gelistet, für die weitergehende Schutzmaßnahmen gelten. Anhang I der Richtlinie umfasst 181 Arten beziehungsweise Unterarten (Stand 2009). Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die zur Erhaltung dieser Arten „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären, zerstörte Lebensstätten wiederherzustellen und neue Lebensstätten zu schaffen, die Forschung zu fördern und im nationalen Recht Verbote etwa gegen das Töten, Fangen, Halten oder Stören von Vögeln, gegen das Eiersammeln oder das Vermarkten von Erzeugnissen durchzusetzen.
Jagd und Vogelfang
Die Jagd auf Singvögel gab in den 1970er Jahren den Anstoß für die EU-Vogelschutzrichtlinie. Damals wurden Zugvögel z. B. in Belgien, Frankreich und Italien zu Millionen mit Netzen, Leimruten, Fallen und automatischen Waffen gefangen und gejagt.
Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist die Verwendung von Vogelfallen jeder Art in der EU verboten – Ausnahmen sind nur möglich, wenn es „keine andere zufriedenstellende Lösung“ gibt und wenn die Ausnahme nur „geringe Mengen“ von Exemplaren einer Art betrifft. Diese wenig klaren Vorgaben nutzen vor allem Länder wie Frankreich und Malta für die Freigabe von Vogelfallen zum Fang Hunderttausender Singvögel. Die Richtlinie zählt in verschiedenen Anhängen auf, welche Vogelarten von besonderer Bedeutung sind, welche besonderen Schutz bedürfen und welche Arten bejagt werden dürfen. Der Anhang II listet 82 Vogelarten auf (Stand 2009), von denen 24 in der gesamten EU geschossen werden dürfen. Die restlichen 58 dürfen nur in jenen Ländern bejagt werden, die dies bei der Kommission beantragt haben. Alle anderen europäischen Vogelarten dürfen nicht den nationalen Jagdgesetzen unterliegen, stehen also europaweit unter Schutz.
Die Vogelschutzrichtlinie untersagt weiterhin die Jagd während der Brut- und Aufzuchtzeiten, die Jagd während des Rückzuges zu den Brutgebieten, das Zerstören bzw. Beschädigen von Nestern, das Sammeln und den Besitz von Eiern sowie absichtliche gravierende Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Lebensräume
Die Richtlinie schützt auch die Lebensräume wildlebender Vogelarten, da ein reiner Artenschutz ohne den gleichzeitigen Schutz der Biotope keine Wirkung hat. Dazu gehören die Einrichtung von Schutzgebieten, die Pflege von Lebensräumen und die Wiederherstellung zerstörter, sowie die Schaffung neuer Lebensräume (Art. 3).
Die europäischen Vogelschutzgebiete dienen direkt dem Schutz von Zugvögeln, die auf ihren Zugwegen innerhalb weniger Tage mehrere Länder durchfliegen können und daher auf Raststationen angewiesen sind, um Nahrung zu suchen und um sich ausruhen zu können. Dem trägt die Vogelschutzrichtlinie Rechnung, indem sie Schutzmaßnahmen für die Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze von Zugvögeln einfordert. Aber auch Bestände von Standvögeln der Anhangsarten werden erfasst.
Wesentliche Bedeutung kommt dabei auch dem Feuchtgebietsschutz zu, insbesondere dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete. Damit erfolgt ein Brückenschlag zur Ramsar-Konvention von 1971, deren Ziel die Erhaltung international bedeutender Feuchtgebiete ist.
Handel
Prinzipiell ist nach der Vogelschutzrichtlinie der Handel mit sämtlichen europäischen Wildvögeln im lebenden oder toten Zustand beziehungsweise ihren Federn, Eiern und ähnlichem verboten. Einzelne Arten sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen, diese werden im Anhang III der Richtlinie aufgelistet. Hierzu zählen vor allem die häufigeren regulär jagdbaren Vogelarten, vornehmlich Enten- und Hühnervögel.
Verfahren der Schutzgebietserklärung
Insbesondere verlangt die Vogelschutzrichtlinie, dass die EU-Mitgliedstaaten für die Vogelwelt besonders wichtige Gebiete unter Naturschutz stellen (Art. 4 I). Die nach der Richtlinie ausgewiesenen Schutzgebiete werden als Europäisches Vogelschutzgebiet (ESV) respektive Besonderes Schutzgebiet (BSG) oder englisch Special Protection Area (SPA) im Sinne der FFH-Richtlinie bezeichnet.
Anders als beim interimistischen FFH-Status Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung / Site of Community Importance (GGB/SCI) zwischen Nominierung und rechtlicher Umsetzung sind die BSG/SPA per Verlautbarung direkt gültig. Die Ausweisung durch die Europäische Kommission stellt aber noch keine eigene rechtswirksame Schutzkategorie dar, vielmehr stellen die Mitgliedstaaten diese Flächen nach ihren jeweiligen nationalen Regelungen und unter ihren nationalen Bezeichnungen unter Schutz. Dabei haben einige Staaten die Natura-2000-Gebiete auch als nationale rechtliche Klasse verankert, sonst bettet man den europäischen Schutz auch in andere nationale Kategorien ein.
Da die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten teils nur sehr langsam voranging, entschlossen sich Naturschutzverbände unter der Koordination von BirdLife International seit 1993 die nach der Richtlinie notwendigen, aber von den Mitgliedsstaaten nicht geschützten Gebiete als Important Bird Areas zu benennen. Diese Vorschlagsliste wurde anschließend global ausgeweitet und mit Endemic Bird Areas ergänzt. Diese Vorschlagsliste wurde durch nationale und europäische Gerichte herangezogen, um zu entscheiden ob ein Mitgliedsstaat seinen Schutzverpflichtungen nachgekommen ist.
Probleme
Die Verabschiedung der EU-Vogelschutzrichtlinie im Jahr 1979 hat den Natur- und Vogelschutz in Europa ein großes Stück vorangebracht. Fast sämtliche Festsetzungen in der Richtlinie wurden inzwischen in die nationalen Gesetze aufgenommen. Probleme stellen zahllose Ausnahmen sowie die Umsetzung der gesetzlichen Regeln dar: Viele Länder, wie beispielsweise Frankreich, erlauben weiterhin den Einsatz eigentlich verbotener Vogelfallen aus traditionellen Gründen, genehmigen so wie Malta die eigentlich untersagte Jagd zur Frühlingszeit oder geben – wie Italien – eigentlich geschützte Arten zum Abschuss frei. Auch in Deutschland werden großzügig Ausnahmegenehmigungen erteilt, um Kormorane zu schießen oder zu vergrämen.
Oft muss die Europäische Kommission in langwierigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Einhaltung der Vogelschutzrichtlinie durchsetzen. Eine Kontrolle der Jagd- und Vogelfangverbote funktioniert in vielen Ländern bis heute nicht.
Umsetzung in Deutschland
Als EU-Richtlinie hat die Vogelrichtlinie keine unmittelbare Wirkung für die, an die sich die in ihr geforderten Zugriffs- oder Vermarktungsverbote richten sollen; dazu benötigt sie die Umsetzung in nationales Recht. Das erledigt in Deutschland vor allem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wonach alle von der Richtlinie erfassten Tierarten, also alle europäische Vogelarten in seinem Sinne „besonders geschützt“ sind. Auf sie sind daher seine Regelungen zum besonderen Artenschutz und die daran anknüpfenden Bußgeld- und Straftatbestände anwendbar.
Siehe auch
- Liste der EU-Vogelschutzgebiete
Literatur
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) in der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013
- Ursprüngliche Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7–25) ohne die inzwischen in Kraft getretenen Änderungen
- Die inzwischen außer Kraft getretenen Richtlinie 79/409/EWG Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in der konsolidierten Fassung vom 23. Dezember 2008 (letzte konsolidierte Fassung vor der Aufhebung, d. h. Ablösung durch die Richtlinie 2009/147/EG)
- Ursprüngliche Richtlinie 79/409/EWG Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Amtsblatt Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1–18) ohne die später in Kraft getretenen Änderungen
- A. Ssymank, U. Hauke, C. Rückriem und E. Schröder unter Mitarbeit von D. Messer: Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz Bd. 53, 1998. 560 Seiten, ISBN 3-89624-113-3
- M. Gellermann: Natura 2000. Europäisches Habitatschutzrecht und seine Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland. Schriftenreihe Natur und Recht. Band 4, 2. Auflage. Blackwell, Berlin und Wien 2001, 293 Seiten.
- C. Mayr: 25 Jahre EG-Vogelschutzrichtlinie in Deutschland – Bilanz und Ausblick. Natur und Landschaft 79, Heft 8, 2004; S. 364–370.
- C. Mayr: Jubilarin in den besten Jahren. Nationalpark, Heft 4, 2008: 30–33.
- J.-H. Meyer: Zivilgesellschaftliche Mobilisierung und die frühe europäische Umweltpolitik. Die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften von 1979. In: Themenportal Europäische Geschichte (2013), URL: http://www.europa.clio-online.de/2013/Article=588.
- C. Sudfeldt, R. Dröschmeister, M. Flade, C. Grüneberg, A. Mitschke, J. Schwarz & J. Wahl im Auftrag des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten, des Bundesamtes für Naturschutz und der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Hrsg.): Vögel in Deutschland 2009. 2009, ISBN 978-3-9811698-5-0 (68 S., bfn.de [PDF; 7,0 MB]).
Weblinks
- Literatur von und über Vogelschutzrichtlinie im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- The Birds Directive, ec.europa.eu → Environment (Rechtsquellen und Materialien)
- Datenblatt zur Vogelschutzrichtlinie (englisch)
- : How Birds became Europeans. Bird protection activists cooperating across borders for supranational protection. In: Environment and Society Portal. Arcadia 2013 (englisch)
- Waldvogelschutz in Natura 2000-Gebieten auf waldwissen.net
Einzelnachweise
- Artikel 1 der aktuellen Vogelschutzrichtlinie
- Artikel 18 der VS-RL, mit Ausnahme einiger weniger fortgeltender Fristenregelungen.
- Artikel 5 und 6 der Verordnung
- § 7 Absatz 2 Ziffer 12 und 13 b bb BNatSchG
- § 44 BNatSchG und folgende
- § 69, § 71 und insbesondere § 71a Abs. 1 Ziffer 2 b BNatSchG
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Vogelschutzrichtlinie der Europaischen Union dient der Erhaltung der wildlebenden im europaischen Gebiet ihrer Mitgliedsstaaten heimischen Vogelarten und der Regelung des Schutzes der Bewirtschaftung und der Regulierung dieser Vogel ihrer Eier und Lebensraume Die ursprungliche Richtlinie 79 409 EWG des Rates vom 2 April 1979 wurde durch die aktuell gultige Richtlinie 2009 147 EG vom 30 November 2009 aufgehoben und inhaltlich weitgehend gleich zum 15 Februar 2010 ersetzt Richtlinie 2009 147 EGTitel Richtlinie 2009 147 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 30 November 2009 uber die Erhaltung der wildlebenden VogelartenBezeichnung nicht amtlich VogelschutzrichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie NaturschutzrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 175 Absatz 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 15 Februar 2010Fundstelle ABl L 20 vom 26 1 2010 S 7 25Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union Richtlinie 79 409 EWGTitel Richtlinie 79 409 EWG des Rates vom 2 April 1979 uber die Erhaltung der wildlebenden VogelartenBezeichnung nicht amtlich VogelschutzrichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie NaturschutzrechtGrundlage EWGV insbesondere Artikel 235Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 7 April 1981Fundstelle ABl L 103 vom 25 4 1979 S 1 18Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union Mit dieser Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten der EU damals EWG zur Einschrankung und Kontrolle der Jagd ebenso wie zur Verwaltung von Vogelschutz Gebieten als eine wesentliche Massnahme zur Erhaltung Wiederherstellung bzw Neuschaffung der Lebensraume seltener oder bedrohter europaischer Vogelarten verpflichtet Sie dient gemeinsam mit der Fauna Flora Habitat Richtlinie kurz FFH Richtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention Die Vogelschutzgebiete gemeinsamen Interesses werden allgemein Europaisches Vogelschutzgebiet genannt auch Besonderes Schutzgebiet BSG englisch Special Protection Area SPA die Schutzgebiete nach den beiden Richtlinien bilden das Netzwerk Natura 2000 Geschutzte ArtenDie Richtlinie soll samtliche wildlebenden heimischen Vogelarten schutzen in Uberseegebieten der EU heimische Vogelarten sind nicht erfasst Ihre Bestande sollen dauerhaft uberlebensfahige Populationen behalten oder durch geeignete Massnahmen wieder erreichen In Anhangen werden Arten mit besonderem Schutzstatus gelistet fur die weitergehende Schutzmassnahmen gelten Anhang I der Richtlinie umfasst 181 Arten beziehungsweise Unterarten Stand 2009 Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet die zur Erhaltung dieser Arten zahlen und flachenmassig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklaren zerstorte Lebensstatten wiederherzustellen und neue Lebensstatten zu schaffen die Forschung zu fordern und im nationalen Recht Verbote etwa gegen das Toten Fangen Halten oder Storen von Vogeln gegen das Eiersammeln oder das Vermarkten von Erzeugnissen durchzusetzen Jagd und VogelfangDie Jagd auf Singvogel gab in den 1970er Jahren den Anstoss fur die EU Vogelschutzrichtlinie Damals wurden Zugvogel z B in Belgien Frankreich und Italien zu Millionen mit Netzen Leimruten Fallen und automatischen Waffen gefangen und gejagt Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist die Verwendung von Vogelfallen jeder Art in der EU verboten Ausnahmen sind nur moglich wenn es keine andere zufriedenstellende Losung gibt und wenn die Ausnahme nur geringe Mengen von Exemplaren einer Art betrifft Diese wenig klaren Vorgaben nutzen vor allem Lander wie Frankreich und Malta fur die Freigabe von Vogelfallen zum Fang Hunderttausender Singvogel Die Richtlinie zahlt in verschiedenen Anhangen auf welche Vogelarten von besonderer Bedeutung sind welche besonderen Schutz bedurfen und welche Arten bejagt werden durfen Der Anhang II listet 82 Vogelarten auf Stand 2009 von denen 24 in der gesamten EU geschossen werden durfen Die restlichen 58 durfen nur in jenen Landern bejagt werden die dies bei der Kommission beantragt haben Alle anderen europaischen Vogelarten durfen nicht den nationalen Jagdgesetzen unterliegen stehen also europaweit unter Schutz Die Vogelschutzrichtlinie untersagt weiterhin die Jagd wahrend der Brut und Aufzuchtzeiten die Jagd wahrend des Ruckzuges zu den Brutgebieten das Zerstoren bzw Beschadigen von Nestern das Sammeln und den Besitz von Eiern sowie absichtliche gravierende Storungen vor allem zur Brutzeit LebensraumeDie Richtlinie schutzt auch die Lebensraume wildlebender Vogelarten da ein reiner Artenschutz ohne den gleichzeitigen Schutz der Biotope keine Wirkung hat Dazu gehoren die Einrichtung von Schutzgebieten die Pflege von Lebensraumen und die Wiederherstellung zerstorter sowie die Schaffung neuer Lebensraume Art 3 Die