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Ein sachkundiger Einwohner auch sachkundiger Bürger ist in Teilen des deutschen Kommunalrechts ein Ausschussmitglied mit

Bürgerliches Mitglied

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Ein sachkundiger Einwohner (auch sachkundiger Bürger) ist in Teilen des deutschen Kommunalrechts ein Ausschussmitglied mit beratender Funktion. Die Ausnahme sind meist der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss.

Gesetzliche Grundlage

Die Gemeindeordnungen der einzelnen deutschen Bundesländer legen die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinderäte fest. Diese können zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden und Beratungen an diese delegieren. Die Ausschüsse sprechen allgemein Empfehlungen aus, in manchen Ländern (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) können sie auch selbst Beschlüsse fassen.

Die Fraktionen des Gemeinderats stellen aus ihrer Mitte und nach ihrem Mandatsverhältnis die Mitglieder der Ausschüsse. In den meisten Ländern erlaubt die Gemeindeordnung auch die Berufung von Bürgern ohne Ratsmandat, die in der Regel aber der jeweiligen Partei oder Wählergruppe angehören. Diese „sachkundigen Einwohner“, „sachkundigen Bürger“, „wählbaren Bürger“ (in Rheinland-Pfalz) oder einfach „Bürger“ (Schleswig-Holstein) haben eine beratende Funktion und teils auch ein Stimmrecht, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen. In Schleswig-Holstein können die Bürgerlichen Mitglieder auch „einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen in der Gemeindevertretung in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen“. In manchen Bundesländern muss die Zahl der Mandatsträger in einem Ausschuss die der beratenden Einwohner übersteigen, damit der Ausschuss beschlussfähig ist.

In den Bezirken von Berlin gibt es Bürgerdeputierte mit ähnlicher Funktion. In den Ausschüssen der Hamburger Bezirksversammlungen erfüllen die „zubenannten Bürger“ diese Funktion. Die Gemeindeordnungen in Bayern, Hessen, im Saarland und von Bremerhaven kennen die Funktion des beratenden Bürgers nicht.

Literatur

  • Thomas Tetzner: Der sachkundige Einwohner in Sachsen – Ausschussmitglied oder nicht?, in: LKV Landes- und Kommunalverwaltung. Verwaltungsrechts-Zeitschrift für die Länder Berlin | Brandenburg | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Thüringen, Heft 5 / 2017 (27. Jahrgang), S. 193–197 (Link)

Einzelnachweise

  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, § 46, abgerufen am 11. August 2022

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 04:19

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Ein sachkundiger Einwohner auch sachkundiger Burger ist in Teilen des deutschen Kommunalrechts ein Ausschussmitglied mit beratender Funktion Die Ausnahme sind meist der Hauptausschuss der Finanzausschuss und der Rechnungsprufungsausschuss Gesetzliche GrundlageDie Gemeindeordnungen der einzelnen deutschen Bundeslander legen die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinderate fest Diese konnen zur Vorbereitung ihrer Beschlusse Ausschusse bilden und Beratungen an diese delegieren Die Ausschusse sprechen allgemein Empfehlungen aus in manchen Landern Baden Wurttemberg Rheinland Pfalz Sachsen Sachsen Anhalt und Thuringen konnen sie auch selbst Beschlusse fassen Die Fraktionen des Gemeinderats stellen aus ihrer Mitte und nach ihrem Mandatsverhaltnis die Mitglieder der Ausschusse In den meisten Landern erlaubt die Gemeindeordnung auch die Berufung von Burgern ohne Ratsmandat die in der Regel aber der jeweiligen Partei oder Wahlergruppe angehoren Diese sachkundigen Einwohner sachkundigen Burger wahlbaren Burger in Rheinland Pfalz oder einfach Burger Schleswig Holstein haben eine beratende Funktion und teils auch ein Stimmrecht beispielsweise in Nordrhein Westfalen In Schleswig Holstein konnen die Burgerlichen Mitglieder auch einem Ausschuss vorsitzen In diesem Fall ist ihnen in der Gemeindevertretung in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen In manchen Bundeslandern muss die Zahl der Mandatstrager in einem Ausschuss die der beratenden Einwohner ubersteigen damit der Ausschuss beschlussfahig ist In den Bezirken von Berlin gibt es Burgerdeputierte mit ahnlicher Funktion In den Ausschussen der Hamburger Bezirksversammlungen erfullen die zubenannten Burger diese Funktion Die Gemeindeordnungen in Bayern Hessen im Saarland und von Bremerhaven kennen die Funktion des beratenden Burgers nicht LiteraturThomas Tetzner Der sachkundige Einwohner in Sachsen Ausschussmitglied oder nicht in LKV Landes und Kommunalverwaltung Verwaltungsrechts Zeitschrift fur die Lander Berlin Brandenburg Sachsen Sachsen Anhalt Thuringen Heft 5 2017 27 Jahrgang S 193 197 Link EinzelnachweiseGemeindeordnung fur Schleswig Holstein 46 abgerufen am 11 August 2022

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