Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Leben
Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht der persönlichen Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zunehmend zeigte sich jedoch, dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereichs gewährt werden konnte.
Seit den 1950er Jahren wurde in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Es wurde in einer Fülle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert und ist in allgemeiner Rechtsüberzeugung heute gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind spezialgesetzlich geregelte, einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie die Paulskirchenverfassung von 1849 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 nicht ausdrücklich. Für das Zivilrecht erkannte jedoch bereits das Reichsgericht 1898 das allgemeine Persönlichkeitsrecht als eigenständige Rechtsposition an. Dieses fand beispielsweise Beachtung in einer Entscheidung zur Veröffentlichung von Briefen Richard Wagners. Diese Rechtsprechung griff der Bundesgerichtshof auf. Er stützte das Persönlichkeitsrecht bereits kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 auf das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Absatz 1 GG) und auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Absatz 1 GG).
Das Bundesverfassungsgericht griff die Entwicklung der Zivilrechtsprechung auf und erkannte das Persönlichkeitsrecht auch als verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht an. Es stellte die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinem Lebach-Urteil von 1973 heraus. Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an,
„im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der ‚Würde des Menschen‘ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.“
Als Grundrecht dient das allgemeine Persönlichkeitsrecht primär der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater. Als Verfassungsrecht strahlt es allerdings auch auf untergeordnete Normen aus, etwa auf das Zivilrecht. Diese mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der Berichterstattung von großer praktischer Bedeutung. Die Zulässigkeit von Berichterstattung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen beurteilt sich maßgeblich nach einer Abwägung von Verfassungsgütern, zu denen insbesondere das Persönlichkeitsrecht und die Freiheit von Meinung und Presse (Art. 5 Absatz 1 GG) zählen.
Schutzbereich
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Private vor Eingriffen in deren Persönlichkeitsbereich. Hierzu gewährleistet das Grundrecht eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.
Persönlich
Weder Art. 2 GG noch Art. 1 GG schränken den Kreis der Grundrechtsträger ein, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedermann schützt. Der Schutzbereich erfasst damit lebende natürliche Personen. Der Persönlichkeitsschutz von Toten erfolgt über das postmortale Persönlichkeitsrecht, das eine Ausprägung allein der Menschenwürde darstellt.
Ob und in welchem Umfang Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können, ist in der Rechtswissenschaft strittig. Gemäß Art. 19 Absatz 3 GG finden Grundrechte auf Personenvereinigungen Anwendung, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Aufgrund des außerordentlich weit gefassten sachlichen Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts kann dies nicht generell bejaht oder verneint werden. Vielmehr beurteilt sich die Grundrechtsfähigkeit individuell für die einzelnen Gewährleistungen des Persönlichkeitsrechts. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die jeweilige Gewährleistung an die Menschenwürde anknüpft, die lediglich natürlichen Personen zustehen kann. Bejaht wurde die wesensmäßige Anwendbarkeit in der Rechtsprechung beispielsweise für das Recht am eigenen Wort. Verneint wurde die Anwendbarkeit demgegenüber für den Schutz vor dem Zwang zur Selbstbezichtigung.
Sachlich
Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist außerordentlich weit gefasst. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt ihn als autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entfaltung der eigenen Individualität. Nach der Rechtsprechung hat es insbesondere eine lückenschließende Funktion: Es soll solche Freiheiten schützen, die durch speziellere Freiheitsrechte nicht in ausreichendem Maß geschützt werden. Auch soll er die Abwehr neuartiger Gefahren für die Persönlichkeit ermöglichen, für die der Gesetzgeber keine Regelungen geschaffen hat. Daher wird der sachliche Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts durch die Rechtsprechung beständig fortentwickelt.
Die Rechtslehre hat unterschiedliche Methoden entwickelt, um die Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts zu systematisieren. Eine gängige Darstellungsform unterscheidet zwischen der Selbstbestimmung, der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung.
Selbstbestimmung
Das Recht auf Selbstbestimmung schützt das Recht, über wesentliche Aspekte der Persönlichkeitsbildung selbst zu bestimmen. Hierzu zählt beispielsweise das Recht, einen eigenen Namen zu wählen.
Weiterhin geschützt wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983 entwickelt wurde. Dieses schützt das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung von Daten zu bestimmen, die Rückschlüsse auf die eigene Person erlauben. Das Gericht schuf dieses Recht, um zu verhindern, dass die systematische Erfassung personenbezogener Daten Bürger vom Gebrauch ihrer Freiheiten abhält. Beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich damit um die Grundlage des deutschen Datenschutzrechts.
In seinem Urteil zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen von 2008 schuf das Bundesverfassungsgericht weiterhin das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es schützt Daten, die in einem informationstechnischen System gespeichert sind und Rückschlüsse auf eine Person ermöglichen, vor dem Zugriff durch Dritte. Insbesondere richtet sich das Grundrecht gegen das heimliche Infiltrieren und Ausspähen elektronischer Systeme, etwa durch einen Trojaner. Dies ist beispielsweise in § 49 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 100b der Strafprozessordnung vorgesehen. Das Gericht erblickte im bisherigen Grundrechtsschutz eine Schutzlücke: Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) entfalte lediglich dann Schutz, falls sich das System innerhalb einer Wohnung befindet. Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) schütze lediglich den Übermittlungsvorgang, nicht hingegen solche Daten, die bereits auf einem Medium gespeichert sind. Die informationelle Selbstbestimmung schütze schließlich in erster Linie einzelne personenbezogene Daten und könne daher nicht verhindern, dass aus einer Vielzahl von für sich genommen wenig aussagekräftiger Daten ein Persönlichkeitsbild erstellt werden kann. In der Rechtswissenschaft wird das Schutzbestreben des Gerichts zwar begrüßt, überwiegend jedoch bestritten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen adäquaten Schutz bietet.
Ferner folgt aus dem Recht auf Selbstbestimmung ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Außerdem garantiert es Straftätern das Recht auf Resozialisierung. Zudem gewährleistet es die sexuelle Selbstbestimmung. Schließlich hat ein Minderjähriger zum Schutz seiner Entfaltung einen Anspruch auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.
Selbstbewahrung
Die Selbstbewahrung umfasst den Schutz des privaten Lebensbereichs. In Bezug auf die räumliche Privatheit erfolgt dies bereits durch den Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG. Das Recht auf Selbstbewahrung ergänzt dessen Schutz. Es schützt beispielsweise die Vertraulichkeit von Tagebuchaufzeichnungen und Krankenakten.
Selbstdarstellung
Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Es schützt ihn daher vor ungewollter, verfälschter oder ehrenrühriger Darstellung durch Dritte.
Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt beispielsweise das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz näher ausgestaltet wird. Hiernach kann der Einzelne bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.
Ebenfalls geschützt wird das Recht am eigenen Wort. Dieses verbietet es etwa, dass einem fremde Äußerungen ohne den Willen des Betroffenen untergeschoben werden. Ebenfalls schützt es die Vertraulichkeit des Gesprächs.
Weiterhin folgt aus dem Recht auf Selbstdarstellung das Recht, über die Veröffentlichung oder öffentlichkeitswirksame Nennung des eigenen Namens zu bestimmen.
Schließlich gewährleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der persönlichen Ehre. So schützt es beispielsweise vor Beleidigungen (§ 185 des Strafgesetzbuchs) und anderen ehrenrührigen Handlungen.
Weiterhin folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis.
Grundrechtskonkurrenzen
Sofern in einem Sachverhalt der Schutzbereich mehrerer Grundrechte betroffen ist, stehen diese zueinander in Konkurrenz. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Absatz 1 GG) wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht als lex generalis verdrängt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann durch Freiheitsrechte verdrängt werden, die Ausschnitte der Persönlichkeit in besonderer Weise schützen. Dies trifft insbesondere auf den Schutz der Wohnung (Art. 13 GG) zu. Andere Freiheitsrechte stehen neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Gewährleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkürzt wird. Dies kann etwa durch staatliche Überwachungsmaßnahmen oder durch ehrenrührige Äußerungen von Hoheitsträgern geschehen. Im Rahmen zivilrechtlicher Gerichtsprozesse besitzen Urteile Eingriffsqualität, falls diese dem Persönlichkeitsträger die Pflicht auferlegen, eine Persönlichkeitsberechtigung durch Dritte, etwa eine Berichterstattung, zu dulden.
Die Eingriffsqualität entfällt, falls der Betroffene in die Beeinträchtigung einwilligt. Dies trifft beispielsweise zu, falls eine Person ein Telefonat in Kenntnis beginnt, dass sie durch Dritte abgehört wird.
Nach der Rechtsprechung besitzen ferner Maßnahmen, die nur ganz kurzfristig die Rechtssphäre des Bürgers berühren, keine Eingriffsqualität. Dies wurde etwa angenommen, als Daten nach ihrer automatisierten Erhebung unverzüglich mit einem Datenbestand abgeglichen und anschließend gelöscht wurden.
Rechtfertigung eines Eingriffs
Liegt ein hoheitlicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser rechtmäßig, wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann, beurteilt sich nach der Art des Eingriffs.
Da das Persönlichkeitsrecht teilweise in der unantastbaren Menschenwürde wurzelt, ist ein Eingriff nicht rechtfertigungsfähig, der den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt. Dieser intime Bereich ist dem hoheitlichen Zugriff entzogen, weshalb ein Eingriff stets rechtswidrig ist. Ist dieser Bereich hingegen nicht betroffen, darf in das Persönlichkeitsrecht nach Maßnahme der Schranken des Art. 2 Absatz 1 GG eingegriffen werden. Hiernach findet der Schutz des Persönlichkeitsrechts seine Grenze im Schutz der Rechte anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Beschränkung des Persönlichkeitsrechts durch Gesetze im formellen Sinn.
Von großer Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Grundrechtseingriffs ist die Frage, ob der Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achtet. Hiernach muss das durch den Eingriff verfolgte Ziel in einem adäquaten Verhältnis zur Beeinträchtigung des Betroffenen stehen. Dies ergibt sich insbesondere infolge einer Güterabwägung. Eine solche setzt voraus, dass die widerstreitenden Interessen gewichtet werden. Um den Gewichtungsprozess in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu systematisieren, hat die Rechtsprechung die Sphärentheorie entwickelt. Hiernach lassen sich die Schutzdimensionen des Persönlichkeitsrechts in unterschiedlich stark zu schützende Bereiche einteilen:
- Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz.
- Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, sodass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.
- Die Privatsphäre wird einerseits räumlich (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben), andererseits aber auch gegenständlich (Sachverhalte, die typischerweise privat bleiben) definiert. Eingriffe in diese Sphäre sind in der Regel unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die die gegenläufigen Interessen überwiegen lassen (z. B. bei Presseveröffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern, wenn ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht).
- Die Intimsphäre einer Person ist gegen jeden Eingriff zu schützen.
Zivilrechtlicher Schutz des Persönlichkeitsrechts
Unterlassungsanspruch
Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere durch Berichterstattung in den Medien oder im Fall von Schmähkritik, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“) oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuerkannt. Die Schmerzensgeldsummen erreichen aber – aus Gründen der Abschreckung – inzwischen beträchtliche Höhen. So sprach das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg 1996 bereits 200.000 DM Schmerzensgeld für ein frei erfundenes Interview zu.
Schadensersatz („Schmerzensgeld“)
Bei einer schwerwiegenden Verletzung des APR kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden erfassen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 823 I BGB „sonstiges Recht“ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG.
Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den § 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um besondere Persönlichkeitsrechte. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.
Nennung von Beteiligten von Gerichtsverfahren im Internet
Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet stellt nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen dar. Die Namensnennung der Anwälte darf allerdings nicht anprangernd erfolgen. Namen und Anschriften der Parteien und weiterer Verfahrensbeteiligter müssen daher in Veröffentlichungen nicht grundsätzlich anonymisiert (geschwärzt oder gelöscht) werden.
Persönlichkeitsrecht nach dem Tod
Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat das postmortale Persönlichkeitsrecht in seiner Mephisto-Entscheidung aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.
Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Ob auch Unternehmen, also juristischen Personen und Personengesellschaften, ein Persönlichkeitsrecht zukommt, ist innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft stark umstritten. Der Bundesgerichtshof spricht auch Unternehmen ein solches „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ zu. Dieses soll als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, so das Gericht, den sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch von Unternehmen schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offengelassen.
Dass auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht zukommen kann, wird vor allem deswegen bestritten, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG – der Menschenwürde – in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Juristischen Personen kann aber die Menschenwürde nicht zugutekommen, weil die Grundrechte des Grundgesetzes juristische Personen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nur so weit schützen, als das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Die Anwendbarkeit der Menschenwürde auf juristische Personen wird aber nach ganz einhelliger Meinung abgelehnt.
Befürworter des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wenden dagegen ein, dass auch juristische Personen und Personengesellschaften eines sozialen Achtungsanspruchs fähig seien, den es zu schützen gelte. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird daher von Unternehmen auch häufig argumentativ herangezogen, um gegen missliebige mediale Berichterstattung vorzugehen. Gegenüber spezielleren Schutzvorschriften hat es den Vorzug, dass seine Voraussetzungen einfacher darzulegen sind als etwa die Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts, welches immer auch ein Wettbewerbsverhältnis erfordert, oder die des § 826 BGB, der eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraussetzt.
Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der die Existenz eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts bejaht, gilt aber grundsätzlich, dass dieses nur einen subsidiären Schutz vor Beeinträchtigung bietet, wenn speziellere Vorschriften, wie beispielsweise § 824 und § 826 BGB oder die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Einzelfall keinen Schutz bieten. Ungeklärt ist auch das Verhältnis des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zum sogenannten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Während die Gerichte diese beiden Rechtsinstitute nebeneinander zur Anwendung bringen, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise die Auffassung vertreten, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei Teil des Rechts am Gewerbebetrieb oder sogar deckungsgleich mit diesem.
Eine Analyse der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle hat ergeben, dass angesichts des bereits vorhandenen Schutzes für wirtschaftliche Unternehmen aufgrund speziellerer Vorschriften, der „Rückgriff auf ein eigenständiges 'Unternehmenspersönlichkeitsrecht' […] vollständig entbehrlich“ sei. Schutzlücken seien dagegen im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Verbände feststellbar. Soweit keine spezielleren, auf Unternehmen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG anwendbaren Grundrechte einschlägig seien, könne insofern basierend auf Art. 2 Abs. 1 GG über ein dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht funktional entsprechendes „Außendarstellungsrecht“ nachgedacht werden.
Siehe auch
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- Recht auf Nichtwissen nach dem Gendiagnostikgesetz
Literatur
- Christoph Degenhart: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG. In: Juristische Schulung, 32. Jahrgang, Band 1, 1992, S. 361–368.
- Horst-Peter Götting, Christian Schertz, Walter Seitz (Hrsg.): Handbuch des Persönlichkeitsrechts. Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57049-0.
- Stefan Holzner: Meinungsfreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Neue Abwägungsmaßstäbe erforderlich?. In: MMR-Fokus 4/2010, S. XI (= MMR-Aktuell 2010, 298851).
- Ansgar Koreng: Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 12/2010, S. 1065.
- Annina Pollaczek: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. VDM, Saarbrücken 2007, ISBN 3-8364-0788-4.
- Sascha Sajuntz, Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017, NJW 2018, 589
- Fabian Steinhauer: Das eigene Bild. Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900. Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte. Band 74. Duncker & Humblot. Berlin. 2013. ISBN 978-3-428-84051-9.
- Thorsten Süß: Die Bismarck-Entscheidung des Reichsgerichts (aus heutiger Sicht) – oder: Rechtsfindung am Vorabend des BGB, JURA 2011, S. 610–616.
- Jürgen Vahle: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – Eingriffsmerkmale und Schutzansprüche. In: Neue Wirtschafts-Briefe (NWB). Nr. 5/07 vom 29. Januar 2007, ISSN 0028-3460.
Weblinks
- Gernot Lehr: Privatsphäre kranker Stars : In die Klinik, und niemand erfährt's. In: Sueddeutsche.de, 25. November 2009.
- Felix Wittern: Rechtsvergleichende Dissertation zum Persönlichkeitsrecht in USA und Deutschland, 2004.
- Helmut Rüßmann: Skript aus dem WS 1994/95
- BGH, Urteil vom 1. Dezember 99, I ZR 49/97 – Marlene Dietrich (= BGHZ 143, 214)
- Stefan Gottwald: Zeitgeschichte und Dogmatik am Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes: Zeitgeschichtliche Darstellung der Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im forum historiae iuris
Einzelnachweise
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 623.
- RGZ 41, 43.
- BGHZ 13, 334 (338).
- BGHZ 26, 349 (354).
- BVerfGE 35, 202: Lebach.
- BVerfGE: Eppler.
- Herbert Bethge: Art. 5, Rn. 30a. In: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz: Kommentar. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66886-9.
- Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19-23. In: Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar. 13. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8.
- Friedhelm Hufen: Staatsrecht II: Grundrechte. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69024-2, § 6, Rn. 2.
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 626.
- Mario Martini: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 839 (842).
- Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 73. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
- BVerfGE 106, 28 (43): Mithörvorrichtung.
- BVerfGE 95, 220 (244): Aufzeichnungspflicht.
- BVerfGE 117, 202 (225): Vaterschaftsfeststellung.
- Volker Epping: Grundrechte. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58888-8, Rn. 628.
- Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 77. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
- BVerfGE 109, 256 (266): (Vor)Ehename.
- BVerfGE 123, 90 (102): Mehrfachnamen.
- BVerfGE 65, 1 (43): Volkszählung.
- BVerfGE 120, 274 (320): Online-Durchsuchung.
- Ulf Buermeyer: Die "Online-Durchsuchung". Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme. In: HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 2007, S. 154.
- BVerfGE 120, 274: Online-Durchsuchung.
- Mario Martini: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 839 (840).
- Martin Eifert: Informationelle Selbstbestimmung im Internet - Das BVerfG und die Online-Durchsuchungen. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2008, S. 521.
- Gabriele Britz: Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In: Die Öffentliche Verwaltung 2008, S. 411 (413).
- BVerfGE 117, 202 (226): Vaterschaftsfeststellung.
- BVerfGE 47, 46 (73): Sexualkundeunterricht.
- BVerfGE 72, 155 (170): Grenzen elterlicher Vertretungsmacht.
- BVerfGE 80, 367 (374): Tagebuch.
- BVerfGE 32, 373 (379): Ärztliche Schweigepflicht.
- BVerfGE 101, 361 (381): Caroline von Monaco II.
- BVerfGE 34, 269: Soraya.
- BVerfGE 54, 208 (217): Böll.
- BVerfGE 54, 148 (155): Eppler.
- BVerfGE 34, 238 (246): Tonband.
- BVerfGE 97, 391 (399): Missbrauchsbezichtigung.
- Kay Windthorst: Art. 2, Rn. 101. In: Christoph Gröpl, Kay Windthorst, Christian von Coelln (Hrsg.): Grundgesetz: Studienkommentar. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-71258-6.
- Michael Sachs: Verfassungsrecht II – Grundrechte. 3. Auflage. Springer, Berlin 2017, ISBN 978-3-662-50363-8, Kapitel 8, Rn. 1.
- BVerfGE 106, 28 (45): Mithörvorrichtung.
- BVerfGE 120, 378 (399): Automatisierte Kennzeichenerfassung.
- BVerfGE 34, 238 (245): Tonband.
- BVerfGE 75, 369 (380): Strauß-Karikatur.
- BGHZ 26, 349 – Herrenreiter-Fall.
- BVerfGE 34, 269 [285] – Soraya-Urteil.
- OLG Hamburg, Caroline v. Monaco gegen Bunte; Der Spiegel 31/1996.
- OLG Hamburg, Urteil vom 16. Februar 2010 – 7 U 88/09.
- OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 7 W 56/07.
- BVerfGE 30, 173 – Mephisto-Entscheidung.
- BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, NJW 2008, S. 2110.
- BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, S. 3501 [3502] („Gen-Milch“); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 – 1 BvR 737/94, NJW 1994, S. 1784.
- Ansgar Koreng: Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010, S. 1065 (1069).
- Ansgar Koreng: Das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ als Element des gewerblichen Reputationsschutzes. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010, S. 1065 (1070).
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Was ist Allgemeines Persönlichkeitsrecht? Was bedeutet Allgemeines Persönlichkeitsrecht?
Das Personlichkeitsrecht ist ein Grundrecht das dem Schutz der Personlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens und Freiheitsbereich dient Im deutschen Recht ist das Personlichkeitsrecht als solches nicht ausdrucklich geregelt Zunachst wurden lediglich einzelne besondere Personlichkeitsrechte wie das Recht der personlichen Ehre das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrucklich gesetzlich geregelt Zunehmend zeigte sich jedoch dass damit kein umfassender Schutz gegen die zunehmenden Beeintrachtigungen des personlichen Lebens und Freiheitsbereichs gewahrt werden konnte Seit den 1950er Jahren wurde in richterlicher Rechtsfortbildung das allgemeine Personlichkeitsrecht APR mit einem umfassenden Personlichkeitsschutz aus Art 2 Abs 1 GG freie Entfaltung der Personlichkeit in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG Menschenwurde abgeleitet Es wurde in einer Fulle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert und ist in allgemeiner Rechtsuberzeugung heute gewohnheitsrechtlich anerkannt Vom allgemeinen Personlichkeitsrecht sind spezialgesetzlich geregelte einzelne Personlichkeitsrechte wie etwa das Urheberpersonlichkeitsrecht zu unterscheiden Verfassungsrechtliche GrundlagenDas Grundgesetz gewahrleistet das allgemeine Personlichkeitsrecht wie die Paulskirchenverfassung von 1849 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 nicht ausdrucklich Fur das Zivilrecht erkannte jedoch bereits das Reichsgericht 1898 das allgemeine Personlichkeitsrecht als eigenstandige Rechtsposition an Dieses fand beispielsweise Beachtung in einer Entscheidung zur Veroffentlichung von Briefen Richard Wagners Diese Rechtsprechung griff der Bundesgerichtshof auf Er stutzte das Personlichkeitsrecht bereits kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 auf das Recht zur freien Entfaltung der Personlichkeit Art 2 Absatz 1 GG und auf den Schutz der Menschenwurde Art 1 Absatz 1 GG Das Bundesverfassungsgericht griff die Entwicklung der Zivilrechtsprechung auf und erkannte das Personlichkeitsrecht auch als verfassungsrechtlich gewahrleistetes Grundrecht an Es stellte die Bedeutung des allgemeinen Personlichkeitsrechts in seinem Lebach Urteil von 1973 heraus Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Personlichkeitsrechts an im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Wurde des Menschen Art 1 Abs 1 GG die engere personliche Lebenssphare und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewahrleisten die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschliessend erfassen lassen diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefahrdungen fur den Schutz der menschlichen Personlichkeit BVerfG Als Grundrecht dient das allgemeine Personlichkeitsrecht primar der Abwehr hoheitlicher Eingriffe in den Rechtskreis Privater Als Verfassungsrecht strahlt es allerdings auch auf untergeordnete Normen aus etwa auf das Zivilrecht Diese mittelbare Drittwirkung ist beispielsweise im Bereich der Berichterstattung von grosser praktischer Bedeutung Die Zulassigkeit von Berichterstattung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen beurteilt sich massgeblich nach einer Abwagung von Verfassungsgutern zu denen insbesondere das Personlichkeitsrecht und die Freiheit von Meinung und Presse Art 5 Absatz 1 GG zahlen Schutzbereich Das allgemeine Personlichkeitsrecht schutzt Private vor Eingriffen in deren Personlichkeitsbereich Hierzu gewahrleistet das Grundrecht eine Freiheitssphare in die Hoheitstrager nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen durfen Diese Sphare wird als Schutzbereich bezeichnet Sofern der Hoheitstrager in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist ist das allgemeine Personlichkeitsrecht verletzt Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem personlichen und dem sachlichen Schutzbereich Der personliche Schutzbereich bestimmt wer durch das Grundrecht geschutzt wird Der sachliche Schutzbereich bestimmt welche Freiheiten durch das Grundrecht geschutzt werden Personlich Weder Art 2 GG noch Art 1 GG schranken den Kreis der Grundrechtstrager ein sodass das allgemeine Personlichkeitsrecht jedermann schutzt Der Schutzbereich erfasst damit lebende naturliche Personen Der Personlichkeitsschutz von Toten erfolgt uber das postmortale Personlichkeitsrecht das eine Auspragung allein der Menschenwurde darstellt Ob und in welchem Umfang Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts Trager des allgemeinen Personlichkeitsrechts sein konnen ist in der Rechtswissenschaft strittig Gemass Art 19 Absatz 3 GG finden Grundrechte auf Personenvereinigungen Anwendung soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind Aufgrund des ausserordentlich weit gefassten sachlichen Schutzbereichs des Personlichkeitsrechts kann dies nicht generell bejaht oder verneint werden Vielmehr beurteilt sich die Grundrechtsfahigkeit individuell fur die einzelnen Gewahrleistungen des Personlichkeitsrechts Ausschlaggebend ist hierbei ob die jeweilige Gewahrleistung an die Menschenwurde anknupft die lediglich naturlichen Personen zustehen kann Bejaht wurde die wesensmassige Anwendbarkeit in der Rechtsprechung beispielsweise fur das Recht am eigenen Wort Verneint wurde die Anwendbarkeit demgegenuber fur den Schutz vor dem Zwang zur Selbstbezichtigung Sachlich Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Personlichkeitsrechts ist ausserordentlich weit gefasst Das Bundesverfassungsgericht beschreibt ihn als autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zur Entfaltung der eigenen Individualitat Nach der Rechtsprechung hat es insbesondere eine luckenschliessende Funktion Es soll solche Freiheiten schutzen die durch speziellere Freiheitsrechte nicht in ausreichendem Mass geschutzt werden Auch soll er die Abwehr neuartiger Gefahren fur die Personlichkeit ermoglichen fur die der Gesetzgeber keine Regelungen geschaffen hat Daher wird der sachliche Schutzbereich des Personlichkeitsrechts durch die Rechtsprechung bestandig fortentwickelt Die Rechtslehre hat unterschiedliche Methoden entwickelt um die Fallgruppen des Personlichkeitsrechts zu systematisieren Eine gangige Darstellungsform unterscheidet zwischen der Selbstbestimmung der Selbstbewahrung und der Selbstdarstellung Selbstbestimmung Das Recht auf Selbstbestimmung schutzt das Recht uber wesentliche Aspekte der Personlichkeitsbildung selbst zu bestimmen Hierzu zahlt beispielsweise das Recht einen eigenen Namen zu wahlen Weiterhin geschutzt wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszahlungsurteil von 1983 entwickelt wurde Dieses schutzt das Recht selbst uber die Preisgabe und Verwendung von Daten zu bestimmen die Ruckschlusse auf die eigene Person erlauben Das Gericht schuf dieses Recht um zu verhindern dass die systematische Erfassung personenbezogener Daten Burger vom Gebrauch ihrer Freiheiten abhalt Beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt es sich damit um die Grundlage des deutschen Datenschutzrechts In seinem Urteil zur Online Durchsuchung in Nordrhein Westfalen von 2008 schuf das Bundesverfassungsgericht weiterhin das Grundrecht auf Gewahrleistung der Vertraulichkeit und Integritat informationstechnischer Systeme Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Es schutzt Daten die in einem informationstechnischen System gespeichert sind und Ruckschlusse auf eine Person ermoglichen vor dem Zugriff durch Dritte Insbesondere richtet sich das Grundrecht gegen das heimliche Infiltrieren und Ausspahen elektronischer Systeme etwa durch einen Trojaner Dies ist beispielsweise in 49 des Bundeskriminalamtgesetzes und 100b der Strafprozessordnung vorgesehen Das Gericht erblickte im bisherigen Grundrechtsschutz eine Schutzlucke Die Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG entfalte lediglich dann Schutz falls sich das System innerhalb einer Wohnung befindet Das Fernmeldegeheimnis Art 10 GG schutze lediglich den Ubermittlungsvorgang nicht hingegen solche Daten die bereits auf einem Medium gespeichert sind Die informationelle Selbstbestimmung schutze schliesslich in erster Linie einzelne personenbezogene Daten und konne daher nicht verhindern dass aus einer Vielzahl von fur sich genommen wenig aussagekraftiger Daten ein Personlichkeitsbild erstellt werden kann In der Rechtswissenschaft wird das Schutzbestreben des Gerichts zwar begrusst uberwiegend jedoch bestritten dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen adaquaten Schutz bietet Ferner folgt aus dem Recht auf Selbstbestimmung ein Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung Ausserdem garantiert es Straftatern das Recht auf Resozialisierung Zudem gewahrleistet es die sexuelle Selbstbestimmung Schliesslich hat ein Minderjahriger zum Schutz seiner Entfaltung einen Anspruch auf schuldenfreien Eintritt in die Volljahrigkeit Selbstbewahrung Die Selbstbewahrung umfasst den Schutz des privaten Lebensbereichs In Bezug auf die raumliche Privatheit erfolgt dies bereits durch den Schutz der Wohnung nach Art 13 GG Das Recht auf Selbstbewahrung erganzt dessen Schutz Es schutzt beispielsweise die Vertraulichkeit von Tagebuchaufzeichnungen und Krankenakten Selbstdarstellung Das Recht auf Selbstdarstellung gewahrleistet dass der Einzelne bestimmen kann wie er sich in der Offentlichkeit darstellt Es schutzt ihn daher vor ungewollter verfalschter oder ehrenruhriger Darstellung durch Dritte Zum Schutz der Selbstdarstellung zahlt beispielsweise das Recht am eigenen Bild das im Kunsturhebergesetz naher ausgestaltet wird Hiernach kann der Einzelne bestimmen ob und in welcher Weise Bildnisse von ihm veroffentlicht werden Ebenfalls geschutzt wird das Recht am eigenen Wort Dieses verbietet es etwa dass einem fremde Ausserungen ohne den Willen des Betroffenen untergeschoben werden Ebenfalls schutzt es die Vertraulichkeit des Gesprachs Weiterhin folgt aus dem Recht auf Selbstdarstellung das Recht uber die Veroffentlichung oder offentlichkeitswirksame Nennung des eigenen Namens zu bestimmen Schliesslich gewahrleistet das Recht auf Selbstdarstellung den Schutz der personlichen Ehre So schutzt es beispielsweise vor Beleidigungen 185 des Strafgesetzbuchs und anderen ehrenruhrigen Handlungen Weiterhin folgt aus dem allgemeinen Personlichkeitsrecht in Verbindung mit dem Prinzip von Treu und Glauben 242 des Burgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch auf Weiterbeschaftigung im Arbeitsverhaltnis Grundrechtskonkurrenzen Sofern in einem Sachverhalt der Schutzbereich mehrerer Grundrechte betroffen ist stehen diese zueinander in Konkurrenz Die allgemeine Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG wird durch das allgemeine Personlichkeitsrecht als lex generalis verdrangt Das allgemeine Personlichkeitsrecht kann durch Freiheitsrechte verdrangt werden die Ausschnitte der Personlichkeit in besonderer Weise schutzen Dies trifft insbesondere auf den Schutz der Wohnung Art 13 GG zu Andere Freiheitsrechte stehen neben dem allgemeinen Personlichkeitsrecht Eingriff Ein Eingriff liegt vor wenn der Gewahrleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkurzt wird Dies kann etwa durch staatliche Uberwachungsmassnahmen oder durch ehrenruhrige Ausserungen von Hoheitstragern geschehen Im Rahmen zivilrechtlicher Gerichtsprozesse besitzen Urteile Eingriffsqualitat falls diese dem Personlichkeitstrager die Pflicht auferlegen eine Personlichkeitsberechtigung durch Dritte etwa eine Berichterstattung zu dulden Die Eingriffsqualitat entfallt falls der Betroffene in die Beeintrachtigung einwilligt Dies trifft beispielsweise zu falls eine Person ein Telefonat in Kenntnis beginnt dass sie durch Dritte abgehort wird Nach der Rechtsprechung besitzen ferner Massnahmen die nur ganz kurzfristig die Rechtssphare des Burgers beruhren keine Eingriffsqualitat Dies wurde etwa angenommen als Daten nach ihrer automatisierten Erhebung unverzuglich mit einem Datenbestand abgeglichen und anschliessend geloscht wurden Rechtfertigung eines Eingriffs Liegt ein hoheitlicher Eingriff in das allgemeine Personlichkeitsrecht vor ist dieser rechtmassig wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt sein kann beurteilt sich nach der Art des Eingriffs Da das Personlichkeitsrecht teilweise in der unantastbaren Menschenwurde wurzelt ist ein Eingriff nicht rechtfertigungsfahig der den Kernbereich privater Lebensgestaltung beruhrt Dieser intime Bereich ist dem hoheitlichen Zugriff entzogen weshalb ein Eingriff stets rechtswidrig ist Ist dieser Bereich hingegen nicht betroffen darf in das Personlichkeitsrecht nach Massnahme der Schranken des Art 2 Absatz 1 GG eingegriffen werden Hiernach findet der Schutz des Personlichkeitsrechts seine Grenze im Schutz der Rechte anderer der verfassungsmassigen Ordnung und dem Sittengesetz Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Beschrankung des Personlichkeitsrechts durch Gesetze im formellen Sinn Von grosser Bedeutung fur die Beurteilung der Rechtmassigkeit eines Grundrechtseingriffs ist die Frage ob der Eingriff den Grundsatz der Verhaltnismassigkeit achtet Hiernach muss das durch den Eingriff verfolgte Ziel in einem adaquaten Verhaltnis zur Beeintrachtigung des Betroffenen stehen Dies ergibt sich insbesondere infolge einer Guterabwagung Eine solche setzt voraus dass die widerstreitenden Interessen gewichtet werden Um den Gewichtungsprozess in Bezug auf das allgemeine Personlichkeitsrecht zu systematisieren hat die Rechtsprechung die Spharentheorie entwickelt Hiernach lassen sich die Schutzdimensionen des Personlichkeitsrechts in unterschiedlich stark zu schutzende Bereiche einteilen Die Offentlichkeitssphare ist der Bereich in dem der Einzelne sich der Offentlichkeit bewusst zuwendet etwa wenn er bewusst an die Offentlichkeit tritt und sich offentlich aussert Diese Sphare geniesst den schwachsten Schutz Die Sozialsphare ist der Bereich in dem sich der Mensch als soziales Wesen im Austausch mit anderen Menschen befindet Hierzu zahlt insbesondere die berufliche politische oder ehrenamtliche Tatigkeit Diese Sphare ist z B gegen Veroffentlichungen relativ schwach geschutzt sodass Eingriffe in aller Regel zulassig sind wenn nicht ausnahmsweise Umstande hinzutreten die den Personlichkeitsschutz uberwiegen lassen Die Privatsphare wird einerseits raumlich Leben im hauslichen Bereich im Familienkreis Privatleben andererseits aber auch gegenstandlich Sachverhalte die typischerweise privat bleiben definiert Eingriffe in diese Sphare sind in der Regel unzulassig wenn nicht ausnahmsweise Umstande hinzutreten die die gegenlaufigen Interessen uberwiegen lassen z B bei Presseveroffentlichungen aus dem Privatleben von Politikern wenn ein uberwiegendes offentliches Informationsinteresse besteht Die Intimsphare einer Person ist gegen jeden Eingriff zu schutzen Zivilrechtlicher Schutz des PersonlichkeitsrechtsUnterlassungsanspruch Aus einer Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts insbesondere durch Berichterstattung in den Medien oder im Fall von Schmahkritik kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz 823 Abs 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Personlichkeitsrecht als sonstiges Recht oder ein Unterlassungsanspruch beziehungsweise Berichtigungsanspruch 1004 BGB ergeben Der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird von der Rechtsprechung allerdings nur bei besonders schweren Verletzungen des Personlichkeitsrechts zuerkannt Die Schmerzensgeldsummen erreichen aber aus Grunden der Abschreckung inzwischen betrachtliche Hohen So sprach das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg 1996 bereits 200 000 DM Schmerzensgeld fur ein frei erfundenes Interview zu Schadensersatz Schmerzensgeld Bei einer schwerwiegenden Verletzung des APR kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschadigung fur immaterielle Schaden erfassen Dieser Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus 823 I BGB sonstiges Recht in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG Art 2 Abs 1 GG Einzelne Bereiche des Personlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschutzt beispielsweise die personliche Ehre in den 185 ff StGB der Name 12 BGB das Recht am eigenen Bild 22 ff KunstUrhG oder das Urheberrecht UrhG Hierbei handelt es sich um besondere Personlichkeitsrechte Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus 823 II BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz fuhren Nennung von Beteiligten von Gerichtsverfahren im Internet Die offentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet stellt nicht ohne Weiteres eine rechtswidrige Verletzung des Personlichkeitsrechts der Betroffenen dar Die Namensnennung der Anwalte darf allerdings nicht anprangernd erfolgen Namen und Anschriften der Parteien und weiterer Verfahrensbeteiligter mussen daher in Veroffentlichungen nicht grundsatzlich anonymisiert geschwarzt oder geloscht werden Personlichkeitsrecht nach dem Tod Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Wurde des Menschen geschutzt Das Bundesverfassungsgericht hat das postmortale Personlichkeitsrecht in seiner Mephisto Entscheidung aus Art 1 Abs 1 GG abgeleitet UnternehmenspersonlichkeitsrechtOb auch Unternehmen also juristischen Personen und Personengesellschaften ein Personlichkeitsrecht zukommt ist innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft stark umstritten Der Bundesgerichtshof spricht auch Unternehmen ein solches Unternehmenspersonlichkeitsrecht zu Dieses soll als sonstiges Recht im Sinne von 823 Abs 1 BGB so das Gericht den sozialen Geltungs und Achtungsanspruch von Unternehmen schutzen Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage ob Unternehmen ein eigenes Personlichkeitsrecht zukommen kann zuletzt ausdrucklich offengelassen Dass auch Unternehmen ein Personlichkeitsrecht zukommen kann wird vor allem deswegen bestritten weil das allgemeine Personlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 GG der Menschenwurde in Verbindung mit Art 2 Abs 1 GG hergeleitet wird Juristischen Personen kann aber die Menschenwurde nicht zugutekommen weil die Grundrechte des Grundgesetzes juristische Personen gemass Art 19 Abs 3 GG nur so weit schutzen als das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist Die Anwendbarkeit der Menschenwurde auf juristische Personen wird aber nach ganz einhelliger Meinung abgelehnt Befurworter des Unternehmenspersonlichkeitsrechts wenden dagegen ein dass auch juristische Personen und Personengesellschaften eines sozialen Achtungsanspruchs fahig seien den es zu schutzen gelte Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht wird daher von Unternehmen auch haufig argumentativ herangezogen um gegen missliebige mediale Berichterstattung vorzugehen Gegenuber spezielleren Schutzvorschriften hat es den Vorzug dass seine Voraussetzungen einfacher darzulegen sind als etwa die Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts welches immer auch ein Wettbewerbsverhaltnis erfordert oder die des 826 BGB der eine vorsatzliche sittenwidrige Schadigung voraussetzt Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs der die Existenz eines Unternehmenspersonlichkeitsrechts bejaht gilt aber grundsatzlich dass dieses nur einen subsidiaren Schutz vor Beeintrachtigung bietet wenn speziellere Vorschriften wie beispielsweise 824 und 826 BGB oder die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG im Einzelfall keinen Schutz bieten Ungeklart ist auch das Verhaltnis des Unternehmenspersonlichkeitsrechts zum sogenannten Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb Wahrend die Gerichte diese beiden Rechtsinstitute nebeneinander zur Anwendung bringen wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise die Auffassung vertreten das Unternehmenspersonlichkeitsrecht sei Teil des Rechts am Gewerbebetrieb oder sogar deckungsgleich mit diesem Eine Analyse der von der Rechtsprechung entschiedenen Falle hat ergeben dass angesichts des bereits vorhandenen Schutzes fur wirtschaftliche Unternehmen aufgrund speziellerer Vorschriften der Ruckgriff auf ein eigenstandiges Unternehmenspersonlichkeitsrecht vollstandig entbehrlich sei Schutzlucken seien dagegen im Bereich der nicht wirtschaftlichen Verbande feststellbar Soweit keine spezielleren auf Unternehmen gemass Art 19 Abs 3 GG anwendbaren Grundrechte einschlagig seien konne insofern basierend auf Art 2 Abs 1 GG uber ein dem Unternehmenspersonlichkeitsrecht funktional entsprechendes Aussendarstellungsrecht nachgedacht werden Siehe auchVerletzung des hochstpersonlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Recht auf Nichtwissen nach dem GendiagnostikgesetzLiteraturChristoph Degenhart Das allgemeine Personlichkeitsrecht Art 2 I in Verbindung mit Art 1 I GG In Juristische Schulung 32 Jahrgang Band 1 1992 S 361 368 Horst Peter Gotting Christian Schertz Walter Seitz Hrsg Handbuch des Personlichkeitsrechts Verlag C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57049 0 Stefan Holzner Meinungsfreiheit und Unternehmenspersonlichkeitsrecht Neue Abwagungsmassstabe erforderlich In MMR Fokus 4 2010 S XI MMR Aktuell 2010 298851 Ansgar Koreng Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht als Element des gewerblichen Reputationsschutzes In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 12 2010 S 1065 Annina Pollaczek Pressefreiheit und Personlichkeitsrecht VDM Saarbrucken 2007 ISBN 3 8364 0788 4 Sascha Sajuntz Die Entwicklung des Presse und Ausserungsrechts im Jahr 2017 NJW 2018 589 Fabian Steinhauer Das eigene Bild Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900 Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie Politik und Geistesgeschichte Band 74 Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 84051 9 Thorsten Suss Die Bismarck Entscheidung des Reichsgerichts aus heutiger Sicht oder Rechtsfindung am Vorabend des BGB JURA 2011 S 610 616 Jurgen Vahle Das allgemeine Personlichkeitsrecht Eingriffsmerkmale und Schutzanspruche In Neue Wirtschafts Briefe NWB Nr 5 07 vom 29 Januar 2007 ISSN 0028 3460 WeblinksGernot Lehr Privatsphare kranker Stars In die Klinik und niemand erfahrt s In Sueddeutsche de 25 November 2009 Felix Wittern Rechtsvergleichende Dissertation zum Personlichkeitsrecht in USA und Deutschland 2004 Helmut Russmann Skript aus dem WS 1994 95 BGH Urteil vom 1 Dezember 99 I ZR 49 97 Marlene Dietrich BGHZ 143 214 Stefan Gottwald Zeitgeschichte und Dogmatik am Beispiel des allgemeinen Personlichkeitsrechtes Zeitgeschichtliche Darstellung der Entwicklung des Allgemeinen Personlichkeitsrechts im forum historiae iurisEinzelnachweiseVolker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 623 RGZ 41 43 BGHZ 13 334 338 BGHZ 26 349 354 BVerfGE 35 202 Lebach BVerfGE Eppler Herbert Bethge Art 5 Rn 30a In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 626 Mario Martini Das allgemeine Personlichkeitsrecht im Spiegel der jungeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 839 842 Kay Windthorst Art 2 Rn 73 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 106 28 43 Mithorvorrichtung BVerfGE 95 220 244 Aufzeichnungspflicht BVerfGE 117 202 225 Vaterschaftsfeststellung Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 628 Kay Windthorst Art 2 Rn 77 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 109 256 266 Vor Ehename BVerfGE 123 90 102 Mehrfachnamen BVerfGE 65 1 43 Volkszahlung BVerfGE 120 274 320 Online Durchsuchung Ulf Buermeyer Die Online Durchsuchung Technischer Hintergrund des verdeckten hoheitlichen Zugriffs auf Computersysteme In HochstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 2007 S 154 BVerfGE 120 274 Online Durchsuchung Mario Martini Das allgemeine Personlichkeitsrecht im Spiegel der jungeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In Juristische Arbeitsblatter 2009 S 839 840 Martin Eifert Informationelle Selbstbestimmung im Internet Das BVerfG und die Online Durchsuchungen In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2008 S 521 Gabriele Britz Vertraulichkeit und Integritat informationstechnischer Systeme In Die Offentliche Verwaltung 2008 S 411 413 BVerfGE 117 202 226 Vaterschaftsfeststellung BVerfGE 47 46 73 Sexualkundeunterricht BVerfGE 72 155 170 Grenzen elterlicher Vertretungsmacht BVerfGE 80 367 374 Tagebuch BVerfGE 32 373 379 Arztliche Schweigepflicht BVerfGE 101 361 381 Caroline von Monaco II BVerfGE 34 269 Soraya BVerfGE 54 208 217 Boll BVerfGE 54 148 155 Eppler BVerfGE 34 238 246 Tonband BVerfGE 97 391 399 Missbrauchsbezichtigung Kay Windthorst Art 2 Rn 101 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 8 Rn 1 BVerfGE 106 28 45 Mithorvorrichtung BVerfGE 120 378 399 Automatisierte Kennzeichenerfassung BVerfGE 34 238 245 Tonband BVerfGE 75 369 380 Strauss Karikatur BGHZ 26 349 Herrenreiter Fall BVerfGE 34 269 285 Soraya Urteil OLG Hamburg Caroline v Monaco gegen Bunte Der Spiegel 31 1996 OLG Hamburg Urteil vom 16 Februar 2010 7 U 88 09 OLG Hamburg Beschluss vom 9 Juli 2007 7 W 56 07 BVerfGE 30 173 Mephisto Entscheidung BGH Urteil vom 11 Marz 2008 VI ZR 7 07 NJW 2008 S 2110 BVerfG Beschluss vom 8 September 2010 1 BvR 1890 08 NJW 2010 S 3501 3502 Gen Milch siehe auch BVerfG Beschluss vom 3 Mai 1994 1 BvR 737 94 NJW 1994 S 1784 Ansgar Koreng Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht als Element des gewerblichen Reputationsschutzes In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010 S 1065 1069 Ansgar Koreng Das Unternehmenspersonlichkeitsrecht als Element des gewerblichen Reputationsschutzes In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2010 S 1065 1070 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4045245 1 GND Explorer lobid OGND AKS