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Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG unterstützt mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) unterstützt mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften und soll Existenzgründungen erleichtern. Die Förderung ist ein Äquivalent zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und wird deshalb schlagwortartig auch Meister-BAföG oder Aufstiegs-BAföG genannt. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz wurde zum 1. Januar 1996 eingeführt. Zum 1. Januar 2002, 1. Juli 2009 und 1. August 2016 traten jeweils Reformen des AFBG in Kraft. Zum 1. August 2020 trat das 4. AFBG Änderungsgesetz mit dem Ziel der Erweiterung des Förderkreises und einer deutlichen Verbesserung des Förderumfanges in Kraft. Anders als im BAföG existiert im AFBG keine maximale Altersgrenze.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Kurztitel: Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: AFBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2212-4
Ursprüngliche Fassung vom: 23. April 1996
(BGBl. I S. 623)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1996
Neubekanntmachung vom: 12. August 2020
(BGBl. I S. 1936)
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2632, 2642)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Dezember 2022
(Art. 11 G vom 19. Dezember 2022)
GESTA: B016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Allgemeines

Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen. Bis zum 31. Juli 2016 wurde als Voraussetzung der Abschluss einer Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung verlangt. Mit dem Inkrafttreten des 3. AFBG Änderungsgesetzes wurde der Förderkreis auf Studienabbrecher ohne vorherigen Berufsabschluss und Akademiker, die als höchsten akademischen Abschluss bereits einen Bachelor vorweisen können, erweitert.

Mit der Gesetzesänderung des AFBG im Jahr 2009 wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um Altenpflegefachkräfte und Erzieher erweitert. So erhielten 2009 rund 158.000 Personen, davon 69 % Männer und 31 % Frauen eine Förderung nach dem AFBG.

Im Jahr 2014 bezogen rund 172.000 Personen Aufstiegs-BAföG. Im Vergleich zu 2013 stieg die Zahl der Empfänger somit um 0,2 Prozent an. Insgesamt haben davon rund 117.000 Männer und 55.000 Frauen die Förderung erhalten. 2018 wurden etwa 167.000 Menschen durch das Aufstiegs-BAföG gefördert. Insgesamt erhielten 105.000 Männer und 62.000 Frauen die Förderung.

Jahr Geförderte Personen Finanzieller Aufwand davon als Zuschuss davon als Darlehen
2002 87.756 298.772.000 202.700.000 96.071.000
2004 133.018 378.563.000 257.135.000 121.427.000
2006 135.915 369.045.000 260.257.000 108.788.000
2008 139.520 381.658.000 114.257.000 267.401.000
2009 157.543 455.691.000 140.621.000 315.070.000
2014 172.000 k. A. k. A. k. A.
2018 167.000 k. A. k. A. k. A.

Förderfähige Fortbildungen

Fortbildungsziele (§ 2 Abs. 1 AFBG)

Gefördert wird die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gezielt vorbereiten auf ein öffentlich-rechtliches Fortbildungsziel. Entscheidend ist, dass es sich dabei um eine berufliche Aufstiegsfortbildung und nicht etwa um eine Vorbereitung auf einen akademischen Grad (Bachelor- oder Masterstudiengang) handelt. Auch die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Erstausbildung durch das AFBG ist ausgeschlossen. Das angestrebte Ziel muss höherwertiger sein als ein Abschluss auf dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung. Unter den grundsätzlich förderfähigen Fortbildungszielen fallen zum Beispiel der Meister, der Industriemeister, der staatlich geprüfter Techniker, der Fachwirt oder auch der IT-Projektleiter.

Zertifizierung des Trägers (§ 2a AFBG)

Förderfähig ist nur die Teilnahme an Maßnahmen, die von einem

a) öffentlichen,

b) einem staatlich anerkannten

c) oder einem zertifizierten Träger durchgeführt werden.

Formale Kriterien an der Maßnahme (§ 2 Abs. 3 AFBG)

Eine Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Wird ein Abschluss der ersten Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angestrebt, muss die Maßnahme mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Handelt es sich dabei um eine Vollzeitmaßnahme, so muss diese bzw. müssen alle darin enthaltenen Maßnahmeabschnitte innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen werden und es müssen in der Regel in jeder Woche an mindestens vier Werktagen 25 Unterrichtsstunden absolviert werden.

Handelt es sich hingegen um eine Teilzeitmaßnahme, so hat die Person 48 Monate Zeit, die Maßnahme bzw. alle Maßnahmeabschnitte zu besuchen. Es müssen im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden im Monat stattfinden.

Zu beachten ist, dass auch die einzelnen Unterrichtsstunden Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Anforderung an eine förderfähige Unterrichtsstunde wird in § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 AFBG näher wie folgt erläutert:

„Förderfähige Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden.“

Neben den klassischen Präsenzstunden, die im Rahmen des Frontalunterrichtes erbracht werden, können auch mediengestützte Unterrichtsstunden und Fernlehrgänge gefördert werden, vgl. § 4 und § 4a AFBG.

Persönliche Voraussetzungen

Staatsangehörigkeit (§ 8 AFBG)

Anspruch auf Förderung haben grundsätzlich Deutsche und Ausländer, wenn sie ein von der Ausbildung unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, etwa weil sie hier aufgewachsen sind oder ihr Aufenthaltsrecht von hier lebenden Eltern oder vom Partner ableiten. In wenigen Fällen – etwa für Ausländer mit einer „Duldung“ – ist zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten erforderlich. Wer hingegen ein Aufenthaltsrecht nur zu Ausbildungszwecken besitzt, kann in der Regel – auch als Unionsbürger – keine BAföG-Leistungen beanspruchen, vgl. § 8 AFBG.

Vorqualifikation (§ 9 Abs. 4 AFBG)

Seit der Gesetzesanpassung im August 2016 besteht nun auch die Möglichkeit, Aufstiegs-BAföG zu beziehen, wenn man als höchsten akademischen Grad bereits einen Bachelor oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss besitzt. Höher qualifizierte Personen haben nach wie vor keinen Anspruch auf Förderung nach dem AFBG. Intern erworbenen Abschlüsse hingegen führen nicht zu einem Ausschluss der Förderung.

Zulassungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 - 3 AFBG)

Grundsätzlich muss die Person vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen, vgl. § 9 Abs. 1 AFBG.

Abweichend davon ist es auch ausreichend, wenn die fehlende Vorqualifikation in Form eines Berufsabschlusses oder einer nach dem AFBG geförderten Weiterbildung bis zum letzten Unterrichtstag der besuchten Maßnahme bzw. bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnittes erworben wird. Bei der Förderung des Unterhaltes ergeben sich hier allerdings Einschränkungen.

Eine fehlende Berufspraxis, die zusätzlich zu einem Berufsabschluss benötigt wird, kann ebenfalls bis zum Ende der Maßnahme erworben werden, damit ein Anspruch nach § 9 AFBG besteht. Die konkrete Möglichkeit hier zu muss allerdings nachgewiesen werden.

Regelmäßige Teilnahme (§ 9a AFBG)

Damit der mit Bescheid festgesetzte Anspruch auch erhalten bleibt, muss regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilgenommen werden. Die Teilnahme an der Maßnahme wird mindestens nach sechs Monaten nach Beginn und zum Ende der Maßnahme geprüft und muss mindestens 70 Prozent betragen. Kann eine regelmäßige Teilnahme am Lehrgang nicht nachgewiesen werden, so sind die erhaltenen Leistungen regelmäßig zu erstatten, vgl. § 16 Abs. 2 AFBG.

Ausschluss der Förderung (§ 3 AFBG)

Die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme wird insbesondere nicht gefördert, wenn für diesen Bewilligungszeitraum bereits Anspruch nach dem BAföG oder Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) besteht. Ebenso kann eine Maßnahme (Teilzeit und Vollzeit) nicht gefördert werden, wenn für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Weitere Leistungen, die zum Ausschluss der Förderung führen, sind in § 3 AFBG abschließend aufgeführt.

Höhe und Umfang der Leistungen

Maßnahmebeitrag

Gefördert werden die tatsächlich angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 Euro, die zurzeit mit einem Anteil von 50 % als Zuschuss und 50 % als KfW-Darlehen gewährt werden. Zusätzlich werden die Hälfte der Materialkosten für ein Meisterstück mit bis zu 2.000 € gewährt, hiervon ebenfalls 50 % als Zuschuss. Zweckgebundene Fördermittel von anderen öffentlichen Einrichtungen oder dem Arbeitgeber werden entsprechend angerechnet, vgl. § 12 Abs. 1 AFBG.

Unterhaltsbeitrag

Geförderte Personen in Vollzeitform können darüber hinaus nach dem Gesetz monatliche Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Kinderbetreuung erhalten. Der Höchstsatz beträgt seit 1. August 2020 783 Euro zuzüglich bis zu 189 Euro für den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für den Leistungsempfänger selbst, 235 Euro für den Ehe- bzw. Lebenspartner sowie 235 Euro je Kind. Der Zuschussanteil beträgt seit dem 1. August 2020 100 %, vgl. § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 AFBG.

Maximaler Bedarfssatz des Leistungsempfänger im Monat
Bedarfsart Summe in Euro
Grundbedarf 398
Wohnbedarf 325
Erhöhungsbeitrag 60
Zuschlag Krankenversicherung bis zu 155
Zuschlag Pflegeversicherung bis zu 34
Bedarfssatz Leistungsempfänger = 972

Kinderbetreuungszuschlag

Als 100%iger Zuschuss wird für Alleinerziehende ein Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro pro Monat und Kind gezahlt, vgl. § 10 Abs. 3 AFBG.

Zusätzlich dazu sollen der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag auch während der Phase der Prüfungsvorbereitung für bis zu drei weitere Monate als Darlehen gewährt werden.

Wie beim BAföG können auch hier Teile des Darlehens erlassen werden, etwa bei bestandener Fortbildungsprüfung 50 % des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (§ 13b Absatz 1) oder bis zu 100 % für die mehrjährige Führung eines Betriebes (§ 13b Absatz 2).

Einkommen und Vermögen

Der Maßnahmebeitrag und der Kindererhöhungsbeitrag werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.

Für die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages hingegen, werden Einkommen des Leistungsempfängers im Zeitraum der Maßnahme und ggf. Einkommen des Ehegatten aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Maßnahme und Vermögen des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Antragsstellung berücksichtigt. Irrelevant bei der Bedarfsberechnung ist das Einkommen und Vermögen der Eltern oder der Geschwister des Leistungsempfängers. Die Einkommensfreigrenzen und die sonstigen Bestimmungen zum Einkommen sind den §§ 21 ff. BAföG zu entnehmen. Die Vermögensfreigrenzen betragen im AFBG für den Leistungsempfänger 45.000 Euro, für den Ehegatten 2300 Euro und für jedes Kind jeweils weitere 2300 Euro. Vorhandenes Vermögen wird grundsätzlich nur dann an den Bedarf angerechnet, wenn dieses den ermittelten Freibetrag übersteigt. In Härtefällen „kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben“ (§ 17a AFBG).

Antragsverfahren

Damit der Anspruch auf Förderung geprüft werden kann, besteht das Erfordernis, einen schriftlichen Antrag bei dem örtlich zuständigen Amt zu stellen. Alternativ kann die Antragsstellung auch auf elektronischem Weg über das Onlineverfahren der einzelnen Bundesländer erfolgen. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der ständige Wohnsitz des Teilnehmers zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Die örtliche Zuständigkeit kann mit Angabe der Postleitzahl auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erfragt werden. Zwingend zu verwenden sind die vorhandenen Formblätter, die je nach individueller Situation des Teilnehmers einzureichen sind. Das Formblatt A (Antrag), das Formblatt B (Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildung) und das Formblatt Z (Zulassung zur Prüfung) sind grundsätzlich immer erforderlich, damit eine Prüfung der Voraussetzungen erfolgen kann. Das Formblatt B wird von der Fortbildungsstätte, bei der die Weiterbildung besucht wird, ausgefüllt. Das Formblatt Z füllt die für die Abnahme der Prüfung öffentliche Prüfungsstelle aus; das kann zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer sein.

Es besteht ähnlich wie im BAföG die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen. Der Umfang der Prüfung beschränkt sich allerdings auf die Frage, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen erfolgt hierbei nicht, vgl. § 23 Abs. 4 AFBG.

Sobald der Anspruch nach dem AFBG von der Behörde geprüft worden ist, ergeht ein Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung. Im Falle einer Bewilligung erhalten die Leistungsempfänger nach einiger Zeit unaufgefordert einen Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, mit denen sie das auf die Förderung entfallende Darlehen in Anspruch nehmen können.

Siehe auch

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz

Weblinks

  • Text des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung zum Aufstiegs-BAföG
  • Förderrechner zum AFBG

Einzelnachweise

  1. Siehe den Gesetzentwurf zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 20. November 2008, S. 17, Bundestagsdrucksache 16/10996
  2. Siehe hierzu exemplarisch die Information des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Memento des Originals vom 3. Juni 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  3. AFBG-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl. I, S. 4029
  4. Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 2009, BGBl. I, S. 1314
  5. AFBG - Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Abgerufen am 17. Mai 2019. 
  6. Redaktion: BMBF LS5 Internetredaktion: PRESSEMITTEILUNG: 018/2020 - BMBF Aufstiegs-BAföG. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. April 2020; abgerufen am 11. April 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  7. Redaktion: BMBF LS5 Internetredaktion: Wer wird gefördert? - BMBF Aufstiegs-BAföG. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 24. März 2019; abgerufen am 17. Mai 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  8. Änderungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.
  9. https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2015/06/PD15_236_214.html
  10. Redaktion: BMBF LS5 Internetredaktion: Positiver Trend beim Aufstiegs-BAföG 2018 - BMBF Aufstiegs-BAföG. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. November 2019; abgerufen am 10. November 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  11. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 24. März 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  12. Redaktion: BMBF LS5 Internetredaktion: Wie wird gefördert? - BMBF Aufstiegs-BAföG. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 8. April 2020; abgerufen am 15. Dezember 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  13. § 17 AFBG - Einzelnorm. Abgerufen am 15. Dezember 2019. 
  14. § 19a AFBG - Einzelnorm. Abgerufen am 15. Dezember 2019. 
  15. Redaktion: BMBF LS5 Internetredaktion: Antrag online stellen - BMBF Aufstiegs-BAföG. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. August 2019; abgerufen am 15. Dezember 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 15:14

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Das Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz AFBG unterstutzt mit finanziellen Mitteln die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkraften und soll Existenzgrundungen erleichtern Die Forderung ist ein Aquivalent zum Bundesausbildungsforderungsgesetz BAfoG und wird deshalb schlagwortartig auch Meister BAfoG oder Aufstiegs BAfoG genannt Das Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz wurde zum 1 Januar 1996 eingefuhrt Zum 1 Januar 2002 1 Juli 2009 und 1 August 2016 traten jeweils Reformen des AFBG in Kraft Zum 1 August 2020 trat das 4 AFBG Anderungsgesetz mit dem Ziel der Erweiterung des Forderkreises und einer deutlichen Verbesserung des Forderumfanges in Kraft Anders als im BAfoG existiert im AFBG keine maximale Altersgrenze BasisdatenTitel Gesetz zur Forderung der beruflichen AufstiegsfortbildungKurztitel AufstiegsfortbildungsforderungsgesetzAbkurzung AFBGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes VerwaltungsrechtFundstellennachweis 2212 4Ursprungliche Fassung vom 23 April 1996 BGBl I S 623 Inkrafttreten am 1 Januar 1996Neubekanntmachung vom 12 August 2020 BGBl I S 1936 Letzte Anderung durch Art 8 G vom 19 Dezember 2022 BGBl I S 2632 2642 Inkrafttreten der letzten Anderung 28 Dezember 2022 Art 11 G vom 19 Dezember 2022 GESTA B016Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten AllgemeinesDas Gesetz ist ein umfassendes Forderinstrument fur die berufliche Fortbildung in allen Berufsbereichen Bis zum 31 Juli 2016 wurde als Voraussetzung der Abschluss einer Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung verlangt Mit dem Inkrafttreten des 3 AFBG Anderungsgesetzes wurde der Forderkreis auf Studienabbrecher ohne vorherigen Berufsabschluss und Akademiker die als hochsten akademischen Abschluss bereits einen Bachelor vorweisen konnen erweitert Mit der Gesetzesanderung des AFBG im Jahr 2009 wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um Altenpflegefachkrafte und Erzieher erweitert So erhielten 2009 rund 158 000 Personen davon 69 Manner und 31 Frauen eine Forderung nach dem AFBG Im Jahr 2014 bezogen rund 172 000 Personen Aufstiegs BAfoG Im Vergleich zu 2013 stieg die Zahl der Empfanger somit um 0 2 Prozent an Insgesamt haben davon rund 117 000 Manner und 55 000 Frauen die Forderung erhalten 2018 wurden etwa 167 000 Menschen durch das Aufstiegs BAfoG gefordert Insgesamt erhielten 105 000 Manner und 62 000 Frauen die Forderung Jahr Geforderte Personen Finanzieller Aufwand davon als Zuschuss davon als Darlehen2002 87 756 298 772 000 202 700 000 96 071 0002004 133 018 378 563 000 257 135 000 121 427 0002006 135 915 369 045 000 260 257 000 108 788 0002008 139 520 381 658 000 114 257 000 267 401 0002009 157 543 455 691 000 140 621 000 315 070 0002014 172 000 k A k A k A 2018 167 000 k A k A k A Forderfahige FortbildungenFortbildungsziele 2 Abs 1 AFBG Gefordert wird die Teilnahme an Fortbildungsmassnahmen die gezielt vorbereiten auf ein offentlich rechtliches Fortbildungsziel Entscheidend ist dass es sich dabei um eine berufliche Aufstiegsfortbildung und nicht etwa um eine Vorbereitung auf einen akademischen Grad Bachelor oder Masterstudiengang handelt Auch die Forderung der Teilnahme an einer beruflichen Erstausbildung durch das AFBG ist ausgeschlossen Das angestrebte Ziel muss hoherwertiger sein als ein Abschluss auf dem Niveau einer Facharbeiter Gesellen oder Gehilfenprufung Unter den grundsatzlich forderfahigen Fortbildungszielen fallen zum Beispiel der Meister der Industriemeister der staatlich geprufter Techniker der Fachwirt oder auch der IT Projektleiter Zertifizierung des Tragers 2a AFBG Forderfahig ist nur die Teilnahme an Massnahmen die von einem a offentlichen b einem staatlich anerkannten c oder einem zertifizierten Trager durchgefuhrt werden Formale Kriterien an der Massnahme 2 Abs 3 AFBG Eine Massnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen Wird ein Abschluss der ersten Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung angestrebt muss die Massnahme mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen Handelt es sich dabei um eine Vollzeitmassnahme so muss diese bzw mussen alle darin enthaltenen Massnahmeabschnitte innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen werden und es mussen in der Regel in jeder Woche an mindestens vier Werktagen 25 Unterrichtsstunden absolviert werden Handelt es sich hingegen um eine Teilzeitmassnahme so hat die Person 48 Monate Zeit die Massnahme bzw alle Massnahmeabschnitte zu besuchen Es mussen im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden im Monat stattfinden Zu beachten ist dass auch die einzelnen Unterrichtsstunden Voraussetzungen erfullen mussen Die Anforderung an eine forderfahige Unterrichtsstunde wird in 2 Abs 4 Satz 2 und 3 AFBG naher wie folgt erlautert Forderfahige Unterrichtsstunden sind Prasenzlehrveranstaltungen deren Inhalte in der Prufungsregelung verbindlich vorgegeben sind In forderfahigen Unterrichtsstunden mussen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplanen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Fahigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkrafte planmassig geordnet vermittelt werden Neben den klassischen Prasenzstunden die im Rahmen des Frontalunterrichtes erbracht werden konnen auch mediengestutzte Unterrichtsstunden und Fernlehrgange gefordert werden vgl 4 und 4a AFBG Personliche VoraussetzungenStaatsangehorigkeit 8 AFBG Anspruch auf Forderung haben grundsatzlich Deutsche und Auslander wenn sie ein von der Ausbildung unabhangiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen etwa weil sie hier aufgewachsen sind oder ihr Aufenthaltsrecht von hier lebenden Eltern oder vom Partner ableiten In wenigen Fallen etwa fur Auslander mit einer Duldung ist zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten erforderlich Wer hingegen ein Aufenthaltsrecht nur zu Ausbildungszwecken besitzt kann in der Regel auch als Unionsburger keine BAfoG Leistungen beanspruchen vgl 8 AFBG Vorqualifikation 9 Abs 4 AFBG Seit der Gesetzesanpassung im August 2016 besteht nun auch die Moglichkeit Aufstiegs BAfoG zu beziehen wenn man als hochsten akademischen Grad bereits einen Bachelor oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss besitzt Hoher qualifizierte Personen haben nach wie vor keinen Anspruch auf Forderung nach dem AFBG Intern erworbenen Abschlusse hingegen fuhren nicht zu einem Ausschluss der Forderung Zulassungsvoraussetzungen 9 Abs 1 3 AFBG Grundsatzlich muss die Person vor Beginn der Massnahme uber die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung fur die Prufungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfugen vgl 9 Abs 1 AFBG Abweichend davon ist es auch ausreichend wenn die fehlende Vorqualifikation in Form eines Berufsabschlusses oder einer nach dem AFBG geforderten Weiterbildung bis zum letzten Unterrichtstag der besuchten Massnahme bzw bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Massnahmeabschnittes erworben wird Bei der Forderung des Unterhaltes ergeben sich hier allerdings Einschrankungen Eine fehlende Berufspraxis die zusatzlich zu einem Berufsabschluss benotigt wird kann ebenfalls bis zum Ende der Massnahme erworben werden damit ein Anspruch nach 9 AFBG besteht Die konkrete Moglichkeit hier zu muss allerdings nachgewiesen werden Regelmassige Teilnahme 9a AFBG Damit der mit Bescheid festgesetzte Anspruch auch erhalten bleibt muss regelmassig an der geforderten Massnahme teilgenommen werden Die Teilnahme an der Massnahme wird mindestens nach sechs Monaten nach Beginn und zum Ende der Massnahme gepruft und muss mindestens 70 Prozent betragen Kann eine regelmassige Teilnahme am Lehrgang nicht nachgewiesen werden so sind die erhaltenen Leistungen regelmassig zu erstatten vgl 16 Abs 2 AFBG Ausschluss der Forderung 3 AFBG Die Teilnahme an einer Vollzeitmassnahme wird insbesondere nicht gefordert wenn fur diesen Bewilligungszeitraum bereits Anspruch nach dem BAfoG oder Leistungen nach dem SGB III Arbeitslosengeld I besteht Ebenso kann eine Massnahme Teilzeit und Vollzeit nicht gefordert werden wenn fur sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder nach 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Weitere Leistungen die zum Ausschluss der Forderung fuhren sind in 3 AFBG abschliessend aufgefuhrt Hohe und Umfang der LeistungenMassnahmebeitrag Gefordert werden die tatsachlich angefallenen Lehrgangs und Prufungsgebuhren bis zu 15 000 Euro die zurzeit mit einem Anteil von 50 als Zuschuss und 50 als KfW Darlehen gewahrt werden Zusatzlich werden die Halfte der Materialkosten fur ein Meisterstuck mit bis zu 2 000 gewahrt hiervon ebenfalls 50 als Zuschuss Zweckgebundene Fordermittel von anderen offentlichen Einrichtungen oder dem Arbeitgeber werden entsprechend angerechnet vgl 12 Abs 1 AFBG Unterhaltsbeitrag Geforderte Personen in Vollzeitform konnen daruber hinaus nach dem Gesetz monatliche Zuschusse und Darlehen fur den Lebensunterhalt und die Kinderbetreuung erhalten Der Hochstsatz betragt seit 1 August 2020 783 Euro zuzuglich bis zu 189 Euro fur den Kranken und Pflegeversicherungszuschlag fur den Leistungsempfanger selbst 235 Euro fur den Ehe bzw Lebenspartner sowie 235 Euro je Kind Der Zuschussanteil betragt seit dem 1 August 2020 100 vgl 10 Abs 2 und 12 Abs 2 AFBG Maximaler Bedarfssatz des Leistungsempfanger im Monat Bedarfsart Summe in EuroGrundbedarf 398Wohnbedarf 325Erhohungsbeitrag 60Zuschlag Krankenversicherung bis zu 155Zuschlag Pflegeversicherung bis zu 34Bedarfssatz Leistungsempfanger 972Kinderbetreuungszuschlag Als 100 iger Zuschuss wird fur Alleinerziehende ein Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro pro Monat und Kind gezahlt vgl 10 Abs 3 AFBG Zusatzlich dazu sollen der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag auch wahrend der Phase der Prufungsvorbereitung fur bis zu drei weitere Monate als Darlehen gewahrt werden Wie beim BAfoG konnen auch hier Teile des Darlehens erlassen werden etwa bei bestandener Fortbildungsprufung 50 des Darlehens fur die Lehrgangs und Prufungsgebuhren 13b Absatz 1 oder bis zu 100 fur die mehrjahrige Fuhrung eines Betriebes 13b Absatz 2 Einkommen und Vermogen Der Massnahmebeitrag und der Kindererhohungsbeitrag werden einkommens und vermogensunabhangig gewahrt Fur die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages hingegen werden Einkommen des Leistungsempfangers im Zeitraum der Massnahme und ggf Einkommen des Ehegatten aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Massnahme und Vermogen des Leistungsempfangers zum Zeitpunkt der Antragsstellung berucksichtigt Irrelevant bei der Bedarfsberechnung ist das Einkommen und Vermogen der Eltern oder der Geschwister des Leistungsempfangers Die Einkommensfreigrenzen und die sonstigen Bestimmungen zum Einkommen sind den 21 ff BAfoG zu entnehmen Die Vermogensfreigrenzen betragen im AFBG fur den Leistungsempfanger 45 000 Euro fur den Ehegatten 2300 Euro und fur jedes Kind jeweils weitere 2300 Euro Vorhandenes Vermogen wird grundsatzlich nur dann an den Bedarf angerechnet wenn dieses den ermittelten Freibetrag ubersteigt In Hartefallen kann ein weiterer Teil des Vermogens anrechnungsfrei bleiben 17a AFBG AntragsverfahrenDamit der Anspruch auf Forderung gepruft werden kann besteht das Erfordernis einen schriftlichen Antrag bei dem ortlich zustandigen Amt zu stellen Alternativ kann die Antragsstellung auch auf elektronischem Weg uber das Onlineverfahren der einzelnen Bundeslander erfolgen Massgeblich fur die Bestimmung der ortlichen Zustandigkeit ist der standige Wohnsitz des Teilnehmers zum Zeitpunkt der Antragsstellung Die ortliche Zustandigkeit kann mit Angabe der Postleitzahl auf der Internetseite des Bundesministeriums fur Bildung und Forschung erfragt werden Zwingend zu verwenden sind die vorhandenen Formblatter die je nach individueller Situation des Teilnehmers einzureichen sind Das Formblatt A Antrag das Formblatt B Bescheinigung uber die Teilnahme an einer Fortbildung und das Formblatt Z Zulassung zur Prufung sind grundsatzlich immer erforderlich damit eine Prufung der Voraussetzungen erfolgen kann Das Formblatt B wird von der Fortbildungsstatte bei der die Weiterbildung besucht wird ausgefullt Das Formblatt Z fullt die fur die Abnahme der Prufung offentliche Prufungsstelle aus das kann zum Beispiel die Industrie und Handelskammer oder die Handwerkskammer sein Es besteht ahnlich wie im BAfoG die Moglichkeit einen Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen Der Umfang der Prufung beschrankt sich allerdings auf die Frage ob fur die Teilnahme an einer Massnahme nach fachlicher Richtung Fortbildungsziel zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Tragers dem Grunde nach die Forderungsvoraussetzungen vorliegen Eine Prufung der personlichen Voraussetzungen erfolgt hierbei nicht vgl 23 Abs 4 AFBG Sobald der Anspruch nach dem AFBG von der Behorde gepruft worden ist ergeht ein Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung Im Falle einer Bewilligung erhalten die Leistungsempfanger nach einiger Zeit unaufgefordert einen Darlehensvertrag von der Kreditanstalt fur Wiederaufbau mit denen sie das auf die Forderung entfallende Darlehen in Anspruch nehmen konnen Siehe auchBundesausbildungsforderungsgesetzWeblinksText des Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetzes Bundesministerium fur Bildung und Forschung zum Aufstiegs BAfoG Forderrechner zum AFBGEinzelnachweiseSiehe den Gesetzentwurf zum Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz vom 20 November 2008 S 17 Bundestagsdrucksache 16 10996 Siehe hierzu exemplarisch die Information des Bundesministeriums fur Bildung und Forschung Memento des Originals vom 3 Juni 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 AFBG Anderungsgesetz vom 20 Dezember 2001 BGBl I S 4029 Zweites Gesetz zur Anderung des Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetzes vom 18 Juni 2009 BGBl I S 1314 AFBG Gesetz zur Forderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Abgerufen am 17 Mai 2019 Redaktion BMBF LS5 Internetredaktion PRESSEMITTEILUNG 018 2020 BMBF Aufstiegs BAfoG Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 8 April 2020 abgerufen am 11 April 2020 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Redaktion BMBF LS5 Internetredaktion Wer wird gefordert BMBF Aufstiegs BAfoG Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 24 Marz 2019 abgerufen am 17 Mai 2019 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Anderungen des Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetzes https www destatis de DE PresseService Presse Pressemitteilungen 2015 06 PD15 236 214 html Redaktion BMBF LS5 Internetredaktion Positiver Trend beim Aufstiegs BAfoG 2018 BMBF Aufstiegs BAfoG Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 10 November 2019 abgerufen am 10 November 2019 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Archivierte Kopie Memento des Originals vom 24 Marz 2019 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Redaktion BMBF LS5 Internetredaktion Wie wird gefordert BMBF Aufstiegs BAfoG Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 8 April 2020 abgerufen am 15 Dezember 2019 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 17 AFBG Einzelnorm Abgerufen am 15 Dezember 2019 19a AFBG Einzelnorm Abgerufen am 15 Dezember 2019 Redaktion BMBF LS5 Internetredaktion Antrag online stellen BMBF Aufstiegs BAfoG Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 21 August 2019 abgerufen am 15 Dezember 2019 Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4410480 7 GND Explorer lobid OGND AKS

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