Das Einzugsermächtigungsverfahren war in Deutschland und Österreich neben dem Abbuchungsauftrag eines von zwei Lastschri
Einziehungsermächtigung

Das Einzugsermächtigungsverfahren war in Deutschland und Österreich neben dem Abbuchungsauftrag eines von zwei Lastschriftverfahren im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. In Österreich wurde es per 1. Februar 2014 durch die SEPA-Lastschrift bzw. SEPA-Firmenlastschrift abgelöst, in Deutschland konnte es noch innerhalb einer Übergangsfrist bis 1. Februar 2016 eingeschränkt genutzt werden.
Durch die SEPA-Lastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift wurde das Verfahren den Sicherheitsvorteilen des Dauerauftrags angeglichen, jedoch geht die Veranlassung weiter vom Zahlungsempfänger aus. Der hauptsächliche Unterschied ist, dass der Dauerauftrag einen fixen Betrag umfasst, die Lastschriften auch veränderliche Summen enthalten können.
Allgemeines
Beteiligte bei beiden Lastschriftverfahren sind der Gläubiger als Zahlungsempfänger, dessen kontoführende Bank als die erste Inkassostelle, der Schuldner ist Zahlungspflichtiger, dessen kontoführendes Institut ist die Zahlstelle.
Von der Schaffung des Europäischen Zahlungsraumes (SEPA) ist auch das nationale deutsche Lastschriftverfahren betroffen. Seit November 2009 gibt es das SEPA-Lastschriftverfahren, das sich auch auf die beiden deutschen Lastschriftarten auswirkt. Die Termine für die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 260/2012. Demnach sind die nationalen Lastschriften gemeinsam mit der nationalen Überweisung seit dem 1. Februar 2014 abgeschaltet. Seither sind alle beleglosen Zahlungsvorgänge auf SEPA umgestellt.
Rechtsfragen
Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675 ff. BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).
Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1 und Nr. 2. 4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur – wie die Einzugsermächtigung (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1) – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1).
In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab. Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.
SEPA-Basislastschrift
Die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Aufgrund der Regelwerke für die SEPA-Basislastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, darauf folgende wiederkehrende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Einer SEPA-Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden, so dass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird. Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers „unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger“ erteilt wird (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB). Nach Abschnitt A. Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr können Einwendungen des Zahlungspflichtigen bei Einzugsermächtigung sechs Wochen nach Rechnungsabschluss geltend gemacht werden.
Erfüllung
Nach den Grundsätzen der Erfüllung einer Geldschuld ist die dem Lastschrifteinzug zugrunde liegende Forderung erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers – auflösend bedingt – erfüllt. Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Zahlungsempfänger die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Im Inkassoverhältnis zwischen Gläubiger und seiner Bank ergeben sich im SEPA-Verfahren keine Änderungen. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Zahlungspflichtige mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen erste Inkassostelle. Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt. Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basislastschriftverfahren – anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (§ 675e Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt D. Nr. 2. 1. 1 am Ende) – erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahlungspflichtige von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i. V. m. Abschnitt C. Nr. 2. 5 Abs. 1).
Lastschriftrückgabe
Nicht eingelöste Lastschriften werden als Rücklastschriften bezeichnet. Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Kreditinstituten zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben. Gründe für die Rückgabe einer Lastschrift können sein:
- Das Einzugskonto weist keine Deckung auf, das heißt, dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden ist noch eine ausreichende Kreditlinie besteht.
- Das angegebene Konto besteht nicht oder ist aufgelöst worden. -Lastschriften müssen innerhalb einer 8-Tage-Frist (Einreichung des Händlers) trotzdem eingelöst werden.
- Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Sparkonto.
- Kontonummer und Name des Zahlungspflichtigen passen nicht zusammen.
- Der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen.
Dem Zahlungsempfänger wird der Grund einer zurückgegebenen Lastschrift üblicherweise mitgeteilt, etwa beim Widerspruch durch den Hinweis „Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs“. Wenn die Lastschrift allerdings mangels Deckung nicht ausgeführt wird, darf dies nicht mitgeteilt werden (Rückgabetext „Vorgelegt und nicht bezahlt“).
Bankgebühren für Lastschriftrückgaben dürfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs dem Zahlungspflichtigen von der Zahlstelle nicht belastet werden. Entgelte für den Zahlungsempfänger sind dagegen zulässig. Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenüber dem Zahlungspflichtigen als Schadensersatz geltend machen, sofern eine Einzugsermächtigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Lastschrift rechtswirksam vorlag.
Widerruf
Der Widerruf ist in § 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p BGB abschließend geregelt, sofern mindestens ein Verbraucher beteiligt ist. Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt § 675x BGB dem Zahlungspflichtigen einen eigenständigen Anspruch als aktives Gegenrecht, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall der Lastschrift die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Zahlungspflichtigem und dessen Zahlstelle zu verlängern. Verweigert der Zahlungspflichtige die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle diese Belastung berichtigen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung, so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschnitt III Nr. 1 und 2 des Lastschriftabkommens); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren. Durch § 675x BGB gilt im nationalen Lastschriftverfahren eine Frist von 8 Wochen nach Belastung (seit dem 9. Juli 2012). Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Bei einer nicht vorhandenen Einzugsermächtigung kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen (§ 676b Abs. 2 BGB). Nach Ablauf der Frist von 13 Monaten bestehen nach einer Belastung auf dem Konto grundsätzlich keine Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mehr. Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt im europäischen SEPA-Lastschriftverfahren 8 Wochen nach Kontobelastung. Widerspricht der Zahlungspflichtige bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren rechtzeitig oder liegt keine Einzugsermächtigung vor, so gilt die betroffene Lastschrift als nicht autorisiert. Die Zahlstelle ist danach verpflichtet, nicht autorisierte Belastungen zu stornieren (§ 675u BGB). Eine Genehmigung kann nicht in dem bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Kontoauszug gesehen werden. In einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug liegt keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von Kontobelastungen.
Bei Firmenlastschriften kann das Widerrufsrecht des § 675j Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 675e Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden mit der Folge, dass ein Widerruf einer dem Konto des Zahlungspflichtigen belasteten Lastschrift nicht möglich ist.
Übergangsfrist für das Einzugsermächtigungsverfahren
Die Einzugsermächtigung wird von § 675c BGB nur am Rande erfasst, denn es fehlt das Kernstück des neuen Bankvertragsrechts, nämlich der Zahlungsauftrag eines Zahlungspflichtigen an seine Zahlstelle. Das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren ist seit dem 1. Februar 2016 nicht mehr zulässig und durfte bis dahin übergangsweise nur noch für Zahlungen genutzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden („elektronisches Lastschriftverfahren“).
Vor- und Nachteile für die Beteiligten
Das Einzugsermächtigungsverfahren bringt für den Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile mit sich und ist kostengünstig. Er besitzt die Initiative für den Einzug seiner Außenstände und erhält das ihm zustehende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig, was mit erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteilen verbunden ist. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen das Lastschriftinkasso scheitert; das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen, weil die Debitorenkontrolle auf ein Minimum reduziert wird. Für den Verbraucher hat diese Form der bargeldlosen Zahlung den Vorteil, dass er weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht. Die Einzugsermächtigung ist für ihn insofern risikolos, als er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.
Da der Verbraucher die Kontodeckung zu jedem Fälligkeitstermin jeder erteilten Einzugsermächtigung sicherstellen muss, sowie zur anschließenden Kontrolle der eingezogenen Beträge für den Fall eines notwendigen Widerspruchs gezwungen ist, steigt sein Aufwand proportional zur Anzahl der erteilten Einzugsermächtigungen. Des Weiteren trägt der Verbraucher das Risiko, dass die einziehende Stelle im Falle einer durch den Verbraucher bewusst oder unbewusst verschuldeten nicht möglichen Lastschrift die ihr entstandenen Kosten von ihm zurückfordern wird.
Einzelnachweise
- Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vom 14. März 2012
- Lastschriftabkommen vom Juli 2012
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 21
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 43
- Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 115 zu § 675x BGB
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Tz. 29
- BGH WM 1987, 400, 401
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 30
- BGH, Urteil vom 8. März 2005, Az. XI ZR 154/04
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, Az.: XI ZR 236/07, Tz. 25
- BGHZ 177, 69, Tz. 14
- BGH WM 1997, 1658, 1660
- Kurt Schellhammer, Anspruchsgrundlagen BGB, 2011, S. 415
- BGH, NJW 2003, 1237
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Einzugsermachtigungsverfahren war in Deutschland und Osterreich neben dem Abbuchungsauftrag eines von zwei Lastschriftverfahren im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs In Osterreich wurde es per 1 Februar 2014 durch die SEPA Lastschrift bzw SEPA Firmenlastschrift abgelost in Deutschland konnte es noch innerhalb einer Ubergangsfrist bis 1 Februar 2016 eingeschrankt genutzt werden Durch die SEPA Lastschrift oder SEPA Firmenlastschrift wurde das Verfahren den Sicherheitsvorteilen des Dauerauftrags angeglichen jedoch geht die Veranlassung weiter vom Zahlungsempfanger aus Der hauptsachliche Unterschied ist dass der Dauerauftrag einen fixen Betrag umfasst die Lastschriften auch veranderliche Summen enthalten konnen AllgemeinesBeteiligte bei beiden Lastschriftverfahren sind der Glaubiger als Zahlungsempfanger dessen kontofuhrende Bank als die erste Inkassostelle der Schuldner ist Zahlungspflichtiger dessen kontofuhrendes Institut ist die Zahlstelle Von der Schaffung des Europaischen Zahlungsraumes SEPA ist auch das nationale deutsche Lastschriftverfahren betroffen Seit November 2009 gibt es das SEPA Lastschriftverfahren das sich auch auf die beiden deutschen Lastschriftarten auswirkt Die Termine fur die Beendigung der nationalen Zahlungssysteme ergeben sich aus der EU Verordnung Nr 260 2012 Demnach sind die nationalen Lastschriften gemeinsam mit der nationalen Uberweisung seit dem 1 Februar 2014 abgeschaltet Seither sind alle beleglosen Zahlungsvorgange auf SEPA umgestellt RechtsfragenBei der SEPA Lastschrift gelten materiell rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts 675 ff BGB und formell die als AGB anzusehenden Sonderbedingungen fur den Lastschriftverkehr Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermachtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermachtigungslastschrift in eine vor autorisierte Zahlung aufgezeigt Hierin hat der BGH bestatigt dass das Einzugsermachtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann 675j Abs 1 675x Abs 1 Abs 2 Abs 4 BGB Die Sonderbedingungen fur den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschaftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermachtigungslastschrift durch den Kunden erst nachtraglich uber die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird Abschnitt A Nr 2 1 1 und Nr 2 4 Demgegenuber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA Lastschriftverfahren gegenuber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA Lastschriftmandats autorisiert Abschnitt C und D jeweils Nr 2 2 1 Das SEPA Mandat beinhaltet namlich nicht nur wie die Einzugsermachtigung Abschnitt A Nr 2 1 1 die Gestattung des Zahlungsempfangers den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen sondern daruber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung die vom Zahlungsempfanger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA Lastschrift einzulosen Abschnitt C und D jeweils Nr 2 2 1 In den Sonderbedingungen ist fur die Einzugsermachtigungslastschrift klargestellt dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermachtigung nicht vorab autorisiert die nachtragliche Autorisierung hangt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenuber der Zahlstelle ab Auch nach den seit 9 Juli 2012 wirksamen neuen Bank AGB gelten Einzugsermachtigungen nicht als vorab autorisiert Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fallt das Einzugsermachtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des 675x BGB Beim Einzugsermachtigungsverfahren hangt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab dass der Zahlungspflichtige diese gegenuber seiner Zahlstelle genehmigt 684 Satz 2 BGB Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhaltnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemass 670 BGB zu bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach 684 Satz 2 BGB genehmigt hat SEPA BasislastschriftDie SEPA Basislastschrift SEPA Core Direct Debit enthalt vom deutschen Einzugsermachtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente Aufgrund der Regelwerke fur die SEPA Basislastschrift mussen erstmalige Lastschriften funf Tage vor Falligkeit bei der Zahlstelle vorliegen darauf folgende wiederkehrende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Falligkeit Die Vorlauffrist fur einmalige Lastschriften betragt ebenfalls funf Tage Einer SEPA Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden so dass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird Bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen Das Gesetz sieht ausdrucklich vor dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers unmittelbar oder mittelbar uber den Zahlungsempfanger erteilt wird 675f Abs 3 Satz 2 BGB Nach Abschnitt A Nr 2 4 der Sonderbedingungen fur den Lastschriftverkehr konnen Einwendungen des Zahlungspflichtigen bei Einzugsermachtigung sechs Wochen nach Rechnungsabschluss geltend gemacht werden ErfullungNach den Grundsatzen der Erfullung einer Geldschuld ist die dem Lastschrifteinzug zugrunde liegende Forderung erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfangers auflosend bedingt erfullt Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Zahlungsempfanger die erforderliche uneingeschrankte Verfugungsbefugnis uber den Zahlbetrag Im Inkassoverhaltnis zwischen Glaubiger und seiner Bank ergeben sich im SEPA Verfahren keine Anderungen Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Zahlungspflichtige mit der Kontogutschrift nicht die originar geschuldete Geldzahlung sondern verschafft dem Glaubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen erste Inkassostelle Eine solche rechtgeschaftliche Erfullungsvereinbarung kann unter einer auflosenden Bedingung stehen so dass die Rechtsfolge der Erfullung im Falle des Bedingungseintritts entfallt Allerdings hat der Glaubiger im SEPA Basislastschriftverfahren anders als im SEPA Firmenlastschriftverfahren 675e Abs 4 BGB in Verbindung mit Abschnitt D Nr 2 1 1 am Ende erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgultig gesicherte Rechtsposition erlangt Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahlungspflichtige von seiner Bank ohne Angabe von Grunden Erstattung des Zahlbetrages verlangen 675x Abs 1 Abs 2 Abs 4 BGB i V m Abschnitt C Nr 2 5 Abs 1 LastschriftruckgabeNicht eingeloste Lastschriften werden als Rucklastschriften bezeichnet Sie werden nach einem im Lastschriftabkommen definierten Verfahren zwischen den beteiligten Kreditinstituten zuruckgerechnet dem Konto des Zahlungsempfangers wieder belastet und dem Konto des Zahlungspflichtigen wieder gutgeschrieben Grunde fur die Ruckgabe einer Lastschrift konnen sein Das Einzugskonto weist keine Deckung auf das heisst dass auf dem Konto weder ausreichendes Guthaben vorhanden ist noch eine ausreichende Kreditlinie besteht Das angegebene Konto besteht nicht oder ist aufgelost worden Lastschriften mussen innerhalb einer 8 Tage Frist Einreichung des Handlers trotzdem eingelost werden Bei dem angegebenen Konto handelt es sich um ein Sparkonto Kontonummer und Name des Zahlungspflichtigen passen nicht zusammen Der Zahlungspflichtige hat der Lastschrift widersprochen Dem Zahlungsempfanger wird der Grund einer zuruckgegebenen Lastschrift ublicherweise mitgeteilt etwa beim Widerspruch durch den Hinweis Vorgelegt und nicht bezahlt wegen Widerspruchs Wenn die Lastschrift allerdings mangels Deckung nicht ausgefuhrt wird darf dies nicht mitgeteilt werden Ruckgabetext Vorgelegt und nicht bezahlt Bankgebuhren fur Lastschriftruckgaben durfen aufgrund verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs dem Zahlungspflichtigen von der Zahlstelle nicht belastet werden Entgelte fur den Zahlungsempfanger sind dagegen zulassig Dieser kann die ihm entstandenen Aufwendungen und Auslagen gegenuber dem Zahlungspflichtigen als Schadensersatz geltend machen sofern eine Einzugsermachtigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Lastschrift rechtswirksam vorlag WiderrufDer Widerruf ist in 675j Abs 2 Satz 1 675p BGB abschliessend geregelt sofern mindestens ein Verbraucher beteiligt ist Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt 675x BGB dem Zahlungspflichtigen einen eigenstandigen Anspruch als aktives Gegenrecht der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lasst Ebenso wenig eroffnet 675p Abs 4 Satz 1 BGB im Fall der Lastschrift die Moglichkeit die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Zahlungspflichtigem und dessen Zahlstelle zu verlangern Verweigert der Zahlungspflichtige die Genehmigung indem er der Belastungsbuchung widerspricht muss die Zahlstelle diese Belastung berichtigen Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhaltnis zuruckgeben Abschnitt III Nr 1 und 2 des Lastschriftabkommens die Inkassostelle belastet sodann das Glaubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschliesslich Rucklastschriftgebuhren Durch 675x BGB gilt im nationalen Lastschriftverfahren eine Frist von 8 Wochen nach Belastung seit dem 9 Juli 2012 Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung Bei einer nicht vorhandenen Einzugsermachtigung kann innerhalb einer Frist von bis zu 13 Monaten eine Korrektur erfolgen 676b Abs 2 BGB Nach Ablauf der Frist von 13 Monaten bestehen nach einer Belastung auf dem Konto grundsatzlich keine Erstattungs oder Schadenersatzanspruche mehr Die Widerspruchsfrist fur den Zahlungspflichtigen betragt im europaischen SEPA Lastschriftverfahren 8 Wochen nach Kontobelastung Widerspricht der Zahlungspflichtige bei Lastschriften im Einzugsermachtigungsverfahren rechtzeitig oder liegt keine Einzugsermachtigung vor so gilt die betroffene Lastschrift als nicht autorisiert Die Zahlstelle ist danach verpflichtet nicht autorisierte Belastungen zu stornieren 675u BGB Eine Genehmigung kann nicht in dem blossen Schweigen auf einen zugegangenen Kontoauszug gesehen werden In einem blossen Schweigen auf einen solchen Auszug liegt keine schlussige rechtsgeschaftliche Erklarung geschweige denn eine Genehmigung von Kontobelastungen Bei Firmenlastschriften kann das Widerrufsrecht des 675j Abs 2 BGB in Verbindung mit 675e Abs 4 BGB ausgeschlossen werden mit der Folge dass ein Widerruf einer dem Konto des Zahlungspflichtigen belasteten Lastschrift nicht moglich ist Ubergangsfrist fur das EinzugsermachtigungsverfahrenDie Einzugsermachtigung wird von 675c BGB nur am Rande erfasst denn es fehlt das Kernstuck des neuen Bankvertragsrechts namlich der Zahlungsauftrag eines Zahlungspflichtigen an seine Zahlstelle Das bisherige Einzugsermachtigungsverfahren ist seit dem 1 Februar 2016 nicht mehr zulassig und durfte bis dahin ubergangsweise nur noch fur Zahlungen genutzt werden die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden elektronisches Lastschriftverfahren Vor und Nachteile fur die BeteiligtenDas Einzugsermachtigungsverfahren bringt fur den Zahlungsempfanger erhebliche Rationalisierungseffekte vor allem Organisations und Buchungsvorteile mit sich und ist kostengunstig Er besitzt die Initiative fur den Einzug seiner Aussenstande und erhalt das ihm zustehende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig was mit erheblichen Liquiditats und Zinsvorteilen verbunden ist Eine gesonderte buchungsmassige Erfassung ist lediglich in den verhaltnismassig seltenen Fallen erforderlich in denen das Lastschriftinkasso scheitert das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen weil die Debitorenkontrolle auf ein Minimum reduziert wird Fur den Verbraucher hat diese Form der bargeldlosen Zahlung den Vorteil dass er weder Schecks auszustellen noch Uberweisungsauftrage zu erteilen braucht Die Einzugsermachtigung ist fur ihn insofern risikolos als er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann Da der Verbraucher die Kontodeckung zu jedem Falligkeitstermin jeder erteilten Einzugsermachtigung sicherstellen muss sowie zur anschliessenden Kontrolle der eingezogenen Betrage fur den Fall eines notwendigen Widerspruchs gezwungen ist steigt sein Aufwand proportional zur Anzahl der erteilten Einzugsermachtigungen Des Weiteren tragt der Verbraucher das Risiko dass die einziehende Stelle im Falle einer durch den Verbraucher bewusst oder unbewusst verschuldeten nicht moglichen Lastschrift die ihr entstandenen Kosten von ihm zuruckfordern wird EinzelnachweiseVerordnung EU Nr 260 2012 vom 14 Marz 2012 Lastschriftabkommen vom Juli 2012 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 Tz 21 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 Tz 43 Gesetzesbegrundung BT Drucksache 16 11643 vom 21 Januar 2009 S 115 zu 675x BGB BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Tz 29 BGH WM 1987 400 401 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 Tz 30 BGH Urteil vom 8 Marz 2005 Az XI ZR 154 04 BGH Urteil vom 20 Juli 2010 Az XI ZR 236 07 Tz 25 BGHZ 177 69 Tz 14 BGH WM 1997 1658 1660 Kurt Schellhammer Anspruchsgrundlagen BGB 2011 S 415 BGH NJW 2003 1237Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten