Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG regelt die Überlassung von Arbeitnehmern Leiharbeitnehmern soweit sie im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern), soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Bis zum 30. November 2011 war der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Arbeitnehmerüberlassung beschränkt, die gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Das AÜG diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung |
Kurztitel: | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz |
Abkürzung: | AÜG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 810-31 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) |
Inkrafttreten am: | 11. Oktober 1972 |
Neubekanntmachung vom: | 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Juli 2023 (Art. 14 G vom 28. Juni 2023) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
In Österreich ist Rechtsgrundlage das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Grundsätzliches
Die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist erlaubnispflichtig. Dies gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit. Etwa 1,25 Prozent aller Anträge werden abgelehnt, meist wegen Steuer- und Beitragsrückständen der Verleihunternehmen. Handelt der Verleiher ohne Erlaubnis, so sind die Verträge, die er mit den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen vereinbart, unwirksam und es entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, grundsätzlich verboten. Für welche Betriebe das Verbot gilt, richtet sich nach der Baubetriebeverordnung (BaubetrV 1980). Nicht vom Überlassungsverbot erfasst sind bestimmte Arbeiten des Baunebengewerbes wie Maler- und Lackiererarbeiten, Klempner- Schreiner- oder Metallbauarbeiten.
Geschichte
Leiharbeit wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals mit dem "Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung" (AÜG) vom 7. August 1972 gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Als Leiharbeiter definierte das Gesetz einen "Arbeitnehmer, der zu einem Verleiher in einem Arbeitsverhältnis steht und Dritten (Entleihern) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wird". Das Gesetz schrieb vor, dass der Verleiher dem Leiharbeiter beim Abschluss des Arbeitsvertrages, der einer Schriftform bedarf, ein Merkblatt über seine Rechte übergeben muss.
Darin wurde der Leiharbeiter informiert, dass „der Verleiher Sie nicht länger als drei aufeinanderfolgende Monate einem Entleiher überlassen“ darf und dass „der Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Überlassung durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher“ auf diese drei Monate angerechnet wird (Punkt A.6). Punkt A.5 informierte den Leiharbeiter, dass „das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Verleiher [...] den ersten Einsatz bei einem Entleiher überdauern [muß]. Das ist nur dann der Fall, wenn die Zeit, für die das Leiharbeitsverhältnis fortgesetzt wird, in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des ersten Einsatzes steht“, und Punkt A.4 informierte, dass die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Verleiher unwirksam wird, wenn der Verleiher den Leiharbeiter innerhalb von drei Monaten wieder einstellt; der Verleiher musste dann das „Arbeitsentgelt Zeitraum zwischen Kündigung und erneuter Einstellung“ nachzahlen. Punkt A.7 informierte, dass der „Verleiher [...] Ihnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch dann zu zahlen [hat], wenn er Sie nicht bei einem Entleiher beschäftigen kann.“
Eine Befristung des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leiharbeiter war gestattet nur aus in der Person des Leiharbeiters liegenden sachlichen Gründen, „z. B. familiäre Verpflichtungen, Ferienarbeit, Überbrücken eines Zeitraumes bis zur Aufnahme eines neuen Dauerarbeitsplatzes. Der sachliche Grund muß näher bezeichnet werden.“ Als erlaubte Kündigungsfristen wurden die 1972 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte (6 Wochen zum Quartalsende) und Arbeiter (2 Wochen) aufgeführt. Während kürzere Kündigungsfristen per Tarifvertrag erlaubt waren, war „die einzelvertragliche Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen [...] ausgeschlossen“.
Das Gesetz wurde erstmals 1976 unter dem damaligen Bundeskanzler Helmut Schmidt geändert.
Änderung 2003
Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I“) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geändert: Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert. Dieser besagt, dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschäftigt werden müssen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens: Gleiche Arbeitszeit, gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Urlaubsansprüche (sog. equal pay und equal treatment). Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen, wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist, zum Beispiel durch die Tarifverträge des Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA oder durch die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Verfassungsbeschwerden von Arbeitgeberverbänden und Verleihunternehmen gegen den Gleichstellungsgrundsatz blieben erfolglos.
Änderung 2011
Aufgrund diverser Vorfälle (z. B. Kündigung der Arbeitnehmer und „Wiedereinstellung“ über zuvor selbst gegründete Leiharbeitsunternehmen zu schlechteren Bedingungen) und aufgrund der notwendigen Umsetzung der neuen Leiharbeitsrichtlinie der EU wurde das AÜG erneut geändert. Entsprechend der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 aus der Überschrift und aus mehreren Paragrafen das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen. Zusätzlich wurde die Möglichkeit etabliert, auf Antrag der Tarifpartner im Bereich der Leiharbeit eine Lohnuntergrenze für allgemeinverbindlich erklären zu lassen, eine Art von Mindestlohn für Leiharbeit. Verleiher wurden verpflichtet, Leiharbeitnehmern im Wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren wie sie vergleichbare Stammbeschäftigte im Unternehmen erhalten, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen eingeschlossen. Der Bundesrat kritisierte die Anwendbarkeit auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Eine weitere Gesetzesänderung, welche die Kontrolle und entsprechende Sanktionsmöglichkeiten neu regeln sollte, ist am 30. Juli 2011 in Kraft getreten.
Änderung 2017
Seit 1. April 2017 gilt eine Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitern von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG), womit ein ausdrückliches Verbot von sogenannten Kettenüberlassungen gilt. Vorherige Überlassungszeiten an denselben Entleiher sind vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Durch Tarifvertrag und für Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können abweichende Regelungen getroffen werden. Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 AÜG). Leiharbeitern steht derselbe Lohn zu wie der restlichen Stammbelegschaft (§ 8 Abs. 1 AÜG). Davon kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden (§ 8 Abs. 2 und 4 AÜG). Der erweiterte § 11 Abs. 5 AÜG verbietet den Einsatz von Leiharbeitern, die Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen (Streikbrecher).
Kritik
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist umstritten. So fordern der Bundesverband Zeitarbeit und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sowie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, das AÜG und den Erlaubnisvorbehalt abzuschaffen – sie fordern eine Deregulierung der Arbeitnehmerüberlassung.
Andererseits bezeichnen Kritiker die Leiharbeit auch als „moderne Sklaverei“ und fordern eine leiharbeiterfreundlichere Gesetzgebung. Eine sinnvolle Klassifizierung der Kritiker in Unternehmer, Personaldienstleister und prekär beschäftigte Gruppierungen scheint noch ausstehend zu sein, und somit eine arbeitnehmerfreundlichere, sozialversicherungspolitisch und demografisch verträglichere Arbeitnehmerüberlassung, als die jetzige, in weite Ferne gerückt.
Literatur
- Herbert S. Buscher: Leiharbeit – ein Schmuddelkind des deutschen Arbeitsmarktes? In: Wirtschaft im Wandel. Jg. 13, Nr. 2, Februar 2007, ISSN 0947-3211, S. 47–53, (PDF-Datei; 544 kB).
- Mark Lembke, Burkhard Boemke: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Kommentar. 3., überarbeitete Auflage. Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-8005-3264-3.
- Michael Niebler, Josef Biebl, Corinna Roß: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ein Leitfaden für die betriebliche Praxis (= Grundlagen und Praxis des Arbeitsrechts. Bd. 24). 2., neu bearbeitete Auflage. Schmidt, Berlin 2003, ISBN 3-503-05861-3.
- Peter Schüren (Hrsg.): Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Kommentar (= Beck’sche Kommentare zum Arbeitsrecht. Bd. 23). 4., neu bearbeitete Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59162-4.
- Gregor Thüsing (Hrsg.): Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. (AÜG). Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57566-2.
- Jürgen Ulber: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Basiskommentar zum AÜG. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3813-6.
- Jürgen Ulber (Hrsg.): Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. AÜG (= Kommentar für die Praxis). 4., überarbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-3997-3.
- Sandra Urban-Crell, Gudrun Germakowski: AÜG. Kommentar zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Luchterhand, Köln 2010, ISBN 978-3-472-07557-8.
Weblinks
- Text des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
- Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (PDF-Datei, 185 kB)
- Tarifvertragstexte AMP – CGB-Gewerkschaften
- Tarifvertragstexte BZA – DGB Gewerkschaften
Einzelnachweise
- Die Erweiterung erfolgte durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
- BaubetrV 1980 im Wortlaut
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2000 - III ZR 78/99 -
- eine vollständige Liste der ausgenommenen Arbeiten findet sich in § 2 BaubetrV
- Bundesregierung (Kabinett Brandt I): BT-Drucksache VI/230. (PDF) Deutscher Bundestag, 15. Juni 1971, abgerufen am 1. April 2017.
- AÜG-Reform: Was ist die AÜG-Reform? In: prosoft.net. prosoft EDV-Lösungen GmbH & Co. KG, archiviert vom 8. November 2019; abgerufen am 8. November 2019. am
- Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03. Bundesverfassungsgericht, 29. Dezember 2004, abgerufen am 31. Mai 2016.
- Änderungen des AÜG am 1. Dezember 2011
- Änderungen des AÜG am 30. Juli 2011
- Denny Hölscher: AÜG-Reform: Was Entleiher wissen sollten. In: prosoft.net. prosoft EDV-Lösungen GmbH & Co. KG, 3. Juli 2019, archiviert vom 8. November 2019; abgerufen am 8. November 2019. am
- Änderungen des AÜG am 1. April 2017
- Dr. Oliver Hahn: Was wird aus der Leiharbeit? Veränderte Rechtsfolgen: AÜG-Reform in DATEV-Magazin Ausgabe 06/2017 ( des vom 19. März 2019 im Internet Archive) In: DATEV-Magazin. Abgerufen im 8. November 2019
- Nadja Klinger: Leiharbeit: Der Wegwerfmann ( des vom 7. März 2016 im Internet Archive) In: Der Tagesspiegel, Der Tagesspiegel, 5. Mai 2011. Abgerufen im 8. November 2019
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Was ist Arbeitnehmerüberlassungsgesetz? Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassungsgesetz?
Das deutsche Arbeitnehmeruberlassungsgesetz AUG regelt die Uberlassung von Arbeitnehmern Leiharbeitnehmern soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tatigkeit stattfindet Bis zum 30 November 2011 war der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Arbeitnehmeruberlassung beschrankt die gewerbsmassig ausgeubt wurde Das AUG diente ursprunglich ausschliesslich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AUG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke BasisdatenTitel Gesetz zur Regelung der ArbeitnehmeruberlassungKurztitel ArbeitnehmeruberlassungsgesetzAbkurzung AUGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie ArbeitsrechtFundstellennachweis 810 31Ursprungliche Fassung vom 7 August 1972 BGBl I S 1393 Inkrafttreten am 11 Oktober 1972Neubekanntmachung vom 3 Februar 1995 BGBl I S 158 Letzte Anderung durch Art 3 G vom 28 Juni 2023 BGBl I Nr 172 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Juli 2023 Art 14 G vom 28 Juni 2023 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten In Osterreich ist Rechtsgrundlage das Arbeitskrafteuberlassungsgesetz AUG GrundsatzlichesDie Uberlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tatigkeit ist erlaubnispflichtig Dies gilt auch fur Verleiher mit Sitz im Ausland Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur fur Arbeit Etwa 1 25 Prozent aller Antrage werden abgelehnt meist wegen Steuer und Beitragsruckstanden der Verleihunternehmen Handelt der Verleiher ohne Erlaubnis so sind die Vertrage die er mit den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen vereinbart unwirksam und es entsteht ein Arbeitsverhaltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer In Betrieben des Baugewerbes ist die gewerbsmassige Arbeitnehmeruberlassung fur Arbeiten die ublicherweise von Arbeitern verrichtet werden grundsatzlich verboten Fur welche Betriebe das Verbot gilt richtet sich nach der Baubetriebeverordnung BaubetrV 1980 Nicht vom Uberlassungsverbot erfasst sind bestimmte Arbeiten des Baunebengewerbes wie Maler und Lackiererarbeiten Klempner Schreiner oder Metallbauarbeiten Geschichte Merkblatt fur Leiharbeitnehmer der Bundesanstalt fur Arbeit das ein Verleiher gemass dem Arbeitnehmer uberlassungs gesetz AUG von 1972 beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Leiharbeiter diesem aushandigen musste Leiharbeit wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals mit dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmassigen Arbeitnehmeruberlassung AUG vom 7 August 1972 gesetzlichen Einschrankungen unterworfen Als Leiharbeiter definierte das Gesetz einen Arbeitnehmer der zu einem Verleiher in einem Arbeitsverhaltnis steht und Dritten Entleihern gewerbsmassig zur Arbeitsleistung uberlassen wird Das Gesetz schrieb vor dass der Verleiher dem Leiharbeiter beim Abschluss des Arbeitsvertrages der einer Schriftform bedarf ein Merkblatt uber seine Rechte ubergeben muss Darin wurde der Leiharbeiter informiert dass der Verleiher Sie nicht langer als drei aufeinanderfolgende Monate einem Entleiher uberlassen darf und dass der Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Uberlassung durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher auf diese drei Monate angerechnet wird Punkt A 6 Punkt A 5 informierte den Leiharbeiter dass das Arbeitsverhaltnis zwischen Ihnen und dem Verleiher den ersten Einsatz bei einem Entleiher uberdauern muss Das ist nur dann der Fall wenn die Zeit fur die das Leiharbeitsverhaltnis fortgesetzt wird in einem angemessenen Verhaltnis zur Dauer des ersten Einsatzes steht und Punkt A 4 informierte dass die Kundigung des Arbeitsvertrages durch den Verleiher unwirksam wird wenn der Verleiher den Leiharbeiter innerhalb von drei Monaten wieder einstellt der Verleiher musste dann das Arbeitsentgelt Zeitraum zwischen Kundigung und erneuter Einstellung nachzahlen Punkt A 7 informierte dass der Verleiher Ihnen das vereinbarte Arbeitsentgelt auch dann zu zahlen hat wenn er Sie nicht bei einem Entleiher beschaftigen kann Eine Befristung des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leiharbeiter war gestattet nur aus in der Person des Leiharbeiters liegenden sachlichen Grunden z B familiare Verpflichtungen Ferienarbeit Uberbrucken eines Zeitraumes bis zur Aufnahme eines neuen Dauerarbeitsplatzes Der sachliche Grund muss naher bezeichnet werden Als erlaubte Kundigungsfristen wurden die 1972 geltenden gesetzlichen Kundigungsfristen fur Angestellte 6 Wochen zum Quartalsende und Arbeiter 2 Wochen aufgefuhrt Wahrend kurzere Kundigungsfristen per Tarifvertrag erlaubt waren war die einzelvertragliche Vereinbarung kurzerer Kundigungsfristen ausgeschlossen Das Gesetz wurde erstmals 1976 unter dem damaligen Bundeskanzler Helmut Schmidt geandert Anderung 2003 Das AUG wurde durch das Erste Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Hartz I mit Wirkung zum 1 Januar 2003 geandert Das besondere Befristungsverbot das Synchronisationsverbot das Wiedereinstellungsverbot und die Beschrankung der Uberlassungsdauer auf hochstens zwei Jahre wurden aufgehoben Zu Gunsten der Leiharbeitnehmer wurde der so genannte Gleichstellungsgrundsatz im Gesetz verankert Dieser besagt dass Leiharbeitnehmer zu denselben Bedingungen beschaftigt werden mussen wie die Stammarbeitnehmer des entleihenden Unternehmens Gleiche Arbeitszeit gleiches Arbeitsentgelt gleiche Urlaubsanspruche sog equal pay und equal treatment Ein Tarifvertrag kann jedoch abweichende Regelungen zulassen wovon bereits Gebrauch gemacht worden ist zum Beispiel durch die Tarifvertrage des Arbeitgeberverband Mittelstandischer Personaldienstleister AMP mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA oder durch die Tarifvertrage der DGB Gewerkschaften mit dem Bundesverband Zeitarbeit BZA oder dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen iGZ Verfassungsbeschwerden von Arbeitgeberverbanden und Verleihunternehmen gegen den Gleichstellungsgrundsatz blieben erfolglos Anderung 2011 Aufgrund diverser Vorfalle z B Kundigung der Arbeitnehmer und Wiedereinstellung uber zuvor selbst gegrundete Leiharbeitsunternehmen zu schlechteren Bedingungen und aufgrund der notwendigen Umsetzung der neuen Leiharbeitsrichtlinie der EU wurde das AUG erneut geandert Entsprechend der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit Wirkung zum 1 Dezember 2011 aus der Uberschrift und aus mehreren Paragrafen das Wort gewerbsmassig gestrichen Zusatzlich wurde die Moglichkeit etabliert auf Antrag der Tarifpartner im Bereich der Leiharbeit eine Lohnuntergrenze fur allgemeinverbindlich erklaren zu lassen eine Art von Mindestlohn fur Leiharbeit Verleiher wurden verpflichtet Leiharbeitnehmern im Wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewahren wie sie vergleichbare Stammbeschaftigte im Unternehmen erhalten Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen eingeschlossen Der Bundesrat kritisierte die Anwendbarkeit auf Werkstatten fur Menschen mit Behinderungen Eine weitere Gesetzesanderung welche die Kontrolle und entsprechende Sanktionsmoglichkeiten neu regeln sollte ist am 30 Juli 2011 in Kraft getreten Anderung 2017 Seit 1 April 2017 gilt eine Hochstuberlassungsdauer von Leiharbeitern von 18 Monaten 1 Abs 1b AUG womit ein ausdruckliches Verbot von sogenannten Kettenuberlassungen gilt Vorherige Uberlassungszeiten an denselben Entleiher sind vollstandig anzurechnen wenn zwischen den Einsatzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen Durch Tarifvertrag und fur Kirchen und die offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften konnen abweichende Regelungen getroffen werden Uberlassungszeiten vor dem 1 April 2017 werden bei der Berechnung der Uberlassungshochstdauer nicht berucksichtigt 19 Abs 2 AUG Leiharbeitern steht derselbe Lohn zu wie der restlichen Stammbelegschaft 8 Abs 1 AUG Davon kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden 8 Abs 2 und 4 AUG Der erweiterte 11 Abs 5 AUG verbietet den Einsatz von Leiharbeitern die Tatigkeiten von streikenden Beschaftigten ausfuhren Streikbrecher KritikDas Arbeitnehmeruberlassungsgesetz ist umstritten So fordern der Bundesverband Zeitarbeit und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sowie der Deutsche Industrie und Handelskammertag das AUG und den Erlaubnisvorbehalt abzuschaffen sie fordern eine Deregulierung der Arbeitnehmeruberlassung Andererseits bezeichnen Kritiker die Leiharbeit auch als moderne Sklaverei und fordern eine leiharbeiterfreundlichere Gesetzgebung Eine sinnvolle Klassifizierung der Kritiker in Unternehmer Personaldienstleister und prekar beschaftigte Gruppierungen scheint noch ausstehend zu sein und somit eine arbeitnehmerfreundlichere sozialversicherungspolitisch und demografisch vertraglichere Arbeitnehmeruberlassung als die jetzige in weite Ferne geruckt LiteraturHerbert S Buscher Leiharbeit ein Schmuddelkind des deutschen Arbeitsmarktes In Wirtschaft im Wandel Jg 13 Nr 2 Februar 2007 ISSN 0947 3211 S 47 53 PDF Datei 544 kB Mark Lembke Burkhard Boemke Arbeitnehmeruberlassungsgesetz Kommentar 3 uberarbeitete Auflage Recht und Wirtschaft Frankfurt am Main 2009 ISBN 978 3 8005 3264 3 Michael Niebler Josef Biebl Corinna Ross Arbeitnehmeruberlassungsgesetz Ein Leitfaden fur die betriebliche Praxis Grundlagen und Praxis des Arbeitsrechts Bd 24 2 neu bearbeitete Auflage Schmidt Berlin 2003 ISBN 3 503 05861 3 Peter Schuren Hrsg Arbeitnehmeruberlassungsgesetz Kommentar Beck sche Kommentare zum Arbeitsrecht Bd 23 4 neu bearbeitete Auflage Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59162 4 Gregor Thusing Hrsg Arbeitnehmeruberlassungsgesetz AUG Kommentar 2 Auflage Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57566 2 Jurgen Ulber Arbeitnehmeruberlassungsgesetz Basiskommentar zum AUG Bund Verlag Frankfurt am Main 2008 ISBN 978 3 7663 3813 6 Jurgen Ulber Hrsg Arbeitnehmeruberlassungsgesetz AUG Kommentar fur die Praxis 4 uberarbeitete Auflage Bund Verlag Frankfurt am Main 2011 ISBN 978 3 7663 3997 3 Sandra Urban Crell Gudrun Germakowski AUG Kommentar zum Arbeitnehmeruberlassungsgesetz Luchterhand Koln 2010 ISBN 978 3 472 07557 8 WeblinksText des Arbeitnehmeruberlassungsgesetzes Zehnter Bericht der Bundesregierung uber Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmeruberlassungsgesetzes PDF Datei 185 kB Tarifvertragstexte AMP CGB Gewerkschaften Tarifvertragstexte BZA DGB GewerkschaftenEinzelnachweiseDie Erweiterung erfolgte durch das Erste Gesetz zur Anderung des Arbeitnehmeruberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmeruberlassung BaubetrV 1980 im Wortlaut Bundesgerichtshof Urteil vom 17 Februar 2000 III ZR 78 99 eine vollstandige Liste der ausgenommenen Arbeiten findet sich in 2 BaubetrV Bundesregierung Kabinett Brandt I BT Drucksache VI 230 PDF Deutscher Bundestag 15 Juni 1971 abgerufen am 1 April 2017 AUG Reform Was ist die AUG Reform In prosoft net prosoft EDV Losungen GmbH amp Co KG archiviert vom Original am 8 November 2019 abgerufen am 8 November 2019 Beschluss vom 29 Dezember 2004 1 BvR 2283 03 Bundesverfassungsgericht 29 Dezember 2004 abgerufen am 31 Mai 2016 Anderungen des AUG am 1 Dezember 2011 Anderungen des AUG am 30 Juli 2011 Denny Holscher AUG Reform Was Entleiher wissen sollten In prosoft net prosoft EDV Losungen GmbH amp Co KG 3 Juli 2019 archiviert vom Original am 8 November 2019 abgerufen am 8 November 2019 Anderungen des AUG am 1 April 2017 Dr Oliver Hahn Was wird aus der Leiharbeit Veranderte Rechtsfolgen AUG Reform in DATEV Magazin Ausgabe 06 2017 Memento des Originals vom 19 Marz 2019 im Internet Archive In DATEV Magazin Abgerufen im 8 November 2019 Nadja Klinger Leiharbeit Der Wegwerfmann Memento des Originals vom 7 Marz 2016 im Internet Archive In Der Tagesspiegel Der Tagesspiegel 5 Mai 2011 Abgerufen im 8 November 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4112564 2 GND Explorer lobid OGND AKS