europaischen Vogelschutzgebiete dienen direkt dem Schutz von Zugvogeln die auf ihren Zugwegen innerhalb weniger Tage mehrere Lander durchfliegen konnen und daher auf Raststationen angewiesen sind um Nahrung zu suchen und um sich ausruhen zu konnen Dem tragt die Vogelschutzrichtlinie Rechnung indem sie Schutzmassnahmen fur die Brut Mauser und Uberwinterungsplatze von Zugvogeln einfordert Aber auch Bestande von Standvogeln der Anhangsarten werden erfasst Wesentliche Bedeutung kommt dabei auch dem Feuchtgebietsschutz zu insbesondere dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete Damit erfolgt ein Bruckenschlag zur Ramsar Konvention von 1971 deren Ziel die Erhaltung international bedeutender Feuchtgebiete ist HandelPrinzipiell ist nach der Vogelschutzrichtlinie der Handel mit samtlichen europaischen Wildvogeln im lebenden oder toten Zustand beziehungsweise ihren Federn Eiern und ahnlichem verboten Einzelne Arten sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen diese werden im Anhang III der Richtlinie aufgelistet Hierzu zahlen vor allem die haufigeren regular jagdbaren Vogelarten vornehmlich Enten und Huhnervogel Verfahren der Schutzgebietserklarung Hauptartikel Natura 2000 Ablauf des Verfahrens und Benennung Hinweisschild eines Europaischen Vogelschutzgebiets im Estergebirge Landkreis Garmisch Partenkirchen Insbesondere verlangt die Vogelschutzrichtlinie dass die EU Mitgliedstaaten fur die Vogelwelt besonders wichtige Gebiete unter Naturschutz stellen Art 4 I Die nach der Richtlinie ausgewiesenen Schutzgebiete werden als Europaisches Vogelschutzgebiet ESV respektive Besonderes Schutzgebiet BSG oder englisch Special Protection Area SPA im Sinne der FFH Richtlinie bezeichnet Anders als beim interimistischen FFH Status Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Site of Community Importance GGB SCI zwischen Nominierung und rechtlicher Umsetzung sind die BSG SPA per Verlautbarung direkt gultig Die Ausweisung durch die Europaische Kommission stellt aber noch keine eigene rechtswirksame Schutzkategorie dar vielmehr stellen die Mitgliedstaaten diese Flachen nach ihren jeweiligen nationalen Regelungen und unter ihren nationalen Bezeichnungen unter Schutz Dabei haben einige Staaten die Natura 2000 Gebiete auch als nationale rechtliche Klasse verankert sonst bettet man den europaischen Schutz auch in andere nationale Kategorien ein Da die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten teils nur sehr langsam voranging entschlossen sich Naturschutzverbande unter der Koordination von BirdLife International seit 1993 die nach der Richtlinie notwendigen aber von den Mitgliedsstaaten nicht geschutzten Gebiete als Important Bird Areas zu benennen Diese Vorschlagsliste wurde anschliessend global ausgeweitet und mit Endemic Bird Areas erganzt Diese Vorschlagsliste wurde durch nationale und europaische Gerichte herangezogen um zu entscheiden ob ein Mitgliedsstaat seinen Schutzverpflichtungen nachgekommen ist ProblemeDie Verabschiedung der EU Vogelschutzrichtlinie im Jahr 1979 hat den Natur und Vogelschutz in Europa ein grosses Stuck vorangebracht Fast samtliche Festsetzungen in der Richtlinie wurden inzwischen in die nationalen Gesetze aufgenommen Probleme stellen zahllose Ausnahmen sowie die Umsetzung der gesetzlichen Regeln dar Viele Lander wie beispielsweise Frankreich erlauben weiterhin den Einsatz eigentlich verbotener Vogelfallen aus traditionellen Grunden genehmigen so wie Malta die eigentlich untersagte Jagd zur Fruhlingszeit oder geben wie Italien eigentlich geschutzte Arten zum Abschuss frei Auch in Deutschland werden grosszugig Ausnahmegenehmigungen erteilt um Kormorane zu schiessen oder zu vergramen Oft muss die Europaische Kommission in langwierigen Verfahren vor dem Europaischen Gerichtshof die Einhaltung der Vogelschutzrichtlinie durchsetzen Eine Kontrolle