Die Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld für den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer Als Ausweis der Grundstücks
Eigentümergrundschuld

Die Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld für den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Als Ausweis der Grundstücksbelastung beschreibt sie die getilgte Kreditsumme aus der vormals zugrundeliegenden Forderung. Geregelt ist die Eigentümergrundschuld in § 1196 BGB.
Die Eigentümergrundschuld kann über zwei Wege entstehen. Zum einen kann sich der Eigentümer auf sein Grundstück selbst eine Eigentümergrundschuld ins Grundbuch eintragen lassen um sie für eine spätere Verwendung zu reservieren (§ 1196 Abs. 2 BGB). Wird die (reservierte) Eigentümergrundschuld später an einen Dritten übertragen, verwandelt sie sich in eine Fremdgrundschuld und damit eine Belastung des Grundstücks.
Zum anderen kann eine durch das Kreditinstitut eingetragene Hypothek nach Abzahlung des besicherten Darlehens durch den Eigentümer automatisch in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt werden. Dies ist in § 1177 BGB geregelt. Es handelt sich also um eine gesetzliche Regelung. In diesem Fall geht der Eigentümer der Löschungsbewilligung des Kreditinstituts nicht nach.
Eine Eigentümergrundschuld ist häufig als solche nicht zu erkennen, weil im Grundbuch in der Regel noch das alte Recht mit dem ehemaligen Gläubiger steht. In diesem Fall liegt eine verdeckte Eigentümergrundschuld vor. Bei Pfändung muss die Eigentümergrundschuld allerdings ausdrücklich als eine solche bezeichnet werden.
Literatur
- Jan Wilhelm: Hypothek, Grundschuld an Grundstücken und Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten. In: Sachenrecht, Berlin, Boston, De Gruyter, 2021. S. 847–1144.
Einzelnachweise
- Uwe Salten: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Rechte des Schuldners. Aus dem Buch: Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung, Köln, Verlag Dr. Otto Schmidt, 2023. S. 355–403.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Eigentumergrundschuld ist eine Grundschuld fur den im Grundbuch eingetragenen Eigentumer Als Ausweis der Grundstucksbelastung beschreibt sie die getilgte Kreditsumme aus der vormals zugrundeliegenden Forderung Geregelt ist die Eigentumergrundschuld in 1196 BGB Die Eigentumergrundschuld kann uber zwei Wege entstehen Zum einen kann sich der Eigentumer auf sein Grundstuck selbst eine Eigentumergrundschuld ins Grundbuch eintragen lassen um sie fur eine spatere Verwendung zu reservieren 1196 Abs 2 BGB Wird die reservierte Eigentumergrundschuld spater an einen Dritten ubertragen verwandelt sie sich in eine Fremdgrundschuld und damit eine Belastung des Grundstucks Zum anderen kann eine durch das Kreditinstitut eingetragene Hypothek nach Abzahlung des besicherten Darlehens durch den Eigentumer automatisch in eine Eigentumergrundschuld umgewandelt werden Dies ist in 1177 BGB geregelt Es handelt sich also um eine gesetzliche Regelung In diesem Fall geht der Eigentumer der Loschungsbewilligung des Kreditinstituts nicht nach Eine Eigentumergrundschuld ist haufig als solche nicht zu erkennen weil im Grundbuch in der Regel noch das alte Recht mit dem ehemaligen Glaubiger steht In diesem Fall liegt eine verdeckte Eigentumergrundschuld vor Bei Pfandung muss die Eigentumergrundschuld allerdings ausdrucklich als eine solche bezeichnet werden LiteraturJan Wilhelm Hypothek Grundschuld an Grundstucken und Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten In Sachenrecht Berlin Boston De Gruyter 2021 S 847 1144 EinzelnachweiseUwe Salten Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Rechte des Schuldners Aus dem Buch Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung Koln Verlag Dr Otto Schmidt 2023 S 355 403 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten