Die natürliche Person ist der Mensch mit seiner gesetzlich vorgegebenen Rechtspersönlichkeit die ihn als Träger von Rech
Natürliche Person

Die natürliche Person ist der Mensch mit seiner gesetzlich vorgegebenen Rechtspersönlichkeit, die ihn als Träger von Rechten und Pflichten ausweist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht davon ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit selbstverständlich aus.
Anders liegt es bei der juristischen Person, die einer Zweckschöpfung des Gesetzes unterliegt, weshalb deren Rechtsfähigkeit allein auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung beruht (etwa Körperschaften, Vereine und Gesellschaften).
Begriff
Natürliche Person ist ein Rechtsbegriff, der den ersten Titel des BGB mit den §§ 1 ff. BGB einleitet. Natürliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der „Personen“.
Das römische Recht verlieh nicht jedem Menschen Rechtsfähigkeit und den Status eines Rechtssubjekts, so Sklaven und Familienangehörigen, die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts (pater familias) unterworfen waren. Sie unterfielen dem Übereignungsrecht und waren res mancipi.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Natürliche Personen sind rechtsfähig und können deshalb Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Sie kann weder durch behördliche noch gerichtliche Entscheidung aberkannt, aufgehoben oder beschränkt werden. Ebenso wenig ist ein Verzicht durch den Träger möglich. Die Bestimmung des Eintritt des Todes unterliegt naturwissenschaftlichen Messkriterien, sodass der Gesetzgeber auf eine positive Regelung verzichtete. Den bürgerlichen Tod kennt das BGB nicht. Einzelheiten sind rechtlich durchaus umstritten.
Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB regelt die Rechtsfähigkeit des Nasciturus (ungeborene Leibesfrucht) nicht, weshalb der Schutz ungeborenen Lebens nur durch Sondervorschriften, die über Rechtsanalogien auf ähnliche Fälle ausgeweitet werden können, geschützt werden kann. Da der Nasciturus unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht, kann er beispielsweise erben (§ 1923 Abs. 2 BGB) oder wird als „anderer“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen vorgeburtliche Schädigungen geschützt. Andererseits sind pränatale Erbausschlagungen im Sinne des § 1946 BGB allerdings ausgeschlossen. Die Rechtsordnung billigt dem Nasciturus insoweit also eine „beschränkte Rechtsfähigkeit“ zu, die konsequenterweise auch zur Parteifähigkeit führt. Da der Nasciturus nicht postulationsfähig ist, müssen seine Interessen insoweit gesetzlich vertreten werden. Aus den § 331 Abs. 2, § 2108 oder § 2178 BGB lässt sich ableiten, dass der Nasciturus im Schuld-, Sachen- und Erbrecht Gleichstellungen erfährt, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken.
Das Strafrecht stellt in der Frage der Rechtsfähigkeit auf den früheren Zeitpunkt des „Beginns der Geburt“ ab. Umstritten ist die Frage, ob der Nasciturus bereits vor Beginn der Geburt und möglicherweise schon ab der Empfängnis Rechte hat, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.
Ende der Rechtsfähigkeit
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Eine gesetzliche Normierung fehlt. Da der Tod nach heutigen medizinischen Erkenntnissen kein punktuelles Ereignis, sondern ein Prozess ist, stellt sich die Frage, wann der rechtlich relevante Todeszeitpunkt anzusetzen ist. Der Mensch ist, den Fortschritten der Medizin folgend tot, wenn ein irreversibler Funktionsverlust des Gehirns eingetreten ist und Gehirnkurven nicht mehr aufgezeichnet werden können. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB wurde noch auf den Stillstand von Kreislauf und Atmung abgestellt. Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz (TPG) mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der Hirntod und sekundär der Herztod.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod des Menschen hinaus, weshalb insoweit Rechtsfähigkeit fortbesteht. Das Bundesverfassungsgericht leitet dies aus Art. 1 GG ab.
Internationale Regelungen
In Österreich ist die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen ähnlich geregelt, nämlich in § 18 ABGB, hinsichtlich des Nasciturus in § 22 ABGB und § 23 ABGB.
Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen in der Schweiz ist in Art. 31 ZGB, die des Nasciturus in Art. 544ZGB definiert.
Weblinks
- Literatur von und über Natürliche Person im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Heinrich Honsell: Römisches Recht, 2015, S. 15.
- Bundesverfassungsgericht, NJW 93, 1751.
- BGH NJW 83, 2097.
- Dieter Medicus: Allgemeiner Teil des BGB. 2010, S. 431.
- BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001, Az. 1 BvR 932/94, Volltext = NJW 2001, 2957, 2959.
- Art. 11 ZGB.
- Art. 544 ZGB.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Natürliche Person, Was ist Natürliche Person? Was bedeutet Natürliche Person?
Die naturliche Person ist der Mensch mit seiner gesetzlich vorgegebenen Rechtspersonlichkeit die ihn als Trager von Rechten und Pflichten ausweist Das Burgerliche Gesetzbuch BGB geht davon ohne Rucksicht auf Stand Geschlecht oder Staatsangehorigkeit selbstverstandlich aus Anders liegt es bei der juristischen Person die einer Zweckschopfung des Gesetzes unterliegt weshalb deren Rechtsfahigkeit allein auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung beruht etwa Korperschaften Vereine und Gesellschaften BegriffNaturliche Person ist ein Rechtsbegriff der den ersten Titel des BGB mit den 1 ff BGB einleitet Naturliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der Personen Das romische Recht verlieh nicht jedem Menschen Rechtsfahigkeit und den Status eines Rechtssubjekts so Sklaven und Familienangehorigen die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts pater familias unterworfen waren Sie unterfielen dem Ubereignungsrecht und waren res mancipi Gesetzliche Regelung in DeutschlandNaturliche Personen sind rechtsfahig und konnen deshalb Trager von Rechten und Pflichten zu sein Gemass 1 BGB beginnt die Rechtsfahigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod Sie kann weder durch behordliche noch gerichtliche Entscheidung aberkannt aufgehoben oder beschrankt werden Ebenso wenig ist ein Verzicht durch den Trager moglich Die Bestimmung des Eintritt des Todes unterliegt naturwissenschaftlichen Messkriterien sodass der Gesetzgeber auf eine positive Regelung verzichtete Den burgerlichen Tod kennt das BGB nicht Einzelheiten sind rechtlich durchaus umstritten Beginn der Rechtsfahigkeit 1 BGB regelt die Rechtsfahigkeit des Nasciturus ungeborene Leibesfrucht nicht weshalb der Schutz ungeborenen Lebens nur durch Sondervorschriften die uber Rechtsanalogien auf ahnliche Falle ausgeweitet werden konnen geschutzt werden kann Da der Nasciturus unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht kann er beispielsweise erben 1923 Abs 2 BGB oder wird als anderer im Sinne des 823 Abs 1 BGB gegen vorgeburtliche Schadigungen geschutzt Andererseits sind pranatale Erbausschlagungen im Sinne des 1946 BGB allerdings ausgeschlossen Die Rechtsordnung billigt dem Nasciturus insoweit also eine beschrankte Rechtsfahigkeit zu die konsequenterweise auch zur Parteifahigkeit fuhrt Da der Nasciturus nicht postulationsfahig ist mussen seine Interessen insoweit gesetzlich vertreten werden Aus den 331 Abs 2 2108 oder 2178 BGB lasst sich ableiten dass der Nasciturus im Schuld Sachen und Erbrecht Gleichstellungen erfahrt soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken Das Strafrecht stellt in der Frage der Rechtsfahigkeit auf den fruheren Zeitpunkt des Beginns der Geburt ab Umstritten ist die Frage ob der Nasciturus bereits vor Beginn der Geburt und moglicherweise schon ab der Empfangnis Rechte hat insbesondere ein Recht auf Leben Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle Ende der Rechtsfahigkeit Der Mensch verliert seine Rechtsfahigkeit mit dem Tod Eine gesetzliche Normierung fehlt Da der Tod nach heutigen medizinischen Erkenntnissen kein punktuelles Ereignis sondern ein Prozess ist stellt sich die Frage wann der rechtlich relevante Todeszeitpunkt anzusetzen ist Der Mensch ist den Fortschritten der Medizin folgend tot wenn ein irreversibler Funktionsverlust des Gehirns eingetreten ist und Gehirnkurven nicht mehr aufgezeichnet werden konnen Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGB wurde noch auf den Stillstand von Kreislauf und Atmung abgestellt Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz TPG mit zwei Todesmoglichkeiten die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfahigkeit enthalten Primar ist dies der Hirntod und sekundar der Herztod Das postmortale Personlichkeitsrecht wirkt uber den Tod des Menschen hinaus weshalb insoweit Rechtsfahigkeit fortbesteht Das Bundesverfassungsgericht leitet dies aus Art 1 GG ab Internationale RegelungenIn Osterreich ist die Rechtsfahigkeit naturlicher Personen ahnlich geregelt namlich in 18 ABGB hinsichtlich des Nasciturus in 22 ABGB und 23 ABGB Die Rechtsfahigkeit naturlicher Personen in der Schweiz ist in Art 31 ZGB die des Nasciturus in Art 544ZGB definiert WeblinksLiteratur von und uber Naturliche Person im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweiseHeinrich Honsell Romisches Recht 2015 S 15 Bundesverfassungsgericht NJW 93 1751 BGH NJW 83 2097 Dieter Medicus Allgemeiner Teil des BGB 2010 S 431 BVerfG Beschluss vom 5 April 2001 Az 1 BvR 932 94 Volltext NJW 2001 2957 2959 Art 11 ZGB Art 544 ZGB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4332185 9 GND Explorer lobid OGND AKS