Dieser Artikel behandelt die Rechte eines Bürgers gegenüber dem Staat zur Schweizer Staatsangehörigkeit siehe Schweizer
Bürgerrechte

Die Bürgerrechte sind die Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen. In der Europäischen Union (EU) sind diese als kleiner Teil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Art. 39–46 definiert: Wahlrecht auf EU- und kommunaler Ebene, Recht auf eine gute Verwaltung, Recht auf Zugang zu Dokumentationen, Bürgerbeauftragte, Petitionsrecht, Freizügigkeit und diplomatischer Schutz.
Überblick
Unter Bürgerrechten versteht man im Allgemeinen nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen, weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander.
Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Stadtbürgerrecht ein Privileg, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteilwurde.
Die Bürgerrechte knüpfen heute meist an die Staatsangehörigkeit an. Die Ausübung bestimmter Bürgerrechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht ist außerdem an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen gebunden. Neben Kindern und Jugendlichen sind auch Erwachsene bei Aberkennung ihrer bürgerlicher Ehrenrechte von der Ausübung ausgeschlossen.
Den staatsbürgerlichen Rechten stehen die staatsbürgerlichen Pflichten also Bürgerpflichten wie die Wehrpflicht gegenüber.
Begriffliche Abgrenzung
Das Bürgerrecht ist vom Bürgerlichen Recht zu unterscheiden: Bürgerliches Recht ist eine andere Bezeichnung für Privatrecht/Zivilrecht, während Bürgerrechte dem öffentlichen Recht zugeordnet werden.
Des Weiteren sind Bürgerrechte von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Anknüpfungspunkt der Bürgerrechte ist die Staatsbürgerschaft und das Bekenntnis zu einem Gemeinwesen, um an dessen Gestaltung teilzunehmen (beispielsweise Wahlen auf Kommunal- oder Staatsebene, oder Meinungsfreiheit). Anknüpfungspunkt der Menschenrechte ist das Mensch-Sein selbst – kraft Mensch-Seins kommen jedem Mensch Rechte zu, die nicht von einer Staatsbürgerschaft abhängen (beispielsweise Recht auf Leben, oder das Recht auf Freiheit).
Häufig wird der Begriff Bürgerrechte aber nicht näher definiert und von sogenannten Bürgerrechtsbewegungen als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat verwendet. Dabei sind meistens aber die Grundrechte oder Menschenrechte gemeint, sodass die Verwendung des Begriffes Bürgerrechte umstritten ist.
Geschichte
Antikes Rom
Ein römischer Bürger hatte überall im Römischen Reich politische, juristische und Menschenrechte (Römisches Bürgerrecht). Im Jahr 46 v. Chr. führte Julius Cäsar das Bürgerrecht für eingewanderte griechische Ärzte in Rom ein.
Mittelalterliches Stadtbürgerrecht
Die Ursprünge des Bürgerrechts sind eng mit den mittelalterlichen Stadtrechten verbunden. Die Verleihung der Stadtbürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des 20. Jahrhunderts durch Aufnahme in die Bürgerrolle und die Erteilung des Bürgerbriefes. Grundlage hierfür waren zumeist ein Antrag auf Aufnahme sowie der Nachweis bestimmter erworbener oder ererbter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Grundeigentum, Zunftzugehörigkeit, Leumund, Bürgereid u. a.).
Die Bürger unterschieden sich in ihrer Rechtsstellung insbesondere von den nicht einheimischen Beisassen. Bürger konnte nur sein, wer
- ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte;
- Hausbesitz und Eigentum in der Stadt nachwies (Erbschaft) oder neu anlegte;
- von der bereits bestehenden Bürgerschaft aufgenommen wurde;
- Steuern und Abgaben leistete;
- Wehrdienst zur Verteidigung der Stadt leistete.
Nur Bürger hatten das Wahlrecht zur Stadtregierung, das als Zensuswahlrecht bis in das 20. Jahrhundert in vielen Regionen Europas Bestand hatte. Das Bürgerrecht insbesondere der Freien und Reichsstädte war mit dem Recht des (niederen) Adels durchaus vergleichbar. So erreichte noch zur Kaiserzeit in vielen Städten Deutschlands der Anteil der Bürger an der Einwohnerschaft kaum 10 %.
In Teilen Deutschlands existierten Stadtbürgerrechte bis in die 1870er Jahre fort, so in Bayern und in Hessen-Nassau.
Neuzeit
In Preußen bestimmte jedoch schon seit 1831 der faktische Wohnsitz und nicht das verliehene Bürgerrecht die Gemeindezugehörigkeit. Seit der Novelle der Gewerbeordnung 1849 wurden hier auch die Ständeprivilegien teilweise aufgehoben, also geburtsständische Kriterien stärker durch Leistung ersetzt. So wurden die Zünfte entprivilegiert, Gewerbe und Bürgerrecht entkoppelt. Seit 1872 verloren in Preußen auch die Rittergutsbesitzer ihre persönliche Stimmberechtigung auf den Kreistagen; ihre Rechte waren danach ökonomisch im Rahmen des preußischen Dreiklassenwahlrechts definiert.
Situation in Deutschland
In Deutschland bilden die Bürgerrechte zusammen mit den Menschenrechten die Grundrechte nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Art. 8, Art. 9, Art. 12 und Art. 16 GG. Bürgerrechte (jeder Deutsche …; kein Deutscher …) stehen ausschließlich Deutschen zu, Menschenrechte (jeder …; niemand …) allen Menschen. Die Bezeichnung „ausländische Mitbürger“ ist insofern ein Euphemismus, der ihren wahren rechtlichen Status als Menschen ohne (deutsche) Bürgerrechte verschleiert. Auf verschiedene Bürgerrechte, z. B. das Recht auf Freizügigkeit, können sich laut EU-Verträgen auch Bürger anderer EU-Staaten berufen.
Siehe auch
- Staatenloser
- Statuslehre (Recht) (zur Kategorisierung von Grund- und Menschenrechten)
- Holzrechtler
- Allmende
Weblinks
- Andrew Altman: Civil Rights. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
- Bürgerrechte in der Welt (englisch)
- Civil Rights Digital Library (englisch)
Einzelnachweise
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 12. November 2021. Kapitel V: Bürgerrechte
- Bürgerrechte gibt es gar nicht: Es sind meistens Grund- oder Menschenrechte gemeint. ( vom 21. Juni 2012 im Internet Archive)
- Paul Diepgen, Heinz Goerke: Aschoff/Diepgen/Goerke: Kurze Übersichtstabelle zur Geschichte der Medizin. 7., neubearbeitete Auflage. Springer, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1960, S. 12.
- Siehe Deutschengrundrechte.
- Siehe Jedermann-Grundrechte.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel behandelt die Rechte eines Burgers gegenuber dem Staat zur Schweizer Staatsangehorigkeit siehe Schweizer Burgerrecht zum Burgerlichen Recht siehe Privatrecht Die Burgerrechte sind die Rechte die sich auf das Verhaltnis zwischen Burger und Staat beziehen In der Europaischen Union EU sind diese als kleiner Teil der Charta der Grundrechte der Europaischen Union in den Art 39 46 definiert Wahlrecht auf EU und kommunaler Ebene Recht auf eine gute Verwaltung Recht auf Zugang zu Dokumentationen Burgerbeauftragte Petitionsrecht Freizugigkeit und diplomatischer Schutz UberblickUnter Burgerrechten versteht man im Allgemeinen nur solche Rechte die sich auf das Verhaltnis zwischen Burger und Staat beziehen weniger auf das Verhaltnis von Einwohnern des Staates untereinander Der Status eines Burgers und die damit verbundenen Burgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Stadtburgerrecht ein Privileg das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteilwurde Die Burgerrechte knupfen heute meist an die Staatsangehorigkeit an Die Ausubung bestimmter Burgerrechte insbesondere das aktive und passive Wahlrecht ist ausserdem an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen gebunden Neben Kindern und Jugendlichen sind auch Erwachsene bei Aberkennung ihrer burgerlicher Ehrenrechte von der Ausubung ausgeschlossen Den staatsburgerlichen Rechten stehen die staatsburgerlichen Pflichten also Burgerpflichten wie die Wehrpflicht gegenuber Begriffliche AbgrenzungDas Burgerrecht ist vom Burgerlichen Recht zu unterscheiden Burgerliches Recht ist eine andere Bezeichnung fur Privatrecht Zivilrecht wahrend Burgerrechte dem offentlichen Recht zugeordnet werden Des Weiteren sind Burgerrechte von den Menschenrechten zu unterscheiden die allen Menschen uberall zustehen sollten egal welchem Staat sie angehoren oder in welchem sie sich gerade aufhalten Anknupfungspunkt der Burgerrechte ist die Staatsburgerschaft und das Bekenntnis zu einem Gemeinwesen um an dessen Gestaltung teilzunehmen beispielsweise Wahlen auf Kommunal oder Staatsebene oder Meinungsfreiheit Anknupfungspunkt der Menschenrechte ist das Mensch Sein selbst kraft Mensch Seins kommen jedem Mensch Rechte zu die nicht von einer Staatsburgerschaft abhangen beispielsweise Recht auf Leben oder das Recht auf Freiheit Haufig wird der Begriff Burgerrechte aber nicht naher definiert und von sogenannten Burgerrechtsbewegungen als Abwehrrechte der Burger gegen den Staat verwendet Dabei sind meistens aber die Grundrechte oder Menschenrechte gemeint sodass die Verwendung des Begriffes Burgerrechte umstritten ist GeschichteAntikes Rom Ein romischer Burger hatte uberall im Romischen Reich politische juristische und Menschenrechte Romisches Burgerrecht Im Jahr 46 v Chr fuhrte Julius Casar das Burgerrecht fur eingewanderte griechische Arzte in Rom ein Mittelalterliches Stadtburgerrecht Die Ursprunge des Burgerrechts sind eng mit den mittelalterlichen Stadtrechten verbunden Die Verleihung der Stadtburgerrechte erfolgte in vielen europaischen Stadten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des 20 Jahrhunderts durch Aufnahme in die Burgerrolle und die Erteilung des Burgerbriefes Grundlage hierfur waren zumeist ein Antrag auf Aufnahme sowie der Nachweis bestimmter erworbener oder ererbter Voraussetzungen Einkommensnachweis Grundeigentum Zunftzugehorigkeit Leumund Burgereid u a Die Burger unterschieden sich in ihrer Rechtsstellung insbesondere von den nicht einheimischen Beisassen Burger konnte nur sein wer ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte Hausbesitz und Eigentum in der Stadt nachwies Erbschaft oder neu anlegte von der bereits bestehenden Burgerschaft aufgenommen wurde Steuern und Abgaben leistete Wehrdienst zur Verteidigung der Stadt leistete Nur Burger hatten das Wahlrecht zur Stadtregierung das als Zensuswahlrecht bis in das 20 Jahrhundert in vielen Regionen Europas Bestand hatte Das Burgerrecht insbesondere der Freien und Reichsstadte war mit dem Recht des niederen Adels durchaus vergleichbar So erreichte noch zur Kaiserzeit in vielen Stadten Deutschlands der Anteil der Burger an der Einwohnerschaft kaum 10 In Teilen Deutschlands existierten Stadtburgerrechte bis in die 1870er Jahre fort so in Bayern und in Hessen Nassau Neuzeit In Preussen bestimmte jedoch schon seit 1831 der faktische Wohnsitz und nicht das verliehene Burgerrecht die Gemeindezugehorigkeit Seit der Novelle der Gewerbeordnung 1849 wurden hier auch die Standeprivilegien teilweise aufgehoben also geburtsstandische Kriterien starker durch Leistung ersetzt So wurden die Zunfte entprivilegiert Gewerbe und Burgerrecht entkoppelt Seit 1872 verloren in Preussen auch die Rittergutsbesitzer ihre personliche Stimmberechtigung auf den Kreistagen ihre Rechte waren danach okonomisch im Rahmen des preussischen Dreiklassenwahlrechts definiert Situation in Deutschland Hauptartikel Adressat und Trager im Artikel Grundrechte Deutschland In Deutschland bilden die Burgerrechte zusammen mit den Menschenrechten die Grundrechte nach dem Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland insbesondere Art 8 Art 9 Art 12 und Art 16 GG Burgerrechte jeder Deutsche kein Deutscher stehen ausschliesslich Deutschen zu Menschenrechte jeder niemand allen Menschen Die Bezeichnung auslandische Mitburger ist insofern ein Euphemismus der ihren wahren rechtlichen Status als Menschen ohne deutsche Burgerrechte verschleiert Auf verschiedene Burgerrechte z B das Recht auf Freizugigkeit konnen sich laut EU Vertragen auch Burger anderer EU Staaten berufen Siehe auchStaatenloser Statuslehre Recht zur Kategorisierung von Grund und Menschenrechten Holzrechtler AllmendeWeblinksWiktionary Burgerrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Andrew Altman Civil Rights In Edward N Zalta Hrsg Stanford Encyclopedia of Philosophy Burgerrechte in der Welt englisch Civil Rights Digital Library englisch EinzelnachweiseCharta der Grundrechte der Europaischen Union Charta der Grundrechte der Europaischen Union Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 12 November 2021 Kapitel V Burgerrechte Burgerrechte gibt es gar nicht Es sind meistens Grund oder Menschenrechte gemeint Memento vom 21 Juni 2012 im Internet Archive Paul Diepgen Heinz Goerke Aschoff Diepgen Goerke Kurze Ubersichtstabelle zur Geschichte der Medizin 7 neubearbeitete Auflage Springer Berlin Gottingen Heidelberg 1960 S 12 Siehe Deutschengrundrechte Siehe Jedermann Grundrechte Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4146877 6 GND Explorer lobid OGND AKS