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Außerrechnungsmäßiger Zins

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Außerrechnungsmäßiger Zins
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Wird bei der Sparanlage der Beiträge ein höherer als der garantierte Ertrag (rechnungsmäßiger Zins) erwirtschaftet, was bei den deutschen Lebensversicherungsunternehmen regelmäßig der Fall ist, so handelt es sich bei dem die rechnungsmäßigen Zinsen übersteigenden Betrag um außerrechnungsmäßige Zinsen.

Für Rentenversicherungen wird diese Gewinnbeteiligung auch Überschussbeteiligung genannt. Die Überschussbeteiligung wird vom Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer vertraglich zugesagt. Die Gewinnanteile enthalten insoweit außerrechnungsmäßige Zinsen, als sie den Anteil der zurückerstatteten Verwaltungs- und Risikoanteile des Beitrags und deren Verzinsung übersteigen. Regelmäßig erfolgt die laufende Gewinnbeteiligung in der Weise, dass der versicherten Rente eine "Bonus-Rente" zugeschlagen wird, ohne dass hierfür weitere Beiträge entrichtet würden. Gelegentlich wird die Gewinnbeteiligung auch als Guthaben gesammelt und mit Fälligstellung der Versicherung an der Versicherungsnehmer ausgekehrt, bzw. zum Zwecke der Beitragsreduzierung verwandt.

Für Kapital-Lebensversicherungen sind überdies Kapitalerträge zu berücksichtigen, die nicht planmäßig für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen (Todesfall des Versicherungsnehmers) benötigt werden.

Außerrechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen unterliegen der Einkommensteuer, wenn es sich um die Barauszahlung von Gewinnanteilen aus Kapital bildenden Versicherungen handelt. Für seit 2005 abgeschlossene Verträge gilt mit dem eingeführten Alterseinkünftegesetz überdies, dass Gewinnanteile dann zu voll zu versteuern sind, wenn der Versicherungsnehmer bei Abruf noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat und kumulativ der Vertrag nicht mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren aufwies. Sind diese beiden Kriterien erfüllt, greift das sog. Halbeinkünfteverfahren und es sind lediglich 50 % der Kapitalerträge zu versteuern.

Weblinks

  • AEG
  • Überschussbeteiligung
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 11:24

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Wird bei der Sparanlage der Beitrage ein hoherer als der garantierte Ertrag rechnungsmassiger Zins erwirtschaftet was bei den deutschen Lebensversicherungsunternehmen regelmassig der Fall ist so handelt es sich bei dem die rechnungsmassigen Zinsen ubersteigenden Betrag um ausserrechnungsmassige Zinsen Fur Rentenversicherungen wird diese Gewinnbeteiligung auch Uberschussbeteiligung genannt Die Uberschussbeteiligung wird vom Versicherer gegenuber dem Versicherungsnehmer vertraglich zugesagt Die Gewinnanteile enthalten insoweit ausserrechnungsmassige Zinsen als sie den Anteil der zuruckerstatteten Verwaltungs und Risikoanteile des Beitrags und deren Verzinsung ubersteigen Regelmassig erfolgt die laufende Gewinnbeteiligung in der Weise dass der versicherten Rente eine Bonus Rente zugeschlagen wird ohne dass hierfur weitere Beitrage entrichtet wurden Gelegentlich wird die Gewinnbeteiligung auch als Guthaben gesammelt und mit Falligstellung der Versicherung an der Versicherungsnehmer ausgekehrt bzw zum Zwecke der Beitragsreduzierung verwandt Fur Kapital Lebensversicherungen sind uberdies Kapitalertrage zu berucksichtigen die nicht planmassig fur die Erfullung der vertraglichen Leistungen Todesfall des Versicherungsnehmers benotigt werden Ausserrechnungsmassige Zinsen aus den Sparanteilen unterliegen der Einkommensteuer wenn es sich um die Barauszahlung von Gewinnanteilen aus Kapital bildenden Versicherungen handelt Fur seit 2005 abgeschlossene Vertrage gilt mit dem eingefuhrten Alterseinkunftegesetz uberdies dass Gewinnanteile dann zu voll zu versteuern sind wenn der Versicherungsnehmer bei Abruf noch nicht das 60 Lebensjahr vollendet hat und kumulativ der Vertrag nicht mindestens eine Laufzeit von 12 Jahren aufwies Sind diese beiden Kriterien erfullt greift das sog Halbeinkunfteverfahren und es sind lediglich 50 der Kapitalertrage zu versteuern WeblinksAEG UberschussbeteiligungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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