Ein europäisches Patent ist ein Patent das gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen EPÜ von dem Europäischen Patentamt
Europäisches Patent

Ein europäisches Patent ist ein Patent, das gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) von dem Europäischen Patentamt (EPA) mit Hauptsitz in München erteilt wird.
Im Gegensatz ursprünglichen geplanten europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, das für die gesamte Europäische Union Gültigkeit gehabt hätte, aber dann doch nicht verwirklicht wurde, sind lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung vereinheitlicht und erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt (EPA).
Nach der Erteilung hat das europäische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und für welche die jeweiligen nationalen Phasen (durch Zahlung der erforderlichen Gebühren und evtl. Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Landessprache) eingeleitet wurden. Aus diesem Grund kann ein vom EPA erteiltes Patent auch in Staaten gelten, die kein Mitglied der EU, jedoch Mitglied des EPÜ sind, wie zum Beispiel die Schweiz, Norwegen und die Türkei.
Seit 1. Juni 2023 kann ein erteiltes Europäisches Patent auch in ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW oder Einheitspatent) überführt werden. Bislang bietet das Einheitspatent nur in jenen 17 EU-Mitgliedsstaaten (Stand Juni 2023) einheitlichen Patentschutz, die am neuen Einheitspatentsystem teilnehmen.
Jeder kann ein europäisches Patent anmelden. Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Vertragsstaats des EPÜ oder hat er seinen Sitz nicht in einem der Vertragsstaaten, muss er sich, mit Ausnahme der Einreichung der Patentanmeldung, vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Bedingungen
Das Europäische Patentamt hat nicht zu bestimmen, ob das beantragte Patent dem Patentanmelder oder einem Dritten zusteht. Es hat lediglich zu prüfen, ob eine Anmeldung die erforderlichen Bedingungen gemäß den im EPÜ aufgeführten Artikeln und Regeln erfüllt. Ist das der Fall, wird das Patent erteilt, anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Voraussetzungen der Patentierbarkeit
Nach dem EPÜ werden europäische Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, gewerblich anwendbar sind und nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind (Art. 52(1) EPÜ). Weiterhin müssen die Form betreffende Kriterien erfüllt werden sowie die jeweiligen Gebühren gemäß der Gebührenordnung entrichtet worden sein.
Technizität
Der Begriff der Erfindung ist im EPÜ nicht explizit definiert, wird aber in der Rechtsprechung aufgrund einiger im EPÜ verwendeter Begriffe (Stand der Technik, technische Merkmale usw.) als Erfindung auf einem Gebiet der Technik verstanden.
So muss es bei einer Patentanmeldung beispielsweise möglich sein, aus der Anmeldung eine technische Aufgabe abzuleiten.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Laut EPÜ zählen als Erfindung ausdrücklich nicht Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen (Art. 52(2) EPÜ). Mangels Technizität können diese „als solche“ nicht beansprucht werden, wohl aber, wenn sie einen weitergehenden technischen Beitrag leisten. Ein Computerprogramm „als solches“, das nur auf einem Rechner abläuft und keine weitere technische Wirkung hervorruft kann also nicht patentiert werden, wohl aber ein Computerprogramm, das eine technische Einrichtung steuert (zum Beispiel eine Produktionsanlage oder eine Röntgeneinrichtung, siehe Softwarepatent, computerimplementierte Erfindung). Weiter ausgeschlossen sind Erfindungen deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (Art. 53a EPÜ). Auch ausgeschlossen sind im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren (Art. 53b EPÜ). Und zuletzt sind auch Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden ausgenommen (Art. 53c EPÜ).
Neuheit
Eine Erfindung gilt nach dem EPÜ als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 54(1) EPÜ). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 54(2) EPÜ). Für die Prüfung auf Neuheit gelten als Stand der Technik auch europäische Patentanmeldungen, deren Anmeldetag bzw. Prioritätstag vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag der zu prüfenden Anmeldung liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind (Art. 54(3) EPÜ). Dies dient insbesondere dazu, Patente auf den gleichen Gegenstand, aber mit einem unterschiedlichen Zeitrang auszuschließen. Es entspricht dem Prinzip first to file, dass bei zwei Patentanmeldungen derselben Erfindung derjenige das Patent erhält, der es zuerst angemeldet hat.
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt nach dem EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erschließt (Art. 56 EPÜ).
Bei der „Fachperson“ handelt es sich um eine erfahrene Person der Praxis auf dem jeweiligen Gebiet, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und darüber unterrichtet ist, was zu dem relevanten Zeitpunkt (i.d.r. der Anmeldetag bzw. Prioritätsdatum) zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört.
Der Ausdruck „in naheliegender Weise“ bezeichnet etwas, das nicht über die normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht, sondern sich lediglich ohne Weiteres oder folgerichtig aus dem bisherigen Stand der Technik ergibt, d. h. etwas, das nicht die Ausübung einer Geschicklichkeit oder einer Fähigkeit abverlangt, die über das bei einem Fachmann voraussetzbare Maß hinausgeht.
Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden frühere Anmeldungen nach Art. 54(3) EPÜ (siehe oben bei Neuheit) nicht in Betracht gezogen.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann (Art. 57 EPÜ). Um die medizinische Tätigkeit von Ärzten nicht zu behindern, galten nach dem EPÜ Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen (Art. 52(4) EPÜ, abgeschafft). Seit 2007 sind therapeutische Verfahren explizit ausgenommen von der Patentierbarkeit. Erzeugnisse zur Anwendung in einem dieser Verfahren (zum Beispiel chirurgische Instrumente oder Heilmittel) sind jedoch patentierbar.
Verfahren
Das Erteilungsverfahren erstreckt sich von der Patentanmeldung bis zur Erteilung des Patents bzw. bis zur Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmeldung. Daran kann sich ein Einspruchsverfahren und/oder ein Beschwerdeverfahren anschließen.
Anmeldung
Das Erteilungsverfahren beginnt mit dem Einreichen einer Patentanmeldung.
Europäische Patentanmeldungen können schriftlich durch unmittelbare Übergabe, auf dem Postweg oder durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung bei den Annahmestellen des EPA in München, Den Haag oder Berlin eingereicht werden. Die Dienststelle Wien des EPA ist keine Annahmestelle.
Ferner können Europäische Patentanmeldungen auch bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats eingereicht werden, wenn das nationale Recht dieses Staats es gestattet.
Nach Art. 78(1) EPÜ muss eine europäische Patentanmeldung mindestens enthalten:
- einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents,
- eine Beschreibung der Erfindung,
- einen oder mehrere Patentansprüche,
- die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen,
- eine Zusammenfassung.
Falls eine Priorität für die Anmeldung in Anspruch genommen werden soll, sind mit der Anmeldung auch Anmeldedatum, Land und das Aktenzeichen der Prioritätsanmeldung zu nennen.
Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten (Art. 78(1) EPÜ).
Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.(Art. 79(1) EPÜ). Für den Antrag ist eine Benennungsgebühr zu entrichten (Art. 79(2) EPÜ)
Ein europäisches Patent kann auch beantragt werden durch eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty PCT) und Einleiten der regionalen EP-Phase nach Abschluss der internationalen Phase.
Eingangsprüfung
Nach Eingang der Anmeldung prüft die Eingangsstelle, ob ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Hierzu müssen die Anmeldeunterlagen Folgendes enthalten (siehe Art. 80, 90 und R. 40 Richtl. A-II, 4.1):
- einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird,
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
- eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
Für die Zuerkennung eines Anmeldetags ist es nicht erforderlich, Ansprüche einzureichen. Diese können innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder nach einer entsprechenden Aufforderung durch das EPA nachgereicht werden.
Steht der Anmeldetag fest, so prüft die Eingangsstelle, ob die Anmelde- und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind und ob gegebenenfalls die Übersetzung der Anmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist.
Formalprüfung
An die Eingangsprüfung schließt sich eine ausführliche Formalprüfung an (vgl. Art. 91 EPÜ (gestrichen)), um festzustellen, ob die Patentanmeldung den formalen Erfordernissen des EPÜ und seiner Ausführungsordnung entspricht. Zu den formalen Erfordernissen gehören beispielsweise Papierformat, Lesbarkeit bzw. Scanbarkeit und Gebührenzahlungen. Weiterhin wird geprüft, ob der Anmelder berechtigt ist, selbst das Erteilungsverfahren zu betreiben, oder ob er einen Vertreter benennen muss (Abschnitt Vertretung).
Recherche
Parallel zur Formalprüfung beginnt die Recherche, d. h. die Suche nach dem für die Patentanmeldung relevanten Stand der Technik (vgl. Art. 54 EPÜ). Die Ergebnisse der Recherche werden in Form eines Recherchenberichts zusammengefasst und dem Anmelder mitgeteilt (Art. 92 EPÜ). Der Recherchenbericht enthält die Quellenangaben (in der Regel Veröffentlichungsnummern von Patentdokumenten, gelegentlich auch Artikel aus Fachzeitschriften, Internetquellen oder Zitate aus Lehrbüchern) und bewertet sie nach ihrer Relevanz für die jeweiligen Ansprüche der Patentanmeldung.
Veröffentlichung der Patentanmeldung
18 Monate nach dem Anmeldetag oder, falls eine Priorität in Anspruch genommen wurde, dem Anmeldetag der Prioritätsanmeldung wird die europäische Patentanmeldung veröffentlicht (Art. 93 EPÜ). Falls bis dahin der Recherchenbericht bereits vorliegt, wird er mitveröffentlicht (A1-Schrift), ansonsten wird zunächst nur die Anmeldung (A2-Schrift) und dann später der Recherchenbericht nachveröffentlicht (A3-Schrift).
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patentanmeldung genießt der Patentinhaber einen vorläufigen Schutz (Art. 67 EPÜ). In Deutschland bedeutet das, dass der Anmelder eine angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn jemand seine zum Patent angemeldete Erfindung benutzt. Ein Unterlassensanspruch entsteht aber erst mit der Erteilung des Patents.
Mit der Veröffentlichung des Recherchenberichts beginnt eine sechsmonatige Frist für das Stellen des Prüfungsantrags und das Zahlen der Prüfungsgebühren und der Benennungsgebühren (Art. 94 und 79(2) EPÜ).
Sachprüfung
Ist rechtzeitig ein Prüfungsantrag gestellt und sind die Prüfungsgebühren bezahlt worden, erfolgt die Prüfung, ob die Patentanmeldung inhaltlich die oben aufgeführten Bedingungen (Technizität, Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt (Art. 96 EPÜ). Zur Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit werden vor allem die in dem Recherchenbericht aufgelisteten Dokumente herangezogen.
Falls der Prüfer der Meinung ist, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt er dies dem Anmelder mit. Diese Mitteilung muss die Gründe enthalten, die nach Auffassung des Prüfers einer Patenterteilung entgegenstehen.
Der Anmelder kann dann auf diese Mitteilung antworten, indem er versucht, den Prüfer durch Argumente zu überzeugen und/oder indem er die Ansprüche und die Beschreibung ändert, um die Beanstandungen des Prüfers auszuräumen.
Erteilung oder Zurückweisung
Entscheidungen über Erteilung oder Zurückweisung einer Patentanmeldung (Art. 97 EPÜ) werden von einer aus drei Prüfern bestehenden Prüfungsabteilung getroffen und nicht alleine von dem Prüfer, der mit der Sachprüfung beauftragt war.
Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dies dem Anmelder mit und fügt dieser Mitteilung die Fassung bei, in der sie das Patent zu erteilen beabsichtigt (R. 71(3) EPÜ). Innerhalb einer Frist von vier Monaten muss der Anmelder die Erteilungs- und Druckkostengebühr zahlen und eine Übersetzung der Ansprüche in die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einreichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Tut er das rechtzeitig, gilt dies als Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.
Veröffentlichung der Patentschrift
Als Abschluss des Erteilungsverfahrens werden der Hinweis auf die Erteilung des Patents und die Patentschrift veröffentlicht (Art. 98 EPÜ). Die Patentschrift enthält die der Erteilung zugrundeliegende Fassung der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen.
Erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erteilung genießt der Patentinhaber den vollen Rechtsschutz des Patents (Art. 64 EPÜ). In Deutschland kann der Patentinhaber es jedem verbieten, ohne seine Zustimmung einen durch ein Patent geschützten Gegenstand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder ihn zu einem dieser Zwecke einzuführen (zu importieren). Bei einem durch ein Patent geschützten Verfahren kann der Patentinhaber verbieten, das Verfahren anzuwenden oder zur Verwendung anzubieten. Außerdem erstreckt sich der Schutz des Patents in diesem Fall auf die „durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse“ (Art. 64(2) EPÜ). Die Zustimmung des Patentinhabers erfolgt in der Regel durch Vergabe einer Lizenz gegen eine Zahlung von Lizenzgebühren.
Einspruch
Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt schriftlich gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen (Art. 99(1) EPÜ). Der Einspruch kann nach Art. 100 EPÜ nur darauf gestützt werden, dass
- der Gegenstand des europäischen Patents nicht patentfähig ist, also zum Beispiel die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt,
- das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, oder
- der Gegenstand des europäischen Patents über den ursprünglich offenbarten Inhalt hinausgeht.
Der Einspruch kann sich gegen das gesamte Patent oder auch nur gegen bestimmte Ansprüche richten.
Das Einspruchsverfahren wird zunächst schriftlich geführt. Da aber in der Regel sowohl der (oder die) Einsprechende(n) als auch der Patentinhaber eine mündliche Verhandlung beantragen, falls ihrem Antrag (auf Widerruf bzw. Aufrechterhaltung des Patents) nicht entsprochen wird, endet das Einspruchsverfahren meistens mit einer mündlichen Verhandlung, bei der alle Beteiligten noch einmal ihren Standpunkt vertreten und die Einspruchsabteilung eine Entscheidung trifft. Diese Entscheidung kann nach Art. 102 EPÜ sein:
- die Zurückweisung des Einspruchs, also die Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form,
- der Widerruf des Patents in dem angegriffenen Umfang, oder
- die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit Änderungen der Ansprüche, die der Patentinhaber während des Einspruchsverfahrens eingereicht hat.
Beschwerde
Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung des Europäischen Patentamts sind mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 106(1) EPÜ). Eine Beschwerde kann nach Art. 107 EPÜ aber nur einlegen, wer
- an dem Verfahren beteiligt war, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat und
- durch diese Entscheidung beschwert ist, d. h., dass die Entscheidung nicht seinem Antrag entsprochen hat.
Standardbeispiele für Beschwerden sind:
- Beschwerde des Anmelders gegen eine Zurückweisung der Anmeldung
- Beschwerde des Patentinhabers gegen einen Widerruf des Patents im Einspruchsverfahren
- Beschwerde des Einsprechenden gegen eine Aufrechterhaltung des Patents.
Bei Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang kann es sein, dass sowohl der Patentinhaber als auch der Einsprechende Beschwerde einlegen, wenn ihren Anträgen (Aufrechterhaltung bzw. Widerruf des Patents) nicht entsprochen wurde.
Beschwerdeverfahren werden vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts geführt. Diese sind Gerichten vergleichbar und haben eine gewisse Unabhängigkeit (zum Beispiel keine Weisungsbefugnis des Präsidenten des EPA an Mitglieder von Beschwerdekammern) (Art. 23(3) EPÜ: „Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.“)
Wie das Einspruchsverfahren wird das Beschwerdeverfahren zunächst schriftlich geführt, endet aber auf Antrag eines der Beteiligten mit einer mündlichen Verhandlung. Das ist in der Regel der Fall, wenn im einseitigen Verfahren (nur der Anmelder ist Verfahrensbeteiligter) eine Zurückweisung der Patentanmeldung beabsichtigt ist, und im zweiseitigen Verfahren (Patentinhaber – Einsprechender) fast immer, da in der Regel beide Seiten einen solchen Antrag stellen. Nach Art. 111 EPÜ kann die Beschwerdekammer
- in der Sache entscheiden, also zum Beispiel über Erteilung des Patents oder Zurückweisung der Anmeldung, Widerruf des Patents oder Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form oder in geändertem Umfang, oder
- die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ des EPA zurückverweisen, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat. In diesem Fall sind die Vorgaben der Beschwerdekammer für dieses Organ bindend.
Vertretung
Zum Einreichen einer Anmeldung ist keine Vertretung notwendig. Weitere Handlungen vor dem Europäischen Patentamt vornehmen können nur natürliche oder juristische Personen, die Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Patentorganisation haben. Gebietsfremde müssen sich eines Vertreters – beispielsweise eines Patentanwalts – bedienen, der für das Verfahren vor dem EPA zugelassen sein muss. Diese sogenannten Zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt (auch als „Europäischer Patentanwalt“ bezeichnet) sind in eine beim EPA geführte Liste eingetragen und zur Durchführung des Verfahrens vor dem EPA qualifiziert, da diese neben einem technischen Studium auch durch Ablegen der „Europäischen Eignungsprüfung“ Kenntnisse im europäischen Patentrecht (konkret: dem EPÜ) nachweisen müssen. Rechtsanwälte, die in einem der EPÜ-Mitgliedstaaten zugelassen sind, sind nach einer Registrierung vor dem Europäischen Patentamt ebenfalls zur Vertretung berechtigt (werden jedoch nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen) (Art. 134(8) EPÜ).
Teilanmeldungen
Eine europäische Teilanmeldung kann zu einer europäischen Patentanmeldung (Stammanmeldung) eingereicht werden, solange diese anhängig ist. Das Verfahrensrecht zur Einreichung von Teilanmeldungen wurde 2010 signifikant geändert, insbesondere die dabei eingeführten Fristen wurden aber 2014 wieder aufgehoben.
Herkunft der Patentanmeldungen
Fast die Hälfte der europäischen Patentanmeldungen stammen aus den Mitgliedstaaten. Die USA und Japan tragen zusammen fast 40 % der Anmeldungen bei.
Staat | Anteil |
---|---|
USA | 24,5 % |
Deutschland | 18,7 % |
Japan | 14,8 % |
Frankreich | 6,6 % |
Niederlande | 5,0 % |
Schweiz | 4,4 % |
Großbritannien | 3,6 % |
Korea | 3,1 % |
Italien | 2,9 % |
Schweden | 2,3 % |
Rest EPÜ-Mitgliedstaaten | 7,5 % |
Andere | 6,6 % |
2009 wurden 134.542 Anmeldungen eingereicht (8,3 % weniger als im Vorjahr), 102.000 Prüfungsverfahren abgeschlossen und 51.969 Patente erteilt. Dabei waren folgende Firmen besonders aktiv (mehr als 1.000 eingereichte Patentanmeldungen):
Unternehmen | Anmeldungen |
---|---|
Philips | 2.556 |
Siemens | 1.943 |
BASF | 1.699 |
Samsung | 1.337 |
Robert Bosch | 1.284 |
LG Electronics | 1.221 |
Panasonic | 1.020 |
Siehe auch
- Europäisches Patentübereinkommen: die gesetzliche Grundlage zur Erteilung europäischer Patente
- Europäisches Patentamt: die internationale Behörde zur Erteilung europäischer Patente
- Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: Das europäische Einheitspatent
- Londoner Übereinkommen zur Regelung der Übersetzung von europäischen Patenten
Literatur
- Matthias Brandi-Dorn, Stephan Gruber, Ian Muir: Europäisches und Internationales Patentrecht. 5. Auflage, C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49180-4.
- Lise Dybdahl-Müller: Europäisches Patentrecht. 3. Auflage, Carl Heymanns, 2009, ISBN 3-452-25682-0.
- Margarete Singer, Dieter Stauder: Europäisches Patentübereinkommen. 6. Auflage, Carl Heymanns, 2013, ISBN 978-3-452-27765-7.
- Jochen Ehlers, Ursula Kinkeldey (Hrsg.): Benkard: Europäisches Patentübereinkommen. Kommentar. 2. Auflage, C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-60579-6.
- Friedrich-Karl Beier, Kurt Haertel, Gerhard Schricker, Joseph Straus (Hrsg.): Europäisches Patentübereinkommen, Münchner Gemeinschaftskommentar. Carl Heymanns, 1984 ff. (2014 bis 30. Lieferung), ISBN 3-452-19412-4 (in Lieferungen).
- Tobias Bremi: The European Patent Convention and Proceedings before the EPO. 1. Auflage, Carl Heymanns, September 2008.
Weblinks
- Der Weg zum europäischen Patent (epo.org) Überblick über das Erteilungsverfahren mit allen notwendigen links
- Europäischer Publikationsserver
Einzelnachweise
- (Gross/Kleinschreibung gemäß EPÜ, u. a. Art. 2)
- https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a53.html
- https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a56.html
- https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/g_vii_3.html
- https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/g_vii_4.html
- https://www.epo.org/de/legal/guidelines-epc/2025/g_iv_5_1.html
- https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/r52.html
- https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/a79.html
- https://www.epo.org/de/legal/epc/2020/r39.html
- Abl. EPA 2013 501. epo.org, abgerufen am 10. Mai 2020.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Ein europaisches Patent ist ein Patent das gemass dem Europaischen Patentubereinkommen EPU von dem Europaischen Patentamt EPA mit Hauptsitz in Munchen erteilt wird Im Gegensatz ursprunglichen geplanten europaische Patent fur den Gemeinsamen Markt das fur die gesamte Europaische Union Gultigkeit gehabt hatte aber dann doch nicht verwirklicht wurde sind lediglich die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung vereinheitlicht und erfolgen zentral beim Europaischen Patentamt EPA Nach der Erteilung hat das europaische Patent dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent in jenen Staaten die in der Anmeldung benannt wurden und fur welche die jeweiligen nationalen Phasen durch Zahlung der erforderlichen Gebuhren und evtl Ubersetzung der Patentschrift in die jeweilige Landessprache eingeleitet wurden Aus diesem Grund kann ein vom EPA erteiltes Patent auch in Staaten gelten die kein Mitglied der EU jedoch Mitglied des EPU sind wie zum Beispiel die Schweiz Norwegen und die Turkei Seit 1 Juni 2023 kann ein erteiltes Europaisches Patent auch in ein Europaisches Patent mit einheitlicher Wirkung EPeW oder Einheitspatent uberfuhrt werden Bislang bietet das Einheitspatent nur in jenen 17 EU Mitgliedsstaaten Stand Juni 2023 einheitlichen Patentschutz die am neuen Einheitspatentsystem teilnehmen Jeder kann ein europaisches Patent anmelden Ist der Anmelder nicht Angehoriger eines Vertragsstaats des EPU oder hat er seinen Sitz nicht in einem der Vertragsstaaten muss er sich mit Ausnahme der Einreichung der Patentanmeldung vor dem Europaischen Patentamt durch einen zugelassenen Bevollmachtigten vertreten lassen BedingungenDas Europaische Patentamt hat nicht zu bestimmen ob das beantragte Patent dem Patentanmelder oder einem Dritten zusteht Es hat lediglich zu prufen ob eine Anmeldung die erforderlichen Bedingungen gemass den im EPU aufgefuhrten Artikeln und Regeln erfullt Ist das der Fall wird das Patent erteilt anderenfalls wird die Anmeldung zuruckgewiesen Voraussetzungen der Patentierbarkeit Nach dem EPU werden europaische Patente fur Erfindungen erteilt die neu sind auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhen gewerblich anwendbar sind und nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind Art 52 1 EPU Weiterhin mussen die Form betreffende Kriterien erfullt werden sowie die jeweiligen Gebuhren gemass der Gebuhrenordnung entrichtet worden sein Technizitat Der Begriff der Erfindung ist im EPU nicht explizit definiert wird aber in der Rechtsprechung aufgrund einiger im EPU verwendeter Begriffe Stand der Technik technische Merkmale usw als Erfindung auf einem Gebiet der Technik verstanden So muss es bei einer Patentanmeldung beispielsweise moglich sein aus der Anmeldung eine technische Aufgabe abzuleiten Ausnahmen von der Patentierbarkeit Laut EPU zahlen als Erfindung ausdrucklich nicht Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden asthetische Formschopfungen Plane Regeln und Verfahren fur gedankliche Tatigkeiten fur Spiele oder fur geschaftliche Tatigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen Art 52 2 EPU Mangels Technizitat konnen diese als solche nicht beansprucht werden wohl aber wenn sie einen weitergehenden technischen Beitrag leisten Ein Computerprogramm als solches das nur auf einem Rechner ablauft und keine weitere technische Wirkung hervorruft kann also nicht patentiert werden wohl aber ein Computerprogramm das eine technische Einrichtung steuert zum Beispiel eine Produktionsanlage oder eine Rontgeneinrichtung siehe Softwarepatent computerimplementierte Erfindung Weiter ausgeschlossen sind Erfindungen deren gewerbliche Verwertung gegen die offentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen wurden Art 53a EPU Auch ausgeschlossen sind im Wesentlichen biologische Verfahren zur Zuchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von mikrobiologischen Verfahren Art 53b EPU Und zuletzt sind auch Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Korpers und Diagnostizierverfahren die am menschlichen oder tierischen Korper vorgenommen werden ausgenommen Art 53c EPU Neuheit Eine Erfindung gilt nach dem EPU als neu wenn sie nicht zum Stand der Technik gehort Art 54 1 EPU Den Stand der Technik bildet alles was vor dem Anmeldetag bzw Prioritatstag der europaischen Patentanmeldung der Offentlichkeit durch schriftliche oder mundliche Beschreibung durch Benutzung oder in sonstiger Weise zuganglich gemacht worden ist Art 54 2 EPU Fur die Prufung auf Neuheit gelten als Stand der Technik auch europaische Patentanmeldungen deren Anmeldetag bzw Prioritatstag vor dem Anmeldetag bzw Prioritatstag der zu prufenden Anmeldung liegt und die erst an oder nach diesem Tag veroffentlicht worden sind Art 54 3 EPU Dies dient insbesondere dazu Patente auf den gleichen Gegenstand aber mit einem unterschiedlichen Zeitrang auszuschliessen Es entspricht dem Prinzip first to file dass bei zwei Patentanmeldungen derselben Erfindung derjenige das Patent erhalt der es zuerst angemeldet hat Erfinderische Tatigkeit Eine Erfindung gilt nach dem EPU als auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhend wenn sie sich fur einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik erschliesst Art 56 EPU Bei der Fachperson handelt es sich um eine erfahrene Person der Praxis auf dem jeweiligen Gebiet die uber durchschnittliche Kenntnisse und Fahigkeiten verfugt und daruber unterrichtet ist was zu dem relevanten Zeitpunkt i d r der Anmeldetag bzw Prioritatsdatum zum allgemein ublichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehort Der Ausdruck in naheliegender Weise bezeichnet etwas das nicht uber die normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht sondern sich lediglich ohne Weiteres oder folgerichtig aus dem bisherigen Stand der Technik ergibt d h etwas das nicht die Ausubung einer Geschicklichkeit oder einer Fahigkeit abverlangt die uber das bei einem Fachmann voraussetzbare Mass hinausgeht Zur Beurteilung der erfinderischen Tatigkeit werden fruhere Anmeldungen nach Art 54 3 EPU siehe oben bei Neuheit nicht in Betracht gezogen Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann Art 57 EPU Um die medizinische Tatigkeit von Arzten nicht zu behindern galten nach dem EPU Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Korpers und Diagnostizierverfahren die am menschlichen oder tierischen Korper vorgenommen werden nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen Art 52 4 EPU abgeschafft Seit 2007 sind therapeutische Verfahren explizit ausgenommen von der Patentierbarkeit Erzeugnisse zur Anwendung in einem dieser Verfahren zum Beispiel chirurgische Instrumente oder Heilmittel sind jedoch patentierbar VerfahrenDas Erteilungsverfahren erstreckt sich von der Patentanmeldung bis zur Erteilung des Patents bzw bis zur Zuruckweisung oder Zurucknahme der Anmeldung Daran kann sich ein Einspruchsverfahren und oder ein Beschwerdeverfahren anschliessen Anmeldung Das Erteilungsverfahren beginnt mit dem Einreichen einer Patentanmeldung Europaische Patentanmeldungen konnen schriftlich durch unmittelbare Ubergabe auf dem Postweg oder durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenubermittlung bei den Annahmestellen des EPA in Munchen Den Haag oder Berlin eingereicht werden Die Dienststelle Wien des EPA ist keine Annahmestelle Ferner konnen Europaische Patentanmeldungen auch bei der Zentralbehorde fur den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zustandigen Behorden eines Vertragsstaats eingereicht werden wenn das nationale Recht dieses Staats es gestattet Nach Art 78 1 EPU muss eine europaische Patentanmeldung mindestens enthalten einen Antrag auf Erteilung eines europaischen Patents eine Beschreibung der Erfindung einen oder mehrere Patentanspruche die Zeichnungen auf die sich die Beschreibung oder die Patentanspruche beziehen eine Zusammenfassung Falls eine Prioritat fur die Anmeldung in Anspruch genommen werden soll sind mit der Anmeldung auch Anmeldedatum Land und das Aktenzeichen der Prioritatsanmeldung zu nennen Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung sind die Anmeldegebuhr und die Recherchengebuhr zu entrichten Art 78 1 EPU Im Antrag auf Erteilung eines europaischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt die diesem Ubereinkommen bei Einreichung der europaischen Patentanmeldung angehoren Art 79 1 EPU Fur den Antrag ist eine Benennungsgebuhr zu entrichten Art 79 2 EPU Ein europaisches Patent kann auch beantragt werden durch eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag Patent Cooperation Treaty PCT und Einleiten der regionalen EP Phase nach Abschluss der internationalen Phase Eingangsprufung Nach Eingang der Anmeldung pruft die Eingangsstelle ob ihr ein Anmeldetag zuerkannt werden kann Hierzu mussen die Anmeldeunterlagen Folgendes enthalten siehe Art 80 90 und R 40 Richtl A II 4 1 einen Hinweis dass ein europaisches Patent beantragt wird Angaben die es erlauben die Identitat des Anmelders festzustellen und eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine fruher eingereichte Anmeldung Fur die Zuerkennung eines Anmeldetags ist es nicht erforderlich Anspruche einzureichen Diese konnen innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder nach einer entsprechenden Aufforderung durch das EPA nachgereicht werden Steht der Anmeldetag fest so pruft die Eingangsstelle ob die Anmelde und die Recherchengebuhr rechtzeitig entrichtet worden sind und ob gegebenenfalls die Ubersetzung der Anmeldung in die Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist Formalprufung An die Eingangsprufung schliesst sich eine ausfuhrliche Formalprufung an vgl Art 91 EPU gestrichen um festzustellen ob die Patentanmeldung den formalen Erfordernissen des EPU und seiner Ausfuhrungsordnung entspricht Zu den formalen Erfordernissen gehoren beispielsweise Papierformat Lesbarkeit bzw Scanbarkeit und Gebuhrenzahlungen Weiterhin wird gepruft ob der Anmelder berechtigt ist selbst das Erteilungsverfahren zu betreiben oder ob er einen Vertreter benennen muss Abschnitt Vertretung Recherche Parallel zur Formalprufung beginnt die Recherche d h die Suche nach dem fur die Patentanmeldung relevanten Stand der Technik vgl Art 54 EPU Die Ergebnisse der Recherche werden in Form eines Recherchenberichts zusammengefasst und dem Anmelder mitgeteilt Art 92 EPU Der Recherchenbericht enthalt die Quellenangaben in der Regel Veroffentlichungsnummern von Patentdokumenten gelegentlich auch Artikel aus Fachzeitschriften Internetquellen oder Zitate aus Lehrbuchern und bewertet sie nach ihrer Relevanz fur die jeweiligen Anspruche der Patentanmeldung Veroffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach dem Anmeldetag oder falls eine Prioritat in Anspruch genommen wurde dem Anmeldetag der Prioritatsanmeldung wird die europaische Patentanmeldung veroffentlicht Art 93 EPU Falls bis dahin der Recherchenbericht bereits vorliegt wird er mitveroffentlicht A1 Schrift ansonsten wird zunachst nur die Anmeldung A2 Schrift und dann spater der Recherchenbericht nachveroffentlicht A3 Schrift Ab dem Zeitpunkt der Veroffentlichung der Patentanmeldung geniesst der Patentinhaber einen vorlaufigen Schutz Art 67 EPU In Deutschland bedeutet das dass der Anmelder eine angemessene Entschadigung verlangen kann wenn jemand seine zum Patent angemeldete Erfindung benutzt Ein Unterlassensanspruch entsteht aber erst mit der Erteilung des Patents Mit der Veroffentlichung des Recherchenberichts beginnt eine sechsmonatige Frist fur das Stellen des Prufungsantrags und das Zahlen der Prufungsgebuhren und der Benennungsgebuhren Art 94 und 79 2 EPU Sachprufung Ist rechtzeitig ein Prufungsantrag gestellt und sind die Prufungsgebuhren bezahlt worden erfolgt die Prufung ob die Patentanmeldung inhaltlich die oben aufgefuhrten Bedingungen Technizitat Neuheit erfinderische Tatigkeit gewerbliche Anwendbarkeit erfullt Art 96 EPU Zur Prufung auf Neuheit und erfinderische Tatigkeit werden vor allem die in dem Recherchenbericht aufgelisteten Dokumente herangezogen Falls der Prufer der Meinung ist dass die Bedingungen nicht erfullt sind teilt er dies dem Anmelder mit Diese Mitteilung muss die Grunde enthalten die nach Auffassung des Prufers einer Patenterteilung entgegenstehen Der Anmelder kann dann auf diese Mitteilung antworten indem er versucht den Prufer durch Argumente zu uberzeugen und oder indem er die Anspruche und die Beschreibung andert um die Beanstandungen des Prufers auszuraumen Erteilung oder Zuruckweisung Entscheidungen uber Erteilung oder Zuruckweisung einer Patentanmeldung Art 97 EPU werden von einer aus drei Prufern bestehenden Prufungsabteilung getroffen und nicht alleine von dem Prufer der mit der Sachprufung beauftragt war Bevor die Prufungsabteilung die Erteilung des europaischen Patents beschliesst teilt sie dies dem Anmelder mit und fugt dieser Mitteilung die Fassung bei in der sie das Patent zu erteilen beabsichtigt R 71 3 EPU Innerhalb einer Frist von vier Monaten muss der Anmelder die Erteilungs und Druckkostengebuhr zahlen und eine Ubersetzung der Anspruche in die beiden Amtssprachen des Europaischen Patentamts einreichen die nicht die Verfahrenssprache sind Tut er das rechtzeitig gilt dies als Einverstandnis mit der fur die Erteilung vorgesehenen Fassung Veroffentlichung der Patentschrift Als Abschluss des Erteilungsverfahrens werden der Hinweis auf die Erteilung des Patents und die Patentschrift veroffentlicht Art 98 EPU Die Patentschrift enthalt die der Erteilung zugrundeliegende Fassung der Beschreibung der Anspruche und der Zeichnungen Erst ab dem Zeitpunkt der Veroffentlichung der Erteilung geniesst der Patentinhaber den vollen Rechtsschutz des Patents Art 64 EPU In Deutschland kann der Patentinhaber es jedem verbieten ohne seine Zustimmung einen durch ein Patent geschutzten Gegenstand herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu benutzen oder ihn zu einem dieser Zwecke einzufuhren zu importieren Bei einem durch ein Patent geschutzten Verfahren kann der Patentinhaber verbieten das Verfahren anzuwenden oder zur Verwendung anzubieten Ausserdem erstreckt sich der Schutz des Patents in diesem Fall auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse Art 64 2 EPU Die Zustimmung des Patentinhabers erfolgt in der Regel durch Vergabe einer Lizenz gegen eine Zahlung von Lizenzgebuhren Einspruch Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europaischen Patents kann jedermann beim Europaischen Patentamt schriftlich gegen das erteilte europaische Patent Einspruch einlegen Art 99 1 EPU Der Einspruch kann nach Art 100 EPU nur darauf gestutzt werden dass der Gegenstand des europaischen Patents nicht patentfahig ist also zum Beispiel die oben genannten Bedingungen nicht erfullt das europaische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollstandig offenbart dass ein Fachmann sie ausfuhren kann oder der Gegenstand des europaischen Patents uber den ursprunglich offenbarten Inhalt hinausgeht Der Einspruch kann sich gegen das gesamte Patent oder auch nur gegen bestimmte Anspruche richten Das Einspruchsverfahren wird zunachst schriftlich gefuhrt Da aber in der Regel sowohl der oder die Einsprechende n als auch der Patentinhaber eine mundliche Verhandlung beantragen falls ihrem Antrag auf Widerruf bzw Aufrechterhaltung des Patents nicht entsprochen wird endet das Einspruchsverfahren meistens mit einer mundlichen Verhandlung bei der alle Beteiligten noch einmal ihren Standpunkt vertreten und die Einspruchsabteilung eine Entscheidung trifft Diese Entscheidung kann nach Art 102 EPU sein die Zuruckweisung des Einspruchs also die Aufrechterhaltung des Patents in unveranderter Form der Widerruf des Patents in dem angegriffenen Umfang oder die Aufrechterhaltung des Patents in geandertem Umfang mit Anderungen der Anspruche die der Patentinhaber wahrend des Einspruchsverfahrens eingereicht hat Beschwerde Entscheidungen der Eingangsstelle der Prufungsabteilungen der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung des Europaischen Patentamts sind mit der Beschwerde anfechtbar Art 106 1 EPU Eine Beschwerde kann nach Art 107 EPU aber nur einlegen wer an dem Verfahren beteiligt war das zu der angefochtenen Entscheidung gefuhrt hat und durch diese Entscheidung beschwert ist d h dass die Entscheidung nicht seinem Antrag entsprochen hat Standardbeispiele fur Beschwerden sind Beschwerde des Anmelders gegen eine Zuruckweisung der Anmeldung Beschwerde des Patentinhabers gegen einen Widerruf des Patents im Einspruchsverfahren Beschwerde des Einsprechenden gegen eine Aufrechterhaltung des Patents Bei Aufrechterhaltung des Patents in geandertem Umfang kann es sein dass sowohl der Patentinhaber als auch der Einsprechende Beschwerde einlegen wenn ihren Antragen Aufrechterhaltung bzw Widerruf des Patents nicht entsprochen wurde Beschwerdeverfahren werden vor den Beschwerdekammern des Europaischen Patentamts gefuhrt Diese sind Gerichten vergleichbar und haben eine gewisse Unabhangigkeit zum Beispiel keine Weisungsbefugnis des Prasidenten des EPA an Mitglieder von Beschwerdekammern Art 23 3 EPU Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Ubereinkommen unterworfen Wie das Einspruchsverfahren wird das Beschwerdeverfahren zunachst schriftlich gefuhrt endet aber auf Antrag eines der Beteiligten mit einer mundlichen Verhandlung Das ist in der Regel der Fall wenn im einseitigen Verfahren nur der Anmelder ist Verfahrensbeteiligter eine Zuruckweisung der Patentanmeldung beabsichtigt ist und im zweiseitigen Verfahren Patentinhaber Einsprechender fast immer da in der Regel beide Seiten einen solchen Antrag stellen Nach Art 111 EPU kann die Beschwerdekammer in der Sache entscheiden also zum Beispiel uber Erteilung des Patents oder Zuruckweisung der Anmeldung Widerruf des Patents oder Aufrechterhaltung des Patents in unveranderter Form oder in geandertem Umfang oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Organ des EPA zuruckverweisen das die angegriffene Entscheidung getroffen hat In diesem Fall sind die Vorgaben der Beschwerdekammer fur dieses Organ bindend Vertretung Vom EPA ausgestellter Hausausweis eines unabhangigen zugelassenen Vertreters vor dem Europaischen Patentamt umgangssprachlich Europaischer Patentanwalt dient zur Identifizierung beim Eintritt und bei Verhandlungen in Patentsachen an allen Standorten des EPA Zum Einreichen einer Anmeldung ist keine Vertretung notwendig Weitere Handlungen vor dem Europaischen Patentamt vornehmen konnen nur naturliche oder juristische Personen die Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europaischen Patentorganisation haben Gebietsfremde mussen sich eines Vertreters beispielsweise eines Patentanwalts bedienen der fur das Verfahren vor dem EPA zugelassen sein muss Diese sogenannten Zugelassenen Vertreter vor dem Europaischen Patentamt auch als Europaischer Patentanwalt bezeichnet sind in eine beim EPA gefuhrte Liste eingetragen und zur Durchfuhrung des Verfahrens vor dem EPA qualifiziert da diese neben einem technischen Studium auch durch Ablegen der Europaischen Eignungsprufung Kenntnisse im europaischen Patentrecht konkret dem EPU nachweisen mussen Rechtsanwalte die in einem der EPU Mitgliedstaaten zugelassen sind sind nach einer Registrierung vor dem Europaischen Patentamt ebenfalls zur Vertretung berechtigt werden jedoch nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen Art 134 8 EPU Teilanmeldungen Eine europaische Teilanmeldung kann zu einer europaischen Patentanmeldung Stammanmeldung eingereicht werden solange diese anhangig ist Das Verfahrensrecht zur Einreichung von Teilanmeldungen wurde 2010 signifikant geandert insbesondere die dabei eingefuhrten Fristen wurden aber 2014 wieder aufgehoben Herkunft der PatentanmeldungenFast die Halfte der europaischen Patentanmeldungen stammen aus den Mitgliedstaaten Die USA und Japan tragen zusammen fast 40 der Anmeldungen bei Staat AnteilUSA 24 5 Deutschland 18 7 Japan 14 8 Frankreich 6 6 Niederlande 5 0 Schweiz 4 4 Grossbritannien 3 6 Korea 3 1 Italien 2 9 Schweden 2 3 Rest EPU Mitgliedstaaten 7 5 Andere 6 6 2009 wurden 134 542 Anmeldungen eingereicht 8 3 weniger als im Vorjahr 102 000 Prufungsverfahren abgeschlossen und 51 969 Patente erteilt Dabei waren folgende Firmen besonders aktiv mehr als 1 000 eingereichte Patentanmeldungen Unternehmen AnmeldungenPhilips 2 556Siemens 1 943BASF 1 699Samsung 1 337Robert Bosch 1 284LG Electronics 1 221Panasonic 1 020Siehe auchEuropaisches Patentubereinkommen die gesetzliche Grundlage zur Erteilung europaischer Patente Europaisches Patentamt die internationale Behorde zur Erteilung europaischer Patente Europaisches Patent mit einheitlicher Wirkung Das europaische Einheitspatent Londoner Ubereinkommen zur Regelung der Ubersetzung von europaischen PatentenLiteraturMatthias Brandi Dorn Stephan Gruber Ian Muir Europaisches und Internationales Patentrecht 5 Auflage C H Beck 2002 ISBN 3 406 49180 4 Lise Dybdahl Muller Europaisches Patentrecht 3 Auflage Carl Heymanns 2009 ISBN 3 452 25682 0 Margarete Singer Dieter Stauder Europaisches Patentubereinkommen 6 Auflage Carl Heymanns 2013 ISBN 978 3 452 27765 7 Jochen Ehlers Ursula Kinkeldey Hrsg Benkard Europaisches Patentubereinkommen Kommentar 2 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 60579 6 Friedrich Karl Beier Kurt Haertel Gerhard Schricker Joseph Straus Hrsg Europaisches Patentubereinkommen Munchner Gemeinschaftskommentar Carl Heymanns 1984 ff 2014 bis 30 Lieferung ISBN 3 452 19412 4 in Lieferungen Tobias Bremi The European Patent Convention and Proceedings before the EPO 1 Auflage Carl Heymanns September 2008 WeblinksDer Weg zum europaischen Patent epo org Uberblick uber das Erteilungsverfahren mit allen notwendigen links Europaischer PublikationsserverEinzelnachweise Gross Kleinschreibung gemass EPU u a Art 2 https www epo org de legal epc 2020 a53 html https www epo org de legal epc 2020 a56 html https www epo org de legal guidelines epc 2025 g vii 3 html https www epo org de legal guidelines epc 2025 g vii 4 html https www epo org de legal guidelines epc 2025 g iv 5 1 html https www epo org de legal epc 2020 r52 html https www epo org de legal epc 2020 a79 html https www epo org de legal epc 2020 r39 html Abl EPA 2013 501 epo org abgerufen am 10 Mai 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4153199 1 GND Explorer lobid OGND AKS