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Unter Ausschüttungssperre versteht man im Handels und Bilanzrecht die vertragliche oder gesetzliche Begrenzung der Gewin

Ausschüttungssperre

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Ausschüttungssperre
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Unter Ausschüttungssperre versteht man im Handels- und Bilanzrecht die vertragliche oder gesetzliche Begrenzung der Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter.

Allgemeines

Ausschüttungssperren dienen insbesondere dem Gläubigerschutz und stellen einen Eingriff in die Ausschüttungsautonomie von Unternehmen dar. Da durch die Ausschüttung von Buchgewinnen die Substanz des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger angegriffen wird, soll die Ausschüttung von reinen Buchgewinnen aus bestimmten Transaktionen verhindert werden. Den Gläubigern eines Unternehmens soll hierdurch die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt bleiben (Kapitalerhaltungsfunktion). Das gilt vor allem bei Kapitalgesellschaften, weil deren Gläubigern im Regelfall lediglich das bilanzielle Eigenkapital als Haftungsmasse dient. Deshalb ist der gesetzliche Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Kerngedanke einer Ausschüttungssperre ist, dass das einer Ausschüttungssperre unterliegende Vermögen nicht an die Gesellschafter des bilanzierenden Unternehmens ausgeschüttet werden darf. Ausschüttungssperren haben deshalb eine Gläubigerschutzfunktion, weil die der Sperre unterliegenden Gewinne der Unternehmenssubstanz und damit den Gläubigern erhalten bleiben. Durch die gesetzlich normierten Ausschüttungssperren wird der Zielkonflikt zwischen der Informationsfunktion und der Ausschüttungsregelungsfunktion des Jahresabschlusses gemindert.

Arten

Zu unterscheiden ist zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Ausschüttungssperre. Vertragliche Ausschüttungssperren dienen eher dem freiwilligen Verzicht der Gesellschafter auf die ihnen zustehenden Gewinne, während gesetzliche Sperren die Gesellschafter zwingen, auf die gesperrten Gewinne zu verzichten.

Vertragliche Ausschüttungssperren

Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass vom Jahresüberschuss lediglich ein bestimmter Prozentsatz an die Gesellschafter auszuschütten ist und der ausschüttungsgesperrte Teil als Gewinnrücklage im Unternehmen als Gewinnthesaurierung verbleibt. Derartige vertragliche Regelungen können jederzeit durch die Gesellschafter wieder aufgehoben werden.

Gesetzliche Ausschüttungssperren

Im EU-Recht

Die 4. EG-Bilanzrichtlinie vom Juli 1978 übernahm die in den International Accounting Standards vorgesehene Neubewertungsrücklage in Art. 33 Abs. 1a und sah für sie eine Ausschüttungssperre vor (Art. 33 Abs. 2c), eine Umwandlung in Gewinnrücklagen war jedoch erlaubt (Art. 33 Abs. 2b). Während diese Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert wurden, hat Deutschland auf ihre Berücksichtigung im Handelsrecht verzichtet. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie) im Juni 2013 aufgehoben. Auch diese neue Richtlinie ermöglicht nach Art. 7 Abs. 1 den EU-Mitgliedstaaten den Erlass von nationalen Vorschriften, allen Unternehmen die Bewertung des Anlagevermögens zu Neubewertungsbeträgen zu gestatten, wobei der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten und der Bewertung auf Neubewertungsbasis der Neubewertungsrücklage in der Bilanz unter „Eigenkapital“ zuzuführen ist. Es gilt weiterhin eine Ausschüttungssperre (Art. 7 Abs. 2).

Im HGB

Im HGB sind Ausschüttungssperren immer dann vorgesehen, wenn bestimmte Vermögensgegenstände aktiviert werden. Deren Aktivierung hat regelmäßig eine Gewinnerhöhung (Verlustverminderung) zur Folge, die als reiner Buchgewinn nicht auf die operative Geschäftstätigkeit zurückzuführen ist. Gewinnerhöhungen aus reinen Buchgewinnen, die auf der Bilanzierung bestimmter Vermögensgegenstände beruhen, sollen in bestimmten Fällen nach dem Willen des Gesetzes nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die generelle Ausschüttungsnorm des § 235 HGB a.F., wonach der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres um Zuschreibungen, Erträge aufgrund der Auflösung von Bewertungsreserven sowie Erträgen aufgrund der Auflösung von Kapitalrücklagen gekürzt werden musste, ist entfallen. Ferner ist die für § 225 Abs. 5 HGB a.F. vorgesehene Aktivierung eigener Anteile und von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen entfallen. Auch die in § 226 Abs. 2 HGB a.F. enthaltene Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes ist fortgefallen. Korrespondierend hierzu sind auch die für eigene Anteile oder Ingangsetzungskosten vorgesehenen Ausschüttungssperren weggefallen.

Bislang war eine Ausschüttungssperre insbesondere für aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB a.F.) sowie einen ausgewiesenen Saldo aktiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB a.F.) vorgesehen. Da beide Positionen in der Vergangenheit eher bedeutungslos waren, hatte die Ausschüttungssperre im deutschen Handelsrecht eine untergeordnete Bedeutung. Das hat sich durch das BilMoG vom Mai 2009 geändert. Das BilMoG hat neue Ausschüttungssperren geschaffen.

Einige Bilanzierungssachverhalte sind künftig mit einer Ausschüttungssperre belegt. Eine Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB ist vorgesehen bei

  • dem Wahlrecht zur Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (siehe originärer Firmenwert; § 248 Abs. 2 und § 255 Abs. 2a HGB),
  • dem Wahlrecht zur Bilanzierung aktiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB),
  • der Pflicht zur Zeitwertbewertung von Vermögensgegenständen für die Altersversorgung (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB) und
  • der Fair-value-Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB.

Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie der durch das BilMoG tendenziell größer gewordenen Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz und der damit einhergehend gestiegenen Bedeutung latenter Steuern erhöht sich die aus § 268 Abs. 8 HGB ergebende Problematik für Unternehmen.

Eine Ausschüttungssperre gilt für den Überhang aktiver latenter Steuern (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB) und für den Zeitwertüberhang des Planvermögens im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB).

Durch die Einführung der Fair value-Bewertung in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB wird das Imparitätsprinzip teilweise ausgehöhlt. Allerdings ist die Fair Value-Bewertung nur auf zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente begrenzt; eine Spekulationsabsicht ist hierbei erforderlich. Für ausgewiesene unrealisierte Gewinne besteht dann eine gesetzliche Ausschüttungssperre. Hierdurch soll verhindert werden, dass Gewinne ausgeschüttet werden, die noch gar nicht realisiert worden sind.

Eine Ausschüttungssperre wurde durch Umstellung der Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen eingefügt. Nach § 253 Abs. 6 HGB dürfen Gewinnausschüttungen nur getätigt werden, wenn nach der Ausschüttung frei verfügbare Rücklagen in Höhe des Differenzbetrages aus der Bewertungsumstellung verbleiben.

Im Aktiengesetz

Eine besondere Ausschüttungssperre sieht § 150 Abs. 3 und 4 AktG vor. Sofern die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen zusammen nicht 10 % des Grundkapitals erreichen, dürfen diese Rücklagen nur zum Ausgleich eines Verlustes oder eines Verlustvortrags verwendet werden (Absatz 3). Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 207 bis § 220 AktG) ist nach Absatz 4 möglich, wenn diese 10 %-Grenze überschritten wird und ein Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag nicht mehr vorhanden ist. Diese klaren Verwendungsbestimmungen verbieten – durch Nichterwähnung – eine Ausschüttung an die Aktionäre. Mithin müssen die Rücklagen ein Niveau erreichen, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und damit eine Gewinnausschüttung aus Rücklagen ermöglicht wird (etwa bei Dividendenkontinuität).

Nach § 58 Abs. 2a AktG kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass Erträge aus Zuschreibungen nicht ausgeschüttet werden, sondern in „andere Gewinnrücklagen“ eingestellt werden. Dadurch wird verhindert, dass unrealisierte Buchgewinne aus Wertaufholungen an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Dieselbe Regelung enthält § 29 Abs. 4 GmbHG für die GmbH.

Im Bankwesen

Nach § 10c KWG ist bei Kreditinstituten bei den Eigenmitteln ein „Kapitalerhaltungspuffer“ zu bilden (siehe Kernkapitalquote), der mindestens 2,5 % des Gesamtforderungsbetrags zu erreichen hat. Wird er für eingetretene Verluste ganz oder teilweise in Anspruch genommen, greift eine – nach der verbliebenen Höhe des Puffers bemessene – Ausschüttungssperre, die sowohl Gewinn- und Dividendenausschüttungen als auch diskretionäre Zahlungen wie Bonuszahlungen erfasst. Darüber hinaus ist nach § 10d KWG ein aus hartem Kernkapital bestehender antizyklischer Kapitalpuffer („Countercyclical Capital Buffer“) in Höhe von wiederum 2,5 % des Gesamtforderungsbetrags zu bilden. Er soll einerseits den systemweiten Aufbau von Kreditrisiken in der Aufschwungphase einschränken und andererseits im Abschwung eine ausreichende Kreditversorgung der Wirtschaft gewährleisten. Auch seine Inanspruchnahme führt zur Ausschüttungssperre.

Rechtspolitik

Ein akademischer Gesetzentwurf zu einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen hatte Eingang in den Koalitionsvertrag der 20. Wahlperiode des Bundestages von 2021 gefunden. Vorgesehen war eine neue geeignete Rechtsgrundlage für eine Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Typusmerkmal eine fixierte Ausschüttungssperre sein sollte.

Berechnung der Ausschüttungssperre

Liegen Gründe für eine Ausschüttungssperre vor, so unterliegt nicht der gesamte Jahresüberschuss einer Sperre. Das Gesetz schreibt genau vor, was nicht ausgeschüttet werden darf. Bemessungsgrundlage einer Ausschüttungssperre ist zunächst der Jahresüberschuss („Gewinn“), der nach § 275 Abs. 3 HGB zu ermitteln ist.

Im Rahmen einer vorhandenen Ausschüttungssperre sind aus den betroffenen Sachverhalten zunächst die für eine Ausschüttungssperre in Betracht kommenden Beträge (Bemessungsbeträge) zu bestimmen. Anschließend sind die ermittelten Bemessungsbeträge mit den frei verfügbaren Rücklagen bzw. dem Jahresüberschuss zu vergleichen, um zu bestimmen, ob tatsächlich Beträge ausschüttungsgesperrt sind. Erträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem aus der Aktivierung resultierenden Ertrag mindestens entsprechen. Unter Berücksichtigung der Gewinn- und Verlustvorträge muss demnach die frei verfügbare Rücklage mindestens so hoch sein wie der auf die Aktivierungsbeträge entfallende Ausschüttungsbetrag.

Nach § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB dürfen Gewinne bei der Bilanzierung originärer Firmenwerte nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Satz 2 dieser Bestimmung behandelt den Ausweis aktiver latenter Steuern. Dann ist die Bemessungsgrundlage aus Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passive Gegenposition übersteigen. Satz 3 befasst sich mit den Vermögensgegenständen der Altersvorsorge. Eine Ausschüttung darf generell nicht vorgenommen werden, wenn die Bemessungsbeträge höher als die frei verfügbaren Rücklagen sind. Zur Verbesserung der Bilanzklarheit ist der Gesamtbetrag der ausschüttungsgesperrten Beträge gemäß § 285 Nr. 28 HGB im Anhang anzugeben.

Organschaftsfragen

Obige Ausschüttungssperren haben Folgen für den ausschüttbaren Jahresüberschuss, der wiederum die Grundlage bei bestehenden Ergebnisabführungsverträgen bildet. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 hat das BMF mitgeteilt, dass eine Anpassung der Ergebnisabführungsverträge aufgrund des geänderten § 301 AktG nicht erforderlich ist. Bei der Durchführung der Gewinnabführung ist jedoch die Neuregelung des § 301 AktG zu beachten, damit die Organschaft weiterhin steuerlich anerkannt bleibt. Da es bei Ergebnisabführungsverträgen um eine Gewinnabführung geht, spricht das Gesetz hier von einer Abführungssperre. Eine unzutreffende Berechnung der Abführungssperre könnte nämlich zur Nichtanerkennung der Organschaft führen.

Dabei ist umstritten, wie der vom Gesetz verwendete Begriff der „frei verfügbaren Rücklagen“ zu verstehen ist. Als frei verfügbare Rücklagen sind zunächst aufgrund der Gesetzesbegründung sowohl Gewinnrücklagen als auch Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu berücksichtigen. Bei bestehenden Organschaften ist allerdings für die Ermittlung der abführungsgesperrten Beträge zwischen vororganschaftlich und während der Vertragslaufzeit gebildeten Rücklagen zu unterscheiden. Frotscher vertritt die Auffassung, dass die Berücksichtigung vororganschaftlicher freier Rücklagen im Ergebnis zu einer schädlichen Abführung der vororganschaftlichen Rücklagen führe. Simon hingegen begründet seine Bedenken gegen die Einbeziehung vororganschaftlicher freier Rücklagen damit, dass sich die Ausschüttungsmöglichkeit vororganschaftlicher Rücklagen durch die Abführung von Vermögensmehrungen aus der Aktivierung ausschüttungsgesperrter Bilanzposten vermindere und dadurch in die Kompetenz der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft eingegriffen werden könne.

Die vororganschaftlichen Rücklagen sind in die Ermittlung der Abführungssperre einzubeziehen, weil der Gesetzeswortlaut des § 301 Satz 1 AktG uneingeschränkt auf § 268 Abs. 8 HGB verweist, der wiederum nicht zwischen der zeitlichen Entstehung der freien Rücklagen unterscheidet. Zudem führt die Einbeziehung vororganschaftlicher Rücklagen in die Berechnung der Abführungssperre nicht zu einer Abführung der vororganschaftlichen Rücklagen, denn deren Höhe bleibt unverändert. Im Ergebnis werden sie lediglich zur Ermittlung des Betrags des Jahresüberschusses, der nicht abgeführt werden darf, herangezogen.

Der Normzweck des Gläubigerschutzes geht davon aus, dass von der Abführung nur solche Gewinne ausgeschlossen werden sollen, die auch ohne Gewinnabführungsvertrag nach § 268 Abs. 8 HGB nicht ausgeschüttet werden dürfen. Gegen die Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in die Kompetenz der Hauptversammlung spricht, dass eine Ausschüttung vororganschaftlicher Rücklagen ohnehin nur durch Beschluss und mit Zustimmung des Organträgers erfolgen kann. Das BilMoG hat hier zu Unsicherheiten hinsichtlich der Berücksichtigung vororganschaftlicher Rücklagen bei der Ermittlung der Abführungssperre geführt.

Literatur

  • Henning Zülch, Sebastian Hoffmann: Probleme und mögliche Lösungsansätze der „neuen“ Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. In: Der Betrieb, 30. April 2010, S. 909–912.

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 16/10067 vom 30. Juli 2008, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG), S 50
  2. Romuald Bertl, Friedrich Fraberger: Sonderfragen der Ausschüttungssperren. In: RWZ, 2000, S. 274.
  3. Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978, ABl. 222/11
  4. Elke Büsselmann: Bankenaufsicht und marktbezogenes Eigenkapital. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-87893-9, S. 140 (google.de [abgerufen am 11. November 2024]). 
  5. vom 26. Juni 2013, Abl. L 182/19
  6. Abzinsung von Pensionsrückstellungen (Memento vom 14. März 2016 im Internet Archive), NWB-Verlag; abgerufen am 12. April 2021.
  7. Philipp Lessenich: Ausgestaltung und Bedeutung der neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln. 2013, S. 40.
  8. Philipp Lessenich: Ausgestaltung und Bedeutung der neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln, 2013, S. 41.
  9. Anne Sanders, Barbara Dauner-Lieb, Simon Kempny, Florian Möslein, Noah Neitzel, Christoph Teichmann: Gesetz zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Akademischer Entwurf mit Nebengesetzen und Erläuterungen. Mohr Siebeck, 2024. ISBN 978-3-16-164077-3.
  10. Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90/Die Grünen und den Freien Demokraten (FDP), S. 24 f.
  11. BT-Drucksache 16/10067 vom 30. Juli 2008, S. 64.
  12. Schreiben des BMF, Az: IV C 2 - S 2770/09/10002 - (2009/0861137) @1@2 (Seite dauerhaft nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2024. Suche in Webarchiven) (PDF)
  13. Gerrit Frotscher, Ernst Maas: KStG-Kommentar, § 14 Rdn. 211a
  14. Stefan Simon: Ausschüttungs- und Abführungssperre als gläubigerschützendes Institut… In: NZG, 2009, S. 1085.
  15. Martin Lenz: Berücksichtigung von vororganschaftlichen Rücklagen bei der Bemessung der Ausschüttungssperre. (Memento vom 2. Oktober 2015 im Internet Archive) In: Handelsblatt, 4. März 2011.
  16. Bruno Kropff. In: Festschrift für Uwe Hüffer. 2010, S. 551.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 22:07

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Unter Ausschuttungssperre versteht man im Handels und Bilanzrecht die vertragliche oder gesetzliche Begrenzung der Gewinnausschuttungen an die Gesellschafter AllgemeinesAusschuttungssperren dienen insbesondere dem Glaubigerschutz und stellen einen Eingriff in die Ausschuttungsautonomie von Unternehmen dar Da durch die Ausschuttung von Buchgewinnen die Substanz des Unternehmens zu Lasten der Glaubiger angegriffen wird soll die Ausschuttung von reinen Buchgewinnen aus bestimmten Transaktionen verhindert werden Den Glaubigern eines Unternehmens soll hierdurch die Erhaltung des haftenden Kapitals sichergestellt bleiben Kapitalerhaltungsfunktion Das gilt vor allem bei Kapitalgesellschaften weil deren Glaubigern im Regelfall lediglich das bilanzielle Eigenkapital als Haftungsmasse dient Deshalb ist der gesetzliche Anwendungsbereich der Ausschuttungssperre auf Kapitalgesellschaften beschrankt Kerngedanke einer Ausschuttungssperre ist dass das einer Ausschuttungssperre unterliegende Vermogen nicht an die Gesellschafter des bilanzierenden Unternehmens ausgeschuttet werden darf Ausschuttungssperren haben deshalb eine Glaubigerschutzfunktion weil die der Sperre unterliegenden Gewinne der Unternehmenssubstanz und damit den Glaubigern erhalten bleiben Durch die gesetzlich normierten Ausschuttungssperren wird der Zielkonflikt zwischen der Informationsfunktion und der Ausschuttungsregelungsfunktion des Jahresabschlusses gemindert ArtenZu unterscheiden ist zwischen der vertraglichen und gesetzlichen Ausschuttungssperre Vertragliche Ausschuttungssperren dienen eher dem freiwilligen Verzicht der Gesellschafter auf die ihnen zustehenden Gewinne wahrend gesetzliche Sperren die Gesellschafter zwingen auf die gesperrten Gewinne zu verzichten Vertragliche Ausschuttungssperren Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden dass vom Jahresuberschuss lediglich ein bestimmter Prozentsatz an die Gesellschafter auszuschutten ist und der ausschuttungsgesperrte Teil als Gewinnrucklage im Unternehmen als Gewinnthesaurierung verbleibt Derartige vertragliche Regelungen konnen jederzeit durch die Gesellschafter wieder aufgehoben werden Gesetzliche Ausschuttungssperren Im EU Recht Die 4 EG Bilanzrichtlinie vom Juli 1978 ubernahm die in den International Accounting Standards vorgesehene Neubewertungsrucklage in Art 33 Abs 1a und sah fur sie eine Ausschuttungssperre vor Art 33 Abs 2c eine Umwandlung in Gewinnrucklagen war jedoch erlaubt Art 33 Abs 2b Wahrend diese Regelungen in allen EU Mitgliedstaaten in nationales Recht transformiert wurden hat Deutschland auf ihre Berucksichtigung im Handelsrecht verzichtet Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2013 34 EU Bilanz Richtlinie im Juni 2013 aufgehoben Auch diese neue Richtlinie ermoglicht nach Art 7 Abs 1 den EU Mitgliedstaaten den Erlass von nationalen Vorschriften allen Unternehmen die Bewertung des Anlagevermogens zu Neubewertungsbetragen zu gestatten wobei der Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung zu den Anschaffungs oder den Herstellungskosten und der Bewertung auf Neubewertungsbasis der Neubewertungsrucklage in der Bilanz unter Eigenkapital zuzufuhren ist Es gilt weiterhin eine Ausschuttungssperre Art 7 Abs 2 Im HGB Im HGB sind Ausschuttungssperren immer dann vorgesehen wenn bestimmte Vermogensgegenstande aktiviert werden Deren Aktivierung hat regelmassig eine Gewinnerhohung Verlustverminderung zur Folge die als reiner Buchgewinn nicht auf die operative Geschaftstatigkeit zuruckzufuhren ist Gewinnerhohungen aus reinen Buchgewinnen die auf der Bilanzierung bestimmter Vermogensgegenstande beruhen sollen in bestimmten Fallen nach dem Willen des Gesetzes nicht an die Gesellschafter ausgeschuttet werden Die generelle Ausschuttungsnorm des 235 HGB a F wonach der ausschuttbare Gewinn eines Geschaftsjahres um Zuschreibungen Ertrage aufgrund der Auflosung von Bewertungsreserven sowie Ertragen aufgrund der Auflosung von Kapitalrucklagen gekurzt werden musste ist entfallen Ferner ist die fur 225 Abs 5 HGB a F vorgesehene Aktivierung eigener Anteile und von Anteilen an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen entfallen Auch die in 226 Abs 2 HGB a F enthaltene Aktivierung von Aufwendungen fur das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes ist fortgefallen Korrespondierend hierzu sind auch die fur eigene Anteile oder Ingangsetzungskosten vorgesehenen Ausschuttungssperren weggefallen Bislang war eine Ausschuttungssperre insbesondere fur aktivierte Aufwendungen fur die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaftsbetriebs 269 HGB a F sowie einen ausgewiesenen Saldo aktiver latenter Steuern 274 Abs 2 HGB a F vorgesehen Da beide Positionen in der Vergangenheit eher bedeutungslos waren hatte die Ausschuttungssperre im deutschen Handelsrecht eine untergeordnete Bedeutung Das hat sich durch das BilMoG vom Mai 2009 geandert Das BilMoG hat neue Ausschuttungssperren geschaffen Einige Bilanzierungssachverhalte sind kunftig mit einer Ausschuttungssperre belegt Eine Ausschuttungssperre gem 268 Abs 8 HGB ist vorgesehen bei dem Wahlrecht zur Bilanzierung selbst erstellter immaterieller Vermogensgegenstande des Anlagevermogens siehe originarer Firmenwert 248 Abs 2 und 255 Abs 2a HGB dem Wahlrecht zur Bilanzierung aktiver latenter Steuern 274 Abs 1 Satz 2 HGB der Pflicht zur Zeitwertbewertung von Vermogensgegenstanden fur die Altersversorgung 253 Abs 1 Satz 3 HGB und der Fair value Bewertung nach 253 Abs 1 Satz 4 HGB Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung selbst erstellter immaterieller Vermogensgegenstande des Anlagevermogens sowie der durch das BilMoG tendenziell grosser gewordenen Unterschiede zwischen Handels und Steuerbilanz und der damit einhergehend gestiegenen Bedeutung latenter Steuern erhoht sich die aus 268 Abs 8 HGB ergebende Problematik fur Unternehmen Eine Ausschuttungssperre gilt fur den Uberhang aktiver latenter Steuern 268 Abs 8 Satz 2 HGB und fur den Zeitwertuberhang des Planvermogens im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen abzuglich der hierfur gebildeten passiven latenten Steuern 268 Abs 8 Satz 3 HGB Durch die Einfuhrung der Fair value Bewertung in 253 Abs 1 Satz 3 HGB wird das Imparitatsprinzip teilweise ausgehohlt Allerdings ist die Fair Value Bewertung nur auf zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente begrenzt eine Spekulationsabsicht ist hierbei erforderlich Fur ausgewiesene unrealisierte Gewinne besteht dann eine gesetzliche Ausschuttungssperre Hierdurch soll verhindert werden dass Gewinne ausgeschuttet werden die noch gar nicht realisiert worden sind Eine Ausschuttungssperre wurde durch Umstellung der Abzinsungsvorschriften fur Pensionsruckstellungen eingefugt Nach 253 Abs 6 HGB durfen Gewinnausschuttungen nur getatigt werden wenn nach der Ausschuttung frei verfugbare Rucklagen in Hohe des Differenzbetrages aus der Bewertungsumstellung verbleiben Im Aktiengesetz Eine besondere Ausschuttungssperre sieht 150 Abs 3 und 4 AktG vor Sofern die gesetzliche Rucklage und die Kapitalrucklagen zusammen nicht 10 des Grundkapitals erreichen durfen diese Rucklagen nur zum Ausgleich eines Verlustes oder eines Verlustvortrags verwendet werden Absatz 3 Eine Kapitalerhohung aus Gesellschaftsmitteln 207 bis 220 AktG ist nach Absatz 4 moglich wenn diese 10 Grenze uberschritten wird und ein Jahresfehlbetrag oder Verlustvortrag nicht mehr vorhanden ist Diese klaren Verwendungsbestimmungen verbieten durch Nichterwahnung eine Ausschuttung an die Aktionare Mithin mussen die Rucklagen ein Niveau erreichen das die gesetzlichen Voraussetzungen erfullt und damit eine Gewinnausschuttung aus Rucklagen ermoglicht wird etwa bei Dividendenkontinuitat Nach 58 Abs 2a AktG kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschliessen dass Ertrage aus Zuschreibungen nicht ausgeschuttet werden sondern in andere Gewinnrucklagen eingestellt werden Dadurch wird verhindert dass unrealisierte Buchgewinne aus Wertaufholungen an die Aktionare ausgeschuttet werden Dieselbe Regelung enthalt 29 Abs 4 GmbHG fur die GmbH Im Bankwesen Nach 10c KWG ist bei Kreditinstituten bei den Eigenmitteln ein Kapitalerhaltungspuffer zu bilden siehe Kernkapitalquote der mindestens 2 5 des Gesamtforderungsbetrags zu erreichen hat Wird er fur eingetretene Verluste ganz oder teilweise in Anspruch genommen greift eine nach der verbliebenen Hohe des Puffers bemessene Ausschuttungssperre die sowohl Gewinn und Dividendenausschuttungen als auch diskretionare Zahlungen wie Bonuszahlungen erfasst Daruber hinaus ist nach 10d KWG ein aus hartem Kernkapital bestehender antizyklischer Kapitalpuffer Countercyclical Capital Buffer in Hohe von wiederum 2 5 des Gesamtforderungsbetrags zu bilden Er soll einerseits den systemweiten Aufbau von Kreditrisiken in der Aufschwungphase einschranken und andererseits im Abschwung eine ausreichende Kreditversorgung der Wirtschaft gewahrleisten Auch seine Inanspruchnahme fuhrt zur Ausschuttungssperre Rechtspolitik Ein akademischer Gesetzentwurf zu einer Gesellschaft mit gebundenem Vermogen hatte Eingang in den Koalitionsvertrag der 20 Wahlperiode des Bundestages von 2021 gefunden Vorgesehen war eine neue geeignete Rechtsgrundlage fur eine Variante der Gesellschaft mit beschrankter Haftung deren Typusmerkmal eine fixierte Ausschuttungssperre sein sollte Berechnung der AusschuttungssperreLiegen Grunde fur eine Ausschuttungssperre vor so unterliegt nicht der gesamte Jahresuberschuss einer Sperre Das Gesetz schreibt genau vor was nicht ausgeschuttet werden darf Bemessungsgrundlage einer Ausschuttungssperre ist zunachst der Jahresuberschuss Gewinn der nach 275 Abs 3 HGB zu ermitteln ist Im Rahmen einer vorhandenen Ausschuttungssperre sind aus den betroffenen Sachverhalten zunachst die fur eine Ausschuttungssperre in Betracht kommenden Betrage Bemessungsbetrage zu bestimmen Anschliessend sind die ermittelten Bemessungsbetrage mit den frei verfugbaren Rucklagen bzw dem Jahresuberschuss zu vergleichen um zu bestimmen ob tatsachlich Betrage ausschuttungsgesperrt sind Ertrage aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermogensgegenstande des Anlagevermogens durfen nur ausgeschuttet werden wenn die nach der Ausschuttung verbleibenden frei verfugbaren Rucklagen abzuglich eines Verlustvortrags oder zuzuglich eines Gewinnvortrags dem aus der Aktivierung resultierenden Ertrag mindestens entsprechen Unter Berucksichtigung der Gewinn und Verlustvortrage muss demnach die frei verfugbare Rucklage mindestens so hoch sein wie der auf die Aktivierungsbetrage entfallende Ausschuttungsbetrag Nach 268 Abs 8 Satz 1 HGB durfen Gewinne bei der Bilanzierung originarer Firmenwerte nur ausgeschuttet werden wenn die nach der Ausschuttung verbleibenden frei verfugbaren Rucklagen zuzuglich eines Gewinnvortrags und abzuglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Betragen abzuglich der hierfur gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen Satz 2 dieser Bestimmung behandelt den Ausweis aktiver latenter Steuern Dann ist die Bemessungsgrundlage aus Satz 1 auf den Betrag anzuwenden um den die aktiven latenten Steuern die passive Gegenposition ubersteigen Satz 3 befasst sich mit den Vermogensgegenstanden der Altersvorsorge Eine Ausschuttung darf generell nicht vorgenommen werden wenn die Bemessungsbetrage hoher als die frei verfugbaren Rucklagen sind Zur Verbesserung der Bilanzklarheit ist der Gesamtbetrag der ausschuttungsgesperrten Betrage gemass 285 Nr 28 HGB im Anhang anzugeben OrganschaftsfragenObige Ausschuttungssperren haben Folgen fur den ausschuttbaren Jahresuberschuss der wiederum die Grundlage bei bestehenden Ergebnisabfuhrungsvertragen bildet Mit Schreiben vom 14 Januar 2010 hat das BMF mitgeteilt dass eine Anpassung der Ergebnisabfuhrungsvertrage aufgrund des geanderten 301 AktG nicht erforderlich ist Bei der Durchfuhrung der Gewinnabfuhrung ist jedoch die Neuregelung des 301 AktG zu beachten damit die Organschaft weiterhin steuerlich anerkannt bleibt Da es bei Ergebnisabfuhrungsvertragen um eine Gewinnabfuhrung geht spricht das Gesetz hier von einer Abfuhrungssperre Eine unzutreffende Berechnung der Abfuhrungssperre konnte namlich zur Nichtanerkennung der Organschaft fuhren Dabei ist umstritten wie der vom Gesetz verwendete Begriff der frei verfugbaren Rucklagen zu verstehen ist Als frei verfugbare Rucklagen sind zunachst aufgrund der Gesetzesbegrundung sowohl Gewinnrucklagen als auch Kapitalrucklagen gemass 272 Abs 2 Nr 4 HGB zu berucksichtigen Bei bestehenden Organschaften ist allerdings fur die Ermittlung der abfuhrungsgesperrten Betrage zwischen vororganschaftlich und wahrend der Vertragslaufzeit gebildeten Rucklagen zu unterscheiden Frotscher vertritt die Auffassung dass die Berucksichtigung vororganschaftlicher freier Rucklagen im Ergebnis zu einer schadlichen Abfuhrung der vororganschaftlichen Rucklagen fuhre Simon hingegen begrundet seine Bedenken gegen die Einbeziehung vororganschaftlicher freier Rucklagen damit dass sich die Ausschuttungsmoglichkeit vororganschaftlicher Rucklagen durch die Abfuhrung von Vermogensmehrungen aus der Aktivierung ausschuttungsgesperrter Bilanzposten vermindere und dadurch in die Kompetenz der Hauptversammlung der abhangigen Gesellschaft eingegriffen werden konne Die vororganschaftlichen Rucklagen sind in die Ermittlung der Abfuhrungssperre einzubeziehen weil der Gesetzeswortlaut des 301 Satz 1 AktG uneingeschrankt auf 268 Abs 8 HGB verweist der wiederum nicht zwischen der zeitlichen Entstehung der freien Rucklagen unterscheidet Zudem fuhrt die Einbeziehung vororganschaftlicher Rucklagen in die Berechnung der Abfuhrungssperre nicht zu einer Abfuhrung der vororganschaftlichen Rucklagen denn deren Hohe bleibt unverandert Im Ergebnis werden sie lediglich zur Ermittlung des Betrags des Jahresuberschusses der nicht abgefuhrt werden darf herangezogen Der Normzweck des Glaubigerschutzes geht davon aus dass von der Abfuhrung nur solche Gewinne ausgeschlossen werden sollen die auch ohne Gewinnabfuhrungsvertrag nach 268 Abs 8 HGB nicht ausgeschuttet werden durfen Gegen die Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in die Kompetenz der Hauptversammlung spricht dass eine Ausschuttung vororganschaftlicher Rucklagen ohnehin nur durch Beschluss und mit Zustimmung des Organtragers erfolgen kann Das BilMoG hat hier zu Unsicherheiten hinsichtlich der Berucksichtigung vororganschaftlicher Rucklagen bei der Ermittlung der Abfuhrungssperre gefuhrt LiteraturHenning Zulch Sebastian Hoffmann Probleme und mogliche Losungsansatze der neuen Ausschuttungssperre nach 268 Abs 8 HGB In Der Betrieb 30 April 2010 S 909 912 EinzelnachweiseBT Drs 16 10067 vom 30 Juli 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG S 50 Romuald Bertl Friedrich Fraberger Sonderfragen der Ausschuttungssperren In RWZ 2000 S 274 Richtlinie 78 660 EWG vom 25 Juli 1978 ABl 222 11 Elke Busselmann Bankenaufsicht und marktbezogenes Eigenkapital Springer Verlag 2013 ISBN 978 3 322 87893 9 S 140 google de abgerufen am 11 November 2024 vom 26 Juni 2013 Abl L 182 19 Abzinsung von Pensionsruckstellungen Memento vom 14 Marz 2016 im Internet Archive NWB Verlag abgerufen am 12 April 2021 Philipp Lessenich Ausgestaltung und Bedeutung der neuen Eigenkapital und Liquiditatsregeln 2013 S 40 Philipp Lessenich Ausgestaltung und Bedeutung der neuen Eigenkapital und Liquiditatsregeln 2013 S 41 Anne Sanders Barbara Dauner Lieb Simon Kempny Florian Moslein Noah Neitzel Christoph Teichmann Gesetz zur Einfuhrung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermogen Akademischer Entwurf mit Nebengesetzen und Erlauterungen Mohr Siebeck 2024 ISBN 978 3 16 164077 3 Mehr Fortschritt wagen Bundnis fur Freiheit Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit Koalitionsvertrag 2021 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands SPD Bundnis 90 Die Grunen und den Freien Demokraten FDP S 24 f BT Drucksache 16 10067 vom 30 Juli 2008 S 64 Schreiben des BMF Az IV C 2 S 2770 09 10002 2009 0861137 1 2 Seite dauerhaft nicht mehr abrufbar festgestellt im November 2024 Suche in Webarchiven PDF Gerrit Frotscher Ernst Maas KStG Kommentar 14 Rdn 211a Stefan Simon Ausschuttungs und Abfuhrungssperre als glaubigerschutzendes Institut In NZG 2009 S 1085 Martin Lenz Berucksichtigung von vororganschaftlichen Rucklagen bei der Bemessung der Ausschuttungssperre Memento vom 2 Oktober 2015 im Internet Archive In Handelsblatt 4 Marz 2011 Bruno Kropff In Festschrift fur Uwe Huffer 2010 S 551 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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