Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Dieser Artikel beschreibt den staatsrechtlichen Begriff Zum soziologischen Begriff siehe Bürgertum Weitere Bedeutungen s

Bürger

  • Startseite
  • Bürger
Bürger
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az
Dieser Artikel beschreibt den staatsrechtlichen Begriff. Zum soziologischen Begriff siehe Bürgertum. Weitere Bedeutungen sind unter Bürger (Begriffsklärung) aufgeführt.

Als Bürger (lateinisch civis) werden Angehörige eines Staates bzw. einer Kommune ab einem bestimmten Mindestalter bezeichnet.

Im staatsrechtlichen Sinn sind Staatsangehörige „Staatsbürger“, auf kommunaler Ebene sind in aller Regel die „Ein- oder Bewohner“ einer Stadt oder Gemeinde gemeint. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die „bürgerlichen Ehrenrechte“ (Rechte und Befugnisse) wie aktives und passives Wahlrecht. In einzelnen Staaten wie der Schweiz besitzen die Bezeichneten neben dem Wahlrecht noch das Stimmrecht: Das schweizerische Kommunalrecht unterscheidet den „Gemeindebürger“, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom „Einwohner“ einer Gemeinde: dort Wohnende, aber nicht ihre politischen Rechte Ausübende.

Das Wort Bürger wird im alltäglichen Sprachgebrauch häufig auch unterschiedslos für alle Einwohner einer Gebietskörperschaft verwendet, oft sind also auch jene Menschen ohne Bürgerrechte mitgemeint; gelegentlich wird hierzu auch zwischen Bürgern mit Bürgerrechten und Mitbürgern differenziert.

Geschichte

Im europäischen Mittelalter waren Bürger im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer befestigten (sie bergenden, schützenden) Stadt mit eigenem Stadtrecht. Sie unterschieden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Bürgerrechte, das heißt Privilegien und Besitz.

Einen minderen Rechtsstatus besaßen „Ausbürger“, meist Adlige, die keinen voll gültigen Wohnsitz mit Steuerpflicht und Mitbestimmungsrecht in der Stadt, sondern wegen ihrer Immunitätsrechte lediglich ein Wohnrecht ohne Beteiligung am Stadtregiment besaßen. „Pfahlbürger“ lebten ebenfalls mit eingeschränkten Rechten innerhalb der Ummauerung oder in den Vorstädten, zahlten aber nur reduzierte Steuern und konnten nach Erwerb des erforderlichen Grundvermögens das volle Bürgerrecht erhalten. Beide Personengruppen wurden auch als „Mitbürger“ bezeichnet.

Ausgelöst durch die französische Revolution wurden schließlich die Rechte der Bürger (fr. citoyen) durch Verfassungen auf jedes männliche vollberechtigte Glied eines Staates ausgedehnt.

Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit legalen Mitteln nicht absetzbaren Regime – etwa einer Monarchie – unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Bürger einer Republik.

Etymologie des Wortes „Bürger“

Das Wort Bürger leitet sich von burga (ahd. ‚Schutz‘) ab. Das spätlateinische bŭrgus ist ein Lehnwort (got. baúrgs) für kleine Befestigungsanlagen (lateinisch castrum). Als Burgen im weiteren Sinne (lateinisch oppidum) wurden aber auch befestigte Ortschaften, also mit Palisaden gesicherte Dörfer bezeichnet, später auch ummauerte Marktflecken, in denen sich Gewerbetreibende und Händler niederließen –im Unterschied zum municipium. Bürger in diesem Sinne waren die wehrpflichtigen Bewohner solcher Orte. Etymologisch steckt im Wort Burg das Verb bergen, von dem sich auch die Geborgenheit ableitet, was in der Frühgeschichte die Möglichkeit der Flucht auf einen Berg bedeutete – wo sich oft Fliehburgen befanden. Bürger sind also von Burgmannen zu unterscheiden, die zur besoldeten Wachmannschaft einer Burg gehörten.

Im Keltischen steht bona für „Gründung“, „Stadt“. Im Althochdeutschen erscheint burgari „erstmals in den am Ende des 8. Jahrhunderts verfassten Mondseer Fragmenten in der Wendung ‚alle dhea burgera fuorun ingegin Ihesuse‘, welche lat. ‚tota civitas exiit obviam Jesu‘ (Mt 8,34) wiedergibt und damit alle burgari mit einer nicht näher bezeichneten civitas (bei Luther: stad) gleichsetzt.“ Im Englischen ist borough (und speziell in Schottland in der Form burgh) als Bezeichnung für eine Stadt mit Stadtrechten, also für eine freie Stadt, weiterhin gebräuchlich. Mit der normannischen Eroberung im 11. Jahrhundert wurde das anglo-saxonische burh zu bŭrgus (bury, borough, burgh) und Einwohner dieser Ortschaften sind in Urkunden als „Stadtbewohner“ nachweisbar. „Das Wort ‚Bürger’ (lateinisch burgensis), anscheinend eine Prägung aus ebenjener Zeit, wurde geschaffen, um Personen zu bezeichnen, die sich des neuen Rechtsstatus eines vollwertigen Mitgliedes einer mit Stadtrechten versehenen Gemeinde erfreuten. […] Die ersten Belege finden sich in Lothringen, Nordfrankreich und Flandern des 11. Jahrhunderts. In der Stadtrechtsverleihung für Huy von 1066 sind burgenses erwähnt. Auf den Britischen Inseln findet sich das Wort im Jahre 1086 im Domesday Book mit Bezug auf England und das nordwalisische Rhuddlan; in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts taucht der Begriff auch in Schottland auf, und im Stadtrechtsprivileg König Heinrich II. für Dublin aus den 1170er Jahren schließlich auch in Irland. Nach Osten hin drang dieser Terminus ins slawische Europa vor; die erste Erwähnung findet sich im Jahre 1223 in Böhmen.“

Antike

Griechenland

Der Bürgerbegriff hat seine historischen Wurzeln im antiken Griechenland. Nach Aristoteles’ berühmter Definition ist der Bürger (griechisch πολίτης polites = ‚der zur Stadt (griechisch πόλις Polis) Gehörende‘) durch seine „Teilhabe am Richten (griechisch κρίσις krisis) und an der Herrschaft (griechisch ἀρχή arche)“ bestimmt.

In der athenischen Demokratie des fünften vorchristlichen Jahrhunderts, an der dieser Begriff entwickelt wurde (und, strenggenommen, galt er nur für diese resp. für die gleich oder ähnlich verfassten, demokratischen Poleis des antiken Griechenland) bedeutete dies: Bürger (im vollen Sinne des Wortes) war derjenige, der an den zahlreichen Gerichtshöfen als Richter fungieren und an den mindestens viermal pro Monat stattfindenden Volksversammlungen, in denen über alle wichtigen Fragen der Polis entschieden wurde, teilnehmen konnte. Dieser Begriff war das Ergebnis eines langen und komplexen Prozesses, während dessen sich das Verständnis der Zugehörigkeit zum Gemeinwesen grundlegend veränderte; er spielte sich gleichzeitig mit der Entstehung der Polis und der Demokratie ab (also ungefähr von der Mitte des 8. bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr.) und war ein wesentlicher Teil dieses Vorgangs.

Von griechisch πολίτης polites abgeleitet ist unser heutiges Wort Politik (griechisch πολιτικά politiká, deutsch ‚das, was den Bürger und die Stadt betrifft‘).

Rom

Das römische Bürgerrecht war anfangs wie in den griechischen Poleis nur auf die Einwohner der einen Stadt Rom und die Bauern der umgebenden Landstriche beschränkt. Daneben existierten die Stadtrechte anderer Städte. Es war ein Geburtsrecht, das den jungen Männern zusammen mit der Toga virilis verliehen wurde.

Der civis, der Alteingesessene, durfte im Gegensatz zum Zugezogenen (peregrinus), Gast (hostis, hospes) und Bundesgenossen (socius) an der gesetzgebenden Volksversammlung und an der Wahl teilnehmen, wobei die einzelne Stimme abhängig von Vermögen und Wahlbezirk (tribus) unterschiedliches Gewicht hatte, oder auch selbst Ämter übernehmen, wenn er genügend Geld dafür hatte. Seine Geschäfte, auch mit Nichtrömern, waren durch die römischen Gesetze geschützt, und sollte er in Schwierigkeiten geraten oder eines Verbrechens angeklagt werden, so konnte er sich auf Vorrechte berufen (civis romanus sum). Er war zum Kriegsdienst verpflichtet; über die Truppengattung entschied sein Vermögenszensus, denn seine Ausrüstung musste er selbst stellen. Der römische civis durfte nur Bürgerinnen heiraten (ein Grund, weshalb die Ehe zwischen Marcus Antonius und Cleopatra als skandalös angesehen wurde).

Andererseits war es für peregrini und socii durchaus möglich, für persönliche Verdienste, besonders im Krieg, das Bürgerrecht verliehen zu bekommen. Auch Freigelassene konnten das Bürgerrecht erhalten, meist zusammen mit der Freilassung. Mit dem Bürgerrecht erhielt der Neubürger den Namen dessen, der es ihm verliehen hatte, und wurde zu dessen Klienten.

Mit der Ausbreitung des römischen Einflussgebietes erhielt das römische Bürgerrecht einen höheren Status als die Bürgerrechte der einverleibten Städte (vgl. municipium). Diese socii (Bundesgenossen) oder foederati (Verbündete) waren zwar verpflichtet, als Hilfskräfte an den römischen Kriegen teilzunehmen, besaßen aber weder Mitbestimmungsrechte noch die Privilegien, die römische Bürger genossen, wie z. B. eine gewisse Immunität vor Gericht und die Möglichkeit, in die besser bezahlten Legionen einzutreten. Dieser Zustand führte zum Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der allen italischen Stämmen zwischen Po und Golf von Tarent das volle römische Bürgerrecht einbrachte.

Nichtitaler konnten das Bürgerrecht für sich und ihre Nachkommen erwerben, wenn sie nach Ableistung der vollen Zeit als ehrenvoll aus der Armee entlassen wurden. Auch wurde den Anführern eroberter Gebiete das Bürgerrecht verliehen, um sie an das Römische Reich zu binden.

Mit dem Ende der römischen Republik endete auch das bürgerliche Mitbestimmungsrecht, obwohl der Senat und die Ämter offiziell weiterexistierten. Civis zu sein bedeutete jetzt nur noch einen sichereren Rechtsstatus und die Möglichkeit, in die Legionen einzutreten. Ersteres wurde schon bald zugunsten der Bevorzugung der Reichen vor den Armen aufgeweicht.

Im Jahr 212 erteilte Caracalla mit der Constitutio Antoniniana allen Einwohnern des Römischen Reiches das Bürgerrecht, einerseits um die Identifikation der verschiedenen Völker mit dem Reich zu fördern, andererseits um leichter neue Legionäre rekrutieren zu können.

Mittelalter und frühe Neuzeit

In der mittelalterlichen Verfassung einer Stadt war ein Bürger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft, der alle Rechte und Pflichten genoss. Die übrigen Bewohner des Ortes hießen Inwohner oder Beisassen. Im Frühmittelalter besaßen zunächst nur die Mitglieder der städtischen Oberschicht, die aus ratsfähigen Familien stammten, das Bürgerrecht. Später weitete sich die Bürgerschaft aus, bis zunehmend auch Einwohner ohne Immobilienbesitz das Bürgerrecht erhalten konnten oder Beisassen eigene „Beisassenrechte“ eingeräumt wurden, die sich nur geringfügig von den Rechten der Bürger unterschieden.

Wichtigste und zumindest im Früh- und Hochmittelalter unabdingbare Voraussetzung für die Bürgerschaft war der Immobilienbesitz, genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt. Besitzer von kleinen Häusern, die auf den Grundstücken der Bürger errichtet waren, waren damit zunächst vom Bürgerrecht ausgeschlossen. Die Anzahl der Bürger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein. Weitere Voraussetzungen waren die ehrliche Geburt, das heißt, dass man ehelich geboren sein musste und nicht von Henkern, Totengräbern und sonstigen „unehrlichen“ Berufen abstammte, ein Mindestvermögen und die Tatsache, dass man zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt war.

Der Titel Bürger, in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt, war kein Titel, den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt. Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt. Diese Aufnahme in die Bürgerschaft wurde in der so genannten Bürgerrolle dokumentiert, wobei auch eine entsprechende Gebühr, das „Bürgergeld“, fällig war. Dieses Bürgergeld konnte auch gestundet werden – eine Maßnahme zu der Städte dann griffen, wenn sie Neubürger anwerben wollten. Rechtskräftig wurde die Aufnahme erst mit der Teilnahme des Neubürgers am , der meist beim Zusammentreten eines neu formierten Stadtrates von der gesamten Bürgerschaft geleistet wurde.

Bei Wegfall der Voraussetzung, insbesondere dem Verkauf oder Übergabe des Hauses, welches das Bürgerrecht begründete, verfiel das Bürgerrecht wieder und der Bürger kehrte auf den Status eines Einwohners zurück.

Wenn also der Sohn eines Ackerbürgers das väterliche Anwesen übernahm, konnte er damit das Bürgerrecht beantragen, das damit dem Vater verloren ging. Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner, blieben aber als Eigentümer noch Bürger. Häufig verkauften sie später das Anwesen an den Pächter unter Einräumung eines Wohnrechtes. Damit kehrte sich der Status um: der neue Eigentümer erhielt das Bürgerrecht, der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen.

Mit der Aufnahme in die Bürgerschaft gingen verschiedene Pflichten einher, die die Inwohner nicht oder in geringerem Maß betrafen. Sie umfassten verschiedene Steuern, Wach- und Wehrdienst, Arbeitspflicht bei öffentlichen Bauarbeiten, die Bindung an die städtische Gerichtshoheit. Das Bürgerrecht umfasste neben der oft nach Einkommen abgestuften politischen Teilnahme und der Freiheit gegenüber Grundherren weitere Privilegien. So garantierte die Stadt den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber äußeren Forderungen, beispielsweise gegenüber Gläubigern, kaufte Bürger aus der Gefangenschaft frei oder führte für ihre Bürger Fehden.

Spezialformen waren das Pfahlbürgertum, das Personen, die außerhalb der Stadt wohnten, einen Teil der Bürgerrechte gewährte, und das Ausbürgertum, mit dem auswärtige Adlige, die Grundbesitz in der Stadt hatten, das Bürgerrecht erwerben konnten. Beide Formen verschwanden im Spätmittelalter. Die Kleriker hatten in den meisten Städten einen Sonderstatus inne, der sie vom Bürgerrecht ausschloss, ihnen aber einige Privilegien gewährte. Im Verlauf des Mittelalters bemühten sich viele Städte um die Einbürgerung der Geistlichen, um die Privilegien der Kirche aufzulösen.

Die Juden besaßen in den meisten Städten seit der Kammerknechtschaft 1236 ein eingeschränktes Bürgerrecht, das oft nur das Wahlrecht zum Stadtrat ausschloss und einen speziellen „Judeneid“, analog zum Bürgereid, umfasste. Nach den Judenpogromen um 1350 wurde dieses Recht meist nur noch auf Jahresfrist begrenzt erteilt.

Gegenwart

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und der Schweiz dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Deutschland

Staatliche Ebene

Mit der Verwirklichung der allgemeinen und freien Wahlen in der Weimarer Verfassung von 1919 erhielten alle deutschen Einwohner des Deutschen Reiches das volle (Staats-)Bürgerrecht.

Bis heute ist die Staatsbürgerschaft an das ius sanguinis gekoppelt, das heißt der volle Umfang aller staatsbürgerlichen Rechte (insbesondere Wahlrecht, Niederlassungsfreiheit, konsularische Unterstützung im Ausland) ist bis auf wenige Ausnahmen des Einbürgerungsrechtes vornehmlich an die Abstammung bereits deutscher Eltern gebunden. Durch die erweiterte Form des Staatszugehörigkeitsrechtes für Minderjährige nicht-deutscher Herkunft erlangen diese jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Rechtsstatus, der sich den minderjährigen Deutschen annähert, die ja auch keine vollen Bürgerrechte genießen.

Kommunale Ebene

Die Definition des Bürgers ist auf der Ebene der Kommunen ein klar definierter Begriff. Auch wenn er in den einzelnen Gemeindeordnungen in unterschiedlicher Weise umschrieben wird, bestehen im Kern keine wesentlichen Unterschiede. Bürger ist,

  • wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist
  • oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das 18. Lebensjahr (in einigen Ländern das 16. Lebensjahr) vollendet hat und
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.

Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde, in der er seinen Hauptwohnsitz hat.

Somit gibt es letzte Elemente der alten ständischen Gliederung: Bürger haben alle Rechte und Pflichten eines Einwohners, jedoch zusätzlich das aktive und passive Stimmrecht bei Gemeinderatswahlen und sonstigen Gemeindeangelegenheiten (Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Anhörung bei Gemeindegebietsänderungen) sowie die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde anzunehmen und eine gewisse Zeit auszuüben, wenn keine Hinderungsgründe bestehen.

Schweiz

Der Begriff „Bürger“ ist in der Schweiz ein klar definierter juristischer Begriff. Es umfasst nicht bloß das Wahlrecht, sondern auch das Stimmrecht. Das Bürgerrecht ist ein von einer Gemeinde verliehenes Recht, das vererbbar ist – siehe auch Schweizer Bürgerrecht. Die Begriffe Einwohner und Bürger sind deshalb nicht identisch. Grundsätzlich hat der Schweizer ein Gemeindebürgerrecht und daraus folgt der Kantonsbürger oder Schweizer Bürger. Die von der Einwohnergemeinde oft separaten Bürgergemeinden, sowie auch die Burgergemeinden sind eigenständige Körperschaften mit Behörden, Vermögen und Rechnungslegung.

Diese Bürger- und Burgergemeinden sind Nachfolger der mittelalterlichen Gemeinden; sie mussten spätestens mit der Bundesverfassung von 1848 Teile ihrer Kompetenzen abgeben. Die Regelungen divergieren von Kanton zu Kanton.

