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Als Geschäftsträger chargé d affaires werden im diplomatischen Sprachgebrauch spätestens seit dem Wiener Kongress von 18

Interimistischer Geschäftsträger

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Interimistischer Geschäftsträger
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Als Geschäftsträger (chargé d’affaires) werden im diplomatischen Sprachgebrauch spätestens seit dem Wiener Kongress von 1814 und dem Aachener Protokoll von 1818 allgemein nachrangige Vertreter im zwischenstaatlichen Verkehr bezeichnet. In diesem Zusammenhang sind die Geschäftsträger innerhalb der diplomatischen Rangordnung unter den Botschaftern einzuordnen.

Als Geschäftsträger ad interim (chargé d’affaires ad interim, Geschäftsträger a. i.) wird ein interimistisch (nur vorübergehend, zeitweilig) mit den Funktionen eines Geschäftsträgers betrauter Diplomat bezeichnet, der vom Missionschef, ersatzweise durch sein entsendendes Außenministerium gegenüber der Regierung des Gastlands als solcher notifiziert wird.

Ein ständiger Geschäftsträger (chargé d’affaires en pied) leitet eine Botschaft dauerhaft auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung, die Beziehungen unterhalb der Botschafterebene zu gestalten.

Heute bezeichnet man als Geschäftsträger a. i. vor allem den Vertreter des Botschafters in der Leitung der Botschaft während dessen Abwesenheit, etwa wegen Urlaubs. Er wird in Deutschland vom Auswärtigen Amt ausdrücklich als Ständiger Vertreter des Botschafters versetzt. Im Vertretungsfall muss er der Regierung des Gastlandes als solcher notifiziert werden. In einem Schreiben (Verbalnote) an das dortige Außenministerium werden die Abwesenheit des Botschafters und die Vertretung durch den Geschäftsträger a. i. offiziell mitgeteilt.

Siehe auch

  • Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

Fundstellen

  • UNTS Vol. 500 S. 95 verbindliche französische Fassung online abrufbar (PDF; 4,98 MB);
  • UNTS verbindliche englische Fassung online abrufbar (Memento vom 9. August 2013 im Internet Archive) (PDF; 272,05 kB)
  • Text des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957); siehe Artikel 14
  • Kommentar zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961

Einzelnachweise

  1. Duden
  2. Artikel 14 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961
  3. Christian Oelfke, Niklas Wagner, Holger Raasch, Thomas Pröpstl: Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961: Commentaries on Practical Application. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2018, ISBN 978-3-8305-3863-9, S. 124 (google.de [abgerufen am 6. November 2021]). 
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4547376-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 14:08

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Als Geschaftstrager charge d affaires werden im diplomatischen Sprachgebrauch spatestens seit dem Wiener Kongress von 1814 und dem Aachener Protokoll von 1818 allgemein nachrangige Vertreter im zwischenstaatlichen Verkehr bezeichnet In diesem Zusammenhang sind die Geschaftstrager innerhalb der diplomatischen Rangordnung unter den Botschaftern einzuordnen Als Geschaftstrager ad interim charge d affaires ad interim Geschaftstrager a i wird ein interimistisch nur vorubergehend zeitweilig mit den Funktionen eines Geschaftstragers betrauter Diplomat bezeichnet der vom Missionschef ersatzweise durch sein entsendendes Aussenministerium gegenuber der Regierung des Gastlands als solcher notifiziert wird Ein standiger Geschaftstrager charge d affaires en pied leitet eine Botschaft dauerhaft auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung die Beziehungen unterhalb der Botschafterebene zu gestalten Heute bezeichnet man als Geschaftstrager a i vor allem den Vertreter des Botschafters in der Leitung der Botschaft wahrend dessen Abwesenheit etwa wegen Urlaubs Er wird in Deutschland vom Auswartigen Amt ausdrucklich als Standiger Vertreter des Botschafters versetzt Im Vertretungsfall muss er der Regierung des Gastlandes als solcher notifiziert werden In einem Schreiben Verbalnote an das dortige Aussenministerium werden die Abwesenheit des Botschafters und die Vertretung durch den Geschaftstrager a i offiziell mitgeteilt Siehe auchWiener Ubereinkommen uber diplomatische BeziehungenFundstellenUNTS Vol 500 S 95 verbindliche franzosische Fassung online abrufbar PDF 4 98 MB UNTS verbindliche englische Fassung online abrufbar Memento vom 9 August 2013 im Internet Archive PDF 272 05 kB Text des Wiener Ubereinkommens uber diplomatische Beziehungen WUD vom 18 April 1961 BGBl 1964 II S 957 siehe Artikel 14 Kommentar zum Wiener Ubereinkommen uber diplomatische Beziehungen vom 18 April 1961EinzelnachweiseDuden Artikel 14 des Wiener Ubereinkommens uber die diplomatischen Beziehungen vom 18 April 1961 Christian Oelfke Niklas Wagner Holger Raasch Thomas Propstl Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961 Commentaries on Practical Application Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2018 ISBN 978 3 8305 3863 9 S 124 google de abgerufen am 6 November 2021 Normdaten Sachbegriff GND 4547376 6 GND Explorer lobid OGND AKS

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