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Deckungsrückstellungsverordnung

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Deckungsrückstellungsverordnung
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Die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ist eine Verordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Vorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Versicherungsverträgen der Lebensversicherung, der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr und von Rentenverpflichtungen aus anderen Versicherungen. Die Verordnungsermächtigung besteht in §§ 65 und 79 Versicherungsaufsichtsgesetz. Ermächtigt zum Erlass der Verordnung ist das Bundesministerium der Finanzen, das die Ermächtigung durch Verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen kann. Eine solche Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung wurde am 7. September 1994 erlassen. Dennoch wurde die DeckRV und die nachfolgenden Änderungen vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Im Jahr 2010 wurde durch Änderung von § 65 VAG klargestellt, dass die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Änderungen der DeckRV dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.

Basisdaten
Titel: Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen
Kurztitel: Deckungsrückstellungsverordnung
Abkürzung: DeckRV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Versicherungsrecht
Fundstellennachweis: 7631-11-5
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Mai 1996
(BGBl. I S. 670)
Inkrafttreten am: 16. Mai 1996
Letzte Neufassung vom: 18. April 2016
(BGBl. I S. 767)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juli 2016
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 22. April 2021
(BGBl. I S. 842)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2022
(Art. 3 VO vom 22. April 2021)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Nach § 2 DeckRV darf der Rechnungszins bei der Berechnung der Deckungsrückstellung seit 1. Januar 2025 höchstens 1,0 Prozent bei Verpflichtungen in Euro (Höchstrechnungszins) betragen. Grundsätzlich darf der einmal bei Vertragsabschluss verwendete Rechnungszins nachfolgend nicht mehr geändert werden. Eine Erhöhung ist stets ausgeschlossen. Eine Senkung ist, soweit sie nicht schon auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorzunehmen ist, erforderlich, wenn der Rechnungszins bisher über dem in § 5 DeckRV bestimmten Zins liegt. Durch Senkung des Rechnungszinses ergibt sich eine höhere Deckungsrückstellung als sich mit dem bisherigen Zins ergeben hätte. Dieser Unterschied wird umgangssprachlich als Zinszusatzreserve bezeichnet.

In § 4 DeckRV wird das Verfahren der Zillmerung erläutert und bestimmt, dass dabei höchstens Beitragsteile in Höhe von 2,5 % der Summe der Beiträge über den aktuellen Wert der Verpflichtung hinaus im Barwert der Beiträge angesetzt werden dürfen (Höchstzillmersatz).

Weiter wird bestimmt, dass die Rechnungsgrundlagen bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung auch die Möglichkeit nachteiliger Abweichungen von dem erwarteten Wert berücksichtigen müssen.

Weblinks

  • Text der Deckungsrückstellungsverordnung

Einzelnachweise

  1. BGBl. 1994 I S. 2399
  2. BGBl. 2010 I S. 1768
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 03 Jul 2025 / 08:47

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Die Deckungsruckstellungsverordnung DeckRV ist eine Verordnung der Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften fur die Berechnung der Deckungsruckstellung von Versicherungsvertragen der Lebensversicherung der Unfallversicherung mit Beitragsruckgewahr und von Rentenverpflichtungen aus anderen Versicherungen Die Verordnungsermachtigung besteht in 65 und 79 Versicherungsaufsichtsgesetz Ermachtigt zum Erlass der Verordnung ist das Bundesministerium der Finanzen das die Ermachtigung durch Verordnung auf die Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht ubertragen kann Eine solche Verordnung zur Ubertragung der Ermachtigung wurde am 7 September 1994 erlassen Dennoch wurde die DeckRV und die nachfolgenden Anderungen vom Bundesministerium der Finanzen erlassen Im Jahr 2010 wurde durch Anderung von 65 VAG klargestellt dass die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Anderungen der DeckRV dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt BasisdatenTitel Verordnung uber Rechnungsgrundlagen fur die DeckungsruckstellungenKurztitel DeckungsruckstellungsverordnungAbkurzung DeckRVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie VersicherungsrechtFundstellennachweis 7631 11 5Ursprungliche Fassung vom 6 Mai 1996 BGBl I S 670 Inkrafttreten am 16 Mai 1996Letzte Neufassung vom 18 April 2016 BGBl I S 767 Inkrafttreten der Neufassung am 1 Juli 2016Letzte Anderung durch Art 1 VO vom 22 April 2021 BGBl I S 842 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Januar 2022 Art 3 VO vom 22 April 2021 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Nach 2 DeckRV darf der Rechnungszins bei der Berechnung der Deckungsruckstellung seit 1 Januar 2025 hochstens 1 0 Prozent bei Verpflichtungen in Euro Hochstrechnungszins betragen Grundsatzlich darf der einmal bei Vertragsabschluss verwendete Rechnungszins nachfolgend nicht mehr geandert werden Eine Erhohung ist stets ausgeschlossen Eine Senkung ist soweit sie nicht schon auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften vorzunehmen ist erforderlich wenn der Rechnungszins bisher uber dem in 5 DeckRV bestimmten Zins liegt Durch Senkung des Rechnungszinses ergibt sich eine hohere Deckungsruckstellung als sich mit dem bisherigen Zins ergeben hatte Dieser Unterschied wird umgangssprachlich als Zinszusatzreserve bezeichnet In 4 DeckRV wird das Verfahren der Zillmerung erlautert und bestimmt dass dabei hochstens Beitragsteile in Hohe von 2 5 der Summe der Beitrage uber den aktuellen Wert der Verpflichtung hinaus im Barwert der Beitrage angesetzt werden durfen Hochstzillmersatz Weiter wird bestimmt dass die Rechnungsgrundlagen bei der Bestimmung der Deckungsruckstellung auch die Moglichkeit nachteiliger Abweichungen von dem erwarteten Wert berucksichtigen mussen WeblinksText der DeckungsruckstellungsverordnungEinzelnachweiseBGBl 1994 I S 2399 BGBl 2010 I S 1768Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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