Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits unfall oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person ihren Beruf ausz
Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits-, unfall- oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben.
Ursachen
Zu den Hauptursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit gehören: Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems, des Bewegungs- und Skelettapparates, Krebs, Nervenleiden und Unfälle. Je nach Alter kann die Verteilung der einzelnen Ursachen deutlichen Schwankungen unterworfen sein. So steigt mit zunehmendem Alter die Häufigkeit von Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems (Schlaganfälle) beziehungsweise von Krebserkrankungen als Ursache an. Unfälle nehmen dagegen als Auslöser für den Eintritt von Berufsunfähigkeit deutlich ab. Die Berufsunfähigkeit ist damit direkt an die Häufigkeit der Ursachen für die genannten Krankheitsbilder geknüpft.
Neuere Daten zeigen eindeutig, dass organische Erkrankungen heutzutage aber bei Weitem nicht mehr die häufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit darstellen. Vielmehr stehen heute Erkrankungen der Psyche (Depression) und Verhaltensstörungen im Vordergrund.
Deutschland
Rechtslage
Im Gegensatz zur vollen Berufsunfähigkeit ist teilweise Berufsunfähigkeit eine Beeinträchtigung, aufgrund der eine Person ihren Beruf nur noch teilweise ausüben kann. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene gesundheitlich imstande wäre, einen anderen, gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit (erheblichen) Einkommenseinbußen verbundenen, Beruf auszuüben.
Die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Dafür muss der ursächliche Zustand ärztlich bestätigt sein und von der Versicherung anerkannt werden. Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, gemessen am zuletzt ausgeübten Beruf beziehungsweise der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert.
Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfähigkeitsschutz. Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde er jedoch durch die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft, da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war, sondern auch den sozialen Status sicherte. Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können, eine halbe Erwerbsminderungsrente (§ 240 SGB VI).
Gesetzliche Rentenversicherung
Definition der Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeübte Hauptberuf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, das heißt mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, ist er dennoch solange nicht berufsunfähig, soweit er noch auf eine andere vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden kann (Verweisungstätigkeit). Er kann nur auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die Zumutbarkeit richtet sich nach der für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Qualifikation.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach sind in der Regel solche Tätigkeiten noch zumutbar, die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nächstniedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen. Zur Stufe 1 gehören ungelernte Berufe; Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen; Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3; Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehören zur Stufe 4, ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; zur Stufe 5 gehören Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen; der Stufe 6 sind schließlich Berufe zuzuordnen, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt. Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt.
Rentenleistungen bei Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeitsrente ist im Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 durch die Änderung des § 43 SGB VI i. d. F. vom 31. Dezember 2000 für alle Versicherten weggefallen, die am 31. Dezember 2000 noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, egal wann sie geboren wurden, also auch wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Versicherte, die am 31. Dezember 2000 schon Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten, genießen Besitzstandswahrung, erhalten die Berufsunfähigkeitsrente also weiter (siehe § 302b SGB VI).
Aus Vertrauensschutzgründen wurde ein Schutz bei Berufsunfähigkeit für solche Versicherte erhalten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nach dem 31. Dezember 2000 berufsunfähig werden. Diese Personen haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Formen privater Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit
Die Definition in § 172 VVG ist zwar nicht bindend für die private Berufsunfähigkeitsversicherung, aber es wird ihr eine Leitbildfunktion zugesprochen.
Ein Versicherungsprodukt, dass sich Berufsunfähigkeitsversicherung nennt, muss mindestens die Anforderungen des §172 VVG erfüllen. Es muss also der zuletzt ausgeübte Beruf versichert sein und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, wie das z. B. bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung der Fall wäre. Der Auslöser darf jede Krankheit, Körperverletzung oder auch mehr als altersentsprechender Kräfteverfall sein. Es gibt hier also keine Einschränkung, wie z. B. bei einer Dread Disease oder Grundfähigkeitsversicherung. Die Einschränkung muss teilweise oder vollständig sein. Bis auf Einzelfälle leistet der Markt bereits schon bei einer Einschränkung von 50 %. Und die Einschränkung muss dauerhaft sein. Damit unterscheidet sich die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Arbeitsunfähigkeit, die z. B. in der Krankentagegeldversicherung versichert ist. Am Markt ist "dauerhaft" mittlerweile mit 6 Monaten definiert, weshalb es immer wieder zu Überschneidungen zwischen Krankentagegeld und BU-Versicherung kommen kann.
Die Absicherung in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Möglichkeiten vornehmen:
- als selbständige Versicherung
- als Risikoversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitzusatzversicherung (BUZ)
- als Kapital- oder Rentenversicherung mit Einschluss einer BUZ
- als Basisrente mit Einschluss einer BUZ
- in Kombination mit einem Aktien- oder Rentenfonds
- als Einschluss in eine betriebliche Altersversorgung
Statistik
Die Berufe mit den höchsten Raten an Berufsunfähigkeit
Rang | Beruf | Neuzugänge Renten | Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrenten | Anteil der Renten wegen Todes |
---|---|---|---|---|
1 | Dachdecker | 1021 | 52,4 % | 28,4 % |
2 | Krankenpfleger | 7972 | 41,3 % | 12,2 % |
3 | Schlachter | 1348 | 40,0 % | 19,8 % |
4 | Tiefbauer | 1266 | 38,1 % | 23,6 % |
5 | Maurer | 5449 | 37,7 % | 20,2 % |
6 | Maler | 3167 | 37,4 % | 20,6 % |
7 | Sozialarbeiter | 8668 | 36,4 % | 10,6 % |
8 | Bauhilfsarb. | 7228 | 36,0 % | 25,1 % |
9 | Hilfsarbeiter | 18027 | 36,0 % | 21,6 % |
10 | Betonbauer | 1464 | 35,4 % | 17,3 % |
Map–Report
Renten wegen Todes bedeutet, dass die Renten aufgrund eines eingetretenen Todesfalls des Versicherten an dessen Hinterbliebene(n) gezahlt werden.
Ursachen für Berufsunfähigkeit
Ursache | 2014 | 2008 |
---|---|---|
psychische Erkrankungen | 31,55 % | 20,06 % |
Erkrankung des Bewegungsapparats | 21,17 % | 27,00 % |
Krebserkrankungen | 15,00 % | 15,40 % |
Unfälle | 9,41 % | 11,30 % |
Herz-Kreislauf-Erkrankungen | 7,76 % | 15,60 % |
Sonstige Krankheiten | 15,11 % | 11,20 % |
Quelle: Morgen & Morgen
Alter der Berufsunfähigen
Altersgruppen | |
---|---|
20–35 | 6 % |
36–45 | 20 % |
46–50 | 16 % |
51–55 | 26 % |
56–60 | 27 % |
60+ | 5 % |
Quelle: Statista 2007
Frankreich
Rechtslage
In Frankreich muss die Berufsunfähigkeit durch einen Arbeitsmediziner festgestellt werden, art. L. 4624-4, phr. 1 C. trav..
Arbeitsunfall
Wiedereingliederung
Stellt der Arbeitsmediziner fest, dass die Berufsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem. art. L. 1226-10, al. 1 C. trav. eine im Betrieb oder (falls nicht möglich) in einem Betriebs des Konzerns auf dem französischen Staatsgebiet eine alternative Stelle zur Wiedereingliederung anbieten, für die er berufsfähig ist (obligation de reclassement).
Die angebotene Stelle muss die Qualifikationen des Arbeitnehmers berücksichtigen und der vorherig ausgeübten Tätigkeit so ähnlich wie möglich sein, art. L. 1226-10, al. 2 et 3 C. trav.
Unmöglichkeit der Wiedereingliederung
Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, dem Arbeitnehmer eine solche alternative Stelle anzubieten, muss er ihn gem. art. L. 1226-12, al. 1 C. trav. umfangreich schriftlich über die Gründe dafür informieren, wobei er die Beweislast für die Unmöglichkeit trägt, vgl. art. L. 1226-12, al. 2 C. trav.
Kann der Arbeitgeber diesen Beweis erbringen oder hat der Arbeitnehmer eine den Voraussetzungen des art. L. 1226-10, al. 2 et 3 C. trav. genügende angebotene Stelle abgelehnt bzw. hat der Arbeitsmediziner aus wichtigen gesundheitlichen Gründen ausdrücklich von einer Wiedereingliederung abgeraten, darf der Arbeitnehmer gekündigt werden, art. L. 1226-12, al. 4 C. trav.
Bei ordentlichen Kündigungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, den Arbeitnehmer je nach Betriebszugehörigkeit für eine gewisse Zeit weiterzubeschäftigen und ihm in Form einer Abfindung den Lohn zu zahlen, den er bei gewöhnlicher Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in dieser Zeit erhalten hätte (sog. indemnité de préavis), vgl. art. L. 1234-1 C. trav. Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Unmöglichkeit der Wiedereingliederung, kann letzterer die im Gegenzug geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, hat aber dennoch gem. art. L. 1226-14, al. 1, L. 1234-5 C. trav. einen Anspruch auf Ausgleichszahlung (indemnité compensatrice de préavis) in derselben Höhe wie die indemnité de préavis. Zusätzlich erhält er, soweit ein Tarifvertrag nichts günstigeres vorsieht, eine spezielle Abfindung (indemnité spéciale de licenciement), die das Doppelte der gesetzlichen Kündigungsabfindung beträgt, art. L. 1226-14, al. 1, L. 1234-9 C. trav. Hat der Arbeitnehmer hingegen eine den Voraussetzungen des art. L. 1226-10, al. 2 et 3 C. trav. genügende angebotene Stelle abgelehnt, verliert er gem. art. L. 1226-14, al. 2 den Anspruch auf diese Abfindungen.
Frist
Für das Angebot oder die Kündigung seitens des Arbeitgebers gibt es grundsätzlich keine Frist. Soweit sie allerdings nicht innerhalb eines Monats erfolgen, schuldet der Arbeitgeber Zahlung des Monatslohns, art. L. 1226-11, al. 1 C. trav.
Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verstößen
Verletzt der Arbeitgeber seine Wiedereingliederungspflicht, indem er dem Arbeitgeber trotz Möglichkeit dazu keine alternative Stelle anbietet (art. L. 1226-10, al. 1 C. trav.), kann ihm die Wiedereingliederung nicht aufgezwungen werden; er muss in diesem Fall dem Arbeitnehmer aber zusätzlich zu der indemnité compensatrice de préavis und zu der indemnité spéciale de licenciement eine Schadensersatzzahlung in Höhe der letzten sechs Monatsgehälter zahlen, art. L. 1226-15, al. 1 C. trav.
Weblinks
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berufsunfähigkeit
- Infografik Berufsunfähigkeit
Literatur
- Kai-Jochen Neuhaus: Berufsunfähigkeitsversicherung. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-64272-2.
- Anja Krüger: Die Angstmacher. 1. Auflage. Lübbe Ehrenwirth, Köln 2012, ISBN 978-3-431-03844-6.
Einzelnachweise
- Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, S. 1827.
- ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe u. a. Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 3/07 R, Randnummer 11
- BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 3/07 R, Randnummer 12
- Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R, Randnummer 31
- BGBl. I, S. 1827, 1828.
- www.dejure.de: § 172 Versicherungsvertragsgesetz. Abgerufen am 20. April 2020.
- Map–Report
- Morgen & Morgen ( vom 15. Juni 2013 im Internet Archive)
- Statista
- Direction de l'information légale et administrative (Premier ministre): Accident du travail : inaptitude du salarié. In: Service Public - Le site officiel de l'administration francaise. 15. Januar 2018, abgerufen am 28. Januar 2019.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Berufsunfahigkeit ist die dauernde krankheits unfall oder invaliditatsbedingte Unfahigkeit einer Person ihren Beruf auszuuben UrsachenZu den Hauptursachen fur den Eintritt der Berufsunfahigkeit gehoren Erkrankungen des Herzens und Gefasssystems des Bewegungs und Skelettapparates Krebs Nervenleiden und Unfalle Je nach Alter kann die Verteilung der einzelnen Ursachen deutlichen Schwankungen unterworfen sein So steigt mit zunehmendem Alter die Haufigkeit von Erkrankungen des Herzens und Gefasssystems Schlaganfalle beziehungsweise von Krebserkrankungen als Ursache an Unfalle nehmen dagegen als Ausloser fur den Eintritt von Berufsunfahigkeit deutlich ab Die Berufsunfahigkeit ist damit direkt an die Haufigkeit der Ursachen fur die genannten Krankheitsbilder geknupft Neuere Daten zeigen eindeutig dass organische Erkrankungen heutzutage aber bei Weitem nicht mehr die haufigste Ursache fur eine Berufsunfahigkeit darstellen Vielmehr stehen heute Erkrankungen der Psyche Depression und Verhaltensstorungen im Vordergrund DeutschlandRechtslage Im Gegensatz zur vollen Berufsunfahigkeit ist teilweise Berufsunfahigkeit eine Beeintrachtigung aufgrund der eine Person ihren Beruf nur noch teilweise ausuben kann Im Gegensatz zur Erwerbsunfahigkeit liegt eine Berufsunfahigkeit auch dann vor wenn der Betroffene gesundheitlich imstande ware einen anderen gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit erheblichen Einkommenseinbussen verbundenen Beruf auszuuben Die finanziellen Folgen der Berufsunfahigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfahigkeitsversicherung absichern Dafur muss der ursachliche Zustand arztlich bestatigt sein und von der Versicherung anerkannt werden Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfahigkeit von mindestens 50 Prozent gemessen am zuletzt ausgeubten Beruf beziehungsweise der zuletzt ausgeubten Tatigkeit Mit der privaten Absicherung der Berufsunfahigkeit uber einen Versicherungsvertrag sind automatisch die Erwerbsunfahigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfahigkeit versichert Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen Berufsunfahigkeitsschutz Im Zuge der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit wurde er jedoch durch die Einfuhrung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente abgeschafft da das Risiko nicht rein existenzieller Natur war sondern auch den sozialen Status sicherte Aus Vertrauensschutzgrunden erhalten Versicherte die vor dem 2 Januar 1961 geboren wurden und in ihrem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstatigkeit nicht mehr sechs Stunden taglich arbeiten konnen eine halbe Erwerbsminderungsrente 240 SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung Definition der Berufsunfahigkeit Berufsunfahig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind nach 240 Abs 2 SGB VI Versicherte deren Erwerbsfahigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfahigkeit von korperlich geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ahnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fahigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist Der Kreis der Tatigkeiten nach denen die Erwerbsfahigkeit von Versicherten zu beurteilen ist umfasst alle Tatigkeiten die ihren Kraften und Fahigkeiten entsprechen und ihnen unter Berucksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstatigkeit zugemutet werden konnen Zumutbar ist stets eine Tatigkeit fur die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind Berufsunfahig ist nicht wer eine zumutbare Tatigkeit vollschichtig ausuben kann dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berucksichtigen Massgeblich fur die Beurteilung des Berufsschutzes ist der ausgeubte Hauptberuf Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tatigkeit zu verstehen die zuletzt auf Dauer das heisst mit dem Ziel verrichtet wurde sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfahigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuuben in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschaftigung oder Tatigkeit jedenfalls wenn sie die qualitativ hochste ist Kann der Versicherte seinen zuletzt ausgeubten Hauptberuf gesundheitsbedingt nicht mehr ausuben ist er dennoch solange nicht berufsunfahig soweit er noch auf eine andere vollschichtige Tatigkeit verwiesen werden kann Verweisungstatigkeit Er kann nur auf eine solche Tatigkeit verwiesen werden die ihm sozial zuzumuten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewaltigen vermag Die Zumutbarkeit richtet sich nach der fur die Verweisungstatigkeit erforderlichen Qualifikation Zur Beurteilung der Zumutbarkeit hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt Danach sind in der Regel solche Tatigkeiten noch zumutbar die der gleichen Qualifikationsstufe oder der nachstniedrigeren Qualifikationsstufe entsprechen Zur Stufe 1 gehoren ungelernte Berufe Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren sind der Stufe 2 zuzuordnen Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren der Stufe 3 Berufe die zusatzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen gehoren zur Stufe 4 ebenso wie Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenuber anderen Facharbeitern Spezialfacharbeiter Meister und Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung zur Stufe 5 gehoren Berufe die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen der Stufe 6 sind schliesslich Berufe zuzuordnen deren hohe Qualitat regelmassig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht Der Eintritt der Berufsunfahigkeit wird in der Regel auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens festgestellt Mitunter werden auch berufskundliche Gutachten eingeholt Rentenleistungen bei Berufsunfahigkeit Die Berufsunfahigkeitsrente ist im Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit vom 20 Dezember 2000 zum 1 Januar 2001 durch die Anderung des 43 SGB VI i d F vom 31 Dezember 2000 fur alle Versicherten weggefallen die am 31 Dezember 2000 noch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfahigkeit hatten egal wann sie geboren wurden also auch wenn sie vor dem 2 Januar 1961 geboren wurden Versicherte die am 31 Dezember 2000 schon Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfahigkeit hatten geniessen Besitzstandswahrung erhalten die Berufsunfahigkeitsrente also weiter siehe 302b SGB VI Aus Vertrauensschutzgrunden wurde ein Schutz bei Berufsunfahigkeit fur solche Versicherte erhalten die vor dem 2 Januar 1961 geboren sind und nach dem 31 Dezember 2000 berufsunfahig werden Diese Personen haben nach 240 Abs 1 SGB VI bei Erfullung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Formen privater Absicherung des Risikos der Berufsunfahigkeit Die Definition in 172 VVG ist zwar nicht bindend fur die private Berufsunfahigkeitsversicherung aber es wird ihr eine Leitbildfunktion zugesprochen Ein Versicherungsprodukt dass sich Berufsunfahigkeitsversicherung nennt muss mindestens die Anforderungen des 172 VVG erfullen Es muss also der zuletzt ausgeubte Beruf versichert sein und nicht der allgemeine Arbeitsmarkt wie das z B bei einer Erwerbsunfahigkeitsversicherung der Fall ware Der Ausloser darf jede Krankheit Korperverletzung oder auch mehr als altersentsprechender Krafteverfall sein Es gibt hier also keine Einschrankung wie z B bei einer Dread Disease oder Grundfahigkeitsversicherung Die Einschrankung muss teilweise oder vollstandig sein Bis auf Einzelfalle leistet der Markt bereits schon bei einer Einschrankung von 50 Und die Einschrankung muss dauerhaft sein Damit unterscheidet sich die Berufsunfahigkeitsversicherung von der Arbeitsunfahigkeit die z B in der Krankentagegeldversicherung versichert ist Am Markt ist dauerhaft mittlerweile mit 6 Monaten definiert weshalb es immer wieder zu Uberschneidungen zwischen Krankentagegeld und BU Versicherung kommen kann Die Absicherung in Form einer Berufsunfahigkeitsversicherung kann man mit verschiedenen Moglichkeiten vornehmen als selbstandige Versicherung als Risikoversicherung mit Einschluss einer Berufsunfahigkeitzusatzversicherung BUZ als Kapital oder Rentenversicherung mit Einschluss einer BUZ als Basisrente mit Einschluss einer BUZ in Kombination mit einem Aktien oder Rentenfonds als Einschluss in eine betriebliche AltersversorgungStatistik Die Berufe mit den hochsten Raten an Berufsunfahigkeit Rang Beruf Neuzugange Renten Anteil der Erwerbsunfahigkeitsrenten Anteil der Renten wegen Todes1 Dachdecker 1021 52 4 28 4 2 Krankenpfleger 7972 41 3 12 2 3 Schlachter 1348 40 0 19 8 4 Tiefbauer 1266 38 1 23 6 5 Maurer 5449 37 7 20 2 6 Maler 3167 37 4 20 6 7 Sozialarbeiter 8668 36 4 10 6 8 Bauhilfsarb 7228 36 0 25 1 9 Hilfsarbeiter 18027 36 0 21 6 10 Betonbauer 1464 35 4 17 3 Map Report Renten wegen Todes bedeutet dass die Renten aufgrund eines eingetretenen Todesfalls des Versicherten an dessen Hinterbliebene n gezahlt werden Ursachen fur Berufsunfahigkeit Ursache 2014 2008psychische Erkrankungen 31 55 20 06 Erkrankung des Bewegungsapparats 21 17 27 00 Krebserkrankungen 15 00 15 40 Unfalle 9 41 11 30 Herz Kreislauf Erkrankungen 7 76 15 60 Sonstige Krankheiten 15 11 11 20 Quelle Morgen amp Morgen Alter der Berufsunfahigen Altersgruppen20 35 6 36 45 20 46 50 16 51 55 26 56 60 27 60 5 Quelle Statista 2007FrankreichRechtslage In Frankreich muss die Berufsunfahigkeit durch einen Arbeitsmediziner festgestellt werden art L 4624 4 phr 1 C trav Arbeitsunfall Siehe auch Rechtslage zum Arbeitsunfall in Frankreich Wiedereingliederung Stellt der Arbeitsmediziner fest dass die Berufsunfahigkeit durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gem art L 1226 10 al 1 C trav eine im Betrieb oder falls nicht moglich in einem Betriebs des Konzerns auf dem franzosischen Staatsgebiet eine alternative Stelle zur Wiedereingliederung anbieten fur die er berufsfahig ist obligation de reclassement Die angebotene Stelle muss die Qualifikationen des Arbeitnehmers berucksichtigen und der vorherig ausgeubten Tatigkeit so ahnlich wie moglich sein art L 1226 10 al 2 et 3 C trav Unmoglichkeit der Wiedereingliederung Ist es dem Arbeitgeber nicht moglich dem Arbeitnehmer eine solche alternative Stelle anzubieten muss er ihn gem art L 1226 12 al 1 C trav umfangreich schriftlich uber die Grunde dafur informieren wobei er die Beweislast fur die Unmoglichkeit tragt vgl art L 1226 12 al 2 C trav Kann der Arbeitgeber diesen Beweis erbringen oder hat der Arbeitnehmer eine den Voraussetzungen des art L 1226 10 al 2 et 3 C trav genugende angebotene Stelle abgelehnt bzw hat der Arbeitsmediziner aus wichtigen gesundheitlichen Grunden ausdrucklich von einer Wiedereingliederung abgeraten darf der Arbeitnehmer gekundigt werden art L 1226 12 al 4 C trav Bei ordentlichen Kundigungen hat der Arbeitgeber grundsatzlich die Pflicht den Arbeitnehmer je nach Betriebszugehorigkeit fur eine gewisse Zeit weiterzubeschaftigen und ihm in Form einer Abfindung den Lohn zu zahlen den er bei gewohnlicher Fortsetzung des Arbeitsverhaltnisses in dieser Zeit erhalten hatte sog indemnite de preavis vgl art L 1234 1 C trav Kundigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Unmoglichkeit der Wiedereingliederung kann letzterer die im Gegenzug geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen hat aber dennoch gem art L 1226 14 al 1 L 1234 5 C trav einen Anspruch auf Ausgleichszahlung indemnite compensatrice de preavis in derselben Hohe wie die indemnite de preavis Zusatzlich erhalt er soweit ein Tarifvertrag nichts gunstigeres vorsieht eine spezielle Abfindung indemnite speciale de licenciement die das Doppelte der gesetzlichen Kundigungsabfindung betragt art L 1226 14 al 1 L 1234 9 C trav Hat der Arbeitnehmer hingegen eine den Voraussetzungen des art L 1226 10 al 2 et 3 C trav genugende angebotene Stelle abgelehnt verliert er gem art L 1226 14 al 2 den Anspruch auf diese Abfindungen Frist Fur das Angebot oder die Kundigung seitens des Arbeitgebers gibt es grundsatzlich keine Frist Soweit sie allerdings nicht innerhalb eines Monats erfolgen schuldet der Arbeitgeber Zahlung des Monatslohns art L 1226 11 al 1 C trav Anspruche des Arbeitnehmers bei Verstossen Verletzt der Arbeitgeber seine Wiedereingliederungspflicht indem er dem Arbeitgeber trotz Moglichkeit dazu keine alternative Stelle anbietet art L 1226 10 al 1 C trav kann ihm die Wiedereingliederung nicht aufgezwungen werden er muss in diesem Fall dem Arbeitnehmer aber zusatzlich zu der indemnite compensatrice de preavis und zu der indemnite speciale de licenciement eine Schadensersatzzahlung in Hohe der letzten sechs Monatsgehalter zahlen art L 1226 15 al 1 C trav WeblinksWiktionary Berufsunfahigkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit und Berufsunfahigkeit Infografik BerufsunfahigkeitLiteraturKai Jochen Neuhaus Berufsunfahigkeitsversicherung 3 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64272 2 Anja Kruger Die Angstmacher 1 Auflage Lubbe Ehrenwirth Koln 2012 ISBN 978 3 431 03844 6 EinzelnachweiseGesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfahigkeit vom 20 Dezember 2000 BGBl I S 1827 standige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts siehe u a Urteil vom 9 Oktober 2007 B 5b 8 KN 3 07 R Randnummer 11 BSG Urteil vom 9 Oktober 2007 B 5b 8 KN 3 07 R Randnummer 12 Bundessozialgericht Urteil vom 29 Juli 2004 B 4 RA 5 04 R Randnummer 31 BGBl I S 1827 1828 www dejure de 172 Versicherungsvertragsgesetz Abgerufen am 20 April 2020 Map Report Morgen amp Morgen Memento vom 15 Juni 2013 im Internet Archive Statista Direction de l information legale et administrative Premier ministre Accident du travail inaptitude du salarie In Service Public Le site officiel de l administration francaise 15 Januar 2018 abgerufen am 28 Januar 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4005951 0 GND Explorer lobid OGND AKS