Budgetöffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz der aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie folgt un
Budgetöffentlichkeit

Budgetöffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz, der aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie folgt und gibt als Teil der Haushaltsgrundsätze vor, dass die Staatshaushaltsbewirtschaftung (Aufstellung, Feststellung und Vollzug des Haushaltsplans, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung) grundsätzlich öffentlich zu geschehen hat.
Die Möglichkeiten des Bürgers zu Information und der öffentlichen Diskussion werden durch das Haushaltsgesetzgebungsverfahren, die Veröffentlichung der Prüfberichte der Rechnungshöfe und das parlamentarische Entlastungsverfahren gewährleistet.
Ausnahmsweise können und sind etwa die drei Haushaltstitel betreffend die Nachrichtendienste geheim zu halten. Die einzelnen Titel werden also nicht in den Einzelplänen von Bundeskanzleramt (hinsichtlich des BND), BMI (hinsichtlich des BfV) und BMVg (bezüglich des MAD) aufgeführt.
Zur Beratung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste ist dem Haushaltsausschuss des Bundestags das Vertrauensgremium nach § 10a BHO zugeordnet, das aus vom Bundestag zu wählenden Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht.
Dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 324 (358)):
„[D]er Grundsatz der Budgetöffentlichkeit [gilt] als Verfassungsgrundsatz. Er folgt aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Aber auch in der Demokratie kann es, wie schon der Blick auf die Praxis während der Weimarer Reichsverfassung [...] sowie die anderer demokratischer Staaten [...] zeigt, unvermeidlich sein, aus zwingenden Gründen des Staatswohls jedenfalls die Offenlegung von Detailangaben bestimmter geheimer Fonds zu unterlassen [...]. Art. 110 Abs. 1 GG verlangt die Beachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos.“
Literatur
- Klaus Grupp: Haushaltsrecht, in: Norbert Achterberg/Günter Püttner/Thomas Würtenberger (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. Ein Lehr- und Handbuch, Bd. II: Kommunal-, Haushalts-, Abgaben-, Ordnungs-, Sozial-, Dienstrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2000, § 19, Rn 53. ISBN 3-8114-2045-3
Weblinks
- BVerfGE 70, 324, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Januar 1986, Az. 2 BvE 14/83 und 4/84 – Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
Einzelnachweise
- Vertrauensgremium. Arbeit und Aufgaben. Archiviert vom 16. Januar 2019; abgerufen am 31. Dezember 2018. (nicht mehr online verfügbar) am
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Budgetoffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz der aus dem allgemeinen Offentlichkeitsprinzip der Demokratie folgt und gibt als Teil der Haushaltsgrundsatze vor dass die Staatshaushaltsbewirtschaftung Aufstellung Feststellung und Vollzug des Haushaltsplans Rechnungslegung Rechnungsprufung und Entlastung grundsatzlich offentlich zu geschehen hat Die Moglichkeiten des Burgers zu Information und der offentlichen Diskussion werden durch das Haushaltsgesetz gebungsverfahren die Veroffentlichung der Prufberichte der Rechnungshofe und das parlamentarische Entlastungsverfahren gewahrleistet Ausnahmsweise konnen und sind etwa die drei Haushaltstitel betreffend die Nachrichtendienste geheim zu halten Die einzelnen Titel werden also nicht in den Einzelplanen von Bundeskanzleramt hinsichtlich des BND BMI hinsichtlich des BfV und BMVg bezuglich des MAD aufgefuhrt Zur Beratung der Wirtschaftsplane der Nachrichtendienste ist dem Haushaltsausschuss des Bundestags das Vertrauensgremium nach 10a BHO zugeordnet das aus vom Bundestag zu wahlenden Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht Dazu das Bundesverfassungsgericht BVerfGE 70 324 358 D er Grundsatz der Budgetoffentlichkeit gilt als Verfassungsgrundsatz Er folgt aus dem allgemeinen Offentlichkeitsprinzip der Demokratie Aber auch in der Demokratie kann es wie schon der Blick auf die Praxis wahrend der Weimarer Reichsverfassung sowie die anderer demokratischer Staaten zeigt unvermeidlich sein aus zwingenden Grunden des Staatswohls jedenfalls die Offenlegung von Detailangaben bestimmter geheimer Fonds zu unterlassen Art 110 Abs 1 GG verlangt die Beachtung des Grundsatzes der Offentlichkeit nicht ausnahmslos LiteraturKlaus Grupp Haushaltsrecht in Norbert Achterberg Gunter Puttner Thomas Wurtenberger Hrsg Besonderes Verwaltungsrecht Ein Lehr und Handbuch Bd II Kommunal Haushalts Abgaben Ordnungs Sozial Dienstrecht 2 Aufl Heidelberg 2000 19 Rn 53 ISBN 3 8114 2045 3WeblinksBVerfGE 70 324 Urteil des Zweiten Senats vom 14 Januar 1986 Az 2 BvE 14 83 und 4 84 Haushaltskontrolle der NachrichtendiensteEinzelnachweiseVertrauensgremium Arbeit und Aufgaben Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 16 Januar 2019 abgerufen am 31 Dezember 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten