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Sexuelle Belästigung

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Sexuelle Belästigung
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Sexuelle Belästigung ist ein konkretes, sexuell bestimmtes Verhalten, das unerwünscht ist und durch das sich eine Person unwohl und in ihrer Würde verletzt fühlt. Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexualisierende Bemerkungen und Handlungen, die entwürdigend bzw. beschämend wirken, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressionen. Damit ist sie unter anderem ein Mittel zur Machtausübung, bei dem Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnisse einseitig sexualisiert und damit aufrechterhalten werden.

Sexuelle Belästigung gehört zur „breiten Palette von Einzelphänomenen“, die unter dem „Oberbegriff“ des Sexismus zusammengefasst werden. In der Alltagssprache werden die Begriffe „sexuelle Belästigung“ und „Sexismus“ fälschlicherweise oftmals als gleichbedeutend (synonym) verwendet. Sie ist abzugrenzen von sexuellem Missbrauch sowie körperlicher Gewaltanwendung.

Sexuelle Belästigung ist in den meisten westlichen Ländern ein Straftatbestand. Außerdem gilt sie als Diskriminierung und ist damit unter anderem im Sinne des Arbeitsrechts rechtswidrig.

Als Opfer sexueller Belästigung betroffen sind Frauen (je nach Umfrage 28–58 %) wesentlich häufiger als Männer (ca. 10 %). Unabhängig vom Geschlecht des Opfers sind die Täter meist einzelne Männer, Gruppen von Männern, gemischtgeschlechtliche Gruppen und nur selten Frauen. In der öffentlichen Debatte lässt der Effekt der Täter-Opfer-Umkehr dagegen vielfach das Bild entstehen, dass Männer und Frauen gleichermaßen Opfer und Täter sind.

Vorkommen

Sexuelle Belästigung kann in allen Lebenslagen vorkommen. Besonders kritisch bewertet wird sie in Abhängigkeitsverhältnissen wie etwa am Arbeitsplatz, im Bildungsbereich oder im Rahmen eines ärztlichen Betreuungsverhältnisses.

Sexuelle Belästigungen in der Arbeitswelt

Eine im Jahr 2007 in der Schweiz durchgeführte Untersuchung ergab, dass sich 28 Prozent der befragten Frauen und 10 Prozent der Männer im Verlauf ihres bisherigen Arbeitslebens sexuell belästigt oder durch entsprechendes Verhalten gestört gefühlt hatten. Belästigende Situationen für Frauen gingen zu drei Vierteln von Männern aus (meist von einzelnen Männern, manchmal von Gruppen von Männern). Frauen hätten häufig auch von belästigendem Verhalten von gemischten Gruppen (Männer und Frauen) und selten von belästigendem Verhalten von Frauen berichtet. Männer gäben an, dass die belästigenden Situationen zu rund der Hälfte von Männern (einzeln oder in Gruppen) ausgingen, zu rund einem Viertel von Frauen und zu einem weiteren Viertel von gemischten Gruppen. In erster Linie seien es Arbeitskollegen, die sich belästigend verhielten. Vielfach sei es auch die Kundschaft. An dritter Stelle stünden die Vorgesetzten. Frauen berichteten viel häufiger als Männer von belästigendem Verhalten durch Vorgesetzte. Männer hingegen verwiesen öfter als Frauen auf belästigendes Verhalten durch Untergebene.

Gemäß einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie sind etwa 40 bis 50 % der weiblichen und etwa 10 % der männlichen Arbeitnehmer schon einmal Ziel sexueller Belästigung gewesen.

Noch unerforscht und sehr wenig im gesellschaftlichen Diskurs verankert ist die sexuelle Belästigung freiberuflich tätiger Männer und Frauen durch Auftraggeber oder Investoren. In Ermangelung eines arbeitsrechtlich gefassten Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Schutzmöglichkeiten bewirkten die Vergehen an Freiberuflern letzten Endes eine systematische Benachteiligung der Opfer bis zum kompletten Ausschluss aus der Gruppe der Auftragnehmer; zu diesem Schluss kam die amerikanische Juristin und Journalistin Wendy Kaminer. 2017 berichtete eine größere Gruppe von Start-up-Unternehmerinnen aus dem Silicon Valley in der New York Times von sexueller Belästigung durch Investoren.

Sexuelle Belästigungen in Schule und Sport

Im Bereich von Schule und Sportvereinen kann es zu sexuellen Belästigungen, sexualisierter Gewalt oder auch zu sexuellem Missbrauch von Kindern und von Jugendlichen (siehe auch sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) kommen. Der Begriff der sexuellen Belästigung wird dabei ggf. weit gefasst. So stufen zum Beispiel ergänzende Richtlinien für die Schulen in der Stadtgemeinde Bremen von 2013 nicht nur in Anlehnung an § 3 Abs. 4 AGG definierte Handlungen, sondern auch weitere Handlungen als sexuelle Belästigung ein.

Die Swiss Olympic Association unterscheidet zwischen eindeutigen Formen, welche strafbare Handlungen darstellen, und subtilen Formen von sexuellen Übergriffen und sexuellen Belästigungen. Zu letzteren zählt sie folgende Handlungen: das Kommentieren der körperlichen Entwicklung, unangemessene Aufklärung, Voyeurismus, sexistische abwertende Sprache, sexuelle Annäherung, unnötige Körperkontakte sowie anzügliche Blicke und Bemerkungen.

Sexuelle Belästigungen im ärztlichen Betreuungsverhältnis

Nach Schweizer Schätzungen begehen rund 10 Prozent der männlichen Ärzte sexuelle Belästigungen. Bei Ärztinnen liege der Anteil viel niedriger. Alle medizinischen Fachgebiete seien betroffen. Besonders hoch sei der Anteil der Täter mit 15 Prozent unter den Psychiatern, Gynäkologen und Allgemeinpraktikern. 80 Prozent der Täter seien Wiederholungstäter.

Siehe auch: Machtmissbrauch in der Psychotherapie

Sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum

Im Zuge der massiven sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht 2015/16 rückte im deutschsprachigen Raum das Phänomen der Belästigung im öffentlichen Raum in den Mittelpunkt der Diskussionen in Medien und Politik. Als Gegenstand der Wissenschaft war das Thema in Deutschland bisher weitgehend unerforscht, auch in der Kriminalstatistik gab es nur relativ wenige Fälle. In Folge des plötzlich entstandenen Problembewusstseins wiesen Rechtsexperten auf bestehende Gesetzeslücken und mögliche Reformansätze hin. Das Jahresprotokoll 2024 einer 17-jährigen Frau zeigt auf, was das konkret heißen kann.

Rechtslage

Europäische Union

Siehe auch: Richtlinie 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie)

In dieser Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, deren Ziel die Sicherstellung der „Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ ist, wird in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 1, Buchstabe d „sexuelle Belästigung“ definiert als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“.

Deutschland

Straftatbestand

Wortlaut und Deliktscharakter

Der Wortlaut des (§ 184i StGB) lautet:

Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Aufgrund seiner Mindeststrafandrohung unter einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Sexuelle Belästigung ein Vergehen dar. Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB der Versuch der Beteiligung nicht strafbar.

Gesetzesgeschichte und Tatbestand

Sexuelle Belästigung als eigener Straftatbestand ist mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 10. November 2016 eingeführt worden.

Der Straftatbestand betrifft nur Belästigungen, die mit körperlicher Berührung einhergehen. Rein verbale Belästigungen werden von dem Straftatbestand nicht erfasst.

Vor der Einführung des Straftatbestands Sexuelle Belästigung waren einschlägige Handlungen nur in besonderen Fällen als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gemäß § 185 Strafgesetzbuch strafbar. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlte oder nicht, war dabei nicht entscheidend. Da § 185 StGB kein Auffangtatbestand ist, fielen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbstständigen beleidigenden Charakter erkennen ließen. Sexuelle Belästigungen ohne körperliche Berührung sind auch heute nur strafbar, wenn sie eine Beleidigung darstellen.

Strafbar nach § 184i StGB ist die Berührung einer anderen Person „in sexuell bestimmter Weise“, die für das Opfer eine Belästigung darstellt. „Der Tatbestand soll die sexuelle Selbstbestimmung von Personen vor sexuell motivierten Körperberührungen schützen, die belästigend wirken.“ Strittig war, ob diese „sexuell bestimmte Weise“ rein objektiv, rein subjektiv oder gemischt objektiv-subjektiv zu bestimmen sei. Der Bundesgerichtshof hat sich für letztere Ansicht entschieden und parallelisiert die „sexuell bestimmte Weise“ mit der Sexualbestimmtheit der „sexuellen Handlung“ im Sinne des § 184 h Nr. 1 StGB. Danach „könne eine Berührung sowohl objektiv – nach dem äußeren Erscheinungsbild – als auch subjektiv – nach den Umständen des Einzelfalls – sexuell bestimmt sein, wobei es allerdings nicht ausreiche, dass die Handlung allein nach der subjektiven Vorstellung des Täters sexuellen Charakter habe“. „Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist demnach zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Insofern gilt im Rahmen von § 184 i I StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gem. § 184 h Nr. 1 StGB“. Erfasst sind insbesondere Berührungen der Intimsphäre, das heißt der Geschlechtsorgane, des Gesäßes und der weiblichen Brust; in der Regel auch Küsse auf den Mund.

Subjektiv müssen die Opfer sich „in ihrer sexuellen Selbstbestimmung nicht unerheblich beeinträchtigt und damit sexuell belästigt gefühlt haben“.

Kritisiert wird an dem Tatbestand, dass er zwar die Unsicherheit an der Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung beseitige, aber gleichzeitig eine Unsicherheit an einer neuen unteren Schwelle schaffe. Damit sei fraglich, ob dies noch mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Einklang zu bringen sei.

Verhältnis zu anderen Strafnormen

Sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB ist ein Auffangtatbestand. Nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut (damit seit dem 13. März 2020) greift er nur ein, sofern die Tat nicht nach anderen Strafnormen im gleichen Abschnitt, also nicht als Sexualstraftat mit Strafe bedroht ist. Zuvor trat Sexuelle Belästigung nach Ansicht u. a. des Bundesgerichtshofes gegenüber jeder anderen Strafnorm aufgrund der Subsidiaritätsklausel auf Ebene der Konkurrenzen zurück.

Von der Strafnorm erfasst sind Fälle, bei denen die Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung im strafrechtlichen Sinn (siehe § 184h StGB) noch nicht überschritten wurde. Schwere Fälle, bei denen eine „sexuelle Handlung“ vorliegt, sind seit dem 10. November 2016 als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung, die einen besonders schweren Fall eines solchen sexuellen Übergriffs darstellt, im § 177 StGB mit Strafe bedroht.

Strafantrag

Von einem Strafantrag ist deshalb die Strafverfolgung normalerweise abhängig, weil die Straftat die Intimsphäre und damit einen „ausgesprochenen Privatbereich“ des Opfers berührt. Die Verfolgung soll daher vorrangig davon abhängen, was das Opfer entscheidet. Trotz fehlenden Strafantrags kann die Tat aber verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Das Delikt Sexuelle Belästigung ist damit ein relatives bzw. bedingtes Antragsdelikt.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung war vom 1. September 1994 bis zum 18. August 2006 laut dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz – BeschSchG) „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt“. Der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte (bei Beamten) muss nach § 2 Satz 1 BSchG seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung schützen. Die Definition, welcher Sachverhalt ein sexueller Übergriff ist und wo er beginnt, ist im Wesentlichen durch die einschlägigen Urteile der Arbeitsgerichte definiert. Ab dem 19. August 2006 gelten in dieser Rechtsangelegenheit die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG § 3 Abs. 4 bzw. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) § 75 Abs. 2.

Begriff

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). In § 3 Abs. 4 AGG wird sie definiert als „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

In § 2 Abs. 2 BeschSchG war noch von einem „vorsätzlichen“ und „erkennbar abgelehnten“ Verhalten die Rede. Durch die neue Formulierung „unerwünschtes“ wird klargestellt, dass die Ablehnung des Verhaltens durch die betroffene Person nicht ausdrücklich nach außen treten muss. „Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war“.

Beschwerde

Dem sexuell belästigten Arbeitnehmer/Bediensteten steht ein Beschwerderecht zu (§ 13 AGG). Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.

Damit ist vorgeschrieben bzw. gesetzlich vorausgesetzt, dass von Arbeitgeberseite eine Beschwerdestelle errichtet wird.

Maßnahme des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten

Der Arbeitgeber hat im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es sind dies insbesondere Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

Beispiele aus der Rechtsprechung
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Ermahnung
  • Einmalige Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen des Betroffenen
Abmahnung
  • Piksen, streicheln, hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen
  • Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
  • Zum wiederholten Mal den Arm um die Schultern eines Auszubildenden legen und ihn streicheln
Ordentliche Kündigung
  • Einstellungsgespräche in einer Sauna
  • Wiederholtes Umarmen eines Kollegen gegen seinen Willen
Außerordentliche Kündigung
  • Wiederholtes Erzählen sexueller Witze und pornographischer Geschichten bei Kolleginnen oder Kollegen gegen deren Willen, um sie zu provozieren und sich selbst zu befriedigen
  • Obszönes Ausfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten in der vergangenen Nacht verbunden mit Berührungen an Geschlechtsteilen und obszönen Bemerkungen und Angeboten
  • Exhibitionistische Handlungen (Siehe dazu auch § 183 StGB)
Zurückbehaltungsrecht

Wenn der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, dürfen die belästigten Beschäftigten ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das heißt, sie sind „berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist“ (§ 14 AGG).

Liechtenstein

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 203 Strafgesetzbuch (Liechtenstein) sowie im .

Österreich

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 218 Strafgesetzbuch (Österreich) sowie im Gleichbehandlungsgesetz (Österreich).

Schweiz

Sexuelle Belästigung ist in der Schweiz ein Straftatbestand (Art. 198 StGB) und wird, auf Antrag, mit Busse bis zu 10.000 Franken (vgl. Art. 106 StGB) bestraft. Schwere Fälle, bei denen eine „sexuelle Handlung“ vorliegt, werden seit dem 1. Juli 2024 als sexueller Übergriff Art. 189 StGB bzw. Vergewaltigung Art. 190 StGB bestraft.

Daneben weisen einige weitere Gesetze Bestimmungen zur sexuellen Belästigung auf. Das Diskriminierungsverbot fand 1981 Eingang in die Bundesverfassung (Art. 4 Abs. 2 aBV) und wurde in der revidierten Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 2 übernommen. Das Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist auf Gesetzesebene im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 enthalten und ist dort ein Element unter mehreren, welche die Diskriminierung im Erwerbsleben verbieten bzw. die Gleichstellung fördern sollen. Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und Artikel 10 den Kündigungsschutz während des Beschwerdeverfahrens. Weitere Gesetzbestimmungen zum Verbot der sexuellen Belästigung finden sich in Art. 328 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) sowie in Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG). Adressaten des Belästigungsverbotes sind, im Rahmen ihrer Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit, der psychischen und physischen Integrität wie auch der Gesundheit der Beschäftigten, ausschließlich die Arbeitgeber.

Prävention

Sowohl der Gesetzgeber wie auch die Praxis setzen neben dem gesetzlichen Verbot stark auf Prävention seitens der Arbeitgeber. Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich in der Schweiz im Zusammenhang mit der Prävention gegen sexuelle Belästigung ein Set von Maßnahmen und Instrumenten etabliert. Dazu gehört im Wesentlichen die Information der Arbeitnehmer darüber, was unter sexueller Belästigung zu verstehen ist. Eine weitere wichtige präventive Maßnahme ist die explizite Erklärung seitens der Unternehmensführung, die besagt, dass sexuelle Belästigung im Betrieb nicht geduldet wird, dass die von sexueller Belästigung Betroffenen Unterstützung erhalten und gegen belästigende Personen Sanktionen ergriffen werden. Bisher sind es vor allem größere Unternehmen und öffentliche Verwaltungen, die zum Thema sexuelle Belästigung Reglemente eingeführt haben und Ansprechpersonen bezeichnen, die Opfer betriebsintern unterstützen. Daneben gibt es eine Reihe von öffentlich zugänglichen Beratungsstellen, die Opfer beraten und begleiten. Es handelt sich dabei um lokale oder regionale Sozialdienste, Fachstellen für Gleichstellung, Beratungsstellen für Frauen und Arbeit sowie kantonale Schlichtungsstellen.

Bei der Sensibilisierung der Arbeitgeber über deren Pflichten übernehmen die staatlichen Gleichstellungsfachstellen eine wichtige Funktion, indem sie informieren und Materialien bereitstellen, welche die Präventionsarbeit unterstützen.

Umgang mit Beschwerden

Belästigte Personen können aufgrund von Artikel 5 des Gleichstellungsgesetzes vor Gericht beantragen, dass eine Diskriminierung – wie sie die sexuelle Belästigung darstellt – festgestellt und in Zukunft unterlassen wird. Arbeitgeber können zur Entschädigungszahlungen und zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichtet werden. Die entsprechenden Gerichtsentscheide sind online dokumentiert und frei zugänglich. Empfohlen wird jedoch, möglichst außergerichtliche Verfahren zu wählen. Dabei kann es sich um betriebsintern definierte Vorgehen handeln oder aber um das Anrufen der kantonalen Schlichtungsstellen, deren primär Aufgabe es ist, zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Schlichtungsstellen haben sich in der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz „SKS“ zusammengeschlossen.

Belgien

In Belgien sind seit 2014 sexuelle Belästigung und Einschüchterung aufgrund des Geschlechts im öffentlichen Raum gesetzlich verboten und wurden zunächst mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Medien zufolge wurde das Gesetz als Reaktion auf den Dokumentarfilm Femme de la rue. Fünf Jahre nach der Einführung des Gesetzes berichteten Medien, dass es nur selten zu Anzeigen komme; das Gesetz sei nur wenig bekannt und die Beweislage und Täteridentifikation seien oft schwierig.

Seit 2022 drohen nach Artikel 417/7 und 417/8 Strafgesetzbuch bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe (hinsichtlich mildernder Umstände vgl. Art. 79–85).

Das ab 8. April 2026 geltende neue Strafgesetzbuch sieht bis zu vier Jahren Gefängnisstrafe vor (Artikel 134 und 135 i. V. m. Artikel 36).

Portugal

In Portugal wird verbale sexuelle Belästigung mit einer Geldstrafe bis 120 Euro oder mit Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Australien

Universities Australia, eine Dachorganisation von 39 australischen Universitäten, erklärte in einer Veröffentlichung im August 2018, dass beispielsweise eine sexuelle oder romantische Beziehung eines Betreuers zu einer Doktorandin einen Interessenkonflikt darstellt und daher nicht gestattet ist.

Siehe auch

  • Femme de la rue

Literatur

  • Godela Linde: Basta! Gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Ratgeber und Rechtsberatung. ISBN 978-3-89438-590-3
  • Ulli Freund, Dagmar Riedel-Breidenstein: Sexuelle Übergriffe unter Kindern Handbuch zur Prävention & Intervention. ISBN 3-927796-69-7
  • Prävention – keine Angstmache! Schulische Präventionsarbeit gegen sexuelle Gewalt, Uli Freund Schule in Aktion. RAABE Verlags-GmbH/Fachverlag für Bildungsmanagement, Berlin 2002
  • „Ist das eigentlich normal?“ Sexuelle Übergriffe unter Kindern. Leitfaden zur Verhinderung und zum pädagogisch fachlichen Umgang, Berlin 2003, 60 S.
  • Frigga Haug und (Hrsg.): Von Lustmolchen und Köderfrauen – Politik um sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (tlw. Erinnerungsarbeit) ISBN 3-88619-252-0

Weblinks

 Wikinews: Sexuelle Belästigung – in den Nachrichten
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Deutschland)
  • Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
  • Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Ein Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte. In: antidiskriminierungsstelle.de, abgerufen am 23. Juli 2017 (PDF; 2 MB)
  • Stark gegen sexuelle Belästigung. In: macht-immer-sinn.de. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft; abgerufen am 15. September 2019 

Einzelnachweise

  1. Debattenthema sexuelle Belästigung – Was Frauen sagen, was Männer sagen. In: spiegel.de. 23. Oktober 2017, abgerufen am 20. November 2019. 
  2. Charlotte Diehl, Jonas Rees, Gerd Bohner: Die Sexismus-Debatte im Spiegel wissenschaftlicher Erkenntnisse. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Nr. 8/2014, 7. Februar 2014 (bpb.de [abgerufen am 21. Juni 2020]). 
  3. Ina Kerner: Differenzen und Macht: Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus. In: Politik der Geschlechterverhältnisse. Band 37. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-593-38595-2. 
  4. Uta Klein: Militär und Geschlecht in Israel. Campus-Verlag, 2001, ISBN 978-3-593-36724-8, S. 179 ff. 
  5. Daniela Rastetter: Sexualität und Herrschaft in Organisationen: Eine geschlechtervergleichende Analyse. Wiesbaden 1994. 
  6. Helmut Willems, Dieter Ferring (Hrsg.): Macht und Missbrauch in Institutionen: Interdisziplinäre Perspektiven auf institutionelle Kontexte und Strategien der Prävention. Springer, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-04297-4. 
  7. JoAnn Bren Guernsey: Sexual Harassment: A Question of Power. Minneapolis 1995. 
  8. Rosemarie Skaine: Power and gender: issues in sexual dominance and harassment. Jefferson, NC 1996. 
  9. Susan Halford, Pauline Leonard: Gender, power and organisations: An introduction. Basingstoke 2001. 
  10. Ina Kerner: Differenzen und Macht: Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus. Frankfurt a. M. 2009, S. 169. 
  11. Hintergrundmeldung: Frauen vor Gewalt schützen – Sexuelle Belästigung. In: bmfsfj.de. 3. März 2020, abgerufen am 14. August 2020. 
  12. Im Gasthof (Gemälde, Genre). In: objektkatalog.gnm.de. Germanisches Nationalmuseum, abgerufen am 30. April 2019. 
  13. Silvia Strub und Marianne Schär Moser: Risiko und Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Eine repräsentative Erhebung in der Deutschschweiz und in der Romandie, Bern 2008
  14. Wendy Kaminer: Sexual Harassment and the Independent Contractor. In: theatlantic.com. 24. August 2010, abgerufen am 23. März 2019 (englisch). 
  15. Katie Benner: Women in Tech Speak Frankly on Culture of Harassment. In: nytimes.com. 30. Juni 2017, abgerufen am 23. Juli 2017 (englisch). 
  16. Silicon Valley: Gründerinnen berichten von Belästigung durch Investoren. In: derstandard.at. 1. Juli 2017, abgerufen am 8. September 2020. 
  17. … und wenn es jemand von uns ist? Umgang mit sexueller Belästigung und sexueller Gewalt durch Lehrerinnen, Lehrer oder andere an Schule Beschäftigte an Schülerinnen und Schülern Bremer Schulen. (PDF; 261 kB) In: bildung.bremen.de. Februar 2015, archiviert vom Original am 14. September 2015; abgerufen am 1. Juli 2021. 
  18. Keine sexuellen Übergriffe im Sport. Merkblatt für Vereinsverantwortliche, Trainerinnen, Trainer und Eltern. (PDF; 56,6 kB) In: swissolympic.ch. Oktober 2007, archiviert vom Original am 23. Mai 2012; abgerufen am 2. Januar 2021. 
  19. Die meisten sind Wiederholungstäter. Beitrag zu sexuellen Übergriffen an Patienten durch Ärzte. In: NZZ Online 11. Mai 2012, abgerufen am 4. Oktober 2020.
  20. Christine Romann: Sexuelle Übergriffe in ärztlichen Behandlungen – handeln! In: Schweizerische Ärztezeitung. Nr. 2012;93(19), Mai 2012, S. 703, doi:10.4414/saez.2012.00574. 
  21. Christoph Eberhardt, Julia Schaaf: Silvesternacht in Köln – Hatten die Taten System? In: faz.net. 17. Januar 2016, abgerufen am 31. Juli 2020.
  22. Ulrike Lembke: Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum – Rechtslage und Reformbedarf in Deutschland. In: Verfassungsblog. 12. Januar 2016, abgerufen am 15. November 2019.
  23. Süddeutsche Zeitung Magazin, "Du bist mir aufgefallen", Nr. 50 2024, S. 30 ff.
  24. Siehe im Einzelnen:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. In: Gesetzgebungsverfahren 4. November 2016. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 10. November 2016, abgerufen am 6. Dezember 2017. 
  25. Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 184i Rn. 3.
  26. BT-Drs. 18/9097 S. 30.
  27. BGH, Urteil vom 15. März 1989, Aktenzeichen (Az.) 2 StR 662/88.
  28. Erol Pohlreich: Die Strafbarkeit des „Grapschens“ als sexuelle Belästigung im Sinne von § 184i StGB – ein Etikettenschwindel? Zugleich Besprechung von BGH HRRS 2018 Nr. 749. In: HRRS 1/2019, S. 14–27 (Zitat: S. 23).
  29. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 570/17 Rn. 25–35.
  30. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 570/17 Rn. 27.
  31. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 570/17 Rn. 35.
  32. Jörg Eisele in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 184i Randnummer 6.
  33. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020, Az. 2 StR 543/19.
  34. Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 184i Rn. 6.
  35. Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 184i Rn. 11.
  36. BGH, Beschluss vom 13. März 2018, Az. 4 StR 570/17 Rn.43
  37. Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 184i Vor Rn. 1.
  38. Theo Ziegler in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 184i Vor Rn. 13.
  39. Beschäftigtenschutzgesetz – BeschSchG (außer Kraft)
  40. Michael Horcher in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1. Mai 2021, AGG § 3 Rn. 70.
  41. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 9. Juni 2011, Az. 2 AZR 323/10 Rn. 19.
  42. Michael Horcher in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 1. Mai 2021, AGG § 13 Rn. 2 und Vor Rn. 1.
  43. Claudia Kaufmann und Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.): Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009
  44. Véronique Ducret: Sexuelle Belästigung – was tun? Ein Leitfaden für Betriebe, Zürich 2004
  45. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. In: ebg.admin.ch. Abgerufen am 28. Juli 2019. 
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  50. Laura Bates: Portugal has made street harassment a crime – why hasn't the UK? In: theguardian.com. 25. Februar 2016, abgerufen am 30. Juni 2021 (englisch). 
  51. Relationships between academic supervisors and their students are never okay. In: universitiesaustralia.edu.au. 1. August 2018, abgerufen am 5. August 2018 (englisch). 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 11:24

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In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Sexuelle Belastigung als soziales Phanomen unabhangig von der rechtlichen Situation oder einem Arbeitsverhaltnis Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Sexuelle Belastigung ist ein konkretes sexuell bestimmtes Verhalten das unerwunscht ist und durch das sich eine Person unwohl und in ihrer Wurde verletzt fuhlt Als sexuelle Belastigung gelten unter anderem sexualisierende Bemerkungen und Handlungen die entwurdigend bzw beschamend wirken unerwunschte korperliche Annaherung Annaherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und oder Androhung von Repressionen Damit ist sie unter anderem ein Mittel zur Machtausubung bei dem Machtgefalle bzw Abhangigkeitsverhaltnisse einseitig sexualisiert und damit aufrechterhalten werden Umfrage zur Thematisierung sexueller Belastigung in Deutschland nach Geschlecht aus dem Jahr 2017 Sexuelle Belastigung gehort zur breiten Palette von Einzelphanomenen die unter dem Oberbegriff des Sexismus zusammengefasst werden In der Alltagssprache werden die Begriffe sexuelle Belastigung und Sexismus falschlicherweise oftmals als gleichbedeutend synonym verwendet Sie ist abzugrenzen von sexuellem Missbrauch sowie korperlicher Gewaltanwendung Sexuelle Belastigung ist in den meisten westlichen Landern ein Straftatbestand Ausserdem gilt sie als Diskriminierung und ist damit unter anderem im Sinne des Arbeitsrechts rechtswidrig Als Opfer sexueller Belastigung betroffen sind Frauen je nach Umfrage 28 58 wesentlich haufiger als Manner ca 10 Unabhangig vom Geschlecht des Opfers sind die Tater meist einzelne Manner Gruppen von Mannern gemischtgeschlechtliche Gruppen und nur selten Frauen In der offentlichen Debatte lasst der Effekt der Tater Opfer Umkehr dagegen vielfach das Bild entstehen dass Manner und Frauen gleichermassen Opfer und Tater sind VorkommenSexuelle Belastigung kann in allen Lebenslagen vorkommen Besonders kritisch bewertet wird sie in Abhangigkeitsverhaltnissen wie etwa am Arbeitsplatz im Bildungsbereich oder im Rahmen eines arztlichen Betreuungsverhaltnisses Sexuelle Belastigungen in der Arbeitswelt Johann Michael Neder Im Gasthof 1833 Germanisches Nationalmuseum in Nurnberg Eine im Jahr 2007 in der Schweiz durchgefuhrte Untersuchung ergab dass sich 28 Prozent der befragten Frauen und 10 Prozent der Manner im Verlauf ihres bisherigen Arbeitslebens sexuell belastigt oder durch entsprechendes Verhalten gestort gefuhlt hatten Belastigende Situationen fur Frauen gingen zu drei Vierteln von Mannern aus meist von einzelnen Mannern manchmal von Gruppen von Mannern Frauen hatten haufig auch von belastigendem Verhalten von gemischten Gruppen Manner und Frauen und selten von belastigendem Verhalten von Frauen berichtet Manner gaben an dass die belastigenden Situationen zu rund der Halfte von Mannern einzeln oder in Gruppen ausgingen zu rund einem Viertel von Frauen und zu einem weiteren Viertel von gemischten Gruppen In erster Linie seien es Arbeitskollegen die sich belastigend verhielten Vielfach sei es auch die Kundschaft An dritter Stelle stunden die Vorgesetzten Frauen berichteten viel haufiger als Manner von belastigendem Verhalten durch Vorgesetzte Manner hingegen verwiesen ofter als Frauen auf belastigendes Verhalten durch Untergebene Gemass einer im Auftrag der Europaischen Kommission durchgefuhrten Studie sind etwa 40 bis 50 der weiblichen und etwa 10 der mannlichen Arbeitnehmer schon einmal Ziel sexueller Belastigung gewesen Noch unerforscht und sehr wenig im gesellschaftlichen Diskurs verankert ist die sexuelle Belastigung freiberuflich tatiger Manner und Frauen durch Auftraggeber oder Investoren In Ermangelung eines arbeitsrechtlich gefassten Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Schutzmoglichkeiten bewirkten die Vergehen an Freiberuflern letzten Endes eine systematische Benachteiligung der Opfer bis zum kompletten Ausschluss aus der Gruppe der Auftragnehmer zu diesem Schluss kam die amerikanische Juristin und Journalistin Wendy Kaminer 2017 berichtete eine grossere Gruppe von Start up Unternehmerinnen aus dem Silicon Valley in der New York Times von sexueller Belastigung durch Investoren Sexuelle Belastigungen in Schule und Sport Im Bereich von Schule und Sportvereinen kann es zu sexuellen Belastigungen sexualisierter Gewalt oder auch zu sexuellem Missbrauch von Kindern und von Jugendlichen siehe auch sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen kommen Der Begriff der sexuellen Belastigung wird dabei ggf weit gefasst So stufen zum Beispiel erganzende Richtlinien fur die Schulen in der Stadtgemeinde Bremen von 2013 nicht nur in Anlehnung an 3 Abs 4 AGG definierte Handlungen sondern auch weitere Handlungen als sexuelle Belastigung ein Die Swiss Olympic Association unterscheidet zwischen eindeutigen Formen welche strafbare Handlungen darstellen und subtilen Formen von sexuellen Ubergriffen und sexuellen Belastigungen Zu letzteren zahlt sie folgende Handlungen das Kommentieren der korperlichen Entwicklung unangemessene Aufklarung Voyeurismus sexistische abwertende Sprache sexuelle Annaherung unnotige Korperkontakte sowie anzugliche Blicke und Bemerkungen Sexuelle Belastigungen im arztlichen Betreuungsverhaltnis Nach Schweizer Schatzungen begehen rund 10 Prozent der mannlichen Arzte sexuelle Belastigungen Bei Arztinnen liege der Anteil viel niedriger Alle medizinischen Fachgebiete seien betroffen Besonders hoch sei der Anteil der Tater mit 15 Prozent unter den Psychiatern Gynakologen und Allgemeinpraktikern 80 Prozent der Tater seien Wiederholungstater Siehe auch Machtmissbrauch in der Psychotherapie Sexuelle Belastigungen im offentlichen Raum Im Zuge der massiven sexuellen Ubergriffe in der Silvesternacht 2015 16 ruckte im deutschsprachigen Raum das Phanomen der Belastigung im offentlichen Raum in den Mittelpunkt der Diskussionen in Medien und Politik Als Gegenstand der Wissenschaft war das Thema in Deutschland bisher weitgehend unerforscht auch in der Kriminalstatistik gab es nur relativ wenige Falle In Folge des plotzlich entstandenen Problembewusstseins wiesen Rechtsexperten auf bestehende Gesetzeslucken und mogliche Reformansatze hin Das Jahresprotokoll 2024 einer 17 jahrigen Frau zeigt auf was das konkret heissen kann RechtslageEuropaische Union Siehe auch Richtlinie 2006 54 EG Gleichbehandlungsrichtlinie In dieser Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 Juli 2006 deren Ziel die Sicherstellung der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mannern und Frauen in Arbeits und Beschaftigungsfragen ist wird in Artikel 2 Begriffsbestimmungen Absatz 1 Buchstabe d sexuelle Belastigung definiert als jede Form von unerwunschtem Verhalten sexueller Natur das sich in unerwunschter verbaler nicht verbaler oder physischer Form aussert und das bezweckt oder bewirkt dass die Wurde der betreffenden Person verletzt wird insbesondere wenn ein von Einschuchterungen Anfeindungen Erniedrigungen Entwurdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird Deutschland Straftatbestand Wortlaut und Deliktscharakter Der Wortlaut des 184i StGB lautet Sexuelle Belastigung 1 Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise korperlich beruhrt und dadurch belastigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist 2 In besonders schweren Fallen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird 3 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt es sei denn dass die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt Aufgrund seiner Mindeststrafandrohung unter einem Jahr Freiheitsstrafe stellt die Sexuelle Belastigung ein Vergehen dar Daher sind nach 23 Abs 1 StGB der Versuch und nach 30 Abs 1 und 2 StGB der Versuch der Beteiligung nicht strafbar Gesetzesgeschichte und Tatbestand Sexuelle Belastigung als eigener Straftatbestand ist mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 10 November 2016 eingefuhrt worden Der Straftatbestand betrifft nur Belastigungen die mit korperlicher Beruhrung einhergehen Rein verbale Belastigungen werden von dem Straftatbestand nicht erfasst Vor der Einfuhrung des Straftatbestands Sexuelle Belastigung waren einschlagige Handlungen nur in besonderen Fallen als Beleidigung mit sexuellem Hintergrund gemass 185 Strafgesetzbuch strafbar Ob sich der Belastigte subjektiv beleidigt fuhlte oder nicht war dabei nicht entscheidend Da 185 StGB kein Auffangtatbestand ist fielen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift wenn besondere Umstande einen selbststandigen beleidigenden Charakter erkennen liessen Sexuelle Belastigungen ohne korperliche Beruhrung sind auch heute nur strafbar wenn sie eine Beleidigung darstellen Strafbar nach 184i StGB ist die Beruhrung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise die fur das Opfer eine Belastigung darstellt Der Tatbestand soll die sexuelle Selbstbestimmung von Personen vor sexuell motivierten Korperberuhrungen schutzen die belastigend wirken Strittig war ob diese sexuell bestimmte Weise rein objektiv rein subjektiv oder gemischt objektiv subjektiv zu bestimmen sei Der Bundesgerichtshof hat sich fur letztere Ansicht entschieden und parallelisiert die sexuell bestimmte Weise mit der Sexualbestimmtheit der sexuellen Handlung im Sinne des 184 h Nr 1 StGB Danach konne eine Beruhrung sowohl objektiv nach dem ausseren Erscheinungsbild als auch subjektiv nach den Umstanden des Einzelfalls sexuell bestimmt sein wobei es allerdings nicht ausreiche dass die Handlung allein nach der subjektiven Vorstellung des Taters sexuellen Charakter habe Eine Beruhrung in sexuell bestimmter Weise ist demnach zu bejahen wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv also allein gemessen an dem ausseren Erscheinungsbild erkennen lasst Daruber hinaus konnen auch ambivalente Beruhrungen die fur sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen tatbestandsmassig sein Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen der alle Umstande des Einzelfalls kennt hierbei ist auch zu berucksichtigen ob der Tater von sexuellen Absichten geleitet war Insofern gilt im Rahmen von 184 i I StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gem 184 h Nr 1 StGB Erfasst sind insbesondere Beruhrungen der Intimsphare das heisst der Geschlechtsorgane des Gesasses und der weiblichen Brust in der Regel auch Kusse auf den Mund Subjektiv mussen die Opfer sich in ihrer sexuellen Selbstbestimmung nicht unerheblich beeintrachtigt und damit sexuell belastigt gefuhlt haben Kritisiert wird an dem Tatbestand dass er zwar die Unsicherheit an der Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung beseitige aber gleichzeitig eine Unsicherheit an einer neuen unteren Schwelle schaffe Damit sei fraglich ob dies noch mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot in Einklang zu bringen sei Verhaltnis zu anderen Strafnormen Sexuelle Belastigung gemass 184i StGB ist ein Auffangtatbestand Nach dem jetzigen Gesetzeswortlaut damit seit dem 13 Marz 2020 greift er nur ein sofern die Tat nicht nach anderen Strafnormen im gleichen Abschnitt also nicht als Sexualstraftat mit Strafe bedroht ist Zuvor trat Sexuelle Belastigung nach Ansicht u a des Bundesgerichtshofes gegenuber jeder anderen Strafnorm aufgrund der Subsidiaritatsklausel auf Ebene der Konkurrenzen zuruck Von der Strafnorm erfasst sind Falle bei denen die Erheblichkeitsschwelle der sexuellen Handlung im strafrechtlichen Sinn siehe 184h StGB noch nicht uberschritten wurde Schwere Falle bei denen eine sexuelle Handlung vorliegt sind seit dem 10 November 2016 als sexueller Ubergriff bzw Vergewaltigung die einen besonders schweren Fall eines solchen sexuellen Ubergriffs darstellt im 177 StGB mit Strafe bedroht Strafantrag Von einem Strafantrag ist deshalb die Strafverfolgung normalerweise abhangig weil die Straftat die Intimsphare und damit einen ausgesprochenen Privatbereich des Opfers beruhrt Die Verfolgung soll daher vorrangig davon abhangen was das Opfer entscheidet Trotz fehlenden Strafantrags kann die Tat aber verfolgt werden wenn die Staatsanwaltschaft das besondere offentliche Interesse bejaht Das Delikt Sexuelle Belastigung ist damit ein relatives bzw bedingtes Antragsdelikt Sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz Sexuelle Belastigung war vom 1 September 1994 bis zum 18 August 2006 laut dem Gesetz zum Schutz der Beschaftigten vor sexueller Belastigung am Arbeitsplatz Beschaftigtenschutzgesetz BeschSchG jedes vorsatzliche sexuell bestimmte Verhalten das die Wurde von Beschaftigten am Arbeitsplatz verletzt Der Arbeitgeber bzw Dienstvorgesetzte bei Beamten muss nach 2 Satz 1 BSchG seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belastigung schutzen Die Definition welcher Sachverhalt ein sexueller Ubergriff ist und wo er beginnt ist im Wesentlichen durch die einschlagigen Urteile der Arbeitsgerichte definiert Ab dem 19 August 2006 gelten in dieser Rechtsangelegenheit die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG 3 Abs 4 bzw des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG 75 Abs 2 Begriff Sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG In 3 Abs 4 AGG wird sie definiert als ein unerwunschtes sexuell bestimmtes Verhalten wozu auch unerwunschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen sexuell bestimmte korperliche Beruhrungen Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwunschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehoren bezweckt oder bewirkt dass die Wurde der betreffenden Person verletzt wird insbesondere wenn ein von Einschuchterungen Anfeindungen Erniedrigungen Entwurdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird In 2 Abs 2 BeschSchG war noch von einem vorsatzlichen und erkennbar abgelehnten Verhalten die Rede Durch die neue Formulierung unerwunschtes wird klargestellt dass die Ablehnung des Verhaltens durch die betroffene Person nicht ausdrucklich nach aussen treten muss Massgeblich ist allein ob die Unerwunschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war Beschwerde Dem sexuell belastigten Arbeitnehmer Bediensteten steht ein Beschwerderecht zu 13 AGG Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben die Beschwerde zu prufen und geeignete Massnahmen zu treffen um zu verhindern dass sich die festgestellte sexuelle Belastigung wiederholt Damit ist vorgeschrieben bzw gesetzlich vorausgesetzt dass von Arbeitgeberseite eine Beschwerdestelle errichtet wird Massnahme des Arbeitgebers Dienstvorgesetzten Der Arbeitgeber hat im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Massnahmen zu ergreifen Es sind dies insbesondere Ermahnung Abmahnung Versetzung ordentliche oder ausserordentliche Kundigung Beispiele aus der Rechtsprechung Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst ErmahnungEinmalige Belastigung durch sexuelle Witze gegen den Willen des BetroffenenAbmahnungPiksen streicheln hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen Zum wiederholten Mal den Arm um die Schultern eines Auszubildenden legen und ihn streichelnOrdentliche KundigungEinstellungsgesprache in einer Sauna Wiederholtes Umarmen eines Kollegen gegen seinen WillenAusserordentliche KundigungWiederholtes Erzahlen sexueller Witze und pornographischer Geschichten bei Kolleginnen oder Kollegen gegen deren Willen um sie zu provozieren und sich selbst zu befriedigen Obszones Ausfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitaten in der vergangenen Nacht verbunden mit Beruhrungen an Geschlechtsteilen und obszonen Bemerkungen und Angeboten Exhibitionistische Handlungen Siehe dazu auch 183 StGB Zuruckbehaltungsrecht Wenn der Arbeitgeber Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Massnahmen ergreift durfen die belastigten Beschaftigten ihr Zuruckbehaltungsrecht ausuben Das heisst sie sind berechtigt ihre Tatigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist 14 AGG Liechtenstein Die massgeblichen Vorschriften finden sich in 203 Strafgesetzbuch Liechtenstein sowie im Osterreich Die massgeblichen Vorschriften finden sich in 218 Strafgesetzbuch Osterreich sowie im Gleichbehandlungsgesetz Osterreich Schweiz Sexuelle Belastigung ist in der Schweiz ein Straftatbestand Art 198 StGB und wird auf Antrag mit Busse bis zu 10 000 Franken vgl Art 106 StGB bestraft Schwere Falle bei denen eine sexuelle Handlung vorliegt werden seit dem 1 Juli 2024 als sexueller Ubergriff Art 189 StGB bzw Vergewaltigung Art 190 StGB bestraft Daneben weisen einige weitere Gesetze Bestimmungen zur sexuellen Belastigung auf Das Diskriminierungsverbot fand 1981 Eingang in die Bundesverfassung Art 4 Abs 2 aBV und wurde in der revidierten Bundesverfassung in Art 8 Abs 2 ubernommen Das Verbot der sexuellen Belastigung am Arbeitsplatz ist auf Gesetzesebene im Bundesgesetz uber die Gleichstellung von Frau und Mann Gleichstellungsgesetz GlG vom 24 Marz 1995 enthalten und ist dort ein Element unter mehreren welche die Diskriminierung im Erwerbsleben verbieten bzw die Gleichstellung fordern sollen Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt Artikel 5 definiert die Rechtsanspruche und Artikel 10 den Kundigungsschutz wahrend des Beschwerdeverfahrens Weitere Gesetzbestimmungen zum Verbot der sexuellen Belastigung finden sich in Art 328 Abs 1 Obligationenrecht OR sowie in Art 6 Abs 1 des Arbeitsgesetzes ArG Adressaten des Belastigungsverbotes sind im Rahmen ihrer Verantwortung fur den Schutz der Personlichkeit der psychischen und physischen Integritat wie auch der Gesundheit der Beschaftigten ausschliesslich die Arbeitgeber Pravention Sowohl der Gesetzgeber wie auch die Praxis setzen neben dem gesetzlichen Verbot stark auf Pravention seitens der Arbeitgeber Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich in der Schweiz im Zusammenhang mit der Pravention gegen sexuelle Belastigung ein Set von Massnahmen und Instrumenten etabliert Dazu gehort im Wesentlichen die Information der Arbeitnehmer daruber was unter sexueller Belastigung zu verstehen ist Eine weitere wichtige praventive Massnahme ist die explizite Erklarung seitens der Unternehmensfuhrung die besagt dass sexuelle Belastigung im Betrieb nicht geduldet wird dass die von sexueller Belastigung Betroffenen Unterstutzung erhalten und gegen belastigende Personen Sanktionen ergriffen werden Bisher sind es vor allem grossere Unternehmen und offentliche Verwaltungen die zum Thema sexuelle Belastigung Reglemente eingefuhrt haben und Ansprechpersonen bezeichnen die Opfer betriebsintern unterstutzen Daneben gibt es eine Reihe von offentlich zuganglichen Beratungsstellen die Opfer beraten und begleiten Es handelt sich dabei um lokale oder regionale Sozialdienste Fachstellen fur Gleichstellung Beratungsstellen fur Frauen und Arbeit sowie kantonale Schlichtungsstellen Bei der Sensibilisierung der Arbeitgeber uber deren Pflichten ubernehmen die staatlichen Gleichstellungsfachstellen eine wichtige Funktion indem sie informieren und Materialien bereitstellen welche die Praventionsarbeit unterstutzen Umgang mit Beschwerden Belastigte Personen konnen aufgrund von Artikel 5 des Gleichstellungsgesetzes vor Gericht beantragen dass eine Diskriminierung wie sie die sexuelle Belastigung darstellt festgestellt und in Zukunft unterlassen wird Arbeitgeber konnen zur Entschadigungszahlungen und zur Leistung von Schadenersatz sowie Genugtuung verpflichtet werden Die entsprechenden Gerichtsentscheide sind online dokumentiert und frei zuganglich Empfohlen wird jedoch moglichst aussergerichtliche Verfahren zu wahlen Dabei kann es sich um betriebsintern definierte Vorgehen handeln oder aber um das Anrufen der kantonalen Schlichtungsstellen deren primar Aufgabe es ist zwischen den Parteien zu vermitteln Die Schlichtungsstellen haben sich in der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS zusammengeschlossen Belgien In Belgien sind seit 2014 sexuelle Belastigung und Einschuchterung aufgrund des Geschlechts im offentlichen Raum gesetzlich verboten und wurden zunachst mit Geldstrafe oder Gefangnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft Medien zufolge wurde das Gesetz als Reaktion auf den Dokumentarfilm Femme de la rue Funf Jahre nach der Einfuhrung des Gesetzes berichteten Medien dass es nur selten zu Anzeigen komme das Gesetz sei nur wenig bekannt und die Beweislage und Tateridentifikation seien oft schwierig Seit 2022 drohen nach Artikel 417 7 und 417 8 Strafgesetzbuch bis zu funf Jahre Gefangnisstrafe hinsichtlich mildernder Umstande vgl Art 79 85 Das ab 8 April 2026 geltende neue Strafgesetzbuch sieht bis zu vier Jahren Gefangnisstrafe vor Artikel 134 und 135 i V m Artikel 36 Portugal In Portugal wird verbale sexuelle Belastigung mit einer Geldstrafe bis 120 Euro oder mit Haftstrafe bis zu einem Jahr bestraft Australien Universities Australia eine Dachorganisation von 39 australischen Universitaten erklarte in einer Veroffentlichung im August 2018 dass beispielsweise eine sexuelle oder romantische Beziehung eines Betreuers zu einer Doktorandin einen Interessenkonflikt darstellt und daher nicht gestattet ist Siehe auchFemme de la rueLiteraturGodela Linde Basta Gegen sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz Ratgeber und Rechtsberatung ISBN 978 3 89438 590 3 Ulli Freund Dagmar Riedel Breidenstein Sexuelle Ubergriffe unter Kindern Handbuch zur Pravention amp Intervention ISBN 3 927796 69 7 Pravention keine Angstmache Schulische Praventionsarbeit gegen sexuelle Gewalt Uli Freund Schule in Aktion RAABE Verlags GmbH Fachverlag fur Bildungsmanagement Berlin 2002 Ist das eigentlich normal Sexuelle Ubergriffe unter Kindern Leitfaden zur Verhinderung und zum padagogisch fachlichen Umgang Berlin 2003 60 S Frigga Haug und Hrsg Von Lustmolchen und Koderfrauen Politik um sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz tlw Erinnerungsarbeit ISBN 3 88619 252 0Weblinks Wikinews Sexuelle Belastigung in den Nachrichten Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Deutschland Richtlinie 2002 73 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 September 2002 zur Anderung der Richtlinie 76 207 EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mannern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschaftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen Was tun bei sexueller Belastigung am Arbeitsplatz Ein Leitfaden fur Beschaftigte Arbeitgeber und Betriebsrate In antidiskriminierungsstelle de abgerufen am 23 Juli 2017 PDF 2 MB Stark gegen sexuelle Belastigung In macht immer sinn de Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgerufen am 15 September 2019 EinzelnachweiseDebattenthema sexuelle Belastigung Was Frauen sagen was Manner sagen In spiegel de 23 Oktober 2017 abgerufen am 20 November 2019 Charlotte Diehl Jonas Rees Gerd Bohner Die Sexismus Debatte im Spiegel wissenschaftlicher Erkenntnisse In Aus Politik und Zeitgeschichte Nr 8 2014 7 Februar 2014 bpb de abgerufen am 21 Juni 2020 Ina Kerner Differenzen und Macht Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus In Politik der Geschlechterverhaltnisse Band 37 Campus Verlag Frankfurt am Main 2009 ISBN 978 3 593 38595 2 Uta Klein Militar und Geschlecht in Israel Campus Verlag 2001 ISBN 978 3 593 36724 8 S 179 ff Daniela Rastetter Sexualitat und Herrschaft in Organisationen Eine geschlechtervergleichende Analyse Wiesbaden 1994 Helmut Willems Dieter Ferring Hrsg Macht und Missbrauch in Institutionen Interdisziplinare Perspektiven auf institutionelle Kontexte und Strategien der Pravention Springer Wiesbaden 2014 ISBN 978 3 658 04297 4 JoAnn Bren Guernsey Sexual Harassment A Question of Power Minneapolis 1995 Rosemarie Skaine Power and gender issues in sexual dominance and harassment Jefferson NC 1996 Susan Halford Pauline Leonard Gender power and organisations An introduction Basingstoke 2001 Ina Kerner Differenzen und Macht Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus Frankfurt a M 2009 S 169 Hintergrundmeldung Frauen vor Gewalt schutzen Sexuelle Belastigung In bmfsfj de 3 Marz 2020 abgerufen am 14 August 2020 Im Gasthof Gemalde Genre In objektkatalog gnm de Germanisches Nationalmuseum abgerufen am 30 April 2019 Silvia Strub und Marianne Schar Moser Risiko und Verbreitung sexueller Belastigung am Arbeitsplatz Eine reprasentative Erhebung in der Deutschschweiz und in der Romandie Bern 2008 Wendy Kaminer Sexual Harassment and the Independent Contractor In theatlantic com 24 August 2010 abgerufen am 23 Marz 2019 englisch Katie Benner Women in Tech Speak Frankly on Culture of Harassment In nytimes com 30 Juni 2017 abgerufen am 23 Juli 2017 englisch Silicon Valley Grunderinnen berichten von Belastigung durch Investoren In derstandard at 1 Juli 2017 abgerufen am 8 September 2020 und wenn es jemand von uns ist Umgang mit sexueller Belastigung und sexueller Gewalt durch Lehrerinnen Lehrer oder andere an Schule Beschaftigte an Schulerinnen und Schulern Bremer Schulen PDF 261 kB In bildung bremen de Februar 2015 archiviert vom Original am 14 September 2015 abgerufen am 1 Juli 2021 Keine sexuellen Ubergriffe im Sport Merkblatt fur Vereinsverantwortliche Trainerinnen Trainer und Eltern PDF 56 6 kB In swissolympic ch Oktober 2007 archiviert vom Original am 23 Mai 2012 abgerufen am 2 Januar 2021 Die meisten sind Wiederholungstater Beitrag zu sexuellen Ubergriffen an Patienten durch Arzte In NZZ Online 11 Mai 2012 abgerufen am 4 Oktober 2020 Christine Romann Sexuelle Ubergriffe in arztlichen Behandlungen handeln In Schweizerische Arztezeitung Nr 2012 93 19 Mai 2012 S 703 doi 10 4414 saez 2012 00574 Christoph Eberhardt Julia Schaaf Silvesternacht in Koln Hatten die Taten System In faz net 17 Januar 2016 abgerufen am 31 Juli 2020 Ulrike Lembke Sexuelle Ubergriffe im offentlichen Raum Rechtslage und Reformbedarf in Deutschland In Verfassungsblog 12 Januar 2016 abgerufen am 15 November 2019 Suddeutsche Zeitung Magazin Du bist mir aufgefallen Nr 50 2024 S 30 ff Siehe im Einzelnen Gesetz zur Anderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung In Gesetzgebungsverfahren 4 November 2016 Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz 10 November 2016 abgerufen am 6 Dezember 2017 Theo Ziegler in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 49 Edition Stand 1 Februar 2021 StGB 184i Rn 3 BT Drs 18 9097 S 30 BGH Urteil vom 15 Marz 1989 Aktenzeichen Az 2 StR 662 88 Erol Pohlreich Die Strafbarkeit des Grapschens als sexuelle Belastigung im Sinne von 184i StGB ein Etikettenschwindel Zugleich Besprechung von BGH HRRS 2018 Nr 749 In HRRS 1 2019 S 14 27 Zitat S 23 BGH Beschluss vom 13 Marz 2018 4 StR 570 17 Rn 25 35 BGH Beschluss vom 13 Marz 2018 4 StR 570 17 Rn 27 BGH Beschluss vom 13 Marz 2018 4 StR 570 17 Rn 35 Jorg Eisele in Schonke Schroder Strafgesetzbuch 30 Auflage 2019 184i Randnummer 6 BGH Beschluss vom 6 Mai 2020 Az 2 StR 543 19 Theo Ziegler in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 49 Edition Stand 1 Februar 2021 StGB 184i Rn 6 Theo Ziegler in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 49 Edition Stand 1 Februar 2021 StGB 184i Rn 11 BGH Beschluss vom 13 Marz 2018 Az 4 StR 570 17 Rn 43 Theo Ziegler in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 49 Edition Stand 1 Februar 2021 StGB 184i Vor Rn 1 Theo Ziegler in BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 49 Edition Stand 1 Februar 2021 StGB 184i Vor Rn 13 Beschaftigtenschutzgesetz BeschSchG ausser Kraft Michael Horcher in BeckOK BGB Hau Poseck 58 Edition Stand 1 Mai 2021 AGG 3 Rn 70 Bundesarbeitsgericht BAG Urteil vom 9 Juni 2011 Az 2 AZR 323 10 Rn 19 Michael Horcher in BeckOK BGB Hau Poseck 58 Edition Stand 1 Mai 2021 AGG 13 Rn 2 und Vor Rn 1 Claudia Kaufmann und Sabine Steiger Sackmann Hrsg Kommentar zum Gleichstellungsgesetz Basel 2009 Veronique Ducret Sexuelle Belastigung was tun Ein Leitfaden fur Betriebe Zurich 2004 Sexuelle Belastigung am Arbeitsplatz In ebg admin ch Abgerufen am 28 Juli 2019 Entscheide nach dem Gleichstellungsgesetz Ein Projekt der Fachstellen fur Gleichstellung in der Deutschschweiz In gleichstellungsgesetz ch Abgerufen am 13 September 2019 SKS Wer wir sind In sks coc ch Abgerufen am 20 Januar 2018 Derek Blyth New Belgian law makes sexual harassment illegal In TheBulletin be 14 Marz 2014 abgerufen am 30 Juni 2021 englisch Maili Bernaerts Alors que le harcelement en rue est bien reel la loi contre le sexisme fait un flop In DHnet be 6 November 2019 abgerufen am 30 Juni 2021 franzosisch Laura Bates Portugal has made street harassment a crime why hasn t the UK In theguardian com 25 Februar 2016 abgerufen am 30 Juni 2021 englisch Relationships between academic supervisors and their students are never okay In universitiesaustralia edu au 1 August 2018 abgerufen am 5 August 2018 englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4238118 6 GND Explorer lobid OGND AKS

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