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Bulgarische Staatsangehörigkeit

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Die bulgarische Staatsangehörigkeit bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum seit 1878/1908 entstandenen Staatsverband von Bulgarien. Alle Bulgaren sind seit 1. Januar 2007 auch EU-Bürger.

Bulgarischer Personalausweis

Die Begriffe podanik (bulgarisch поданик, davon hergeleitet: поданство podanstwo „Staatsbürgerschaft“) und graschdanin (гражданин) waren bis 1948 annähernd synonym für „Staatsbürger“. Seitdem verwendet man vor allem letzteren, da podanik nun mehr mit „Untertan“ in Verbindung gebracht wird.

Seit Wiederentstehen eines bulgarischen Staatswesens blieben die Grenzen bis 1945 vielfachen Veränderungen unterworfen, was infolge Staatensukzession auch immer Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner hatte bzw. mehrfach zu zwangsweisen Umsiedlungen („ethnischen Säuberungen“) führte.

Da das Staatsgebiet lange ungenau umgrenzt blieb, hatte die Schaffung einer „bulgarischen Identität“ für das Staatsvolk eine hohe Priorität. Die Definition erfolgte über Sprache und Religion – wobei gerade in den Randgebieten das griechisch-orthodoxe Patriarchat mit dem bulgarischen Exarchat in Konkurrenz stand. Die Regelungen zur Verleihung der bulgarischen Staatsangehörigkeit, die nur anfangs auf dem Geburtsortsprinzip basierten, folgen seit 1911 primär dem Abstammungsprinzip und sind ein Ausdruck dieser Identitätsdefinition.

Historisches

Das Millet-System hatte im osmanischen Reich eine gewisse völkisch-religiöse Unterscheidung geschaffen. Ein erstes modernes Staatsangehörigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869. Die Gültigkeit wurde 1879 rückwirkend zum 1. Januar 1877 auf Ostrumelien ausgeweitet. Dabei wurde zugleich eine spezielle Provinzzugehörigkeit geschaffen, „Indignat“ genannt. Gemäß den Abmachungen im Vertrag von Berlin 1878 blieb das autonome Fürstentum Bulgarien weiterhin unter osmanischer Suzeränität. Diesen Zustand beendete Fürst Ferdinand, als er sich am 5. Oktober 1908 zum bulgarischen Zaren erklärte. Die galten, auch nach 1919, theoretisch auch in Bulgarien, hatten aber keine praktische Bedeutung.

Bereits die Verfassung von Tarnowo 1879 enthielt in §54 die Bestimmung, dass alle in Bulgarien geborenen Personen, die keine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben, bulgarische Untertanen seien (ius soli). Dies galt ebenso für im Ausland Geborene mit bulgarischen Eltern. Weiter hieß es, dass Ausländer mit Zustimmung des Parlaments eingebürgert werden konnten. Bis 1911 erfolgte dies durch individuelle Gesetze.

Die Aufgabe der Staatsbürgerschaft war erst nach Ableistung der Wehrpflicht möglich.

Ergänzend zu den Verfassungsbestimmungen erließ man am 26. April 1883 ein eigenes Gesetz, das, „rückwirkend ab Kriegserklärung“ 1876, alle ehemals osmanischen Untertanen zu Bulgaren machte. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1880, das fast ausschließlich auf dem (ius soli) basierte, war kurzlebig. Bulgarischer Bürger wurde jedermann, der bei Gründung des Fürstentums 1878 auf dessen Territorium wohnte (ius domicilii). Kinder von im Ausland lebenden Bulgaren wurden durch Abstammung Staatsbürger, ethnische Bulgaren in fremden Ländern jedoch nicht.

Vom bulgarischen Vater anerkannte uneheliche Kinder wurden durch die Anerkennung auch Staatsbürger. 1948 erfolgte die rechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher, so dass die Regel bedeutungslos wurde. Ungewöhnlich für die Zeit war, dass es bis 1948 ebenfalls keine Vorschriften zu Adoptionen gab. Adoptierte wurden daher nicht allein durch diesen Akt Bulgaren.

Ausführlicher, aber inhaltlich wenig anders, war das zweite Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Februar 1883. Die Zuständigkeit lag bis 1952 beim Justizministerium. Fragen strittiger Staatsangehörigkeit konnten durch Gerichtsentscheid geklärt werden.

Die nicht vorher genehmigte Annahme einer Beamtenstelle im Ausland oder Eintritt in eine fremde Armee führte zum automatischen Verlust.

Einbürgerungswillige hatten beim Justizministerium zunächst einen Antrag auf dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu stellen. Für den Antrag, der Ehefrau und Kinder automatisch mit umfasste, war beim örtlichen Bürgermeister eine Erklärung abzugeben und fünf Zeugen hatten zu beschwören, dass er guten Charakters war und die Bedingungen erfüllte. Nach einem Jahr konnte dem Ausländer dann die bulgarische Nationalität verliehen werden, wenn er

  • bulgarischer Abstammung war oder
  • mit einer Bulgarin verheiratet oder
  • sich um das Land verdient gemacht hatte.

Ansonsten betrug die Wartezeit drei Jahre. Hatte ein Ausländer keine Niederlassungserlaubnis, so war die Wohnsitzerfordernis zehn Jahre. Eingebürgerte durften die ersten fünfzehn Jahre in kein Amt oder die Nationalversammlung gewählt werden. Das galt nicht für ehemalige Bulgaren, denen die Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde.

Einheiratende Ausländerinnen wurden mit der Hochzeit Bulgarinnen, gegebenenfalls unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft. Sie konnten, falls kinderlos, nach Eheende durch Erklärung beim Bürgermeister die bulgarische Staatsbürgerschaft wieder aufgeben. Eine Bulgarin, die einen Ausländer heiratete, verlor, wenn das im Recht des Herkunftslandes des Ehemanns vorgesehen war, ihre bulgarische Staatsangehörigkeit automatisch. Sie konnte nach Eheende und Rückkehr in die Heimat auf Antrag wieder rückgebürgert werden. Verheiratete Frauen durften nur zusammen mit ihren Ehemännern eingebürgert werden. Einbürgerungen erfolgten formell durch Ukas des Zaren auf Vorschlag des Justizministers.

Kinder, die durch die Geburtsortsregelung der Verfassung Doppelstaatler ab Geburt waren, konnten innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit (mit 21 Jahren) für die Staatsbürgerschaft ihres Vaters optieren.

Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit war nicht möglich, falls

  • Bulgarien im Krieg war
  • der Antragsteller in Bulgarien lebte (bis 1940: außer mit Genehmigung der Regierung)
  • bei Auslandswohnsitz eine fremde Staatsbürgerschaft angenommen wurde, aber die Dienstpflicht noch nicht erfüllt war. Ebenso vorgesehen war der strafweise Verlust durch Gerichtsurteil, wenn dieses (auch) auf permanenten Landesverweis lautete.

Letztlich erklärte das Verfassungsgericht 1886 das Gesetz für ungültig, weil es zu einer Zeit verkündet wurde, als die Verfassung außer Kraft gesetzt war. Eine Verordnung 1895 stellte den alten Zustand wieder her.

Auch im dritten Staatsangehörigkeitsgesetz von 1904 blieb die Geburtsortskomponente noch der Haupterwerbsgrund. Bulgare wurde man auch bei Auslandsgeburt mit einem bulgarischen Vater. Uneheliche Kinder erhielten die Staatsbürgerschaft der (bulgarischen) Mutter, sofern sie nicht vor Erreichen der Volljährigkeit vom (bulgarischen) Vater anerkannt wurden.

In Bulgarien geborenen Kinder ausländischer Eltern, die bei Erreichen der Volljährigkeit im Lande lebten, konnten innerhalb eines Jahres die bulgarische Staatsbürgerschaft ablegen, wenn sie durch Urkunden nachwiesen, dass sie eine ererbte ausländische Staatsbürgerschaft behalten hatten und der Wehrpflicht im anderen Land nachkamen.

Anträge auf dauerhafte Niederlassungserlaubnis und folgende Einbürgerung nahmen die örtlichen Friedensrichter (später Bezirkshauptmann) entgegen. Die Formalien wurden kaum geändert. Vorzulegen waren die eigene Geburtsurkunde, die des Vaters und ein Strafregisterauszug. Von Amts wegen wurden Leumund, Finanzen und politische Gesinnung angestellt. Ehefrauen und volljährige Kinder hatten nun einen separaten Antrag zu stellen; dies konnte zusammen mit dem des Mannes erfolgen. Minderjährige wurden automatisch eingebürgert, wenn nur ein Elternteil Bulgare wurde, sie durften (bis 1940) innerhalb eines Jahres nach Volljährigkeit dagegen optieren.

Ausländer konnten keine Beamtenstelle antreten oder im Heer dienen, sodass nicht, wie in anderen Ländern üblich, durch eine Bestallung die Staatsbürgerschaft erworben werden konnte.

1911 wurden die Einzelgesetze abgeschafft, eine Einbürgerung wurde durch Ukas des Zaren rechtskräftig.

1913–24, Balkankriege und Erster Weltkrieg:

Die bulgarische Niederlage im Zweiten Balkankrieg führte zur Vertreibung etlicher Bulgaren aus Mazedonien und Ostthrakien.

In Verbindung mit dem Friedensvertrag von Neuilly schloss man mit Griechenland ein Abkommen, das die Situation in den abzutretenden Gebieten Thrakiens regelte. Ähnlich wie auch für die an Jugoslawien abgetretenen Gebiete gab es eine innerhalb von zwei Jahren, gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren, auszuübende Optionsmöglichkeit für Bulgarien. Die Option schloss Ehefrau und Kinder mit ein.

Staatsangehörigkeitsrechtlich ergaben sich wegen der Regelung für ethnische Bulgaren bei der Eingliederung von Flüchtlingen und Vertriebenen kaum Probleme. Schwieriger war es für Bulgaren, die als Minderheit in den abzutretenden Gebieten verblieben, so ca. 140.000 in Griechenland. Das griechisch-bulgarische Abkommen vom 27. November 1919 sah vor, dass diejenigen Bulgaren, die vor 1913 in Westthrakien gewesen waren, automatisch Griechen wurden. Später Gekommene und Westthrakientürken, die bis heute von griechischer Seite massiv diskriminiert werden, konnten dort die Einbürgerung beantragen. Die Gesetzesänderung vom 17. Juli 1924 berücksichtigte speziell die Situation der Umsiedler.

Die USA ratifizierten den Vertrag von Neuilly nicht. Besonders, um (Wehrdienst)-Verpflichtungen ehemaliger Staatsbürger zu klären, sowie zur Verringerung der Doppelstaatsbürgerschaft schloss man stattdessen 1923 einen separaten Vertrag hinsichtlich Staatsangehörigkeitsfragen. Mit der Türkei wurde ein Staatsangehörigkeitsvertrag am 2. September 1926 geschlossen.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1940

Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz erging am 16. Dezember 1940. Es brachte die fast vollkommene Abkehr vom ius soli und stärkte die Rechte der Abstammungsbulgaren, von denen viele aus Gebieten, die nun zu Serbien oder Griechenland gehörten, ins Kernland migriert waren. Die Zuständigkeit lag weiter beim Justizministerium. Man schuf einen hochrangig besetzten Rat, der anstehende Fragen besprechen sollte. Einbürgerungen erfolgten formell durch Ukas des Zaren (seit 1935 diktatorisch regierend) auf Vorschlag des Ministerrats.

Doppelte Staatsangehörigkeit war nun verboten. Beim Status wurde unterschieden zwischen Staatsangehörigen, die bulgarischstämmig waren, und solchen, die es nicht waren. Letztere konnten, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährdeten, zwangsweise ausgebürgert werden. Das galt auch, wenn sie aus Bulgarien wegzogen, sie hatten innerhalb von drei Monaten ihr Eigentum in Bulgarien zu verkaufen, was besonders die im Rahmen des Bevölkerungstauschs mit Rumänien Auswandernden und die nach Palästina gehenden Juden traf.

Bulgarinnen, die einen Ausländer heirateten, behielten ihre Staatsbürgerschaft, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten eine gegenteilige Erklärung abgaben. Nach Eheende war eine Wiedereinbürgerung vorbehaltlos möglich.

Durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit ging die bulgarische automatisch verloren. Ebenso ausgebürgert wurde, wer wegen Landesverrat verurteilt, von einer ausländischen Macht Gelder für politische Zwecke ohne Genehmigung der Regierung erhielt oder in eine fremde Militär- bzw. Beamtenstellung eintrat. Gegebenenfalls konnte ein Antrag auf Ausbürgerung gestellt werden, die ebenfalls durch Ukas erfolgte. Ausbürgerungen galten nicht für Ehegatten und minderjährige Kinder, außer bei gemeinsamer Auswanderung.

Wiedereinbürgerungen waren nur für Bulgarischstämmige vorgesehen, die ihren Wohnsitz im Lande nahmen und dann sofort wehrpflichtig wurden.

Staatsbürgerschaft ab Geburt

Bulgaren definierte man in §1 als jeden, der Eltern hatte, die bulgarische Bürger waren. Ab Geburt bulgarische Bürger wurden:

  • eheliche Kinder eines bulgarischen Vaters
  • uneheliche Kinder, die vom bulgarischen Vater anerkannt wurden, oder wenn dessen bulgarische Staatsbürgerschaft während der Minderjährigkeit nachgewiesen wurde
  • uneheliche Kinder einer Bulgarin, wenn Vater oder dessen Staatsangehörigkeit unbekannt waren.

Das neue Gesetz erlaubte nur noch wenig ius soli. Ab Geburt Bulgare wurden noch

  • Findelkinder
  • Kinder in Bulgarien lebender Staatenloser
  • Kinder ausländischer Eltern, die hier geboren und bei Erreichen der Volljährigkeit im Lande lebten und innerhalb eines Jahres ihren Willen zu Annahme der Staatsangehörigkeit erklärten.
Einbürgerungen

Die Wohnsitzerfordernis sah vor, dass der Antragsteller zehn Jahre im Lande mit Daueraufenthaltsrecht gewohnt hatte. Hatte er dieses nicht, so durfte eine Einbürgerung nach zwanzig Jahren Wohnsitz in Bulgarien beantragt werden.

Kürzere Fristen galten

  • 5 Jahre:
    • für Kinder von Frauen, die ihre bulgarische Staatsangehörigkeit durch Heirat mit einem Ausländer verloren hatten
    • einheiratende ausländische Männer, wenn sie eine Bulgarin, die auch bulgarischstämmig war, geehelicht hatten
    • besondere Verdienste um das Land erworben wurden.
  • 1 Jahr:
    • Freiwillige in der bulgarischen Armee im Kriegsfall
    • bulgarischstämmige Ausländer, die bei der Landesverteidigung oder Staatssicherheit Verdienste erworben hatten.
  • auf Antrag nach Hochzeit:
    • einheiratende Ausländerinnen, die nachwiesen, dass sie ihre alte Staatsbürgerschaft verloren hatten.

Sonderfälle

Vertrag von Craiova

Das Gesetz enthielt auch Bestimmungen hinsichtlich der im Vertrag von Craiova vom 7./15. September 1940 zugewonnenen Gebiete. Hier kam es auch zu einem Bevölkerungstausch, die Betroffenen wurden nicht gefragt. Etwa 110.000 ethnische Rumänen, die nach 1913 sich in der Süd-Dobrudscha niedergelassen hatten, kehrten nach Hause zurück. Im Gegenzug siedelten 65.000 Bulgaren aus der Nord-Dobrudscha nach Bulgarien um. Bulgarischstämmige Umsiedler wurden per Gesetz Staatsangehörige. Ebenso ex lege („nach dem Gesetz“, also automatisch durch den Vertrag) eingebürgert wurden in der Süd-Dobrudscha wohnende Personen, die nicht ethnische Rumänen waren und daher nicht abwandern mussten.

Bulgariendeutsche

Ähnlich wie bei der Umsiedlung der Deutsch-Balten holte das Deutsche Reich seine Volkszugehörigen heim ins Reich. Dies regelte man durch das Umsiedlungsabkommen (diplomatischer Notenwechsel) vom 22. Januar 1943. Mehr oder weniger freiwillig ausgesiedelt wurden, je nach Schätzung ca. 2000 Deutsche, mit Familienangehörigen anderer Nationalität 3000–3500 Personen. Ausgewählt wurde aufgrund einer von deutscher Seite aufgestellten Liste, die von bulgarischer Seite genehmigt wurde. Verlust der bulgarischen Staatsangehörigkeit trat beim Grenzübertritt zur Ausreise ein.

Volksrepublik

Unmittelbar nach der Befreiung 1944 wurde etlichen Funktionären des feudalen Regimes die Staatsangehörigkeit strafweise entzogen und ihr Eigentum vergesellschaftet. Regeln zum strafweisen Entzug für Schwerverbrecher und Republikflüchtlinge blieben bis 1991 im Gesetz.

Die Verfassung von 1947 enthielt keine Artikel über die Staatsangehörigkeit mehr. Sie machte aus „Untertanen“ nun „Bürger.“

Die Pariser Friedensverträge vom 10. Februar 1947 stellten die bulgarischen Grenzen zum 1. Januar 1941 wieder her. Noch im selben Jahr erkannte Bulgarien mit den Verträgen von Bled und Euxinograd die jugoslawische Oberhoheit in Vardar-Mazedonien an. Hier entstand die Sozialistische Republik Mazedonien, deren Bewohner Jugoslawen wurden. Die Staatsangehörigkeit von im Gegenzug Bulgaren Werdenden regelte man im Gesetz vom 19. Februar 1948. Dabei gab es auch Erleichterungen für in Bulgarien wohnende Jugoslawen. Sie konnten mit ihren Ehefrauen nach zwei Jahren beschleunigt und gebührenfrei eingebürgert werden.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz 1948 hob die diskriminierende Unterscheidung zwischen ethnischen und nichtbulgarischstämmigen Bürgern von 1940 auf. Auch wurden eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt. Die beschränkten ius-soli-Regeln galten weiter. Minderjährige wurden ab Geburt oder mit eingebürgert, sofern nur ein Elternteil Bulgare war/wurde. Sie hatten aber ab einem Alter von 14 Jahren ein Mitspracherecht.

Die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen ab 1948 waren:

  • 5 Jahre Wohnsitz im Inland oder
  • 1 Jahr Wohnsitz im Inland, falls:
    • bulgarischer Volkszugehöriger
    • im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern
    • diensttuend in der Armee
    • anerkannter Asylant
    • besondere Verdienste um Bulgarien

Hinsichtlich Verdiensten galt ab 1950 freies Ermessen des Ministerrats. 1952 wurden die Voraussetzungen und Erleichterungen (auch für Ehefrauen und Jugoslawen) ganz aufgehoben. Einbürgerungen waren nun im freien Ermessen des Verwaltung, des Innenministeriums, möglich.

Der schon in der Verfassung 1879 vorgesehene Verzicht auf die Staatsangehörigkeit, bisher vor allem für Auswanderer und ausheiratende Frauen vorgesehen, war nun nicht mehr möglich. Bulgaren gingen bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft ihrer eigenen nur noch dann verlustig, wenn der Erwerb der anderen im Voraus vom Minister genehmigt war. Zugleich wurde das Doppelstaatlerverbot von 1940 noch strafbewehrt.

Beim Justizministerium wurde ein Rat gebildet, der Streitigkeiten zu entscheiden hatte. Ihm gehörten der Präsident des obersten Gerichts, der Generalstaatsanwalt und je ein Beamter des Innen- und Außenministeriums an. Der Gerichtsweg wurde ausgeschlossen. Das Gremium wurde 1952 wieder abgeschafft. Die Zuständigkeit in allen Staatsangehörigkeitssachen lag seit August 1952 beim Innenminister.

Erst der gesellschaftliche Fortschritt im Sozialismus konnte durch eine Politik der Errichtung einer „einheitlichen sozialistischen bulgarischen Nation“ das Ziel einer völkischen Gleichberechtigung erreichen. Dabei ist jedoch zu erwähnen, dass es 1949–50 und 1989 zur massenhaften Ausreise korangläbiger Bulgaren kam. Man war ernsthaft bemüht die Integration der drei landfahrenden Stämme, der muslimischen aber bulgarischsprachigen Ponaken, Sarakatsanen und Ciganin voranzutreiben, die im Königreich unter „Türken“ subsumiert worden waren.

Ein Sondergesetz vom 11. November 1952 erlaubte die Einbürgerung von im Ausland wohnenden ethnischen Bulgaren. Mit der Sowjetunion und einigen Bruderstaaten wurden Abkommen hinsichtlich der (prinzipiell unerwünschten) Doppelstaatlichkeit ausgehandelt. Sie unterschieden sich in Einzelheiten, sahen jedoch normalerweise vor, dass Doppelstaatler innerhalb einer gewissen Frist für eine Staatsangehörigkeit zu optieren hatten bzw. dass Kindern von Bulgaren, die nach ausländischem Recht dort Bürger ab Geburt geworden waren, die Möglichkeit gegeben wurde, diese Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1968

Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Oktober 1968 brachte eine Verschärfung des Doppelstaatlerverbots, jedoch war die ausdrückliche Aufgabe einer fremden Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung nicht nötig. Des Weiteren war nun vorgesehen, dass im Ausland lebenden Bulgaren dann die Staatsangehörigkeit entzogen werden konnte, wenn sie einer Aufforderung zur Heimkehr, z. B. im Falle der Mobilmachung, nicht folgten. Die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit führte automatisch zum Verlust der bulgarischen.

Die Zuständigkeit lag nun wieder beim Justizministerium, offiziell gewährte der Staatsrat jede einzelne Einbürgerung. Der Gerichtsweg in Staatsbürgerschaftssachen blieb ausdrücklich ausgeschlossen. Seit 1979 meldet das Ministerium alle Änderungen automatisch an die Standesämter. Das Gesetz blieb in Kraft bis 1998.

Die allgemeine Einbürgerungsvoraussetzung war fünf Jahre Aufenthalt im Lande. In Fällen von besonderen Verdiensten, für mit Bulgaren verheiratete Staatenlose, anerkannte im Lande wohnende Flüchtlinge oder ethnische Bulgaren konnte diese entfallen. Jugendliche im Alter von 14–18 Jahren hatten ein Mitspracherecht, wenn ihre Eltern die Staatsangehörigkeit wechseln wollten. Kinder bis 13 folgten automatisch der Staatsbürgerschaft der Eltern.

Wollte ein Bulgare eine fremde Staatsbürgerschaft annehmen, hatte er um eine Entlassungserlaubnis nachzusuchen. Solche wurden nur erteilt, wenn kein Strafverfahren anhängig war und Pflichten gegenüber dem Staat, z. B. Steuerzahlung, vollständig erfüllt waren. Entlassene hatten innerhalb eines Jahres ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Auf Antrag konnte eine Wiedereinbürgerung erfolgen.

Ausreise von Türken 1989

Beginnend 1984, verstärkt seit 1986 wurde türkischstämmigen Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Familiennamen zu bulgarisieren. Im Rahmen des politischen Tauwetters ab 1989 durften rund 300.000 Türken unter Aufgabe ihrer Staatsbürgerschaft dauerhaft das Land verlassen. Unmittelbar nach Ende der sozialistischen Regierung kehrten geschätzt vierzig Prozent wieder zurück. Per Gesetz vom 20. November 1990 wurden die Rückkehrer problemlos wieder eingebürgert. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1998 erlaubte noch weitergehender deren Rückkehr bzw. Wiederaufnahme der Staatsbürgerschaft mit oder ohne Wohnsitznahme. Das Wahlrecht für letztere Gruppe war umstritten. Gerade junge Männer nutzten die Möglichkeit des Hin- und Herwanderns, um ihren Wehrdienst nicht in der Türkei ableisten zu müssen, wo die ernsthafte Gefahr eines Kampfeinsatzes droht(e).

Seit 1990

Die Verfassung von 1991 enthält in §25 die Bestimmung, dass jeder, der einen bulgarischen Elternteil hat, ab Geburt auch Bulgare wird. Weiterhin darf gebürtigen Bulgaren die Staatsbürgerschaft nie entzogen werden. Ethnischen Bulgaren ist die Einwanderung zu erleichtern. Das Geburtsortsprinzip gilt für alle, die ab Geburt keine andere Staatsbürgerschaft erwerben. Jegliche Form der Leihmutterschaft ist verboten, so dass sich hier keine rechtlichen Probleme auftun.

Bulgarien trat 1992 dem Europarat bei und ratifizierte das (EUStAÜb). Bulgarische Staatsbürger wurden mit dem Beitritt des Landes zum 1. Januar 2007 EU-Bürger.

Staatsangehörigkeitsgesetz 1998

Das Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit 1998 setzte die Details der Verfassungsregelung um. Eine Heirat hat keine Auswirkung in Staatsbürgerschaftssachen mehr. Eingebürgerte sind rechtlich voll gleichgestellt. Die 1944–47 strafweise Ausgebürgerten wurden per Gesetz wieder eingebürgert. Entlassungen können nur noch bei Auslandswohnsitz beantragt werden, sofern nachgewiesen wird, dass eine andere Staatsbürgerschaft erworben werden soll.

Einbürgerungsvoraussetzungen

Anträge sind innerhalb 18 Monaten zu bescheiden.

  • Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit
  • ausreichendes Einkommen
  • mindestens 5 Jahre Wohnsitz im Lande mit Niederlassungserlaubnis (die wiederum normalerweise erst nach 5 Jahren erteilt wird), verkürzt auf 3 Jahre für:
    • Ehepartner
    • Personen, die als Minderjährige die Niederlassungserlaubnis erhalten haben
    • anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose
    • verdiente Personen, meist Sportler, die für Bulgarien antreten sollen
    • Wiedereinbürgerungen, nach Heimkehr
  • keine Verurteilung durch ein bulgarisches Gericht
  • Nachweis der Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft (Man schuf später eine Ausnahmeregel für Einzubürgernde aus den Staaten der EU, EWR und der Schweiz. Für diese wird Doppelstaatlichkeit toleriert, wenn es ihr Heimatrecht zulässt.)
  • Sprachkenntnisse, die durch Prüfung nachzuweisen sind.

Ethnische Bulgaren werden seit 2001 ohne Wartezeit eingebürgert, sofern sie volljährig und unbescholten sind.

Mehrstaatlichkeit

Prinzipiell ist die doppelte Staatsangehörigkeit nur für gebürtige Bulgaren zulässig. Sie dürfen jedoch nicht ins Parlament gewählt werden.

Staatsbürgerschaftskauf

Auf die Wartefrist vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis kam 2005 für Investoren die Möglichkeit, anfangs war eine Million Lewa ausreichend, nach 5 Jahren eine eingebürgert zu werden. Summen und Bedingungen wurden 2013 geändert, so z. B. die Wartefrist auf ein Jahr verkürzt (Ehepartner ausgeschlossen). Auf Druck der EU beschränkte man 2019 den Staatsbürgerschaftskauf auf Investoren, die sich an genehmigten langfristigen Investitionsprogrammen beteiligen. Investitionen nur in Wertpapieren usw. sind nicht mehr zulässig. Im März 2021 wurden die Regeln wieder gelockert, zugleich die nötigen Summen erhöht. Je nach Art der Investition werden mindestens eine halbe oder eine Million Euro verlangt, weniger wenn mindestens zehn (ab 2019: 20) Arbeitsplätze geschaffen werden. Investments dürfen fünf Jahre nicht abgezogen werden. Im Februar 2022 beschloss das bulgarische Parlament diese Praxis zu beenden.

Diaspora

Seit 1999/2000 gibt es die dem Außenministerium verbundene Behörde DABTsch (ДАБЧ, „staatliche Agentur für das Auslandsbulgarentum“). Sie leistet primär Kulturarbeit, war aber bis 2021 auch dafür zuständig, Bescheinigungen auszustellen, die es ethnischen Bulgaren ermöglichten, einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Solches war bis in die dritte Generation rückwirkend möglich. Das größte Interesse an der bulgarischen Staatsbürgerschaft besteht in den Ländern, in denen große bulgarische Gemeinschaften historisch gelebt haben und noch leben.

Ukraine, Moldau, Südrussland

Das Russische Zarenreich förderte den Zuzug von Bauern im 19. Jahrhundert. An der Nordküste des Asowschen Meeres erhielt sich eine Gruppe mit etwa 20.000 den Charakter ihrer Dörfer bis zur Kollektivierung. Als die Region 1942–43 unter rumänisch-deutscher Besetzung stand, organisierte Misho Hajiyski die Rückkehr vieler seiner Landsmänner in das mit dem Deutschen Reich verbündete Bulgarien. Die Verbliebenen wurden 1944 wieder als Sowjetbürger betrachtet. In dem heute zur Ukraine gehörenden Gebiet um Mariupol leben ebenso wie in Nikolajew ein paar tausend Bulgaren.

Eine weitaus größere Kolonie besteht in der Region Odessa. Rund 200.000 in der Ukraine Lebende geben an, bulgarisch zu sprechen. Seit 2007 kommt es zu verstärkter Rückeinbürgerung, um dem somit leicht erhältlichen EU-Pass zu erhalten, mit folgender Abwanderung ins restliche Europa.

Kleinere Gruppen bulgarischer Diaspora entstanden im angrenzenden Ausland wie Rumänien, Bessarabien, der Slowakei zwischen 1879 und ca. 1934. Die meisten waren anfangs wandernde Gartenarbeiter im Gemüsebau, die dann blieben.

Türkei

Siehe auch: Muhacir

Man schätzte 2010 die Zahl der türkisch-bulgarischen Doppelstaatler auf 380.000.

Statistik

2000–2006 wurden nur 2395 Anträge auf (nichtethnische) Einbürgerung eingereicht, von denen 865 genehmigt wurden.

Seit 2007 ist der Trend offensichtlich, dass sich vor allem ethnische Bulgaren der Balkanstaaten im vereinfachten Verfahren einbürgern lassen, um Niederlassungsrechte in der EU zu erhalten.

Von 2014 bis 2020 wurden 281 Flüchtlinge eingebürgert, von diesen hatten 206 subsidiären Schutz genossen.

Von 2013 bis 2019 erhielten nur 50 Personen die Staatsbürgerschaft im Rahmen des Investorenprogramms, 2020 allein waren es 22. Die dem russischen Geschäftsmann Sergej Adonjev erteilte Staatsbürgerschaft wurde widerrufen, nachdem 2018 eine 20 Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Betrugs in New York bekannt geworden war.

Die meisten Einbürgerungen 2019 (gesamt 8887) und 2020 (gesamt 16.709) erfolgten für ethnische Bulgaren (fast zwei Drittel) und Adoptionen (über 20 %). Sie zahlten eine Gebühr von 5 Lewa. Echte Einbürgerungen Fremder, Gebühr 1000 Lewa, gab es 2020 nur in 447 Fällen, dazu kamen 12 „verdiente Personen.“ Von 2013 bis Februar 2021 gab es 452 Anträge auf Investoreneinbürgerung, davon 246 nach den Regeln zur 5-jährigen Wartezeit, 173 Anträge waren noch unentschieden. Im gesamten Zeitraum hatten 93 Personen bulgarische Pässe bekommen.

Literatur

  • Beitzke, Günther; Staatsangehörigkeitsrecht von Albanien, Bulgarien und Rumänien; Frankfurt 1951 (Metzner); dazu: … Nachtrag; Frankfurt 1956
  • Dragostinova, Theodora; Between two motherlands: nationality and emigration among the Greeks of Bulgaria, 1900–1949; New York 2011; ISBN 978-0-8014-4945-1
  • Geshkoff, Theodore; An Analysis of the Bulgarian Nationality Law [1923]; American Journal of International Law, Vol. 21 (1927), No. 3, S. 534–537
  • Geshkoff, Theodore; The Law on Bulgarian Nationality; New York 1928
  • Katzaroff, Konstantin [Univ. Dozent, Sofia]; Bulgarisches Staatsangehörigkeitsrecht; [inkl. dt. Übs. des Gesetzes von 1904 i.d.F. 1924; mit umfangreicher Bibliographie], in: Crusen, Georg; Maas, Georg; Siedler, Adolf; Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr; Band VII Das Recht der Staatsangehörigkeit der europäischen Staaten; Berlin 1934–40 (Carl Heymann); [Stand Okt. 1933]
  • Константинова, Юра [Konstantinova, Jura]; С поглед към Америка: изселването на български арменци от социалистическа България: документален сборник [S pogled kăm Amerika: izselvaneto na bălgarski armenci ot socialističeska Bălgarija: dokumentalen sbornik]; София 2019; ISBN 978-954-411-278-3; [Ausbürgerung mit Bezug auf USA, Minderheitenpolitik 1960–70]
  • Deutsche Übersetzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 (i.d.F: 2010) von Christa Jessel-Holst in: Bergmann, Alexander u. a.; Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bulgarien, Band 3, 187. Lieferung
  • Paskalev, Vesco; Naturalisation Procedures for Immigrants Bulgaria; Badia Fiesolana 2013 Naturalisation Procedures Report, RSCAS/EUDO-CIT-NP 2013/34
  • Smilov, Daniel; Jileva, Elena; The politics of Bulgarian citizenship: National identity, democracy and other uses; in: Citizenship Policies in the New Europe; Amsterdam 2009, ISBN 978-90-8964-108-3; Kap. 7
  • Smilov, Daniel; Jileva, Elena; Country Report: Bulgaria; Badia Fiesolana 2013 Volltext
  • Gesetzestext in: United Nations. Legal Department; Laws concerning nationality; New York 1954, [Document ST/LEG/ser. B/4]
  • Vălkanov, Velko; Bălgarskoto graždanstvo; Sofija 1978
  • Sondernummer: Икономически изследвания [ISSN 0205-3292], Recent Experiences of Bulgarian External Migration; 2016, Nr. 5

Einzelnachweise

  1. Bulgarien – EU-Mitgliedsländerprofil | Europäische Union. Abgerufen am 29. Juni 2024. 
  2. Sundhaussen, Holm; Bevölkerungsverschiebungen in Südosteuropa seit der Nationalstaatwerdung (19./20. Jahrhundert); Comparativ, 1/1996, S. 25–40.
  3. Weiterführend: 1) Mirkova, Anna M.; Muslim land, Christian labor: transforming Ottoman imperial subjects into Bulgarian national citizens, 1878-1939; Budapest 2017; ISBN 978-963-386-162-2; 2) Stefanov, Nenad; Die Erfindung der Grenzen auf dem Balkan: von einer spätosmanischen Region zu nationalstaatlichen Peripherien: Pirot und Caribrod 1856–1989; Wiesbaden 2017 (Harrassowitz Verlag); ISBN 978-3-447-10923-9
  4. Verordnung vom 26. April 1879.
  5. Engl. Übs. British Parliamentary Papers, Turkey № 8 (1878-1879), Vol. 80.
  6. Englische Übersetzung in: British Foreign Office, Reports by H.M. Representatives Abroad on Laws of Foreign Countries relating to Nationality and Naturalization: Miscellaneous № 3 (1893), S. 41ff. und № 3 (1895). Frz. in: Nouveau recueil général de traités et autres actes relatifs aux rapports de droit international; 2. Serie, Vol. 19 (1894), S. 550.
  7. Deutsch in: Die in den Europäischen Staaten geltenden Gesetze über die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870: nebst einem Anhang, enthaltend die vor dem 1. Januar 1871 in den Deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehörigkeitsgesetze; Berlin 1898, S. 19-26. Darin auch zwei bulgarisch-griechischer Abkommen (22. Januar 1885, 23. Juni 1893), die den Status griechischer Bürger im neu entstandenen Bulgarien-Ostrumelien regelten.
  8. Bestimmung eingefügt durch Gesetz 19./20. Dezember 1894.
  9. Ursprünglich 1883: Automatisch bei Eheende, wenn kinderlos.
  10. Wehrpflicht oder seit 1920 Arbeitsdienst, für Frauen ab 16, Männer ab 20. Auch Auswanderung war dann verboten. Strafandrohung 1 Jahr. Vergleiche 1) Lazard, Max; Bulgaria; International Labour Office; Compulsory Labour Service in Bulgaria; Genf 1922 und 2) Raupach, Hans; Arbeitsdienst in Bulgarien; Berlin 1932 (de Gruyter).
  11. Закон за българското поданство Sakon sa balgarskoto podanstwo. Verkündet 31. Dezember 1903, (Vorbild war das französische Staatsangehörigkeitsgesetz 1889) geändert am 12. Januar 1908, 8. Dez. 1911, 8. Dezember 1922 und 17. Juli 1924 sowie Ukas 110 vom 31. Mai 1929, wodurch die Einbürgerung von Russen, die vor dem 1. Januar 1929 im Lande lebten, erleichtert wurde. (Englische Übersetzung in Cmd. 3221 (1928)); Ukas in: BFO Miscellaneous № 14: Nationality and naturalisation laws of certain foreign countries; London 1931, S. 6f. Die 1931 festgesetzte Gebühr betrug 500 Lewa (= 15,20 RM, das entspräche heute 73 €), sie wurde zwei Jahre später auf 6000 Lewa verzwölffacht.
  12. Basierend auf dem Friedensvertrag die Abkommen Réglement d'émigration du 6 mars 1922 und Plan de paiements du 8 déc. 1922.
  13. Die vermögensrechtliche Entschädigung dieser ethnischen Säuberung brachte erst das Mollow-Kaphantaris-Abkommen 1927. Vergleiche dazu auch die Entscheidung des internationalen Gerichtshofs: Interprétation de l'accord Gréco-Bulgare du 9 Décembre 1927 vom 8. März 1932.
  14. Zeitgenössisch: Милетич, Любомир: Разорението на тракийските българи през 1913 година, София 1918; englische Übersetzung: Miletich, Liubomir: The Destruction of Thracian Bulgarians in 1913. Sofia 1918 (Bulgarian Academy of Sciences), bulg. reprint 1989, 2003 (ISBN 954-9308-14-6), engl. 2018 (ohne Abb., ISBN 978-619-188-156-7).
  15. Opfer, Björn; Nationalitätenkampf im Schatten des Krieges. Bulgarische Nationalitätenpolitik in Makedonien 1915–1918; Südost-Forschungen Vol. 61-62(2002), S. 289-310.
  16. Melina, Grizo; The Versailles system of peace treaties and the minority protection in Southeast Europe: The Bulgarian-Greek Convention for the exchange of population of 1919; Anali Pravnog fakulteta u Beogradu, Vol. 58 (2010), № 3, S. 67–81.
  17. Dragostinova, Theodora; Navigating Nationality in the Emigration of Minorities between Bulgaria and Greece, 1919–1941; East European Politics and Societies, Vol. 2 (2009), S. 185-212.
  18. Speziell Art. 39-45, 48, 51, 52, 56. Deutsche Übersetzung: Der Friedensvertrag zwischen Bulgarien und den Alliierten und Assoziierten Mächten: nebst dem Schlußprotokoll gezeichnet in Neuilly-sur-Seine am 27. November 1919, ratifiziert in Paris am 9. August 1920; Berlin 1920
  19. Vachkov, Daniel; Macedonian refugees and their accommodation in Bulgaria – financial and economic aspects of the problem (from 1878 to the 30s of XX century); Македонски преглед, 2016, № 1, S. 19–30.
  20. Ratifiziert als griechisches Gesetz 2433, veröffentlicht im Staatsanzeiger № 162, 23. Juli 1920, S. 1615.
  21. Das waren diejenigen Bewohner, die aufgrund des Vertrags von Istanbul 1893 ipso iure bulgarische Bürger geworden waren.
  22. in: U. S. Treaty Series, № 684.
  23. Vorausgegangen war die Unterzeichnung eines Abkommens am 18. Oktober 1925 in Ankara (Engl. Übs. in Flournoy, Richard W.; A collection of nationality laws of various countries as contained in constitutions, statutes and treaties; New York 1929, S. 691. Detailliert: Schechtman, Jos.; Compulsory Transfer of the Turkish Minority From Bulgaria; India Quarterly, Vol. 8 (1952), № 4, S. 386-401). Siehe auch Vertrag von Sèvres (Griechenland – Westthrakien) und Vertrag von Sèvres (Griechenland – Schutz von Minderheiten). Zwei Gutachten, zu The Greco-Bulgarian »Communities« und Exchange of Greek and Turkish Populations des ständigen internationalen Gerichtshofs klärten Auslegungsfragen der Umsiedlungen. Die bulgarische Volkszählung 1934 fand noch etwa 10-12 % türkischen Bevölkerungsanteil im Lande, vor allem in den Bezirken Sumen (Шумен, deutsch Schumla) und Stara Sagora.
  24. Die Pomaken waren slawischsprachige Muslime. Ihr Siedlungsgebiet befand sich im Rhodopengebirge. Die bulgarischen Stellen betrachteten sie als Angehörige der bulgarischen Nation.
  25. Driaven Vestnik, 20. Dezember 1940, Nr. 288, S. 1ff. Deutsche Übersetzung in Beitzke (1951), S. 34-44.
  26. Kojucharoff; Gesetz vom 16.12.1940 über die Staatsangehörigkeit; Zeitschrift für osteuropäisches Recht, Vol. 8 (1941/42), S. 316ff.
  27. Ganzer Abschnitt nach: Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939; ZaöRV Vol. 11 (1942/3), S. 175ff.
  28. Gerade diesen war nach der Annexion dieses Gebiets durch Rumänien 1913 der Erwerb der rumänischen Staatsbürgerschaft schwer gemacht worden.
  29. Vergleiche Kojucharoff: Gesetz vom 18. Nov. 1940 zur Regelung der Staatsangehörigkeit in der Dobrudscha; Zeitschrift für osteuropäisches Recht, Vol. 7 (1940/41), S. 497.
  30. Detailliert in: Korkisch; Die rumänischen Gebietsabtretungen an Ungarn und Bulgarien; ZaöRV, Vol. 10 S. 740 f.
  31. Eikmeier, Folke; Umsiedlung der Bulgariendeutschen 1938-1944; München 2017 (Collegium Carolinum); doi:10.23665/DRG-D/2017-14
  32. Hecker, Hellmuth; Die Umsiedlungsverträge des Deutschen Reiches während des Zweiten Weltkrieges; Hamburg 1971
  33. Gesetzesänderung des §15 am 27. November 1944 (Ukas 42, Gesetzblatt Nr. 263) und 25. Juni 1945 (Ukas 172, Gesetzblatt Nr. 170).
  34. Aufgehoben 1. August 1952. Deutsche Übersetzung in Beitzke, Nachtrag (1956), S. 13.
  35. Закон за българското гражданство Sakon sa balgarskoto graschadanstwo Nr. 9327 vom 28. März (im Gesetzblatt Nr. 70, 26. März 1948). Deutsche Übersetzung in Beitzke (1951), S. 44-48 und in geänderter Fassung im Nachtrag (1956), S. 16-20. Geändert am 1. August 1952: Kompetenzänderung vom Justiz- zum Innenminister. Gebührenänderung gemäß der Währungsreform 25:1.
  36. Gesetz 587, 11. November 1950 (Änderung des §6) sah weiterhin vor, dass ein nichtethnischer bulgarischer Staatsbürger bei Auswanderung seine Staatsangehörigkeit verlor. Diese Regel wurde schon zum 1. August 1952 wieder aufgehoben.
  37. Am 20. November 1951 wurden die meisten prä-sozialistischen Gesetze außer Kraft gesetzt.
  38. In: Население [ISSN 0205-0617], 2014, Nr. 5/6: 1) Social and Economic Changes in the Lives of Bulgarian Gypsy Population (1945–1989), 21 S.; 2) Grekova, Maya; Gypsies as an Object of Assimilation Policy (from the end of 1950s until 1980s), 19 S. (Die „politisch korrekte“ Bezeichnung „Rom“ kam erst nach 1992 auf. Nach Wiedereinführung kapitalistischer Gesellschaftsstrukturen kam es zu massiver Verschlechterung der Lebenssituation dieses Personenkreises.)
  39. Nr. 585.
  40. So mit der UdSSR am 12. Dezember 1957, mit Ungarn 27. Juni 1958, mit Rumänien 24. September 1959. Mit der DDR wurde am 1. Oktober 1971 der Vertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft samt zugehörigem Protokoll unterzeichnet. Im „Staatsangehörigkeitsrecht“ der DDR gab es kein Doppelstaatlerverbot. Zum Stichtag 30. Juni 1965 lebten 40 deutsch-bulgarische Doppelstaatler in der DDR, 1969 waren 566 Bulgaren gemeldet. Von den 736 Personen, die bis Jahresende 1978 die erforderliche Optionserklärung in der DDR abgaben, wählten 137 Bulgarien und 599 die DDR. Knapp zwei Drittel waren Minderjährige, für die ihre Eltern mitoptiert hatten. (Choo Chin Low; Same System, Different Outcomes: Comparing the Implementation of Dual Nationality Treaties in East Germany and China; Europe-Asia Studies, Vol. 67 (2015), DOI)
  41. Закон за българското гражданство, обнародван 1968 г. Sakon sa balgarstkoto graschdanstwo, obnarodwan 1968 g. In Kraft exakt ein Jahr später. bis 1989 konsolidierte englische Übersetzung inklusive der Änderungen veröffentlicht im Staatsanzeiger: Nr. 36, 1979; Nr. 64, 1986; und Nr. 38, 1989. Das Gesetz von 1948 wurde ausdrücklich aufgehoben. Unter Federführung des Justizministers wurde eine inter-ministerielle Kommission gebildet, um Verwaltungsvorschriften zu beraten.
  42. Krăsteva-Blagoeva, Evgenija; About the names and renamings of the Bulgarian Moslems (1912-2000); Ethnologia bulgarica: yearbook of Bulgarian ethnology and folklore, 2006, Vol. III, № 1, S. 63-76.
  43. Zum Abschnitt: Kamusella, Tomasz; Ethnic cleansing during the Cold War: the forgotten 1989 expulsion of Turks from communist Bulgaria; London 2019; ISBN 978-1-351-06270-1
  44. Englische Wikisource: englischer Volltext o. J.; englische Übersetzung der Fassung von 2007.
  45. ЗАКОН ЗА БЪЛГАРСКОТО ГРАЖДАНСТВО. Vom 13. November, veröffentlicht in Dăržaven Vestnik, 1998, № 136; geändert u. a., 2010, Dăržaven Vestnik, 2010, № 33. In Kraft 20. Feb. 1999, konsolidierter Volltext.
  46. Sie dürfen allerdings nicht zum Präsidenten gewählt werden. Durch Einfügung dieses Paragraphen konnte die nun wieder herrschende besitzende Klasse die Wahl des populären Ex-Kommunisten Andrei Lukanow verhindern, was sich dann ebenso 1996 gegen Georgi Pirinski und 2001 den Thronprätendenten Simeon II. auswirkte.
  47. §46 der bulgarischen Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, gleichgeschlechtliche Paare haben kein Recht auf Eheschließung.
  48. Wie ethnische Bulgaren diese Eigenschaft nachweisen, regelt ein Gesetz von 2000.
  49. Vergleiche Report on Investor Citizenship and Residence Schemes.
  50. “Investment Promotion Act” ursprünglich Gesetz № 97 vom 24. Oktober 1997, häufig geändert.
  51. Dekrete № 80 (ändert Staatsangehörigkeitsgesetz) und 81 (ändert Ausländergesetz) beide vom 5. März 2021.
  52. Bulgarien wird keine "goldenen Pässe" mehr ausstellen, beschloss das Parlament in erster Lesung. In: Radio Free Europe / Bulgarische Sektion. 17. Februar 2022, abgerufen am 19. Februar 2022 (bulgarisch). 
  53. Ewgenija Marinowa: Parlament beendet Praxis der Ausstellung „goldener Pässe“. In: investor.bg. 17. Februar 2022, abgerufen am 19. Februar 2022. 
  54. Die meisten wurden auf Basis der Pfarrregister ausgestellt, die im Nationalarchiv unter den Akten des bulgarischen Exarchats (1870-1953), CDA-12, Fundus Nr. 246K aufbewahrt werden.
  55. Weiterführend: Hatłas, Jerzy; Bułgarzy w północnym Nadazowiu: zapomniana diaspora; Poznań 2017; ISBN 978-83-89250-54-4
  56. Die von bulgarischen Forschern vertretene Theorie, die Gagausen wären kein Turkvolk, sondern Bulgaren, findet sonst keine Anerkennung.
  57. Antova, Svetlana; The Bulgarian ethnic community in Slovakia. An attemped chronological and typological analysis; Ethnologia Bulgarica. Yearbook of Bulgarian Ethnology and Folklore, Vol. 1 (2006), S. 93-102.
  58. Statistik 2002-12
  59. Neofotistos, V. P.; Bulgarian passports, Macedonian identity: The invention of EU citizenship in the Republic of Macedonia; Anthropology Today Vol. 25 (2009), № 4 S. 19-22. doi:10.1111/j.1467-8322.2009.00678.x
  60. Jahresberichte der Kommission über die Bulgarische Bürgerschaft

Weblinks

  • Verfassung des Fürstentums Bulgarien 1879–1946
  • БЪЛГАРСКО ГРАЖДАНСТВО
  • ДАБЧ (“Staatliche Agentur für das Auslandsbulgarentum”)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 18:13

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Die bulgarische Staatsangehorigkeit bestimmt die Zugehorigkeit einer Person zum seit 1878 1908 entstandenen Staatsverband von Bulgarien Alle Bulgaren sind seit 1 Januar 2007 auch EU Burger Bulgarischer ReisepassBulgarischer Personalausweis Die Begriffe podanik bulgarisch podanik davon hergeleitet podanstvo podanstwo Staatsburgerschaft und graschdanin grazhdanin waren bis 1948 annahernd synonym fur Staatsburger Seitdem verwendet man vor allem letzteren da podanik nun mehr mit Untertan in Verbindung gebracht wird Seit Wiederentstehen eines bulgarischen Staatswesens blieben die Grenzen bis 1945 vielfachen Veranderungen unterworfen was infolge Staatensukzession auch immer Auswirkung auf die Staatsangehorigkeit der Bewohner hatte bzw mehrfach zu zwangsweisen Umsiedlungen ethnischen Sauberungen fuhrte Da das Staatsgebiet lange ungenau umgrenzt blieb hatte die Schaffung einer bulgarischen Identitat fur das Staatsvolk eine hohe Prioritat Die Definition erfolgte uber Sprache und Religion wobei gerade in den Randgebieten das griechisch orthodoxe Patriarchat mit dem bulgarischen Exarchat in Konkurrenz stand Die Regelungen zur Verleihung der bulgarischen Staatsangehorigkeit die nur anfangs auf dem Geburtsortsprinzip basierten folgen seit 1911 primar dem Abstammungsprinzip und sind ein Ausdruck dieser Identitatsdefinition HistorischesBulgarische Grenzen nach dem Vertragen von St Stefano 1878 und Berlin 1879 Der erste Vertrag hat die bis heute grosste Ausdehnung des modernen Bulgarien definiert Die Grenzen Bulgariens 1885 Furstentum Bulgarien Knyazhestvo Blgariya Knjaschestwo Balgarija Ostrumelien Iztochna Rumeliya Istotschna Rumelija und die durch den Tophane Vertrag hinzugewonnenen Gebiete Das Furstentum umfasste bis zur Vereinigung mit Ostrumelien 1886 ungefahr die Gebiete der ehemaligen osmanischen Donau Provinz das heutige Nord Bulgarien nordlich des Balkangebirges und sudlich der Donau mit der Suddobrudscha sowie die Sofiaebene Um 1890 ging man davon aus dass es etwa 5 1 Millionen Bulgaren gab von denen rund zwei Millionen ausserhalb der Landesgrenzen lebten vor allem in Thrakien und auf dem Gebiet des heutigen Nordmazedonien In Bulgarien waren ein Funftel der Bewohner Angehorige von Minderheiten Oben Grenzen Bulgariens als Ergebnis des ersten Balkankriegs nach der Konferenz von London 1913 Unten wieder deutlich verkleinert nach dem Friedensvertrag von Bukarest 1913 der den zweiten Balkankrieg beendete Das Millet System hatte im osmanischen Reich eine gewisse volkisch religiose Unterscheidung geschaffen Ein erstes modernes Staatsangehorigkeitsgesetz im osmanischen Reich erging 1869 Die Gultigkeit wurde 1879 ruckwirkend zum 1 Januar 1877 auf Ostrumelien ausgeweitet Dabei wurde zugleich eine spezielle Provinzzugehorigkeit geschaffen Indignat genannt Gemass den Abmachungen im Vertrag von Berlin 1878 blieb das autonome Furstentum Bulgarien weiterhin unter osmanischer Suzeranitat Diesen Zustand beendete Furst Ferdinand als er sich am 5 Oktober 1908 zum bulgarischen Zaren erklarte Die galten auch nach 1919 theoretisch auch in Bulgarien hatten aber keine praktische Bedeutung Der die Staatsangehorigkeit betreffende 54 der Verfassung von 1879 unverandert nach der Verfassungsanderung 1893 Bereits die Verfassung von Tarnowo 1879 enthielt in 54 die Bestimmung dass alle in Bulgarien geborenen Personen die keine andere Staatsangehorigkeit angenommen haben bulgarische Untertanen seien ius soli Dies galt ebenso fur im Ausland Geborene mit bulgarischen Eltern Weiter hiess es dass Auslander mit Zustimmung des Parlaments eingeburgert werden konnten Bis 1911 erfolgte dies durch individuelle Gesetze Die Aufgabe der Staatsburgerschaft war erst nach Ableistung der Wehrpflicht moglich Erganzend zu den Verfassungsbestimmungen erliess man am 26 April 1883 ein eigenes Gesetz das ruckwirkend ab Kriegserklarung 1876 alle ehemals osmanischen Untertanen zu Bulgaren machte Das Staatsangehorigkeitsgesetz vom 17 Dezember 1880 das fast ausschliesslich auf dem ius soli basierte war kurzlebig Bulgarischer Burger wurde jedermann der bei Grundung des Furstentums 1878 auf dessen Territorium wohnte ius domicilii Kinder von im Ausland lebenden Bulgaren wurden durch Abstammung Staatsburger ethnische Bulgaren in fremden Landern jedoch nicht Vom bulgarischen Vater anerkannte uneheliche Kinder wurden durch die Anerkennung auch Staatsburger 1948 erfolgte die rechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher so dass die Regel bedeutungslos wurde Ungewohnlich fur die Zeit war dass es bis 1948 ebenfalls keine Vorschriften zu Adoptionen gab Adoptierte wurden daher nicht allein durch diesen Akt Bulgaren Ausfuhrlicher aber inhaltlich wenig anders war das zweite Staatsangehorigkeitsgesetz vom 26 Februar 1883 Die Zustandigkeit lag bis 1952 beim Justizministerium Fragen strittiger Staatsangehorigkeit konnten durch Gerichtsentscheid geklart werden Die nicht vorher genehmigte Annahme einer Beamtenstelle im Ausland oder Eintritt in eine fremde Armee fuhrte zum automatischen Verlust Einburgerungswillige hatten beim Justizministerium zunachst einen Antrag auf dauerhafte Niederlassungserlaubnis zu stellen Fur den Antrag der Ehefrau und Kinder automatisch mit umfasste war beim ortlichen Burgermeister eine Erklarung abzugeben und funf Zeugen hatten zu beschworen dass er guten Charakters war und die Bedingungen erfullte Nach einem Jahr konnte dem Auslander dann die bulgarische Nationalitat verliehen werden wenn er bulgarischer Abstammung war oder mit einer Bulgarin verheiratet oder sich um das Land verdient gemacht hatte Ansonsten betrug die Wartezeit drei Jahre Hatte ein Auslander keine Niederlassungserlaubnis so war die Wohnsitzerfordernis zehn Jahre Eingeburgerte durften die ersten funfzehn Jahre in kein Amt oder die Nationalversammlung gewahlt werden Das galt nicht fur ehemalige Bulgaren denen die Staatsburgerschaft wieder verliehen wurde Einheiratende Auslanderinnen wurden mit der Hochzeit Bulgarinnen gegebenenfalls unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsburgerschaft Sie konnten falls kinderlos nach Eheende durch Erklarung beim Burgermeister die bulgarische Staatsburgerschaft wieder aufgeben Eine Bulgarin die einen Auslander heiratete verlor wenn das im Recht des Herkunftslandes des Ehemanns vorgesehen war ihre bulgarische Staatsangehorigkeit automatisch Sie konnte nach Eheende und Ruckkehr in die Heimat auf Antrag wieder ruckgeburgert werden Verheiratete Frauen durften nur zusammen mit ihren Ehemannern eingeburgert werden Einburgerungen erfolgten formell durch Ukas des Zaren auf Vorschlag des Justizministers Kinder die durch die Geburtsortsregelung der Verfassung Doppelstaatler ab Geburt waren konnten innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljahrigkeit mit 21 Jahren fur die Staatsburgerschaft ihres Vaters optieren Eine Entlassung aus der Staatsangehorigkeit war nicht moglich falls Bulgarien im Krieg war der Antragsteller in Bulgarien lebte bis 1940 ausser mit Genehmigung der Regierung bei Auslandswohnsitz eine fremde Staatsburgerschaft angenommen wurde aber die Dienstpflicht noch nicht erfullt war Ebenso vorgesehen war der strafweise Verlust durch Gerichtsurteil wenn dieses auch auf permanenten Landesverweis lautete Letztlich erklarte das Verfassungsgericht 1886 das Gesetz fur ungultig weil es zu einer Zeit verkundet wurde als die Verfassung ausser Kraft gesetzt war Eine Verordnung 1895 stellte den alten Zustand wieder her Auch im dritten Staatsangehorigkeitsgesetz von 1904 blieb die Geburtsortskomponente noch der Haupterwerbsgrund Bulgare wurde man auch bei Auslandsgeburt mit einem bulgarischen Vater Uneheliche Kinder erhielten die Staatsburgerschaft der bulgarischen Mutter sofern sie nicht vor Erreichen der Volljahrigkeit vom bulgarischen Vater anerkannt wurden In Bulgarien geborenen Kinder auslandischer Eltern die bei Erreichen der Volljahrigkeit im Lande lebten konnten innerhalb eines Jahres die bulgarische Staatsburgerschaft ablegen wenn sie durch Urkunden nachwiesen dass sie eine ererbte auslandische Staatsburgerschaft behalten hatten und der Wehrpflicht im anderen Land nachkamen Antrage auf dauerhafte Niederlassungserlaubnis und folgende Einburgerung nahmen die ortlichen Friedensrichter spater Bezirkshauptmann entgegen Die Formalien wurden kaum geandert Vorzulegen waren die eigene Geburtsurkunde die des Vaters und ein Strafregisterauszug Von Amts wegen wurden Leumund Finanzen und politische Gesinnung angestellt Ehefrauen und volljahrige Kinder hatten nun einen separaten Antrag zu stellen dies konnte zusammen mit dem des Mannes erfolgen Minderjahrige wurden automatisch eingeburgert wenn nur ein Elternteil Bulgare wurde sie durften bis 1940 innerhalb eines Jahres nach Volljahrigkeit dagegen optieren Auslander konnten keine Beamtenstelle antreten oder im Heer dienen sodass nicht wie in anderen Landern ublich durch eine Bestallung die Staatsburgerschaft erworben werden konnte 1911 wurden die Einzelgesetze abgeschafft eine Einburgerung wurde durch Ukas des Zaren rechtskraftig 1913 24 Balkankriege und Erster Weltkrieg Siedlungsraume der Sudslawen 1913 Bereits 1905 08 verliess etwa die Halfte der Griechen in Bulgarien das Land Die im Vertrag von Neuilly festgeschriebenen Grenzen Abzutretende und hinzugewonnene Gebiete Obwohl die Vertrage nach dem Ersten Weltkrieg allenfalls eine freiwillige Umsiedlung von Bulgaren aus Thrakien vorsahen wurden Tausende aus Griechenland gewaltsam vertrieben Hier zu sehen sind Fluchtlinge in Svilengrad In bulgarischen Personalausweisen der Zwischenkriegszeit fanden sich Angaben zur Staatsangehorigkeit in der drittletzten Zeile der ersten Spalte Gezeigt wird der aus Saloniki stammende Dragan Tapkow Die bulgarische Niederlage im Zweiten Balkankrieg fuhrte zur Vertreibung etlicher Bulgaren aus Mazedonien und Ostthrakien In Verbindung mit dem Friedensvertrag von Neuilly schloss man mit Griechenland ein Abkommen das die Situation in den abzutretenden Gebieten Thrakiens regelte Ahnlich wie auch fur die an Jugoslawien abgetretenen Gebiete gab es eine innerhalb von zwei Jahren gegebenenfalls nach Erreichen der Volljahrigkeit mit 18 Jahren auszuubende Optionsmoglichkeit fur Bulgarien Die Option schloss Ehefrau und Kinder mit ein Staatsangehorigkeitsrechtlich ergaben sich wegen der Regelung fur ethnische Bulgaren bei der Eingliederung von Fluchtlingen und Vertriebenen kaum Probleme Schwieriger war es fur Bulgaren die als Minderheit in den abzutretenden Gebieten verblieben so ca 140 000 in Griechenland Das griechisch bulgarische Abkommen vom 27 November 1919 sah vor dass diejenigen Bulgaren die vor 1913 in Westthrakien gewesen waren automatisch Griechen wurden Spater Gekommene und Westthrakienturken die bis heute von griechischer Seite massiv diskriminiert werden konnten dort die Einburgerung beantragen Die Gesetzesanderung vom 17 Juli 1924 berucksichtigte speziell die Situation der Umsiedler Die USA ratifizierten den Vertrag von Neuilly nicht Besonders um Wehrdienst Verpflichtungen ehemaliger Staatsburger zu klaren sowie zur Verringerung der Doppelstaatsburgerschaft schloss man stattdessen 1923 einen separaten Vertrag hinsichtlich Staatsangehorigkeitsfragen Mit der Turkei wurde ein Staatsangehorigkeitsvertrag am 2 September 1926 geschlossen Bulgarische Grenzen im Zweiten Weltkrieg Das schraffierte Gebiet im Norden wurde 1941 im Vertrag von Craiova von Rumanien abgetreten Am 14 Mai 1941 gab das bulgarische Parlament die Wiedereingliederung Annexion von Ostmakedonien und Thrakien bekannt das ist das grob schraffierte Gebiet dessen Verwaltung man im Auftrag der deutschen Wehrmacht ubernommen hatte Diese neuen Provinzen wurden mit der Bezeichnung Belomorie eine eigene bulgarische Verwaltungseinheit mit Verwaltungssitz in Xanthi Nur ein Zehntel der Bewohner war ethnische Bulgaren oder Pomaken Staatsangehorigkeitsgesetz 1940 Ein neues Staatsangehorigkeitsgesetz erging am 16 Dezember 1940 Es brachte die fast vollkommene Abkehr vom ius soli und starkte die Rechte der Abstammungsbulgaren von denen viele aus Gebieten die nun zu Serbien oder Griechenland gehorten ins Kernland migriert waren Die Zustandigkeit lag weiter beim Justizministerium Man schuf einen hochrangig besetzten Rat der anstehende Fragen besprechen sollte Einburgerungen erfolgten formell durch Ukas des Zaren seit 1935 diktatorisch regierend auf Vorschlag des Ministerrats Doppelte Staatsangehorigkeit war nun verboten Beim Status wurde unterschieden zwischen Staatsangehorigen die bulgarischstammig waren und solchen die es nicht waren Letztere konnten wenn sie die Sicherheit des Landes gefahrdeten zwangsweise ausgeburgert werden Das galt auch wenn sie aus Bulgarien wegzogen sie hatten innerhalb von drei Monaten ihr Eigentum in Bulgarien zu verkaufen was besonders die im Rahmen des Bevolkerungstauschs mit Rumanien Auswandernden und die nach Palastina gehenden Juden traf Bulgarinnen die einen Auslander heirateten behielten ihre Staatsburgerschaft sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten eine gegenteilige Erklarung abgaben Nach Eheende war eine Wiedereinburgerung vorbehaltlos moglich Durch Annahme einer fremden Staatsangehorigkeit ging die bulgarische automatisch verloren Ebenso ausgeburgert wurde wer wegen Landesverrat verurteilt von einer auslandischen Macht Gelder fur politische Zwecke ohne Genehmigung der Regierung erhielt oder in eine fremde Militar bzw Beamtenstellung eintrat Gegebenenfalls konnte ein Antrag auf Ausburgerung gestellt werden die ebenfalls durch Ukas erfolgte Ausburgerungen galten nicht fur Ehegatten und minderjahrige Kinder ausser bei gemeinsamer Auswanderung Wiedereinburgerungen waren nur fur Bulgarischstammige vorgesehen die ihren Wohnsitz im Lande nahmen und dann sofort wehrpflichtig wurden Staatsburgerschaft ab Geburt Bulgaren definierte man in 1 als jeden der Eltern hatte die bulgarische Burger waren Ab Geburt bulgarische Burger wurden eheliche Kinder eines bulgarischen Vaters uneheliche Kinder die vom bulgarischen Vater anerkannt wurden oder wenn dessen bulgarische Staatsburgerschaft wahrend der Minderjahrigkeit nachgewiesen wurde uneheliche Kinder einer Bulgarin wenn Vater oder dessen Staatsangehorigkeit unbekannt waren Das neue Gesetz erlaubte nur noch wenig ius soli Ab Geburt Bulgare wurden noch Findelkinder Kinder in Bulgarien lebender Staatenloser Kinder auslandischer Eltern die hier geboren und bei Erreichen der Volljahrigkeit im Lande lebten und innerhalb eines Jahres ihren Willen zu Annahme der Staatsangehorigkeit erklarten Einburgerungen Die Wohnsitzerfordernis sah vor dass der Antragsteller zehn Jahre im Lande mit Daueraufenthaltsrecht gewohnt hatte Hatte er dieses nicht so durfte eine Einburgerung nach zwanzig Jahren Wohnsitz in Bulgarien beantragt werden Kurzere Fristen galten 5 Jahre fur Kinder von Frauen die ihre bulgarische Staatsangehorigkeit durch Heirat mit einem Auslander verloren hatten einheiratende auslandische Manner wenn sie eine Bulgarin die auch bulgarischstammig war geehelicht hatten besondere Verdienste um das Land erworben wurden 1 Jahr Freiwillige in der bulgarischen Armee im Kriegsfall bulgarischstammige Auslander die bei der Landesverteidigung oder Staatssicherheit Verdienste erworben hatten auf Antrag nach Hochzeit einheiratende Auslanderinnen die nachwiesen dass sie ihre alte Staatsburgerschaft verloren hatten Sonderfalle Vertrag von Craiova Das Gesetz enthielt auch Bestimmungen hinsichtlich der im Vertrag von Craiova vom 7 15 September 1940 zugewonnenen Gebiete Hier kam es auch zu einem Bevolkerungstausch die Betroffenen wurden nicht gefragt Etwa 110 000 ethnische Rumanen die nach 1913 sich in der Sud Dobrudscha niedergelassen hatten kehrten nach Hause zuruck Im Gegenzug siedelten 65 000 Bulgaren aus der Nord Dobrudscha nach Bulgarien um Bulgarischstammige Umsiedler wurden per Gesetz Staatsangehorige Ebenso ex lege nach dem Gesetz also automatisch durch den Vertrag eingeburgert wurden in der Sud Dobrudscha wohnende Personen die nicht ethnische Rumanen waren und daher nicht abwandern mussten Bulgariendeutsche Ahnlich wie bei der Umsiedlung der Deutsch Balten holte das Deutsche Reich seine Volkszugehorigen heim ins Reich Dies regelte man durch das Umsiedlungsabkommen diplomatischer Notenwechsel vom 22 Januar 1943 Mehr oder weniger freiwillig ausgesiedelt wurden je nach Schatzung ca 2000 Deutsche mit Familienangehorigen anderer Nationalitat 3000 3500 Personen Ausgewahlt wurde aufgrund einer von deutscher Seite aufgestellten Liste die von bulgarischer Seite genehmigt wurde Verlust der bulgarischen Staatsangehorigkeit trat beim Grenzubertritt zur Ausreise ein Volksrepublik Unmittelbar nach der Befreiung 1944 wurde etlichen Funktionaren des feudalen Regimes die Staatsangehorigkeit strafweise entzogen und ihr Eigentum vergesellschaftet Regeln zum strafweisen Entzug fur Schwerverbrecher und Republikfluchtlinge blieben bis 1991 im Gesetz Die Verfassung von 1947 enthielt keine Artikel uber die Staatsangehorigkeit mehr Sie machte aus Untertanen nun Burger Die Pariser Friedensvertrage vom 10 Februar 1947 stellten die bulgarischen Grenzen zum 1 Januar 1941 wieder her Noch im selben Jahr erkannte Bulgarien mit den Vertragen von Bled und Euxinograd die jugoslawische Oberhoheit in Vardar Mazedonien an Hier entstand die Sozialistische Republik Mazedonien deren Bewohner Jugoslawen wurden Die Staatsangehorigkeit von im Gegenzug Bulgaren Werdenden regelte man im Gesetz vom 19 Februar 1948 Dabei gab es auch Erleichterungen fur in Bulgarien wohnende Jugoslawen Sie konnten mit ihren Ehefrauen nach zwei Jahren beschleunigt und gebuhrenfrei eingeburgert werden Das Staatsangehorigkeitsgesetz 1948 hob die diskriminierende Unterscheidung zwischen ethnischen und nichtbulgarischstammigen Burgern von 1940 auf Auch wurden eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt Die beschrankten ius soli Regeln galten weiter Minderjahrige wurden ab Geburt oder mit eingeburgert sofern nur ein Elternteil Bulgare war wurde Sie hatten aber ab einem Alter von 14 Jahren ein Mitspracherecht Die gesetzlichen Einburgerungsvoraussetzungen ab 1948 waren 5 Jahre Wohnsitz im Inland oder 1 Jahr Wohnsitz im Inland falls bulgarischer Volkszugehoriger im Inland geborenes Kind auslandischer Eltern diensttuend in der Armee anerkannter Asylant besondere Verdienste um Bulgarien Hinsichtlich Verdiensten galt ab 1950 freies Ermessen des Ministerrats 1952 wurden die Voraussetzungen und Erleichterungen auch fur Ehefrauen und Jugoslawen ganz aufgehoben Einburgerungen waren nun im freien Ermessen des Verwaltung des Innenministeriums moglich Der schon in der Verfassung 1879 vorgesehene Verzicht auf die Staatsangehorigkeit bisher vor allem fur Auswanderer und ausheiratende Frauen vorgesehen war nun nicht mehr moglich Bulgaren gingen bei Annahme einer fremden Staatsburgerschaft ihrer eigenen nur noch dann verlustig wenn der Erwerb der anderen im Voraus vom Minister genehmigt war Zugleich wurde das Doppelstaatlerverbot von 1940 noch strafbewehrt Beim Justizministerium wurde ein Rat gebildet der Streitigkeiten zu entscheiden hatte Ihm gehorten der Prasident des obersten Gerichts der Generalstaatsanwalt und je ein Beamter des Innen und Aussenministeriums an Der Gerichtsweg wurde ausgeschlossen Das Gremium wurde 1952 wieder abgeschafft Die Zustandigkeit in allen Staatsangehorigkeitssachen lag seit August 1952 beim Innenminister Erst der gesellschaftliche Fortschritt im Sozialismus konnte durch eine Politik der Errichtung einer einheitlichen sozialistischen bulgarischen Nation das Ziel einer volkischen Gleichberechtigung erreichen Dabei ist jedoch zu erwahnen dass es 1949 50 und 1989 zur massenhaften Ausreise koranglabiger Bulgaren kam Man war ernsthaft bemuht die Integration der drei landfahrenden Stamme der muslimischen aber bulgarischsprachigen Ponaken Sarakatsanen und Ciganin voranzutreiben die im Konigreich unter Turken subsumiert worden waren Ein Sondergesetz vom 11 November 1952 erlaubte die Einburgerung von im Ausland wohnenden ethnischen Bulgaren Mit der Sowjetunion und einigen Bruderstaaten wurden Abkommen hinsichtlich der prinzipiell unerwunschten Doppelstaatlichkeit ausgehandelt Sie unterschieden sich in Einzelheiten sahen jedoch normalerweise vor dass Doppelstaatler innerhalb einer gewissen Frist fur eine Staatsangehorigkeit zu optieren hatten bzw dass Kindern von Bulgaren die nach auslandischem Recht dort Burger ab Geburt geworden waren die Moglichkeit gegeben wurde diese Staatsangehorigkeit aufzugeben Staatsangehorigkeitsgesetz 1968 Das Staatsangehorigkeitsgesetz vom 8 Oktober 1968 brachte eine Verscharfung des Doppelstaatlerverbots jedoch war die ausdruckliche Aufgabe einer fremden Staatsburgerschaft bei der Einburgerung nicht notig Des Weiteren war nun vorgesehen dass im Ausland lebenden Bulgaren dann die Staatsangehorigkeit entzogen werden konnte wenn sie einer Aufforderung zur Heimkehr z B im Falle der Mobilmachung nicht folgten Die Annahme einer fremden Staatsangehorigkeit fuhrte automatisch zum Verlust der bulgarischen Die Zustandigkeit lag nun wieder beim Justizministerium offiziell gewahrte der Staatsrat jede einzelne Einburgerung Der Gerichtsweg in Staatsburgerschaftssachen blieb ausdrucklich ausgeschlossen Seit 1979 meldet das Ministerium alle Anderungen automatisch an die Standesamter Das Gesetz blieb in Kraft bis 1998 Seit 1977 erhalt jeder Bulgare zur Geburt eine 10 stellige Personenkennziffer edinen grazhdanski nomer edinen graschdanski nomer Abk EGN EGN die im Ausweis eingetragen ist Aus ihr sind Geburtsdatum provinz und Geschlecht eindeutig zu erkennen Nur wer in der nationalen Datenbank ESGRAON registriert ist bekommt Papiere Die allgemeine Einburgerungsvoraussetzung war funf Jahre Aufenthalt im Lande In Fallen von besonderen Verdiensten fur mit Bulgaren verheiratete Staatenlose anerkannte im Lande wohnende Fluchtlinge oder ethnische Bulgaren konnte diese entfallen Jugendliche im Alter von 14 18 Jahren hatten ein Mitspracherecht wenn ihre Eltern die Staatsangehorigkeit wechseln wollten Kinder bis 13 folgten automatisch der Staatsburgerschaft der Eltern Wollte ein Bulgare eine fremde Staatsburgerschaft annehmen hatte er um eine Entlassungserlaubnis nachzusuchen Solche wurden nur erteilt wenn kein Strafverfahren anhangig war und Pflichten gegenuber dem Staat z B Steuerzahlung vollstandig erfullt waren Entlassene hatten innerhalb eines Jahres ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen Auf Antrag konnte eine Wiedereinburgerung erfolgen Ausreise von Turken 1989 Beginnend 1984 verstarkt seit 1986 wurde turkischstammigen Burgern die Moglichkeit gegeben ihre Familiennamen zu bulgarisieren Im Rahmen des politischen Tauwetters ab 1989 durften rund 300 000 Turken unter Aufgabe ihrer Staatsburgerschaft dauerhaft das Land verlassen Unmittelbar nach Ende der sozialistischen Regierung kehrten geschatzt vierzig Prozent wieder zuruck Per Gesetz vom 20 November 1990 wurden die Ruckkehrer problemlos wieder eingeburgert Das Staatsburgerschaftsgesetz 1998 erlaubte noch weitergehender deren Ruckkehr bzw Wiederaufnahme der Staatsburgerschaft mit oder ohne Wohnsitznahme Das Wahlrecht fur letztere Gruppe war umstritten Gerade junge Manner nutzten die Moglichkeit des Hin und Herwanderns um ihren Wehrdienst nicht in der Turkei ableisten zu mussen wo die ernsthafte Gefahr eines Kampfeinsatzes droht e Seit 1990Die Verfassung von 1991 enthalt in 25 die Bestimmung dass jeder der einen bulgarischen Elternteil hat ab Geburt auch Bulgare wird Weiterhin darf geburtigen Bulgaren die Staatsburgerschaft nie entzogen werden Ethnischen Bulgaren ist die Einwanderung zu erleichtern Das Geburtsortsprinzip gilt fur alle die ab Geburt keine andere Staatsburgerschaft erwerben Jegliche Form der Leihmutterschaft ist verboten so dass sich hier keine rechtlichen Probleme auftun Bulgarien trat 1992 dem Europarat bei und ratifizierte das EUStAUb Bulgarische Staatsburger wurden mit dem Beitritt des Landes zum 1 Januar 2007 EU Burger Staatsangehorigkeitsgesetz 1998 Das Gesetz uber die bulgarische Staatsangehorigkeit 1998 setzte die Details der Verfassungsregelung um Eine Heirat hat keine Auswirkung in Staatsburgerschaftssachen mehr Eingeburgerte sind rechtlich voll gleichgestellt Die 1944 47 strafweise Ausgeburgerten wurden per Gesetz wieder eingeburgert Entlassungen konnen nur noch bei Auslandswohnsitz beantragt werden sofern nachgewiesen wird dass eine andere Staatsburgerschaft erworben werden soll Einburgerungsvoraussetzungen Antrage sind innerhalb 18 Monaten zu bescheiden Volljahrigkeit und Geschaftsfahigkeit ausreichendes Einkommen mindestens 5 Jahre Wohnsitz im Lande mit Niederlassungserlaubnis die wiederum normalerweise erst nach 5 Jahren erteilt wird verkurzt auf 3 Jahre fur Ehepartner Personen die als Minderjahrige die Niederlassungserlaubnis erhalten haben anerkannte Fluchtlinge oder Staatenlose verdiente Personen meist Sportler die fur Bulgarien antreten sollen Wiedereinburgerungen nach Heimkehr keine Verurteilung durch ein bulgarisches Gericht Nachweis der Aufgabe der alten Staatsburgerschaft Man schuf spater eine Ausnahmeregel fur Einzuburgernde aus den Staaten der EU EWR und der Schweiz Fur diese wird Doppelstaatlichkeit toleriert wenn es ihr Heimatrecht zulasst Sprachkenntnisse die durch Prufung nachzuweisen sind Ethnische Bulgaren werden seit 2001 ohne Wartezeit eingeburgert sofern sie volljahrig und unbescholten sind Mehrstaatlichkeit Prinzipiell ist die doppelte Staatsangehorigkeit nur fur geburtige Bulgaren zulassig Sie durfen jedoch nicht ins Parlament gewahlt werden Staatsburgerschaftskauf Auf die Wartefrist vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis kam 2005 fur Investoren die Moglichkeit anfangs war eine Million Lewa ausreichend nach 5 Jahren eine eingeburgert zu werden Summen und Bedingungen wurden 2013 geandert so z B die Wartefrist auf ein Jahr verkurzt Ehepartner ausgeschlossen Auf Druck der EU beschrankte man 2019 den Staatsburgerschaftskauf auf Investoren die sich an genehmigten langfristigen Investitionsprogrammen beteiligen Investitionen nur in Wertpapieren usw sind nicht mehr zulassig Im Marz 2021 wurden die Regeln wieder gelockert zugleich die notigen Summen erhoht Je nach Art der Investition werden mindestens eine halbe oder eine Million Euro verlangt weniger wenn mindestens zehn ab 2019 20 Arbeitsplatze geschaffen werden Investments durfen funf Jahre nicht abgezogen werden Im Februar 2022 beschloss das bulgarische Parlament diese Praxis zu beenden DiasporaSeit 1999 2000 gibt es die dem Aussenministerium verbundene Behorde DABTsch DABCh staatliche Agentur fur das Auslandsbulgarentum Sie leistet primar Kulturarbeit war aber bis 2021 auch dafur zustandig Bescheinigungen auszustellen die es ethnischen Bulgaren ermoglichten einen Einburgerungsantrag zu stellen Solches war bis in die dritte Generation ruckwirkend moglich Das grosste Interesse an der bulgarischen Staatsburgerschaft besteht in den Landern in denen grosse bulgarische Gemeinschaften historisch gelebt haben und noch leben Ukraine Moldau Sudrussland Das Russische Zarenreich forderte den Zuzug von Bauern im 19 Jahrhundert An der Nordkuste des Asowschen Meeres erhielt sich eine Gruppe mit etwa 20 000 den Charakter ihrer Dorfer bis zur Kollektivierung Als die Region 1942 43 unter rumanisch deutscher Besetzung stand organisierte Misho Hajiyski die Ruckkehr vieler seiner Landsmanner in das mit dem Deutschen Reich verbundete Bulgarien Die Verbliebenen wurden 1944 wieder als Sowjetburger betrachtet In dem heute zur Ukraine gehorenden Gebiet um Mariupol leben ebenso wie in Nikolajew ein paar tausend Bulgaren Eine weitaus grossere Kolonie besteht in der Region Odessa Rund 200 000 in der Ukraine Lebende geben an bulgarisch zu sprechen Seit 2007 kommt es zu verstarkter Ruckeinburgerung um dem somit leicht erhaltlichen EU Pass zu erhalten mit folgender Abwanderung ins restliche Europa Kleinere Gruppen bulgarischer Diaspora entstanden im angrenzenden Ausland wie Rumanien Bessarabien der Slowakei zwischen 1879 und ca 1934 Die meisten waren anfangs wandernde Gartenarbeiter im Gemusebau die dann blieben Turkei Siehe auch Muhacir Man schatzte 2010 die Zahl der turkisch bulgarischen Doppelstaatler auf 380 000 Statistik2000 2006 wurden nur 2395 Antrage auf nichtethnische Einburgerung eingereicht von denen 865 genehmigt wurden Seit 2007 ist der Trend offensichtlich dass sich vor allem ethnische Bulgaren der Balkanstaaten im vereinfachten Verfahren einburgern lassen um Niederlassungsrechte in der EU zu erhalten Von 2014 bis 2020 wurden 281 Fluchtlinge eingeburgert von diesen hatten 206 subsidiaren Schutz genossen Von 2013 bis 2019 erhielten nur 50 Personen die Staatsburgerschaft im Rahmen des Investorenprogramms 2020 allein waren es 22 Die dem russischen Geschaftsmann Sergej Adonjev erteilte Staatsburgerschaft wurde widerrufen nachdem 2018 eine 20 Jahre zuruckliegende Verurteilung wegen Betrugs in New York bekannt geworden war Die meisten Einburgerungen 2019 gesamt 8887 und 2020 gesamt 16 709 erfolgten fur ethnische Bulgaren fast zwei Drittel und Adoptionen uber 20 Sie zahlten eine Gebuhr von 5 Lewa Echte Einburgerungen Fremder Gebuhr 1000 Lewa gab es 2020 nur in 447 Fallen dazu kamen 12 verdiente Personen Von 2013 bis Februar 2021 gab es 452 Antrage auf Investoreneinburgerung davon 246 nach den Regeln zur 5 jahrigen Wartezeit 173 Antrage waren noch unentschieden Im gesamten Zeitraum hatten 93 Personen bulgarische Passe bekommen LiteraturBeitzke Gunther Staatsangehorigkeitsrecht von Albanien Bulgarien und Rumanien Frankfurt 1951 Metzner dazu Nachtrag Frankfurt 1956 Dragostinova Theodora Between two motherlands nationality and emigration among the Greeks of Bulgaria 1900 1949 New York 2011 ISBN 978 0 8014 4945 1 Geshkoff Theodore An Analysis of the Bulgarian Nationality Law 1923 American Journal of International Law Vol 21 1927 No 3 S 534 537 Geshkoff Theodore The Law on Bulgarian Nationality New York 1928 Katzaroff Konstantin Univ Dozent Sofia Bulgarisches Staatsangehorigkeitsrecht inkl dt Ubs des Gesetzes von 1904 i d F 1924 mit umfangreicher Bibliographie in Crusen Georg Maas Georg Siedler Adolf Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr Band VII Das Recht der Staatsangehorigkeit der europaischen Staaten Berlin 1934 40 Carl Heymann Stand Okt 1933 Konstantinova Yura Konstantinova Jura S pogled km Amerika izselvaneto na blgarski armenci ot socialisticheska Blgariya dokumentalen sbornik S pogled kăm Amerika izselvaneto na bălgarski armenci ot socialisticeska Bălgarija dokumentalen sbornik Sofiya 2019 ISBN 978 954 411 278 3 Ausburgerung mit Bezug auf USA Minderheitenpolitik 1960 70 Deutsche Ubersetzung des Staatsangehorigkeitsgesetzes 1998 i d F 2010 von Christa Jessel Holst in Bergmann Alexander u a Internationales Ehe und Kindschaftsrecht Bulgarien Band 3 187 Lieferung Paskalev Vesco Naturalisation Procedures for Immigrants Bulgaria Badia Fiesolana 2013 Naturalisation Procedures Report RSCAS EUDO CIT NP 2013 34 Smilov Daniel Jileva Elena The politics of Bulgarian citizenship National identity democracy and other uses in Citizenship Policies in the New Europe Amsterdam 2009 ISBN 978 90 8964 108 3 Kap 7 Smilov Daniel Jileva Elena Country Report Bulgaria Badia Fiesolana 2013 Volltext Gesetzestext in United Nations Legal Department Laws concerning nationality New York 1954 Document ST LEG ser B 4 Vălkanov Velko Bălgarskoto grazdanstvo Sofija 1978 Sondernummer Ikonomicheski izsledvaniya ISSN 0205 3292 Recent Experiences of Bulgarian External Migration 2016 Nr 5Einzelnachweise Bulgarien EU Mitgliedslanderprofil Europaische Union Abgerufen am 29 Juni 2024 Sundhaussen Holm Bevolkerungsverschiebungen in Sudosteuropa seit der Nationalstaatwerdung 19 20 Jahrhundert Comparativ 1 1996 S 25 40 Weiterfuhrend 1 Mirkova Anna M Muslim land Christian labor transforming Ottoman imperial subjects into Bulgarian national citizens 1878 1939 Budapest 2017 ISBN 978 963 386 162 2 2 Stefanov Nenad Die Erfindung der Grenzen auf dem Balkan von einer spatosmanischen Region zu nationalstaatlichen Peripherien Pirot und Caribrod 1856 1989 Wiesbaden 2017 Harrassowitz Verlag ISBN 978 3 447 10923 9 Verordnung vom 26 April 1879 Engl Ubs British Parliamentary Papers Turkey 8 1878 1879 Vol 80 Englische Ubersetzung in British Foreign Office Reports by H M Representatives Abroad on Laws of Foreign Countries relating to Nationality and Naturalization Miscellaneous 3 1893 S 41ff und 3 1895 Frz in Nouveau recueil general de traites et autres actes relatifs aux rapports de droit international 2 Serie Vol 19 1894 S 550 Deutsch in Die in den Europaischen Staaten geltenden Gesetze uber die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehorigkeit unter Ausschluss des Deutschen Reichsgesetzes vom 1 Juni 1870 nebst einem Anhang enthaltend die vor dem 1 Januar 1871 in den Deutschen Bundesstaaten in Kraft gewesenen Staatsangehorigkeitsgesetze Berlin 1898 S 19 26 Darin auch zwei bulgarisch griechischer Abkommen 22 Januar 1885 23 Juni 1893 die den Status griechischer Burger im neu entstandenen Bulgarien Ostrumelien regelten Bestimmung eingefugt durch Gesetz 19 20 Dezember 1894 Ursprunglich 1883 Automatisch bei Eheende wenn kinderlos Wehrpflicht oder seit 1920 Arbeitsdienst fur Frauen ab 16 Manner ab 20 Auch Auswanderung war dann verboten Strafandrohung 1 Jahr Vergleiche 1 Lazard Max Bulgaria International Labour Office Compulsory Labour Service in Bulgaria Genf 1922 und 2 Raupach Hans Arbeitsdienst in Bulgarien Berlin 1932 de Gruyter Zakon za blgarskoto podanstvo Sakon sa balgarskoto podanstwo Verkundet 31 Dezember 1903 Vorbild war das franzosische Staatsangehorigkeitsgesetz 1889 geandert am 12 Januar 1908 8 Dez 1911 8 Dezember 1922 und 17 Juli 1924 sowie Ukas 110 vom 31 Mai 1929 wodurch die Einburgerung von Russen die vor dem 1 Januar 1929 im Lande lebten erleichtert wurde Englische Ubersetzung in Cmd 3221 1928 Ukas in BFO Miscellaneous 14 Nationality and naturalisation laws of certain foreign countries London 1931 S 6f Die 1931 festgesetzte Gebuhr betrug 500 Lewa 15 20 RM das entsprache heute 73 sie wurde zwei Jahre spater auf 6000 Lewa verzwolffacht Basierend auf dem Friedensvertrag die Abkommen Reglement d emigration du 6 mars 1922 und Plan de paiements du 8 dec 1922 Die vermogensrechtliche Entschadigung dieser ethnischen Sauberung brachte erst das Mollow Kaphantaris Abkommen 1927 Vergleiche dazu auch die Entscheidung des internationalen Gerichtshofs Interpretation de l accord Greco Bulgare du 9 Decembre 1927 vom 8 Marz 1932 Zeitgenossisch Miletich Lyubomir Razorenieto na trakijskite blgari prez 1913 godina Sofiya 1918 englische Ubersetzung Miletich Liubomir The Destruction of Thracian Bulgarians in 1913 Sofia 1918 Bulgarian Academy of Sciences bulg reprint 1989 2003 ISBN 954 9308 14 6 engl 2018 ohne Abb ISBN 978 619 188 156 7 Opfer Bjorn Nationalitatenkampf im Schatten des Krieges Bulgarische Nationalitatenpolitik in Makedonien 1915 1918 Sudost Forschungen Vol 61 62 2002 S 289 310 Melina Grizo The Versailles system of peace treaties and the minority protection in Southeast Europe The Bulgarian Greek Convention for the exchange of population of 1919 Anali Pravnog fakulteta u Beogradu Vol 58 2010 3 S 67 81 Dragostinova Theodora Navigating Nationality in the Emigration of Minorities between Bulgaria and Greece 1919 1941 East European Politics and Societies Vol 2 2009 S 185 212 Speziell Art 39 45 48 51 52 56 Deutsche Ubersetzung Der Friedensvertrag zwischen Bulgarien und den Alliierten und Assoziierten Machten nebst dem Schlussprotokoll gezeichnet in Neuilly sur Seine am 27 November 1919 ratifiziert in Paris am 9 August 1920 Berlin 1920 Vachkov Daniel Macedonian refugees and their accommodation in Bulgaria financial and economic aspects of the problem from 1878 to the 30s of XX century Makedonski pregled 2016 1 S 19 30 Ratifiziert als griechisches Gesetz 2433 veroffentlicht im Staatsanzeiger 162 23 Juli 1920 S 1615 Das waren diejenigen Bewohner die aufgrund des Vertrags von Istanbul 1893 ipso iure bulgarische Burger geworden waren in U S Treaty Series 684 Vorausgegangen war die Unterzeichnung eines Abkommens am 18 Oktober 1925 in Ankara Engl Ubs in Flournoy Richard W A collection of nationality laws of various countries as contained in constitutions statutes and treaties New York 1929 S 691 Detailliert Schechtman Jos Compulsory Transfer of the Turkish Minority From Bulgaria India Quarterly Vol 8 1952 4 S 386 401 Siehe auch Vertrag von Sevres Griechenland Westthrakien und Vertrag von Sevres Griechenland Schutz von Minderheiten Zwei Gutachten zu The Greco Bulgarian Communities und Exchange of Greek and Turkish Populations des standigen internationalen Gerichtshofs klarten Auslegungsfragen der Umsiedlungen Die bulgarische Volkszahlung 1934 fand noch etwa 10 12 turkischen Bevolkerungsanteil im Lande vor allem in den Bezirken Sumen Shumen deutsch Schumla und Stara Sagora Die Pomaken waren slawischsprachige Muslime Ihr Siedlungsgebiet befand sich im Rhodopengebirge Die bulgarischen Stellen betrachteten sie als Angehorige der bulgarischen Nation Driaven Vestnik 20 Dezember 1940 Nr 288 S 1ff Deutsche Ubersetzung in Beitzke 1951 S 34 44 Kojucharoff Gesetz vom 16 12 1940 uber die Staatsangehorigkeit Zeitschrift fur osteuropaisches Recht Vol 8 1941 42 S 316ff Ganzer Abschnitt nach Gesetze uber Fragen der Staatsangehorigkeit seit 1939 ZaoRV Vol 11 1942 3 S 175ff Gerade diesen war nach der Annexion dieses Gebiets durch Rumanien 1913 der Erwerb der rumanischen Staatsburgerschaft schwer gemacht worden Vergleiche Kojucharoff Gesetz vom 18 Nov 1940 zur Regelung der Staatsangehorigkeit in der Dobrudscha Zeitschrift fur osteuropaisches Recht Vol 7 1940 41 S 497 Detailliert in Korkisch Die rumanischen Gebietsabtretungen an Ungarn und Bulgarien ZaoRV Vol 10 S 740 f Eikmeier Folke Umsiedlung der Bulgariendeutschen 1938 1944 Munchen 2017 Collegium Carolinum doi 10 23665 DRG D 2017 14 Hecker Hellmuth Die Umsiedlungsvertrage des Deutschen Reiches wahrend des Zweiten Weltkrieges Hamburg 1971 Gesetzesanderung des 15 am 27 November 1944 Ukas 42 Gesetzblatt Nr 263 und 25 Juni 1945 Ukas 172 Gesetzblatt Nr 170 Aufgehoben 1 August 1952 Deutsche Ubersetzung in Beitzke Nachtrag 1956 S 13 Zakon za blgarskoto grazhdanstvo Sakon sa balgarskoto graschadanstwo Nr 9327 vom 28 Marz im Gesetzblatt Nr 70 26 Marz 1948 Deutsche Ubersetzung in Beitzke 1951 S 44 48 und in geanderter Fassung im Nachtrag 1956 S 16 20 Geandert am 1 August 1952 Kompetenzanderung vom Justiz zum Innenminister Gebuhrenanderung gemass der Wahrungsreform 25 1 Gesetz 587 11 November 1950 Anderung des 6 sah weiterhin vor dass ein nichtethnischer bulgarischer Staatsburger bei Auswanderung seine Staatsangehorigkeit verlor Diese Regel wurde schon zum 1 August 1952 wieder aufgehoben Am 20 November 1951 wurden die meisten pra sozialistischen Gesetze ausser Kraft gesetzt In Naselenie ISSN 0205 0617 2014 Nr 5 6 1 Social and Economic Changes in the Lives of Bulgarian Gypsy Population 1945 1989 21 S 2 Grekova Maya Gypsies as an Object of Assimilation Policy from the end of 1950s until 1980s 19 S Die politisch korrekte Bezeichnung Rom kam erst nach 1992 auf Nach Wiedereinfuhrung kapitalistischer Gesellschaftsstrukturen kam es zu massiver Verschlechterung der Lebenssituation dieses Personenkreises Nr 585 So mit der UdSSR am 12 Dezember 1957 mit Ungarn 27 Juni 1958 mit Rumanien 24 September 1959 Mit der DDR wurde am 1 Oktober 1971 der Vertrag zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsburgerschaft samt zugehorigem Protokoll unterzeichnet Im Staatsangehorigkeitsrecht der DDR gab es kein Doppelstaatlerverbot Zum Stichtag 30 Juni 1965 lebten 40 deutsch bulgarische Doppelstaatler in der DDR 1969 waren 566 Bulgaren gemeldet Von den 736 Personen die bis Jahresende 1978 die erforderliche Optionserklarung in der DDR abgaben wahlten 137 Bulgarien und 599 die DDR Knapp zwei Drittel waren Minderjahrige fur die ihre Eltern mitoptiert hatten Choo Chin Low Same System Different Outcomes Comparing the Implementation of Dual Nationality Treaties in East Germany and China Europe Asia Studies Vol 67 2015 DOI Zakon za blgarskoto grazhdanstvo obnarodvan 1968 g Sakon sa balgarstkoto graschdanstwo obnarodwan 1968 g In Kraft exakt ein Jahr spater bis 1989 konsolidierte englische Ubersetzung inklusive der Anderungen veroffentlicht im Staatsanzeiger Nr 36 1979 Nr 64 1986 und Nr 38 1989 Das Gesetz von 1948 wurde ausdrucklich aufgehoben Unter Federfuhrung des Justizministers wurde eine inter ministerielle Kommission gebildet um Verwaltungsvorschriften zu beraten Krăsteva Blagoeva Evgenija About the names and renamings of the Bulgarian Moslems 1912 2000 Ethnologia bulgarica yearbook of Bulgarian ethnology and folklore 2006 Vol III 1 S 63 76 Zum Abschnitt Kamusella Tomasz Ethnic cleansing during the Cold War the forgotten 1989 expulsion of Turks from communist Bulgaria London 2019 ISBN 978 1 351 06270 1 Englische Wikisource englischer Volltext o J englische Ubersetzung der Fassung von 2007 ZAKON ZA BLGARSKOTO GRAZhDANSTVO Vom 13 November veroffentlicht in Dărzaven Vestnik 1998 136 geandert u a 2010 Dărzaven Vestnik 2010 33 In Kraft 20 Feb 1999 konsolidierter Volltext Sie durfen allerdings nicht zum Prasidenten gewahlt werden Durch Einfugung dieses Paragraphen konnte die nun wieder herrschende besitzende Klasse die Wahl des popularen Ex Kommunisten Andrei Lukanow verhindern was sich dann ebenso 1996 gegen Georgi Pirinski und 2001 den Thronpratendenten Simeon II auswirkte 46 der bulgarischen Verfassung definiert die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau gleichgeschlechtliche Paare haben kein Recht auf Eheschliessung Wie ethnische Bulgaren diese Eigenschaft nachweisen regelt ein Gesetz von 2000 Vergleiche Report on Investor Citizenship and Residence Schemes Investment Promotion Act ursprunglich Gesetz 97 vom 24 Oktober 1997 haufig geandert Dekrete 80 andert Staatsangehorigkeitsgesetz und 81 andert Auslandergesetz beide vom 5 Marz 2021 Bulgarien wird keine goldenen Passe mehr ausstellen beschloss das Parlament in erster Lesung In Radio Free Europe Bulgarische Sektion 17 Februar 2022 abgerufen am 19 Februar 2022 bulgarisch Ewgenija Marinowa Parlament beendet Praxis der Ausstellung goldener Passe In investor bg 17 Februar 2022 abgerufen am 19 Februar 2022 Die meisten wurden auf Basis der Pfarrregister ausgestellt die im Nationalarchiv unter den Akten des bulgarischen Exarchats 1870 1953 CDA 12 Fundus Nr 246K aufbewahrt werden Weiterfuhrend Hatlas Jerzy Bulgarzy w polnocnym Nadazowiu zapomniana diaspora Poznan 2017 ISBN 978 83 89250 54 4 Die von bulgarischen Forschern vertretene Theorie die Gagausen waren kein Turkvolk sondern Bulgaren findet sonst keine Anerkennung Antova Svetlana The Bulgarian ethnic community in Slovakia An attemped chronological and typological analysis Ethnologia Bulgarica Yearbook of Bulgarian Ethnology and Folklore Vol 1 2006 S 93 102 Statistik 2002 12 Neofotistos V P Bulgarian passports Macedonian identity The invention of EU citizenship in the Republic of Macedonia Anthropology Today Vol 25 2009 4 S 19 22 doi 10 1111 j 1467 8322 2009 00678 x Jahresberichte der Kommission uber die Bulgarische BurgerschaftWeblinksVerfassung des Furstentums Bulgarien 1879 1946 BLGARSKO GRAZhDANSTVO DABCh Staatliche Agentur fur das Auslandsbulgarentum

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