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Ermächtigungsgesetz

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Ermächtigungsgesetz
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Ermächtigungsgesetz (Begriffsklärung) aufgeführt.

Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten. In der deutschen Geschichte gab es seit dem Beginn des Ersten Weltkriegs 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Die zur Zeit der Weimarer Republik erlassenen Ermächtigungsgesetze widersprachen zwar der Reichsverfassung, die keine solche Übertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande. Die gleiche Mehrheit wäre auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen. Man sprach von einer zulässigen Verfassungsdurchbrechung.

Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Am 23. März 1933 wurde darüber heftig debattiert, bis der am 5. März gewählte Reichstag das von der Hitlerregierung eingebrachte Gesetz in namentlicher Abstimmung mit den Stimmen der Regierungskoalition aus NSDAP und DNVP sowie von Zentrum, Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei annahm. Es trat am darauffolgenden Tag, dem 24. März 1933, mit seiner Verkündung in Kraft. Das Ermächtigungsgesetz diente nicht dazu, die Republik handlungsfähig zu machen, sondern – ganz im Gegenteil – sie abzuschaffen. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung gilt es als rechtliche Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur, weil damit das die elementare Grundlage des materiellen Verfassungsstaates bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen wurde.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 hat deutlicher als die Weimarer Reichsverfassung geregelt, welche Ermächtigungen erlaubt sind. Eine etwas vergleichbare Übertragung von Rechten eines Verfassungsorgans ermöglicht das Grundgesetz ausschließlich im Gesetzgebungsnotstand. Überdies verbietet das Grundgesetz ausdrücklich das Abweichen von der Verfassung, selbst wenn eine verfassungsändernde Mehrheit dafür stimmen würde. Die Verfassung kann nur durch eine ausdrückliche Veränderung des Verfassungstextes verändert werden.

Besonderheit der Ermächtigungsgesetze

Grundsätzlich sind Ermächtigungen im Recht, auch im Öffentlichen Recht, ein gängiges Phänomen. Die wichtigsten Rechtsnormen werden in Gesetzen festgehalten. Gesetze können nur durch den Gesetzgeber beschlossen werden, in der Regel also durch das Parlament. Ebenso kann nur das Parlament ein Gesetz abändern oder aufheben. Die Verfassung schreibt zuweilen vor, dass die Rechtsmaterie nur durch Gesetz geregelt werden darf (und nicht durch bloße Rechtsverordnung). In der Normenhierarchie stehen unterhalb der Verfassung und den Gesetzen die Verordnungen. Verordnungen werden von der Regierung erlassen, abgeändert oder aufgehoben. Eine Verordnung darf den Gesetzen nicht widersprechen, sonst ist sie unwirksam.

Die Arbeit an einem Gesetz dauert oft lange, vielleicht mehrere Jahre. Eine Verordnung hingegen kann von der Regierung vergleichsweise zügig abgeändert werden. Darum regeln viele Gesetze die Angelegenheiten nicht bis ins kleinste Detail, sondern geben der Regierung die Aufgabe, eine Verordnung zu Detailfragen zu erlassen. Die Regierung kann dann künftig Details rasch einer aktuellen Entwicklung anpassen. Das Gesetz bleibt der Rahmen, an dem sich die Verordnung orientiert. Das Parlament ermächtigt über das Gesetz die Regierung, eine solche Verordnung zu erlassen (Verordnungsermächtigung).

Wenn man in der deutschen Geschichte von Ermächtigungsgesetzen spricht, dann sind dabei besondere Ermächtigungen gemeint, oder genauer gesagt: die Ermächtigungen zu besonderen Verordnungen. In der Zeit von 1914 bis 1933 bzw. 1945 gab es Ermächtigungsgesetze, die es der Regierung erlaubten, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Diese gesetzesvertretenden Verordnungen standen in der Normenhierarchie genauso weit oben wie Gesetze, sie konnten also nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn es im Parlament eine Mehrheit dazu gab. Hinzu kam, dass einige Ermächtigungsgesetze es erlaubten, dass die Verordnungen von der Verfassung abwichen.

Dank einer solchen Ermächtigung konnte eine Regierung eine Rechtsmaterie neu regeln, auch wenn sie schon von einem Gesetz behandelt wurde. Die gesetzesvertretende Verordnung ersetzte als späteres Recht jenes Gesetz. Die Regierung musste sich nicht bemühen, im Parlament eine Mehrheit für die Neuregelung zu organisieren. Ebenso konnte die Regierung eine Rechtsmaterie überhaupt regeln, selbst wenn die Verfassung in der Angelegenheit ein Gesetz verlangte.

Die Bismarcksche Reichsverfassung, die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz sehen an sich keine gesetzesvertretenden Verordnungen oder ein Abweichen von der Verfassung vor. Das Grundgesetz unterscheidet sich von seinen Vorgängern dadurch, dass es letzteres ausdrücklich untersagt (Artikel 79 Absatz 1). Außerdem (Absatz 3) darf das ändernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, föderale Gliederung, Achtung der Menschenwürde u. a. m. berühren (Ewigkeitsklausel).

Das Grundgesetz kennt einen Gesetzgebungsnotstand. Nach dieser Regelung kann ein Gesetz unter Umständen auch ohne Zustimmung des Bundestages zustande kommen, wenn die Bundesregierung die Zustimmung des Bundespräsidenten und des Bundesrates dazu erlangt. Funktional lässt sich diese Regelung entfernt mit einigen Ermächtigungsgesetzen vergleichen, da eine Regierung ohne Parlament eine allgemeine Rechtsnorm mit Gesetzeskraft einführen kann (z. B. ein Haushaltsgesetz).

Man hat 1949 eine solche Regelung für den Fall eingeführt, dass das Parlament unfähig sein sollte, sich auf Gesetze zu einigen bzw. mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Allerdings handelt es sich beim Gesetzgebungsnotstand nicht um eine „Ermächtigung“, da das Parlament der Regierung keine Ermächtigung erteilt.

Ermächtigungsgesetze bis 1933

Kriegsermächtigungsgesetz von 1914

Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag, das Parlament des Deutschen Reiches, dem Kriegs-Ermächtigungsgesetz zu (Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse, RGBl. 1914, S. 327). Insgesamt kamen an diesem Tag 17 Kriegsgesetze zustande. Damit sollte der Bundesrat beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Maßnahmen ermächtigt werden, zur „Abhilfe wirtschaftlicher Schädigung“. Ähnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegführenden Staaten während des Ersten Weltkriegs.

Das Gesetz wurde als legal angesehen, weil es für eine beschränkte Dauer gelten sollte und weil der Reichstag über die Maßnahmen zu informieren war und die Vorlagen außer Kraft setzen konnte. Außerdem bestand weiterhin die allgemeine Rechtsetzung durch den Reichstag. In den vier Kriegsjahren kam es zu 825 Anordnungen aufgrund des Gesetzes, wovon nur fünf beanstandet wurden (sie hatten Bezug auf Gerichtsverfahren). Normalerweise hatten sie einen direkten oder indirekten Bezug auf die Wirtschaft und nicht etwa auf das Presserecht, das Polizeirecht usw. Der Reichstag hat nur selten eine Aufhebung gefordert, allein dieser Möglichkeit wegen hat der Bundesrat von seinen Befugnissen nur maßvoll Gebrauch gemacht.

Allerdings bedeutete das Gesetz den „Durchbruch eines neuen verfassungspolitischen Prinzips von außerordentlicher Tragweite“, so Ernst Rudolf Huber, wegen des Beispiels für die Weimarer Zeit ab 1919. Es handelte sich um ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz, das der Verfassung widersprach, aber in Kauf genommen wurde, weil es unter den Umständen zustande kam, die auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wären. Der Verfassungstext jedoch wurde an sich nicht geändert.

Nach der Abdankung des Kaisers am 9. November 1918 dauerte es bis zum Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919, bis eine zweifelsfrei rechtmäßige Reichsregierung antrat. Damit erlosch das Kriegs-Ermächtigungsgesetz von 1914. Allerdings blieben einige Alt-Ermächtigungen in Kraft, sogar noch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung vom 11. August 1919. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916/18. August 1917, die 1919 vom Reichsarbeitsminister für weiterhin gültig erklärt wurde. Das war verfassungsrechtlich unstatthaft, meint Huber, setzte sich aber durch. Insgesamt ging es um 215 solcher Rechtsetzungsakte nach Alt-Ermächtigungen.

Ermächtigungsgesetze 1919–1927

Die Deutsche Nationalversammlung von 1919/20 und der Reichstag seit Juni 1920 beschlossen mehrere Ermächtigungsgesetze „zur Behebung von Staatskrisen“ (Sylvia Eilers). Die Gesetze fanden ihre Grenzen darin, dass sie Grundrechte nicht beschneiden durften (außer, wenn das Gesetz das ausdrücklich erwähnt hat) und dass der Reichstag sie aufheben konnte. Sie waren in der Regel zeitlich befristet, die aufgrund von ihnen erlassenen Verordnungen konnten allerdings lange gültig bleiben.

Name RGBl. beschlossen Gültigkeit Anmerkungen
Notgesetz für elsaß-lothringische Angelegenheiten 257 1. März 1919 unbefristet, lief der Natur der Sache nach aus Staatenausschuss musste zustimmen
Gesetz zur Durchführung der Waffenstillstandsbedingungen 286 6. März 1919 bis Ende der Nationalversammlung
(Erstes) Gesetz über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft 394 17. April 1919 bis Ende der Nationalversammlung Staatenausschuss und ein Ausschuss der Nationalversammlung mussten zustimmen; Grundlage für viele bedeutsame, dauerhafte Vollmacht-Verordnungen
(Zweites) Gesetz über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft 1493 3. August 1920 bis 1. November 1920 Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen
(Drittes) Gesetz über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der Übergangswirtschaft 139 6. Februar 1921 bis 6. April 1921 Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen
Art. VI des Reichs-Notgesetzes I 147 24. Februar 1923 bis 1. Juni 1923 Reichsrat musste zustimmen (bei einem Teil der Fälle)
(Erstes) Reichs-Ermächtigungsgesetz I 943 13. Oktober 1923 bis zum Ende der Regierung bzw. ihrer parteipolitischen Zusammensetzung, das hieß bis zum 2. November 1923, als die SPD die Koalition verließ; ansonsten wäre die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. März 1924 befristet gewesen „Stresemannsches Ermächtigungsgesetz“
(Zweites) Reichs-Ermächtigungsgesetz I 1179 8. Dezember 1923 bis 15. Februar 1924 „Marxsches Ermächtigungsgesetz“; Reichsrat und Reichstagsausschuss mussten „in vertraulicher Beratung“ gehört werden; Reichstag vertagte sich bis Februar
(Erstes) Reichs-Ermächtigungsgesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen II 421 10. Juli 1926 gültig für sechs Monate, nur außerhalb der Sitzungsperioden des Reichstags (d. h. bis 3. November 1926)
(Zweites) Reichs-Ermächtigungsgesetz über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen II 466 14. Juli 1927 sechs Monate, nur außerhalb der Sitzungsperioden des Reichstags (d. h. bis 18. Oktober 1927)

Die beiden ersten Gesetze (vom 1. und 6. März 1919) behandelten nur einen begrenzten Teil der Gesetzgebung, nämlich die Übergabe Elsaß-Lothringens und den Waffenstillstand. Die übrigen hingegen waren nur vage begrenzt, die Ermächtigungsgesetze für die Regierungen Stresemann und Marx (Oktober und Dezember 1923) waren „deutliche Blankovollmachten“, Huber zufolge. Die erlassenen Vollmacht-Verordnungen mussten sich, wenn das auch nicht ausdrücklich erwähnt wurde, an die Reichsverfassung halten. Nur das Stresemannsche Ermächtigungsgesetz erlaubte eine Abweichung von den Grundrechten. Von 1919 bis 1925 kamen etwa 420 „gesetzvertretende Verordnungen“ zustande, deren Grundlage die Ermächtigungen seit 1914 waren. Sie hatten größten Einfluss auf die „Sozial-, Wirtschafts-, Finanz- und Justiz-Verfassung“, von der Errichtung der Deutschen Rentenbank über Betriebsstilllegungen bis zur Schaffung der Reichsbahn und der Steuergesetzgebung.

Die Gesetze hatten „verfassungsändernden Charakter“, obgleich sie den Text der Verfassung nicht änderten. Die Verfassung selbst hatte es nicht vorgesehen, dass ein Organ seine Rechte an ein anderes Organ delegiert. Somit waren die Ermächtigungsgesetze nicht legal, urteilt Huber, sondern eine verschwiegene Verfassungsumgehung. Daran änderte nichts, dass die Gesetze mit Zweidrittelmehrheit des Reichstags beschlossen wurden, derselben Mehrheit, die für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wäre. Sylvia Eilers kommentierte:

„Die Besonderheit eines Ermächtigungsgesetzes lag vor allem darin, dass die Parlamentarier in einem freiwilligen Akt der Selbstausschaltung glaubten, die Exekutive aufgrund ihrer größeren Sachkompetenz, ihrer parteipolitischen Unvoreingenommenheit und ihrer Erfahrung von parlamentarischen ‚Hemmnissen‘ befreien zu müssen.“

Die jeweilige Opposition trug diese Gesetze großteils mit, etwa die Deutschnationale Volkspartei 1919 oder die Sozialdemokratische Partei 1920/21. Die Opposition stimmte so einem Gesetz entweder zu oder nahm an der Abstimmung darüber nicht teil (Tolerierung). Hätte die Opposition das Ermächtigungsgesetz verhindert, stand die Drohung der Regierung im Raum, Verordnungen stattdessen auf anderem Wege zu verwirklichen. Beispielsweise am 26. Februar 1924 beriet der Reichstag darüber, ob er bestimmte Verordnungen außer Kraft setzen lassen wollte. Da kündigte Reichskanzler Wilhelm Marx mit Zustimmung von Reichspräsident Friedrich Ebert an, in diesem Fall den Reichstag aufzulösen. Der Reichstag entschied sich daraufhin, die Behandlung zu verschieben. Nachdem die Regierung ein großes Gesetzgebungsprogramm auf den Weg gebracht hatte, für lebenswichtige Maßnahmen in der damaligen Krisenzeit, wollte die Opposition die Aufhebungsanträge behandeln. Ebert löste den Reichstag auf, hinderte diesen also daran, seine verfassungsmäßige Aufgabe wahrzunehmen.

Alternativ zu einem Ermächtigungsgesetz konnte die Reichsregierung den Reichspräsidenten um Diktaturverordnungen (sogenannte Notverordnungen) nach Art. 48 der Verfassung bitten. Auch von diesen nur für echte Notfälle gedachten Verordnungen wurde viel Gebrauch gemacht, vor allem in den Jahren 1919–1923 und 1930–1933. Für den Reichstag hatte ein Ermächtigungsgesetz den gewissen Vorzug, dass er zeitliche Befristungen und ein Mitspracherecht (etwa über einen gesonderten Ausschuss) aushandeln konnte. Die Reichsregierungen sahen jedoch seit der Radikalisierung der Deutschnationalen ab 1928 und dem Anwachsen der NSDAP ab 1930 keine Mehrheiten mehr für eine entsprechende Zweidrittelmehrheit.

Ermächtigungsgesetze in den Ländern (vor 1933)

Auch in den Ländern des Deutschen Reiches gab es Ermächtigungsgesetze und Notverordnungen. Die preußische Verfassung von 1920 (Art. 55) sah vor, dass bei Nichtversammeltsein des Landtags die Regierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte. Dazu brauchte sie die Zustimmung eines bestimmten Landtagsausschusses. Eine Verordnung war aufzuheben, wenn der Landtag dies bei seiner nächsten Sitzung forderte. Vierzehn von achtzehn Ländern hatten ein solches Notverordnungsrecht. Vor allem Preußen machte davon Gebrauch (93 Notverordnungen), gefolgt von Thüringen (89) und Sachsen (61). Zusätzlich kam es zu Verordnungen aufgrund von Landesermächtigungsgesetzen, eines Reichsermächtigungsgesetzes oder von Notstandsartikeln einer Landes- oder der Reichsverfassung. Sowohl linke als auch Mitte-rechts-Regierungen machten in den Ländern ähnlich starken Gebrauch von solchen Instrumenten wie die Reichsebene.

Ein Beispiel ist das vom Thüringer Landtag vor allem auf Initiative des dortigen Innen- und Volksbildungsministers Wilhelm Frick beschlossene und am 29. März 1930 verkündete Gesetz, mit dem Landesverwaltung und Behördenaufbau umgebildet wurden.

Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933

→ Hauptartikel: Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933
Die Artikel Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 und Ermächtigungsgesetz#Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 überschneiden sich thematisch. Informationen, die du hier suchst, können sich also auch im anderen Artikel befinden.
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Mit den Gesetzen der 1920er Jahre, vor allem den Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetzen, waren gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet auf ein Ermächtigungsgesetz zu. Sein Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen Ermächtigungsgesetz aus dem Jahre 1923:

  • Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern Gesetze und auch Verträge mit dem Ausland beschließen können.
  • Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.
  • Die Regelung war thematisch nicht beschränkt und sollte vier Jahre dauern.
  • Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben bzw. wenigstens nachträglich die Aufhebung fordern.

Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der (u. a. aus DNVP) gebildeten Kampffront Schwarz-Weiß-Rot eine absolute Mehrheit im Reichstag. Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen, um die Aufhebung der Gewaltenteilung zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde zunächst die Geschäftsordnung des Reichstages geändert, um formal den Anwesenheitsanforderungen trotz Inhaftierung und Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten gerecht werden zu können. Sodann wurde – im Beisein illegal im Reichstag anwesender bewaffneter und uniformierter SA- und SS-Angehöriger – unter der neuen Geschäftsordnung das Ermächtigungsgesetz beschlossen.

Alle Parteien außer der SPD stimmten sowohl der Änderung der Geschäftsordnung wie auch dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ zu; wegen der Gegenstimmen der SPD waren für das Erreichen der Zweidrittelmehrheit und die endgültige Annahme des Gesetzes die Stimmen der Zentrumspartei ausschlaggebend.

Inhalt

Originalauszug des Ermächtigungsgesetzes, das am 24. März in Kraft trat:

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Art. 1. Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Das bedeutete, dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein mussten, insbesondere die Wahrung der Grundrechte nicht mehr sicherzustellen war, und dass Gesetze neben dem verfassungsmäßigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten. Somit erhielt die Exekutive auch legislative Gewalt. Die im ersten Artikel erwähnten Verfassungsartikel 85 Abs. 2 und 87 banden Haushalt und Kreditaufnahme an die Gesetzesform. Durch das Ermächtigungsgesetz konnten also nunmehr der Haushaltsplan und Kreditaufnahmen ohne den Reichstag beschlossen werden.

Die Gültigkeit des Ermächtigungsgesetzes betrug vier Jahre – damit wurde Hitlers Forderung „Gebt mir vier Jahre Zeit und ihr werdet Deutschland nicht wiedererkennen“ verwirklicht.

Debatte im Parlament

Da das Reichstagsgebäude nach dem Reichstagsbrand nicht benutzt werden konnte, tagte das Parlament am 23. März 1933 in der Krolloper. Das Gebäude wurde von der SS abgesperrt, die an diesem Tag erstmals in größerem Rahmen in Erscheinung trat. Im Inneren standen lange SA-Kolonnen. Als weitere Neuerung hing eine riesige Hakenkreuzfahne hinter dem Podium. Zur Eröffnung hielt Reichstagspräsident Hermann Göring eine Gedenkrede auf Dietrich Eckart.

  • Dann betrat Hitler im Braunhemd das Podium. Es war seine erste Rede vor dem Reichstag, und viele Abgeordnete sahen ihn überhaupt das erste Mal. Wie in vielen seiner Reden begann er mit der Novemberrevolution und entwarf dann seine Ziele und Absichten. Damit die Regierung die Aufgaben erfüllen könne, habe sie das Ermächtigungsgesetz einbringen lassen.

„Es würde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genügen, wollte die Regierung sich für ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten.“

– Adolf Hitler
Anschließend beschwichtigte er damit, dass dadurch weder der Bestand des Reichstages oder des Reichsrates noch die Existenz der Länder noch die Stellung und die Rechte des Reichspräsidenten gefährdet seien. Erst am Ende seiner Rede drohte Hitler, die Regierung sei auch bereit, Ablehnung und Widerstand entgegenzutreten. Er schloss mit den Worten:

„Mögen Sie, meine Herren Abgeordneten, nunmehr selbst die Entscheidung treffen über Frieden oder Krieg.“

Es folgten Ovationen und der stehend angestimmte Gesang des Deutschlandliedes.
  • Prälat Ludwig Kaas, Vorsitzender des katholischen Zentrums, begründete vor dem Deutschen Reichstag das Ja seiner Partei zum Ermächtigungsgesetz:

„Die gegenwärtige Stunde kann für uns nicht im Zeichen der Worte stehen, ihr einziges, ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen, aufbauenden und rettenden Tat. Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung.

Die deutsche Zentrumspartei, die den großen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorübergehenden Enttäuschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat, setzt sich zu dieser Stunde, wo alle kleinen und engen Erwägungen schweigen müssen, bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefühl über alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg. […]

Im Angesicht der brennenden Not, in der Volk und Staat gegenwärtig stehen, im Angesicht der riesenhaften Aufgaben, die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt, im Angesicht vor allem der Sturmwolken, die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen, reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen, auch früheren Gegnern, die Hand, um die Fortführung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern.“

  • Für die sozialdemokratische Fraktion begründete der SPD-Vorsitzende Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage; er sprach die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag:

„[…] Freiheit und Leben kann man uns nehmen, die Ehre nicht.

Nach den Verfolgungen, die die Sozialdemokratische Partei in der letzten Zeit erfahren hat, wird billigerweise niemand von ihr verlangen oder erwarten können, daß sie für das hier eingebrachte Ermächtigungsgesetz stimmt. Die Wahlen vom 5. März haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Möglichkeit gegeben, streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren. Wo diese Möglichkeit besteht, besteht auch die Pflicht. Kritik ist heilsam und notwendig. Noch niemals, seit es einen Deutschen Reichstag gibt, ist die Kontrolle der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes in solchem Maße ausgeschaltet worden, wie es jetzt geschieht, und wie es durch das neue Ermächtigungsgesetz noch mehr geschehen soll. Eine solche Allmacht der Regierung muß sich um so schwerer auswirken, als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt.

[…] Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsätzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit, der Freiheit und des Sozialismus. Kein Ermächtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht, Ideen, die ewig und unzerstörbar sind, zu vernichten. […] Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schöpfen.

Wir grüßen die Verfolgten und Bedrängten. Wir grüßen unsere Freunde im Reich. Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung. Ihr Bekennermut, ihre ungebrochene Zuversicht verbürgen eine hellere Zukunft.“

(Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten.)

  • Daraufhin betrat Hitler erneut das Rednerpult. Hasserfüllt und immer wieder von stürmischem Beifall seiner Anhänger unterbrochen sprach er der Sozialdemokratie den Anspruch auf nationale Ehre und Recht ab und hielt Wels unter Anspielung auf dessen Worte die Verfolgungen vor, die die Nationalsozialisten in den 14 Jahren seit 1919 erlitten hätten. Die Nationalsozialisten seien die wahren Fürsprecher der deutschen Arbeiter. Er wolle gar nicht, dass die SPD für das Gesetz stimme: „Deutschland soll frei werden, aber nicht durch Sie!“

Das Sitzungsprotokoll vermerkte langandauernde Heil-Rufe und Beifallskundgebungen bei den Nationalsozialisten und auf den Tribünen, Händeklatschen bei den Deutschnationalen sowie stets einsetzenden stürmischen Beifall und Heil-Rufe. Joseph Goebbels notierte dazu in seinem Tagebuch (24. März 1933):

„Man sah niemals, daß einer so zu Boden geworfen und erledigt wurde wie hier. Der Führer spricht ganz frei und ist groß in Form. Das Haus rauscht vor Beifall, Gelächter, Begeisterung und Applaus. Es wird ein Erfolg ohnegleichen.“

Auseinandersetzung im Zentrum

Aufgrund der Änderung der Geschäftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags über das Ermächtigungsgesetz hing die nötige Zweidrittelmehrheit nur noch vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei (BVP) ab.

Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreißprobe ausgesetzt. Viele Abgeordnete hatten persönliche Drohungen gegen sich oder ihre Familien erhalten und standen unter dem Schock der Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten und unter dem Eindruck der Drohungen der im Sitzungssaal aufmarschierten SA- und SS-Männer. Der ehemalige SPD-Reichstagsabgeordnete Fritz Baade schrieb 1948:

„Wenn man […] das ganze Zentrum nicht durch physische Bedrohung gezwungen hätte, für dieses Ermächtigungsgesetz zu stimmen, wäre auch in diesem Reichstag keine Mehrheit zustande gekommen. Ich entsinne mich, daß Abgeordnete der Zentrumsfraktion […] nach der Abstimmung weinend zu mir kamen und sagten, sie seien überzeugt gewesen, dass sie ermordet worden wären, wenn sie nicht für das Ermächtigungsgesetz gestimmt hätten.“

– Fritz Baade: Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933

Schließlich setzte sich der Parteivorsitzende Prälat Kaas, Verfechter einer autoritären nationalen Sammlungspolitik, gegen die Minderheit um Heinrich Brüning und Adam Stegerwald durch. Kaas vertrat die Meinung, dass ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politischer Realität nichts ändern werde. Man werde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen. Diese umfassten:

  • Fortbestand der obersten Verfassungsorgane und der Länder,
  • Sicherung des christlichen Einflusses in Schule und Erziehung,
  • Respektierung der Länderkonkordate und der Rechte der christlichen Konfessionen,
  • Unabsetzbarkeit der Richter,
  • Beibehaltung des Reichstags und des Reichsrats,
  • Wahrung der Stellung und der Rechte des Reichspräsidenten.

Diese Haltung ist auch im Kontext des Kulturkampfes gegen Otto von Bismarck zu sehen, in dem die römisch-katholische Kirche sich nicht gegen die Einführung der Alleingültigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht durchsetzen konnte. Darüber hinaus würden gemäß Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhältnis zur NSDAP wünschen und seien kaum noch daran zu hindern, in das Lager Hitlers zu wechseln.

Im Anschluss an seine Rede folgte die Begründung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex.

Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme für das Ermächtigungsgesetz. Die Zentrumspartei soll von ihren Reichstagsabgeordneten Fraktionsdisziplin gefordert haben (siehe Eugen Bolz). Der Frankfurter Abgeordnete Friedrich Dessauer sprach sich noch in der Vorberatung am Abstimmungstag gegen das Ermächtigungsgesetz aus, gab jedoch später nach.

Die Zentrumspartei stimmte für das Ermächtigungsgesetz im Rahmen einer allgemeinen Annäherung zwischen den Nationalsozialisten und der katholischen Kirche in Deutschland; in diesem Rahmen erfolgte auch vier Monate später der Abschluss des Reichskonkordats, bei dem der inzwischen dauerhaft nach Rom übersiedelte Zentrums-Vorsitzende Kaas nunmehr die vatikanische Seite vertrat. Eine konkrete Absprache zwischen den Nationalsozialisten und dem Vatikan zu einer Verbindung zwischen dem Ermächtigungsgesetz und dem Reichskonkordat (Junktim-These) scheint aber nicht existiert zu haben.

Verhalten der Liberalen

Die fünf Abgeordneten der Deutschen Staatspartei, nämlich Hermann Dietrich, Theodor Heuss (späterer Bundespräsident), Heinrich Landahl, Ernst Lemmer (späterer Bundesminister und CDU-Politiker) und der spätere Ministerpräsident von Baden-Württemberg Reinhold Maier, waren sich anfangs uneins, folgten dann aber alle der Mehrheit von drei Abgeordneten, die trotz Vorbehalten und ungeachtet persönlicher Enthaltungserklärungen dem Ermächtigungsgesetz zustimmen wollten. Die Begründung der Fraktion trug der Abgeordnete Maier vor:

„Wir fühlen uns in den großen nationalen Zielen durchaus mit der Auffassung verbunden, wie sie heute vom Herrn Reichskanzler vorgetragen wurde […]. Wir verstehen, dass die gegenwärtige Reichsregierung weitgehende Vollmachten verlangt, um ungestört arbeiten zu können […]. Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmäßigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zurückstellen und dem Ermächtigungsgesetz zustimmen.“

Abstimmung

Partei Sitze Anteil Zustimmung Ablehnung
NSDAP 288 44,5 % 288 0
DNVP 52 8,0 % 52 0
Zentrum 73 11,3 % 72* 0
BVP 19 2,9 % 19 0
DStP 5 0,8 % 5 0
CSVd 4 0,6 % 4 0
DVP 2 0,3 % 1** 0
Bauernpartei 2 0,3 % 2 0
Landbund 1 0,2 % 1 0
SPD 120 18,5 % 0 94
KPD 81 12,5 % 0 0***
gesamt 647 100 % 444 (68,6 %) 94 (14,5 %)
*) Ein Abgeordneter war entschuldigt.
**) Ein Abgeordneter war krank.
***) Alle Abgeordneten waren nicht anwesend, weil bereits verhaftet oder auf der Flucht.

Zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes mussten zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen; weiter war erforderlich, dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren. Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein. SPD und KPD verfügten über 201 Abgeordnete. Um die Gültigkeit der Abstimmung zu verhindern, hätten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben müssen (647−216 = 431). Um das zu verhindern, beantragte die Reichsregierung eine Änderung der Geschäftsordnung. Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten, die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben, als anwesend gelten. Zu diesen „unentschuldigt“ Fehlenden zählten auch die vorher in „Schutzhaft“ genommenen oder vertriebenen Abgeordneten. Obwohl die SPD ausdrücklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies, stimmten außer ihr alle Parteien dieser Änderung der Geschäftsordnung zu.

Göring und Hitler schafften es, die bürgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen – zum einen durch vorangegangene Verhandlungen am 20. März, zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse, die die SA durch ihre Präsenz aufbaute. Die erzwungene Abwesenheit der KPD-Abgeordneten auf Grund von Verhaftung, Ermordung und Flucht erhöhte den Druck auf die bürgerlichen Parlamentarier.

Nach der Ausschaltung der KPD, „denen im übrigen die Mandate durch Verordnung entzogen worden sind“, stimmte allein die SPD (94 Stimmen) im Reichstag gegen das Gesetz. 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil:

  • 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen
  • 81 Abgeordnete der KPD (die gesamte Fraktion) wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder waren geflüchtet und untergetaucht
  • 2 weitere Abgeordnete waren erkrankt bzw. entschuldigt

Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gültige Stimmen abgegeben, 94 Abgeordnete stimmten mit „Nein“. Alle anderen Abgeordneten (insgesamt 444) stimmten für das Gesetz. Entweder geschah dies aus Überzeugung oder aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien, aber auch, weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten. Als Hermann Göring das Abstimmungsergebnis bekannt gab, stürmten die NSDAP-Abgeordneten nach vorn und sangen das Horst-Wessel-Lied.

Folgen und Ausblick

Jetzt wurde nicht mehr nur die Presse zensiert, sondern binnen weniger Wochen das erste Konzentrationslager (KZ) in Dachau bei München eingerichtet (22. März 1933; ab 1. April 1933, nachdem Heinrich Himmler zum politischen Polizeikommandeur ernannt worden war, stellte die SS die Wachmannschaften). Ein großer Teil der Beamtenschaft wurde entlassen (alle Beamten mit einem jüdischen Großelternteil, dazu alle – auch nichtjüdische – Regimegegner). Diesen Regierungsbeschluss nannte man beschönigend „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ (8. April 1933). Das Eigentum der Gewerkschaften wurde unmittelbar nach dem 1. Mai, dem „Tag der Arbeit“, eingezogen, und noch am gleichen Tag, dem 2. Mai 1933, wurden die Gewerkschaftsführer verhaftet. Schließlich wurden zwischen Mai und Juli nacheinander alle politischen Parteien außer der NSDAP verboten (abgesehen von SPD und KPD lösten sich alle anderen Parteien freiwillig auf, darunter auch die mit der NSDAP koalierende DNVP). Zuvor waren bereits alle Gemeinden und Teilstaaten des Landes „gleichgeschaltet“ worden, d. h. man hatte die föderale Gliederung des demokratischen Staates durch die zentralistische Diktatur der Reichsregierung ersetzt.

Per Gesetz vom 1. Dezember wurde schließlich die „Einheit von Staat und Partei“ verkündet. Der nunmehr ganz von der NSDAP beherrschte Reichstag trat in den folgenden Jahren bis 1945 nur noch wenige Male zusammen; fast alle neuen Gesetze wurden von der Reichsregierung bzw. von Hitler selbst erlassen. Viele der Betroffenen hatten sich bis zuletzt Illusionen über die ab dann herrschende Unterdrückung gemacht.

Das Ermächtigungsgesetz wurde zum Schlüsselgesetz für die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen. Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten; auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zurück (im Reichsgesetzblatt sind die auf der Grundlage von Ermächtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen“ zu erkennen). Spätestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schließlich durch Führerbefehle ersetzt, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, da die zahlreichen Führerbefehle nicht immer ordnungsgemäß verkündet wurden und sich oft widersprachen.

Das Gesetz wurde vom nationalsozialistischen Reichstag, bei dem es sich nicht mehr um eine demokratische Institution handelte, am 30. Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1. April 1941 sowie am 30. Januar 1939 bis zum 10. Mai 1943 verlängert. Am selben Tag bestimmte Hitler mittels Erlass die fortdauernde Geltung der Befugnisse aus dem Ermächtigungsgesetz ohne Befristung. Um einen Anschein von Legitimität zu bewahren, heißt es dort am Ende: „Ich [der Führer] behalte mir vor, eine Bestätigung […] durch den Großdeutschen Reichstag herbeizuführen.“ Am 20. September 1945 wurde das Ermächtigungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht des Alliierten Kontrollrats formal aufgehoben.

Wegen seiner Funktion bei der Einrichtung der NS-Diktatur ist das Ermächtigungsgesetz von 1933 weitaus bekannter als alle vorherigen Ermächtigungsgesetze. Selbst manche Historiker kennen nur jenes. In einem Überblickswerk zu geschichtswissenschaftlichen Kontroversen über die Weimarer Zeit schrieb Dieter Gessner fälschlicherweise: „Sogar mit 2/3-Mehrheit erlassene ‚Ermächtigungsgesetze‘ waren nach der Verfassung möglich, wenn auch kein republikanisches Parlament bis zum Januar 1933 davon Gebrauch gemacht hat.“

Ermächtigungsgesetze in den Ländern (1933)

Das unter den Bedingungen des Reichsermächtigungsgesetzes am 31. März erlassene Gleichschaltungsgesetz ermächtigte die Landesregierungen, die mittlerweile durch die Einsetzung von Reichskommissaren und die Bildung von Koalitionsregierungen allesamt von den Nationalsozialisten kontrolliert wurden, Landesgesetze auch ohne die Zustimmung ihrer Landesparlamente zu erlassen. Gegen die jeweiligen Landesverfassungen durften solche Gesetze aber nur verstoßen, wenn die Landes- oder Kommunalverwaltung neu geregelt wurde. Auch die Landesparlamente durften nicht abgeschafft werden. Die Landesregierungen hatten nun in ihrem Einflussbereich fast die gleichen Kompetenzen wie die Reichsregierung auf Reichsebene. In den meisten Ländern gingen die Funktionäre bald daran, auch den noch bestehenden Schutz der Landesverfassungen aufzuheben. Dazu beschlossen die meisten Landesparlamente von April bis Juni Ermächtigungsgesetze, die die Landesregierungen berechtigten, auch Verfassungsrecht zu setzen. Die Mehrheiten für diese Gesetze konnte die NSDAP leichter als auf Reichsebene beschaffen, da durch das Gleichschaltungsgesetz die Landtage nach dem Ergebnis der Reichstagswahl neu gebildet worden waren und die Mandate der KPD wegfielen. Keine Landesermächtigungsgesetze wurden in Anhalt, Braunschweig, Oldenburg, Bremen und Hamburg erlassen.

Die einzelnen Landesermächtigungsgesetze:

  • Land Thüringen: Ermächtigungsgesetz vom 3. Mai 1933
  • Volksstaat Hessen: Ermächtigungsgesetz vom 15. Mai 1933
  • Freistaat Bayern: Gesetz zur Behebung der Not des bayerischen Volkes und Staates vom 21. Mai 1933
  • Freistaat Sachsen: Ermächtigungsgesetz vom 27. Mai 1933
  • Freistaat Preußen: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land vom 1. Juni 1933
  • Republik Baden: Ermächtigungsgesetz vom 9. Juni 1933
  • Freistaat Mecklenburg-Schwerin: Gesetz zur Behebung der Not von Land und Volk vom 17. Juni 1933
  • Volksstaat Württemberg: Gesetz zur Behebung der Not des Landes (Ermächtigungsgesetz) vom 20. Juni 1933
  • Freistaat Lippe: Ermächtigungsgesetz vom 21. Juni 1933
  • Freistaat Mecklenburg-Strelitz: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land vom 30. Juni 1933
  • Freistaat Schaumburg-Lippe: Ermächtigungsgesetz vom 14. Juli 1933
  • Freie und Hansestadt Lübeck: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land vom 30. Juli 1933

Siehe auch

  • Römischer Diktator (magistratus extraordinarius)
  • Ermächtigungsgesetz (Iran)
  • Machtergreifung
  • Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz

Literatur

  • Ernst Wolfgang Becker: Ermächtigung zum politischen Irrtum. Die Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz von 1933 und die Erinnerungspolitik im ersten württemberg-badischen Untersuchungsausschuss der Nachkriegszeit (= Kleine Reihe 8). Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, Stuttgart 2001, ISBN 3-9807404-0-4.
  • Dieter Deiseroth: Die Legalitäts-Legende. Vom Reichstagsbrand zum NS-Regime. Blätter für deutsche und internationale Politik 53, 2008, 2, ISSN 0006-4416, S. 91–102; auch verfügbar auf Eurozine (PDF; 54 kB).
  • Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Köln 1988 (zugleich Diss. Köln 1987).
  • Rudolf Morsey (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Reihe: Historische Texte: Neuzeit. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1968. Mehrere Neuauflagen, zuletzt Droste, Düsseldorf 2010, ISBN 978-3-7700-5302-5. (Ergänzt durch Kommentare zeitgenössischer Staatsrechtslehrer, durch Erinnerungen von 41 ehem. Reichstagsabgeordneten (MdR), am ausführlichsten von Heinrich Brüning, sowie die spätere Bewertung der Entscheidung durch die Geschichtswissenschaft.) Erstausgabe online als:
    • (Hg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933 im Digitalisierungsprojekt der DFG Digi 20.
  • Adolf Laufs: Das Ermächtigungsgesetz („Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) vom 24. März 1933. Reichstagsdebatte, Abstimmung, Gesetzestexte. Juristische Zeitgeschichte. Kleine Reihe, Bd. 9. Berliner Wissenschaftsverlag BWV, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0523-X.
  • Roman Schnur: Die Ermächtigungsgesetze von Berlin 1933 und Vichy 1940 im Vergleich (Tübinger Universitätsreden, N.F., Bd. 8), Eberhard-Karls-Universität, Tübingen 1993.
  • Irene Strenge: Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. In: Journal der Juristischen Zeitgeschichte 7 (1), 2013, ISSN 1863-9984, S. 1–14.
Tschechoslowakei 1938
  • Jaromír Tauchen: Ermächtigungsgesetzgebung in der Tschechoslowakei. In: Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 2018, S. 428–440, doi:10.1553/BRGOE2018-2s428.

Weblinks

Wikisource: Ermächtigungsgesetz. Vom 13. Oktober 1923 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Ermächtigungsgesetz. Vom 8. Dezember 1923 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Ermächtigungsgesetz – Quellen und Volltexte
Wikisource: Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1937) – Quellen und Volltexte
Wikisource: Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1939) – Quellen und Volltexte
Wikiquote: Ermächtigungsgesetz – Zitate
Dokumente
  • Originalton der Ablehnung des Hitlerschen Ermächtigungsgesetzes durch Otto Wels
  • Ermächtigungsgesetz Text 1
  • Ermächtigungsgesetz Text 2
  • Ermächtigungsgesetz Text 3
  • Ermächtigungsgesetz Text 4
  • Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich [„Ermächtigungsgesetz“], 24. März 1933, in: 100(0) Schlüsseldokumente zur deutschen Geschichte im 20. Jahrhundert, bereitgestellt und eingeleitet von Thomas Raithel (Angebot der Bayerischen Staatsbibliothek)
  • Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C
  • Die Tagung des Reichstags in der Krolloper am 23. März 1933, Reden von Wels und Hitler (leichter lesbare Quelle; PDF; 2,6 MB)
Gedenkschrift
  • Deutscher Bundestag: Vor 75 Jahren: Die Zerstörung der Demokratie 1933 – Gedenkstunde des Deutschen Bundestages am 10. April 2008
Historischer Kontext
  • Deutsches Historisches Museum (DHM): Das Ermächtigungsgesetz 1933
Historische Debatte
  • Wolfgang Geiger: Von Hitler »getäuscht«, »verführt« oder »überrumpelt«? Das Ermächtigungsgesetz im deutschen Geschichtsbewusstsein – eine Bilanz im Jahr 60 der Freiheit
  • Ermächtigungsgesetz: „Die SPD hat die Ehre der Weimarer Republik gerettet“ (einestages, Spiegel Online, 12. April 2008 – Interview mit dem Historiker Heinrich August Winkler)

Anmerkungen

  1. RGBl. 1933 I, S. 141.
  2. 1933–39: Das „Ermächtigungsgesetz“. Deutsches Historisches Museum, Berlin, abgerufen am 1. Juni 2014. 
  3. „Die Abschaffung der Demokratie und des Rechtsstaats durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und Reichsrat wurde als verfassungskonform angesehen.“ So Werner Heun, Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-152038-9, S. 23 mit seiner Darstellung der damals herrschenden Auffassung und dem Verweis auf die „allseits akzeptierte Praxis, dass Gesetze, sofern sie von der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedet wurden, auch beliebig von der Verfassung abweichen bzw. gegen sie verstoßen konnten, ohne die Verfassung förmlich abzuändern.“
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 37, 62/63, 67.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 65–68.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1978, S. 63.
  7. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 437 f.
  8. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Köln 1988, S. 17.
  9. Reichsgesetzblatt 1919 S. 257.
  10. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438–441.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 438.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439, 441.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 161.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439–441.
  15. Verhandlungen des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920, S. 6281 Anlage 5567.
  16. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 363, 387.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VII: Ausbau, Schutz und Untergang der Weimarer Republik. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1984, S. 454.
  18. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449.
  19. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 441–443.
  20. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 439.
  21. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Köln 1988, S. 16.
  22. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 440, 442.
  23. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 449 f.
  24. Jochen Grass: Der Griff zur Macht – das Ermächtigungsgesetz vom 29.3.1930 als Synonym für nationalsozialistischen Experimentierwillen in Thüringen. In: VerwArch. Bd. 91, 2000, S. 261–279.
  25. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Köln 1988, S. 163.
  26. Sylvia Eilers: Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923/1924. Köln 1988, S. 166.
  27. Hans-Ulrich Thamer: Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft, Bundeszentrale für politische Bildung, 6. April 2005.
  28. Wolfgang Benz: Die 101 wichtigsten Fragen. Das Dritte Reich. C.H. Beck, München 2007, ISBN 3-406-56849-1, S. 12.
  29. Hitlers Rede zur Begründung des Ermächtigungsgesetzes
  30. Stellungnahme des Abg. Wels für die Sozialdemokratische Partei zum Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933.
  31. Otto Wels (SPD): Rede zur Begründung der Ablehnung des Ermächtigungsgesetzes, Reichstagssitzung vom 23. März 1933 in der Berliner Krolloper (Memento vom 12. Juli 2014 im Internet Archive)
  32. Erwiderung Hitlers auf die Rede von Wels
  33. Fritz Baade (SPD) 1948 rückblickend in: Rudolf Morsey (Hrsg.): Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933. Quellen zur Geschichte und Interpretation des „Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“. Düsseldorf 1992, S. 163 f.
  34. Hans-Ulrich Thamer: Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft, in: Nationalsozialismus I. Von den Anfängen bis zur Festigung der Macht (Informationen zur politischen Bildung, Nr. 251), Neuauflage 2003, S. 43 (Abschn. „Ermächtigungsgesetz“; online).
  35. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, 37.
  36. Prälat Kaas begründet die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz.
  37. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C, 37 f.
  38. Hubert Wolf: Historikerstreit: Wie der Papst zu Hitlers Machtantritt stand, FAZ vom 28. März 2008.
  39. Hubert Wolf, Papst und Teufel. München 2008, S. 191, 194 f. (Taschenbuchausgabe 2012, ISBN 978-3-406-63090-3).
  40. Werner Fritsch, Deutsche Demokratische Partei, in: Dieter Fricke et al., Lexikon zur Parteiengeschichte, Band 1, Leipzig 1983, S. 574–622, hier S. 612.
  41. Vgl. etwa das Rundschreiben der Reichsgeschäftsstelle sowie die Erklärung der Reichstagsabgeordneten vom 24. März 1933, in: Erich Matthias, Rudolf Morsey (Hrsg.), Das Ende der Parteien 1933. Darstellungen und Dokumente. Unveränderter Nachdruck der Ausgabe von 1960, Düsseldorf 1984, S. 91–94.
  42. Verhandlungen des Reichstags, stenographischer Bericht, 23. März 1933, S. 25 C – 45, hier S. 38.
  43. Alfred Grosser, Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, 9. Aufl., München 1981, ISBN 3-423-01007-X, S. 35.
  44. Amtliches Protokoll
  45. Hans-Peter Schneider, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, de Gruyter, Berlin/New York 1989, ISBN 3-11-011077-6, S. 677 ff. Rn 15, 16, 19 u. 20.
  46. Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 wurde die Gleichschaltung der Länder vollendet.
  47. Alfred Grosser, Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, 9. Aufl., München 1981, S. 35–36.
  48. Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung vom 10. Mai 1943 (RGBl. 1943 I S. 295).
  49. Dieter Gessner: Die Weimarer Republik. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2002 (Kontroversen um die Geschichte), S. 98.
  50. Stefan Talmon: Ende des Föderalismus. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte, 24. Jg., 2002, Wien, S. 128.
  51. Gesetzessammlung für Thüringen, Nr. 25, S. 253.
  52. Ermächtigungsgesetz vom 15. Mai 1933. In: Der Reichsstatthalter in Hessen (Hrsg.): Hessisches Regierungsblatt. 1933 Nr. 13, S. 129 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 17,1 MB]). 
  53. Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1933, Nr. 20, S. 149.
  54. Sächsisches Gesetzblatt 1933, Nr. 18, S. 73.
  55. Preußische Gesetzessammlung 1933, S. 186.
  56. Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1933, Nr. 39, S. 113.
  57. Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin 1933, Nr. 37, S. 201.
  58. Gesetz zur Behebung der Not des Landes (Ermächtigungsgesetz) vom 20. Juni 1933. Im , 1933, Nr. 32 vom 20. Juni 1933, S. 193, Digitalisat.
  59. Lippische Gesetzsammlung 1933, Nr. 34, S. 105.
  60. Amtlicher Anzeiger für Mecklenburg-Strelitz 1933, Nr. 45, S. 231–232.
  61. Schaumburg-Lippische Landesverordnungen 1933, Nr. 27, S. 373.
  62. Gesetz- und Verordnungsblatt der Freien und Hansestadt Lübeck, Nr. 39, S. 136.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4015319-8 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 17:19

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Ermachtigungsgesetz Begriffsklarung aufgefuhrt Mit einem Ermachtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung aussergewohnliche Vollmachten In der deutschen Geschichte gab es seit dem Beginn des Ersten Weltkriegs 1914 eine Reihe von Ermachtigungsgesetzen Die zur Zeit der Weimarer Republik erlassenen Ermachtigungsgesetze widersprachen zwar der Reichsverfassung die keine solche Ubertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande Die gleiche Mehrheit ware auch fur eine Verfassungsanderung notig gewesen Man sprach von einer zulassigen Verfassungsdurchbrechung Das NS Ermachtigungsgesetz wurde von den burgerlichen Parteien und der NSDAP im Marz 1933 in der Krolloper angenommen Gesetzestext im Reichsgesetzblatt 24 Marz 1933 Das weitaus bekannteste Ermachtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich Am 23 Marz 1933 wurde daruber heftig debattiert bis der am 5 Marz gewahlte Reichstag das von der Hitlerregierung eingebrachte Gesetz in namentlicher Abstimmung mit den Stimmen der Regierungskoalition aus NSDAP und DNVP sowie von Zentrum Bayerischer Volkspartei BVP und Deutscher Staatspartei annahm Es trat am darauffolgenden Tag dem 24 Marz 1933 mit seiner Verkundung in Kraft Das Ermachtigungsgesetz diente nicht dazu die Republik handlungsfahig zu machen sondern ganz im Gegenteil sie abzuschaffen Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung gilt es als rechtliche Hauptgrundlage der nationalsozialistischen Diktatur weil damit das die elementare Grundlage des materiellen Verfassungsstaates bildende Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen wurde Das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland von 1949 hat deutlicher als die Weimarer Reichsverfassung geregelt welche Ermachtigungen erlaubt sind Eine etwas vergleichbare Ubertragung von Rechten eines Verfassungsorgans ermoglicht das Grundgesetz ausschliesslich im Gesetzgebungsnotstand Uberdies verbietet das Grundgesetz ausdrucklich das Abweichen von der Verfassung selbst wenn eine verfassungsandernde Mehrheit dafur stimmen wurde Die Verfassung kann nur durch eine ausdruckliche Veranderung des Verfassungstextes verandert werden Besonderheit der ErmachtigungsgesetzeGrundsatzlich sind Ermachtigungen im Recht auch im Offentlichen Recht ein gangiges Phanomen Die wichtigsten Rechtsnormen werden in Gesetzen festgehalten Gesetze konnen nur durch den Gesetzgeber beschlossen werden in der Regel also durch das Parlament Ebenso kann nur das Parlament ein Gesetz abandern oder aufheben Die Verfassung schreibt zuweilen vor dass die Rechtsmaterie nur durch Gesetz geregelt werden darf und nicht durch blosse Rechtsverordnung In der Normenhierarchie stehen unterhalb der Verfassung und den Gesetzen die Verordnungen Verordnungen werden von der Regierung erlassen abgeandert oder aufgehoben Eine Verordnung darf den Gesetzen nicht widersprechen sonst ist sie unwirksam Die Arbeit an einem Gesetz dauert oft lange vielleicht mehrere Jahre Eine Verordnung hingegen kann von der Regierung vergleichsweise zugig abgeandert werden Darum regeln viele Gesetze die Angelegenheiten nicht bis ins kleinste Detail sondern geben der Regierung die Aufgabe eine Verordnung zu Detailfragen zu erlassen Die Regierung kann dann kunftig Details rasch einer aktuellen Entwicklung anpassen Das Gesetz bleibt der Rahmen an dem sich die Verordnung orientiert Das Parlament ermachtigt uber das Gesetz die Regierung eine solche Verordnung zu erlassen Verordnungsermachtigung Wenn man in der deutschen Geschichte von Ermachtigungsgesetzen spricht dann sind dabei besondere Ermachtigungen gemeint oder genauer gesagt die Ermachtigungen zu besonderen Verordnungen In der Zeit von 1914 bis 1933 bzw 1945 gab es Ermachtigungsgesetze die es der Regierung erlaubten Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen Diese gesetzesvertretenden Verordnungen standen in der Normenhierarchie genauso weit oben wie Gesetze sie konnten also nur abgeandert oder aufgehoben werden wenn es im Parlament eine Mehrheit dazu gab Hinzu kam dass einige Ermachtigungsgesetze es erlaubten dass die Verordnungen von der Verfassung abwichen Dank einer solchen Ermachtigung konnte eine Regierung eine Rechtsmaterie neu regeln auch wenn sie schon von einem Gesetz behandelt wurde Die gesetzesvertretende Verordnung ersetzte als spateres Recht jenes Gesetz Die Regierung musste sich nicht bemuhen im Parlament eine Mehrheit fur die Neuregelung zu organisieren Ebenso konnte die Regierung eine Rechtsmaterie uberhaupt regeln selbst wenn die Verfassung in der Angelegenheit ein Gesetz verlangte Die Bismarcksche Reichsverfassung die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz sehen an sich keine gesetzesvertretenden Verordnungen oder ein Abweichen von der Verfassung vor Das Grundgesetz unterscheidet sich von seinen Vorgangern dadurch dass es letzteres ausdrucklich untersagt Artikel 79 Absatz 1 Ausserdem Absatz 3 darf das andernde Gesetz nicht die Gliederung des Bundes in Lander die grundsatzliche Mitwirkung der Lander bei der Gesetzgebung des Bundes oder die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatze wie Rechtsstaatlichkeit Demokratie foderale Gliederung Achtung der Menschenwurde u a m beruhren Ewigkeitsklausel Das Grundgesetz kennt einen Gesetzgebungsnotstand Nach dieser Regelung kann ein Gesetz unter Umstanden auch ohne Zustimmung des Bundestages zustande kommen wenn die Bundesregierung die Zustimmung des Bundesprasidenten und des Bundesrates dazu erlangt Funktional lasst sich diese Regelung entfernt mit einigen Ermachtigungsgesetzen vergleichen da eine Regierung ohne Parlament eine allgemeine Rechtsnorm mit Gesetzeskraft einfuhren kann z B ein Haushaltsgesetz Man hat 1949 eine solche Regelung fur den Fall eingefuhrt dass das Parlament unfahig sein sollte sich auf Gesetze zu einigen bzw mit der Regierung zusammenzuarbeiten Allerdings handelt es sich beim Gesetzgebungsnotstand nicht um eine Ermachtigung da das Parlament der Regierung keine Ermachtigung erteilt Ermachtigungsgesetze bis 1933Kriegsermachtigungsgesetz von 1914 Reichstagsgebaude um 1910 Am 4 August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag das Parlament des Deutschen Reiches dem Kriegs Ermachtigungsgesetz zu Gesetz uber die Ermachtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Massnahmen und uber die Verlangerung der Fristen des Wechsel und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse RGBl 1914 S 327 Insgesamt kamen an diesem Tag 17 Kriegsgesetze zustande Damit sollte der Bundesrat beziehungsweise die Reichsleitung zu den kriegsnotwendigen wirtschaftlichen Massnahmen ermachtigt werden zur Abhilfe wirtschaftlicher Schadigung Ahnliche Gesetze gab es auch in den anderen kriegfuhrenden Staaten wahrend des Ersten Weltkriegs Das Gesetz wurde als legal angesehen weil es fur eine beschrankte Dauer gelten sollte und weil der Reichstag uber die Massnahmen zu informieren war und die Vorlagen ausser Kraft setzen konnte Ausserdem bestand weiterhin die allgemeine Rechtsetzung durch den Reichstag In den vier Kriegsjahren kam es zu 825 Anordnungen aufgrund des Gesetzes wovon nur funf beanstandet wurden sie hatten Bezug auf Gerichtsverfahren Normalerweise hatten sie einen direkten oder indirekten Bezug auf die Wirtschaft und nicht etwa auf das Presserecht das Polizeirecht usw Der Reichstag hat nur selten eine Aufhebung gefordert allein dieser Moglichkeit wegen hat der Bundesrat von seinen Befugnissen nur massvoll Gebrauch gemacht Allerdings bedeutete das Gesetz den Durchbruch eines neuen verfassungspolitischen Prinzips von ausserordentlicher Tragweite so Ernst Rudolf Huber wegen des Beispiels fur die Weimarer Zeit ab 1919 Es handelte sich um ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz das der Verfassung widersprach aber in Kauf genommen wurde weil es unter den Umstanden zustande kam die auch fur eine Verfassungsanderung notig gewesen waren Der Verfassungstext jedoch wurde an sich nicht geandert Nach der Abdankung des Kaisers am 9 November 1918 dauerte es bis zum Gesetz uber die vorlaufige Reichsgewalt vom 10 Februar 1919 bis eine zweifelsfrei rechtmassige Reichsregierung antrat Damit erlosch das Kriegs Ermachtigungsgesetz von 1914 Allerdings blieben einige Alt Ermachtigungen in Kraft sogar noch nach Inkrafttreten der neuen Verfassung vom 11 August 1919 Dabei handelt es sich beispielsweise um die Verordnung des Bundesrats uber Kriegsmassnahmen zur Sicherung der Volksernahrung vom 22 Mai 1916 18 August 1917 die 1919 vom Reichsarbeitsminister fur weiterhin gultig erklart wurde Das war verfassungsrechtlich unstatthaft meint Huber setzte sich aber durch Insgesamt ging es um 215 solcher Rechtsetzungsakte nach Alt Ermachtigungen Ermachtigungsgesetze 1919 1927 Die Deutsche Nationalversammlung von 1919 20 und der Reichstag seit Juni 1920 beschlossen mehrere Ermachtigungsgesetze zur Behebung von Staatskrisen Sylvia Eilers Die Gesetze fanden ihre Grenzen darin dass sie Grundrechte nicht beschneiden durften ausser wenn das Gesetz das ausdrucklich erwahnt hat und dass der Reichstag sie aufheben konnte Sie waren in der Regel zeitlich befristet die aufgrund von ihnen erlassenen Verordnungen konnten allerdings lange gultig bleiben Name RGBl beschlossen Gultigkeit AnmerkungenNotgesetz fur elsass lothringische Angelegenheiten 257 1 Marz 1919 unbefristet lief der Natur der Sache nach aus Staatenausschuss musste zustimmenGesetz zur Durchfuhrung der Waffenstillstandsbedingungen 286 6 Marz 1919 bis Ende der Nationalversammlung Erstes Gesetz uber eine vereinfachte Form der Gesetzgebung fur die Zwecke der Ubergangswirtschaft 394 17 April 1919 bis Ende der Nationalversammlung Staatenausschuss und ein Ausschuss der Nationalversammlung mussten zustimmen Grundlage fur viele bedeutsame dauerhafte Vollmacht Verordnungen Zweites Gesetz uber die vereinfachte Form der Gesetzgebung fur die Zwecke der Ubergangswirtschaft 1493 3 August 1920 bis 1 November 1920 Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmen Drittes Gesetz uber den Erlass von Verordnungen fur die Zwecke der Ubergangswirtschaft 139 6 Februar 1921 bis 6 April 1921 Reichsrat und ein Reichstagsausschuss mussten zustimmenArt VI des Reichs Notgesetzes I 147 24 Februar 1923 bis 1 Juni 1923 Reichsrat musste zustimmen bei einem Teil der Falle Erstes Reichs Ermachtigungsgesetz I 943 13 Oktober 1923 bis zum Ende der Regierung bzw ihrer parteipolitischen Zusammensetzung das hiess bis zum 2 November 1923 als die SPD die Koalition verliess ansonsten ware die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31 Marz 1924 befristet gewesen Stresemannsches Ermachtigungsgesetz Zweites Reichs Ermachtigungsgesetz I 1179 8 Dezember 1923 bis 15 Februar 1924 Marxsches Ermachtigungsgesetz Reichsrat und Reichstagsausschuss mussten in vertraulicher Beratung gehort werden Reichstag vertagte sich bis Februar Erstes Reichs Ermachtigungsgesetz uber die vorlaufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen II 421 10 Juli 1926 gultig fur sechs Monate nur ausserhalb der Sitzungsperioden des Reichstags d h bis 3 November 1926 Zweites Reichs Ermachtigungsgesetz uber die vorlaufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen II 466 14 Juli 1927 sechs Monate nur ausserhalb der Sitzungsperioden des Reichstags d h bis 18 Oktober 1927 Die beiden ersten Gesetze vom 1 und 6 Marz 1919 behandelten nur einen begrenzten Teil der Gesetzgebung namlich die Ubergabe Elsass Lothringens und den Waffenstillstand Die ubrigen hingegen waren nur vage begrenzt die Ermachtigungsgesetze fur die Regierungen Stresemann und Marx Oktober und Dezember 1923 waren deutliche Blankovollmachten Huber zufolge Die erlassenen Vollmacht Verordnungen mussten sich wenn das auch nicht ausdrucklich erwahnt wurde an die Reichsverfassung halten Nur das Stresemannsche Ermachtigungsgesetz erlaubte eine Abweichung von den Grundrechten Von 1919 bis 1925 kamen etwa 420 gesetzvertretende Verordnungen zustande deren Grundlage die Ermachtigungen seit 1914 waren Sie hatten grossten Einfluss auf die Sozial Wirtschafts Finanz und Justiz Verfassung von der Errichtung der Deutschen Rentenbank uber Betriebsstilllegungen bis zur Schaffung der Reichsbahn und der Steuergesetzgebung Die Gesetze hatten verfassungsandernden Charakter obgleich sie den Text der Verfassung nicht anderten Die Verfassung selbst hatte es nicht vorgesehen dass ein Organ seine Rechte an ein anderes Organ delegiert Somit waren die Ermachtigungsgesetze nicht legal urteilt Huber sondern eine verschwiegene Verfassungsumgehung Daran anderte nichts dass die Gesetze mit Zweidrittelmehrheit des Reichstags beschlossen wurden derselben Mehrheit die fur eine Verfassungsanderung notig gewesen ware Sylvia Eilers kommentierte Die Besonderheit eines Ermachtigungsgesetzes lag vor allem darin dass die Parlamentarier in einem freiwilligen Akt der Selbstausschaltung glaubten die Exekutive aufgrund ihrer grosseren Sachkompetenz ihrer parteipolitischen Unvoreingenommenheit und ihrer Erfahrung von parlamentarischen Hemmnissen befreien zu mussen Wilhelm Marx 1925 Die jeweilige Opposition trug diese Gesetze grossteils mit etwa die Deutschnationale Volkspartei 1919 oder die Sozialdemokratische Partei 1920 21 Die Opposition stimmte so einem Gesetz entweder zu oder nahm an der Abstimmung daruber nicht teil Tolerierung Hatte die Opposition das Ermachtigungsgesetz verhindert stand die Drohung der Regierung im Raum Verordnungen stattdessen auf anderem Wege zu verwirklichen Beispielsweise am 26 Februar 1924 beriet der Reichstag daruber ob er bestimmte Verordnungen ausser Kraft setzen lassen wollte Da kundigte Reichskanzler Wilhelm Marx mit Zustimmung von Reichsprasident Friedrich Ebert an in diesem Fall den Reichstag aufzulosen Der Reichstag entschied sich daraufhin die Behandlung zu verschieben Nachdem die Regierung ein grosses Gesetzgebungsprogramm auf den Weg gebracht hatte fur lebenswichtige Massnahmen in der damaligen Krisenzeit wollte die Opposition die Aufhebungsantrage behandeln Ebert loste den Reichstag auf hinderte diesen also daran seine verfassungsmassige Aufgabe wahrzunehmen Alternativ zu einem Ermachtigungsgesetz konnte die Reichsregierung den Reichsprasidenten um Diktaturverordnungen sogenannte Notverordnungen nach Art 48 der Verfassung bitten Auch von diesen nur fur echte Notfalle gedachten Verordnungen wurde viel Gebrauch gemacht vor allem in den Jahren 1919 1923 und 1930 1933 Fur den Reichstag hatte ein Ermachtigungsgesetz den gewissen Vorzug dass er zeitliche Befristungen und ein Mitspracherecht etwa uber einen gesonderten Ausschuss aushandeln konnte Die Reichsregierungen sahen jedoch seit der Radikalisierung der Deutschnationalen ab 1928 und dem Anwachsen der NSDAP ab 1930 keine Mehrheiten mehr fur eine entsprechende Zweidrittelmehrheit Ermachtigungsgesetze in den Landern vor 1933 Auch in den Landern des Deutschen Reiches gab es Ermachtigungsgesetze und Notverordnungen Die preussische Verfassung von 1920 Art 55 sah vor dass bei Nichtversammeltsein des Landtags die Regierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte Dazu brauchte sie die Zustimmung eines bestimmten Landtagsausschusses Eine Verordnung war aufzuheben wenn der Landtag dies bei seiner nachsten Sitzung forderte Vierzehn von achtzehn Landern hatten ein solches Notverordnungsrecht Vor allem Preussen machte davon Gebrauch 93 Notverordnungen gefolgt von Thuringen 89 und Sachsen 61 Zusatzlich kam es zu Verordnungen aufgrund von Landesermachtigungsgesetzen eines Reichsermachtigungsgesetzes oder von Notstandsartikeln einer Landes oder der Reichsverfassung Sowohl linke als auch Mitte rechts Regierungen machten in den Landern ahnlich starken Gebrauch von solchen Instrumenten wie die Reichsebene Ein Beispiel ist das vom Thuringer Landtag vor allem auf Initiative des dortigen Innen und Volksbildungsministers Wilhelm Frick beschlossene und am 29 Marz 1930 verkundete Gesetz mit dem Landesverwaltung und Behordenaufbau umgebildet wurden Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 Hauptartikel Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 Die Artikel Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 und Ermachtigungsgesetz Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 uberschneiden sich thematisch Informationen die du hier suchst konnen sich also auch im anderen Artikel befinden Gerne kannst du dich an der betreffenden Redundanzdiskussion beteiligen oder direkt dabei helfen die Artikel zusammenzufuhren oder besser voneinander abzugrenzen Anleitung Gesetzestext Blatt 1 Gesetzestext Blatt 2 Mit den Gesetzen der 1920er Jahre vor allem den Stresemannschen und Marxschen Ermachtigungsgesetzen waren gefahrliche Vorbilder fur den Verfassungsbruch geschaffen worden Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte strebte er zielgerichtet auf ein Ermachtigungsgesetz zu Sein Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24 Marz 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen Ermachtigungsgesetz aus dem Jahre 1923 Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermachtigungsgesetz nicht nur Verordnungen sondern Gesetze und auch Vertrage mit dem Ausland beschliessen konnen Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen Die Regelung war thematisch nicht beschrankt und sollte vier Jahre dauern Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausuben bzw wenigstens nachtraglich die Aufhebung fordern Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5 Marz 1933 zusammen mit der u a aus DNVP gebildeten Kampffront Schwarz Weiss Rot eine absolute Mehrheit im Reichstag Hitlers Absicht war es den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto ausser Kraft zu setzen um die Aufhebung der Gewaltenteilung zu erreichen Zu diesem Zweck wurde zunachst die Geschaftsordnung des Reichstages geandert um formal den Anwesenheitsanforderungen trotz Inhaftierung und Abwesenheit der kommunistischen Abgeordneten gerecht werden zu konnen Sodann wurde im Beisein illegal im Reichstag anwesender bewaffneter und uniformierter SA und SS Angehoriger unter der neuen Geschaftsordnung das Ermachtigungsgesetz beschlossen Alle Parteien ausser der SPD stimmten sowohl der Anderung der Geschaftsordnung wie auch dem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich zu wegen der Gegenstimmen der SPD waren fur das Erreichen der Zweidrittelmehrheit und die endgultige Annahme des Gesetzes die Stimmen der Zentrumspartei ausschlaggebend Inhalt Originalauszug des Ermachtigungsgesetzes das am 24 Marz in Kraft trat Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkundet wird nachdem festgestellt ist dass die Erfordernisse verfassungsandernder Gesetzgebung erfullt sind Art 1 Reichsgesetze konnen ausser in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden Dies gilt auch fur die in den Artikeln 85 Abs 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze Art 2 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze konnen von der Reichsverfassung abweichen soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben Die Rechte des Reichsprasidenten bleiben unberuhrt Art 3 Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkundet Sie treten soweit sie nichts anderes bestimmen mit dem auf die Verkundung folgenden Tage in Kraft Art 4 Vertrage des Reichs mit fremden Staaten die sich auf Gegenstande der Reichsgesetzgebung beziehen bedurfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Korperschaften Die Reichsregierung erlasst die zur Durchfuhrung dieser Vertrage erforderlichen Vorschriften Art 5 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkundung in Kraft Es tritt mit dem 1 April 1937 ausser Kraft es tritt ferner ausser Kraft wenn die gegenwartige Reichsregierung durch eine andere abgelost wird Das bedeutete dass neue Gesetze nicht mehr verfassungskonform sein mussten insbesondere die Wahrung der Grundrechte nicht mehr sicherzustellen war und dass Gesetze neben dem verfassungsmassigen Verfahren auch allein von der Reichsregierung erlassen werden konnten Somit erhielt die Exekutive auch legislative Gewalt Die im ersten Artikel erwahnten Verfassungsartikel 85 Abs 2 und 87 banden Haushalt und Kreditaufnahme an die Gesetzesform Durch das Ermachtigungsgesetz konnten also nunmehr der Haushaltsplan und Kreditaufnahmen ohne den Reichstag beschlossen werden Die Gultigkeit des Ermachtigungsgesetzes betrug vier Jahre damit wurde Hitlers Forderung Gebt mir vier Jahre Zeit und ihr werdet Deutschland nicht wiedererkennen verwirklicht Hitlers Rede zum ErmachtigungsgesetzDebatte im Parlament Da das Reichstagsgebaude nach dem Reichstagsbrand nicht benutzt werden konnte tagte das Parlament am 23 Marz 1933 in der Krolloper Das Gebaude wurde von der SS abgesperrt die an diesem Tag erstmals in grosserem Rahmen in Erscheinung trat Im Inneren standen lange SA Kolonnen Als weitere Neuerung hing eine riesige Hakenkreuzfahne hinter dem Podium Zur Eroffnung hielt Reichstagsprasident Hermann Goring eine Gedenkrede auf Dietrich Eckart Dann betrat Hitler im Braunhemd das Podium Es war seine erste Rede vor dem Reichstag und viele Abgeordnete sahen ihn uberhaupt das erste Mal Wie in vielen seiner Reden begann er mit der Novemberrevolution und entwarf dann seine Ziele und Absichten Damit die Regierung die Aufgaben erfullen konne habe sie das Ermachtigungsgesetz einbringen lassen Es wurde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genugen wollte die Regierung sich fur ihre Massnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstags erhandeln und erbitten Adolf Hitler Anschliessend beschwichtigte er damit dass dadurch weder der Bestand des Reichstages oder des Reichsrates noch die Existenz der Lander noch die Stellung und die Rechte des Reichsprasidenten gefahrdet seien Erst am Ende seiner Rede drohte Hitler die Regierung sei auch bereit Ablehnung und Widerstand entgegenzutreten Er schloss mit den Worten Mogen Sie meine Herren Abgeordneten nunmehr selbst die Entscheidung treffen uber Frieden oder Krieg Es folgten Ovationen und der stehend angestimmte Gesang des Deutschlandliedes Ludwig Kaas Vorsitzender des Zentrums und ReichstagsabgeordneterPralat Ludwig Kaas Vorsitzender des katholischen Zentrums begrundete vor dem Deutschen Reichstag das Ja seiner Partei zum Ermachtigungsgesetz Die gegenwartige Stunde kann fur uns nicht im Zeichen der Worte stehen ihr einziges ihr beherrschendes Gesetz ist das der raschen aufbauenden und rettenden Tat Und diese Tat kann nur geboren werden in der Sammlung Die deutsche Zentrumspartei die den grossen Sammlungsgedanken schon seit langem und trotz aller vorubergehenden Enttauschung mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten hat setzt sich zu dieser Stunde wo alle kleinen und engen Erwagungen schweigen mussen bewusst und aus nationalem Verantwortungsgefuhl uber alle parteipolitischen und sonstigen Gedanken hinweg Im Angesicht der brennenden Not in der Volk und Staat gegenwartig stehen im Angesicht der riesenhaften Aufgaben die der deutsche Wiederaufbau an uns stellt im Angesicht vor allem der Sturmwolken die in Deutschland und um Deutschland aufzusteigen beginnen reichen wir von der deutschen Zentrumspartei in dieser Stunde allen auch fruheren Gegnern die Hand um die Fortfuhrung des nationalen Aufstiegswerkes zu sichern Otto Wels SPD Vorsitzender und ReichstagsabgeordneterFur die sozialdemokratische Fraktion begrundete der SPD Vorsitzende Otto Wels die strikte Ablehnung der Gesetzesvorlage er sprach die letzten freien Worte im Deutschen Reichstag Freiheit und Leben kann man uns nehmen die Ehre nicht Nach den Verfolgungen die die Sozialdemokratische Partei in der letzten Zeit erfahren hat wird billigerweise niemand von ihr verlangen oder erwarten konnen dass sie fur das hier eingebrachte Ermachtigungsgesetz stimmt Die Wahlen vom 5 Marz haben den Regierungsparteien die Mehrheit gebracht und damit die Moglichkeit gegeben streng nach Wortlaut und Sinn der Verfassung zu regieren Wo diese Moglichkeit besteht besteht auch die Pflicht Kritik ist heilsam und notwendig Noch niemals seit es einen Deutschen Reichstag gibt ist die Kontrolle der offentlichen Angelegenheiten durch die gewahlten Vertreter des Volkes in solchem Masse ausgeschaltet worden wie es jetzt geschieht und wie es durch das neue Ermachtigungsgesetz noch mehr geschehen soll Eine solche Allmacht der Regierung muss sich um so schwerer auswirken als auch die Presse jeder Bewegungsfreiheit entbehrt Wir deutschen Sozialdemokraten bekennen uns in dieser geschichtlichen Stunde feierlich zu den Grundsatzen der Menschlichkeit und Gerechtigkeit der Freiheit und des Sozialismus Kein Ermachtigungsgesetz gibt Ihnen die Macht Ideen die ewig und unzerstorbar sind zu vernichten Auch aus neuen Verfolgungen kann die deutsche Sozialdemokratie neue Kraft schopfen Wir grussen die Verfolgten und Bedrangten Wir grussen unsere Freunde im Reich Ihre Standhaftigkeit und Treue verdienen Bewunderung Ihr Bekennermut ihre ungebrochene Zuversicht verburgen eine hellere Zukunft Das Wortprotokoll verzeichnet mehrfach Beifall und Zustimmung bei den Sozialdemokraten und Lachen bei den Nationalsozialisten Daraufhin betrat Hitler erneut das Rednerpult Hasserfullt und immer wieder von sturmischem Beifall seiner Anhanger unterbrochen sprach er der Sozialdemokratie den Anspruch auf nationale Ehre und Recht ab und hielt Wels unter Anspielung auf dessen Worte die Verfolgungen vor die die Nationalsozialisten in den 14 Jahren seit 1919 erlitten hatten Die Nationalsozialisten seien die wahren Fursprecher der deutschen Arbeiter Er wolle gar nicht dass die SPD fur das Gesetz stimme Deutschland soll frei werden aber nicht durch Sie Das Sitzungsprotokoll vermerkte langandauernde Heil Rufe und Beifallskundgebungen bei den Nationalsozialisten und auf den Tribunen Handeklatschen bei den Deutschnationalen sowie stets einsetzenden sturmischen Beifall und Heil Rufe Joseph Goebbels notierte dazu in seinem Tagebuch 24 Marz 1933 Man sah niemals dass einer so zu Boden geworfen und erledigt wurde wie hier Der Fuhrer spricht ganz frei und ist gross in Form Das Haus rauscht vor Beifall Gelachter Begeisterung und Applaus Es wird ein Erfolg ohnegleichen Auseinandersetzung im Zentrum Aufgrund der Anderung der Geschaftsordnung bei Abstimmungen des Reichstags uber das Ermachtigungsgesetz hing die notige Zweidrittelmehrheit nur noch vom Verhalten des Zentrums und der Bayerischen Volkspartei BVP ab Die Verhandlungen mit den Nationalsozialisten im Vorfeld der Reichstagssitzung hatten die Zentrumsfraktion einer Zerreissprobe ausgesetzt Viele Abgeordnete hatten personliche Drohungen gegen sich oder ihre Familien erhalten und standen unter dem Schock der Verhaftung der kommunistischen Abgeordneten und unter dem Eindruck der Drohungen der im Sitzungssaal aufmarschierten SA und SS Manner Der ehemalige SPD Reichstagsabgeordnete Fritz Baade schrieb 1948 Wenn man das ganze Zentrum nicht durch physische Bedrohung gezwungen hatte fur dieses Ermachtigungsgesetz zu stimmen ware auch in diesem Reichstag keine Mehrheit zustande gekommen Ich entsinne mich dass Abgeordnete der Zentrumsfraktion nach der Abstimmung weinend zu mir kamen und sagten sie seien uberzeugt gewesen dass sie ermordet worden waren wenn sie nicht fur das Ermachtigungsgesetz gestimmt hatten Fritz Baade Das Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 Schliesslich setzte sich der Parteivorsitzende Pralat Kaas Verfechter einer autoritaren nationalen Sammlungspolitik gegen die Minderheit um Heinrich Bruning und Adam Stegerwald durch Kaas vertrat die Meinung dass ein Widerstand des Zentrums an der Herrschaft Hitlers als politischer Realitat nichts andern werde Man werde lediglich die Chance auf die Einhaltung der von Hitler zugesicherten Garantien verspielen Diese umfassten Fortbestand der obersten Verfassungsorgane und der Lander Sicherung des christlichen Einflusses in Schule und Erziehung Respektierung der Landerkonkordate und der Rechte der christlichen Konfessionen Unabsetzbarkeit der Richter Beibehaltung des Reichstags und des Reichsrats Wahrung der Stellung und der Rechte des Reichsprasidenten Diese Haltung ist auch im Kontext des Kulturkampfes gegen Otto von Bismarck zu sehen in dem die romisch katholische Kirche sich nicht gegen die Einfuhrung der Alleingultigkeit der Zivilehe und der staatlichen Schulaufsicht durchsetzen konnte Daruber hinaus wurden gemass Kaas weite Teile der Partei ein besseres Verhaltnis zur NSDAP wunschen und seien kaum noch daran zu hindern in das Lager Hitlers zu wechseln Im Anschluss an seine Rede folgte die Begrundung der Bayerischen Volkspartei durch den Abgeordneten Ritter von Lex Sowohl die Abgeordneten des Zentrums als auch die Abgeordneten der Bayerischen Volkspartei stimmten ohne Ausnahme fur das Ermachtigungsgesetz Die Zentrumspartei soll von ihren Reichstagsabgeordneten Fraktionsdisziplin gefordert haben siehe Eugen Bolz Der Frankfurter Abgeordnete Friedrich Dessauer sprach sich noch in der Vorberatung am Abstimmungstag gegen das Ermachtigungsgesetz aus gab jedoch spater nach Die Zentrumspartei stimmte fur das Ermachtigungsgesetz im Rahmen einer allgemeinen Annaherung zwischen den Nationalsozialisten und der katholischen Kirche in Deutschland in diesem Rahmen erfolgte auch vier Monate spater der Abschluss des Reichskonkordats bei dem der inzwischen dauerhaft nach Rom ubersiedelte Zentrums Vorsitzende Kaas nunmehr die vatikanische Seite vertrat Eine konkrete Absprache zwischen den Nationalsozialisten und dem Vatikan zu einer Verbindung zwischen dem Ermachtigungsgesetz und dem Reichskonkordat Junktim These scheint aber nicht existiert zu haben Verhalten der Liberalen Die funf Abgeordneten der Deutschen Staatspartei namlich Hermann Dietrich Theodor Heuss spaterer Bundesprasident Heinrich Landahl Ernst Lemmer spaterer Bundesminister und CDU Politiker und der spatere Ministerprasident von Baden Wurttemberg Reinhold Maier waren sich anfangs uneins folgten dann aber alle der Mehrheit von drei Abgeordneten die trotz Vorbehalten und ungeachtet personlicher Enthaltungserklarungen dem Ermachtigungsgesetz zustimmen wollten Die Begrundung der Fraktion trug der Abgeordnete Maier vor Wir fuhlen uns in den grossen nationalen Zielen durchaus mit der Auffassung verbunden wie sie heute vom Herrn Reichskanzler vorgetragen wurde Wir verstehen dass die gegenwartige Reichsregierung weitgehende Vollmachten verlangt um ungestort arbeiten zu konnen Im Interesse von Volk und Vaterland und in der Erwartung einer gesetzmassigen Entwicklung werden wir unsere ernsten Bedenken zuruckstellen und dem Ermachtigungsgesetz zustimmen Abstimmung Partei Sitze Anteil Zustimmung AblehnungNSDAP 288 44 5 288 0DNVP 52 8 0 52 0Zentrum 73 11 3 72 0BVP 19 2 9 19 0DStP 5 0 8 5 0CSVd 4 0 6 4 0DVP 2 0 3 1 0Bauernpartei 2 0 3 2 0Landbund 1 0 2 1 0SPD 120 18 5 0 94KPD 81 12 5 0 0 gesamt 647 100 444 68 6 94 14 5 Ein Abgeordneter war entschuldigt Ein Abgeordneter war krank Alle Abgeordneten waren nicht anwesend weil bereits verhaftet oder auf der Flucht Zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes mussten zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen weiter war erforderlich dass zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages bei der Abstimmung anwesend waren Von den 647 Abgeordneten mussten also 432 anwesend sein SPD und KPD verfugten uber 201 Abgeordnete Um die Gultigkeit der Abstimmung zu verhindern hatten also neben diesen 201 Abgeordneten lediglich 15 weitere Abgeordnete der Abstimmung fern bleiben mussen 647 216 431 Um das zu verhindern beantragte die Reichsregierung eine Anderung der Geschaftsordnung Danach sollten auch diejenigen Abgeordneten die ohne Entschuldigung einer Reichstagssitzung fernblieben als anwesend gelten Zu diesen unentschuldigt Fehlenden zahlten auch die vorher in Schutzhaft genommenen oder vertriebenen Abgeordneten Obwohl die SPD ausdrucklich auf die Gefahr des Missbrauchs hinwies stimmten ausser ihr alle Parteien dieser Anderung der Geschaftsordnung zu Goring und Hitler schafften es die burgerlichen Parteien auf ihre Seite zu ziehen zum einen durch vorangegangene Verhandlungen am 20 Marz zum anderen durch eine wirksame Drohkulisse die die SA durch ihre Prasenz aufbaute Die erzwungene Abwesenheit der KPD Abgeordneten auf Grund von Verhaftung Ermordung und Flucht erhohte den Druck auf die burgerlichen Parlamentarier Nach der Ausschaltung der KPD denen im ubrigen die Mandate durch Verordnung entzogen worden sind stimmte allein die SPD 94 Stimmen im Reichstag gegen das Gesetz 109 Abgeordnete verschiedener Fraktionen nahmen nicht an der Abstimmung teil 26 Abgeordnete der SPD waren inhaftiert oder geflohen 81 Abgeordnete der KPD die gesamte Fraktion wurden vor der Abstimmung widerrechtlich verhaftet oder waren gefluchtet und untergetaucht 2 weitere Abgeordnete waren erkrankt bzw entschuldigt Ausweislich des amtlichen Protokolls wurden insgesamt 538 gultige Stimmen abgegeben 94 Abgeordnete stimmten mit Nein Alle anderen Abgeordneten insgesamt 444 stimmten fur das Gesetz Entweder geschah dies aus Uberzeugung oder aus Sorge um ihre personliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familien aber auch weil sie sich dem Fraktionszwang ihrer Partei beugten Als Hermann Goring das Abstimmungsergebnis bekannt gab sturmten die NSDAP Abgeordneten nach vorn und sangen das Horst Wessel Lied Folgen und Ausblick Jetzt wurde nicht mehr nur die Presse zensiert sondern binnen weniger Wochen das erste Konzentrationslager KZ in Dachau bei Munchen eingerichtet 22 Marz 1933 ab 1 April 1933 nachdem Heinrich Himmler zum politischen Polizeikommandeur ernannt worden war stellte die SS die Wachmannschaften Ein grosser Teil der Beamtenschaft wurde entlassen alle Beamten mit einem judischen Grosselternteil dazu alle auch nichtjudische Regimegegner Diesen Regierungsbeschluss nannte man beschonigend Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 8 April 1933 Das Eigentum der Gewerkschaften wurde unmittelbar nach dem 1 Mai dem Tag der Arbeit eingezogen und noch am gleichen Tag dem 2 Mai 1933 wurden die Gewerkschaftsfuhrer verhaftet Schliesslich wurden zwischen Mai und Juli nacheinander alle politischen Parteien ausser der NSDAP verboten abgesehen von SPD und KPD losten sich alle anderen Parteien freiwillig auf darunter auch die mit der NSDAP koalierende DNVP Zuvor waren bereits alle Gemeinden und Teilstaaten des Landes gleichgeschaltet worden d h man hatte die foderale Gliederung des demokratischen Staates durch die zentralistische Diktatur der Reichsregierung ersetzt Per Gesetz vom 1 Dezember wurde schliesslich die Einheit von Staat und Partei verkundet Der nunmehr ganz von der NSDAP beherrschte Reichstag trat in den folgenden Jahren bis 1945 nur noch wenige Male zusammen fast alle neuen Gesetze wurden von der Reichsregierung bzw von Hitler selbst erlassen Viele der Betroffenen hatten sich bis zuletzt Illusionen uber die ab dann herrschende Unterdruckung gemacht Das Ermachtigungsgesetz wurde zum Schlusselgesetz fur die Gleichschaltung Deutschlands auf allen Ebenen Gesetzgebungsverfahren des Reichstags wurden bald selten auch die Gesetzgebung durch die Reichsregierung ging immer mehr zuruck im Reichsgesetzblatt sind die auf der Grundlage von Ermachtigungsgesetzen erlassenen Gesetze an der Eingangsformel Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen zu erkennen Spatestens nach Kriegsbeginn wurden die Gesetze durch Verordnungen und schliesslich durch Fuhrerbefehle ersetzt was zu erheblicher Rechtsunsicherheit fuhrte da die zahlreichen Fuhrerbefehle nicht immer ordnungsgemass verkundet wurden und sich oft widersprachen Das Gesetz wurde vom nationalsozialistischen Reichstag bei dem es sich nicht mehr um eine demokratische Institution handelte am 30 Januar 1937 um weitere vier Jahre bis zum 1 April 1941 sowie am 30 Januar 1939 bis zum 10 Mai 1943 verlangert Am selben Tag bestimmte Hitler mittels Erlass die fortdauernde Geltung der Befugnisse aus dem Ermachtigungsgesetz ohne Befristung Um einen Anschein von Legitimitat zu bewahren heisst es dort am Ende Ich der Fuhrer behalte mir vor eine Bestatigung durch den Grossdeutschen Reichstag herbeizufuhren Am 20 September 1945 wurde das Ermachtigungsgesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr 1 betreffend die Aufhebung von NS Recht des Alliierten Kontrollrats formal aufgehoben Wegen seiner Funktion bei der Einrichtung der NS Diktatur ist das Ermachtigungsgesetz von 1933 weitaus bekannter als alle vorherigen Ermachtigungsgesetze Selbst manche Historiker kennen nur jenes In einem Uberblickswerk zu geschichtswissenschaftlichen Kontroversen uber die Weimarer Zeit schrieb Dieter Gessner falschlicherweise Sogar mit 2 3 Mehrheit erlassene Ermachtigungsgesetze waren nach der Verfassung moglich wenn auch kein republikanisches Parlament bis zum Januar 1933 davon Gebrauch gemacht hat Ermachtigungsgesetze in den Landern 1933 Das unter den Bedingungen des Reichsermachtigungsgesetzes am 31 Marz erlassene Gleichschaltungsgesetz ermachtigte die Landesregierungen die mittlerweile durch die Einsetzung von Reichskommissaren und die Bildung von Koalitionsregierungen allesamt von den Nationalsozialisten kontrolliert wurden Landesgesetze auch ohne die Zustimmung ihrer Landesparlamente zu erlassen Gegen die jeweiligen Landesverfassungen durften solche Gesetze aber nur verstossen wenn die Landes oder Kommunalverwaltung neu geregelt wurde Auch die Landesparlamente durften nicht abgeschafft werden Die Landesregierungen hatten nun in ihrem Einflussbereich fast die gleichen Kompetenzen wie die Reichsregierung auf Reichsebene In den meisten Landern gingen die Funktionare bald daran auch den noch bestehenden Schutz der Landesverfassungen aufzuheben Dazu beschlossen die meisten Landesparlamente von April bis Juni Ermachtigungsgesetze die die Landesregierungen berechtigten auch Verfassungsrecht zu setzen Die Mehrheiten fur diese Gesetze konnte die NSDAP leichter als auf Reichsebene beschaffen da durch das Gleichschaltungsgesetz die Landtage nach dem Ergebnis der Reichstagswahl neu gebildet worden waren und die Mandate der KPD wegfielen Keine Landesermachtigungsgesetze wurden in Anhalt Braunschweig Oldenburg Bremen und Hamburg erlassen Die einzelnen Landesermachtigungsgesetze Land Thuringen Ermachtigungsgesetz vom 3 Mai 1933 Volksstaat Hessen Ermachtigungsgesetz vom 15 Mai 1933 Freistaat Bayern Gesetz zur Behebung der Not des bayerischen Volkes und Staates vom 21 Mai 1933 Freistaat Sachsen Ermachtigungsgesetz vom 27 Mai 1933 Freistaat Preussen Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land vom 1 Juni 1933 Republik Baden Ermachtigungsgesetz vom 9 Juni 1933 Freistaat Mecklenburg Schwerin Gesetz zur Behebung der Not von Land und Volk vom 17 Juni 1933 Volksstaat Wurttemberg Gesetz zur Behebung der Not des Landes Ermachtigungsgesetz vom 20 Juni 1933 Freistaat Lippe Ermachtigungsgesetz vom 21 Juni 1933 Freistaat Mecklenburg Strelitz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land vom 30 Juni 1933 Freistaat Schaumburg Lippe Ermachtigungsgesetz vom 14 Juli 1933 Freie und Hansestadt Lubeck Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Land vom 30 Juli 1933Siehe auchRomischer Diktator magistratus extraordinarius Ermachtigungsgesetz Iran Machtergreifung Kriegswirtschaftliches ErmachtigungsgesetzLiteraturErnst Wolfgang Becker Ermachtigung zum politischen Irrtum Die Zustimmung zum Ermachtigungsgesetz von 1933 und die Erinnerungspolitik im ersten wurttemberg badischen Untersuchungsausschuss der Nachkriegszeit Kleine Reihe 8 Stiftung Bundesprasident Theodor Heuss Haus Stuttgart 2001 ISBN 3 9807404 0 4 Dieter Deiseroth Die Legalitats Legende Vom Reichstagsbrand zum NS Regime Blatter fur deutsche und internationale Politik 53 2008 2 ISSN 0006 4416 S 91 102 auch verfugbar auf Eurozine PDF 54 kB Sylvia Eilers Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923 1924 Koln 1988 zugleich Diss Koln 1987 Rudolf Morsey Hg Das Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 Reihe Historische Texte Neuzeit Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 1968 Mehrere Neuauflagen zuletzt Droste Dusseldorf 2010 ISBN 978 3 7700 5302 5 Erganzt durch Kommentare zeitgenossischer Staatsrechtslehrer durch Erinnerungen von 41 ehem Reichstagsabgeordneten MdR am ausfuhrlichsten von Heinrich Bruning sowie die spatere Bewertung der Entscheidung durch die Geschichtswissenschaft Erstausgabe online als Hg Das Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 im Digitalisierungsprojekt der DFG Digi 20 Adolf Laufs Das Ermachtigungsgesetz Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24 Marz 1933 Reichstagsdebatte Abstimmung Gesetzestexte Juristische Zeitgeschichte Kleine Reihe Bd 9 Berliner Wissenschaftsverlag BWV Berlin 2003 ISBN 3 8305 0523 X Roman Schnur Die Ermachtigungsgesetze von Berlin 1933 und Vichy 1940 im Vergleich Tubinger Universitatsreden N F Bd 8 Eberhard Karls Universitat Tubingen 1993 Irene Strenge Das Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 In Journal der Juristischen Zeitgeschichte 7 1 2013 ISSN 1863 9984 S 1 14 Tschechoslowakei 1938Jaromir Tauchen Ermachtigungsgesetzgebung in der Tschechoslowakei In Beitrage zur Rechtsgeschichte Osterreichs 2018 S 428 440 doi 10 1553 BRGOE2018 2s428 WeblinksWikisource Ermachtigungsgesetz Vom 13 Oktober 1923 Quellen und Volltexte Wikisource Ermachtigungsgesetz Vom 8 Dezember 1923 Quellen und Volltexte Wikisource Ermachtigungsgesetz Quellen und Volltexte Wikisource Gesetz zur Verlangerung des Ermachtigungsgesetzes 1937 Quellen und Volltexte Wikisource Gesetz zur Verlangerung des Ermachtigungsgesetzes 1939 Quellen und Volltexte Wikiquote Ermachtigungsgesetz Zitate DokumenteOriginalton der Ablehnung des Hitlerschen Ermachtigungsgesetzes durch Otto Wels Ermachtigungsgesetz Text 1 Ermachtigungsgesetz Text 2 Ermachtigungsgesetz Text 3 Ermachtigungsgesetz Text 4 Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich Ermachtigungsgesetz 24 Marz 1933 in 100 0 Schlusseldokumente zur deutschen Geschichte im 20 Jahrhundert bereitgestellt und eingeleitet von Thomas Raithel Angebot der Bayerischen Staatsbibliothek Verhandlungen des Reichstags stenographischer Bericht 23 Marz 1933 S 25 C Die Tagung des Reichstags in der Krolloper am 23 Marz 1933 Reden von Wels und Hitler leichter lesbare Quelle PDF 2 6 MB GedenkschriftDeutscher Bundestag Vor 75 Jahren Die Zerstorung der Demokratie 1933 Gedenkstunde des Deutschen Bundestages am 10 April 2008Historischer KontextDeutsches Historisches Museum DHM Das Ermachtigungsgesetz 1933Historische DebatteWolfgang Geiger Von Hitler getauscht verfuhrt oder uberrumpelt Das Ermachtigungsgesetz im deutschen Geschichtsbewusstsein eine Bilanz im Jahr 60 der Freiheit Ermachtigungsgesetz Die SPD hat die Ehre der Weimarer Republik gerettet einestages Spiegel Online 12 April 2008 Interview mit dem Historiker Heinrich August Winkler AnmerkungenRGBl 1933 I S 141 1933 39 Das Ermachtigungsgesetz Deutsches Historisches Museum Berlin abgerufen am 1 Juni 2014 Die Abschaffung der Demokratie und des Rechtsstaats durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und Reichsrat wurde als verfassungskonform angesehen So Werner Heun Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland Mohr Siebeck Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 152038 9 S 23 mit seiner Darstellung der damals herrschenden Auffassung und dem Verweis auf die allseits akzeptierte Praxis dass Gesetze sofern sie von der erforderlichen Zweidrittelmehrheit verabschiedet wurden auch beliebig von der Verfassung abweichen bzw gegen sie verstossen konnten ohne die Verfassung formlich abzuandern Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band V Weltkrieg Revolution und Reichserneuerung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1978 S 37 62 63 67 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band V Weltkrieg Revolution und Reichserneuerung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1978 S 65 68 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band V Weltkrieg Revolution und Reichserneuerung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1978 S 63 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 437 f Sylvia Eilers Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923 1924 Koln 1988 S 17 Reichsgesetzblatt 1919 S 257 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 438 441 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 438 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 439 441 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VII Ausbau Schutz und Untergang der Weimarer Republik Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1984 S 161 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 439 441 Verhandlungen des Reichstags 1 Wahlperiode 1920 S 6281 Anlage 5567 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VII Ausbau Schutz und Untergang der Weimarer Republik Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1984 S 363 387 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VII Ausbau Schutz und Untergang der Weimarer Republik Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1984 S 454 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 449 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 441 443 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 439 Sylvia Eilers Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923 1924 Koln 1988 S 16 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 440 442 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band VI Die Weimarer Reichsverfassung Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1981 S 449 f Jochen Grass Der Griff zur Macht das Ermachtigungsgesetz vom 29 3 1930 als Synonym fur nationalsozialistischen Experimentierwillen in Thuringen In VerwArch Bd 91 2000 S 261 279 Sylvia Eilers Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923 1924 Koln 1988 S 163 Sylvia Eilers Ermachtigungsgesetz und militarischer Ausnahmezustand zur Zeit des ersten Kabinetts von Reichskanzler Wilhelm Marx 1923 1924 Koln 1988 S 166 Hans Ulrich Thamer Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft Bundeszentrale fur politische Bildung 6 April 2005 Wolfgang Benz Die 101 wichtigsten Fragen Das Dritte Reich C H Beck Munchen 2007 ISBN 3 406 56849 1 S 12 Hitlers Rede zur Begrundung des Ermachtigungsgesetzes Stellungnahme des Abg Wels fur die Sozialdemokratische Partei zum Ermachtigungsgesetz vom 23 Marz 1933 Otto Wels SPD Rede zur Begrundung der Ablehnung des Ermachtigungsgesetzes Reichstagssitzung vom 23 Marz 1933 in der Berliner Krolloper Memento vom 12 Juli 2014 im Internet Archive Erwiderung Hitlers auf die Rede von Wels Fritz Baade SPD 1948 ruckblickend in Rudolf Morsey Hrsg Das Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 Quellen zur Geschichte und Interpretation des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich Dusseldorf 1992 S 163 f Hans Ulrich Thamer Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Nationalsozialismus I Von den Anfangen bis zur Festigung der Macht Informationen zur politischen Bildung Nr 251 Neuauflage 2003 S 43 Abschn Ermachtigungsgesetz online Verhandlungen des Reichstags stenographischer Bericht 23 Marz 1933 S 25 C 37 Pralat Kaas begrundet die Zustimmung des Zentrums zum Ermachtigungsgesetz Verhandlungen des Reichstags stenographischer Bericht 23 Marz 1933 S 25 C 37 f Hubert Wolf Historikerstreit Wie der Papst zu Hitlers Machtantritt stand FAZ vom 28 Marz 2008 Hubert Wolf Papst und Teufel Munchen 2008 S 191 194 f Taschenbuchausgabe 2012 ISBN 978 3 406 63090 3 Werner Fritsch Deutsche Demokratische Partei in Dieter Fricke et al Lexikon zur Parteiengeschichte Band 1 Leipzig 1983 S 574 622 hier S 612 Vgl etwa das Rundschreiben der Reichsgeschaftsstelle sowie die Erklarung der Reichstagsabgeordneten vom 24 Marz 1933 in Erich Matthias Rudolf Morsey Hrsg Das Ende der Parteien 1933 Darstellungen und Dokumente Unveranderter Nachdruck der Ausgabe von 1960 Dusseldorf 1984 S 91 94 Verhandlungen des Reichstags stenographischer Bericht 23 Marz 1933 S 25 C 45 hier S 38 Alfred Grosser Geschichte Deutschlands seit 1945 Eine Bilanz Deutscher Taschenbuchverlag 9 Aufl Munchen 1981 ISBN 3 423 01007 X S 35 Amtliches Protokoll Hans Peter Schneider Wolfgang Zeh Hrsg Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland de Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011077 6 S 677 ff Rn 15 16 19 u 20 Durch das Gesetz uber den Neuaufbau des Reichs vom 30 Januar 1934 wurde die Gleichschaltung der Lander vollendet Alfred Grosser Geschichte Deutschlands seit 1945 Eine Bilanz Deutscher Taschenbuchverlag 9 Aufl Munchen 1981 S 35 36 Erlass des Fuhrers uber die Regierungsgesetzgebung vom 10 Mai 1943 RGBl 1943 I S 295 Dieter Gessner Die Weimarer Republik Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2002 Kontroversen um die Geschichte S 98 Stefan Talmon Ende des Foderalismus In Zeitschrift fur Neuere Rechtsgeschichte 24 Jg 2002 Wien S 128 Gesetzessammlung fur Thuringen Nr 25 S 253 Ermachtigungsgesetz vom 15 Mai 1933 In Der Reichsstatthalter in Hessen Hrsg Hessisches Regierungsblatt 1933 Nr 13 S 129 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 17 1 MB Gesetz und Verordnungsblatt fur den Freistaat Bayern 1933 Nr 20 S 149 Sachsisches Gesetzblatt 1933 Nr 18 S 73 Preussische Gesetzessammlung 1933 S 186 Badisches Gesetz und Verordnungsblatt 1933 Nr 39 S 113 Regierungsblatt fur Mecklenburg Schwerin 1933 Nr 37 S 201 Gesetz zur Behebung der Not des Landes Ermachtigungsgesetz vom 20 Juni 1933 Im 1933 Nr 32 vom 20 Juni 1933 S 193 Digitalisat Lippische Gesetzsammlung 1933 Nr 34 S 105 Amtlicher Anzeiger fur Mecklenburg Strelitz 1933 Nr 45 S 231 232 Schaumburg Lippische Landesverordnungen 1933 Nr 27 S 373 Gesetz und Verordnungsblatt der Freien und Hansestadt Lubeck Nr 39 S 136 Normdaten Sachbegriff GND 4015319 8 GND Explorer lobid OGND AKS

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