Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Als Träger bezeichnet man im öffentlichen Recht diejenigen Körperschaften Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rec

Öffentlicher Träger

  • Startseite
  • Öffentlicher Träger
Öffentlicher Träger
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Als Träger bezeichnet man im öffentlichen Recht diejenigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, welche die Dienstaufsicht, Fachaufsicht oder mehrheitliche Kapitalbeteiligung über andere Rechtsformen ausüben.

Allgemeines

Vor allem kommen als Träger außer Anstalten oder Stiftungen auch Gebietskörperschaften (der Bund, die Länder oder Gemeinden) und andere Körperschaften in Frage. Sie fungieren als öffentlicher Träger und sind entweder als Aufsichtsbehörde (Dienst- oder Fachaufsicht durch eines oder mehrere Fachministerien) oder als Muttergesellschaft (Kapitalbeteiligung) anderen Rechtsformen übergeordnet. Hierzu gehören im Rahmen der Selbstverwaltung juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) gemäß Art. 86 GG (Bundeseigenverwaltung) oder private Rechtsformen. Öffentliche Träger unterscheiden sich von den Verwaltungsträgern dadurch, dass sie für eine andere Organisationsform aufsichtsrechtlich zuständig sind.

Bund

Als Aufsichtsbehörde fungiert die Bundesrepublik bei den bundesunmittelbaren Anstalten (wie Deutsche Nationalbibliothek, Deutsche Bundesbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Bund, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau). Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nimmt mindestens ein Bundesministerium wahr. Alleinige oder mehrheitliche Muttergesellschaft ist der Bund bei Staatsunternehmen wie Deutsche Bahn, Deutsche Telekom oder Deutsche Flugsicherung.

Länder

Als Aufsichtsbehörde fungieren die Länder bei landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Notarkammern) und Anstalten des öffentlichen Rechts. Zu letzteren gehören Förderbanken (wie die NRW.Bank) und Landesrundfunkanstalten (wie der WDR). Landesbetriebe stellen dagegen organisationsrechtlich keine selbständige Ausprägung eines Verwaltungsorgans dar. Je nach Aufgabenstellung verfügen sie entweder über die Qualität einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist (§ 14a Abs. 1 Landesorganisationsgesetz NRW).

Gemeinden

Die Gemeinden sind Träger der mittelbaren Staatsverwaltung. Als kommunaler Träger fungieren sie vor allem bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen. Genauso wie die Sparkassen sind auch die aus der Kommune ausgegliederten kommunalen Unternehmen wie Abfallentsorger Anstalten des öffentlichen Rechts (beispielsweise die Wirtschaftsbetriebe Duisburg). Die Gründung derartiger Anstalten ist in den Gemeindeordnungen unterschiedlich geregelt (vgl. § 114a GemO NRW). Auch sonstige öffentliche Einrichtungen werden von Kommunen getragen. Erhebliche Betriebsgröße erreichen die privatwirtschaftlich organisierten kommunalen Holdings wie etwa die Stadtwerke Köln GmbH, deren Muttergesellschaft zu 100 % die Stadt Köln ist.

Geringere Betriebsgrößen weisen die ebenfalls zu den öffentlichen Unternehmen zählenden kommunalen Regie- und Eigenbetriebe auf. Während die Eigenbetriebe wirtschaftlich selbständig sind (mit eigenen Organen) und Teil der kommunalen Verwaltung darstellen, fehlt den Regiebetrieben neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Selbständigkeit.

Konzernbildung

Weil die öffentlichen Träger die Kontrolle (als Aufsichtsbehörde und/oder durch Sitz im Aufsichtsrat) über ihre selbständigen Rechtsformen ausüben, hieran mehrheitlich beteiligt sind und über den Finanzausgleich auch über gesetzlich geregelte finanzielle Beziehungen verfügen, würden die beschrieben Sachverhalte einen „Konzern Bundesrepublik Deutschland“ rechtfertigen (§ 18 Abs. 1 AktG). Beteiligt sich die öffentliche Hand an privatrechtlichen Unternehmen, ist sie an das Gesellschaftsrecht und damit auch an das Konzernrecht gebunden, sofern keine ausdrücklichen gesetzlichen Hürden (wie § 394, § 395 AktG) entgegenstehen.

Das hätte zur Folge, dass das deutsche Konzernrecht und die Konzernhaftung auch im öffentlichen Sektor gelten würden. Da jedoch ein Mutterunternehmen gemäß § 291 Abs. 1 HGB in der Lage sein muss, einen Konzernabschluss aufzustellen, kommen nur Wirtschaftssubjekte in Betracht, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden könnten und in diesem Falle zur Konzernrechnungslegung verpflichtet wären; Privatpersonen, Bund, Länder und Gemeinden scheiden als Mutterunternehmen aus.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrachtet jedoch auch Körperschaften des öffentlichen Rechts als Unternehmen. So stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 1977 fest, dass auch die Bundesrepublik Deutschland herrschendes Unternehmen sein kann. In diesem Fall vertrat der BGH die Auffassung, dass eine Herausnahme der öffentlichen Hand aus den für herrschende Unternehmen geltenden Vorschriften den Schutz der außenstehenden Aktionäre in den von ihr tatsächlich abhängigen Unternehmen praktisch wesentlich verschlechtern würde. Auch eine unter 50 % liegende Beteiligung könne in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG begründen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist für den BGH einem Urteil vom März 1997 zufolge bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie nur ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrscht. Danach ist grundsätzlich ein Gesellschafter – ohne Rücksicht auf seine Rechtsform – dann Unternehmer im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktiengesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil ausüben. Bund, Länder und Gemeinden werden wegen ihrer besonderen Bonität (Insolvenzunfähigkeit) jedoch nicht als mehrheitliche Anteilseigner angesehen.

Die öffentliche Hand bildet dessen ungeachtet gemäß § 2 Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) eine statistische Erhebungseinheit, so dass hierüber eine Aggregation des öffentlichen Sektors stattfindet.

Siehe auch

  • Leistungsträger (Sozialrecht)

Einzelnachweise

  1. Klaus Müller-Ibold, Einführung in die Stadtplanung, Band 1, 1996, S. 189
  2. Wilhelm Kohlhammer Verlag, Die Öffentliche Verwaltung, Band 52, 1999, S. 327
  3. Robert F. Heller, Aufsichtsratsmitglied in öffentlichen Unternehmen, 2016, o. S.
  4. Sven Timmerbeil, Grundriss des Konzern- und Umwandlungsrechts, 2012, S. 7
  5. BT-Drs. 10/4268 vom 18. November 1985, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Bilanzrichtlinie-Gesetz, S. 113
  6. BGHZ 69, 334, 344; „VEBA/Gelsenberg-Urteil“
  7. BGHZ 135,107, 113; „Volkswagen-Urteil“
  8. Wolfgang Grill, Gabler Bank Lexikon, A-K, 1995, S. 988
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4664563-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 17:20

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Öffentlicher Träger, Was ist Öffentlicher Träger? Was bedeutet Öffentlicher Träger?

Als Trager bezeichnet man im offentlichen Recht diejenigen Korperschaften Anstalten oder Stiftungen des offentlichen Rechts welche die Dienstaufsicht Fachaufsicht oder mehrheitliche Kapitalbeteiligung uber andere Rechtsformen ausuben Trager der offentlichen Verwaltung in DeutschlandAllgemeinesVor allem kommen als Trager ausser Anstalten oder Stiftungen auch Gebietskorperschaften der Bund die Lander oder Gemeinden und andere Korperschaften in Frage Sie fungieren als offentlicher Trager und sind entweder als Aufsichtsbehorde Dienst oder Fachaufsicht durch eines oder mehrere Fachministerien oder als Muttergesellschaft Kapitalbeteiligung anderen Rechtsformen ubergeordnet Hierzu gehoren im Rahmen der Selbstverwaltung juristische Personen des offentlichen Rechts Anstalten oder Korperschaften des offentlichen Rechts gemass Art 86 GG Bundeseigenverwaltung oder private Rechtsformen Offentliche Trager unterscheiden sich von den Verwaltungstragern dadurch dass sie fur eine andere Organisationsform aufsichtsrechtlich zustandig sind BundAls Aufsichtsbehorde fungiert die Bundesrepublik bei den bundesunmittelbaren Anstalten wie Deutsche Nationalbibliothek Deutsche Bundesbank Kreditanstalt fur Wiederaufbau und Korperschaften des offentlichen Rechts Bundesanstalt fur Arbeit Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau Die Aufgaben der Aufsichtsbehorde nimmt mindestens ein Bundesministerium wahr Alleinige oder mehrheitliche Muttergesellschaft ist der Bund bei Staatsunternehmen wie Deutsche Bahn Deutsche Telekom oder Deutsche Flugsicherung LanderAls Aufsichtsbehorde fungieren die Lander bei landesunmittelbaren Korperschaften des offentlichen Rechts Industrie und Handelskammern Handwerkskammern Notarkammern und Anstalten des offentlichen Rechts Zu letzteren gehoren Forderbanken wie die NRW Bank und Landesrundfunkanstalten wie der WDR Landesbetriebe stellen dagegen organisationsrechtlich keine selbstandige Auspragung eines Verwaltungsorgans dar Je nach Aufgabenstellung verfugen sie entweder uber die Qualitat einer Behorde oder einer offentlichen Einrichtung oder sind rechtlich unselbstandige organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung deren Tatigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist 14a Abs 1 Landesorganisationsgesetz NRW GemeindenDie Gemeinden sind Trager der mittelbaren Staatsverwaltung Als kommunaler Trager fungieren sie vor allem bei den offentlich rechtlichen Sparkassen Genauso wie die Sparkassen sind auch die aus der Kommune ausgegliederten kommunalen Unternehmen wie Abfallentsorger Anstalten des offentlichen Rechts beispielsweise die Wirtschaftsbetriebe Duisburg Die Grundung derartiger Anstalten ist in den Gemeindeordnungen unterschiedlich geregelt vgl 114a GemO NRW Auch sonstige offentliche Einrichtungen werden von Kommunen getragen Erhebliche Betriebsgrosse erreichen die privatwirtschaftlich organisierten kommunalen Holdings wie etwa die Stadtwerke Koln GmbH deren Muttergesellschaft zu 100 die Stadt Koln ist Geringere Betriebsgrossen weisen die ebenfalls zu den offentlichen Unternehmen zahlenden kommunalen Regie und Eigenbetriebe auf Wahrend die Eigenbetriebe wirtschaftlich selbstandig sind mit eigenen Organen und Teil der kommunalen Verwaltung darstellen fehlt den Regiebetrieben neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Selbstandigkeit KonzernbildungWeil die offentlichen Trager die Kontrolle als Aufsichtsbehorde und oder durch Sitz im Aufsichtsrat uber ihre selbstandigen Rechtsformen ausuben hieran mehrheitlich beteiligt sind und uber den Finanzausgleich auch uber gesetzlich geregelte finanzielle Beziehungen verfugen wurden die beschrieben Sachverhalte einen Konzern Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen 18 Abs 1 AktG Beteiligt sich die offentliche Hand an privatrechtlichen Unternehmen ist sie an das Gesellschaftsrecht und damit auch an das Konzernrecht gebunden sofern keine ausdrucklichen gesetzlichen Hurden wie 394 395 AktG entgegenstehen Das hatte zur Folge dass das deutsche Konzernrecht und die Konzernhaftung auch im offentlichen Sektor gelten wurden Da jedoch ein Mutterunternehmen gemass 291 Abs 1 HGB in der Lage sein muss einen Konzernabschluss aufzustellen kommen nur Wirtschaftssubjekte in Betracht die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gefuhrt werden konnten und in diesem Falle zur Konzernrechnungslegung verpflichtet waren Privatpersonen Bund Lander und Gemeinden scheiden als Mutterunternehmen aus Die hochstrichterliche Rechtsprechung betrachtet jedoch auch Korperschaften des offentlichen Rechts als Unternehmen So stellte der Bundesgerichtshof BGH im Oktober 1977 fest dass auch die Bundesrepublik Deutschland herrschendes Unternehmen sein kann In diesem Fall vertrat der BGH die Auffassung dass eine Herausnahme der offentlichen Hand aus den fur herrschende Unternehmen geltenden Vorschriften den Schutz der aussenstehenden Aktionare in den von ihr tatsachlich abhangigen Unternehmen praktisch wesentlich verschlechtern wurde Auch eine unter 50 liegende Beteiligung konne in Verbindung mit weiteren verlasslichen Umstanden rechtlicher oder tatsachlicher Art einen beherrschenden Einfluss im Sinne von 17 Abs 1 AktG begrunden Eine Korperschaft des offentlichen Rechts ist fur den BGH einem Urteil vom Marz 1997 zufolge bereits dann als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne anzusehen wenn sie nur ein in privater Rechtsform organisiertes Unternehmen beherrscht Danach ist grundsatzlich ein Gesellschafter ohne Rucksicht auf seine Rechtsform dann Unternehmer im konzernrechtlichen Sinne wenn er neben der Beteiligung an der Aktiengesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat die nach Art und Intensitat die ernsthafte Sorge begrunden er konne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil ausuben Bund Lander und Gemeinden werden wegen ihrer besonderen Bonitat Insolvenzunfahigkeit jedoch nicht als mehrheitliche Anteilseigner angesehen Die offentliche Hand bildet dessen ungeachtet gemass 2 Finanz und Personalstatistikgesetz FPStatG eine statistische Erhebungseinheit so dass hieruber eine Aggregation des offentlichen Sektors stattfindet Siehe auchLeistungstrager Sozialrecht EinzelnachweiseKlaus Muller Ibold Einfuhrung in die Stadtplanung Band 1 1996 S 189 Wilhelm Kohlhammer Verlag Die Offentliche Verwaltung Band 52 1999 S 327 Robert F Heller Aufsichtsratsmitglied in offentlichen Unternehmen 2016 o S Sven Timmerbeil Grundriss des Konzern und Umwandlungsrechts 2012 S 7 BT Drs 10 4268 vom 18 November 1985 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Bilanzrichtlinie Gesetz S 113 BGHZ 69 334 344 VEBA Gelsenberg Urteil BGHZ 135 107 113 Volkswagen Urteil Wolfgang Grill Gabler Bank Lexikon A K 1995 S 988Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4664563 9 GND Explorer lobid OGND AKS

Neueste Artikel
  • Juli 19, 2025

    Rubina Möhring

  • Juli 18, 2025

    Riograndenser Hunsrückisch

  • Juli 18, 2025

    Ringwall Schießberg

  • Juli 19, 2025

    Ringwall Hünstein

  • Juli 18, 2025

    Ringwall Hünerberg

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.