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Bundesausbildungsförderungsgesetz

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Bundesausbildungsförderungsgesetz
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Das Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Sozialleistung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das Gesetz gilt nach § 68 Nr. 1 SGB I bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen Besonderer Teil.

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am: 1. September 1971
Neubekanntmachung vom: 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952, ber. 2012 I S. 197)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 249)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2024
(Art. 3 G vom 19. Juli 2024)
GESTA: K008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das sogenannte Aufstiegs-BAföG (früher: Meister-BAföG), mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

Zweck

Die Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie eine mittelbare Steigerung der sozialen Mobilität. Als bedarfsgeprüfte staatliche Unterstützung richtet es sich vorrangig an einkommensschwächere Studierende und ermöglicht ihnen den Zugang zu höherer Bildung unabhängig von der finanziellen Situation ihres Elternhauses.

Das Förderungsziel gilt mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses als erreicht, auch wenn hierfür keine Förderung in Anspruch genommen wurde. Im Falle von konsekutiven Studiengängen beinhaltet die Förderung ebenfalls den konsekutiven Masterabschluss. Ein Promotionsstudium ist hingegen nicht förderungsfähig.

Geschichte

Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) unter der Kanzlerschaft Willy Brandts für individuell bedürftige Schüler und Studierende eingeführt. Gegenüber dem Vorgängermodell hatte es einen breiteren Kreis von Empfangsberechtigten und garantierte einen Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studierenden entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen blieben indes im Ergebnis ungehört.

Bei der Einführung des BAföG wurden 47 % der Studierenden gefördert. Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit Inkrafttreten des BAföG immer wieder verändert. In den 1970er Jahren erfolgten Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Bei der Förderung von Studierenden ging man von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen über. Die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, wurde von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht.

Im Oktober 1982 kam es zu einem Regierungswechsel; die fast 16-jährige Regierungszeit von Helmut Kohl begann. Die Universitäten waren voll, weil geburtenstarke Jahrgänge im studierfähigen Alter waren. Ausbildungsplätze waren – auch aufgrund der Wirtschaftslage u. a. nach der zweiten Ölkrise 1979 – knapp. Die Umstellung der studentischen Ausbildungsförderung auf Volldarlehen (1983 bis 1990) bedeutete bei durchschnittlich zehn Semestern Studienzeit bis zu 70.000 DM BAföG-Schulden für mit Höchstsatz geförderte Studierende. Zudem wurde die Ausbildungsförderung für Schüler an allgemeinbildenden Schulen praktisch abgeschafft: sie werden seitdem nur noch dann gefördert, wenn sie ausbildungsbedingt, also aufgrund einer unzumutbar großen Entfernung zur Schule, nicht bei ihren Eltern wohnen können.

Die Volldarlehensförderung wurde 1990 teilweise korrigiert, im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs des BAföG auf die neuen Bundesländer. Den ostdeutschen Studierenden wurde ein seit 1953 in der DDR bestehendes einheitliches Grundstipendium in Höhe von 200 M (Stand 1981) für alle in- und ausländischen Studierenden gewährt. Für Studierende, die auf Grund ihrer sozialen Verhältnisse besonderer Unterstützung bedurften, konnte das Grundstipendium um 50 M monatlich erhöht werden. Die Förderung im wiedervereinigten Deutschland wird seither zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als Darlehen gewährt.

Durch zahlreiche Gesetzesnovellen in den 1980er und 1990er Jahren, die die Förderungsmöglichkeiten reduzierten, erreichte das BAföG im Jahr 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studierenden eine (Teil-)Finanzierungsquelle.

Nach der Bundestagswahl 1998 bildete Gerhard Schröder die erste rot-grüne Regierungskoalition. Sie beschloss 2001 eine weitreichende Reform, die viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurücknahm. Zusätzliche Veränderungen erfolgten etwa durch die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung. Zudem müssen seither insgesamt nur maximal 10.000 Euro des Darlehens zurückgezahlt werden (sogenanntes Deckelungsprinzip bei der Darlehensrestschuld). Nach dieser Reform gewann das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung. Im Jahr 2003 erhielten bereits mehr als 25 % der Studierenden Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2008 510.000 Studierende und 312.000 Schüler/-innen BAföG. Studierende bekamen im Schnitt 398 Euro im Monat, Schüler 321 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 52 Prozent den Höchstsatz. Bund und Länder haben 2008 über 2,3 Milliarden Euro für die BAföG-Förderung ausgegeben. 2010 waren es fast 2,9 Milliarden Euro.

2010 beschloss die Bundesregierung Merkel eine Novelle des BAföG. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wurde für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden seither von einer Anrechnung auf den nach BAföG ausgenommen. Die für die Ehe und für Ehegatten geltenden Regelungen im BAföG gelten nun auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Bis zum Jahr 2012 wurde ein Teilerlass für das zinslose staatliche Darlehen gewährt, wenn die Abschlussprüfung besonders gut oder die Ausbildung besonders schnell abgeschlossen wurde.

Im August 2014 gab Bundesbildungsministerin Wanka bekannt, dass die Ausbildungsförderung ab Herbst 2016 um insgesamt 7 % angehoben wird. In diesem soll der Wohnzuschlag-Höchstsatz um 11 % angehoben werden. Nach amtlicher Berechnung soll der Anstieg der Verbraucherpreise seit der letzten Erhöhung 2010 bis 2014 bereits 7 % betragen.

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz stimmte der Bundesrat am 19. Dezember 2014 der vollständigen Finanzierung der Ausbildungsförderung durch den Bund zu. Damit werden die Länder um jährlich rund 1,2 Milliarden Euro entlastet, die für zusätzliche Investitionen in die Hochschulen verwendet werden sollen. Zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2016/17 hebt der Bund die Bedarfsätze und Freibeträge um 7 % an. Damit wird die Zahl der potentiellen Empfänger um rund 110.000 Studierende und Schüler erweitert. Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltstiteln aus humanitären oder familiären Gründen können künftig bereits nach 15 Monaten statt bisher vier Jahren Aufenthalt in Deutschland BAföG beantragen.

Trotz des BAföG-Änderungsgesetzes 2014 ist die Zahl der BAföG-Empfänger gesunken. Während im Jahr 2003 25 % der Studierenden Bafög erhielten (s. o.), waren es 2016 20 %. Laut einer Studie des Studentenwerks müssen immer mehr Studierende arbeiten, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dem soll das 26. BAföG-Änderungsgesetz von 2019 entgegenwirken.

Änderungshistorie

Ausbildungsförderungsgesetz 1970 bis 1971
Beginn der Rechtskraft Ende der Rechtskraft Titel Art der Ausfertigung Ausgefertigt Verkündet Veröffentlichung im BGBl.
1. Juli 1970 30. September 1971 Erstes Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Erstverkündung 19. September 1969 24. September 1969 BGBl. I S. 1719
1. Januar 1971 30. September 1971 Zweites Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Änderung 9. März 1971 13. März 1971 BGBl. I S. 177
1. Januar 1971 30. September 1971 Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Änderung 14. Mai 1971 18. Mai 1971 BGBl. I S. 666
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) seit 1971
Rechtskraft  1 Titel Art der Ausfertigung Ausgefertigt Verkündet Bundesgesetzblatt
1. September 1971 Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung Erstverkündung 26. August 1971 31. August 1971 BGBl. I S. 1409
1. August 1973 Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes Änderung 14. November 1973 16. November 1973 BGBl. I S. 1637
1. August 1974 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 31. Juli 1974 3. August 1974 BGBl. I S. 1649
1. August 1974 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 31. Juli 1975 5. August 1975 BGBl. I S. 2081
1. Januar 1975 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Änderung 2. März 1974 9. März 1974 BGBl. I S. 469
1. August 1975 Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur 2 Änderung 18. Dezember 1975 20. Dezember 1975 BGBl. I S. 3091
1. September 1975 Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten Änderung 24. Juni 1975 28. Juni 1975 BGBl. I S. 1536
1. Januar 1976 Sozialgesetzbuch Änderung 11. Dezember 1975 13. Dezember 1975 BGBl. I S. 3015
1. April 1976 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung 2 Neufassung 9. April 1976 22. April 1976 BGBl. I S. 989
1. April 1977 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 26. April 1977 30. April 1977 BGBl. I S. 653
1. August 1978 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 17. November 1978 24. November 1978 BGBl. I S. 1794
1. Juli 1979 Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 16. Juli 1979 21. Juli 1979 BGBl. I S. 1037
1. August 1980 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge Änderung 22. Juli 1980 29. Juli 1980 BGBl. I S. 1057
1. Januar 1981 Sozialgesetzbuch Änderung 18. August 1980 26. August 1980 BGBl. I S. 1469
1. August 1981 Siebentes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 13. Juli 1981 14. Juli 1981 BGBl. I S. 625
1. Januar 1982 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur Änderung 22. Dezember 1981 29. Dezember 1981 BGBl. I S. 1523
1. August 1982 Gesetz über das Asylverfahren Änderung 16. Juli 1982 21. Juli 1982 BGBl. I S. 946
1. Januar 1983 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts Änderung 20. Dezember 1982 23. Dezember 1982 BGBl. I S. 1857
1. Juli 1983 Sozialgesetzbuch Änderung 4. November 1982 9. November 1982 BGBl. I S. 1450
1. August 1983 Bekanntmachung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung Neufassung 6. Juni 1983 8. Juni 1983 BGBl. I S. 645
1. August 1983 Berichtigung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Berichtigung 23. Dezember 1983 31. Dezember 1983 BGBl. I S. 1680
1. August 1983 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 26. Juni 1985 28. Juni 1985 BGBl. I S. 1243
1. Juli 1984 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 24. Mai 1984 29. Mai 1984 BGBl. I S. 707
6. November 1985 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1985 – 1 BvL 47/83 BVerfG-Entscheidung 30. Januar 1986 15. Februar 1986 BGBl. I S. 257
1. Juli 1986 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 16. Juni 1986 24. Juni 1986 BGBl. I S. 897
1. Januar 1987 Elftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 21. Juni 1988 24. Juni 1988 BGBl. I S. 829
1. Januar 1989 Gesetz zur Strukturreform des Gesundheitswesen Änderung 20. Dezember 1988 29. Dezember 1988 BGBl. I S. 2477
1. April 1990 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 22. Mai 1990 29. Mai 1990 BGBl. I S. 936
1. August 1990 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 20. Dezember 1990 29. Dezember 1990 BGBl. I S. 2982
3. Oktober 1990 3 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
– Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990 4
Änderung 23. September 1990 28. September 1990 BGBl. II S. 885
1. Januar 1991 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 30. Juli 1991 06. August 1991 BGBl. I S. 1732
1. Juli 1992 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 19. Juni 1992 26. Juni 1992 BGBl. I S. 1062
25. Juli 1993 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 13. Juli 1993 24. Juli 1993 BGBl. I S. 1202
18. September 1993 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
im Europäischen Binnenmarkt
Änderung 13. September 1993 17. September 1993 BGBl. I S. 1569
1. Januar 1994 5 Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Änderung 27. April 1993 30. April 1993 BGBl. I S. 512
1. Januar 1994 Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms Änderung 21. Dezember 1993 30. Dezember 1993 BGBl. I S. 2374
1. Juli 1994 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung Änderung 21. Dezember 1992 29. Dezember 1992 BGBl. I S. 2266
1. Juli 1994 Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht Änderung 23. Juni 1994 29. Juni 1994 BGBl. I S. 1311
1. Januar 1995 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit Änderung 26. Mai 1994 28. Mai 1994 BGBl. I S. 1014
10. Januar 1995 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 – 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 BVerfG-Entscheidung 23. März 1995 07. April 1995 BGBl. I S. 478
1. Juli 1995 Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 24. Juli 1995 28. Juli 1995 BGBl. I S. 976
21. Oktober 1995 Jahressteuergesetz 1996 Änderung 11. Oktober 1995 20. Oktober 1995 BGBl. I S. 1250
1. August 1996 Achtszehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 6 Änderung 17. Juli 1996 24. Juli 1996 BGBl. I S. 1006
1. August 1996 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts Änderung 23. Juli 1996 29. Juli 1996 BGBl. I S. 1088
1. August 1996 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 25. Juni 1998 29. Juni 1998 BGBl. I S. 1609
5. Juli 1997 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Änderung 1. Juli 1997 4. Juli 1997 BGBl. I S. 1609
14. Oktober 1997 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 – 1 BvL 5/93 BVerfG-Entscheidung 6. Februar 1998 11. März 1998 BGBl. I S. 427
1. Januar 1998 7 Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung Änderung 24. März 1997 27. März 1997 BGBl. I S. 594
10. November 1998 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 – 1 BvL 50/92 BVerfG-Entscheidung 13. Januar 1999 08. Februar 1999 BGBl. I S. 79
2. Februar 1999 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 1999 – 1 BvL 8/97 BVerfG-Entscheidung 29. März 1999 14. April 1999 BGBl. I S. 699
13. Mai 1999 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 7. Mai 1999 12. Mai 1999 BGBl. I S. 850
1. Januar 2000 Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts Änderung 22. Dezember 1999 28. Dezember 1999 BGBl. I S. 2534
1. Januar 2000 Gesetz zur Familienförderung Änderung 22. Dezember 1999 28. Dezember 1999 BGBl. I S. 2552
1. Januar 2000 Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften Änderung 22. Dezember 1999 29. Dezember 1999 BGBl. I S. 2601
31. Dezember 2000 Gesetz zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften Änderung 20. Dezember 2001 28. Dezember 2001 BGBl. I S. 3986
1. Januar 2001 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrechtsowie zur Änderung anderer Vorschriften Änderung 21. Dezember 2000 29. Dezember 2000 BGBl. I S. 1983
1. April 2001 Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz Änderung 19. März 2001 26. März 2001 BGBl. I S. 390
keine 8 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
Änderung 20. Juni 2002 25. Juni 2002 BGBl. I S. 1946
18. Dezember 2002 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 BVerfG-Entscheidung 16. Januar 2003 29. Januar 2003 BGBl. I S. 126
22. August 2003 Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes Änderung 15. August 2003 21. August 2003 BGBl. I S. 1657
1. Januar 2005 9 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Änderung 23. Dezember 2003 27. Dezember 2003 BGBl. I S. 2848
1. Januar 2005 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Änderung 24. Dezember 2003 29. Dezember 2003 BGBl. I S. 2954
1. Januar 2005 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Änderung 27. Dezember 2003 30. Dezember 2003 BGBl. I S. 3022
1. Januar 2005 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
Änderung 30. Juli 2004 5. August 2004 BGBl. I S. 1950
8. Dezember 2004 Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 2. Dezember 2004 7. Dezember 2004 BGBl. I S. 3127
1. Januar 2006 Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters Änderung 22. September 2005 27. September 2005 BGBl. I S. 2809
1. Januar 2008 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 23. Dezember 2007 31. Dezember 2007 BGBl. I S. 3254
16. Dezember 2008 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Änderung 10. Dezember 2008 15. Dezember 2008 BGBl. I S. 2403
1. Januar 2009 Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung
weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
Änderung 20. Dezember 2008 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 2846
28. Oktober 2010 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 24. Oktober 2010 27. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422
28. Oktober 2010 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Neufassung 7. Dezember 2010 16. Dezember 2010 BGBl. I S. 1952
28. Oktober 2010 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Berichtigung 7. Februar 2012 13. Februar 2012 BGBl. I S. 197
21. Juni 2011 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 BVerfG-Entscheidung 12. August 2011 19. August 2011 BGBl. I S. 1726
26. November 2011 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
Änderung 22. November 2011 25. November 2011 BGBl. I S. 2258
14. Dezember 2011 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 6. Dezember 2011 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2569
1. Januar 2012 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 7. Dezember 2011 13. Dezember 2011 BGBl. I S. 2592
1. April 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Änderung 20. Dezember 2011 27. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854
2. Dezember 2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Änderung 29. August 2013 5. September 2013 BGBl. I S. 3484
1. Januar 2015 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 23. Dezember 2014 31. Dezember 2014 BGBl. I S. 2475
1. August 2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Änderung 27. Juli 2015 31. Juli 2015 BGBl. I S. 1386
5. April 2017 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes Änderung 29. März 2017 4. April 2017 BGBl. I S. 626
1. August 2018 Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten Änderung 12. Juli 2018 17. Juli 2018 BGBl. I S. 1147
16. Juli 2019 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 8. Juli 2019 15. Juli 2019 BGBl. I S. 1048
1. Januar 2020 Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen Änderung 14. Dezember 2019 20. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789
1. März 2020 Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen Änderung 27. März 2020 27. März 2020 BGBl. I S. 580
1. März 2020 Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie Änderung 25. Mai 2020 28. Mai 2020 BGBl. I S. 1073
24. November 2020 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht Änderung 12. November 2020 23. November 2020 BGBl. I S. 2416
24. November 2021 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Änderung 22. November 2021 23. November 2021 BGBl. I S. 4906
1. Juni 2022 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze Änderung 23. Mai 2022 27. Mai 2022 BGBl. I S. 760
22. Juli 2022 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 15. Juli 2022 21. Juli 2022 BGBl. I S. 1150
1. Januar 2024 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 22. Dezember 2023 28. Dezember 2023 BGBl. I Nr. 408
25. Juli 2024 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Änderung 19. Juli 2024 24. Juli 2024 BGBl. I Nr. 249

Legende

1 
Gemeint ist der frühste Zeitpunkt, indem die Rechtskraft durch Inkrafttreten eines Gesetzes und einer Änderung hinsichtlich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Wirkung entfaltet. Für einzelne Normen kann eine spätere Rechtskraft bestimmt sein.
2 
Das in der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 9. April 1976 in Nummer 8 berücksichtigte Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) stellt nur eine Änderung des Gesetzesentwurfs zum 18. Dezember 1975 ausgefertigten Haushaltsstrukturgesetzes (BGBl. I S. 3091) dar. Es hat keine Auswirkungen im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts.
3 
Rückwirkung einzelner Rechtstatbestände aus der BRD und der DDR.
4 
Beinhaltet den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. II S. 889) sowie die Anlage I des Vertrags mit dem enthaltenen Kapitel XVI des Geschäftsbereichs des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft im Sachgebiet B Ausbildungsförderung (BGBl. II S. 1132).
5 
Bekanntmachung des Inkrafttretens am 30. Dezember 1993 im Bundesgesetzblatt mit Wirkung zum 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 2436).
6 
Teile des Gesetzes sind durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vor Inkrafttreten gestrichen (BGBl. I S. 1609).
7 
In der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 7. Dezember 2010 wird irrtümlich in Nummer 23 auf den 1. Januar 1997 (BGBl. I S. 1952) verwiesen. Der Artikel 83 des hier betreffenden Gesetzes bestimmt den 1. Januar 1998.
8 
Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung zum Aktenzeichen 2 BvF 1/02 vom 18. Dezember 2010 (BGBl. I S. 126) für nichtig erklärt, sodass die vorgesehenen Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Wirkungen entfalten.
9 
Entgegen der Bekanntmachung der Neufassung des BAföG vom 7. Dezember 2010 ist in Nummer 35 des genannten Gesetzes (BGBl. I S. 1952) kein Inkrafttreten auf den nächsten Tag nach der Verkündung bestimmt, sodass ein Inkrafttreten am 28. Dezember 2003 nicht vorgesehen ist. Richtig ist der 1. Januar 2005.

Förderungsfähige Ausbildungen

Ausbildungsform

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters (bzw. bei Verlust von höchstens drei Fachsemestern durch den Wechsel) wird ein „wichtiger“ Grund erwartet. Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföGs nur bei einem „unabweisbaren“ Grund möglich.

Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengängen auf die Bachelor-Master-Struktur ergeben sich insoweit Probleme, weil der Bachelor-Abschluss grundsätzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist, ein anschließender Master-Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat und nur dann gefördert werden kann, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang „aufbaut“ und in der Regel nahtlos anschließt (so genannter „konsekutiver“ Studiengang).

Fernstudien werden nur längstens 12 Monate gefördert, wenn der Lehrgang in diesen 12 Monaten auch abgeschlossen werden kann und das Studium „vollzeit“ durchgeführt wird. Bei dreijährigen Studien kann so das letzte Jahr gefördert werden.

In- und Ausland

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland seit dem 1. Januar 2008 auch das vollständig im Ausland verbrachte Studium an einer Hochschule in der EU oder der Schweiz. Deutsche Studierende, die im Inland Anspruch auf BAföG haben, können für Auslandsaufenthalte das Auslands-BAföG beantragen. Wegen des dort höheren Bedarfs (erhöhte Lebenshaltung, Reisekosten und ggf. Studiengebühren) kann sich ein Antrag auch für diejenigen lohnen, die im Inland wegen höherer Einkommen aus der Förderung fallen.

Des Weiteren ist eine Förderung für Schüler möglich, die ein Jahr im Ausland verbringen wollen.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die vormals angewandte Regelung, wonach nur dann eine Ausbildung im Ausland gefördert wurde, wenn sie die Fortsetzung einer mindestens ein Jahr lang in Deutschland begonnenen Ausbildung darstellte, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit verstieß. Im Januar 2010 entschied das Verwaltungsgericht Münster, dass auch Personen, die dauerhaft in einem anderen EU-Land leben und dort studieren, grundsätzlich eine BAföG-Förderung erhalten dürfen.

Nach Medienangaben gäbe es im Fall eines No Deal-Brexits nach einer Übergangsfrist von einem Jahr keine Möglichkeit mehr für ein BAföG-gefördertes Auslandsstudium im Vereinigten Königreich.

Persönliche Voraussetzungen

Die Leistungen des Schülers oder Studierenden müssen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird; dies wird grundlegend mit dem regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte belegt. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung nur noch, wenn der Betroffene zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat. In besonders begründeten Fällen (Krankheit, Behinderung, Kinderbetreuung u. a.) kann die Frist überschritten werden.

Ausländer können Leistungen nach dem BAföG in der Regel dann beanspruchen, wenn sie ein von der Ausbildung unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, etwa weil sie hier aufgewachsen sind oder ihr Aufenthaltsrecht von hier lebenden Eltern oder vom Partner ableiten. In wenigen Fällen – etwa für Ausländer mit einer „Duldung“ – ist zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten (ab August 2016), vormals von vier Jahren erforderlich. Wer hingegen ein Aufenthaltsrecht nur zu Ausbildungszwecken besitzt, kann in der Regel – auch als Unionsbürger – keine BAföG-Leistungen beanspruchen, vgl. § 8 BAföG.

Auszubildende müssen bei Beginn des Ausbildungsabschnitts (z. B. des Studiums) jünger als 45 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger oder der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem 2. Bildungsweg ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen.

Vor dem 1. August 2022 lag die Altersgrenze bei 30 Jahren. Für den Beginn eines Masterstudiums lag sie bei 35 Jahren.

Höhe der Leistungen

Die Geldleistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schülers oder Studierenden sowie Einkommen seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.

Bedarf für den Lebensunterhalt

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und danach, ob die zu Fördernden bei den Eltern wohnen oder nicht. Bei Schülern sind es jeweils Pauschalsätze, bei Studierenden wird ein Grundbedarfssatz um einen pauschalen Unterkunftsanteil erhöht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für Personen, die sich selbst versichern müssen (ab 25 Jahre, bspw. in der Krankenversicherung der Studenten) sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtefallzuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der BAföG-Höchstsatz und der Unterkunftsanteil bei Studierenden ist der folgenden Tabelle zu entnehmen, dort exklusive Kranken- und Pflegeversicherungs-Zuschlag (94+28 Euro, 176+38 Euro ab dem 30. Lj.). Für Studierende werden 50 % des Maximalbedarfs als unverzinsliches Darlehen gewährt, Schüler erhalten BAföG rückerstattungsfrei. Hinzu tritt das auf die Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld (früher nur bei Einkommen unter ca. 8.000 Euro).

gültig ab Schüler § 12 BAföG Studierende § 13 BAföG
ohne Beruf
nicht / bei den Eltern
mit Beruf
nicht / bei den Eltern
an Fach- / Hochschulen
Grundbedarf
nicht / bei den Eltern
zzgl. Unterkunft
25. Juli 2024 666 / 276 EUR 775 / 498 EUR 442 / 475 EUR 380 / 59 EUR
22. Juli 2022 632 / 262 EUR 736 / 474 EUR 421 / 452 EUR 360 / 59 EUR
1. August 2020 585 / 247 EUR 681 / 448 EUR 398 / 427 EUR 325 / 56 EUR
16. Juli 2019 580 / 243 EUR 675 / 439 EUR 391 / 419 EUR 325 / 55 EUR
1. August 2016 504 / 231 EUR 587 / 418 EUR 372 / 399 EUR 250 / 52 EUR
28. Oktober 2010 465 / 216 EUR 543 / 391 EUR 348 / 373 EUR 224 / 49 EUR

Seit 2008 gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) für eigene Kinder, die mit im Haushalt leben. Dieser beläuft sich derzeit (Stand 2022) auf 160 Euro für jedes Kind unter 14 Jahren.

Aufgrund der Pauschalierung von BAföG-Leistungen kommt es in der Praxis inzwischen häufig dazu, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gedeckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einem schwebenden Verfahren dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die entsprechende BAföG-Norm, welche die Höhe der Leistungen regelt, mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 23. September 2024, dass die Norm verfassungsmäßig ist und dass aus dem Grundgesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe der BAföG-Leistungen folgt. Der Gesetzgeber habe einen weiten Ermessenspielraum. Es gibt keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Zur Existenzsicherung sei dem Bedürftigen die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zuzmuten, selbst wenn hierdurch Studieren unmöglich werde.

Schüler und bei den Eltern lebende Studierende haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II, wenn sie BAföG erhalten, nur wegen Anrechnung von Einkommen bzw. Vermögen nicht erhalten oder über ihren BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben diese Möglichkeit nicht, sie können allenfalls bei einem besonderen Härtefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf werden – ebenfalls pauschaliert – die Beträge angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das eigene (aktuelle) Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dieses Einkommen muss im Voraus geschätzt werden. Durch den Abzug von Freibeträgen bleiben bei Studierenden von Nebenjobs allerdings 523,42 Euro brutto pro Monat anrechnungsfrei (6.281,04 Euro in 12 Monaten).

Generell kann das „Einkommen im Sinne des BAföG“ nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Bei einer Ausbildungsvergütung gibt es zum Beispiel keinen Freibetrag, sie wird voll auf den Bedarf angerechnet. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich, allerdings bietet das Bundesministerium seit Ende 2008 keinen Rechner mehr an. Eine in den meisten Fällen ausreichende Annäherung bietet der BAföG-Rechner von Studis Online.

Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 15.000/45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag von 45.000 Euro gilt für Studenten ab 30 Jahren. Bei einem verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Geförderten erhöht sich der Freibetrag um weitere 2.300 Euro sowie je weiteres Kind ebenfalls um 2.300 Euro. In Härtefällen „kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben“ (§ 29 BAföG). Seit Januar 2011 werden Kraftfahrzeuge ebenfalls mit dem Zeitwert angerechnet. Neben dem Einkommen wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag übersteigenden Vermögens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen des BZSt an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird (siehe unten).

Vor dem 1. August 2022 lag der Vermögensfreibetrag bei 8.200 Euro.

Datenabgleich der Freistellungsaufträge durch Finanzamt

Jährlich kommt es für jeden BAföG-Empfänger zum Datenabgleich. Dabei werden dem Amt für Ausbildungsförderung Personen gemeldet, die im Vorjahr Kapitalerträge von mehr als 100 € erhielten. Die Kapitalerträge werden über den Freistellungsauftrag bei den Banken ans BZSt übermittelt. Dem Amt für Ausbildungsförderung werden die Kontonummern, Kontennamen und die jeweiligen Zinserträge gemeldet. BAföG-Empfänger, die über 100 € Kapitalerträge pro Jahr erhielten, müssen ihr tatsächliches Vermögen nachweisen. Bleibt dies unter der Freigrenze, ist alles „nur“ Verwaltungshandeln und zieht keinerlei Konsequenzen nach sich. Für Verheiratete bzw. Verpartnerte gilt das ebenfalls. Da die Freistellungsaufträge gemeinsam erteilt werden müssen, werden auch diese dem BAföG-Amt gemeldet. Kann der Empfänger nachweisen, dass es sich um Zinseinkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners handelt, ist dieses Verfahren wieder „nur“ als Verwaltungshandeln zu bearbeiten. Für jedes Jahr, in dem die Kapitalerträge über 100 € lagen, wird eine Erklärung fällig. Ob der Empfänger dabei immer unter den Freigrenzen liegt, spielt dabei keine Rolle.

Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und getrennt lebende Elternteile 1.605 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 2.415 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen und andere Unterhaltsberechtigte, werden jeweils 730 Euro und für Stiefelternteile jeweils 805 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 % für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen wird anteilig auf förderungsfähige Geschwister und den Antragsteller angerechnet.

Aktualisierungsantrag

Für den Fall, dass der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern – im Wege der Prognose – das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Vorausleistungen

Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern für die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen. Hat der Auszubildende offensichtlich keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern, so ist analog Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommen zu leisten, ohne Regressnahme der Eltern (BAföG VwV 36.1.17). Kindergeld und tatsächliche Leistungen wie bspw. Wohnungsbereitstellung und Naturalien werden als Unterhalt angerechnet.

Elternunabhängige Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z. B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg). Ebenso gilt dies, wenn Auszubildende „das 30. Lebensjahr vollendet“, „nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig“ oder nach einer „dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung“ mindestens drei Jahre berufstätig waren (insgesamt 72 Monate) und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten (§ 11 Abs. 3 BAföG).

Förderungsdauer

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen „angemessenen“ Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann (§ 15 Abs. 3 BAföG). Wurde Förderung für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus geleistet, so tritt für die Berechnung der Studienabschlussförderung der letzte Monat der verlängerten Förderungszeit an die Stelle der FHD. Darüber hinaus kann über die Förderungshöchstdauer gefördert werden, wer als Auszubildender an einer Hochschule in vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Studentenwerke sowie der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten wie beispielsweise Studentenvertretung mitgewirkt hat.

Förderungsarten

Zuschuss und Darlehen

Schüler erhalten die BAföG-Leistung als verlorenen Zuschuss, d. h., dieser ist nicht zurückzuzahlen. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen; dies gilt auch, wenn Studierende unter bestimmten Voraussetzungen über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG-Leistungen erhalten. Die Studienabschlusshilfe für einen letzten Förderungszeitraum von maximal zwölf Monaten wird seit September 2019 als zinsfreies Staatsdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und – außerhalb der EU – erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studierende, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Darlehensrückzahlung

Das staatliche Darlehen wird in monatlichen Raten von 130 Euro (105 Euro bis März 2020) zurückgezahlt, alle drei Monate werden drei zusammengefasste Raten fällig. Zinsen müssen nicht gezahlt werden, es sei denn, ein Zahlungstermin wird um mehr als 45 Tage überschritten.

Das nach dem BAföG berechnete Monatseinkommen bis 1.605 Euro (Stand ab August 2022) ist von der Rückzahlung befreit. Dieser Betrag erhöht sich für Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Alleinerziehende ohne oder mit nur geringem Einkommen. Auch bei einer berechneten monatlichen Rate von unter 42 Euro wird von der Rückzahlung befreit. Mit dem Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ist das Einkommen nachzuweisen.

Folgende Erlassmöglichkeiten hat, wer ab 1. September 2019 erstmals ein BAföG-Darlehen erhielt:

  • 77-Raten-Erlass: Wurden 77 monatlichen Raten in der festgesetzten Höhe (mindestens 42 Euro) gezahlt, wird die Restschuld erlassen. Dies sind 3.234 Euro bei 42 Euro pro Monat und 10.010 Euro bei 130 Euro pro Monat.
  • Kooperationserlass: Nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums von 20 Jahren wird die Restschuld erlassen. Voraussetzung ist, dass gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nur geringfügig verstoßen wurde.

Wer jedoch staatliche BAföG-Darlehen ganz oder teilweise schon vor dem 1. September 2019 erhielt, hatte keine Erlassoption. Erst das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) ermöglichte, dass auch für diese sogenannten AltschuldnerInnen der Kooperationserlass angewendet werden kann. Dazu hatten die Betroffenen das sogenannte Wahlrecht zwischen 1. September 2019 und 29. Februar 2020 auszuüben.

Wenn das Wahlrecht in dem genannten Zeitraum nicht ausgeübt wurde, kann sich der Rückzahlungszeitraum (nach altem Recht) auf bis zu 30 Jahre (einschließlich Zeiten mit Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung) verlängern; am Ende des Rückzahlungszeitraums muss die gesamte Restschuld gezahlt werden.

Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens werden betragsabhängig weitere Teile erlassen (z. B. 5 % bei einer Darlehenssumme von 500 Euro, 38 % ab 24.000 Euro, Stand April 2020). Der Erlass berechnet sich immer von der Restschuld, maximal jedoch von 10.000 Euro. Vorher erfolgte Deckelung des Darlehens nach einem Erlass.

Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt.

Rechtsbehelfe

Siehe auch: Verwaltungsakt

Da es sich um eine Sozialleistung handelt, fallen keine Verwaltungskosten für Rechtsbehelfe (Widerspruch, einstweilige Anordnungen, Klage, Berufung etc.) im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts an. Für Rechtsanwaltsgebühren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (ab der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht gegen Urteile des Verwaltungsgerichts besteht Anwaltszwang).

Statistik

Laut § 55 des BAföG werden verschiedene Merkmale eines jeden Antragstellers gespeichert. Dazu zählen Angaben über den Auszubildenden wie „Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens …“ „und den Freibetrag …“ „sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags“. Zusätzlich werden Merkmale von dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie der Eltern des Geförderten gespeichert.

Speicherung der Sozial- und BAföG-Daten

Die Speicherung der Sozialdaten und das individuelle Auskunftsrecht eines Sozialleistungsbeziehers sind neben anderen Aspekten des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Insbesondere wird im zweiten Kapitel (§§ 67–85a SGB X) festgelegt, unter welchen Bedingungen die Sozialdaten erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt, berichtigt, gesperrt und gelöscht werden dürfen. Allerdings enthält das Sozialgesetzbuch nur „unvollständige Regelungen zur Löschung von Sozialdaten und deren Aufbewahrungsfristen“. Unzulässig gespeicherte Daten sind nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu löschen. Sobald die Daten den Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind die Daten ebenfalls zu löschen.

Ein Auskunftsrecht gibt es laut § 81 Abs. 1 SGB X für Personen, die meinen, „bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in“ ihren „Rechten verletzt worden zu sein“. Die Betroffenen können dann über gespeicherten Sozialdaten und deren Herkunft, die Empfänger der Daten bei Weitergabe der Daten und den Zweck der Speicherung Auskunft erhalten. Diese Auskunft kann allerdings ohne Gründe verweigert werden. Der Datenschutzbeauftragte des Bundes oder der zuständigen Stelle kann die Rechtmäßigkeit der Ablehnung überprüfen. Die Auskunft ist kostenfrei (§ 83 SGB X).

Ist der BAföG-Antrag erfolgreich und man erhält einen Bescheid, werden die erhobenen Daten sechs Jahre lang gespeichert. Bei einer Ablehnung des BAföG-Antrags dem Vermögen nach, sogenannter „Null-Bescheid“, werden die Daten ein Jahr lang gespeichert.

EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2007

Am 23. Oktober 2007 urteilte die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der Regelungen im BAföG über die Auslandsförderung mit dem europäischen Recht, genauer mit der in Art. 17, Art. 18 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit der Unionsbürger. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis einer vorherigen einjährigen Ausbildung im Inland gegen die Freizügigkeit verstößt (Rs. C-11/06). Eine mögliche Reaktion auf dieses Urteil war die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des 22. BAföG-Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007, welches die Förderung ab dem 1. Semester im EU-Ausland sowie der Schweiz ermöglicht (Änderung des § 8 BAföG).

Verhältnis zum SGB II

Grundsätzlich hat BAföG wie schon zu Zeiten der Sozialhilfe (§ 26 BSHG) Vorrang vor Leistungen des SGB II. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen trotz Vorrang des BAföG Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.

Grundsätzlich regelt § 7 Abs. 5 SGB II den Vorrang des BAföG. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann allerdings Bürgergeld in Härtefällen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise sein, wenn ein Studierender sein Studium fast beendet hat und ohne Bürgergeld sein Studium abbrechen müsste.

§ 7 Abs. 6 SGB II regelt die Ausnahme von der Ausnahme, stellt mithin also eine Anspruchsgrundlage dar. Wer aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat oder wessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAföG bemisst oder wer eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und dabei aufgrund von § 10 Abs. 3 des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, erhält Leistungen nach dem SGB II. Laut einem Beschluss des Sozialgerichts Aachen gilt das auch für Abendschüler vor dem vierten Semester, da dieser Personengruppe BAföG regelmäßig mit der Begründung verwehrt wird, dass die Schule die Arbeitskraft nicht in Anspruch nehme. Schüler und bei den Eltern lebende Studierende haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II, wenn sie BAföG erhalten, nur wegen Anrechnung von Einkommen bzw. Vermögen nicht erhalten oder über ihren BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben diese Möglichkeit nicht, sie können allenfalls bei einem besonderen Härtefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Unberührt vom Leistungsausschluss ist der Anspruch auf Mehrbedarfe, die nicht ausbildungsbedingt sind. Nach § 27 Abs. 2 SGB II haben daher bedürftige Schüler und Studierende Anspruch auf die Mehrbedarfe für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II), Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II), kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) und einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II).

Wenn Alg II gezahlt wird und nachträglich BAföG bewilligt wird, kann das Bürgergeld nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vom SGB-II-Träger rückwirkend zurückverlangt werden. Hier zählt die grundsätzliche BAföG-Anspruchsberechtigung als Erzielung von Einkommen. Darüber hinaus kommen Erstattungsansprüche des SGB-II-Trägers gegenüber der BAföG bewilligenden Stelle gemäß §§ 104 ff. SGB X infrage.

Philatelistisches

Mit dem Erstausgabetag 2. September 2021 gab die Deutsche Post AG ein Sonderpostwertzeichen im Nennwert von 80 Eurocent zur Erinnerung an die Einführung des BAföG vor 50 Jahren heraus. Der Entwurf stammt von der Grafikerin Nicole Elsenbach aus Hückeswagen.

Siehe auch

  • Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Literatur

  • Ramsauer, Stallbaum, Sternal: Mein Recht auf BAföG. Beck-Rechtsberater im dtv. 4. Auflage. 2003, ISBN 3-423-05283-X.
  • Ramsauer, Stallbaum: BAföG. Kommentar. 8. Auflage. 2024, ISBN 978-3-406-80387-1.
  • Rothe, Blanke: Bundesausbildungsförderungsgesetz. Loseblatt-Kommentar. 5. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-019865-4.
  • Blanke, Deres: Ausbildungsförderungsrecht. 35. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, 2009, ISBN 978-3-17-021065-3.
  • Marc-Yaron Popper: BAföG Praxis-Handbuch für Eltern, Schüler und Studierende. Ratgeber anhand von Fällen mit praktischen Tipps und den aktuellen Änderungen des 23. BAföG-Änderungsgesetzes. Books on Demand, Norderstedt 2011, ISBN 978-3-8448-5480-0.

Rundfunkberichte

  • Jacqueline Boysen: Mehr Studenten braucht das Land – Zur Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Deutschlandfunk – Hintergrund, 15. Oktober 2010.

Weblinks

Wiktionary: Bundesausbildungsförderungsgesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: BAföG – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Bundesausbildungsförderungsgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Offizielle Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung zum BAföG
  • Text des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • Text und Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
  • Informationen zur Ausbildungsförderung im Wege des BAföG

Einzelnachweise

  1. Marion Kerstholt: 50 Jahre BAföG: Ein Meilenstein kommt in die Jahre. In: tagesschau.de. 26. August 2021, abgerufen am 11. Dezember 2022. 
  2. BAFOEGINI: „Informationen zur Volldarlehensrückzahlung“, Stand vom 18. Juli 2018.
  3. Verordnung81. Abgerufen am 2. Juni 2018. 
  4. rp-online.de vom 18. Januar 2012: „Ausgaben für Bafög schnellen in die Höhe“
  5. Text und Änderungen durch das Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  6. Bundesministerium für Bildung und Forschung 19. Dezember 2014: „Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung“ (Memento vom 20. Dezember 2014 im Internet Archive)
  7. Bericht der Bundesregierung – Immer weniger erhalten BAföG. In: Deutschlandfunk. (deutschlandfunk.de [abgerufen am 17. Dezember 2017]). 
  8. "Die wichtigsten Änderungen", Bundesbildungsministerium, abgerufen am 15. Januar 2020
  9. BAföG nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch?
  10. Petersen/Mery: Die Bewerbung zum Studium. Erfolgreich bewerben für Bachelor und Master. 2010, Verlag Ausbildungspark, Offenbach am Main, ISBN 978-3-941356-02-3, S. 316 f.
  11. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, C-11/06 und C-12/06
  12. Bafög-Urteil: Auch wer im Ausland lebt, kriegt Geld. www.spiegel.de, 28. Januar 2010, abgerufen am 30. Januar 2010. 
  13. Hermann-Josef Tenhagen: Fluggastrechte, Geldanlage, Studiengebühren: So hart wird der Brexit für deutsche Verbraucher. In: Spiegel online. 6. April 2019, abgerufen am 6. April 2019. 
  14. Bundesministerium für Bildung und Forschung 19. Dezember 2014: „Modernes BAföG für eine noch bessere Ausbildung (Memento des Originals vom 22. November 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2“
  15. BAföG für Ausländer. In: bafoeg-rechner.de. 23. Januar 2016, abgerufen am 26. August 2016. 
  16. § 12 BAföG in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
  17. § 13 BAföG in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
  18. § 12 BAföG in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
  19. § 13 BAföG in der am 22.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
  20. § 12 BAföG in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  21. § 13 BAföG in der am 01.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  22. § 12 BAföG in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  23. § 13 BAföG in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
  24. § 12 BAföG in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; 2015 BGBl. I S. 2557
  25. § 13 BAföG in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; 2015 BGBl. I S. 2557
  26. § 12 BAföG in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
  27. § 13 BAföG in der am 28.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
  28. Bafög: In vielen Uni-Städten reicht die neue Wohnpauschale nicht für die Miete. In: Berliner Zeitung. 24. Juni 2022, abgerufen am 6. Juli 2023. 
  29. BVerwG legt BVerfG vor: Ist der BAföG-Satz zu niedrig? In: Legal Tribune Online Karriere. Abgerufen am 6. Juli 2023. 
  30. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung des Nr. 88/2024 vom 30. Oktober 2024 zu AZ. 1 BvL 9/21.
  31. Welche Freibeträge werden gewährt? Bundesministerium für Bildung und Forschung, August 2022, abgerufen am 4. Oktober 2022. 
  32. BAföG-Rechner. In: bafoeg-rechner.de. Abgerufen am 29. August 2014. 
  33. BAföG-Verbesserungen 2022. Studis Online, 23. Juni 2022, abgerufen am 23. Juni 2022. 
  34. Vermögenskontrolle durch Datenabgleich. In: bafoeg-rechner.de. 11. Februar 2015, abgerufen am 26. August 2016. 
  35. zu § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung (Memento vom 21. April 2021 im Internet Archive), auf bafög.de
  36. Freistellung von BAföG-Rückzahlung. Studis Online, 17. August 2022, abgerufen am 27. August 2022. 
  37. Informationsseite des Bundesverwaltungsamtes, abgerufen am 15. Januar 2020
  38. Anlage zu § 6 Abs. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV), Info beim BVA
  39. BAföG-Rückzahlung Vorzeitig. Abgerufen am 16. März 2023 (deutsch). 
  40. LVR-Landesjugendamt Rheinland: Dauer der Datenspeicherung, Löschung und Aufbewahrungsfristen. (PDF; 5,6 MB) In: Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe. 2010, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. September 2012; abgerufen am 19. September 2012. 
  41. Beratungsstelle BAföG-Amt Hamburg am 18. September 2012
  42. Pressemitteilung des EuGH (PDF-Datei; 115 kB)
  43. Auch Abendschüler können ALG II erhalten
Sozialrecht in Deutschland

Sozialgesetzbuch Bücher I–XIV: (I) Allgemeiner Teil | (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende | (III) Arbeitsförderung | (IV) Gemeinsame Vorschriften | (V) Krankenversicherung | (VI) Rentenversicherung | (VII) Unfallversicherung | (VIII) Kinder- und Jugendhilfe | (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen | (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz | (XI) Pflegeversicherung | (XII) Sozialhilfe | (XIV) Soziales Entschädigungsrecht

Ausbildungsförderung | Reichsversicherungsordnung | Alterssicherung der Landwirte | Krankenversicherung der Landwirte | Bundeskindergeldgesetz | Wohngeldgesetz | Adoptionsvermittlungsgesetz | Unterhaltsvorschussgesetz | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | Altersteilzeitgesetz | Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 23:05

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Das Bundes ausbildungs forderungs gesetz BAfoG regelt die staatliche Unterstutzung fur die Ausbildung von Schulern und Studenten in Deutschland Mit dem Kurzel BAfoG wird umgangssprachlich auch die Sozialleistung bezeichnet die sich aus dem Gesetz ergibt Das Gesetz gilt nach 68 Nr 1 SGB I bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen Besonderer Teil BasisdatenTitel Bundesgesetz uber individuelle Forderung der AusbildungKurztitel BundesausbildungsforderungsgesetzAbkurzung BAfoGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Verwaltungsrecht SozialrechtFundstellennachweis 2212 2Ursprungliche Fassung vom 26 August 1971 BGBl I S 1409 Inkrafttreten am 1 September 1971Neubekanntmachung vom 7 Dezember 2010 BGBl I S 1952 ber 2012 I S 197 Letzte Anderung durch Art 1 G vom 19 Juli 2024 BGBl I Nr 249 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 August 2024 Art 3 G vom 19 Juli 2024 GESTA K008Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das sogenannte Aufstiegs BAfoG fruher Meister BAfoG mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkraften finanziell gefordert wird ist nicht im Bundesausbildungsforderungsgesetz sondern im Aufstiegsfortbildungsforderungsgesetz AFBG geregelt ZweckDie Hauptziele des BAfoG sind die Erhohung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie eine mittelbare Steigerung der sozialen Mobilitat Als bedarfsgeprufte staatliche Unterstutzung richtet es sich vorrangig an einkommensschwachere Studierende und ermoglicht ihnen den Zugang zu hoherer Bildung unabhangig von der finanziellen Situation ihres Elternhauses Das Forderungsziel gilt mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses als erreicht auch wenn hierfur keine Forderung in Anspruch genommen wurde Im Falle von konsekutiven Studiengangen beinhaltet die Forderung ebenfalls den konsekutiven Masterabschluss Ein Promotionsstudium ist hingegen nicht forderungsfahig GeschichteProtest gegen BAfoG Kurzungen Kiel 1971 Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienforderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1 September 1971 das BAfoG als Vollzuschuss es musste also nichts zuruckgezahlt werden unter der Kanzlerschaft Willy Brandts fur individuell bedurftige Schuler und Studierende eingefuhrt Gegenuber dem Vorgangermodell hatte es einen breiteren Kreis von Empfangsberechtigten und garantierte einen Rechtsanspruch auf Forderung Die Forderung wurde damit einklagbar Die Hochstforderung fur Studierenden entsprach bei Einfuhrung des BAfoG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag Im BAfoG ist vorgesehen dass die Bedarfssatze und Freibetrage alle zwei Jahre zu uberprufen sind Dies hat zwar zu haufigen Erhohungen gefuhrt uber weite Phasen blieb die Forderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zuruck Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemass allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen blieben indes im Ergebnis ungehort Bei der Einfuhrung des BAfoG wurden 47 der Studierenden gefordert Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Forderung wurden seit Inkrafttreten des BAfoG immer wieder verandert In den 1970er Jahren erfolgten Erweiterungen der Forderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen Bei der Forderung von Studierenden ging man von der Vollforderung auf eine Mischforderung durch Zuschuss und Grunddarlehen uber Die Forderung fur Schuler insbesondere an allgemeinbildenden Schulen wurde von einengenden Voraussetzungen abhangig gemacht Im Oktober 1982 kam es zu einem Regierungswechsel die fast 16 jahrige Regierungszeit von Helmut Kohl begann Die Universitaten waren voll weil geburtenstarke Jahrgange im studierfahigen Alter waren Ausbildungsplatze waren auch aufgrund der Wirtschaftslage u a nach der zweiten Olkrise 1979 knapp Die Umstellung der studentischen Ausbildungsforderung auf Volldarlehen 1983 bis 1990 bedeutete bei durchschnittlich zehn Semestern Studienzeit bis zu 70 000 DM BAfoG Schulden fur mit Hochstsatz geforderte Studierende Zudem wurde die Ausbildungsforderung fur Schuler an allgemeinbildenden Schulen praktisch abgeschafft sie werden seitdem nur noch dann gefordert wenn sie ausbildungsbedingt also aufgrund einer unzumutbar grossen Entfernung zur Schule nicht bei ihren Eltern wohnen konnen Die Volldarlehensforderung wurde 1990 teilweise korrigiert im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs des BAfoG auf die neuen Bundeslander Den ostdeutschen Studierenden wurde ein seit 1953 in der DDR bestehendes einheitliches Grundstipendium in Hohe von 200 M Stand 1981 fur alle in und auslandischen Studierenden gewahrt Fur Studierende die auf Grund ihrer sozialen Verhaltnisse besonderer Unterstutzung bedurften konnte das Grundstipendium um 50 M monatlich erhoht werden Die Forderung im wiedervereinigten Deutschland wird seither zu 50 als Zuschuss und zu 50 als Darlehen gewahrt Durch zahlreiche Gesetzesnovellen in den 1980er und 1990er Jahren die die Forderungsmoglichkeiten reduzierten erreichte das BAfoG im Jahr 1998 seinen Tiefpunkt Das BAfoG bildete nur noch fur knapp 13 Prozent der Studierenden eine Teil Finanzierungsquelle Nach der Bundestagswahl 1998 bildete Gerhard Schroder die erste rot grune Regierungskoalition Sie beschloss 2001 eine weitreichende Reform die viele Einschrankungen der Kohl Ara zurucknahm Zusatzliche Veranderungen erfolgten etwa durch die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung Zudem mussen seither insgesamt nur maximal 10 000 Euro des Darlehens zuruckgezahlt werden sogenanntes Deckelungsprinzip bei der Darlehensrestschuld Nach dieser Reform gewann das BAfoG wieder wesentlich an Bedeutung Im Jahr 2003 erhielten bereits mehr als 25 der Studierenden Forderung nach dem BAfoG Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2008 510 000 Studierende und 312 000 Schuler innen BAfoG Studierende bekamen im Schnitt 398 Euro im Monat Schuler 321 Euro Nicht alle erhielten das ganze Jahr uber Geld 52 Prozent den Hochstsatz Bund und Lander haben 2008 uber 2 3 Milliarden Euro fur die BAfoG Forderung ausgegeben 2010 waren es fast 2 9 Milliarden Euro 2010 beschloss die Bundesregierung Merkel eine Novelle des BAfoG Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wurde fur Masterstudiengange auf 35 Jahre angehoben Begabungs und leistungsabhangige Stipendien bis zu 300 Euro monatlich werden seither von einer Anrechnung auf den nach BAfoG ausgenommen Die fur die Ehe und fur Ehegatten geltenden Regelungen im BAfoG gelten nun auch fur Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Bis zum Jahr 2012 wurde ein Teilerlass fur das zinslose staatliche Darlehen gewahrt wenn die Abschlussprufung besonders gut oder die Ausbildung besonders schnell abgeschlossen wurde Im August 2014 gab Bundesbildungsministerin Wanka bekannt dass die Ausbildungsforderung ab Herbst 2016 um insgesamt 7 angehoben wird In diesem soll der Wohnzuschlag Hochstsatz um 11 angehoben werden Nach amtlicher Berechnung soll der Anstieg der Verbraucherpreise seit der letzten Erhohung 2010 bis 2014 bereits 7 betragen Mit dem 25 BAfoG Anderungsgesetz stimmte der Bundesrat am 19 Dezember 2014 der vollstandigen Finanzierung der Ausbildungsforderung durch den Bund zu Damit werden die Lander um jahrlich rund 1 2 Milliarden Euro entlastet die fur zusatzliche Investitionen in die Hochschulen verwendet werden sollen Zum Schuljahr bzw Wintersemester 2016 17 hebt der Bund die Bedarfsatze und Freibetrage um 7 an Damit wird die Zahl der potentiellen Empfanger um rund 110 000 Studierende und Schuler erweitert Drittstaatenangehorige mit Aufenthaltstiteln aus humanitaren oder familiaren Grunden konnen kunftig bereits nach 15 Monaten statt bisher vier Jahren Aufenthalt in Deutschland BAfoG beantragen Trotz des BAfoG Anderungsgesetzes 2014 ist die Zahl der BAfoG Empfanger gesunken Wahrend im Jahr 2003 25 der Studierenden Bafog erhielten s o waren es 2016 20 Laut einer Studie des Studentenwerks mussen immer mehr Studierende arbeiten um fur ihren Lebensunterhalt zu sorgen Dem soll das 26 BAfoG Anderungsgesetz von 2019 entgegenwirken Anderungshistorie Ausbildungsforderungsgesetz 1970 bis 1971 Beginn der Rechtskraft Ende der Rechtskraft Titel Art der Ausfertigung Ausgefertigt Verkundet Veroffentlichung im BGBl 1 Juli 1970 30 September 1971 Erstes Gesetz uber individuelle Forderung der Ausbildung Erstverkundung 19 September 1969 24 September 1969 BGBl I S 17191 Januar 1971 30 September 1971 Zweites Gesetz zur Anderung des Ersten Gesetzes uber individuelle Forderung der Ausbildung Anderung 9 Marz 1971 13 Marz 1971 BGBl I S 1771 Januar 1971 30 September 1971 Drittes Gesetz zur Anderung des Ersten Gesetzes uber individuelle Forderung der Ausbildung Anderung 14 Mai 1971 18 Mai 1971 BGBl I S 666Bundesausbildungsforderungsgesetz BAfoG seit 1971 Rechtskraft 1 Titel Art der Ausfertigung Ausgefertigt Verkundet Bundesgesetzblatt1 September 1971 Bundesgesetz uber die individuelle Forderung der Ausbildung Erstverkundung 26 August 1971 31 August 1971 BGBl I S 14091 August 1973 Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes und des Arbeitsforderungsgesetzes Anderung 14 November 1973 16 November 1973 BGBl I S 16371 August 1974 Zweites Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 31 Juli 1974 3 August 1974 BGBl I S 16491 August 1974 Drittes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 31 Juli 1975 5 August 1975 BGBl I S 20811 Januar 1975 Einfuhrungsgesetz zum Strafgesetzbuch Anderung 2 Marz 1974 9 Marz 1974 BGBl I S 4691 August 1975 Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur 2 Anderung 18 Dezember 1975 20 Dezember 1975 BGBl I S 30911 September 1975 Gesetz uber die Krankenversicherung der Studenten Anderung 24 Juni 1975 28 Juni 1975 BGBl I S 15361 Januar 1976 Sozialgesetzbuch Anderung 11 Dezember 1975 13 Dezember 1975 BGBl I S 30151 April 1976 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesgesetzes uber individuelle Forderung der Ausbildung 2 Neufassung 9 April 1976 22 April 1976 BGBl I S 9891 April 1977 Viertes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 26 April 1977 30 April 1977 BGBl I S 6531 August 1978 Funftes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 17 November 1978 24 November 1978 BGBl I S 17941 Juli 1979 Sechstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 16 Juli 1979 21 Juli 1979 BGBl I S 10371 August 1980 Gesetz uber Massnahmen fur im Rahmen humanitarer Hilfsaktionen aufgenommene Fluchtlinge Anderung 22 Juli 1980 29 Juli 1980 BGBl I S 10571 Januar 1981 Sozialgesetzbuch Anderung 18 August 1980 26 August 1980 BGBl I S 14691 August 1981 Siebentes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 13 Juli 1981 14 Juli 1981 BGBl I S 6251 Januar 1982 Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur Anderung 22 Dezember 1981 29 Dezember 1981 BGBl I S 15231 August 1982 Gesetz uber das Asylverfahren Anderung 16 Juli 1982 21 Juli 1982 BGBl I S 9461 Januar 1983 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschaftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts Anderung 20 Dezember 1982 23 Dezember 1982 BGBl I S 18571 Juli 1983 Sozialgesetzbuch Anderung 4 November 1982 9 November 1982 BGBl I S 14501 August 1983 Bekanntmachung des Bundesgesetzes uber individuelle Forderung der Ausbildung Neufassung 6 Juni 1983 8 Juni 1983 BGBl I S 6451 August 1983 Berichtigung der Neufassung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Berichtigung 23 Dezember 1983 31 Dezember 1983 BGBl I S 16801 August 1983 Neuntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 26 Juni 1985 28 Juni 1985 BGBl I S 12431 Juli 1984 Achtes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 24 Mai 1984 29 Mai 1984 BGBl I S 7076 November 1985 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6 November 1985 1 BvL 47 83 BVerfG Entscheidung 30 Januar 1986 15 Februar 1986 BGBl I S 2571 Juli 1986 Zehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 16 Juni 1986 24 Juni 1986 BGBl I S 8971 Januar 1987 Elftes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 21 Juni 1988 24 Juni 1988 BGBl I S 8291 Januar 1989 Gesetz zur Strukturreform des Gesundheitswesen Anderung 20 Dezember 1988 29 Dezember 1988 BGBl I S 24771 April 1990 Zwolftes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 22 Mai 1990 29 Mai 1990 BGBl I S 9361 August 1990 Dreizehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 20 Dezember 1990 29 Dezember 1990 BGBl I S 29823 Oktober 1990 3 Gesetz zu dem Vertrag vom 31 August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik uber die Herstellung der Einheit Deutschlands Einigungsvertragsgesetz und der Vereinbarung vom 18 September 1990 4 Anderung 23 September 1990 28 September 1990 BGBl II S 8851 Januar 1991 Vierzehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 30 Juli 1991 06 August 1991 BGBl I S 17321 Juli 1992 Funfzehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 19 Juni 1992 26 Juni 1992 BGBl I S 106225 Juli 1993 Sechzehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 13 Juli 1993 24 Juli 1993 BGBl I S 120218 September 1993 Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europaischen Binnenmarkt Anderung 13 September 1993 17 September 1993 BGBl I S 15691 Januar 1994 5 Gesetz zur Ausfuhrung des Abkommens vom 2 Mai 1992 uber den Europaischen Wirtschaftsraum Anderung 27 April 1993 30 April 1993 BGBl I S 5121 Januar 1994 Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar Konsolidierungs und Wachstumsprogramms Anderung 21 Dezember 1993 30 Dezember 1993 BGBl I S 23741 Juli 1994 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung Anderung 21 Dezember 1992 29 Dezember 1992 BGBl I S 22661 Juli 1994 Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED Unrecht Anderung 23 Juni 1994 29 Juni 1994 BGBl I S 13111 Januar 1995 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedurftigkeit Anderung 26 Mai 1994 28 Mai 1994 BGBl I S 101410 Januar 1995 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10 Januar 1995 1 BvL 20 87 1 BvL 20 88 BVerfG Entscheidung 23 Marz 1995 07 April 1995 BGBl I S 4781 Juli 1995 Siebzehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 24 Juli 1995 28 Juli 1995 BGBl I S 97621 Oktober 1995 Jahressteuergesetz 1996 Anderung 11 Oktober 1995 20 Oktober 1995 BGBl I S 12501 August 1996 Achtszehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes 6 Anderung 17 Juli 1996 24 Juli 1996 BGBl I S 10061 August 1996 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts Anderung 23 Juli 1996 29 Juli 1996 BGBl I S 10881 August 1996 Neunzehntes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 25 Juni 1998 29 Juni 1998 BGBl I S 16095 Juli 1997 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften fur Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Anderung 1 Juli 1997 4 Juli 1997 BGBl I S 160914 Oktober 1997 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14 Oktober 1997 1 BvL 5 93 BVerfG Entscheidung 6 Februar 1998 11 Marz 1998 BGBl I S 4271 Januar 1998 7 Gesetz zur Reform der Arbeitsforderung Anderung 24 Marz 1997 27 Marz 1997 BGBl I S 59410 November 1998 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10 November 1998 1 BvL 50 92 BVerfG Entscheidung 13 Januar 1999 08 Februar 1999 BGBl I S 792 Februar 1999 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2 Februar 1999 1 BvL 8 97 BVerfG Entscheidung 29 Marz 1999 14 April 1999 BGBl I S 69913 Mai 1999 Zwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 7 Mai 1999 12 Mai 1999 BGBl I S 8501 Januar 2000 Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts Anderung 22 Dezember 1999 28 Dezember 1999 BGBl I S 25341 Januar 2000 Gesetz zur Familienforderung Anderung 22 Dezember 1999 28 Dezember 1999 BGBl I S 25521 Januar 2000 Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften Anderung 22 Dezember 1999 29 Dezember 1999 BGBl I S 260131 Dezember 2000 Gesetz zur Anderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften Anderung 20 Dezember 2001 28 Dezember 2001 BGBl I S 39861 Januar 2001 Gesetz zur Einfuhrung des Euro im Sozial und Arbeitsrechtsowie zur Anderung anderer Vorschriften Anderung 21 Dezember 2000 29 Dezember 2000 BGBl I S 19831 April 2001 Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsforderung Ausbildungsforderungsreformgesetz Anderung 19 Marz 2001 26 Marz 2001 BGBl I S 390keine 8 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsburgern und Auslandern Anderung 20 Juni 2002 25 Juni 2002 BGBl I S 194618 Dezember 2002 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18 Dezember 2002 2 BvF 1 02 BVerfG Entscheidung 16 Januar 2003 29 Januar 2003 BGBl I S 12622 August 2003 Gesetz zur Neustrukturierung der Forderbanken des Bundes Anderung 15 August 2003 21 August 2003 BGBl I S 16571 Januar 2005 9 Drittes Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Anderung 23 Dezember 2003 27 Dezember 2003 BGBl I S 28481 Januar 2005 Viertes Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Anderung 24 Dezember 2003 29 Dezember 2003 BGBl I S 29541 Januar 2005 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Anderung 27 Dezember 2003 30 Dezember 2003 BGBl I S 30221 Januar 2005 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsburgern und Auslandern Anderung 30 Juli 2004 5 August 2004 BGBl I S 19508 Dezember 2004 Einundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 2 Dezember 2004 7 Dezember 2004 BGBl I S 31271 Januar 2006 Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters Anderung 22 September 2005 27 September 2005 BGBl I S 28091 Januar 2008 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 23 Dezember 2007 31 Dezember 2007 BGBl I S 325416 Dezember 2008 Gesetz zur Forderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Anderung 10 Dezember 2008 15 Dezember 2008 BGBl I S 24031 Januar 2009 Gesetz zur arbeitsmarktadaquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Anderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen Anderung 20 Dezember 2008 24 Dezember 2008 BGBl I S 284628 Oktober 2010 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 24 Oktober 2010 27 Oktober 2010 BGBl I S 142228 Oktober 2010 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Neufassung 7 Dezember 2010 16 Dezember 2010 BGBl I S 195228 Oktober 2010 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Berichtigung 7 Februar 2012 13 Februar 2012 BGBl I S 19721 Juni 2011 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21 Juni 2011 1 BvR 2035 07 BVerfG Entscheidung 12 August 2011 19 August 2011 BGBl I S 172626 November 2011 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU Visakodex Anderung 22 November 2011 25 November 2011 BGBl I S 225814 Dezember 2011 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 6 Dezember 2011 13 Dezember 2011 BGBl I S 25691 Januar 2012 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 7 Dezember 2011 13 Dezember 2011 BGBl I S 25921 April 2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Anderung 20 Dezember 2011 27 Dezember 2011 BGBl I S 28542 Dezember 2013 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und auslandischen Arbeitnehmern Anderung 29 August 2013 5 September 2013 BGBl I S 34841 Januar 2015 Funfundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 23 Dezember 2014 31 Dezember 2014 BGBl I S 24751 August 2015 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung Anderung 27 Juli 2015 31 Juli 2015 BGBl I S 13865 April 2017 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes Anderung 29 Marz 2017 4 April 2017 BGBl I S 6261 August 2018 Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiar Schutzberechtigten Anderung 12 Juli 2018 17 Juli 2018 BGBl I S 114716 Juli 2019 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 8 Juli 2019 15 Juli 2019 BGBl I S 10481 Januar 2020 Gesetz fur bessere und unabhangigere Prufungen Anderung 14 Dezember 2019 20 Dezember 2019 BGBl I S 27891 Marz 2020 Gesetz zum Ausgleich COVID 19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhauser und weiterer Gesundheitseinrichtungen Anderung 27 Marz 2020 27 Marz 2020 BGBl I S 5801 Marz 2020 Gesetz zur Unterstutzung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID 19 Pandemie Anderung 25 Mai 2020 28 Mai 2020 BGBl I S 107324 November 2020 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizugigkeitsgesetzes EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht Anderung 12 November 2020 23 November 2020 BGBl I S 241624 November 2021 Gesetz zur Anderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlasslich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Anderung 22 November 2021 23 November 2021 BGBl I S 49061 Juni 2022 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Anderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze Anderung 23 Mai 2022 27 Mai 2022 BGBl I S 76022 Juli 2022 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 15 Juli 2022 21 Juli 2022 BGBl I S 11501 Januar 2024 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 22 Dezember 2023 28 Dezember 2023 BGBl I Nr 40825 Juli 2024 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Anderung 19 Juli 2024 24 Juli 2024 BGBl I Nr 249Legende 1 Gemeint ist der fruhste Zeitpunkt indem die Rechtskraft durch Inkrafttreten eines Gesetzes und einer Anderung hinsichtlich des Bundesausbildungsforderungsgesetzes die Wirkung entfaltet Fur einzelne Normen kann eine spatere Rechtskraft bestimmt sein 2 Das in der Bekanntmachung der Neufassung des BAfoG vom 9 April 1976 in Nummer 8 berucksichtigte Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsforderungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18 Dezember 1975 BGBl I S 3113 stellt nur eine Anderung des Gesetzesentwurfs zum 18 Dezember 1975 ausgefertigten Haushaltsstrukturgesetzes BGBl I S 3091 dar Es hat keine Auswirkungen im Bereich des Ausbildungsforderungsrechts 3 Ruckwirkung einzelner Rechtstatbestande aus der BRD und der DDR 4 Beinhaltet den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik uber die Herstellung der Einheit Deutschlands BGBl II S 889 sowie die Anlage I des Vertrags mit dem enthaltenen Kapitel XVI des Geschaftsbereichs des Bundesministers fur Bildung und Wissenschaft im Sachgebiet B Ausbildungsforderung BGBl II S 1132 5 Bekanntmachung des Inkrafttretens am 30 Dezember 1993 im Bundesgesetzblatt mit Wirkung zum 1 Januar 1994 BGBl I S 2436 6 Teile des Gesetzes sind durch das Neunzehnte Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes vor Inkrafttreten gestrichen BGBl I S 1609 7 In der Bekanntmachung der Neufassung des BAfoG vom 7 Dezember 2010 wird irrtumlich in Nummer 23 auf den 1 Januar 1997 BGBl I S 1952 verwiesen Der Artikel 83 des hier betreffenden Gesetzes bestimmt den 1 Januar 1998 8 Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsburgern und Auslandern in der Fassung vom 20 Juni 2002 BGBl I S 1946 hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung zum Aktenzeichen 2 BvF 1 02 vom 18 Dezember 2010 BGBl I S 126 fur nichtig erklart sodass die vorgesehenen Anderungen des Bundesausbildungsforderungsgesetzes keine Wirkungen entfalten 9 Entgegen der Bekanntmachung der Neufassung des BAfoG vom 7 Dezember 2010 ist in Nummer 35 des genannten Gesetzes BGBl I S 1952 kein Inkrafttreten auf den nachsten Tag nach der Verkundung bestimmt sodass ein Inkrafttreten am 28 Dezember 2003 nicht vorgesehen ist Richtig ist der 1 Januar 2005 Forderungsfahige AusbildungenBAfoG Buro der Uni Wuppertal Ausbildungsform Nach dem BAfoG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 von Fachschulen und Berufsfachschulen von Schulen des Zweiten Bildungsweges von Akademien und Hochschulen gefordert werden Fur die Forderung von Schulern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschrankungen Ausbildungen im dualen System konnen nicht nach dem BAfoG gefordert werden insoweit kommt aber Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefordert werden Fur eine Forderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschrankungen soweit es sich nicht um eine erste und fruhzeitig erfolgte Entscheidung handelt Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begrundung moglich Bis zum Ende des dritten Semesters bzw bei Verlust von hochstens drei Fachsemestern durch den Wechsel wird ein wichtiger Grund erwartet Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAfoGs nur bei einem unabweisbaren Grund moglich Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengangen auf die Bachelor Master Struktur ergeben sich insoweit Probleme weil der Bachelor Abschluss grundsatzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist ein anschliessender Master Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat und nur dann gefordert werden kann wenn er auf einen Bachelor Studiengang aufbaut und in der Regel nahtlos anschliesst so genannter konsekutiver Studiengang Fernstudien werden nur langstens 12 Monate gefordert wenn der Lehrgang in diesen 12 Monaten auch abgeschlossen werden kann und das Studium vollzeit durchgefuhrt wird Bei dreijahrigen Studien kann so das letzte Jahr gefordert werden In und Ausland Gefordert werden ausser Ausbildungen im Inland seit dem 1 Januar 2008 auch das vollstandig im Ausland verbrachte Studium an einer Hochschule in der EU oder der Schweiz Deutsche Studierende die im Inland Anspruch auf BAfoG haben konnen fur Auslandsaufenthalte das Auslands BAfoG beantragen Wegen des dort hoheren Bedarfs erhohte Lebenshaltung Reisekosten und ggf Studiengebuhren kann sich ein Antrag auch fur diejenigen lohnen die im Inland wegen hoherer Einkommen aus der Forderung fallen Des Weiteren ist eine Forderung fur Schuler moglich die ein Jahr im Ausland verbringen wollen Der Europaische Gerichtshof entschied dass die vormals angewandte Regelung wonach nur dann eine Ausbildung im Ausland gefordert wurde wenn sie die Fortsetzung einer mindestens ein Jahr lang in Deutschland begonnenen Ausbildung darstellte gegen den Grundsatz der Freizugigkeit verstiess Im Januar 2010 entschied das Verwaltungsgericht Munster dass auch Personen die dauerhaft in einem anderen EU Land leben und dort studieren grundsatzlich eine BAfoG Forderung erhalten durfen Nach Medienangaben gabe es im Fall eines No Deal Brexits nach einer Ubergangsfrist von einem Jahr keine Moglichkeit mehr fur ein BAfoG gefordertes Auslandsstudium im Vereinigten Konigreich Personliche VoraussetzungenDie Leistungen des Schulers oder Studierenden mussen erwarten lassen dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird dies wird grundlegend mit dem regelmassigen Besuch der Ausbildungsstatte belegt Ab dem funften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Forderung nur noch wenn der Betroffene zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4 Semesters erreicht hat In besonders begrundeten Fallen Krankheit Behinderung Kinderbetreuung u a kann die Frist uberschritten werden Auslander konnen Leistungen nach dem BAfoG in der Regel dann beanspruchen wenn sie ein von der Ausbildung unabhangiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen etwa weil sie hier aufgewachsen sind oder ihr Aufenthaltsrecht von hier lebenden Eltern oder vom Partner ableiten In wenigen Fallen etwa fur Auslander mit einer Duldung ist zudem eine Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten ab August 2016 vormals von vier Jahren erforderlich Wer hingegen ein Aufenthaltsrecht nur zu Ausbildungszwecken besitzt kann in der Regel auch als Unionsburger keine BAfoG Leistungen beanspruchen vgl 8 BAfoG Auszubildende mussen bei Beginn des Ausbildungsabschnitts z B des Studiums junger als 45 Jahre sein sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestande wie etwa die Betreuung von Kindern oder pflegebedurftiger Angehoriger oder der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf dem 2 Bildungsweg ein Uberschreiten der Altersgrenze rechtfertigen Vor dem 1 August 2022 lag die Altersgrenze bei 30 Jahren Fur den Beginn eines Masterstudiums lag sie bei 35 Jahren Hohe der LeistungenDie Geldleistungen nach dem BAfoG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbetragen Bedarf auf die eigenes Einkommen und Vermogen des Schulers oder Studierenden sowie Einkommen seines Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartners und in aller Regel auch seiner Eltern angerechnet werden Das BAfoG ist somit familienabhangig Bedarf fur den Lebensunterhalt Die Bedarfssatze differieren nach Art der Ausbildung und danach ob die zu Fordernden bei den Eltern wohnen oder nicht Bei Schulern sind es jeweils Pauschalsatze bei Studierenden wird ein Grundbedarfssatz um einen pauschalen Unterkunftsanteil erhoht Hinzu kommt ein Kranken und Pflegeversicherungszuschlag fur Personen die sich selbst versichern mussen ab 25 Jahre bspw in der Krankenversicherung der Studenten sowie unter engen Voraussetzungen gegebenenfalls ein Hartefallzuschlag etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung Der BAfoG Hochstsatz und der Unterkunftsanteil bei Studierenden ist der folgenden Tabelle zu entnehmen dort exklusive Kranken und Pflegeversicherungs Zuschlag 94 28 Euro 176 38 Euro ab dem 30 Lj Fur Studierende werden 50 des Maximalbedarfs als unverzinsliches Darlehen gewahrt Schuler erhalten BAfoG ruckerstattungsfrei Hinzu tritt das auf die Geforderten entfallende anrechnungsfreie Kindergeld fruher nur bei Einkommen unter ca 8 000 Euro gultig ab Schuler 12 BAfoG Studierende 13 BAfoGohne Beruf nicht bei den Eltern mit Beruf nicht bei den Eltern an Fach Hochschulen Grundbedarf nicht bei den Eltern zzgl Unterkunft25 Juli 2024 666 276 EUR 775 498 EUR 442 475 EUR 380 59 EUR22 Juli 2022 632 262 EUR 736 474 EUR 421 452 EUR 360 59 EUR1 August 2020 585 247 EUR 681 448 EUR 398 427 EUR 325 56 EUR16 Juli 2019 580 243 EUR 675 439 EUR 391 419 EUR 325 55 EUR1 August 2016 504 231 EUR 587 418 EUR 372 399 EUR 250 52 EUR28 Oktober 2010 465 216 EUR 543 391 EUR 348 373 EUR 224 49 EUR Seit 2008 gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag 14b BAfoG fur eigene Kinder die mit im Haushalt leben Dieser belauft sich derzeit Stand 2022 auf 160 Euro fur jedes Kind unter 14 Jahren Aufgrund der Pauschalierung von BAfoG Leistungen kommt es in der Praxis inzwischen haufig dazu dass die tatsachlichen Kosten fur Unterkunft und Heizung nicht gedeckt werden Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in einem schwebenden Verfahren dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt ob die entsprechende BAfoG Norm welche die Hohe der Leistungen regelt mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten vereinbar ist Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 23 September 2024 dass die Norm verfassungsmassig ist und dass aus dem Grundgesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Hohe der BAfoG Leistungen folgt Der Gesetzgeber habe einen weiten Ermessenspielraum Es gibt keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermoglichung eines Studiums dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen konnte Zur Existenzsicherung sei dem Bedurftigen die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstatigkeit zuzmuten selbst wenn hierdurch Studieren unmoglich werde Schuler und bei den Eltern lebende Studierende haben Anspruch auf erganzende Leistungen nach dem SGB II wenn sie BAfoG erhalten nur wegen Anrechnung von Einkommen bzw Vermogen nicht erhalten oder uber ihren BAfoG Antrag noch nicht entschieden wurde 7 Abs 6 Nr 2 SGB II Studierende die nicht bei den Eltern wohnen haben diese Moglichkeit nicht sie konnen allenfalls bei einem besonderen Hartefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen 27 Abs 3 Satz 1 SGB II Anrechnung von Einkommen und Vermogen Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf werden ebenfalls pauschaliert die Betrage angerechnet die der zu Fordernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen konnen Einkommen und Vermogen des Auszubildenden Vorrangig wird das eigene aktuelle Einkommen des zu Fordernden auf seinen Bedarf angerechnet Dieses Einkommen muss im Voraus geschatzt werden Durch den Abzug von Freibetragen bleiben bei Studierenden von Nebenjobs allerdings 523 42 Euro brutto pro Monat anrechnungsfrei 6 281 04 Euro in 12 Monaten Generell kann das Einkommen im Sinne des BAfoG nicht mit dem gleichgesetzt werden was ublicherweise als Brutto Einkommen oder Netto Einkommen verstanden wird Bei einer Ausbildungsvergutung gibt es zum Beispiel keinen Freibetrag sie wird voll auf den Bedarf angerechnet Kindergeld gehort seit 2001 nicht mehr dazu Wenn nach dem Ende des regelmassig einjahrigen Bewilligungszeitraums feststeht welches Einkommen der Geforderte in dieser Zeit tatsachlich hatte berechnet das Forderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsforderung abschliessend Uberzahlte Ausbildungsforderung wird zuruckgefordert andernfalls erfolgt eine Nachzahlung Eine Berechnung mit aufgeschlusseltem Ergebnis ist moglich allerdings bietet das Bundesministerium seit Ende 2008 keinen Rechner mehr an Eine in den meisten Fallen ausreichende Annaherung bietet der BAfoG Rechner von Studis Online Auch etwaiges Vermogen des zu Fordernden nicht dagegen Vermogen von Ehegatten Lebenspartnern und Eltern wird angerechnet soweit es den Freibetrag von 15 000 45 000 Euro ubersteigt Der Freibetrag von 45 000 Euro gilt fur Studenten ab 30 Jahren Bei einem verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Geforderten erhoht sich der Freibetrag um weitere 2 300 Euro sowie je weiteres Kind ebenfalls um 2 300 Euro In Hartefallen kann ein weiterer Teil des Vermogens anrechnungsfrei bleiben 29 BAfoG Seit Januar 2011 werden Kraftfahrzeuge ebenfalls mit dem Zeitwert angerechnet Neben dem Einkommen wird ein Zwolftel des gesamten den Freibetrag ubersteigenden Vermogens auf den monatlichen Bedarf angerechnet Die Vermogensanrechnung spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle weil durch sog Kontrollmitteilungen des BZSt an die BAfoG Amter uber Freistellungsauftrage das Vermogen uberpruft wird siehe unten Vor dem 1 August 2022 lag der Vermogensfreibetrag bei 8 200 Euro Datenabgleich der Freistellungsauftrage durch Finanzamt Jahrlich kommt es fur jeden BAfoG Empfanger zum Datenabgleich Dabei werden dem Amt fur Ausbildungsforderung Personen gemeldet die im Vorjahr Kapitalertrage von mehr als 100 erhielten Die Kapitalertrage werden uber den Freistellungsauftrag bei den Banken ans BZSt ubermittelt Dem Amt fur Ausbildungsforderung werden die Kontonummern Kontennamen und die jeweiligen Zinsertrage gemeldet BAfoG Empfanger die uber 100 Kapitalertrage pro Jahr erhielten mussen ihr tatsachliches Vermogen nachweisen Bleibt dies unter der Freigrenze ist alles nur Verwaltungshandeln und zieht keinerlei Konsequenzen nach sich Fur Verheiratete bzw Verpartnerte gilt das ebenfalls Da die Freistellungsauftrage gemeinsam erteilt werden mussen werden auch diese dem BAfoG Amt gemeldet Kann der Empfanger nachweisen dass es sich um Zinseinkunfte des Ehegatten bzw Lebenspartners handelt ist dieses Verfahren wieder nur als Verwaltungshandeln zu bearbeiten Fur jedes Jahr in dem die Kapitalertrage uber 100 lagen wird eine Erklarung fallig Ob der Empfanger dabei immer unter den Freigrenzen liegt spielt dabei keine Rolle Einkommen von Ehegatten Lebenspartnern und Eltern Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten eingetragenen Lebenspartners und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhaltnissen sondern nach den Verhaltnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten eingetragenen Lebenspartnern und Eltern das Einkommen im Sinne des BAfoG auf das verschiedene Freibetrage gewahrt werden namlich der Grundfreibetrag der fur den Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartner und getrennt lebende Elternteile 1 605 Euro und fur die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 2 415 Euro betragt Fur Kinder des Einkommensbeziehers die nicht ihrerseits in einer nach dem BAfoG forderungsfahigen Ausbildung stehen und andere Unterhaltsberechtigte werden jeweils 730 Euro und fur Stiefelternteile jeweils 805 Euro Freibetrag gewahrt Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu Er betragt nochmals 50 des die festen Freibetrage ubersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 fur jede berucksichtigte unterhaltspflichtige Person Unter engen Voraussetzungen kann ein zusatzlicher Hartefreibetrag gewahrt werden Das nach Abzug aller Freibetrage verbleibende Einkommen wird anteilig auf forderungsfahige Geschwister und den Antragsteller angerechnet Aktualisierungsantrag Fur den Fall dass der Ehegatte eingetragene Lebenspartner oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres sondern im Wege der Prognose das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsforderung wird unter dem Vorbehalt der Ruckforderung geleistet Nachdem zu einem spateren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide entscheidet das Forderungsamt abschliessend uber die Hohe der Forderung Uberzahlte Ausbildungsforderung wird zuruckgefordert andernfalls erfolgt eine Nachzahlung Vorausleistungen Wenn Eltern die erforderlichen Angaben uber ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Hohe des pauschal errechneten Betrages leisten kann der Auszubildende vom Forderungsamt Vorausleistungen beanspruchen Das Amt leistet ihm dann Forderung in der Hohe die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt kann aber die Eltern fur die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen Hat der Auszubildende offensichtlich keinen burgerlich rechtlichen Unterhaltsanspruch mehr gegenuber den Eltern so ist analog Forderung ohne Berucksichtigung des elterlichen Einkommen zu leisten ohne Regressnahme der Eltern BAfoG VwV 36 1 17 Kindergeld und tatsachliche Leistungen wie bspw Wohnungsbereitstellung und Naturalien werden als Unterhalt angerechnet Elternunabhangige Forderung Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhangig gefordert insbesondere fur Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg z B fur den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg Ebenso gilt dies wenn Auszubildende das 30 Lebensjahr vollendet nach Vollendung des 18 Lebensjahres funf Jahre erwerbstatig oder nach einer dreijahrigen berufsqualifizierenden Ausbildung mindestens drei Jahre berufstatig waren insgesamt 72 Monate und wirtschaftlich schon auf eigenen Fussen stehen konnten 11 Abs 3 BAfoG ForderungsdauerBAfoG wird grundsatzlich fur die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet bei Studiengangen allerdings nur bis zum Ende der Forderungshochstdauer die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch uber die Forderungshochstdauer hinaus gefordert werden etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens durch eine Behinderung eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Forderungshochstdauer abgeschlossen werden konnte Jenseits einer solchen angemessenen Verlangerungszeit kann ggfs fur hochstens 12 Monate noch eine Studienabschlussforderung beansprucht werden wenn die Anmeldung zur Abschlussprufung spatestens vier Semester nach Ende der Forderungshochstdauer FHD erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann 15 Abs 3 BAfoG Wurde Forderung fur eine angemessene Zeit uber die FHD hinaus geleistet so tritt fur die Berechnung der Studienabschlussforderung der letzte Monat der verlangerten Forderungszeit an die Stelle der FHD Daruber hinaus kann uber die Forderungshochstdauer gefordert werden wer als Auszubildender an einer Hochschule in vorgesehenen Gremien und satzungsmassigen Organen der Hochschulen und der Lander sowie in satzungsmassigen Organen der Studentenwerke sowie der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstatten wie beispielsweise Studentenvertretung mitgewirkt hat ForderungsartenZuschuss und Darlehen Schuler erhalten die BAfoG Leistung als verlorenen Zuschuss d h dieser ist nicht zuruckzuzahlen Studierende sowie Auszubildende an hoheren Fachschulen und Akademien erhalten die BAfoG Leistungen demgegenuber im Regelfall zur Halfte als Zuschuss und zur Halfte als zinsloses staatliches Darlehen dies gilt auch wenn Studierende unter bestimmten Voraussetzungen uber die allgemeine Forderungshochstdauer hinaus BAfoG Leistungen erhalten Die Studienabschlusshilfe fur einen letzten Forderungszeitraum von maximal zwolf Monaten wird seit September 2019 als zinsfreies Staatsdarlehen gewahrt Bei Auslandsausbildungen wird der sog Mehrbedarf Reisekosten Studiengebuhren und ausserhalb der EU erhohte Lebenshaltungskosten nach Massgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Hochstgrenzen als Zuschuss geleistet Durch die erhohten Bedarfssatze konnen z T auch Studierende die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefordert werden konnen fur eine Auslandsausbildung eine Teilforderung erhalten Darlehensruckzahlung Das staatliche Darlehen wird in monatlichen Raten von 130 Euro 105 Euro bis Marz 2020 zuruckgezahlt alle drei Monate werden drei zusammengefasste Raten fallig Zinsen mussen nicht gezahlt werden es sei denn ein Zahlungstermin wird um mehr als 45 Tage uberschritten Das nach dem BAfoG berechnete Monatseinkommen bis 1 605 Euro Stand ab August 2022 ist von der Ruckzahlung befreit Dieser Betrag erhoht sich fur Kinder Ehepartner eingetragene Lebenspartner und Alleinerziehende ohne oder mit nur geringem Einkommen Auch bei einer berechneten monatlichen Rate von unter 42 Euro wird von der Ruckzahlung befreit Mit dem Antrag auf Freistellung von der Ruckzahlungsverpflichtung ist das Einkommen nachzuweisen Folgende Erlassmoglichkeiten hat wer ab 1 September 2019 erstmals ein BAfoG Darlehen erhielt 77 Raten Erlass Wurden 77 monatlichen Raten in der festgesetzten Hohe mindestens 42 Euro gezahlt wird die Restschuld erlassen Dies sind 3 234 Euro bei 42 Euro pro Monat und 10 010 Euro bei 130 Euro pro Monat Kooperationserlass Nach Ablauf des Ruckzahlungszeitraums von 20 Jahren wird die Restschuld erlassen Voraussetzung ist dass gegen die Zahlungs und Mitwirkungspflichten nicht oder nur geringfugig verstossen wurde Wer jedoch staatliche BAfoG Darlehen ganz oder teilweise schon vor dem 1 September 2019 erhielt hatte keine Erlassoption Erst das 26 BAfoG Anderungsgesetz 2019 ermoglichte dass auch fur diese sogenannten AltschuldnerInnen der Kooperationserlass angewendet werden kann Dazu hatten die Betroffenen das sogenannte Wahlrecht zwischen 1 September 2019 und 29 Februar 2020 auszuuben Wenn das Wahlrecht in dem genannten Zeitraum nicht ausgeubt wurde kann sich der Ruckzahlungszeitraum nach altem Recht auf bis zu 30 Jahre einschliesslich Zeiten mit Freistellung von der Ruckzahlungsverpflichtung verlangern am Ende des Ruckzahlungszeitraums muss die gesamte Restschuld gezahlt werden Bei vorzeitiger Ablosung des Darlehens werden betragsabhangig weitere Teile erlassen z B 5 bei einer Darlehenssumme von 500 Euro 38 ab 24 000 Euro Stand April 2020 Der Erlass berechnet sich immer von der Restschuld maximal jedoch von 10 000 Euro Vorher erfolgte Deckelung des Darlehens nach einem Erlass Zustandig fur die Ruckzahlung ist das Bundesverwaltungsamt RechtsbehelfeSiehe auch Verwaltungsakt Da es sich um eine Sozialleistung handelt fallen keine Verwaltungskosten fur Rechtsbehelfe Widerspruch einstweilige Anordnungen Klage Berufung etc im Bereich des Ausbildungsforderungsrechts an Fur Rechtsanwaltsgebuhren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden ab der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht gegen Urteile des Verwaltungsgerichts besteht Anwaltszwang Statistik Laut 55 des BAfoG werden verschiedene Merkmale eines jeden Antragstellers gespeichert Dazu zahlen Angaben uber den Auszubildenden wie Geschlecht Geburtsjahr Staatsangehorigkeit Familienstand Unterhaltsberechtigtenverhaltnis der Kinder Wohnung wahrend der Ausbildung Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses Ausbildungsstatte nach Art und rechtlicher Stellung Klasse bzw Fach Semester Monat und Jahr des Endes der Forderungshochstdauer Hohe und Zusammensetzung des Einkommens und den Freibetrag sowie wenn eine Vermogensanrechnung erfolgt die Hohe des Vermogens nach 27 und des Hartefreibetrags Zusatzlich werden Merkmale von dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie der Eltern des Geforderten gespeichert Speicherung der Sozial und BAfoG Daten Die Speicherung der Sozialdaten und das individuelle Auskunftsrecht eines Sozialleistungsbeziehers sind neben anderen Aspekten des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelt Insbesondere wird im zweiten Kapitel 67 85a SGB X festgelegt unter welchen Bedingungen die Sozialdaten erhoben gespeichert verarbeitet ubermittelt berichtigt gesperrt und geloscht werden durfen Allerdings enthalt das Sozialgesetzbuch nur unvollstandige Regelungen zur Loschung von Sozialdaten und deren Aufbewahrungsfristen Unzulassig gespeicherte Daten sind nach 84 Abs 2 Satz 1 SGB X zu loschen Sobald die Daten den Behorden zur Erfullung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind sind die Daten ebenfalls zu loschen Ein Auskunftsrecht gibt es laut 81 Abs 1 SGB X fur Personen die meinen bei der Erhebung Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in ihren Rechten verletzt worden zu sein Die Betroffenen konnen dann uber gespeicherten Sozialdaten und deren Herkunft die Empfanger der Daten bei Weitergabe der Daten und den Zweck der Speicherung Auskunft erhalten Diese Auskunft kann allerdings ohne Grunde verweigert werden Der Datenschutzbeauftragte des Bundes oder der zustandigen Stelle kann die Rechtmassigkeit der Ablehnung uberprufen Die Auskunft ist kostenfrei 83 SGB X Ist der BAfoG Antrag erfolgreich und man erhalt einen Bescheid werden die erhobenen Daten sechs Jahre lang gespeichert Bei einer Ablehnung des BAfoG Antrags dem Vermogen nach sogenannter Null Bescheid werden die Daten ein Jahr lang gespeichert EuGH Urteil vom 23 Oktober 2007Am 23 Oktober 2007 urteilte die grosse Kammer des Europaischen Gerichtshofes uber die Vereinbarkeit der Regelungen im BAfoG uber die Auslandsforderung mit dem europaischen Recht genauer mit der in Art 17 Art 18 EG Vertrag gewahrleisteten Freizugigkeit der Unionsburger Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis dass das Erfordernis einer vorherigen einjahrigen Ausbildung im Inland gegen die Freizugigkeit verstosst Rs C 11 06 Eine mogliche Reaktion auf dieses Urteil war die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bezuglich des 22 BAfoG Anderungsgesetzes vom 23 Dezember 2007 welches die Forderung ab dem 1 Semester im EU Ausland sowie der Schweiz ermoglicht Anderung des 8 BAfoG Verhaltnis zum SGB IIGrundsatzlich hat BAfoG wie schon zu Zeiten der Sozialhilfe 26 BSHG Vorrang vor Leistungen des SGB II Es gibt jedoch Ausnahmefalle in denen trotz Vorrang des BAfoG Leistungen nach dem SGB II gewahrt werden Grundsatzlich regelt 7 Abs 5 SGB II den Vorrang des BAfoG Nach 27 Abs 3 Satz 1 SGB II kann allerdings Burgergeld in Hartefallen als Darlehen gewahrt werden Ein solcher Hartefall kann beispielsweise sein wenn ein Studierender sein Studium fast beendet hat und ohne Burgergeld sein Studium abbrechen musste 7 Abs 6 SGB II regelt die Ausnahme von der Ausnahme stellt mithin also eine Anspruchsgrundlage dar Wer aufgrund von 2 Abs 1a BAfoG keinen Anspruch auf Ausbildungsforderung hat oder wessen Bedarf sich nach 12 Abs 1 Nr 1 des BAfoG bemisst oder wer eine Abendhauptschule eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und dabei aufgrund von 10 Abs 3 des BAfoG keinen Anspruch auf Ausbildungsforderung hat erhalt Leistungen nach dem SGB II Laut einem Beschluss des Sozialgerichts Aachen gilt das auch fur Abendschuler vor dem vierten Semester da dieser Personengruppe BAfoG regelmassig mit der Begrundung verwehrt wird dass die Schule die Arbeitskraft nicht in Anspruch nehme Schuler und bei den Eltern lebende Studierende haben Anspruch auf erganzende Leistungen nach dem SGB II wenn sie BAfoG erhalten nur wegen Anrechnung von Einkommen bzw Vermogen nicht erhalten oder uber ihren BAfoG Antrag noch nicht entschieden wurde 7 Abs 6 Nr 2 SGB II Studierende die nicht bei den Eltern wohnen haben diese Moglichkeit nicht sie konnen allenfalls bei einem besonderen Hartefall ein Darlehen vom Jobcenter bekommen 27 Abs 3 Satz 1 SGB II Unberuhrt vom Leistungsausschluss ist der Anspruch auf Mehrbedarfe die nicht ausbildungsbedingt sind Nach 27 Abs 2 SGB II haben daher bedurftige Schuler und Studierende Anspruch auf die Mehrbedarfe fur Alleinerziehende 21 Abs 3 SGB II Schwangere nach der 12 Schwangerschaftswoche 21 Abs 2 SGB II kostenaufwandige Ernahrung 21 Abs 5 SGB II und einen unabweisbaren laufenden nicht nur einmaligen besonderen Mehrbedarf 21 Abs 6 SGB II Wenn Alg II gezahlt wird und nachtraglich BAfoG bewilligt wird kann das Burgergeld nach 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X vom SGB II Trager ruckwirkend zuruckverlangt werden Hier zahlt die grundsatzliche BAfoG Anspruchsberechtigung als Erzielung von Einkommen Daruber hinaus kommen Erstattungsanspruche des SGB II Tragers gegenuber der BAfoG bewilligenden Stelle gemass 104 ff SGB X infrage PhilatelistischesMit dem Erstausgabetag 2 September 2021 gab die Deutsche Post AG ein Sonderpostwertzeichen im Nennwert von 80 Eurocent zur Erinnerung an die Einfuhrung des BAfoG vor 50 Jahren heraus Der Entwurf stammt von der Grafikerin Nicole Elsenbach aus Huckeswagen Siehe auchVerordnung uber Zusatzleistungen in Hartefallen nach dem BundesausbildungsforderungsgesetzLiteraturRamsauer Stallbaum Sternal Mein Recht auf BAfoG Beck Rechtsberater im dtv 4 Auflage 2003 ISBN 3 423 05283 X Ramsauer Stallbaum BAfoG Kommentar 8 Auflage 2024 ISBN 978 3 406 80387 1 Rothe Blanke Bundesausbildungsforderungsgesetz Loseblatt Kommentar 5 Auflage Verlag W Kohlhammer ISBN 978 3 17 019865 4 Blanke Deres Ausbildungsforderungsrecht 35 Auflage Verlag W Kohlhammer 2009 ISBN 978 3 17 021065 3 Marc Yaron Popper BAfoG Praxis Handbuch fur Eltern Schuler und Studierende Ratgeber anhand von Fallen mit praktischen Tipps und den aktuellen Anderungen des 23 BAfoG Anderungsgesetzes Books on Demand Norderstedt 2011 ISBN 978 3 8448 5480 0 RundfunkberichteJacqueline Boysen Mehr Studenten braucht das Land Zur Reform des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Deutschlandfunk Hintergrund 15 Oktober 2010 WeblinksWiktionary Bundesausbildungsforderungsgesetz Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary BAfoG Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Bundesausbildungsforderungsgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Offizielle Website des Bundesministerium fur Bildung und Forschung zum BAfoG Text des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Text und Anderungen des Bundesausbildungsforderungsgesetzes BAfoG Informationen zur Ausbildungsforderung im Wege des BAfoGEinzelnachweiseMarion Kerstholt 50 Jahre BAfoG Ein Meilenstein kommt in die Jahre In tagesschau de 26 August 2021 abgerufen am 11 Dezember 2022 BAFOEGINI Informationen zur Volldarlehensruckzahlung Stand vom 18 Juli 2018 Verordnung81 Abgerufen am 2 Juni 2018 rp online de vom 18 Januar 2012 Ausgaben fur Bafog schnellen in die Hohe Text und Anderungen durch das Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsforderungsgesetzes Bundesministerium fur Bildung und Forschung 19 Dezember 2014 Modernes BAfoG fur eine noch bessere Ausbildung Memento vom 20 Dezember 2014 im Internet Archive Bericht der Bundesregierung Immer weniger erhalten BAfoG In Deutschlandfunk deutschlandfunk de abgerufen am 17 Dezember 2017 Die wichtigsten Anderungen Bundesbildungsministerium abgerufen am 15 Januar 2020 BAfoG nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch Petersen Mery Die Bewerbung zum Studium Erfolgreich bewerben fur Bachelor und Master 2010 Verlag Ausbildungspark Offenbach am Main ISBN 978 3 941356 02 3 S 316 f EuGH Urteil vom 23 Oktober 2007 C 11 06 und C 12 06 Bafog Urteil Auch wer im Ausland lebt kriegt Geld www spiegel de 28 Januar 2010 abgerufen am 30 Januar 2010 Hermann Josef Tenhagen Fluggastrechte Geldanlage Studiengebuhren So hart wird der Brexit fur deutsche Verbraucher In Spiegel online 6 April 2019 abgerufen am 6 April 2019 Bundesministerium fur Bildung und Forschung 19 Dezember 2014 Modernes BAfoG fur eine noch bessere Ausbildung Memento des Originals vom 22 November 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BAfoG fur Auslander In bafoeg rechner de 23 Januar 2016 abgerufen am 26 August 2016 12 BAfoG in der am 25 07 2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 19 07 2024 BGBl 2024 I Nr 249 13 BAfoG in der am 25 07 2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 19 07 2024 BGBl 2024 I Nr 249 12 BAfoG in der am 22 07 2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15 07 2022 BGBl I S 1150 13 BAfoG in der am 22 07 2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 15 07 2022 BGBl I S 1150 12 BAfoG in der am 01 08 2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 08 07 2019 BGBl I S 1048 13 BAfoG in der am 01 08 2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 08 07 2019 BGBl I S 1048 12 BAfoG in der am 16 07 2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 08 07 2019 BGBl I S 1048 13 BAfoG in der am 16 07 2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 08 07 2019 BGBl I S 1048 12 BAfoG in der am 01 08 2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 23 12 2014 BGBl I S 2475 2015 BGBl I S 2557 13 BAfoG in der am 01 08 2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 23 12 2014 BGBl I S 2475 2015 BGBl I S 2557 12 BAfoG in der am 28 10 2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24 10 2010 BGBl I S 1422 13 BAfoG in der am 28 10 2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 24 10 2010 BGBl I S 1422 Bafog In vielen Uni Stadten reicht die neue Wohnpauschale nicht fur die Miete In Berliner Zeitung 24 Juni 2022 abgerufen am 6 Juli 2023 BVerwG legt BVerfG vor Ist der BAfoG Satz zu niedrig In Legal Tribune Online Karriere Abgerufen am 6 Juli 2023 Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung des Nr 88 2024 vom 30 Oktober 2024 zu AZ 1 BvL 9 21 Welche Freibetrage werden gewahrt Bundesministerium fur Bildung und Forschung August 2022 abgerufen am 4 Oktober 2022 BAfoG Rechner In bafoeg rechner de Abgerufen am 29 August 2014 BAfoG Verbesserungen 2022 Studis Online 23 Juni 2022 abgerufen am 23 Juni 2022 Vermogenskontrolle durch Datenabgleich In bafoeg rechner de 11 Februar 2015 abgerufen am 26 August 2016 zu 36 Vorausleistung von Ausbildungsforderung Memento vom 21 April 2021 im Internet Archive auf bafog de Freistellung von BAfoG Ruckzahlung Studis Online 17 August 2022 abgerufen am 27 August 2022 Informationsseite des Bundesverwaltungsamtes abgerufen am 15 Januar 2020 Anlage zu 6 Abs 1 Darlehensverordnung DarlehensV Info beim BVA BAfoG Ruckzahlung Vorzeitig Abgerufen am 16 Marz 2023 deutsch LVR Landesjugendamt Rheinland Dauer der Datenspeicherung Loschung und Aufbewahrungsfristen PDF 5 6 MB In Sozialdatenschutz in der Kinder und Jugendhilfe 2010 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 7 September 2012 abgerufen am 19 September 2012 Beratungsstelle BAfoG Amt Hamburg am 18 September 2012 Pressemitteilung des EuGH PDF Datei 115 kB Auch Abendschuler konnen ALG II erhalten Sozialrecht in Deutschland Sozialgesetzbuch Bucher I XIV I Allgemeiner Teil II Grundsicherung fur Arbeitsuchende III Arbeitsforderung IV Gemeinsame Vorschriften V Krankenversicherung VI Rentenversicherung VII Unfallversicherung VIII Kinder und Jugendhilfe IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz XI Pflegeversicherung XII Sozialhilfe XIV Soziales Entschadigungsrecht Ausbildungsforderung Reichsversicherungsordnung Alterssicherung der Landwirte Krankenversicherung der Landwirte Bundeskindergeldgesetz Wohngeldgesetz Adoptionsvermittlungsgesetz Unterhaltsvorschussgesetz Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz Altersteilzeitgesetz Gesetz zur Vermeidung und Bewaltigung von Schwangerschaftskonflikten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4112854 0 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n81114488 VIAF 177407625

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