Europäische Union

→ Hauptartikel: Unionsbürgerschaft

Unionsbürger der Europäischen Union sind gemäß Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unionsbürger besitzen eine Reihe von Rechten in allen Mitgliedstaaten, wie z. B. Freizügigkeit, Kommunalwahlrecht am Wohnort und das Wahlrecht zum Europäischen Parlament.

Siehe auch

  • Bildungsbürgertum
  • Bürgerjagd
  • Bürgerprotest
  • Bürgertum
  • Großbürger, Kleinbürger

Literatur

  • Hansjörg Reinau: Die Entstehung des Bürgerbegriffs bei den Griechen. (Diss.), Basel 1981 (PDF; 7,2 MB)
  • Hansjörg Reinau: Die Entdeckung der bürgerlichen Verantwortung. In: Hansjörg Reinau, Jürgen von Ungern-Sternberg (Hrsg.): Politische Partizipation. Idee und Wirklichkeit von der Antike bis in die Gegenwart (= Colloquia Raurica. Band 13). De Gruyter, Berlin / Boston 2013, S. 3–43.
  • Lexikon des Mittelalters. München und Zürich 1980 ff., Band II, S. 1005–1048.
  • Arno Borst: Lebensformen im Mittelalter. Frankfurt am Main, Berlin und Wien 1973, S. 399–401.
  • Karl Dietrich Hüllmann: Städtewesen des Mittelalters. I-IV, Bonn 1826–1829, Band II, 245 f. und 467–469.

Weblinks

Wikiquote: Bürger – Zitate
Wiktionary: Bürger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Bürger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Bürgerwappen
  • Manfred Hettling: Bürger, Bürgertum, Bürgerlichkeit, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 4. September 2015

Einzelnachweise

  1. Bürger nicht nur Mitbürger
  2. https://www.bremerhaven.de/de/verwaltung-politik-sicherheit/politik/rat-auslaendischer-mitbuerger/ram-rat-auslaendischer-mitbuergerinnen-und-mitbuerger.22048.html
  3. Vgl. Publius Flavius Vegetius Renatus: Abriß des Militärwesens. Lateinisch und deutsch. Stuttgart 1997; Paulus Orosius: Historiarum adversum paganos.
  4. Giovanni Alessio, Carlo Battisti: Dizionario etimologico italiano. Band 2, Firenze 1950, S. 1204: Borgo
  5. William Foerste: Die germanischen Stammesnamen auf -varii. In: Frühmittelalterliche Studien 3 (1969), S. 60–69.
  6. Die Erklärung der angeblich ursprünglichen Bedeutung von „Bürger“ als „Burgmannen“, „Bewohner einer Burg… ‚Burgverteidiger’“ (So noch in Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. [1]) steht im Zusammenhang mit der romantischen Mißdeutung des Mittelalters im 19. Jahrhundert und geht wohl zurück auf Johann Daniel Schöpflins Alsatia illustrata (Bd. II, Colmar 1752, S. 356), worauf André Marcel Burg (Patrizier und andere Führungsschichten in Hagenau. In: Hellmuth Rössler (Hg.): Deutsches Patriziat 1430-1740. Limburg 1968, S. 354f) hingewiesen hat (Quellenangaben zu den Fehlinterpretationen ebd. Anm. 4, S. 369): „Im ältesten Hagenauer Stadtrecht, das Kaiser Friedrich Barbarossa im Jahre 1164 der Stadt zugestand, ist zweimal von den ‚burgenses‘ die Rede […] Noch in zwei weiteren Urkunden treffen wir die ‚burgenses‘ an. – 1) 1215 (ohne Tag) ist die Rede vom ‚sigillum burgensium de Hagenowe‘ […] – 2) Dann wird 1220 (ohne Tag), wie eine Urkunde Friedrich II.' berichtet, ein Urteil gesprochen ‚coram burgensibus nostris‘; wer diese ‚burgenses‘ sind, sagt eine ähnliche Urkunde von 1231 (10. September), worin es heißt ‚secundam justam sententiam discretorum virorum, tam ministerialium quam civium domini regis‘, also jenes Gericht, das sich sowohl aus Burgmannen als auch aus Vertretern der Bürgerschaft zusammensetzte und später genannt wurde. Aus all dem ergibt sich, daß auch für Hagenau der Ausdruck ‚burgenses‘ mit ‚Bürger‘ übersetzt werden muß, was ebenso für andere Städte zutrifft.“ (l.c. S. 353f; vgl. auch die drei Textstellen im Nibelungenlied, wo burgaere einzig und eindeutig im Sinne von „Stadtbewohner“ vorkommt.) „Das noch heute übliche Wort für den Stadtbewohner ist Bürger, und es läßt sich mit Hilfe der althochdeutschen Glossensammlungen zeigen, daß ahd. burgari und burgliut schon im 8. und 9. Jahrhundert diese Bedeutung hatten, in einer Zeit also, in der von Stadtummauerung noch nicht die Rede sein und die Stadt also nicht deshalb als Burg angesehen worden sein kann. Die Interpretamente sind civis und municeps; auch um berufsmäßige Verteidiger der Burgen als bloße Befestigungen, um Burgmannen, kann es sich also nicht handeln […] Die Stadtbewohner heißen buruhwaru oder auch burhmanni, aus denen sich die burhwitan herausheben.“ (Walter Schlesinger: Über mitteleuropäische Städtelandschaften der Frühzeit. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 93/1957. S. 26, 32 [2])
  7. Vgl. Xavier Delamarre: Dictionnaire de la langue gauloise. Paris 2008.
  8. Gerhard Köbler: Bürger. Teilabschnitt B. Deutschland. In: Lexikon des Mittelalters. Band 2, München/Zürich 1983, Sp. 1008.
  9. Vgl. Henry Royston Loyn: Anglo-Saxon England and the Norman Conquest. Harlow 2. Auflage 1991, S. 138.
  10. Robert Bartlett: Die Geburt Europas aus dem Geist der Gewalt. München 1996, S. 217; Literaturverweise S. 419.
  11. Aristoteles: Politik III, 1275a22ff.
  12. siehe z. B. Erklärung in: Kämmereirechnungen der Stadt Hamburg. Band 1, 1869, ab S. 52 unten
  13. Alfons Gern: Sächsisches Kommunalrecht. C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 2000, ISBN 3-406-45501-8, S. 250 f.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4008764-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85026205 | NDL: 00566457

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jun 2025 / 15:12

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Bürger, Was ist Bürger? Was bedeutet Bürger?

Dieser Artikel beschreibt den staatsrechtlichen Begriff Zum soziologischen Begriff siehe Burgertum Weitere Bedeutungen sind unter Burger Begriffsklarung aufgefuhrt Als Burger lateinisch civis werden Angehorige eines Staates bzw einer Kommune ab einem bestimmten Mindestalter bezeichnet Im staatsrechtlichen Sinn sind Staatsangehorige Staatsburger auf kommunaler Ebene sind in aller Regel die Ein oder Bewohner einer Stadt oder Gemeinde gemeint Aus der Staatsangehorigkeit resultieren die burgerlichen Ehrenrechte Rechte und Befugnisse wie aktives und passives Wahlrecht In einzelnen Staaten wie der Schweiz besitzen die Bezeichneten neben dem Wahlrecht noch das Stimmrecht Das schweizerische Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindeburger der als Staatsangehoriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist vom Einwohner einer Gemeinde dort Wohnende aber nicht ihre politischen Rechte Ausubende Das Wort Burger wird im alltaglichen Sprachgebrauch haufig auch unterschiedslos fur alle Einwohner einer Gebietskorperschaft verwendet oft sind also auch jene Menschen ohne Burgerrechte mitgemeint gelegentlich wird hierzu auch zwischen Burgern mit Burgerrechten und Mitburgern differenziert GeschichteIm europaischen Mittelalter waren Burger im Sinne der Standeordnung Bewohner einer befestigten sie bergenden schutzenden Stadt mit eigenem Stadtrecht Sie unterschieden sich vom einfachen Einwohner durch besondere Burgerrechte das heisst Privilegien und Besitz Einen minderen Rechtsstatus besassen Ausburger meist Adlige die keinen voll gultigen Wohnsitz mit Steuerpflicht und Mitbestimmungsrecht in der Stadt sondern wegen ihrer Immunitatsrechte lediglich ein Wohnrecht ohne Beteiligung am Stadtregiment besassen Pfahlburger lebten ebenfalls mit eingeschrankten Rechten innerhalb der Ummauerung oder in den Vorstadten zahlten aber nur reduzierte Steuern und konnten nach Erwerb des erforderlichen Grundvermogens das volle Burgerrecht erhalten Beide Personengruppen wurden auch als Mitburger bezeichnet Ausgelost durch die franzosische Revolution wurden schliesslich die Rechte der Burger fr citoyen durch Verfassungen auf jedes mannliche vollberechtigte Glied eines Staates ausgedehnt Als sich in der Zeit des Absolutismus die moderne Staatsgewalt herausbildete bezeichnete man die Staatsangehorigen welche einem mit legalen Mitteln nicht absetzbaren Regime etwa einer Monarchie unterworfen waren als Untertanen In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien Burger einer Republik Etymologie des Wortes Burger Das Wort Burger leitet sich von burga ahd Schutz ab Das spatlateinische bŭrgus ist ein Lehnwort got baurgs fur kleine Befestigungsanlagen lateinisch castrum Als Burgen im weiteren Sinne lateinisch oppidum wurden aber auch befestigte Ortschaften also mit Palisaden gesicherte Dorfer bezeichnet spater auch ummauerte Marktflecken in denen sich Gewerbetreibende und Handler niederliessen im Unterschied zum municipium Burger in diesem Sinne waren die wehrpflichtigen Bewohner solcher Orte Etymologisch steckt im Wort Burg das Verb bergen von dem sich auch die Geborgenheit ableitet was in der Fruhgeschichte die Moglichkeit der Flucht auf einen Berg bedeutete wo sich oft Fliehburgen befanden Burger sind also von Burgmannen zu unterscheiden die zur besoldeten Wachmannschaft einer Burg gehorten Im Keltischen steht bona fur Grundung Stadt Im Althochdeutschen erscheint burgari erstmals in den am Ende des 8 Jahrhunderts verfassten Mondseer Fragmenten in der Wendung alle dhea burgera fuorun ingegin Ihesuse welche lat tota civitas exiit obviam Jesu Mt 8 34 wiedergibt und damit alle burgari mit einer nicht naher bezeichneten civitas bei Luther stad gleichsetzt Im Englischen ist borough und speziell in Schottland in der Form burgh als Bezeichnung fur eine Stadt mit Stadtrechten also fur eine freie Stadt weiterhin gebrauchlich Mit der normannischen Eroberung im 11 Jahrhundert wurde das anglo saxonische burh zu bŭrgus bury borough burgh und Einwohner dieser Ortschaften sind in Urkunden als Stadtbewohner nachweisbar Das Wort Burger lateinisch burgensis anscheinend eine Pragung aus ebenjener Zeit wurde geschaffen um Personen zu bezeichnen die sich des neuen Rechtsstatus eines vollwertigen Mitgliedes einer mit Stadtrechten versehenen Gemeinde erfreuten Die ersten Belege finden sich in Lothringen Nordfrankreich und Flandern des 11 Jahrhunderts In der Stadtrechtsverleihung fur Huy von 1066 sind burgenses erwahnt Auf den Britischen Inseln findet sich das Wort im Jahre 1086 im Domesday Book mit Bezug auf England und das nordwalisische Rhuddlan in der ersten Halfte des 12 Jahrhunderts taucht der Begriff auch in Schottland auf und im Stadtrechtsprivileg Konig Heinrich II fur Dublin aus den 1170er Jahren schliesslich auch in Irland Nach Osten hin drang dieser Terminus ins slawische Europa vor die erste Erwahnung findet sich im Jahre 1223 in Bohmen Antike Griechenland Der Burgerbegriff hat seine historischen Wurzeln im antiken Griechenland Nach Aristoteles beruhmter Definition ist der Burger griechisch poliths polites der zur Stadt griechisch polis Polis Gehorende durch seine Teilhabe am Richten griechisch krisis krisis und an der Herrschaft griechisch ἀrxh arche bestimmt In der athenischen Demokratie des funften vorchristlichen Jahrhunderts an der dieser Begriff entwickelt wurde und strenggenommen galt er nur fur diese resp fur die gleich oder ahnlich verfassten demokratischen Poleis des antiken Griechenland bedeutete dies Burger im vollen Sinne des Wortes war derjenige der an den zahlreichen Gerichtshofen als Richter fungieren und an den mindestens viermal pro Monat stattfindenden Volksversammlungen in denen uber alle wichtigen Fragen der Polis entschieden wurde teilnehmen konnte Dieser Begriff war das Ergebnis eines langen und komplexen Prozesses wahrend dessen sich das Verstandnis der Zugehorigkeit zum Gemeinwesen grundlegend veranderte er spielte sich gleichzeitig mit der Entstehung der Polis und der Demokratie ab also ungefahr von der Mitte des 8 bis zur Mitte des 5 Jahrhunderts v Chr und war ein wesentlicher Teil dieses Vorgangs Von griechisch poliths polites abgeleitet ist unser heutiges Wort Politik griechisch politika politika deutsch das was den Burger und die Stadt betrifft Rom Das romische Burgerrecht war anfangs wie in den griechischen Poleis nur auf die Einwohner der einen Stadt Rom und die Bauern der umgebenden Landstriche beschrankt Daneben existierten die Stadtrechte anderer Stadte Es war ein Geburtsrecht das den jungen Mannern zusammen mit der Toga virilis verliehen wurde Der civis der Alteingesessene durfte im Gegensatz zum Zugezogenen peregrinus Gast hostis hospes und Bundesgenossen socius an der gesetzgebenden Volksversammlung und an der Wahl teilnehmen wobei die einzelne Stimme abhangig von Vermogen und Wahlbezirk tribus unterschiedliches Gewicht hatte oder auch selbst Amter ubernehmen wenn er genugend Geld dafur hatte Seine Geschafte auch mit Nichtromern waren durch die romischen Gesetze geschutzt und sollte er in Schwierigkeiten geraten oder eines Verbrechens angeklagt werden so konnte er sich auf Vorrechte berufen civis romanus sum Er war zum Kriegsdienst verpflichtet uber die Truppengattung entschied sein Vermogenszensus denn seine Ausrustung musste er selbst stellen Der romische civis durfte nur Burgerinnen heiraten ein Grund weshalb die Ehe zwischen Marcus Antonius und Cleopatra als skandalos angesehen wurde Andererseits war es fur peregrini und socii durchaus moglich fur personliche Verdienste besonders im Krieg das Burgerrecht verliehen zu bekommen Auch Freigelassene konnten das Burgerrecht erhalten meist zusammen mit der Freilassung Mit dem Burgerrecht erhielt der Neuburger den Namen dessen der es ihm verliehen hatte und wurde zu dessen Klienten Mit der Ausbreitung des romischen Einflussgebietes erhielt das romische Burgerrecht einen hoheren Status als die Burgerrechte der einverleibten Stadte vgl municipium Diese socii Bundesgenossen oder foederati Verbundete waren zwar verpflichtet als Hilfskrafte an den romischen Kriegen teilzunehmen besassen aber weder Mitbestimmungsrechte noch die Privilegien die romische Burger genossen wie z B eine gewisse Immunitat vor Gericht und die Moglichkeit in die besser bezahlten Legionen einzutreten Dieser Zustand fuhrte zum Bundesgenossenkrieg 91 88 v Chr der allen italischen Stammen zwischen Po und Golf von Tarent das volle romische Burgerrecht einbrachte Nichtitaler konnten das Burgerrecht fur sich und ihre Nachkommen erwerben wenn sie nach Ableistung der vollen Zeit als ehrenvoll aus der Armee entlassen wurden Auch wurde den Anfuhrern eroberter Gebiete das Burgerrecht verliehen um sie an das Romische Reich zu binden Mit dem Ende der romischen Republik endete auch das burgerliche Mitbestimmungsrecht obwohl der Senat und die Amter offiziell weiterexistierten Civis zu sein bedeutete jetzt nur noch einen sichereren Rechtsstatus und die Moglichkeit in die Legionen einzutreten Ersteres wurde schon bald zugunsten der Bevorzugung der Reichen vor den Armen aufgeweicht Im Jahr 212 erteilte Caracalla mit der Constitutio Antoniniana allen Einwohnern des Romischen Reiches das Burgerrecht einerseits um die Identifikation der verschiedenen Volker mit dem Reich zu fordern andererseits um leichter neue Legionare rekrutieren zu konnen Mittelalter und fruhe Neuzeit In der mittelalterlichen Verfassung einer Stadt war ein Burger ein vollwertiges Mitglied der Gemeinschaft der alle Rechte und Pflichten genoss Die ubrigen Bewohner des Ortes hiessen Inwohner oder Beisassen Im Fruhmittelalter besassen zunachst nur die Mitglieder der stadtischen Oberschicht die aus ratsfahigen Familien stammten das Burgerrecht Spater weitete sich die Burgerschaft aus bis zunehmend auch Einwohner ohne Immobilienbesitz das Burgerrecht erhalten konnten oder Beisassen eigene Beisassenrechte eingeraumt wurden die sich nur geringfugig von den Rechten der Burger unterschieden Wichtigste und zumindest im Fruh und Hochmittelalter unabdingbare Voraussetzung fur die Burgerschaft war der Immobilienbesitz genauer der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Gemeinde oder Stadt Besitzer von kleinen Hausern die auf den Grundstucken der Burger errichtet waren waren damit zunachst vom Burgerrecht ausgeschlossen Die Anzahl der Burger war damit im Vergleich zur Zahl der Einwohner vergleichsweise klein Weitere Voraussetzungen waren die ehrliche Geburt das heisst dass man ehelich geboren sein musste und nicht von Henkern Totengrabern und sonstigen unehrlichen Berufen abstammte ein Mindestvermogen und die Tatsache dass man zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht in Rechtsstreitigkeiten verwickelt war Der Titel Burger in alten Aufzeichnungen wie Matrikeln oft lateinisch civis genannt war kein Titel den man erbte oder auf Lebenszeit erhielt Vielmehr musste er beantragt werden und wurde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewahrt Diese Aufnahme in die Burgerschaft wurde in der so genannten Burgerrolle dokumentiert wobei auch eine entsprechende Gebuhr das Burgergeld fallig war Dieses Burgergeld konnte auch gestundet werden eine Massnahme zu der Stadte dann griffen wenn sie Neuburger anwerben wollten Rechtskraftig wurde die Aufnahme erst mit der Teilnahme des Neuburgers am der meist beim Zusammentreten eines neu formierten Stadtrates von der gesamten Burgerschaft geleistet wurde Bei Wegfall der Voraussetzung insbesondere dem Verkauf oder Ubergabe des Hauses welches das Burgerrecht begrundete verfiel das Burgerrecht wieder und der Burger kehrte auf den Status eines Einwohners zuruck Wenn also der Sohn eines Ackerburgers das vaterliche Anwesen ubernahm konnte er damit das Burgerrecht beantragen das damit dem Vater verloren ging Viele Handwerker ohne Nachfolger innerhalb der Familie verpachteten ihren Betrieb an einen Inwohner blieben aber als Eigentumer noch Burger Haufig verkauften sie spater das Anwesen an den Pachter unter Einraumung eines Wohnrechtes Damit kehrte sich der Status um der neue Eigentumer erhielt das Burgerrecht der alte wohnte als Inwohner auf dem Anwesen Mit der Aufnahme in die Burgerschaft gingen verschiedene Pflichten einher die die Inwohner nicht oder in geringerem Mass betrafen Sie umfassten verschiedene Steuern Wach und Wehrdienst Arbeitspflicht bei offentlichen Bauarbeiten die Bindung an die stadtische Gerichtshoheit Das Burgerrecht umfasste neben der oft nach Einkommen abgestuften politischen Teilnahme und der Freiheit gegenuber Grundherren weitere Privilegien So garantierte die Stadt den Rechtsschutz des Burgers gegenuber ausseren Forderungen beispielsweise gegenuber Glaubigern kaufte Burger aus der Gefangenschaft frei oder fuhrte fur ihre Burger Fehden Spezialformen waren das Pfahlburgertum das Personen die ausserhalb der Stadt wohnten einen Teil der Burgerrechte gewahrte und das Ausburgertum mit dem auswartige Adlige die Grundbesitz in der Stadt hatten das Burgerrecht erwerben konnten Beide Formen verschwanden im Spatmittelalter Die Kleriker hatten in den meisten Stadten einen Sonderstatus inne der sie vom Burgerrecht ausschloss ihnen aber einige Privilegien gewahrte Im Verlauf des Mittelalters bemuhten sich viele Stadte um die Einburgerung der Geistlichen um die Privilegien der Kirche aufzulosen Die Juden besassen in den meisten Stadten seit der Kammerknechtschaft 1236 ein eingeschranktes Burgerrecht das oft nur das Wahlrecht zum Stadtrat ausschloss und einen speziellen Judeneid analog zum Burgereid umfasste Nach den Judenpogromen um 1350 wurde dieses Recht meist nur noch auf Jahresfrist begrenzt erteilt GegenwartDieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland und der Schweiz dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Deutschland Staatliche Ebene Mit der Verwirklichung der allgemeinen und freien Wahlen in der Weimarer Verfassung von 1919 erhielten alle deutschen Einwohner des Deutschen Reiches das volle Staats Burgerrecht Bis heute ist die Staatsburgerschaft an das ius sanguinis gekoppelt das heisst der volle Umfang aller staatsburgerlichen Rechte insbesondere Wahlrecht Niederlassungsfreiheit konsularische Unterstutzung im Ausland ist bis auf wenige Ausnahmen des Einburgerungsrechtes vornehmlich an die Abstammung bereits deutscher Eltern gebunden Durch die erweiterte Form des Staatszugehorigkeitsrechtes fur Minderjahrige nicht deutscher Herkunft erlangen diese jedoch bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres einen Rechtsstatus der sich den minderjahrigen Deutschen annahert die ja auch keine vollen Burgerrechte geniessen Kommunale Ebene Die Definition des Burgers ist auf der Ebene der Kommunen ein klar definierter Begriff Auch wenn er in den einzelnen Gemeindeordnungen in unterschiedlicher Weise umschrieben wird bestehen im Kern keine wesentlichen Unterschiede Burger ist wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehorigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europaischen Union besitzt das 18 Lebensjahr in einigen Landern das 16 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt Wer in mehreren Gemeinden wohnt ist Burger nur in der Gemeinde in der er seinen Hauptwohnsitz hat Somit gibt es letzte Elemente der alten standischen Gliederung Burger haben alle Rechte und Pflichten eines Einwohners jedoch zusatzlich das aktive und passive Stimmrecht bei Gemeinderatswahlen und sonstigen Gemeindeangelegenheiten Burgerbegehren Burgerentscheid Anhorung bei Gemeindegebietsanderungen sowie die Pflicht eine ehrenamtliche Tatigkeit in der Gemeinde anzunehmen und eine gewisse Zeit auszuuben wenn keine Hinderungsgrunde bestehen Schweiz Der Begriff Burger ist in der Schweiz ein klar definierter juristischer Begriff Es umfasst nicht bloss das Wahlrecht sondern auch das Stimmrecht Das Burgerrecht ist ein von einer Gemeinde verliehenes Recht das vererbbar ist siehe auch Schweizer Burgerrecht Die Begriffe Einwohner und Burger sind deshalb nicht identisch Grundsatzlich hat der Schweizer ein Gemeindeburgerrecht und daraus folgt der Kantonsburger oder Schweizer Burger Die von der Einwohnergemeinde oft separaten Burgergemeinden sowie auch die Burgergemeinden sind eigenstandige Korperschaften mit Behorden Vermogen und Rechnungslegung Diese Burger und Burgergemeinden sind Nachfolger der mittelalterlichen Gemeinden sie mussten spatestens mit der Bundesverfassung von 1848 Teile ihrer Kompetenzen abgeben Die Regelungen divergieren von Kanton zu Kanton Europaische Union Hauptartikel Unionsburgerschaft Unionsburger der Europaischen Union sind gemass Art 20 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union alle Staatsangehorigen der Mitgliedstaaten der Europaischen Union Unionsburger besitzen eine Reihe von Rechten in allen Mitgliedstaaten wie z B Freizugigkeit Kommunalwahlrecht am Wohnort und das Wahlrecht zum Europaischen Parlament Siehe auchBildungsburgertum Burgerjagd Burgerprotest Burgertum Grossburger KleinburgerLiteraturHansjorg Reinau Die Entstehung des Burgerbegriffs bei den Griechen Diss Basel 1981 PDF 7 2 MB Hansjorg Reinau Die Entdeckung der burgerlichen Verantwortung In Hansjorg Reinau Jurgen von Ungern Sternberg Hrsg Politische Partizipation Idee und Wirklichkeit von der Antike bis in die Gegenwart Colloquia Raurica Band 13 De Gruyter Berlin Boston 2013 S 3 43 Lexikon des Mittelalters Munchen und Zurich 1980 ff Band II S 1005 1048 Arno Borst Lebensformen im Mittelalter Frankfurt am Main Berlin und Wien 1973 S 399 401 Karl Dietrich Hullmann Stadtewesen des Mittelalters I IV Bonn 1826 1829 Band II 245 f und 467 469 WeblinksWikiquote Burger Zitate Wiktionary Burger Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Burger im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Burgerwappen Manfred Hettling Burger Burgertum Burgerlichkeit Version 1 0 in Docupedia Zeitgeschichte 4 September 2015EinzelnachweiseBurger nicht nur Mitburger https www bremerhaven de de verwaltung politik sicherheit politik rat auslaendischer mitbuerger ram rat auslaendischer mitbuergerinnen und mitbuerger 22048 html Vgl Publius Flavius Vegetius Renatus Abriss des Militarwesens Lateinisch und deutsch Stuttgart 1997 Paulus Orosius Historiarum adversum paganos Giovanni Alessio Carlo Battisti Dizionario etimologico italiano Band 2 Firenze 1950 S 1204 Borgo William Foerste Die germanischen Stammesnamen auf varii In Fruhmittelalterliche Studien 3 1969 S 60 69 Die Erklarung der angeblich ursprunglichen Bedeutung von Burger als Burgmannen Bewohner einer Burg Burgverteidiger So noch in Digitales Worterbuch der deutschen Sprache 1 steht im Zusammenhang mit der romantischen Missdeutung des Mittelalters im 19 Jahrhundert und geht wohl zuruck auf Johann Daniel Schopflins Alsatia illustrata Bd II Colmar 1752 S 356 worauf Andre Marcel Burg Patrizier und andere Fuhrungsschichten in Hagenau In Hellmuth Rossler Hg Deutsches Patriziat 1430 1740 Limburg 1968 S 354f hingewiesen hat Quellenangaben zu den Fehlinterpretationen ebd Anm 4 S 369 Im altesten Hagenauer Stadtrecht das Kaiser Friedrich Barbarossa im Jahre 1164 der Stadt zugestand ist zweimal von den burgenses die Rede Noch in zwei weiteren Urkunden treffen wir die burgenses an 1 1215 ohne Tag ist die Rede vom sigillum burgensium de Hagenowe 2 Dann wird 1220 ohne Tag wie eine Urkunde Friedrich II berichtet ein Urteil gesprochen coram burgensibus nostris wer diese burgenses sind sagt eine ahnliche Urkunde von 1231 10 September worin es heisst secundam justam sententiam discretorum virorum tam ministerialium quam civium domini regis also jenes Gericht das sich sowohl aus Burgmannen als auch aus Vertretern der Burgerschaft zusammensetzte und spater genannt wurde Aus all dem ergibt sich dass auch fur Hagenau der Ausdruck burgenses mit Burger ubersetzt werden muss was ebenso fur andere Stadte zutrifft l c S 353f vgl auch die drei Textstellen im Nibelungenlied wo burgaere einzig und eindeutig im Sinne von Stadtbewohner vorkommt Das noch heute ubliche Wort fur den Stadtbewohner ist Burger und es lasst sich mit Hilfe der althochdeutschen Glossensammlungen zeigen dass ahd burgari und burgliut schon im 8 und 9 Jahrhundert diese Bedeutung hatten in einer Zeit also in der von Stadtummauerung noch nicht die Rede sein und die Stadt also nicht deshalb als Burg angesehen worden sein kann Die Interpretamente sind civis und municeps auch um berufsmassige Verteidiger der Burgen als blosse Befestigungen um Burgmannen kann es sich also nicht handeln Die Stadtbewohner heissen buruhwaru oder auch burhmanni aus denen sich die burhwitan herausheben Walter Schlesinger Uber mitteleuropaische Stadtelandschaften der Fruhzeit In Blatter fur deutsche Landesgeschichte 93 1957 S 26 32 2 Vgl Xavier Delamarre Dictionnaire de la langue gauloise Paris 2008 Gerhard Kobler Burger Teilabschnitt B Deutschland In Lexikon des Mittelalters Band 2 Munchen Zurich 1983 Sp 1008 Vgl Henry Royston Loyn Anglo Saxon England and the Norman Conquest Harlow 2 Auflage 1991 S 138 Robert Bartlett Die Geburt Europas aus dem Geist der Gewalt Munchen 1996 S 217 Literaturverweise S 419 Aristoteles Politik III 1275a22ff siehe z B Erklarung in Kammereirechnungen der Stadt Hamburg Band 1 1869 ab S 52 unten Alfons Gern Sachsisches Kommunalrecht C H Beck sche Verlagsbuchhandlung Munchen 2000 ISBN 3 406 45501 8 S 250 f Normdaten Sachbegriff GND 4008764 5 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85026205 NDL 00566457

Neueste Artikel
  • Juni 24, 2025

    Waschbär

  • Juni 25, 2025

    Warmwasserbereitungsgerät

  • Juni 23, 2025

    Warenbörse

  • Juni 25, 2025

    Warentermingeschäft

  • Juni 24, 2025

    Wandermönch

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.