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Als rechnungsmäßiger Zins wird der tatsächlich bei der Abzinsung einer Deckungsrückstellung verwendete Zinssatz bezeichn

Rechnungsmäßiger Zins

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Rechnungsmäßiger Zins
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Als rechnungsmäßiger Zins wird der tatsächlich bei der Abzinsung einer Deckungsrückstellung verwendete Zinssatz bezeichnet. Auch der bei der Prämienkalkulation in der Lebensversicherung verwendete Zinssatz wird oft so bezeichnet, oder auch als Garantiezins, ebenso wie die nach § 20 EStG anzusetzenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Lebensversicherungsverträgen.

Steuerrechtliche Definition

Vertragsabschluss bis 1994

Rechnungsmäßige Zinsen sind die Zinsen, mit denen das Deckungskapital geschäftsplanmäßig verzinst wird. Unter Deckungskapital wird das Kapital verstanden, das auf Beitragsanteile entfällt, die weder für die Risikoübernahme (biometrische Risiken wie beispielsweise Todesfallschutz, Berufsunfähigkeit) noch für Kosten verbraucht sind und verzinslich angesammelt werden.

Vertragsabschluss seit 1994

Seit 1994 ergeben sich die rechnungsmäßigen Zinsen als Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Sparanteile in den Beiträgen und

  • der Kapitalabfindung, wenn das Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn geltend gemacht wird, oder
  • der versicherten Kapitalzahlung im Todesfall, wenn der Todesfall während der Aufschubfrist (Vertragsanwartschaftsphase) eintritt, oder
  • dem Zeitwert der Versicherung vor Bereinigung eines evtl. Stornoabzugs (Bsp.: Kündigung oder Auflösung einer Rentenversicherung) vor Eintritt des Versicherungsfalls.

Die aus Überschussanteilen stammenden Zinsen werden steuerrechtlich als außerrechnungsmäßiger Zins bezeichnet.

Auswirkungen

Die Auswirkungen der Unterscheidung bestehen oft lediglich in Nuancen, sind methodisch allerdings relevant.

Bei bis 1994 geschlossenen Lebens-/Rentenversicherungen erhöhte sich die aus dem Deckungskapital bestehende Prämienreserve aufgrund jeder weiteren Beitragszahlung und weiterhin der kalkulatorischen Gutschrift von rechnungsmäßigen Zinsen. Bei danach abgeschlossenen Versicherungen werden Abschläge gebildet. Bei Kapitalabfindungen beispielsweise in Form von nicht realisierten „Vererbungsgewinnen“. Bei Kapitalzahlungen im Todesfall z. B. bereinigt sich der Unterschiedsbetrag um das „riskierte Kapital“.

Abgrenzung zum Höchstrechnungszinssatz

Rechnungsmäßige Zinsen sind im Rahmen des § 20 EStG zu erfassen und unterliegen der Prüfung auf Kapitaleinkünfte. Liegen entsprechende Befreiungsvoraussetzungen vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), sind sie in diesem Zusammenhang nicht steuerrelevant (s. 60/12-Regel).

Anders der Höchstrechnungszinssatz. Dieser Zins, der durch die BaFin ermittelt wird, beruht auf § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), deren Ermächtigungsgrundlage das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist. Der Höchstrechnungszins ist der Höchstwert des Zinssatzes, der für die Abzinsung der Deckungsrückstellung verwendet werden darf. Der rechnungsmäßige Zins im amtlichen Sprachgebrauch ist der tatsächlich für die Deckungsrückstellung verwendete Zins. Die oft anzutreffende Verwechslung der beiden Begriffe beruht darauf, dass beide Zinssätze zumeist gleich lauten. Deshalb ist es auch notwendig, den Begriff des Höchstrechnungszinses nicht mit dem des rechnungsmäßigen Zinses gleichzustellen. Die den rechnungsmäßigen Zins übersteigenden tatsächlichen Kapitalerträge des Versicherers werden als überrechnungsmäßige Zinsen bezeichnet. Diese Beträge gehen in die Überschussbeteiligung ein.

Der Begriff rechnungsmäßiger Zins wird auch für den bei der Kalkulation der Beiträge verwendeten Abzinsungssatz verwendet. Da sich hiermit die vom Versicherer vertraglich zugesagte Leistung, die er ggf. zuzüglich Überschussbeteiligung mindestens erbringen muss, bestimmt, wird dieser Zins umgangssprachlich auch als Garantiezins bezeichnet, auch wenn der Versicherer explizit keine bestimmte Verzinsung zusagt.

