Die Unionsbürgerschaft der Europäischen Union besitzen alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Unionsbürgerschaft

Die Unionsbürgerschaft der Europäischen Union besitzen alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union laut Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 9 Satz 2 und 3 des EU-Vertrages. Aus der Unionsbürgerschaft folgt eine Reihe von Rechten der Unionsbürger (EU-Bürger), insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
Die Unionsbürgerschaft ist keine eigene Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt die nationale Staatsangehörigkeit, ohne diese zu ersetzen. Das europäische Recht trifft somit keine eigenständigen Regelungen über den Erwerb der Unionsbürgerschaft. Dies ist insoweit problematisch, als es in einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Kategorien der Staatsangehörigkeit gibt. Die Einwohner spezieller Gebiete der Europäischen Union haben teilweise keine vollständigen Staatsbürgerrechte. Dies betrifft einerseits die außereuropäischen Territorien der Mitgliedstaaten, andererseits aber auch in Europa gelegene Gebiete mit Sonderstatus. Dadurch werden auch (noch nicht vollständig geklärte) Probleme in Bezug auf die Unionsbürgerschaft aufgeworfen. So gibt es Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten, die keine Unionsbürger sind, und andere, deren Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft ruhen.
In einer Erklärung zum Vertrag von Maastricht wurde festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bekannt geben können, welcher Personenkreis als eigener Staatsangehöriger im Sinne des Unionsrechts zu betrachten ist. Somit bestimmen allein die Mitgliedstaaten, welche ihrer Staatsangehörigen die Rechtsstellung eines Unionsbürgers erhalten.
Dänische Staatsangehörige ohne Unionsbürgerschaft
Die autonomen Färöerinseln sind dänisches Hoheitsgebiet, die Färinger besitzen die dänische Staatsangehörigkeit. Beim Beitritt Dänemarks zur EG wurde jedoch im Beitrittsvertrag festgehalten, dass die Färöer nicht der EG beitreten. Art. 4 des Protokolls Nr. 2 zur Beitrittsakte legt somit fest, dass die auf den Färöern ansässigen Staatsangehörigen nicht als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates angesehen werden. Grönländer sind ebenfalls dänische Staatsangehörige. Das autonome dänische Gebiet Grönland wurde jedoch rückwirkend 1985 aus dem Anwendungsbereich der Verträge ausgenommen. Die Färinger und die Grönländer besitzen dänische Reisepässe. Anstelle des Aufdrucks „Den Europæiske Union“ steht jedoch „Føroyar“ bzw. „Kalaallit Nunaat“. Damit wird auch nach außen deutlich, dass die Angehörigen der autonomen dänischen Regionen keine Unionsbürger sind. In der Praxis haben allerdings Färinger und Grönländer die Wahl, sich einen lokalen oder einen europäischen Reisepass ausstellen zu lassen.
Staatsangehörige der britischen Krone ohne Unionsbürgerschaft
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union haben die Staatsangehörigen dieses Landes die Unionsbürgerschaft verloren. Schon zuvor waren die britischen Kanalinseln Guernsey und Jersey sowie die Isle of Man als unmittelbarer Kronbesitz des britischen Königshauses kein Teil des Vereinigten Königreichs und nach Art. 355 Abs. 5 AEUV nicht Teil der EU. Die Manxer und die Einwohner der Kanalinseln waren somit grundsätzlich keine Unionsbürger. Die Insulaner mit (Groß-)Eltern aus dem Vereinigten Königreich, die dort geboren wurden oder sich für eine Dauer von mindestens fünf Jahren im Vereinigten Königreich aufgehalten haben, hatten nach Art. 6 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte durch diese enge Verbindung mit dem Vereinigten Königreich auch die Unionsbürgerschaft erworben. Durch diese Regelung genossen nur noch wenige Insulaner nicht die Vorzüge des Unionsbürgerstatus. Es gab entsprechend britische Pässe „British Islands Bailiwick of Guernsey“ mit dem Aufdruck „European Union“ oder ohne ihn. Entsprechendes galt für Jersey und die Isle of Man. Unabhängig davon sind die Inselbewohner als „British Citizens“ britische Staatsangehörige ersten Ranges.
Ruhende Unionsbürgerschaft
Das spanische Staatsangehörigkeitsrecht kennt eine „ruhende Staatsangehörigkeit“ aufgrund verschiedener Abkommen über die doppelte Staatsangehörigkeit mit zwölf lateinamerikanischen Staaten. Spanische Staatsangehörige, die in einen dieser Staaten umsiedeln und dort eine lokale Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren die spanische Staatsangehörigkeit nicht; diese ruht jedoch bis zu einer allfälligen erneuten Wohnsitznahme in Spanien. Mit diesem Ruhen erlöschen zeitweilig alle Rechte und Pflichten aus der spanischen Staatsangehörigkeit, also auch die Unionsbürgerschaft. Die ausgewanderten Spanier und deren Nachfahren sind somit eine Art Unionsbürger in Wartestand. Dieses Rechtsinstrument wird nach und nach auch rückwirkend auf vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgewanderte Spanier und deren Nachfahren angewandt, wenn diese eine entsprechende Erklärung abgeben.
Verlust der Unionsbürgerschaft durch Verlust der Staatsangehörigkeit
Das Staatsangehörigkeitsrecht der Mitgliedstaaten sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt vor, so z. B. durch die freiwillige Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit oder durch Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung. Falls die andere Staatsangehörigkeit die eines Drittstaates ist, geht damit automatisch die Unionsbürgerschaft verloren. Es gibt Stimmen in der Literatur, die dies kritisch sehen, da durch eine nationalstaatliche Entscheidung in eine europäische Rechtsposition eingegriffen wird. Mit dem Rottmann-Urteil stellte der EuGH 2010 klar, dass das Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich in der Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers liegt und auch die Rücknahme der erschlichenen Staatsangehörigkeit mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird. Im Rahmen von Verhältnismäßigkeitserwägungen ist jedoch der Verlust der Unionsbürgerschaft zu berücksichtigen. Dies kann es notwendig machen, dem Betroffenen eine Frist einzuräumen, in welcher er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen.
Unionsbürgerschaft bei Mehrfachstaatsangehörigkeit
Besitzt der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates eine weitere Staatsangehörigkeit oder mehrere von Drittstaaten, bleibt die Unionsbürgerschaft unberührt. Die anderen Staatsangehörigkeiten sind dabei unbeachtlich, sie bestehen jedoch daneben mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten nach dem nationalen Recht der Drittstaaten. Es steht dabei den Mitgliedstaaten nicht zu, die Wirksamkeit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach dem eigenen nationalen Recht zu beurteilen. So ist eine spanische Rechtsvorschrift, wonach der Staatsangehörigkeit Vorrang eingeräumt wird, die dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen vor seiner Einreise nach Spanien entspricht, dann nicht anwendbar, wenn ein Unionsbürger dadurch in dieser Rechtsposition beschränkt wird.
Der Bürger in der Union
Der Begriff der Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht im Art. 17 EG-Vertrag eingeführt. Der Bürger, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, ist dadurch seit 1992 automatisch zugleich Unionsbürger. Seit dem 1. Dezember 2009 ist die Unionsbürgerschaft durch den Lissabonvertrag in Art. 20 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. Der Erwerb einer nationalen Staatsangehörigkeit richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen nationalen Recht. In Deutschland werden nichtdeutsche Unionsbürger umgangssprachlich EU-Ausländer genannt.
Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen Bürger und Union ein Rechtsverhältnis, das Rechte und Pflichten beinhaltet. Allerdings sind Pflichten für die Bürger (etwa eine europäische Wehrpflicht) bislang nicht vorgesehen. Zu den Rechten gehören insbesondere:
- Freizügigkeit,
- Diskriminierungsverbot,
- Kommunalwahlrecht am Wohnort,
- Wahlrecht zum Europäischen Parlament,
- diplomatischer und konsularischer Schutz,
- Petitions- und Beschwerderecht und das
- Recht, in einer der Amtssprachen der Europäischen Union mit der EU zu kommunizieren und in der gleichen Sprache eine Antwort zu erhalten.
Diskriminierungsverbot
Für Unionsbürger gilt das aus Art. 18 Satz 1 AEUV folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Damit ist jegliche rechtliche Schlechterstellung des Unionsbürgers vor allem gegenüber einem Inländer, aber auch gegenüber anderen Ausländern (Drittstaatsangehörigen) untersagt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dem Unionsbürger jeweils die günstigste Rechtsposition zusteht, die einem beliebigen anderen aufgrund der Staatsangehörigkeit zustünde (sog. Meistbegünstigung). Damit wirken sich Privilegierungen aufgrund bilateraler Verträge indirekt auf alle Unionsbürger aus.
Zu unterscheiden ist zwischen direkter und indirekter Diskriminierung. Eine direkte Diskriminierung fußt unmittelbar auf der (ausländischen) Staatsangehörigkeit. Diese liegt vor, wenn Ausländer von bestimmten Leistungen ausgeschlossen werden, ihre Rechtsverstöße höher sanktioniert werden oder sie höhere Gebühren zahlen müssen. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn sich die schlechtere Rechtsposition nicht aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern z. B. aus einem Wohnsitz im Ausland ergibt – einen Wohnsitz im Ausland haben typischerweise eben Ausländer. Ob ein Verstoß gegen das indirekte Diskriminierungsverbot vorliegt, ist häufig schwer festzustellen. Nur weil von einer belastenden Allgemeinverfügung mehr EU-Ausländer als Inländer betroffen sind, muss diese nicht diskriminierend sein. Wenn durch die Verfügung jedoch gezielt Ausländer getroffen werden sollen, wäre diese unzulässig.
Jedoch ist eine Schlechterstellung dann nicht verboten, wenn sie durch europäisches Recht zugelassen ist oder auf sachgerechten Gründen beruht. So war zum Beispiel vor Inkrafttreten des EU-Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen die Erhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber Betroffenen ohne festen Wohnsitz im Inland bei Verkehrsverstößen auch gegenüber Unionsbürgern unstreitig zulässig; die herrschende Meinung hält sie allerdings auch heute noch für zulässig. Nach der Mindermeinung ist jedoch ein höherer Verwaltungsaufwand zum Versenden von Bescheiden usw. ins Ausland, wenn diese letztendlich tatsächlich vollstreckt werden können, kein sachgerechter Grund. Da es einen Rahmenbeschluss über den EU-Haftbefehl ist es nach dieser Ansicht auch nicht mehr nötig, dass man erleichtert Untersuchungshaft und Sicherheitsleistung gegenüber EU-Bürgern anfordern kann, die in einem anderen Mitgliedstaat leben.
Da der Unionsbürger seine europäischen Rechte nur im Geltungsbereich des Europarechts geltend machen kann, ist die sogenannte Inländerdiskriminierung europarechtlich zulässig. Das bedeutet, dass der Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern eine schlechtere Rechtsposition zuweisen darf als ausländischen Unionsbürgern. So kann zum Beispiel von den eigenen Staatsangehörigen eine qualifizierende Ausbildung verlangt werden (Meisterbrief), um ein bestimmtes Gewerbe ausüben zu dürfen, während von Unionsbürgern nur der Berufsabschluss und die entsprechende Berufserfahrung verlangt werden darf, die im Herkunftsland zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Die Inländerdiskriminierung wird dadurch aufgeweicht, dass Inländer, die nach einem (längeren) Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in ihren Heimatstaat zurückkehren, ebenfalls nicht schlechter gestellt werden dürfen als in dem vorübergehenden Wohnsitzstaat. Die dort erworbenen Rechtspositionen müssen sie in der Heimat nicht aufgeben. Sollte also ein deutscher Elektriker (Facharbeiter), der in den Niederlanden eine Installationsfirma geführt und dort Lehrlinge ausgebildet hat, nach einigen Jahren nach Deutschland zurückkehren, dürfte ihm die Gründung einer Firma und die Lehrlingsausbildung nicht unter Verweis auf den fehlenden deutschen Meisterbrief verweigert werden.
Der Meisterzwang und die daraus folgende Inländerdiskriminierung wurden durch die Handwerksrechtsnovelle 2004 abgeschwächt, allerdings durch die am 14. Februar 2020 in Kraft getretene Novelle der Handwerksordnung wieder ausgedehnt.
Freizügigkeit: Recht auf Aufenthalt und wirtschaftliche Betätigung
Jeder Unionsbürger hat nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht auf Freizügigkeit. Die konkreten Bedingungen zur Ausübung der Freizügigkeitsrechte regelt die Richtlinie über die Freizügigkeit 2004/38/EG. Das bedeutet, dass jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht hat, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dieses Aufenthaltsrecht kann jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden. Dazu bedarf es jedoch einer gegenwärtigen, schwerwiegenden Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, die durch das persönliche Verhalten des Betroffenen verursacht wird. Mit der Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat wird die Eingriffsschwelle für eine Aufenthaltsbeendigung höher.
Konkret hat nach Artikel 6 der Freizügigkeitsrichtlinie jeder EU-Bürger das Recht, sich mit gültigem Reisepass oder Personalausweis für bis zu drei Monate in einem beliebigen Mitgliedstaat aufzuhalten. Artikel 7 regelt das Recht auf einen längeren Aufenthalt, wobei bestimmte Voraussetzungen über den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts und eines umfassenden Krankenversicherungschutzes gelten und u. a. zwischen Arbeitnehmern, Studenten und Auszubildenden sowie Familienangehörigen unterschieden wird.
Neben der aufenthaltsrechtlichen Komponente beinhaltet das Freizügigkeitsrecht die Möglichkeit, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betätigen, das heißt, unselbständig oder selbständig tätig zu sein, Dienstleistungen zu erbringen usw. Zum Schutz des Arbeitsmarktes vor einem unkontrollierten Zuzug werden bei einem Beitritt neuer Staaten zur EU regelmäßig Übergangsvorschriften erlassen, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit und diese flankierende Rechte (Entsendung von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerverleih) vorübergehend einschränken. Diese Übergangsvorschriften gelten anfangs für drei Jahre, können jedoch nach zweimaliger Evaluation der weiteren Erforderlichkeit auf bis zu sieben Jahre verlängert werden. Dabei steht es den einzelnen Mitgliedstaaten frei, durch nationale Rechtssetzung eine der Arbeitnehmerfreizügigkeit vergleichbare Rechtsposition zu gewähren. Die anderen Freizügigkeiten, insbesondere das Aufenthaltsrecht, bleiben von den Übergangsvorschriften unberührt.
Sozialleistungen
EU-Bürger können auf Antrag bis zu drei Monate lang in einem anderen EU-Staat diejenigen Leistungen beziehen, auf die sie in demjenigen EU-Staat Anspruch hätten, wo sie zuvor erwerbstätig waren. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
EU-Mitgliedstaaten müssen EU-Bürger im Sozialrecht grundsätzlich gleichbehandeln. Davon abweichend können die Mitgliedstaaten einreisende EU-Bürger für drei Monate vom Bezug von Sozialhilfeleistungen ausschließen (Artikel 24, Absatz 2 der Freizügigkeitsrichtlinie). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte zudem, dass es mit EU-Recht vereinbar ist, arbeitssuchende EU-Bürger für drei Monate ohne Einzelfallprüfung von Hartz-IV-Leistungen auszuschließen (siehe auch: Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter#Ausländer und Arbeitslosengeld II#Leistungsberechtigte Personen).
Antragstellern ohne Aufenthaltsrecht kann nach einem Urteil des EuGH das Kindergeld verweigert werden.
Kommunalwahlrecht
Art. 22 AEUV verleiht jedem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in seinem Wohnsitz zu denselben Bedingungen wie den Angehörigen des betreffenden Staates.
Europawahlrecht
Jeder Unionsbürger hat das Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Er übt dieses Recht in der Regel in demjenigen Land aus, in dem er wohnt. Er kann aber auch beantragen, stattdessen in seinem Herkunftsland, also dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu wählen.
Eine Mehrfachstimmabgabe (etwa im Wohnsitz- und im Herkunftsland oder bei doppelter Staatsangehörigkeit in beiden Herkunftsländern) ist nicht erlaubt, kann derzeit aber aufgrund unzureichenden Informationsaustausches zwischen den EU-Staaten kaum verhindert werden. Das Bekanntwerden der Doppelstimmabgabe von Die-Zeit-Chefredakteur Giovanni di Lorenzo bei der Europawahl 2014 führte zu 44 Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl. Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags hat alle Einsprüche am 5. Februar 2015 als „unbegründet“ abgewiesen. Argumentiert wurde, dass nur dieser eine Fall bekannt sei und dieser offenkundig keinen Einfluss auf den Ausgang der Europawahl gehabt habe. Das Statement Bundestagsvizepräsident Johannes Singhammers dazu lautete: im Anbetracht einer „erheblichen Zahl“ an Doppelstaatlern bestehe dringender Handlungsbedarf, diese Regelungslücke zu schließen. Laut Bundeswahlleiter wäre die einfachste Lösung, wenn Doppelstaatler künftig nur noch in ihrem „Wohnsitzmitgliedstaat“ wählen dürften. Das Europäische Parlament schlug 2015 eine Reform des Europawahlrechts vor, die einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, um auf diese Weise doppelte Stimmabgabe zu verhindern.
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Ist sein Heimatstaat in einem dritten Staat nicht vertreten, so steht einem Unionsbürger der diplomatische und konsularische Schutz eines jeden anderen Mitgliedstaates zu. Dieser Schutz beläuft sich auf Hilfe bei Todesfällen, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen, Hilfe bei Festnahmen oder Haft, Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen und Hilfsleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihre Rückführung. Dieses Recht ist in Art. 23 AEUV verankert:
„Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staats. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.“
Die Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 stellt klar, unter welchen Umständen und in welcher Form EU-Bürger Anspruch auf Unterstützung durch Botschaften oder Konsulate anderer EU-Länder haben, wenn sie außerhalb der EU in eine Notlage geraten.
Petitions- und Beschwerderecht
Jeder Unionsbürger hat das Recht, in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn unmittelbar betreffen, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten gemäß Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 227 AEUV. Der Unionsbürger kann sich wegen Missständen bei Tätigkeiten der Organe oder Institutionen der Union mit Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten (Art. 29 in Verbindung mit Art. 228 AEUV) wenden.
Privilegierte Drittstaatsangehörige
Das Freizügigkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gelten gem. Art. 326 sowie Art. 20 EUV und Art. 4 und 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) auch für die Bürger von Norwegen, Island und Liechtenstein.
Mit den bilateralen Verträgen der EU mit der Schweiz wurden diese Rechte im Grundsatz auch auf die Schweizer Bürger ausgeweitet, es gibt jedoch marginale Abweichungen.
Die Freizügigkeitsrechte gelten auch für bestimmte Familienangehörige von Unionsbürgern. Diese besitzen kein eigenes Freizügigkeitsrecht, sondern leiten dieses von der Rechtsstellung des Unionsbürgers etc. ab.
Die Bürger der EWR-Staaten und der Schweiz sowie die privilegierten Familienangehörigen sind jedoch weiterhin Drittstaatsangehörige und keine Unionsbürger.
Eine vergleichbare Rechtsstellung genießen aufgrund von Beschlüssen des Assoziierungsrates EWG – Türkei auch bestimmte türkische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer tätig sind, und deren Familienangehörige. Diese Rechtsstellung ist jedoch auf diesen Mitgliedstaat beschränkt.
Statistik
Am 1. Januar 2018 waren unter den 512,4 Millionen in der EU lebenden Personen 22,3 Millionen Personen (4,4 %) nicht EU-Bürger, und 0,825 Millionen Personen (0,16 %) waren im Jahr zuvor in einem EU-Land eingebürgert worden.
Literatur
- Dennis-Jonathan Mann/Kai Purnhagen: The Nature of Union Citizenship between Autonomy and Dependency on (Member) State Citizenship – A Comparative Analysis of the Rottmann Ruling, or: How to Avoid a European Dred Scott Decision? ACELG Working Paper Series 09/2011, verfügbar unter [1].
- Nikolaos Kotalakidis: Von der nationalen Staatsangehörigkeit zur Unionsbürgerschaft – die Person und das Gemeinwesen. Nomos, Baden-Baden 2000.
- Wolfgang D. Kramer (Hrsg.): Europäische Unionsbürgerschaft. Eine neue Perspektive für die deutsche Ausländerpolitik. Landeszentrale für Politische Bildung Hamburg, Hamburg 1996.
- Willem Maas: Creating European Citizens. Rowman & Littlefield, Lanham 2007.
- Peter-Christian Müller-Graff (Hrsg.): Europäisches Integrationsrecht im Querschnitt: Europäische Verfassung, Nizza, europäischer Wirtschaftsraum, Unionsbürgerschaft, Referenden, Gemeinschaftsprivatrecht. Heidelberger Jean-Monnet-Vorlesungen zum Recht der europäischen Integration. Nomos, Baden-Baden 2003.
- Ingo Niemann: Von der Unionsbürgerschaft zur Sozialunion? – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 23. März 2004, Rs. C-138/02 (Collins). In: Europarecht (EuR). In Verbindung mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Europarecht, 39. Jg. (2004), 2. Teilband, S. 946–953.
- Melanie Reddig: Bürger jenseits des Staates? Unionsbürgerschaft als Mittel europäischer Integration. Nomos, Baden-Baden 2005.
- Christine Sauerwald: Die Unionsbürgerschaft und das Staatsangehörigkeitsrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1996.
- Christoph Schönberger: Unionsbürger. Europas föderales Bürgerrecht in vergleichender Sicht. Mohr Siebeck, Tübingen 2005.
- Simone Staeglich: Rechte und Pflichten aus der Unionsbürgerschaft. In: Yearbook of the European Association for Education Law and Policy, Bd. 6 (2003), S. 485–531.
- Ferdinand Wollenschläger: Grundfreiheit ohne Markt. Die Herausbildung der Unionsbürgerschaft im unionsrechtlichen Freizügigkeitsregime. Mohr Siebeck, Tübingen 2007.
- Gerard-Rene de Groot: Zum Verhältnis der Unionsbürgerschaft zu den Staatsangehörigkeiten in der Europäischen Union. In Peter-Christian Müller-Graff (Hrsg.): Europäisches Integrationsrecht im Querschnitt. Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht, Band 10. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2002, S. 67–85.
- Helgo Eberwein, Anna-Zoe Steiner: Die Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV: “We do not create a union of States, we unite people”, FABL 3/2012-I, S. 35–40.
Weblinks
- Informationen der Europäischen Kommission
- Umfrage zur Unionsbürgerschaft – Die Mehrheit der Europäer fühlen sich gar nicht oder nicht gut über ihre Bürgerrechte informiert (PDF-Datei; 77 kB) Europabarometer, 2002
- Patricia Mindus: Europeanisation of Citizenship within the EU: Perspectives and Ambiguities (PDF-Datei; 407 kB) Università degli Studi di Trento, Working Paper WP SS 2008, No. 2 (2008).
- Helgo Eberwein: Grenzen der Unionsbürgerschaft (PDF-Datei; 74 kB), Öffentliche Sicherheit 7–8/2010 S. 98
- Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 (PDF; 58 kB)
Einzelnachweise
- „Rottmann“ Rs. C-135/08 EuGH-Urteil vom 2. März 2010
- „Micheletti“ Rs. C-369/90. EuGH-Urteil vom 7. Juli 1992.
- Martin Bauer: Ordnungswidrigkeitengesetz. In: Becksche Kurz-Kommentare. 19. Auflage. Band 18. C. H. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-79850-4, Vor § 59 Rn. 127.
- Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. In: europa.eu. 24. Januar 2019, abgerufen am 7. April 2019.
- Christian Rath: EU-Ausländer bleiben in Deutschland drei Monate ohne Hartz IV. vorwärts, 25. Februar 2016, abgerufen am 14. Juni 2016.
- Urteil: Briten dürfen EU-Bürgern Kindergeld verweigern. Spiegel, 14. Juni 2016, abgerufen am 14. Juni 2016.
- Giovanni di Lorenzo – Europawahl trotz doppelter Stimmabgabe rechtens, Süddeutsche Zeitung vom 6. Februar 2015
- Pressemitteilung des Europäischen Parlaments, Parlament fordert EU-Wahlrechtsreform: Spitzenkandidaten und Sperrklauseln, 11. November 2015.
- Konsularischer Schutz für Unionsbürger/-innen im Ausland. Europäische Kommission, 11. Mai 2017, abgerufen am 11. Mai 2017.
- Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015, abgerufen am 11. Mai 2017
- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Migration and migrant population statistics. In: Eurostat. März 2019, abgerufen am 27. Juni 2019.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Unionsburgerschaft der Europaischen Union besitzen alle Staatsangehorigen der Mitgliedstaaten der Europaischen Union laut Art 20 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV und Art 9 Satz 2 und 3 des EU Vertrages Aus der Unionsburgerschaft folgt eine Reihe von Rechten der Unionsburger EU Burger insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten deren Staatsangehorigkeit sie nicht besitzen Passkontrolle am Flughafen Madrid Barajas mit Umleitung fur Unionsburger und Schweizer Norweger Islander 2009Staatsangehorige eines MitgliedstaatesDie Unionsburgerschaft ist keine eigene Staatsburgerschaft sondern erganzt die nationale Staatsangehorigkeit ohne diese zu ersetzen Das europaische Recht trifft somit keine eigenstandigen Regelungen uber den Erwerb der Unionsburgerschaft Dies ist insoweit problematisch als es in einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Kategorien der Staatsangehorigkeit gibt Die Einwohner spezieller Gebiete der Europaischen Union haben teilweise keine vollstandigen Staatsburgerrechte Dies betrifft einerseits die aussereuropaischen Territorien der Mitgliedstaaten andererseits aber auch in Europa gelegene Gebiete mit Sonderstatus Dadurch werden auch noch nicht vollstandig geklarte Probleme in Bezug auf die Unionsburgerschaft aufgeworfen So gibt es Staatsangehorige bestimmter Mitgliedstaaten die keine Unionsburger sind und andere deren Staatsangehorigkeit und damit die Unionsburgerschaft ruhen In einer Erklarung zum Vertrag von Maastricht wurde festgelegt dass die Mitgliedstaaten bekannt geben konnen welcher Personenkreis als eigener Staatsangehoriger im Sinne des Unionsrechts zu betrachten ist Somit bestimmen allein die Mitgliedstaaten welche ihrer Staatsangehorigen die Rechtsstellung eines Unionsburgers erhalten Danische Staatsangehorige ohne Unionsburgerschaft Die autonomen Faroerinseln sind danisches Hoheitsgebiet die Faringer besitzen die danische Staatsangehorigkeit Beim Beitritt Danemarks zur EG wurde jedoch im Beitrittsvertrag festgehalten dass die Faroer nicht der EG beitreten Art 4 des Protokolls Nr 2 zur Beitrittsakte legt somit fest dass die auf den Faroern ansassigen Staatsangehorigen nicht als Staatsangehorige eines Mitgliedstaates angesehen werden Gronlander sind ebenfalls danische Staatsangehorige Das autonome danische Gebiet Gronland wurde jedoch ruckwirkend 1985 aus dem Anwendungsbereich der Vertrage ausgenommen Die Faringer und die Gronlander besitzen danische Reisepasse Anstelle des Aufdrucks Den Europaeiske Union steht jedoch Foroyar bzw Kalaallit Nunaat Damit wird auch nach aussen deutlich dass die Angehorigen der autonomen danischen Regionen keine Unionsburger sind In der Praxis haben allerdings Faringer und Gronlander die Wahl sich einen lokalen oder einen europaischen Reisepass ausstellen zu lassen Staatsangehorige der britischen Krone ohne Unionsburgerschaft Nach dem Austritt des Vereinigten Konigreichs aus der Europaischen Union haben die Staatsangehorigen dieses Landes die Unionsburgerschaft verloren Schon zuvor waren die britischen Kanalinseln Guernsey und Jersey sowie die Isle of Man als unmittelbarer Kronbesitz des britischen Konigshauses kein Teil des Vereinigten Konigreichs und nach Art 355 Abs 5 AEUV nicht Teil der EU Die Manxer und die Einwohner der Kanalinseln waren somit grundsatzlich keine Unionsburger Die Insulaner mit Gross Eltern aus dem Vereinigten Konigreich die dort geboren wurden oder sich fur eine Dauer von mindestens funf Jahren im Vereinigten Konigreich aufgehalten haben hatten nach Art 6 des Protokolls Nr 3 zur Beitrittsakte durch diese enge Verbindung mit dem Vereinigten Konigreich auch die Unionsburgerschaft erworben Durch diese Regelung genossen nur noch wenige Insulaner nicht die Vorzuge des Unionsburgerstatus Es gab entsprechend britische Passe British Islands Bailiwick of Guernsey mit dem Aufdruck European Union oder ohne ihn Entsprechendes galt fur Jersey und die Isle of Man Unabhangig davon sind die Inselbewohner als British Citizens britische Staatsangehorige ersten Ranges Ruhende Unionsburgerschaft Das spanische Staatsangehorigkeitsrecht kennt eine ruhende Staatsangehorigkeit aufgrund verschiedener Abkommen uber die doppelte Staatsangehorigkeit mit zwolf lateinamerikanischen Staaten Spanische Staatsangehorige die in einen dieser Staaten umsiedeln und dort eine lokale Staatsangehorigkeit annehmen verlieren die spanische Staatsangehorigkeit nicht diese ruht jedoch bis zu einer allfalligen erneuten Wohnsitznahme in Spanien Mit diesem Ruhen erloschen zeitweilig alle Rechte und Pflichten aus der spanischen Staatsangehorigkeit also auch die Unionsburgerschaft Die ausgewanderten Spanier und deren Nachfahren sind somit eine Art Unionsburger in Wartestand Dieses Rechtsinstrument wird nach und nach auch ruckwirkend auf vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgewanderte Spanier und deren Nachfahren angewandt wenn diese eine entsprechende Erklarung abgeben Verlust der Unionsburgerschaft durch Verlust der Staatsangehorigkeit Das Staatsangehorigkeitsrecht der Mitgliedstaaten sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Verlust der Staatsangehorigkeit kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt vor so z B durch die freiwillige Annahme einer anderen Staatsangehorigkeit oder durch Rucknahme einer erschlichenen Einburgerung Falls die andere Staatsangehorigkeit die eines Drittstaates ist geht damit automatisch die Unionsburgerschaft verloren Es gibt Stimmen in der Literatur die dies kritisch sehen da durch eine nationalstaatliche Entscheidung in eine europaische Rechtsposition eingegriffen wird Mit dem Rottmann Urteil stellte der EuGH 2010 klar dass das Staatsangehorigkeitsrecht grundsatzlich in der Zustandigkeit des nationalen Gesetzgebers liegt und auch die Rucknahme der erschlichenen Staatsangehorigkeit mit dem Europarecht vereinbar ist Dies gilt selbst dann wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird Im Rahmen von Verhaltnismassigkeitserwagungen ist jedoch der Verlust der Unionsburgerschaft zu berucksichtigen Dies kann es notwendig machen dem Betroffenen eine Frist einzuraumen in welcher er versuchen kann die Staatsangehorigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen Unionsburgerschaft bei Mehrfachstaatsangehorigkeit Besitzt der Staatsangehorige eines Mitgliedstaates eine weitere Staatsangehorigkeit oder mehrere von Drittstaaten bleibt die Unionsburgerschaft unberuhrt Die anderen Staatsangehorigkeiten sind dabei unbeachtlich sie bestehen jedoch daneben mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten nach dem nationalen Recht der Drittstaaten Es steht dabei den Mitgliedstaaten nicht zu die Wirksamkeit der Staatsangehorigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach dem eigenen nationalen Recht zu beurteilen So ist eine spanische Rechtsvorschrift wonach der Staatsangehorigkeit Vorrang eingeraumt wird die dem gewohnlichen Aufenthalt des Betroffenen vor seiner Einreise nach Spanien entspricht dann nicht anwendbar wenn ein Unionsburger dadurch in dieser Rechtsposition beschrankt wird Der Burger in der UnionGemeinsames Design der Reisepasse der Mitglieder der Europaischen Union Farbe Burgunderrot Name und Wappen des Mitgliedsstaates und Titel Europaische Union Der Begriff der Unionsburgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht im Art 17 EG Vertrag eingefuhrt Der Burger der Staatsangehoriger eines Mitgliedstaates der Europaischen Union ist ist dadurch seit 1992 automatisch zugleich Unionsburger Seit dem 1 Dezember 2009 ist die Unionsburgerschaft durch den Lissabonvertrag in Art 20 uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV geregelt Die Unionsburgerschaft erganzt die nationale Staatsburgerschaft ersetzt sie aber nicht Der Erwerb einer nationalen Staatsangehorigkeit richtet sich ausschliesslich nach dem jeweiligen nationalen Recht In Deutschland werden nichtdeutsche Unionsburger umgangssprachlich EU Auslander genannt Durch die Unionsburgerschaft entsteht zwischen Burger und Union ein Rechtsverhaltnis das Rechte und Pflichten beinhaltet Allerdings sind Pflichten fur die Burger etwa eine europaische Wehrpflicht bislang nicht vorgesehen Zu den Rechten gehoren insbesondere Freizugigkeit Diskriminierungsverbot Kommunalwahlrecht am Wohnort Wahlrecht zum Europaischen Parlament diplomatischer und konsularischer Schutz Petitions und Beschwerderecht und das Recht in einer der Amtssprachen der Europaischen Union mit der EU zu kommunizieren und in der gleichen Sprache eine Antwort zu erhalten Diskriminierungsverbot Fur Unionsburger gilt das aus Art 18 Satz 1 AEUV folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehorigkeit Damit ist jegliche rechtliche Schlechterstellung des Unionsburgers vor allem gegenuber einem Inlander aber auch gegenuber anderen Auslandern Drittstaatsangehorigen untersagt Im Umkehrschluss bedeutet dies dass dem Unionsburger jeweils die gunstigste Rechtsposition zusteht die einem beliebigen anderen aufgrund der Staatsangehorigkeit zustunde sog Meistbegunstigung Damit wirken sich Privilegierungen aufgrund bilateraler Vertrage indirekt auf alle Unionsburger aus Zu unterscheiden ist zwischen direkter und indirekter Diskriminierung Eine direkte Diskriminierung fusst unmittelbar auf der auslandischen Staatsangehorigkeit Diese liegt vor wenn Auslander von bestimmten Leistungen ausgeschlossen werden ihre Rechtsverstosse hoher sanktioniert werden oder sie hohere Gebuhren zahlen mussen Eine indirekte Diskriminierung liegt vor wenn sich die schlechtere Rechtsposition nicht aus der auslandischen Staatsangehorigkeit sondern z B aus einem Wohnsitz im Ausland ergibt einen Wohnsitz im Ausland haben typischerweise eben Auslander Ob ein Verstoss gegen das indirekte Diskriminierungsverbot vorliegt ist haufig schwer festzustellen Nur weil von einer belastenden Allgemeinverfugung mehr EU Auslander als Inlander betroffen sind muss diese nicht diskriminierend sein Wenn durch die Verfugung jedoch gezielt Auslander getroffen werden sollen ware diese unzulassig Jedoch ist eine Schlechterstellung dann nicht verboten wenn sie durch europaisches Recht zugelassen ist oder auf sachgerechten Grunden beruht So war zum Beispiel vor Inkrafttreten des EU Rahmenbeschlusses uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen die Erhebung einer Sicherheitsleistung gegenuber Betroffenen ohne festen Wohnsitz im Inland bei Verkehrsverstossen auch gegenuber Unionsburgern unstreitig zulassig die herrschende Meinung halt sie allerdings auch heute noch fur zulassig Nach der Mindermeinung ist jedoch ein hoherer Verwaltungsaufwand zum Versenden von Bescheiden usw ins Ausland wenn diese letztendlich tatsachlich vollstreckt werden konnen kein sachgerechter Grund Da es einen Rahmenbeschluss uber den EU Haftbefehl ist es nach dieser Ansicht auch nicht mehr notig dass man erleichtert Untersuchungshaft und Sicherheitsleistung gegenuber EU Burgern anfordern kann die in einem anderen Mitgliedstaat leben Da der Unionsburger seine europaischen Rechte nur im Geltungsbereich des Europarechts geltend machen kann ist die sogenannte Inlanderdiskriminierung europarechtlich zulassig Das bedeutet dass der Mitgliedstaat seinen eigenen Burgern eine schlechtere Rechtsposition zuweisen darf als auslandischen Unionsburgern So kann zum Beispiel von den eigenen Staatsangehorigen eine qualifizierende Ausbildung verlangt werden Meisterbrief um ein bestimmtes Gewerbe ausuben zu durfen wahrend von Unionsburgern nur der Berufsabschluss und die entsprechende Berufserfahrung verlangt werden darf die im Herkunftsland zur Ausubung des Gewerbes berechtigt Die Inlanderdiskriminierung wird dadurch aufgeweicht dass Inlander die nach einem langeren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in ihren Heimatstaat zuruckkehren ebenfalls nicht schlechter gestellt werden durfen als in dem vorubergehenden Wohnsitzstaat Die dort erworbenen Rechtspositionen mussen sie in der Heimat nicht aufgeben Sollte also ein deutscher Elektriker Facharbeiter der in den Niederlanden eine Installationsfirma gefuhrt und dort Lehrlinge ausgebildet hat nach einigen Jahren nach Deutschland zuruckkehren durfte ihm die Grundung einer Firma und die Lehrlingsausbildung nicht unter Verweis auf den fehlenden deutschen Meisterbrief verweigert werden Der Meisterzwang und die daraus folgende Inlanderdiskriminierung wurden durch die Handwerksrechtsnovelle 2004 abgeschwacht allerdings durch die am 14 Februar 2020 in Kraft getretene Novelle der Handwerksordnung wieder ausgedehnt Freizugigkeit Recht auf Aufenthalt und wirtschaftliche Betatigung Jeder Unionsburger hat nach Art 21 Abs 1 AEUV das Recht auf Freizugigkeit Die konkreten Bedingungen zur Ausubung der Freizugigkeitsrechte regelt die Richtlinie uber die Freizugigkeit 2004 38 EG Das bedeutet dass jeder Unionsburger grundsatzlich das Recht hat sich in der Europaischen Union frei zu bewegen in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten Dieses Aufenthaltsrecht kann jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten eingeschrankt werden Dazu bedarf es jedoch einer gegenwartigen schwerwiegenden Gefahrdung eines Grundinteresses der Gesellschaft die durch das personliche Verhalten des Betroffenen verursacht wird Mit der Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat wird die Eingriffsschwelle fur eine Aufenthaltsbeendigung hoher Konkret hat nach Artikel 6 der Freizugigkeitsrichtlinie jeder EU Burger das Recht sich mit gultigem Reisepass oder Personalausweis fur bis zu drei Monate in einem beliebigen Mitgliedstaat aufzuhalten Artikel 7 regelt das Recht auf einen langeren Aufenthalt wobei bestimmte Voraussetzungen uber den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts und eines umfassenden Krankenversicherungschutzes gelten und u a zwischen Arbeitnehmern Studenten und Auszubildenden sowie Familienangehorigen unterschieden wird Neben der aufenthaltsrechtlichen Komponente beinhaltet das Freizugigkeitsrecht die Moglichkeit sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich zu betatigen das heisst unselbstandig oder selbstandig tatig zu sein Dienstleistungen zu erbringen usw Zum Schutz des Arbeitsmarktes vor einem unkontrollierten Zuzug werden bei einem Beitritt neuer Staaten zur EU regelmassig Ubergangsvorschriften erlassen die die Arbeitnehmerfreizugigkeit und diese flankierende Rechte Entsendung von Arbeitnehmern Arbeitnehmerverleih vorubergehend einschranken Diese Ubergangsvorschriften gelten anfangs fur drei Jahre konnen jedoch nach zweimaliger Evaluation der weiteren Erforderlichkeit auf bis zu sieben Jahre verlangert werden Dabei steht es den einzelnen Mitgliedstaaten frei durch nationale Rechtssetzung eine der Arbeitnehmerfreizugigkeit vergleichbare Rechtsposition zu gewahren Die anderen Freizugigkeiten insbesondere das Aufenthaltsrecht bleiben von den Ubergangsvorschriften unberuhrt Siehe auch EU Binnenmigration im Artikel Binnenwanderung Sozialleistungen EU Burger konnen auf Antrag bis zu drei Monate lang in einem anderen EU Staat diejenigen Leistungen beziehen auf die sie in demjenigen EU Staat Anspruch hatten wo sie zuvor erwerbstatig waren Dieser Zeitraum kann in begrundeten Fallen auf bis zu sechs Monate verlangert werden EU Mitgliedstaaten mussen EU Burger im Sozialrecht grundsatzlich gleichbehandeln Davon abweichend konnen die Mitgliedstaaten einreisende EU Burger fur drei Monate vom Bezug von Sozialhilfeleistungen ausschliessen Artikel 24 Absatz 2 der Freizugigkeitsrichtlinie Der Europaische Gerichtshof EuGH bestatigte zudem dass es mit EU Recht vereinbar ist arbeitssuchende EU Burger fur drei Monate ohne Einzelfallprufung von Hartz IV Leistungen auszuschliessen siehe auch Erwerbsfahiger Leistungsberechtigter Auslander und Arbeitslosengeld II Leistungsberechtigte Personen Antragstellern ohne Aufenthaltsrecht kann nach einem Urteil des EuGH das Kindergeld verweigert werden Siehe auch Sozialversicherungswesen im Artikel Sozialpolitik der Europaischen Union Siehe auch Koordinierung der Sozialversicherungsleistungen innerhalb der EU im Artikel Sozialversicherung Kommunalwahlrecht Art 22 AEUV verleiht jedem Unionsburger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat dessen Staatsangehorigkeit er nicht besitzt das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in seinem Wohnsitz zu denselben Bedingungen wie den Angehorigen des betreffenden Staates Europawahlrecht Jeder Unionsburger hat das Wahlrecht bei den Wahlen zum Europaischen Parlament Er ubt dieses Recht in der Regel in demjenigen Land aus in dem er wohnt Er kann aber auch beantragen stattdessen in seinem Herkunftsland also dem Land seiner Staatsangehorigkeit zu wahlen Eine Mehrfachstimmabgabe etwa im Wohnsitz und im Herkunftsland oder bei doppelter Staatsangehorigkeit in beiden Herkunftslandern ist nicht erlaubt kann derzeit aber aufgrund unzureichenden Informationsaustausches zwischen den EU Staaten kaum verhindert werden Das Bekanntwerden der Doppelstimmabgabe von Die Zeit Chefredakteur Giovanni di Lorenzo bei der Europawahl 2014 fuhrte zu 44 Einspruchen gegen die Gultigkeit der Wahl Der Wahlprufungsausschuss des Bundestags hat alle Einspruche am 5 Februar 2015 als unbegrundet abgewiesen Argumentiert wurde dass nur dieser eine Fall bekannt sei und dieser offenkundig keinen Einfluss auf den Ausgang der Europawahl gehabt habe Das Statement Bundestagsvizeprasident Johannes Singhammers dazu lautete im Anbetracht einer erheblichen Zahl an Doppelstaatlern bestehe dringender Handlungsbedarf diese Regelungslucke zu schliessen Laut Bundeswahlleiter ware die einfachste Losung wenn Doppelstaatler kunftig nur noch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat wahlen durften Das Europaische Parlament schlug 2015 eine Reform des Europawahlrechts vor die einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht um auf diese Weise doppelte Stimmabgabe zu verhindern Diplomatischer und konsularischer Schutz Weltweite Verteilung von Botschaften der EU Mitgliedsstaaten Ist sein Heimatstaat in einem dritten Staat nicht vertreten so steht einem Unionsburger der diplomatische und konsularische Schutz eines jeden anderen Mitgliedstaates zu Dieser Schutz belauft sich auf Hilfe bei Todesfallen bei schweren Unfallen oder Erkrankungen Hilfe bei Festnahmen oder Haft Hilfe fur Opfer von Gewaltverbrechen und Hilfsleistungen fur Unionsburger in Not sowie ihre Ruckfuhrung Dieses Recht ist in Art 23 AEUV verankert Jeder Unionsburger geniesst im Hoheitsgebiet eines dritten Landes in dem der Mitgliedstaat dessen Staatsangehorigkeit er besitzt nicht vertreten ist den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehorige dieses Staats Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die fur diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein Die Richtlinie EU 2015 637 des Rates vom 20 April 2015 stellt klar unter welchen Umstanden und in welcher Form EU Burger Anspruch auf Unterstutzung durch Botschaften oder Konsulate anderer EU Lander haben wenn sie ausserhalb der EU in eine Notlage geraten Petitions und Beschwerderecht Jeder Unionsburger hat das Recht in Angelegenheiten die in die Tatigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn unmittelbar betreffen Petitionen an das Europaische Parlament zu richten gemass Art 24 Abs 1 in Verbindung mit Art 227 AEUV Der Unionsburger kann sich wegen Missstanden bei Tatigkeiten der Organe oder Institutionen der Union mit Beschwerden an den Europaischen Burgerbeauftragten Art 29 in Verbindung mit Art 228 AEUV wenden Privilegierte DrittstaatsangehorigeDas Freizugigkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gelten gem Art 326 sowie Art 20 EUV und Art 4 und 28 des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum EWR Abkommen auch fur die Burger von Norwegen Island und Liechtenstein Mit den bilateralen Vertragen der EU mit der Schweiz wurden diese Rechte im Grundsatz auch auf die Schweizer Burger ausgeweitet es gibt jedoch marginale Abweichungen Die Freizugigkeitsrechte gelten auch fur bestimmte Familienangehorige von Unionsburgern Diese besitzen kein eigenes Freizugigkeitsrecht sondern leiten dieses von der Rechtsstellung des Unionsburgers etc ab Die Burger der EWR Staaten und der Schweiz sowie die privilegierten Familienangehorigen sind jedoch weiterhin Drittstaatsangehorige und keine Unionsburger Eine vergleichbare Rechtsstellung geniessen aufgrund von Beschlussen des Assoziierungsrates EWG Turkei auch bestimmte turkische Staatsangehorige die in einem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer tatig sind und deren Familienangehorige Diese Rechtsstellung ist jedoch auf diesen Mitgliedstaat beschrankt StatistikAm 1 Januar 2018 waren unter den 512 4 Millionen in der EU lebenden Personen 22 3 Millionen Personen 4 4 nicht EU Burger und 0 825 Millionen Personen 0 16 waren im Jahr zuvor in einem EU Land eingeburgert worden LiteraturDennis Jonathan Mann Kai Purnhagen The Nature of Union Citizenship between Autonomy and Dependency on Member State Citizenship A Comparative Analysis of the Rottmann Ruling or How to Avoid a European Dred Scott Decision ACELG Working Paper Series 09 2011 verfugbar unter 1 Nikolaos Kotalakidis Von der nationalen Staatsangehorigkeit zur Unionsburgerschaft die Person und das Gemeinwesen Nomos Baden Baden 2000 Wolfgang D Kramer Hrsg Europaische Unionsburgerschaft Eine neue Perspektive fur die deutsche Auslanderpolitik Landeszentrale fur Politische Bildung Hamburg Hamburg 1996 Willem Maas Creating European Citizens Rowman amp Littlefield Lanham 2007 Peter Christian Muller Graff Hrsg Europaisches Integrationsrecht im Querschnitt Europaische Verfassung Nizza europaischer Wirtschaftsraum Unionsburgerschaft Referenden Gemeinschaftsprivatrecht Heidelberger Jean Monnet Vorlesungen zum Recht der europaischen Integration Nomos Baden Baden 2003 Ingo Niemann Von der Unionsburgerschaft zur Sozialunion Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 23 Marz 2004 Rs C 138 02 Collins In Europarecht EuR In Verbindung mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft fur Europarecht 39 Jg 2004 2 Teilband S 946 953 Melanie Reddig Burger jenseits des Staates Unionsburgerschaft als Mittel europaischer Integration Nomos Baden Baden 2005 Christine Sauerwald Die Unionsburgerschaft und das Staatsangehorigkeitsrecht in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union Lang Frankfurt am Main u a 1996 Christoph Schonberger Unionsburger Europas foderales Burgerrecht in vergleichender Sicht Mohr Siebeck Tubingen 2005 Simone Staeglich Rechte und Pflichten aus der Unionsburgerschaft In Yearbook of the European Association for Education Law and Policy Bd 6 2003 S 485 531 Ferdinand Wollenschlager Grundfreiheit ohne Markt Die Herausbildung der Unionsburgerschaft im unionsrechtlichen Freizugigkeitsregime Mohr Siebeck Tubingen 2007 Gerard Rene de Groot Zum Verhaltnis der Unionsburgerschaft zu den Staatsangehorigkeiten in der Europaischen Union In Peter Christian Muller Graff Hrsg Europaisches Integrationsrecht im Querschnitt Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht Band 10 Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2002 S 67 85 Helgo Eberwein Anna Zoe Steiner Die Unionsburgerschaft nach Art 20 AEUV We do not create a union of States we unite people FABL 3 2012 I S 35 40 WeblinksInformationen der Europaischen Kommission Umfrage zur Unionsburgerschaft Die Mehrheit der Europaer fuhlen sich gar nicht oder nicht gut uber ihre Burgerrechte informiert PDF Datei 77 kB Europabarometer 2002 Patricia Mindus Europeanisation of Citizenship within the EU Perspectives and Ambiguities PDF Datei 407 kB Universita degli Studi di Trento Working Paper WP SS 2008 No 2 2008 Helgo Eberwein Grenzen der Unionsburgerschaft PDF Datei 74 kB Offentliche Sicherheit 7 8 2010 S 98 Bericht uber die Unionsburgerschaft 2010 PDF 58 kB Einzelnachweise Rottmann Rs C 135 08 EuGH Urteil vom 2 Marz 2010 Micheletti Rs C 369 90 EuGH Urteil vom 7 Juli 1992 Martin Bauer Ordnungswidrigkeitengesetz In Becksche Kurz Kommentare 19 Auflage Band 18 C H Beck Munchen 2024 ISBN 978 3 406 79850 4 Vor 59 Rn 127 Ubertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit In europa eu 24 Januar 2019 abgerufen am 7 April 2019 Christian Rath EU Auslander bleiben in Deutschland drei Monate ohne Hartz IV vorwarts 25 Februar 2016 abgerufen am 14 Juni 2016 Urteil Briten durfen EU Burgern Kindergeld verweigern Spiegel 14 Juni 2016 abgerufen am 14 Juni 2016 Giovanni di Lorenzo Europawahl trotz doppelter Stimmabgabe rechtens Suddeutsche Zeitung vom 6 Februar 2015 Pressemitteilung des Europaischen Parlaments Parlament fordert EU Wahlrechtsreform Spitzenkandidaten und Sperrklauseln 11 November 2015 Konsularischer Schutz fur Unionsburger innen im Ausland Europaische Kommission 11 Mai 2017 abgerufen am 11 Mai 2017 Richtlinie EU 2015 637 des Rates vom 20 April 2015 abgerufen am 11 Mai 2017 Abkommen uber den Europaischen Wirtschaftsraum Migration and migrant population statistics In Eurostat Marz 2019 abgerufen am 27 Juni 2019 Normdaten Sachbegriff GND 7578209 1 GND Explorer lobid OGND AKS