Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich die abstrakte Bezeichnung für die Behörde die in einem Bezirk für die Besorg
Bezirksverwaltungsbehörde

Bezirksverwaltungsbehörde ist in Österreich die abstrakte Bezeichnung für die Behörde, die in einem Bezirk für die Besorgung der ihr in Bundes- beziehungsweise Landesgesetzen übertragenen Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung in erster Instanz sachlich und örtlich zuständig ist.
Organisatorisches
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft, die organisatorisch zur Gebietskörperschaft jenes Bundeslandes gehört, in dem die Bezirkshauptmannschaft ihren Amtssitz hat. In einer Stadt mit eigenem Statut hat die Stadt als Gebietskörperschaft gemäß Art. 116 B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Die Bezirke sind – anders als zum Beispiel in Deutschland – keine Gebietskörperschaften, sondern lediglich Verwaltungssprengel.
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind:
- Die Bezirkshauptmannschaften, die jeweils von einem von der Landesregierung bestellten Bezirkshauptmann geleitet werden. Dem Bezirkshauptmann kommen als Leiter der Behörde alle Zuständigkeiten zu, die er jedoch delegieren kann. Behörde ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft selbst.
- Die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut (mit Ausnahme von Wien), der von den Bürgern der jeweiligen Statutarstadt oder ihrem Gemeinderat gewählt wird. Der Magistrat steht dem Bürgermeister als Geschäftsstelle zur Verfügung, ist jedoch selbst nicht Bezirksverwaltungsbehörde.
- Der Magistrat der Stadt Wien (Art. 109 B-VG).
Die einzig verbleibende Politische Expositur Gröbming ist nur eine Dienststelle, die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft Liezen einen eigenen Bereich verwaltet, und keine eigene Behörde.
Zuständigkeit
Der Begriff der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wird sowohl vom Gesetzgeber als auch in der Vollziehung durch die Verwaltung verwendet und umschreibt in abstrakter Form die Zuständigkeit. Die Zuständigkeiten wird den Bezirksverwaltungsbehörden nicht nur durch die einzelnen Gesetze zugewiesen. So sieht § 2 AVG vor, dass in der mittelbaren Bundesverwaltung die Zuständigkeit, soweit besondere Vorschriften nicht bestehen, bei den Bezirksverwaltungsbehörden liegt. Die Länder haben teilweise vergleichbare Bestimmungen auf Landesebene geschaffen.§ 26 Abs. 1 VStG sieht eine solche Zuständigkeit für Verwaltungsstrafsachen vor. Aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dann, welche Bezirksverwaltungsbehörde konkret angesprochen ist. Soweit besondere Vorschriften nicht bestehen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem AVG nach dem Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers oder der Lage des Grundstücks, in Verwaltungsstrafsachen nach dem VStG nach dem Ort einer Verwaltungsübertretung.
Die sachliche Zuständigkeit umfasst:
- die Vollziehung der Gesetze des Bundes im Agrar-, Einwohnermelde-, Forst-, Gesundheits-, Gewerbe-, Wasser-, Umwelt- und Verkehrsrecht als mittelbare Bundesverwaltung, sowie als Sicherheitsbehörde im Fremdenrecht
- die Vollziehung der Gesetze des Landes im Jugendwohlfahrt-, Behinderten- und Sozialrecht und Naturschutzrecht als unmittelbare Landesverwaltung, sowie als Behörde im Katastrophenschutz (Katastrophenschutzreferent).
- die Unterstützung der Gemeinden und ihrer Bürgermeister bei der Besorgung der örtlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung (Gemeindeautonomie) im Bau- und Raumordnungsrecht durch Sachverständige („Bezirksarchitekt“); häufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung übertragen worden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in erster Instanz für die Vollziehung der Gesetze von Bund und Land gleichermaßen zuständig und verantwortlich. Funktionell tritt die Bezirksverwaltungsbehörde dabei entweder als Organ des Bundes oder als Organ des Landes auf:
- Die Landesverwaltung umfasst die Vollziehung der Gesetze des jeweiligen Landes und die ausnahmsweise von den Ländern zu vollziehenden Bundesgesetze (Art. 11 B-VG); in diesen Angelegenheiten ist sie der Landesregierung weisungsgebunden.
- Die mittelbare Bundesverwaltung umfasst die Vollziehung der Bundesgesetze, für die keine Bundesbehörden bestehen und die auch nicht ausnahmsweise in die Landesverwaltung fallen. In diesen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann als deren Träger weisungsgebunden, der diesbezüglich dem zuständigen Bundesminister untersteht.
- Die Sicherheitsverwaltung nimmt eine Sonderstellung ein, da für sie mit den Landespolizeidirektion Bundesbehörden bestehen. Die Sicherheitsbehörde I. Instanz ist jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde; davon sind jedoch einige Städte ausgenommen, wo die Landespolizeidirektion selbst Sicherheitsbehörde I. Instanz ist. In diesen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehörde der Landespolizeidirektion weisungsgebunden, die dem Bundesminister für Inneres untersteht.
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist in der Regel die Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte zulässig.
Siehe auch
- Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich
- Landkreis für die Situation in Deutschland
- Bezirk (Schweiz) für die Situation in der Schweiz
Fußnoten
- Errichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10/1853
- Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868
- Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 101/1868, soweit sie den Sitz der Bezirkshauptmannschaften
- Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1976
- Rechtssatz zum Erkenntnis Ra 2016/17/0214, Verwaltungsgerichtshof
- Rechtssatz zum Erkenntnis 88/04/0067, Verwaltungsgerichtshof
- Rechtssatz zum Erkenntnis 95/01/0430, Verwaltungsgerichtshof
- Vgl. § 6 Stmk. Bezirkshauptmannschaftengesetz
Autor: www.NiNa.Az
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Bezirksverwaltungsbehorde ist in Osterreich die abstrakte Bezeichnung fur die Behorde die in einem Bezirk fur die Besorgung der ihr in Bundes beziehungsweise Landesgesetzen ubertragenen Aufgaben der allgemeinen staatlichen Verwaltung in erster Instanz sachlich und ortlich zustandig ist OrganisatorischesDie Bezirksverwaltungsbehorde ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft die organisatorisch zur Gebietskorperschaft jenes Bundeslandes gehort in dem die Bezirkshauptmannschaft ihren Amtssitz hat In einer Stadt mit eigenem Statut hat die Stadt als Gebietskorperschaft gemass Art 116 B VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen Die Bezirke sind anders als zum Beispiel in Deutschland keine Gebietskorperschaften sondern lediglich Verwaltungssprengel Die Bezirksverwaltungsbehorden sind Die Bezirkshauptmannschaften die jeweils von einem von der Landesregierung bestellten Bezirkshauptmann geleitet werden Dem Bezirkshauptmann kommen als Leiter der Behorde alle Zustandigkeiten zu die er jedoch delegieren kann Behorde ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft selbst Die Burgermeister der Stadte mit eigenem Statut mit Ausnahme von Wien der von den Burgern der jeweiligen Statutarstadt oder ihrem Gemeinderat gewahlt wird Der Magistrat steht dem Burgermeister als Geschaftsstelle zur Verfugung ist jedoch selbst nicht Bezirksverwaltungsbehorde Der Magistrat der Stadt Wien Art 109 B VG Die einzig verbleibende Politische Expositur Grobming ist nur eine Dienststelle die innerhalb der ortlichen Zustandigkeit einer Bezirkshauptmannschaft Liezen einen eigenen Bereich verwaltet und keine eigene Behorde ZustandigkeitDer Begriff der jeweils zustandigen Bezirksverwaltungsbehorde wird sowohl vom Gesetzgeber als auch in der Vollziehung durch die Verwaltung verwendet und umschreibt in abstrakter Form die Zustandigkeit Die Zustandigkeiten wird den Bezirksverwaltungsbehorden nicht nur durch die einzelnen Gesetze zugewiesen So sieht 2 AVG vor dass in der mittelbaren Bundesverwaltung die Zustandigkeit soweit besondere Vorschriften nicht bestehen bei den Bezirksverwaltungsbehorden liegt Die Lander haben teilweise vergleichbare Bestimmungen auf Landesebene geschaffen 26 Abs 1 VStG sieht eine solche Zustandigkeit fur Verwaltungsstrafsachen vor Aus den Vorschriften uber die ortliche Zustandigkeit ergibt sich dann welche Bezirksverwaltungsbehorde konkret angesprochen ist Soweit besondere Vorschriften nicht bestehen richtet sich die ortliche Zustandigkeit nach dem AVG nach dem Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers oder der Lage des Grundstucks in Verwaltungsstrafsachen nach dem VStG nach dem Ort einer Verwaltungsubertretung Die sachliche Zustandigkeit umfasst die Vollziehung der Gesetze des Bundes im Agrar Einwohnermelde Forst Gesundheits Gewerbe Wasser Umwelt und Verkehrsrecht als mittelbare Bundesverwaltung sowie als Sicherheitsbehorde im Fremdenrecht die Vollziehung der Gesetze des Landes im Jugendwohlfahrt Behinderten und Sozialrecht und Naturschutzrecht als unmittelbare Landesverwaltung sowie als Behorde im Katastrophenschutz Katastrophenschutzreferent die Unterstutzung der Gemeinden und ihrer Burgermeister bei der Besorgung der ortlichen Aufgaben der Gemeindeverwaltung Gemeindeautonomie im Bau und Raumordnungsrecht durch Sachverstandige Bezirksarchitekt haufig sind diese Aufgaben durch eine Delegierungsverordnung an die Bezirkshauptmannschaft zu Besorgung als mittelbare Gemeindeverwaltung ubertragen worden Die Bezirksverwaltungsbehorde ist in erster Instanz fur die Vollziehung der Gesetze von Bund und Land gleichermassen zustandig und verantwortlich Funktionell tritt die Bezirksverwaltungsbehorde dabei entweder als Organ des Bundes oder als Organ des Landes auf Die Landesverwaltung umfasst die Vollziehung der Gesetze des jeweiligen Landes und die ausnahmsweise von den Landern zu vollziehenden Bundesgesetze Art 11 B VG in diesen Angelegenheiten ist sie der Landesregierung weisungsgebunden Die mittelbare Bundesverwaltung umfasst die Vollziehung der Bundesgesetze fur die keine Bundesbehorden bestehen und die auch nicht ausnahmsweise in die Landesverwaltung fallen In diesen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehorde dem Landeshauptmann als deren Trager weisungsgebunden der diesbezuglich dem zustandigen Bundesminister untersteht Die Sicherheitsverwaltung nimmt eine Sonderstellung ein da fur sie mit den Landespolizeidirektion Bundesbehorden bestehen Die Sicherheitsbehorde I Instanz ist jedoch die Bezirksverwaltungsbehorde davon sind jedoch einige Stadte ausgenommen wo die Landespolizeidirektion selbst Sicherheitsbehorde I Instanz ist In diesen Angelegenheiten ist die Bezirksverwaltungsbehorde der Landespolizeidirektion weisungsgebunden die dem Bundesminister fur Inneres untersteht RechtsmittelGegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehorde ist in der Regel die Beschwerde an die Landesverwaltungsgerichte zulassig Siehe auchListe der Bezirke und Statutarstadte in Osterreich Landkreis fur die Situation in Deutschland Bezirk Schweiz fur die Situation in der SchweizFussnotenErrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksamter RGBl Nr 10 1853 Gesetz uber die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehorden RGBl Nr 44 1868 Verordnung uber die Durchfuhrung des Gesetzes uber die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehorden RGBl Nr 101 1868 soweit sie den Sitz der Bezirkshauptmannschaften Bezirkshauptmannschaften Gesetz LGBl Nr 59 1976 Rechtssatz zum Erkenntnis Ra 2016 17 0214 Verwaltungsgerichtshof Rechtssatz zum Erkenntnis 88 04 0067 Verwaltungsgerichtshof Rechtssatz zum Erkenntnis 95 01 0430 Verwaltungsgerichtshof Vgl 6 Stmk Bezirkshauptmannschaftengesetz