Siehe auch

  • Rechnungsgrundlage

Literatur

  • Hartmut Milbrodt, Manfred Helbig: Mathematische Methoden der Personenversicherung. de Gruyter, Berlin 2008, ISBN 9783110197952. Rechnungsmäßiger Zins im Kontext

Weblinks

  • Steuerfreiheit mit der 12/60-Regel (Memento vom 9. Mai 2007 im Internet Archive)

Nachweise/Hinweise

  • Stichdatum der Unterscheidung neuen/alten Rechts ist der 29. Juli 1994.
  • Der Bundesminister der Finanzen IV B 4-S 2252-77/79 (BStBl. 1979 I S. 592) / Rechtslage bis 1994
  • Der Bundesminister der Finanzen IV B 4-S 2252-465/88 (BStBl. 1979 I S. 592) / Rechtslage bis 1994
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 03:55

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Als rechnungsmassiger Zins wird der tatsachlich bei der Abzinsung einer Deckungsruckstellung verwendete Zinssatz bezeichnet Auch der bei der Pramienkalkulation in der Lebensversicherung verwendete Zinssatz wird oft so bezeichnet oder auch als Garantiezins ebenso wie die nach 20 EStG anzusetzenden Einkunfte aus Kapitalvermogen bei Lebensversicherungsvertragen Steuerrechtliche DefinitionVertragsabschluss bis 1994 Rechnungsmassige Zinsen sind die Zinsen mit denen das Deckungskapital geschaftsplanmassig verzinst wird Unter Deckungskapital wird das Kapital verstanden das auf Beitragsanteile entfallt die weder fur die Risikoubernahme biometrische Risiken wie beispielsweise Todesfallschutz Berufsunfahigkeit noch fur Kosten verbraucht sind und verzinslich angesammelt werden Vertragsabschluss seit 1994 Seit 1994 ergeben sich die rechnungsmassigen Zinsen als Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Sparanteile in den Beitragen und der Kapitalabfindung wenn das Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn geltend gemacht wird oder der versicherten Kapitalzahlung im Todesfall wenn der Todesfall wahrend der Aufschubfrist Vertragsanwartschaftsphase eintritt oder dem Zeitwert der Versicherung vor Bereinigung eines evtl Stornoabzugs Bsp Kundigung oder Auflosung einer Rentenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls Die aus Uberschussanteilen stammenden Zinsen werden steuerrechtlich als ausserrechnungsmassiger Zins bezeichnet Auswirkungen Die Auswirkungen der Unterscheidung bestehen oft lediglich in Nuancen sind methodisch allerdings relevant Bei bis 1994 geschlossenen Lebens Rentenversicherungen erhohte sich die aus dem Deckungskapital bestehende Pramienreserve aufgrund jeder weiteren Beitragszahlung und weiterhin der kalkulatorischen Gutschrift von rechnungsmassigen Zinsen Bei danach abgeschlossenen Versicherungen werden Abschlage gebildet Bei Kapitalabfindungen beispielsweise in Form von nicht realisierten Vererbungsgewinnen Bei Kapitalzahlungen im Todesfall z B bereinigt sich der Unterschiedsbetrag um das riskierte Kapital Abgrenzung zum HochstrechnungszinssatzRechnungsmassige Zinsen sind im Rahmen des 20 EStG zu erfassen und unterliegen der Prufung auf Kapitaleinkunfte Liegen entsprechende Befreiungsvoraussetzungen vor 20 Abs 1 Nr 6 EStG sind sie in diesem Zusammenhang nicht steuerrelevant s 60 12 Regel Das Bild zeigt die Entwicklung des Hochstrechnungszinssatzes der Garantiezins kann davon abweichen Anders der Hochstrechnungszinssatz Dieser Zins der durch die BaFin ermittelt wird beruht auf 2 der Deckungsruckstellungsverordnung DeckRV deren Ermachtigungsgrundlage das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG ist Der Hochstrechnungszins ist der Hochstwert des Zinssatzes der fur die Abzinsung der Deckungsruckstellung verwendet werden darf Der rechnungsmassige Zins im amtlichen Sprachgebrauch ist der tatsachlich fur die Deckungsruckstellung verwendete Zins Die oft anzutreffende Verwechslung der beiden Begriffe beruht darauf dass beide Zinssatze zumeist gleich lauten Deshalb ist es auch notwendig den Begriff des Hochstrechnungszinses nicht mit dem des rechnungsmassigen Zinses gleichzustellen Die den rechnungsmassigen Zins ubersteigenden tatsachlichen Kapitalertrage des Versicherers werden als uberrechnungsmassige Zinsen bezeichnet Diese Betrage gehen in die Uberschussbeteiligung ein Der Begriff rechnungsmassiger Zins wird auch fur den bei der Kalkulation der Beitrage verwendeten Abzinsungssatz verwendet Da sich hiermit die vom Versicherer vertraglich zugesagte Leistung die er ggf zuzuglich Uberschussbeteiligung mindestens erbringen muss bestimmt wird dieser Zins umgangssprachlich auch als Garantiezins bezeichnet auch wenn der Versicherer explizit keine bestimmte Verzinsung zusagt Siehe auchRechnungsgrundlageLiteraturHartmut Milbrodt Manfred Helbig Mathematische Methoden der Personenversicherung de Gruyter Berlin 2008 ISBN 9783110197952 Rechnungsmassiger Zins im KontextWeblinksSteuerfreiheit mit der 12 60 Regel Memento vom 9 Mai 2007 im Internet Archive Nachweise HinweiseStichdatum der Unterscheidung neuen alten Rechts ist der 29 Juli 1994 Der Bundesminister der Finanzen IV B 4 S 2252 77 79 BStBl 1979 I S 592 Rechtslage bis 1994 Der Bundesminister der Finanzen IV B 4 S 2252 465 88 BStBl 1979 I S 592 Rechtslage bis 1994Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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