Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Als Erledigungserklärung wird im deutschen Prozessrecht eine Prozesshandlung bezeichnet mit dem ein Streitbeteiligter de

Erledigungserklärung

  • Startseite
  • Erledigungserklärung
Erledigungserklärung
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Als Erledigungserklärung wird im deutschen Prozessrecht eine Prozesshandlung bezeichnet, mit dem ein Streitbeteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es wird zwischen beidseitiger (übereinstimmender) und einseitiger Erledigungserklärung unterschieden.

Übereinstimmende Erledigungserklärung von Kläger und Beklagten

Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt vor, wenn die Prozessbeteiligten (Kläger und Beklagter) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Aufgrund der Dispositionsmaxime können sie die Rechtshängigkeit der Streitsache beenden. Dies bedarf im Normalfall einer Erklärung beider Prozessbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts, vor dem der anhängige Prozess betrieben wird. Eine Erledigungserklärung muss nicht ausdrücklich als solche betitelt werden; es ist genügend, wenn das Erledigungsziel hinreichend deutlich aus der Erklärung hervorgeht.

Erklärt lediglich der Kläger die Hauptsache für erledigt, kann die übereinstimmende Erledigung auch abweichend von dem grundsätzlichen Erklärungserfordernis durch eine Fiktion zustande kommen. Diese tritt ein, wenn nach (bis dahin noch einseitiger) Erledigungserklärung des Klägers der Beklagte dieser Erledigung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der klägerseitigen Erklärung widerspricht. Im Zivilprozess richtet sich dies nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO, im Verwaltungsprozess richtet sich dies nach § 161 Abs. 2 S. 2 VwGO. Im Zivilprozess handelt es sich dabei um eine sog. Notfrist. Diese Fiktion greift jedoch nur, wenn der Beklagte auf diese Rechtsfolge durch das Gericht hingewiesen worden ist.

Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über die Hauptsache (z. B. über einen Herausgabeanspruch), sondern lediglich über die Kosten. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO für den Zivilprozess und § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO für den Verwaltungsprozess regeln, wie die bis zum Ende der Rechtshängigkeit angefallenen Kosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) zu verteilen sind. Dies erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss. Dabei ist darauf abzustellen, wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn ein streitiges Urteil auf Basis der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung darstellt, ergangen wäre (sog. Inzidentprüfung).

Mit Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik folgendes entschieden (amtlicher Leitsatz):

„Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.“

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 zum 1. September 2004 war die einseitige Erledigungserklärung, die nur vom Kläger ausgehen kann, gesetzlich gänzlich nicht geregelt. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten - d. h. ohne Zustimmung des Klägers – ist hingegen nicht möglich, weil er nicht über den Streitgegenstand verfügen darf. Die einseitige "Erledigungserklärung" des Beklagten kann jedoch durch das Gericht als antizipierte Zustimmung zu einer durch den Kläger erklärten Erledigung angesehen werden.

Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung war die einseitige Erledigungserklärung des Klägers allgemein anerkannt, um ihm zu ermöglichen, der zwingenden Kostentragung nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 154 Abs. 1 VwGO zu entgehen, wenn seine Klage ursprünglich zulässig und begründet war, d. h. vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.

Zivilprozess

Die Erledigungserklärung des Klägers wird überwiegend als stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO angesehen. Die Klage bleibt rechtshängig als Feststellungsklage gem. § 256 ZPO mit dem Antrag auf Feststellung, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage nunmehr aufgrund des erledigenden Umstandes als unzulässig oder unbegründet darstellt.

Das Problem hat sich durch die Neufassung des § 91a ZPO mit Wirkung zum 1. September 2004 weitgehend erledigt. Demnach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auch dann durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

In § 91 ZPO ist jedoch nicht der Fall der einseitigen Erledigungserklärung geregelt, wenn der Beklagte nicht zustimmt. Insofern muss weiterhin auf § 264 Nr. 2 ZPO ausgewichen werden.

Lag das erledigende Ereignis zwischen Klageeinreichung (Anhängigkeit) und Zustellung (Rechtshängigkeit) - oder vor Klageeinreichung, kann die Erledigung der Hauptsache nicht durch Urteil festgestellt werden, da keine Hauptsache vorgelegen hat.

Das Gericht prüft bei der einseitigen Erklärung nur, ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat, und ob die ursprüngliche Leistungsklage zulässig und begründet war. Keine Erledigung liegt vor, wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt.

Verwaltungsprozess

Das durch den Kläger verfolgte Klagebegehren wird nicht mehr verfolgt. Stattdessen begehrt der Kläger nun die Feststellung der Erledigung. Die eingangs erhobene Klage wird gem. §§ 173 S. 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO.

Im Verwaltungsprozess wird jedoch nicht der zivilprozessuale Prüfungsumfang durch das Gericht verfolgt, sondern vielmehr allein die Zulässigkeit der nunmehr fortbestehenden Feststellungsklage gem. § 43 VwGO geprüft, sowie das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit. Dieses erledigende Ereignis liegt in dem Wegfall der sachlichen und rechtlichen Beschwer. Nicht maßgeblich sind grundsätzlich demgegenüber die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage, anders als im Zivilprozess. Das Gericht prüft diese nur bei Bestehen eines qualifizierten Interesses des Beklagten an der Feststellung auch dieser Umstände.

Der Grund für die Andersbehandlung liegt darin, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wie sie das Verwaltungsprozessrecht in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kennt, im Zivilprozessrecht nicht existiert, sodass dort faktisch eine Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt wird. Da dem verwaltungsprozessual Klagenden aber auch die Möglichkeit einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage offen steht, diese aber an ein besonderes Feststellungsinteresse geknüpft ist, behilft sich die Rechtsprechung mit der einfachen Feststellungsklage und einem modifizierten Prüfungsumfang.

Siehe auch

  • Abschlusserklärung

Literatur

  • Matthias Niedzwicki: Aus der Praxis: Die einseitige Erledigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des kommunalen Beitragsrechts, in: JuS 2008, S. 983 f.
  • Dieter Knöringer: Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess, in: JuS 2010, S. 569 f.

Weblinks

  • Videos zum Thema „Erledigung der Hauptsache“

Einzelnachweise

  1. BGH, Beschluss vom 18. März 2010, Az. I ZB 37/09, Volltext.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 21:04

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Erledigungserklärung, Was ist Erledigungserklärung? Was bedeutet Erledigungserklärung?

Als Erledigungserklarung wird im deutschen Prozessrecht eine Prozesshandlung bezeichnet mit dem ein Streitbeteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache fur erledigt erklart Es wird zwischen beidseitiger ubereinstimmender und einseitiger Erledigungserklarung unterschieden Ubereinstimmende Erledigungserklarung von Klager und BeklagtenEine ubereinstimmende Erledigungserklarung liegt vor wenn die Prozessbeteiligten Klager und Beklagter ubereinstimmend die Hauptsache fur erledigt erklart haben Aufgrund der Dispositionsmaxime konnen sie die Rechtshangigkeit der Streitsache beenden Dies bedarf im Normalfall einer Erklarung beider Prozessbeteiligten im Rahmen der mundlichen Verhandlung durch einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschaftsstelle des jeweiligen Gerichts vor dem der anhangige Prozess betrieben wird Eine Erledigungserklarung muss nicht ausdrucklich als solche betitelt werden es ist genugend wenn das Erledigungsziel hinreichend deutlich aus der Erklarung hervorgeht Erklart lediglich der Klager die Hauptsache fur erledigt kann die ubereinstimmende Erledigung auch abweichend von dem grundsatzlichen Erklarungserfordernis durch eine Fiktion zustande kommen Diese tritt ein wenn nach bis dahin noch einseitiger Erledigungserklarung des Klagers der Beklagte dieser Erledigung nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der klagerseitigen Erklarung widerspricht Im Zivilprozess richtet sich dies nach 91a Abs 1 S 2 ZPO im Verwaltungsprozess richtet sich dies nach 161 Abs 2 S 2 VwGO Im Zivilprozess handelt es sich dabei um eine sog Notfrist Diese Fiktion greift jedoch nur wenn der Beklagte auf diese Rechtsfolge durch das Gericht hingewiesen worden ist Das Gericht entscheidet dann nicht mehr uber die Hauptsache z B uber einen Herausgabeanspruch sondern lediglich uber die Kosten 91a Abs 1 S 1 ZPO fur den Zivilprozess und 161 Abs 2 S 1 VwGO fur den Verwaltungsprozess regeln wie die bis zum Ende der Rechtshangigkeit angefallenen Kosten Gerichtskosten und Anwaltskosten zu verteilen sind Dies erfolgt nach billigem Ermessen unter Berucksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes durch Beschluss Dabei ist darauf abzustellen wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hatte wenn ein streitiges Urteil auf Basis der Aktenlage wie sie sich zum Zeitpunkt der Erledigungserklarung darstellt ergangen ware sog Inzidentprufung Mit Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik folgendes entschieden amtlicher Leitsatz Erklaren die Parteien eine vor dem unzustandigen Gericht erhobene in der Sache aber begrundete Unterlassungsklage ubereinstimmend in der Hauptsache fur erledigt nachdem der Beklagte die Unzustandigkeit gerugt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklarung abgegeben hat sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen Einseitige Erledigungserklarung des KlagersBis zum Inkrafttreten des 1 Justizmodernisierungsgesetzes vom 24 August 2004 zum 1 September 2004 war die einseitige Erledigungserklarung die nur vom Klager ausgehen kann gesetzlich ganzlich nicht geregelt Eine einseitige Erledigungserklarung des Beklagten d h ohne Zustimmung des Klagers ist hingegen nicht moglich weil er nicht uber den Streitgegenstand verfugen darf Die einseitige Erledigungserklarung des Beklagten kann jedoch durch das Gericht als antizipierte Zustimmung zu einer durch den Klager erklarten Erledigung angesehen werden Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung war die einseitige Erledigungserklarung des Klagers allgemein anerkannt um ihm zu ermoglichen der zwingenden Kostentragung nach 91 Abs 1 ZPO bzw 154 Abs 1 VwGO zu entgehen wenn seine Klage ursprunglich zulassig und begrundet war d h vor Eintritt des erledigenden Ereignisses Zivilprozess Die Erledigungserklarung des Klagers wird uberwiegend als stets zulassige Klageanderung gemass 264 Nr 2 ZPO angesehen Die Klage bleibt rechtshangig als Feststellungsklage gem 256 ZPO mit dem Antrag auf Feststellung dass sich die ursprunglich zulassige und begrundete Klage nunmehr aufgrund des erledigenden Umstandes als unzulassig oder unbegrundet darstellt Das Problem hat sich durch die Neufassung des 91a ZPO mit Wirkung zum 1 September 2004 weitgehend erledigt Demnach entscheidet das Gericht uber die Kosten des Verfahrens unter Berucksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes nach billigem Ermessen auch dann durch Beschluss wenn der Beklagte der Erledigungserklarung des Klagers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist In 91 ZPO ist jedoch nicht der Fall der einseitigen Erledigungserklarung geregelt wenn der Beklagte nicht zustimmt Insofern muss weiterhin auf 264 Nr 2 ZPO ausgewichen werden Lag das erledigende Ereignis zwischen Klageeinreichung Anhangigkeit und Zustellung Rechtshangigkeit oder vor Klageeinreichung kann die Erledigung der Hauptsache nicht durch Urteil festgestellt werden da keine Hauptsache vorgelegen hat Das Gericht pruft bei der einseitigen Erklarung nur ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat und ob die ursprungliche Leistungsklage zulassig und begrundet war Keine Erledigung liegt vor wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt Verwaltungsprozess Das durch den Klager verfolgte Klagebegehren wird nicht mehr verfolgt Stattdessen begehrt der Klager nun die Feststellung der Erledigung Die eingangs erhobene Klage wird gem 173 S 1 VwGO 264 Nr 2 ZPO beschrankt Es handelt sich dabei nicht um eine Klageanderung im Sinne des 91 VwGO Im Verwaltungsprozess wird jedoch nicht der zivilprozessuale Prufungsumfang durch das Gericht verfolgt sondern vielmehr allein die Zulassigkeit der nunmehr fortbestehenden Feststellungsklage gem 43 VwGO gepruft sowie das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshangigkeit Dieses erledigende Ereignis liegt in dem Wegfall der sachlichen und rechtlichen Beschwer Nicht massgeblich sind grundsatzlich demgegenuber die Zulassigkeit und Begrundetheit der ursprunglich erhobenen Klage anders als im Zivilprozess Das Gericht pruft diese nur bei Bestehen eines qualifizierten Interesses des Beklagten an der Feststellung auch dieser Umstande Der Grund fur die Andersbehandlung liegt darin dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage wie sie das Verwaltungsprozessrecht in 113 Abs 1 S 4 VwGO kennt im Zivilprozessrecht nicht existiert sodass dort faktisch eine Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt wird Da dem verwaltungsprozessual Klagenden aber auch die Moglichkeit einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage offen steht diese aber an ein besonderes Feststellungsinteresse geknupft ist behilft sich die Rechtsprechung mit der einfachen Feststellungsklage und einem modifizierten Prufungsumfang Siehe auchAbschlusserklarungLiteraturMatthias Niedzwicki Aus der Praxis Die einseitige Erledigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des kommunalen Beitragsrechts in JuS 2008 S 983 f Dieter Knoringer Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess in JuS 2010 S 569 f WeblinksVideos zum Thema Erledigung der Hauptsache EinzelnachweiseBGH Beschluss vom 18 Marz 2010 Az I ZB 37 09 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

Neueste Artikel
  • Juli 15, 2025

    Niedersächsischer Landtag

  • Juli 15, 2025

    Niedersächsische Landesregierung

  • Juni 24, 2025

    Niedersächsisch

  • Juli 15, 2025

    Niederländische Sprache

  • Juni 24, 2025

    Niederfränkisch

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.