der Jagd und Vogelfangverbote funktioniert in vielen Landern bis heute nicht Umsetzung in DeutschlandAls EU Richtlinie hat die Vogelrichtlinie keine unmittelbare Wirkung fur die an die sich die in ihr geforderten Zugriffs oder Vermarktungsverbote richten sollen dazu benotigt sie die Umsetzung in nationales Recht Das erledigt in Deutschland vor allem das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG wonach alle von der Richtlinie erfassten Tierarten also alle europaische Vogelarten in seinem Sinne besonders geschutzt sind Auf sie sind daher seine Regelungen zum besonderen Artenschutz und die daran anknupfenden Bussgeld und Straftatbestande anwendbar Siehe auchListe der EU VogelschutzgebieteLiteraturRichtlinie 2009 147 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 30 November 2009 uber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten kodifizierte Fassung in der konsolidierten Fassung vom 1 Juli 2013 Ursprungliche Richtlinie 2009 147 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 30 November 2009 uber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Amtsblatt der Europaischen Union L 20 vom 26 Januar 2010 S 7 25 ohne die inzwischen in Kraft getretenen Anderungen Die inzwischen ausser Kraft getretenen Richtlinie 79 409 EWG Richtlinie des Rates vom 2 April 1979 uber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79 409 EWG in der konsolidierten Fassung vom 23 Dezember 2008 letzte konsolidierte Fassung vor der Aufhebung d h Ablosung durch die Richtlinie 2009 147 EG Ursprungliche Richtlinie 79 409 EWG Richtlinie 79 409 EWG des Rates vom 2 April 1979 uber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Amtsblatt Nr L 103 vom 25 April 1979 S 1 18 ohne die spater in Kraft getretenen Anderungen A Ssymank U Hauke C Ruckriem und E Schroder unter Mitarbeit von D Messer Das europaische Schutzgebietssystem Natura 2000 BfN Handbuch zur Umsetzung der Fauna Flora Habitat Richtlinie und der Vogelschutz Richtlinie Schriftenreihe fur Landschaftspflege und Naturschutz Bd 53 1998 560 Seiten ISBN 3 89624 113 3 M Gellermann Natura 2000 Europaisches Habitatschutzrecht und seine Durchfuhrung in der Bundesrepublik Deutschland Schriftenreihe Natur und Recht Band 4 2 Auflage Blackwell Berlin und Wien 2001 293 Seiten C Mayr 25 Jahre EG Vogelschutzrichtlinie in Deutschland Bilanz und Ausblick Natur und Landschaft 79 Heft 8 2004 S 364 370 C Mayr Jubilarin in den besten Jahren Nationalpark Heft 4 2008 30 33 J H Meyer Zivilgesellschaftliche Mobilisierung und die fruhe europaische Umweltpolitik Die Vogelschutzrichtlinie der Europaischen Gemeinschaften von 1979 In Themenportal Europaische Geschichte 2013 URL http www europa clio online de 2013 Article 588 C Sudfeldt R Droschmeister M Flade C Gruneberg A Mitschke J Schwarz amp J Wahl im Auftrag des Dachverbandes Deutscher Avifaunisten des Bundesamtes fur Naturschutz und der Landerarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten Hrsg Vogel in Deutschland 2009 2009 ISBN 978 3 9811698 5 0 68 S bfn de PDF 7 0 MB WeblinksLiteratur von und uber Vogelschutzrichtlinie im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek The Birds Directive ec europa eu Environment Rechtsquellen und Materialien Datenblatt zur Vogelschutzrichtlinie englisch How Birds became Europeans Bird protection activists cooperating across borders for supranational protection In Environment and Society Portal Arcadia 2013 englisch Waldvogelschutz in Natura 2000 Gebieten auf waldwissen netEinzelnachweiseArtikel 1 der aktuellen Vogelschutzrichtlinie Artikel 18 der VS RL mit Ausnahme einiger weniger fortgeltender Fristenregelungen Artikel 5 und 6 der Verordnung 7 Absatz 2 Ziffer 12 und 13 b bb BNatSchG 44 BNatSchG und folgende 69 71 und insbesondere 71a Abs 1 Ziffer 2 b BNatSchGNormdaten Werk GND 4525683 4 GND Explorer lobid OGND AKS VIAF 218114394