Die Börsengeschäftsführung ist ein Organ einer Börse das deren Geschäfte leitet AllgemeinesOrgane der Börse sind nach 3
Börsengeschäftsführung

Die Börsengeschäftsführung ist ein Organ einer Börse, das deren Geschäfte leitet.
Allgemeines
Organe der Börse sind nach § 3 Abs. 1 BörsG die Börsengeschäftsführung, der Börsenrat, der Sanktionsausschuss und die Handelsüberwachungsstelle. Während der Börsenrat unter anderem die Geschäftsführung der Börse bestellt und überwacht, darf nach § 22 BörsG der Sanktionsausschuss börsenrechtliche Verstöße der Handelsteilnehmer mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen. Dazu liefert ihm die Handelsüberwachungsstelle die erforderlichen Daten.
Die Börsengeschäftsführung ist das Leitungsorgan der Börse. Sie wird vom Börsenrat bestellt, abberufen und überwacht (§ 12 Abs. 2 BörsG).
Aufgaben
Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (Einzelorgan oder Kollegialorgan), welche zuverlässig sein, der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Arbeitszeit widmen müssen und die für die Leitung der Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen (§ 15 Abs. 1 BörsG). Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre, sie kann verlängert werden. Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich (§ 15 Abs. 3 BörsG), überwachen die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tätigen Personen und treffen geeignete Vorkehrungen, die eine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflichten gewährleisten (§ 15 Abs. 5 BörsG). Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, sofern Finanzinstrumente durch Leerverkäufe oder Credit Default Swaps betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. Sie fungiert als Behörde, weil die Börse eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und die Geschäftsführung Außenwirkung entfaltet.
Die Börsengeschäftsführung entscheidet über die Zulassung von Handelsobjekten zum Handel nach § 23 BörsG (konkret Effekten im regulierten Markt nach § 32 BörsG), Zulassung von Market-Makern (§ 26c Abs. 1 BörsG), Datenübermittlung über Finanzinstrumente durch die Handelsteilnehmer (§ 26g BörsG) oder die Zulassung zum Skontroführer (§ 27 BörsG). Die Geschäftsführung entscheidet nach § 38 Abs. 1 BörsG auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Börsennotierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Börsengang). Sie kann gemäß § 39 BörsG die Zulassung zum Börsenhandel widerrufen (englisch Delisting), ebenso ist sie zur Aussetzung des Handels nach § 25 Abs. 1 BörsG berechtigt. Emittenten müssen der Geschäftsführung jederzeit Auskünfte über ihre Unternehmensdaten erteilen (§ 41 BörsG).
Die Börsengeschäftsführung kann nach § 9 Börsenordnung (Börse Frankfurt) gegenüber den Handelsteilnehmern und Emittenten zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und einer ordnungsgemäßen Börsengeschäftsabwicklung Anordnungen treffen.
Formelles Recht
Die Börsengeschäftsführung ist gemäß § 15 Abs. 7 BörsG „zuständige Behörde“, sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. Ihre Entscheidungen stellen dann einen Verwaltungsakt dar, der durch eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angefochten werden kann.
Einzelnachweise
- BT-Drs. 12/6679 vom 27. Januar 1994, Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz). S. 60.
- BT-Drs.12/6679 vom 27. Januar 1994, Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz). S. 64.
- Kirsten Krug, Der Rückzug von der Börse, 2009, S. 294 ff.
- Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 2019, S. 29.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Borsengeschaftsfuhrung ist ein Organ einer Borse das deren Geschafte leitet AllgemeinesOrgane der Borse sind nach 3 Abs 1 BorsG die Borsengeschaftsfuhrung der Borsenrat der Sanktionsausschuss und die Handelsuberwachungsstelle Wahrend der Borsenrat unter anderem die Geschaftsfuhrung der Borse bestellt und uberwacht darf nach 22 BorsG der Sanktionsausschuss borsenrechtliche Verstosse der Handelsteilnehmer mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro oder mit vollstandigem oder teilweisem Ausschluss von der Borse bis zu 30 Handelstagen belegen Dazu liefert ihm die Handelsuberwachungsstelle die erforderlichen Daten Die Borsengeschaftsfuhrung ist das Leitungsorgan der Borse Sie wird vom Borsenrat bestellt abberufen und uberwacht 12 Abs 2 BorsG AufgabenDie Leitung der Borse obliegt der Geschaftsfuhrung in eigener Verantwortung Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen Einzelorgan oder Kollegialorgan welche zuverlassig sein der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Arbeitszeit widmen mussen und die fur die Leitung der Borse erforderliche fachliche Eignung besitzen 15 Abs 1 BorsG Ihre Amtszeit betragt funf Jahre sie kann verlangert werden Die Geschaftsfuhrer vertreten die Borse gerichtlich und aussergerichtlich 15 Abs 3 BorsG uberwachen die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer und der fur sie tatigen Personen und treffen geeignete Vorkehrungen die eine wirksame und dauerhafte Uberwachung der Pflichten gewahrleisten 15 Abs 5 BorsG Die Geschaftsfuhrung ist zustandige Behorde im Sinne des Art 23 Abs 1 der Verordnung EU Nr 236 2012 vom 14 Marz 2012 uber Leerverkaufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps sofern Finanzinstrumente durch Leerverkaufe oder Credit Default Swaps betroffen sind die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Borse gehandelt werden Sie fungiert als Behorde weil die Borse eine Anstalt des offentlichen Rechts ist und die Geschaftsfuhrung Aussenwirkung entfaltet Die Borsengeschaftsfuhrung entscheidet uber die Zulassung von Handelsobjekten zum Handel nach 23 BorsG konkret Effekten im regulierten Markt nach 32 BorsG Zulassung von Market Makern 26c Abs 1 BorsG Datenubermittlung uber Finanzinstrumente durch die Handelsteilnehmer 26g BorsG oder die Zulassung zum Skontrofuhrer 27 BorsG Die Geschaftsfuhrung entscheidet nach 38 Abs 1 BorsG auf Antrag des Emittenten uber die Aufnahme der Borsennotierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt Borsengang Sie kann gemass 39 BorsG die Zulassung zum Borsenhandel widerrufen englisch Delisting ebenso ist sie zur Aussetzung des Handels nach 25 Abs 1 BorsG berechtigt Emittenten mussen der Geschaftsfuhrung jederzeit Auskunfte uber ihre Unternehmensdaten erteilen 41 BorsG Die Borsengeschaftsfuhrung kann nach 9 Borsenordnung Borse Frankfurt gegenuber den Handelsteilnehmern und Emittenten zur Sicherstellung eines ordnungsgemassen Borsenhandels und einer ordnungsgemassen Borsengeschaftsabwicklung Anordnungen treffen Formelles RechtDie Borsengeschaftsfuhrung ist gemass 15 Abs 7 BorsG zustandige Behorde sofern Finanzinstrumente betroffen sind die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Borse gehandelt werden Ihre Entscheidungen stellen dann einen Verwaltungsakt dar der durch eine Anfechtungsklage gemass 42 Abs 1 VwGO angefochten werden kann EinzelnachweiseBT Drs 12 6679 vom 27 Januar 1994 Entwurf eines Gesetzes uber den Wertpapierhandel und zur Anderung borsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften Zweites Finanzmarktforderungsgesetz S 60 BT Drs 12 6679 vom 27 Januar 1994 Entwurf eines Gesetzes uber den Wertpapierhandel und zur Anderung borsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften Zweites Finanzmarktforderungsgesetz S 64 Kirsten Krug Der Ruckzug von der Borse 2009 S 294 ff Petra Buck Heeb Kapitalmarktrecht 2019 S 29 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten