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Unter einer Ausschließlichkeitsbindung versteht man im Kartellrecht im engeren Sinn jede exklusive Lieferungs- oder Abnahmeverpflichtung. Im weiteren Sinn sind darunter sämtliche Handlungsbeschränkungen zu verstehen, die der Marktbeherrscher seinen Geschäftspartnern rechtsgeschäftlich oder durch faktisches Tun auferlegt, z. B. durch die Englische Klausel.

Formen

Die Erscheinungsformen der Ausschließlichkeitsbindung sind vielfältig. Primär ist natürlich an Alleinbezugs- und Alleinbelieferungsverpflichtungen zu denken, bei denen der Abnehmer/Lieferant auf eine Bezugsquelle bzw. auf einen Absatzkanal beschränkt wird, die Bindung also Hauptvertragsinhalt ist. Gleiche Wirkung können aber auch Vertragsgestaltungen haben, bei denen man das Vorliegen einer Ausschließlichkeitsbindung nicht auf den ersten Blick erkennt: Langfristige Lieferverträge, Mindestabnahmemengen, die einen Großteil des tatsächlichen Bedarfs ausmachen sowie Sonderkonditionen („Treuerabatte“) haben alle das Potential, den Markt abzuschotten (vgl. Bierlieferungsvertrag).

Kartellrechtliche Beurteilung

Bei der kartellrechtlichen Beurteilung von Ausschließlichkeitsbindungen ist zunächst zu beachten, dass diese – in einem von unbeschränkter Konkurrenz geprägten Markt – durchaus positive Effekte haben: Sie „bieten dem Lieferanten insoweit den Vorteil einer gewissen Absatzgarantie, als der Wiederverkäufer aufgrund seiner Verpflichtung zum Alleinbezug und des ihm auferlegten Wettbewerbsverbots seine Verkaufsbemühungen auf den Absatz der Vertragswaren konzentriert. Die Verträge bewirken außerdem eine Zusammenarbeit mit dem Wiederverkäufer, die es dem Lieferanten ermöglicht, den Verkauf seiner Waren während der Vertragsdauer zu planen sowie Produktion und Vertrieb effizient zu organisieren“.

Alleinbezugs- und Alleinvertriebsabreden werden von der Vertikal-GVO (PDF) abhängig vom Marktanteil der Beteiligten freigestellt. Schließen Unternehmen, die höhere Marktanteile als 30 % haben, solche Verträge, dann ist ihre Beurteilung anhand von Art. 101 je nach den Umständen vorzunehmen. Bei einer Ausschließlichkeitsbindung wird, aufgrund der oben genannten Vorteile, regelmäßig die Tatbestandsmäßigkeit von Art. 101 (PDF) AEUV bzw. § 1 GWB zu verneinen sein. Dies gilt dann nicht, wenn die Vertragsgestaltung zu einer erheblichen marktabschottenden Wirkung führt.

Etwas anderes ergibt sich, wenn einer der Beteiligten marktbeherrschend ist. In den Händen eines solchen Unternehmens sind Ausschließlichkeitsbindungen nämlich ein für den Wettbewerb höchst gefährliches Mittel, mit dem sich die eigene Marktmacht noch verstärken lässt. Solche Vereinbarungen sind deshalb gemäß Art. 102 AEUV sowie § 19 GWB und § 20 GWB verboten.

Einzelnachweise

  1. Ulrich Immenga/Ernst-Joachim Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2012, AEUV Art. 102 Rn. 214
  2. So EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 – Rs. 234/89 – Slg. 1991, I-935 Rdnr. 11 f. – Delimitis/Henningerbräu.
  3. Christian Calliess/Matthias Ruffert, EUV/AEUV, 2016, Art. 101 Rn. 206 f.
  4. Ulrich Immenga/Ernst-Joachim Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 2012, § 1 Rn. 376.
  5. Manfred A. Dauses, EU-Wirtschaftsrecht, 2017, Art. 102 Rn. 81 ff.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4124585-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 22:36

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Unter einer Ausschliesslichkeitsbindung versteht man im Kartellrecht im engeren Sinn jede exklusive Lieferungs oder Abnahmeverpflichtung Im weiteren Sinn sind darunter samtliche Handlungsbeschrankungen zu verstehen die der Marktbeherrscher seinen Geschaftspartnern rechtsgeschaftlich oder durch faktisches Tun auferlegt z B durch die Englische Klausel FormenDie Erscheinungsformen der Ausschliesslichkeitsbindung sind vielfaltig Primar ist naturlich an Alleinbezugs und Alleinbelieferungsverpflichtungen zu denken bei denen der Abnehmer Lieferant auf eine Bezugsquelle bzw auf einen Absatzkanal beschrankt wird die Bindung also Hauptvertragsinhalt ist Gleiche Wirkung konnen aber auch Vertragsgestaltungen haben bei denen man das Vorliegen einer Ausschliesslichkeitsbindung nicht auf den ersten Blick erkennt Langfristige Liefervertrage Mindestabnahmemengen die einen Grossteil des tatsachlichen Bedarfs ausmachen sowie Sonderkonditionen Treuerabatte haben alle das Potential den Markt abzuschotten vgl Bierlieferungsvertrag Kartellrechtliche BeurteilungBei der kartellrechtlichen Beurteilung von Ausschliesslichkeitsbindungen ist zunachst zu beachten dass diese in einem von unbeschrankter Konkurrenz gepragten Markt durchaus positive Effekte haben Sie bieten dem Lieferanten insoweit den Vorteil einer gewissen Absatzgarantie als der Wiederverkaufer aufgrund seiner Verpflichtung zum Alleinbezug und des ihm auferlegten Wettbewerbsverbots seine Verkaufsbemuhungen auf den Absatz der Vertragswaren konzentriert Die Vertrage bewirken ausserdem eine Zusammenarbeit mit dem Wiederverkaufer die es dem Lieferanten ermoglicht den Verkauf seiner Waren wahrend der Vertragsdauer zu planen sowie Produktion und Vertrieb effizient zu organisieren Alleinbezugs und Alleinvertriebsabreden werden von der Vertikal GVO PDF abhangig vom Marktanteil der Beteiligten freigestellt Schliessen Unternehmen die hohere Marktanteile als 30 haben solche Vertrage dann ist ihre Beurteilung anhand von Art 101 je nach den Umstanden vorzunehmen Bei einer Ausschliesslichkeitsbindung wird aufgrund der oben genannten Vorteile regelmassig die Tatbestandsmassigkeit von Art 101 PDF AEUV bzw 1 GWB zu verneinen sein Dies gilt dann nicht wenn die Vertragsgestaltung zu einer erheblichen marktabschottenden Wirkung fuhrt Etwas anderes ergibt sich wenn einer der Beteiligten marktbeherrschend ist In den Handen eines solchen Unternehmens sind Ausschliesslichkeitsbindungen namlich ein fur den Wettbewerb hochst gefahrliches Mittel mit dem sich die eigene Marktmacht noch verstarken lasst Solche Vereinbarungen sind deshalb gemass Art 102 AEUV sowie 19 GWB und 20 GWB verboten EinzelnachweiseUlrich Immenga Ernst Joachim Mestmacker EU Wettbewerbsrecht 5 Auflage 2012 AEUV Art 102 Rn 214 So EuGH Urteil vom 28 Februar 1991 Rs 234 89 Slg 1991 I 935 Rdnr 11 f Delimitis Henningerbrau Christian Calliess Matthias Ruffert EUV AEUV 2016 Art 101 Rn 206 f Ulrich Immenga Ernst Joachim Mestmacker Wettbewerbsrecht GWB 2012 1 Rn 376 Manfred A Dauses EU Wirtschaftsrecht 2017 Art 102 Rn 81 ff Normdaten Sachbegriff GND 4124585 4 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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