Die Beschlussfähigkeit lateinisch quorum erfordert das Erreichen oder Überschreiten einer durch Rechtsnormen festgelegte
Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit (lateinisch quorum) erfordert das Erreichen oder Überschreiten einer durch Rechtsnormen festgelegten Mindestzahl aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eines Kollegialorgans, um Entscheidungen treffen zu können.
Allgemeines
Zu den Kollegialorganen gehören insbesondere Organe, Parlamente, Vereine, Ausschüsse, Gremien, Behörden, Parteien, Hauptversammlungen oder Wohnungseigentümerversammlungen. Eine Beschlussfähigkeit (Quorum) ist in diesen Gremien nicht erforderlich, wenn für die stimmberechtigten Mitglieder Anwesenheitspflicht besteht. Ist jedoch die Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Beschlussfassung vorgeschaltet, stellt die Beschlussfähigkeit die wesentlichste formelle Voraussetzung für die Gültigkeit einer materiellen Sachentscheidung dar. Während die Anwesenheit ein Mittel zur Erreichung der Beschlussfähigkeit darstellt, ist die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung ein Mittel zur Erreichung der Stimmenmehrheit oder Einstimmigkeit.
Die Beschlussfähigkeit ist Voraussetzung für das rechtmäßige Zustandekommen von Beschlüssen und soll sicherstellen, dass der Entscheidungsprozess mit einer dem Demokratieprinzip und der Repräsentativität entsprechenden breiten Mehrheit erfolgt. Mit Mehrheiten soll verhindert werden, dass Minderheiten weitreichende Beschlüsse fassen können, die auch von den nicht anwesenden Mehrheiten getragen werden müssten. Beschlüsse sind eine kollektive Willensbildung innerhalb der Kollegialorgane, die anders als Gesamtakte reine Innenwirkung erzeugen, weil sie der internen Willensbildung des Organs dienen.
Rechtsfragen
Wann Beschlussfähigkeit erreicht ist, regeln Gesetze, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Satzungen oder Geschäftsordnungen. Die Beschlussfähigkeit ist im Regelfall für jeden einzelnen Beschluss erforderlich und muss deshalb – bei unübersichtlicher Personenzahl – vor jedem weiteren Beschluss neu ermittelt werden. Werden trotz Beschlussunfähigkeit Beschlüsse gefasst, sind sie unwirksam. Die Rechtsfolge einer Beschlussunfähigkeit ist stets die Unwirksamkeit von dennoch gefassten Beschlüssen. Eine weitere Folge der Beschlussunfähigkeit kann darin bestehen, dass eine Sitzung zu beenden ist, wenn ihr Hauptzweck in der Beschlussfassung besteht.Messgröße für die Beschlussfähigkeit ist meist die Anzahl der Personen, aber auch ein Kapitalanteil, Aktien oder Miteigentumsanteile.
Während bei der Aktiengesellschaft im Vorstand nach § 77 Abs. 1 AktG Beschlussfähigkeit durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hergestellt ist, ist der Aufsichtsrat nach § 108 Abs. 2 AktG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Für die Hauptversammlung dagegen stellt das Gesetz bis auf eine Ausnahme (Nachgründung; § 52 Abs. 5 Satz 2 AktG) keine Regelungen auf. Die Hauptversammlung ist deshalb stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Grundkapitals oder die Anzahl der anwesenden Aktionäre. Erscheint auch nur ein Aktionär, so kann dieser im Rahmen der Tagesordnung jeden beliebigen Beschluss fassen. Bei der GmbH setzt die Beschlussfassung der Gesellschafter nach dem GmbH-Gesetz keine Beschlussfähigkeit voraus. Die an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter können Beschlüsse unabhängig davon treffen, ob sie eine Stimmen- oder Kapitalmehrheit bilden; näheres kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen.
Nach § 45 Abs. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) müssen zur Beschlussfähigkeit mehr als die Hälfte der Bundestagsmitglieder im Sitzungssaal anwesend sein. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so kann gemäß § 45 Abs. 2 GOBT per Hammelsprung überprüft werden, ob sich mehr als die Hälfte der Mitglieder im Sitzungssaal befinden. Werden trotz Beschlussunfähigkeit im Bundestag Gesetzesbeschlüsse gefasst, sind sie unwirksam. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung durch den Bundestagspräsidenten sofort aufzuheben (§ 45 Abs. 3 GOBT). Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts ist nach § 15 BVerfGG beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind.
Die Beschlussfähigkeit kommt bei Gläubigerversammlungen im Insolvenzrecht zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 76 Abs. 2 InsO). Der Gläubigerausschuss ist nach § 72 InsO beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist. Im Wertpapierrecht ist sie nach § 15 Abs. 3 SchVG beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.
Von der Beschlussfähigkeit zu unterscheiden ist die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit. In der Hauptversammlung bedürfen allgemein die Beschlüsse der einfachen Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG). Daneben kennt das Gesetz 75 % der abgegebenen Stimmen (bei Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 103 Abs. 1 AktG, Zustimmung zur Geschäftsführung gemäß § 111 Abs. 4 AktG), 75 % des vertretenen Grundkapitals ist insbesondere bei Nachgründung (§ 52 Abs. 5 AktG), Satzungsänderung (§ 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG) oder Kapitalerhöhung (§ 119 Abs. 1 Nr. 6 AktG) erforderlich. 100 % (Einstimmigkeit) der Stimmen sind für eine einzugliedernde Gesellschaft (§ 319 Abs. 12 AktG) oder Rechtsformwechsel (§ 233 Abs. 1 UmwG) notwendig.
International
In Frankreich und in Großbritannien setzt die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung das Erreichen einer Kapitalmindestpräsenz voraus. In Frankreich muss bei einer ordentlichen Hauptversammlung mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals anwesend sein, in England sind zwei stimmberechtigte Aktionäre erforderlich. Der Senat der Vereinigten Staaten benötigt nach der Verfassung für seine Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Senatoren plus einem. Das Verfassungsgesetz von 1867 legt die Beschlussfähigkeit des kanadischen Senats auf mindestens 15 anwesende Senatoren einschließlich des Sitzungspräsidenten fest.
Literatur
- Hermann Meier: Zur Geschäftsordnung: Technik und Taktik bei Versammlungen, Sitzungen und Diskussionen. 3., neu bearbeitete Auflage. VS-Verlag Wiesbaden 2011, ISBN 978-3531178356, S. 91ff [1]
Einzelnachweise
- Carmen Thiele, Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen, 2008, S. 386
- Julius Hatschek/Paul Kurtzig, Deutsches und preußisches Staatsrecht, Band 2, 1930, S. 73
- Carmen Thiele, Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen, 2008, S. 383
- Hermann Meier, Die Regeln der Geschäftsordnung, 2015, S. 11
- Günter Henn/Jürgen Frodermann/Dirk Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 2009, S. 524, Rn. 255
- Joachim Meyer-Landrut/Fritz-Georg Miller/Rudolf J. Niehus (Hrsg.), Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), 1987, S. 1334, § 47 Rn. 15
- Nina Winkler, Das Stimmrecht der Aktionäre in der Europäischen Union, 2006, S. 216
Autor: www.NiNa.Az
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Die Beschlussfahigkeit lateinisch quorum erfordert das Erreichen oder Uberschreiten einer durch Rechtsnormen festgelegten Mindestzahl aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eines Kollegialorgans um Entscheidungen treffen zu konnen AllgemeinesZu den Kollegialorganen gehoren insbesondere Organe Parlamente Vereine Ausschusse Gremien Behorden Parteien Hauptversammlungen oder Wohnungseigentumerversammlungen Eine Beschlussfahigkeit Quorum ist in diesen Gremien nicht erforderlich wenn fur die stimmberechtigten Mitglieder Anwesenheitspflicht besteht Ist jedoch die Feststellung der Beschlussfahigkeit einer Beschlussfassung vorgeschaltet stellt die Beschlussfahigkeit die wesentlichste formelle Voraussetzung fur die Gultigkeit einer materiellen Sachentscheidung dar Wahrend die Anwesenheit ein Mittel zur Erreichung der Beschlussfahigkeit darstellt ist die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung ein Mittel zur Erreichung der Stimmenmehrheit oder Einstimmigkeit Die Beschlussfahigkeit ist Voraussetzung fur das rechtmassige Zustandekommen von Beschlussen und soll sicherstellen dass der Entscheidungsprozess mit einer dem Demokratieprinzip und der Reprasentativitat entsprechenden breiten Mehrheit erfolgt Mit Mehrheiten soll verhindert werden dass Minderheiten weitreichende Beschlusse fassen konnen die auch von den nicht anwesenden Mehrheiten getragen werden mussten Beschlusse sind eine kollektive Willensbildung innerhalb der Kollegialorgane die anders als Gesamtakte reine Innenwirkung erzeugen weil sie der internen Willensbildung des Organs dienen RechtsfragenWann Beschlussfahigkeit erreicht ist regeln Gesetze privatrechtliche oder offentlich rechtliche Satzungen oder Geschaftsordnungen Die Beschlussfahigkeit ist im Regelfall fur jeden einzelnen Beschluss erforderlich und muss deshalb bei unubersichtlicher Personenzahl vor jedem weiteren Beschluss neu ermittelt werden Werden trotz Beschlussunfahigkeit Beschlusse gefasst sind sie unwirksam Die Rechtsfolge einer Beschlussunfahigkeit ist stets die Unwirksamkeit von dennoch gefassten Beschlussen Eine weitere Folge der Beschlussunfahigkeit kann darin bestehen dass eine Sitzung zu beenden ist wenn ihr Hauptzweck in der Beschlussfassung besteht Messgrosse fur die Beschlussfahigkeit ist meist die Anzahl der Personen aber auch ein Kapitalanteil Aktien oder Miteigentumsanteile Wahrend bei der Aktiengesellschaft im Vorstand nach 77 Abs 1 AktG Beschlussfahigkeit durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hergestellt ist ist der Aufsichtsrat nach 108 Abs 2 AktG beschlussfahig wenn mindestens die Halfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt Fur die Hauptversammlung dagegen stellt das Gesetz bis auf eine Ausnahme Nachgrundung 52 Abs 5 Satz 2 AktG keine Regelungen auf Die Hauptversammlung ist deshalb stets beschlussfahig ohne Rucksicht auf die Hohe des vertretenen Grundkapitals oder die Anzahl der anwesenden Aktionare Erscheint auch nur ein Aktionar so kann dieser im Rahmen der Tagesordnung jeden beliebigen Beschluss fassen Bei der GmbH setzt die Beschlussfassung der Gesellschafter nach dem GmbH Gesetz keine Beschlussfahigkeit voraus Die an der Beschlussfassung teilnehmenden Gesellschafter konnen Beschlusse unabhangig davon treffen ob sie eine Stimmen oder Kapitalmehrheit bilden naheres kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen Nach 45 Abs 1 Geschaftsordnung des Deutschen Bundestages GOBT mussen zur Beschlussfahigkeit mehr als die Halfte der Bundestagsmitglieder im Sitzungssaal anwesend sein Wird die Beschlussfahigkeit angezweifelt so kann gemass 45 Abs 2 GOBT per Hammelsprung uberpruft werden ob sich mehr als die Halfte der Mitglieder im Sitzungssaal befinden Werden trotz Beschlussunfahigkeit im Bundestag Gesetzesbeschlusse gefasst sind sie unwirksam Bei festgestellter Beschlussunfahigkeit ist die Sitzung durch den Bundestagsprasidenten sofort aufzuheben 45 Abs 3 GOBT Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts ist nach 15 BVerfGG beschlussfahig wenn mindestens sechs Richter anwesend sind Die Beschlussfahigkeit kommt bei Glaubigerversammlungen im Insolvenzrecht zustande wenn die Summe der Forderungsbetrage der zustimmenden Glaubiger mehr als die Halfte der Summe der Forderungsbetrage der abstimmenden Glaubiger betragt 76 Abs 2 InsO Der Glaubigerausschuss ist nach 72 InsO beschlussfahig wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist Im Wertpapierrecht ist sie nach 15 Abs 3 SchVG beschlussfahig wenn die Anwesenden wertmassig mindestens 50 der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten Von der Beschlussfahigkeit zu unterscheiden ist die fur einen Beschluss erforderliche Mehrheit In der Hauptversammlung bedurfen allgemein die Beschlusse der einfachen Stimmenmehrheit 133 Abs 1 AktG Daneben kennt das Gesetz 75 der abgegebenen Stimmen bei Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach 103 Abs 1 AktG Zustimmung zur Geschaftsfuhrung gemass 111 Abs 4 AktG 75 des vertretenen Grundkapitals ist insbesondere bei Nachgrundung 52 Abs 5 AktG Satzungsanderung 119 Abs 1 Nr 5 AktG oder Kapitalerhohung 119 Abs 1 Nr 6 AktG erforderlich 100 Einstimmigkeit der Stimmen sind fur eine einzugliedernde Gesellschaft 319 Abs 12 AktG oder Rechtsformwechsel 233 Abs 1 UmwG notwendig InternationalIn Frankreich und in Grossbritannien setzt die Beschlussfahigkeit der Hauptversammlung das Erreichen einer Kapitalmindestprasenz voraus In Frankreich muss bei einer ordentlichen Hauptversammlung mindestens 25 des gezeichneten Kapitals anwesend sein in England sind zwei stimmberechtigte Aktionare erforderlich Der Senat der Vereinigten Staaten benotigt nach der Verfassung fur seine Beschlussfahigkeit mindestens die Halfte der Senatoren plus einem Das Verfassungsgesetz von 1867 legt die Beschlussfahigkeit des kanadischen Senats auf mindestens 15 anwesende Senatoren einschliesslich des Sitzungsprasidenten fest LiteraturHermann Meier Zur Geschaftsordnung Technik und Taktik bei Versammlungen Sitzungen und Diskussionen 3 neu bearbeitete Auflage VS Verlag Wiesbaden 2011 ISBN 978 3531178356 S 91ff 1 EinzelnachweiseCarmen Thiele Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen 2008 S 386 Julius Hatschek Paul Kurtzig Deutsches und preussisches Staatsrecht Band 2 1930 S 73 Carmen Thiele Regeln und Verfahren der Entscheidungsfindung innerhalb von Staaten und Staatenverbindungen 2008 S 383 Hermann Meier Die Regeln der Geschaftsordnung 2015 S 11 Gunter Henn Jurgen Frodermann Dirk Jannott Handbuch des Aktienrechts 2009 S 524 Rn 255 Joachim Meyer Landrut Fritz Georg Miller Rudolf J Niehus Hrsg Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung GmbHG 1987 S 1334 47 Rn 15 Nina Winkler Das Stimmrecht der Aktionare in der Europaischen Union 2006 S 216Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten