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Die Europäische Bürgerinitiative EBI ist ein durch den Vertrag von Lissabon beschlossenes leicht an direktdemokratische

Europäische Bürgerinitiative

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Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) ist ein durch den Vertrag von Lissabon beschlossenes, leicht an direktdemokratische Verfahren angelehntes Instrument der politischen Teilhabe in der Europäischen Union.

Durch sie können die Unionsbürger erzwingen, dass sich die Europäische Kommission mit einem bestimmten Thema befasst. Hierfür müssen in zwölf Monaten insgesamt eine Million gültige Unterstützungsbekundungen in sieben EU-Mitgliedstaaten gesammelt werden.

Der Anwendungsbereich der Bürgerinitiative ist auf die der Europäischen Kommission gemäß EU-Vertrag und AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zugewiesenen Kompetenzen beschränkt. Nach Ansicht der Kommission dürfen Europäische Bürgerinitiativen keine Vertragsreform fordern, etwa über den Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten oder über die Neuverteilung der politischen Kompetenzen innerhalb der EU.

Die Bürgerinitiative ergänzt das seit dem Vertrag von Maastricht (1993) bestehende Petitionsrecht beim Europäischen Parlament sowie das Beschwerderecht beim Europäischen Bürgerbeauftragten (seit 1995). Von ihr kann seit dem 1. April 2012 Gebrauch gemacht werden.

Einordnung der Bürgerinitiative

Die Europäische Bürgerinitiative weist sowohl direktdemokratische Merkmale als auch jene einer Petition auf, wodurch es sich von anderen Initiativverfahren, beispielsweise der deutschen Volksinitiative oder dem österreichischen Volksbegehren, unterscheidet.

Typisch für ein direktdemokratisches Initiativverfahren ist die befristete Sammlung einer vorgegebenen Zahl von Unterstützungsbekundungen und die Beschränkung auf öffentliche Anliegen von allgemeinem Interesse, wie sie bei der europäischen Bürgerinitiative gegeben sind. Äußerst ungewöhnlich ist hingegen, dass sich die europäische Bürgerinitiative an die Exekutive (Europäische Kommission) wendet, wohingegen sich direktdemokratische Verfahren in aller Regel an das jeweilige Parlament (Legislative) richten. In Bezug auf die Art der Behandlung einer Bürgerinitiative durch die EU-Kommission gleicht diese einer Petition: So muss sich diese mit einer erfolgreich zustande gekommenen Bürgerinitiative lediglich beschäftigen und eine Stellungnahme zu ihr abgeben (vergleichbar einem Petitionsausschuss), sie hat aber keine darüber hinausgehenden Handlungspflichten.

Entstehung und Wirksamkeit

Entstehungsprozess

Die rechtlichen Grundlagen der Bürgerinitiative sind in Art. 11 Abs. 4 EU-Vertrag festgehalten, der sich ansonsten mit dem Dialog der EU-Organe mit der Zivilgesellschaft befasst. In Art. 24 AEU-Vertrag, der verschiedene mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte auflistet, finden sich nähere Bestimmungen, nach denen die genauen Bedingungen und Verfahren der Bürgerinitiative durch EU-Verordnungen festgelegt werden.

Den ersten Anstoß zur praktischen Einführung der Bürgerinitiative unternahm das Europäische Parlament am 7. Mai 2009 mit der Aufforderung zur Ausarbeitung einer entsprechenden Verordnung an die Europäische Kommission. Die Verabschiedung einer solchen Verordnung wurde von der Europäischen Kommission am 11. November 2009 mit der Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Bürgerinitiative eingeleitet. Ziel war es, von allen Interessenten und Interessengruppen Meinungen und Vorschläge zur praktischen Umsetzung einzuholen. Am 31. März 2010 legte sie dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative vor. Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten erarbeitete seinerseits am 14. Juni 2010 einen generellen Ansatz zum Kommissionsvorschlag, dem sich das Europäische Parlament am 15. Dezember 2010 anschloss.

Am 15. Dezember 2010 hat das Europäische Parlament mit 628 Ja-Stimmen gegen 15 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen die Verordnung zur konkreten Ausgestaltung der Bürgerinitiative angenommen. Der Rat der Europäischen Union hat der Verordnung am 14. Februar 2011 zugestimmt. Am 17. November 2011 hat die Kommission die Durchführungsverordnung zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 6 Absatz 5 der EBI-Verordnung erlassen.

Die europäische Bürgerinitiative trat schließlich zum 1. April 2012 europaweit in Kraft.

Umsetzung in Deutschland und Österreich

Zur Umsetzung der Verordnung in deutsches Recht bzw. zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen wurde Anfang November 2011 ein entsprechendes Gesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht und dort am 15. Dezember 2011 angenommen. Am 10. Februar 2012 erfolgte dann die Bestätigung durch den Bundesrat.

In Österreich erfolgte die Umsetzung in nationales Recht durch Nationalratsbeschluss am 29. Februar 2012. Das Gesetz wurde ohne Beanstandung vom Bundesrat bestätigt. Das Gesetz regelt unter anderem die Überprüfung und die Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Bundeswahlbehörde, enthält Vorgaben für Online-Sammelsysteme und sieht eine Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen der Wahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafen für die Organisatoren im Falle falscher Erklärungen vor. Im Falle des Stimmenkaufs, einer etwaigen Wahlfälschung oder ähnlicher Delikte sollen die gleichen strafrechtlichen Bestimmungen wie für innerösterreichische Volksbegehren gelten. Auch Datenmissbrauch wird dem Entwurf zufolge geahndet.

Reform der Europäischen Bürgerinitiative 2018/2019

2018 wurde zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament ein Reformkompromiss über die EBI erzielt. Die Bürgerbewegung strengte eine Petition gegen den Entwurf an, weil sie die Gefahr sah, dass andere Softwareinstrumente zum Sammeln von Stimmen für Bürgerinitiativen als die im Reformprozess erarbeitete EU-Software nicht mehr eingesetzt werden dürfen und dadurch bestimmte Initiativen erschwert würden. In der schließlich angenommenen Fassung (Regulation (EU) 2019/788) blieb die Möglichkeit der Nutzung einer eigenen Sammelsoftware jedoch bestehen. Im Jahr 2023 veröffentlichte die EU-Kommission einen Bericht über die Anwendung der veränderten Regulierung zur Europäischen Bürgerinitiative.

Wirksamkeit

Rechtlich schränkt der Lissabonner Vertrag die Initiative nur durch zwei Vorgaben ein: Erstens, muss die Initiative mit den europäischen Verträgen konsistent sein und darf höherrangigem europäischen Recht nicht widersprechen. Zweitens, muss sich die Initiative im Rahmen der Befugnisse der EU-Kommission bewegen. Diese besitzt in fast allen Politikbereichen das Initiativrecht. Somit sind die Initiatoren einer europäischen Bürgerinitiative kaum eingeschränkt.

Die rechtliche Grundlage für die Europäische Bürgerinitiative bildet Art. 11 Abs. 4 EUV, allerdings ist die rechtliche Auslegung dieses Artikels umstritten.

Die herrschende Meinung in der Rechts- wie auch Politikwissenschaft geht davon aus, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, sich mit dem Anliegen der Bürger auseinanderzusetzen, jedoch nicht zwingend einen Rechtsaktsentwurf ausarbeiten muss, das heißt, es ist auch eine begründete Ablehnung entsprechender Maßnahmen zur Umsetzung des Anliegens möglich. Für die Kommission besteht also bloß eine Befassungspflicht. Der Bürger kann in Berufung auf Art. 11 Abs. 4 den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Kommission beeinflussen, jedoch nicht leiten. In der praktischen Bedeutung ist die Europäische Bürgerinitiative in dieser Interpretation am ehesten mit dem politischen Initiativrecht vergleichbar. Diese Interpretation wird zudem von der Europäischen Kommission selbst vertreten.

Davon etwas abweichend gibt es die Auffassung, dass die Kommission zwar den grundlegenden Gedanken der Bürgerinitiative aufnehmen muss, diesen jedoch modifizieren kann. So ist die Kommission in der genauen Ausgestaltung und Auswahl der Rechtsgrundlage frei, solange sie sich inhaltlich an den Vorgaben der Unionsbürger orientiert. Die Europäische Bürgerinitiative ist demnach dem Charakter eines Volksbegehrens ähnlich, hat allerdings nicht dessen volle rechtliche Konsequenzen.

Die dritte vertretene Interpretation besagt, dass die Kommission dazu verpflichtet ist, dem Auftrag der Unionsbürger Folge zu leisten und einen entsprechenden Gesetzesentwurf anzufertigen. Dabei wird ihr selbst kein Mitspracherecht eingeräumt. Der Kommission kommt lediglich die Aufgabe zu, zu prüfen, ob das Verfahren rechtmäßig abgelaufen ist. Nicht nur die vorherrschende Meinung, auch die bisherige Praxis widersprechen dieser Auslegung jedoch.

Ablauf einer Bürgerinitiative

Mitgliedstaat Amtssprache/n Mindestzahl Unterzeichnende
ab dem 01/02/2020
Belgien Französisch,
Niederländisch,
Deutsch
14 805
Bulgarien Bulgarisch 11 985
Dänemark Dänisch 9 870
Deutschland Deutsch 67 680
Estland Estnisch 4 935
Finnland Finnisch
Schwedisch
9 870
Frankreich Französisch 55 695
Griechenland Griechisch 14 805
Irland Englisch
Irisch
9 165
Italien Italienisch
Deutsch
53 580
Kroatien Kroatisch 8 460
Lettland Lettisch 5 640
Litauen Litauisch 7 755
Luxemburg Französisch
Deutsch
4 230
Malta Maltesisch
Englisch
4 230
Niederlande Niederländisch 20 445
Österreich Deutsch 13 395
Polen Polnisch 36 660
Portugal Portugiesisch 14 805
Rumänien Rumänisch 23 265
Schweden Schwedisch 14 805
Slowakei Slowakisch 9 870
Slowenien Slowenisch 5 640
Spanien Spanisch 41 595
Tschechien Tschechisch 14 805
Ungarn Ungarisch 14 805
Zypern Griechisch 4 230

Die Europäische Kommission kann durch Unterstützungsbekundungen von mindestens einer Million Unionsbürger aus mindestens einem Viertel (derzeit: sieben) Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Rechtsakt zu einem Thema vorzuschlagen, zu dem es nach Ansicht der Initiatoren einer Regelung bedarf. Die Unionsbürger werden damit in Bezug auf das Aufforderungsrecht auf dieselbe Stufe gestellt wie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, die dieses Recht nach Art. 225 bzw. Art. 241 AEU-Vertrag genießen.

Die Europäische Kommission ist verpflichtet, beim Sammeln der Unterschriften durch Informationsdarbietung zu helfen, sie behält aber weiterhin das alleinige Initiativrecht. Selbst wenn eine Bürgerinitiative alle Kriterien erfüllt, ist die Kommission daher rechtlich nicht verpflichtet, die Bürgerinitiative tatsächlich in eine Gesetzesinitiative umzusetzen. Der Formulierung des Kommissars für institutionelle Beziehungen Maroš Šefčovič zufolge hat die Kommission „drei Möglichkeiten. Entweder wir folgen der Initiative, wir machen Änderungen bei unseren Texten oder wir machen gar nichts“. Die Kommission muss zwingend eine öffentliche Stellungnahme abgeben, wie mit den Forderungen der Bürgerinitiative weiter verfahren wird.

Registrierung der Initiative

Die Gründungsverträge setzen der Bürgerinitiative inhaltlich Grenzen: Die Bürgerinitiative muss mit den bestehenden europäischen Verträgen konsistent sein und sich im Rahmen der Befugnisse der Europäischen Kommission bewegen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen, muss jede Bürgerinitiative zunächst bei der Europäischen Kommission zur Registrierung eingereicht werden. Bürgerinitiativen, die diese inhaltlichen Vorgaben nicht einhalten, wird die Registrierung in einer öffentlich einsehbaren Begründung verweigert. Ursprünglich war vorgesehen, dass eine Zulässigkeitsprüfung erst nach der Sammlung von 300.000 Unterschriften erfolgt. Nach Protesten seitens des Europäischen Parlaments, das in diesem Vorgehen eine unnötige Erschwernis für die Bürger sah, wurde die Zulässigkeitsprüfung an den Beginn des Verfahrens vorgezogen.

Die Registrierung muss durch einen „Bürgerausschuss“, der aus Personen aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, erfolgen. Die Kommission hat bis zu zwei Monate Zeit, einen Registrierungsantrag zu prüfen. Sollen Unterstützungserklärungen auch über das Internet gesammelt werden, muss zusätzlich das Online-Sammelsystem in einem der Mitgliedstaaten zertifiziert werden. Die jeweils zuständige nationale Stelle hat für die Zertifizierung einen Monat Zeit. Die technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme hat die Kommission in einer eigenen Durchführungsverordnung festgelegt und darüber hinaus eine konforme Open-Source-Software entwickeln lassen, die für einen nicht festgelegten Übergangszeitraum auf Servern der EU gehostet werden kann.

Sammlung der Unterstützungserklärungen

→ siehe auch EU (e-Collecting), elektronische Unterschriftensammlung, auf e-Voting

Nach der Zulässigkeitsprüfung und Registrierung durch die Kommission kann die Initiative in schriftlicher Form und online mit der Sammlung von Unterschriften beginnen. Die Initiatoren haben dann zwölf Monate Zeit, um die erforderliche Anzahl von einer Million Unterschriften zu sammeln. Um eine gesamteuropäische Relevanz sicherzustellen, müssen die abgegebenen Stimmen aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten stammen. Um zu diesem Viertel mitgezählt zu werden, muss in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Mindestanzahl von gültigen Unterschriften erreicht werden, die in etwa dem 750-fachen der Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes dieses Staates beträgt. So ist die Mindestanzahl von Staat zu Staat verschieden, wobei sie nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität in kleinen Mitgliedstaaten prozentual zur Bevölkerung höher ist als in großen.

Überprüfung der Unterstützungserklärungen

Nach der Einreichung der Unterschriften prüfen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen ihrer jeweiligen Staatsbürger, wofür sie drei Monate Zeit haben. Je nach Mitgliedstaat gelten dabei andere Anforderungen, welche Informationen für die Gültigkeitsprüfung notwendig sind. So müssen Österreicher zur Unterzeichnung einer Bürgerinitiative die Nummer ihres Reisepasses oder Personalausweises angeben, während in Deutschland nach anfänglichen Überlegungen schließlich darauf verzichtet wurde. Alle Unterzeichner müssen Unionsbürger sein und das erforderliche Alter für das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament besitzen. Aufgrund der Zeit bis zum Vorliegen der Prüfungsergebnisse weichen die Zahlen, die auf den Internetseiten der jeweiligen Initiativen veröffentlicht werden, oft von statistischen Angaben, die auf andere Weise gewonnen wurden, ab.

Anhörung und Stellungnahme der Kommission

Über eine Europäische Bürgerinitiative, die die erforderliche Million Unterstützungserklärungen aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gesammelt hat, wird im EU-Parlament eine Anhörung stattfinden, an der auch die Kommission teilnehmen muss. Am Ende des Verfahrens erstellt die Kommission innerhalb von drei Monaten eine rechtliche und eine politische Stellungnahme und entscheidet, ob ein neuer Gesetzesvorschlag gemacht werden kann und begründet ihre Entscheidung öffentlich. Eine irgendwie geartete Verpflichtung der Kommission, die Bürgerinitiative umzusetzen besteht allerdings nicht.

Die Europäische Bürgerinitiative in der Praxis

Startschwierigkeiten

Im Zusammenhang mit dem Online-Sammelsystem kam es in den ersten Monaten nach Einführung der Europäischen Bürgerinitiative zu einer Reihe von Problemen. So erwies sich die von der Kommission zu diesem Zweck entwickelte Software als nicht ausgereift und fehlerbehaftet. Zugleich stellten die strengen, an der Norm ISO/IEC 27001 ausgerichteten Vorgaben für den Betrieb eines Servers für das Online-Sammelsystem die Initiativen in vielen Ländern vor große Probleme, da sich kein privater Anbieter fand, der diese Norm hätte erfüllen können bzw. die Kosten für den Serverbetrieb jeden vertretbaren Rahmen sprengten. Als Reaktion auf diese Schwierigkeiten gewährte die Kommission allen bis Ende August 2012 eingegangenen Initiativen eine außerordentliche Verlängerung der Sammlungsfrist bis zum 1. November 2013. Zudem richtete die Kommission eigene zertifizierte Server in Luxemburg ein, die von den Initiativen bis auf weiteres kostenfrei für das Hosting des Online-Sammelsystems genutzt werden können.

Erste Bürgerinitiativen

Die erste zugelassene Europäische Bürgerinitiative ist „Fraternité 2020“ und wurde von der Kommission am symbolträchtigen Europatag (9. Mai 2012) offiziell registriert. Der Status als erste Bürgerinitiative überhaupt wurde dabei bereits tags zuvor vom Vizepräsidenten der Kommission Maroš Šefčovič über seinen Twitter-Account bekannt gegeben. Am 9. Mai folgte dann die offizielle Eintragung von Fraternité 2020 in die Kommissionsdatenbank unter der Nummer ECI(2012)000001. Die erste von der EU-Kommission zurückgewiesene Bürgerinitiative war am 30. Mai 2012 „My voice against nuclear power“, die einen europaweiten Atomausstieg erwirken wollte.

Die Petition „Wasser ist ein Menschenrecht!“ war die erste Bürgerinitiative, die nach eigenen Angaben Mitte September 2013 mit schlussendlich 1.659.543 anerkannten Unterzeichnern das geforderte Quorum erreichte. Am 2. November 2013 endete offiziell die Sammelfrist für insgesamt sieben der im Jahre 2012 eingereichten Bürgerinitiativen.

Die Petition „Einer von uns“ ist die Bürgerinitiative, die mit 1.721.626 Unterzeichnern die bisher größte Anzahl von anerkannten Unterschriften einbrachte. Allerdings hat die Bürgerinitiative gegen die Investitionsschutzabkommen TTIP und CETA mit über drei Millionen Unterschriften noch wesentlich mehr Unterstützung erfahren, obwohl sie von der EU-Kommission nicht zugelassen wurde. Diese Entscheidung hat das Gericht der EU für nichtig erklärt.

Der aktuelle Stand aller zur Registrierung eingereichten europäischen Bürgerinitiativen kann auf einem zentralen Portal der Kommission eingesehen werden.

Liste der europäischen Bürgerinitiativen

→ Hauptartikel: Liste der europäischen Bürgerinitiativen

Kritik

Die Einführung der Europäischen Bürgerinitiative wurde im Grundsatz positiv aufgenommen. Der deutsche Verein Mehr Demokratie begrüßte „das erste transnationale Instrument direkter Demokratie“ und die Europa-Union Deutschland bezeichnete die Europäische Bürgerinitiative als eine große Chance für das europäische Einigungsprojekt und setzt darauf, „dass das gemeinsame grenzüberschreitende Agieren der Bürgerinnen und Bürger längerfristig dazu beitragen wird, die Entwicklung einer europäischen Öffentlichkeit zu befördern“. In ähnlicher Form äußerten sich die Fraktionen im Europäischen Parlament.

Der wichtigste Kritikpunkt an der konkreten Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative zielt auf den Umstand, dass in einer ganzen Reihe von Mitgliedstaaten, darunter auch Österreich, zur Unterstützung einer Bürgerinitiative zwingend die Reisepass- oder Personalausweisnummer angegeben werden muss. Dies schaffe bürokratische Mehraufwände, sei diskriminierend, uneuropäisch, beteiligungsverhindernd und für die Feststellung der Zulässigkeit einer Unterstützungsbekundung nicht zwingend notwendig. Dies werde schon dadurch offenkundig, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten, beispielsweise Deutschland, Belgien, Niederlande, Dänemark und Finnland, die Unterstützung einer Bürgerinitiative ohne diese Angabe möglich sei. Der Europaabgeordnete und Berichterstatter zur Revision der Europäischen Bürgerinitiative schlägt hierfür die Errichtung eines freiwilligen europäischen Wahlregisters vor, welches für die Unterstützungsbekundung nur Name, Nationalität, Geburtsdatum und Geburtsort erfordert.

Die Kampagnenorganisation Avaaz kritisierte weiterhin, dass die Sammlungsfrist mit zwölf Monaten zu kurz sei und zudem das geforderte Quorum für eine Mindestzahl an Unterschriften aus einem Viertel der Mitgliedstaaten zu hoch. In einer Online-Petition forderte sie eine Frist von 18 Monaten und eine Absenkung des Quorums auf ein Fünftel der Mitgliedstaaten (statt derzeit sieben wären dies nur fünf). Die deutsche Partei Die Linke forderte, dass eine Unterzeichnung von Europäischen Bürgerinitiativen bereits ab 16 Jahren möglich und auch den in der EU lebenden Menschen ohne Unionsstaatsbürgerschaft offenstehen sollte.

Der Verein Mehr Demokratie kritisiert grundsätzlicher, dass die Europäische Bürgerinitiative derzeit kaum mehr als eine Aufforderung an die Europäische Kommission sei. Die für 2015 vorgesehene Evaluation der Bürgerinitiative gelte es zu nutzen, um diese zu einem echten direktdemokratischen Initiativverfahren auszubauen.

Das ECI Support Centre, eine gemeinsame Initiative von Democracy International, European Citizen Action Service und Initiative and Referendum Institute Europe, hat eine ‘App’ für Android Smartphones entwickelt, die über die neuesten Europäischen Bürgerinitiativen informiert. Das Centre empfiehlt der Europäischen Kommission eine öffentlich-rechtliche EBI-App zu entwickeln, die mobiles Unterschreiben ermöglicht und die Europäische Bürgerinitiative bekannter macht.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss kritisierte im März 2024, dass die Europäische Bürgerinitiative hinter ihren Möglichkeiten zurückbleibe. Das Instrument habe sich, so Bruno Kaufmann von Democracy International e. V. erfolgreich etabliert, es sei „komplex und umfassend angelegt, digital, direktdemokratisch, transnational, mit einer entsprechenden Infrastruktur ausgestattet und wird intensiv genutzt.“ Es müsse jedoch weiterentwickelt werden, so dass einerseits konkrete Rechtsvorschriften vorgeschlagenen und zum anderen mit der Bürgerinitiative direktdemokratische Abstimmungen auf europäischer Ebene angestoßen werden könnten.

Literatur

  • Leitfaden zur europäischen Bürgerinitiative. (PDF; 2,8 MB) Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), März 2012, abgerufen am 14. März 2013. 
  • Ulrike Hornung: Die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative. Mit Vollgas und angezogener Handbremse zu mehr Demokratie in Europa? In: Recht und Politik. Nr. 2. Berliner Wissenschafts-Verlag, 2011, S. 94–102. 
  • Tomasz Kurianowicz: Kein Rückzug ins Nationale. Eine Diskussion über europäische Bürgerbeteiligungen. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 28. Juni 2011, abgerufen am 14. März 2013. 
  • Erwin Leitner: Die Europäische Bürgerinitiative. Ausgangspunkt für die künftige Europäische Volksabstimmung. mehr demokratie! Österreich, 6. September 2011, archiviert vom Original; abgerufen am 14. März 2013. 
  • Andreas Maurer, Stephan Vogel: Die Europäische Bürgerinitiative. (PDF) Chancen, Grenzen und Umsetzungsempfehlungen. Stiftung Wissenschaft und Politik, Oktober 2009, abgerufen am 14. März 2013. 
  • Julian Plottka: Europäische Bürgerinitiative. In: Werner Weidenfeld, Wolfgang Wessels (Hrsg.): Jahrbuch der Europäischen Integration. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-7252-0, S. 165–168.
  • Yilly Vanessa Pacheco, Dulce Lopes (Hrsg.): European Citizens’ Initiative: A Tool for Engagement and Active Citizenship. Universitätsverlag Göttingen, Göttingen 2023, ISBN 978-3-86395-585-4, S. 196, doi:10.17875/gup2023-2305 (englisch). 

Weblinks

  • Amtliches Register der Europäischen Bürgerinitiativen
  • Informationsseite zur Europäischen Bürgerinitiative des Vereins Citizens of Europe (englisch)
  • Informationsseite zur Europäischen Bürgerinitiative des Vereins Democracy International (englisch)
  • Informationsseite zur Europäischen Bürgerinitiative des Vereins Mehr Demokratie

Einzelnachweise

Rechtliche Grundlagen

  1. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 mit der Aufforderung an die Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative (2008/2169(INI)). 2008/2169(INI). Europäisches Parlament, 7. Mai 2009, abgerufen am 19. März 2013. 
  2. Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative. (PDF; 68 kB) KOM (2009) 622 endgültig. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 11. November 2009, abgerufen am 18. März 2013. 
  3. Öffentliche Konsultation zur europäischen Bürgerinitiative. Europäische Kommission, 3. Februar 2012, abgerufen am 19. März 2013. 
  4. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative. (PDF; 117 kB) KOM (2010) 119 endgültig. Europäische Kommission, 31. März 2010, abgerufen am 18. März 2013. 
  5. Allgemeine Ausrichtung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative. (PDF; 319 kB) 10626/10. Rat der Europäischen Union, 7. Juni 2010, abgerufen am 18. März 2013. 
  6. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (KOM(2010)0119 – C7-0089/2010 – 2010/0074(COD)). 2010/0074(COD). Europäisches Parlament, 15. Dezember 2010, abgerufen am 19. März 2013. 
  7. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative, abgerufen am 18. März 2013
  8. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (BGBl. 2012 I S. 446)
  9. EBIG-Einführungsgesetz. Beschluss des Nationalrates (501/BNR). Österreichischer Nationalrat, 29. Februar 2012, abgerufen am 19. März 2013. 
  10. EBIG-Einführungsgesetz. (PDF; 58 kB) Beschluss des Bundesrates. Österreichischer Bundesrat, 15. März 2012, abgerufen am 20. März 2013. 

Veröffentlichungen der Europäischen Union

  1. Europäische Bürgerinitiative (Presseinformation). MEMO/10/683. Europäische Kommission, 15. Dezember 2010, abgerufen am 19. März 2013. 
  2. Mitteilung an die Presse. (PDF; 230 kB) 6195/11. Rat der Europäischen Union, 14. Februar 2011, S. 13, abgerufen am 18. März 2013. 
  3. Übersicht der abgelehnten Registrierungsanträge von Bürgerinitiativen im amtlichen Register.
  4. Eine Million Unterschriften reichen aus, um ein Gesetz zu verlangen (Presseinformation). Plenarsitzung in Straßburg vom 13. bis 16. Dezember 2010. Europäisches Parlament, Dezember 2010, archiviert vom Original am 14. März 2013; abgerufen am 21. März 2013. 
  5. Offizielle Informationen zur Einrichtung eines Online-Sammelsystems für eine Europäische Bürgerinitiative.
  6. Commission offers own servers to help get first European citizens' initiatives off the ground. Pressemeldung. Europäische Kommission, Juli 2012, archiviert vom Original am 30. Dezember 2012; abgerufen am 23. März 2013 (englisch). 
  7. Grünes Licht für die erste Europäische Bürgerinitiative, die die Server der Kommission nutzt. Pressemeldung (IP/12/1160). Europäische Kommission, 26. Oktober 2012, abgerufen am 23. März 2013. 
  8. Eintrag der Initiative Fraternité 2020 im offiziellen Register.
  9. Laufende Initiativen. Abgerufen am 23. August 2015.  – 15. April 2020 nicht mehr abrufbar.

Presseveröffentlichungen

  1. Mehr Demokratie wagen – die Europäische Bürgerinitiative. Goethe Institut, Mai 2010, abgerufen am 21. März 2013. 
  2. EU-Kommission lehnt Bürgerinitiative gegen Atomkraft ab. EurActiv.de, 1. Juni 2012, abgerufen am 19. März 2013. 
  3. Lynn Gogolin: Europäische Bürgerinitiative – Fortschritt mit Mängeln. In: mehr-demokratie.de. 15. Dezember 2010, archiviert vom Original am 18. Juli 2013; abgerufen am 15. März 2025. 
  4. Europäische Bürgerinitiative: Eine große Chance für das Europäische Einigungsprojekt. Pressemeldung. Europa-Union Deutschland, 15. Dezember 2010, archiviert vom Original am 1. Februar 2015; abgerufen am 26. März 2013. 
  5. Regierungsentwurf zur Europäischen Bürgerinitiative: Beteiligungs-verhindernd, diskriminierend, un-europäisch, bürokratisch. In: mehr-demokratie.at. 10. Dezember 2011, archiviert vom Original am 10. November 2013; abgerufen am 15. März 2025. 
  6. Helmut Scholz (MdEP): Bürgerinitiative zu handhabbarem Instrument machen. Pressemeldung. Die Linke.im Europaparlament, 15. Dezember 2010, abgerufen am 26. März 2013. 
  7. Charlie Rutz: Europäische Bürgerinitiative: Ein erster Schritt. Interview mit Vorstandssprecher Dr. Michael Efler. Mehr Demokratie e. V., 1. April 2012, archiviert vom Original am 4. Juli 2015; abgerufen am 25. März 2013. 

Weitere Nachweise

  1. Erwin Mayer: EBI – Chance oder Risiko (Folienvortrag). Wenn das Volk selbst entscheiden will. mehr demokratie!, 22. März 2012, archiviert vom Original am 7. Dezember 2014; abgerufen am 26. März 2013. 
  2. b-b-e.de: Newsletter für Engagement und Partizipation Nr. 1 vom 31.1.2019 (Memento vom 6. März 2019 im Internet Archive)
  3. https://act.wemove.eu/campaigns/ebi-reform
  4. Europäisches Parlament und Europäischer Rat: Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative. Abgerufen am 9. Oktober 2024. 
  5. European Commission: Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the application of Regulation (EU) 2019/788 on the European citizens’ initiative. Brüssel 6. Dezember 2023 (englisch, europa.eu [PDF]). 
  6. Härtel, Ines (2006): Handbuch europäische Rechtsetzung. Berlin: Springer Verlag. S. 352
  7. Diana Wallis, Severine Picard: The Citizens‘ Right of Initiative in the European Constitution: A Second Chance for Democracy? Erschienen beim EU Monitoring and Advocacy Program des Open Society Instituts. In: euromap.org. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 24. April 2014 (englisch).@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) 
  8. https://europa.eu/citizens-initiative/faq_en#Getting-an-answer. Siehe auch: https://europa.eu/citizens-initiative/how-it-works_en, unter „6. Get an answer“.
  9. Streinz, Rudolf / Ohler, Christoph / Herrmann, Christoph (2008): Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU. München: C.H. Beck. S. 66f.
  10. Siehe hierzu: Cuesta, Victor (2003): The Future of the European Citizen Initiative, in: Kaufmann, Bruno / Lammassoure, Alain / Meyer, Jürgen (2004): Transnational Democracy in the Making. Amsterdam: Initiative & Referendum Institute Europe. S. 72ff. Sowie: Calliess, Christian / Ruffert, Matthias (2007): Verfassung der Europäischen Union. Kommentar der Grundlagenbestimmung Teil I. München: C.H. Beck. S. 83f.
  11. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative abgerufen am 19. Februar 2021.
  12. fraternite2020.eu: Fraternité 2020 – Allgemeiner Überblick (Memento vom 18. Dezember 2012 im Internet Archive)
  13. Tweet von Maroš Šefčovič zur Zulassung von Fraternité 2020.
  14. Die Europäische Bürgerinitiative – Amtliches Register: Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut und keine Handelsware! EU-Kommission, 12. März 2015, archiviert vom Original am 11. Mai 2015; abgerufen am 3. Mai 2015. 
  15. 1.857.605 Unterschriften an die nationalen Behörden übergeben. right2water.eu, 23. Oktober 2013, archiviert vom Original am 11. November 2013; abgerufen am 11. November 2013. 
  16. Die Europäische Bürgerinitiative – Amtliches Register: EINER VON UNS. EU-Kommission, 12. März 2015, archiviert vom Original am 8. Mai 2015; abgerufen am 3. Mai 2015. 
  17. Stefan Krempl: EU-Gericht rehabilitiert die Bürgerinitiative gegen TTIP und CETA. In: heise.de. 11. Mai 2017, abgerufen am 3. Februar 2024. 
  18. Kampagnenwebseite (Memento vom 10. November 2013 im Internet Archive) „EU: Zeit für mehr Bürgerbeteiligung“ von Avaaz.
  19. http://www.democracy-international.org/european-citizens-initiative-reform | abruf=2015-02-28
  20. Bruno Kaufmann: In der Europäischen Bürgerinitiative steckt viel mehr, als man glauben könnte! In: EWSA info. The European Economic and Social Committee, März 2024, abgerufen am 11. Oktober 2024. 
Normdaten (Sachbegriff): GND: 7759405-8 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 12:12

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Die Europaische Burgerinitiative EBI ist ein durch den Vertrag von Lissabon beschlossenes leicht an direktdemokratische Verfahren angelehntes Instrument der politischen Teilhabe in der Europaischen Union Durch sie konnen die Unionsburger erzwingen dass sich die Europaische Kommission mit einem bestimmten Thema befasst Hierfur mussen in zwolf Monaten insgesamt eine Million gultige Unterstutzungsbekundungen in sieben EU Mitgliedstaaten gesammelt werden Der Anwendungsbereich der Burgerinitiative ist auf die der Europaischen Kommission gemass EU Vertrag und AEU Vertrag Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union zugewiesenen Kompetenzen beschrankt Nach Ansicht der Kommission durfen Europaische Burgerinitiativen keine Vertragsreform fordern etwa uber den Beitritt neuer EU Mitgliedstaaten oder uber die Neuverteilung der politischen Kompetenzen innerhalb der EU Die Burgerinitiative erganzt das seit dem Vertrag von Maastricht 1993 bestehende Petitionsrecht beim Europaischen Parlament sowie das Beschwerderecht beim Europaischen Burgerbeauftragten seit 1995 Von ihr kann seit dem 1 April 2012 Gebrauch gemacht werden Einordnung der BurgerinitiativeDie Europaische Burgerinitiative weist sowohl direktdemokratische Merkmale als auch jene einer Petition auf wodurch es sich von anderen Initiativverfahren beispielsweise der deutschen Volksinitiative oder dem osterreichischen Volksbegehren unterscheidet Typisch fur ein direktdemokratisches Initiativverfahren ist die befristete Sammlung einer vorgegebenen Zahl von Unterstutzungsbekundungen und die Beschrankung auf offentliche Anliegen von allgemeinem Interesse wie sie bei der europaischen Burgerinitiative gegeben sind Ausserst ungewohnlich ist hingegen dass sich die europaische Burgerinitiative an die Exekutive Europaische Kommission wendet wohingegen sich direktdemokratische Verfahren in aller Regel an das jeweilige Parlament Legislative richten In Bezug auf die Art der Behandlung einer Burgerinitiative durch die EU Kommission gleicht diese einer Petition So muss sich diese mit einer erfolgreich zustande gekommenen Burgerinitiative lediglich beschaftigen und eine Stellungnahme zu ihr abgeben vergleichbar einem Petitionsausschuss sie hat aber keine daruber hinausgehenden Handlungspflichten Entstehung und WirksamkeitEntstehungsprozess Die rechtlichen Grundlagen der Burgerinitiative sind in Art 11 Abs 4 EU Vertrag festgehalten der sich ansonsten mit dem Dialog der EU Organe mit der Zivilgesellschaft befasst In Art 24 AEU Vertrag der verschiedene mit der Unionsburgerschaft verbundene Rechte auflistet finden sich nahere Bestimmungen nach denen die genauen Bedingungen und Verfahren der Burgerinitiative durch EU Verordnungen festgelegt werden Den ersten Anstoss zur praktischen Einfuhrung der Burgerinitiative unternahm das Europaische Parlament am 7 Mai 2009 mit der Aufforderung zur Ausarbeitung einer entsprechenden Verordnung an die Europaische Kommission Die Verabschiedung einer solchen Verordnung wurde von der Europaischen Kommission am 11 November 2009 mit der Veroffentlichung eines Grunbuchs zur Burgerinitiative eingeleitet Ziel war es von allen Interessenten und Interessengruppen Meinungen und Vorschlage zur praktischen Umsetzung einzuholen Am 31 Marz 2010 legte sie dem Rat und dem Europaischen Parlament einen Vorschlag fur eine Verordnung zur Europaischen Burgerinitiative vor Der Rat fur Allgemeine Angelegenheiten erarbeitete seinerseits am 14 Juni 2010 einen generellen Ansatz zum Kommissionsvorschlag dem sich das Europaische Parlament am 15 Dezember 2010 anschloss Am 15 Dezember 2010 hat das Europaische Parlament mit 628 Ja Stimmen gegen 15 Nein Stimmen und 24 Enthaltungen die Verordnung zur konkreten Ausgestaltung der Burgerinitiative angenommen Der Rat der Europaischen Union hat der Verordnung am 14 Februar 2011 zugestimmt Am 17 November 2011 hat die Kommission die Durchfuhrungsverordnung zur Festlegung der technischen Spezifikationen fur Online Sammelsysteme gemass Artikel 6 Absatz 5 der EBI Verordnung erlassen Die europaische Burgerinitiative trat schliesslich zum 1 April 2012 europaweit in Kraft Umsetzung in Deutschland und Osterreich Zur Umsetzung der Verordnung in deutsches Recht bzw zur Festlegung der Durchfuhrungsbestimmungen wurde Anfang November 2011 ein entsprechendes Gesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht und dort am 15 Dezember 2011 angenommen Am 10 Februar 2012 erfolgte dann die Bestatigung durch den Bundesrat In Osterreich erfolgte die Umsetzung in nationales Recht durch Nationalratsbeschluss am 29 Februar 2012 Das Gesetz wurde ohne Beanstandung vom Bundesrat bestatigt Das Gesetz regelt unter anderem die Uberprufung und die Bescheinigung von Unterstutzungsbekundungen durch die Bundeswahlbehorde enthalt Vorgaben fur Online Sammelsysteme und sieht eine Anfechtungsmoglichkeit von Entscheidungen der Wahlbehorde beim Verfassungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafen fur die Organisatoren im Falle falscher Erklarungen vor Im Falle des Stimmenkaufs einer etwaigen Wahlfalschung oder ahnlicher Delikte sollen die gleichen strafrechtlichen Bestimmungen wie fur innerosterreichische Volksbegehren gelten Auch Datenmissbrauch wird dem Entwurf zufolge geahndet Reform der Europaischen Burgerinitiative 2018 2019 2018 wurde zwischen dem Rat der Europaischen Union der Europaischen Kommission und dem Europaischen Parlament ein Reformkompromiss uber die EBI erzielt Die Burgerbewegung strengte eine Petition gegen den Entwurf an weil sie die Gefahr sah dass andere Softwareinstrumente zum Sammeln von Stimmen fur Burgerinitiativen als die im Reformprozess erarbeitete EU Software nicht mehr eingesetzt werden durfen und dadurch bestimmte Initiativen erschwert wurden In der schliesslich angenommenen Fassung Regulation EU 2019 788 blieb die Moglichkeit der Nutzung einer eigenen Sammelsoftware jedoch bestehen Im Jahr 2023 veroffentlichte die EU Kommission einen Bericht uber die Anwendung der veranderten Regulierung zur Europaischen Burgerinitiative Wirksamkeit Rechtlich schrankt der Lissabonner Vertrag die Initiative nur durch zwei Vorgaben ein Erstens muss die Initiative mit den europaischen Vertragen konsistent sein und darf hoherrangigem europaischen Recht nicht widersprechen Zweitens muss sich die Initiative im Rahmen der Befugnisse der EU Kommission bewegen Diese besitzt in fast allen Politikbereichen das Initiativrecht Somit sind die Initiatoren einer europaischen Burgerinitiative kaum eingeschrankt Die rechtliche Grundlage fur die Europaische Burgerinitiative bildet Art 11 Abs 4 EUV allerdings ist die rechtliche Auslegung dieses Artikels umstritten Die herrschende Meinung in der Rechts wie auch Politikwissenschaft geht davon aus dass die Europaische Kommission verpflichtet ist sich mit dem Anliegen der Burger auseinanderzusetzen jedoch nicht zwingend einen Rechtsaktsentwurf ausarbeiten muss das heisst es ist auch eine begrundete Ablehnung entsprechender Massnahmen zur Umsetzung des Anliegens moglich Fur die Kommission besteht also bloss eine Befassungspflicht Der Burger kann in Berufung auf Art 11 Abs 4 den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Kommission beeinflussen jedoch nicht leiten In der praktischen Bedeutung ist die Europaische Burgerinitiative in dieser Interpretation am ehesten mit dem politischen Initiativrecht vergleichbar Diese Interpretation wird zudem von der Europaischen Kommission selbst vertreten Davon etwas abweichend gibt es die Auffassung dass die Kommission zwar den grundlegenden Gedanken der Burgerinitiative aufnehmen muss diesen jedoch modifizieren kann So ist die Kommission in der genauen Ausgestaltung und Auswahl der Rechtsgrundlage frei solange sie sich inhaltlich an den Vorgaben der Unionsburger orientiert Die Europaische Burgerinitiative ist demnach dem Charakter eines Volksbegehrens ahnlich hat allerdings nicht dessen volle rechtliche Konsequenzen Die dritte vertretene Interpretation besagt dass die Kommission dazu verpflichtet ist dem Auftrag der Unionsburger Folge zu leisten und einen entsprechenden Gesetzesentwurf anzufertigen Dabei wird ihr selbst kein Mitspracherecht eingeraumt Der Kommission kommt lediglich die Aufgabe zu zu prufen ob das Verfahren rechtmassig abgelaufen ist Nicht nur die vorherrschende Meinung auch die bisherige Praxis widersprechen dieser Auslegung jedoch Ablauf einer BurgerinitiativeMitgliedstaat Amtssprache n Mindestzahl Unterzeichnende ab dem 01 02 2020Belgien Franzosisch Niederlandisch Deutsch 14 805Bulgarien Bulgarisch 11 985Danemark Danisch 9 870Deutschland Deutsch 67 680Estland Estnisch 4 935Finnland Finnisch Schwedisch 9 870Frankreich Franzosisch 55 695Griechenland Griechisch 14 805Irland Englisch Irisch 9 165Italien Italienisch Deutsch 53 580Kroatien Kroatisch 8 460Lettland Lettisch 5 640Litauen Litauisch 7 755Luxemburg Franzosisch Deutsch 4 230Malta Maltesisch Englisch 4 230Niederlande Niederlandisch 20 445Osterreich Deutsch 13 395Polen Polnisch 36 660Portugal Portugiesisch 14 805Rumanien Rumanisch 23 265Schweden Schwedisch 14 805Slowakei Slowakisch 9 870Slowenien Slowenisch 5 640Spanien Spanisch 41 595Tschechien Tschechisch 14 805Ungarn Ungarisch 14 805Zypern Griechisch 4 230 Die Europaische Kommission kann durch Unterstutzungsbekundungen von mindestens einer Million Unionsburger aus mindestens einem Viertel derzeit sieben Mitgliedstaaten aufgefordert werden einen Rechtsakt zu einem Thema vorzuschlagen zu dem es nach Ansicht der Initiatoren einer Regelung bedarf Die Unionsburger werden damit in Bezug auf das Aufforderungsrecht auf dieselbe Stufe gestellt wie das Europaische Parlament und der Rat der Europaischen Union die dieses Recht nach Art 225 bzw Art 241 AEU Vertrag geniessen Die Europaische Kommission ist verpflichtet beim Sammeln der Unterschriften durch Informationsdarbietung zu helfen sie behalt aber weiterhin das alleinige Initiativrecht Selbst wenn eine Burgerinitiative alle Kriterien erfullt ist die Kommission daher rechtlich nicht verpflichtet die Burgerinitiative tatsachlich in eine Gesetzesinitiative umzusetzen Der Formulierung des Kommissars fur institutionelle Beziehungen Maros Sefcovic zufolge hat die Kommission drei Moglichkeiten Entweder wir folgen der Initiative wir machen Anderungen bei unseren Texten oder wir machen gar nichts Die Kommission muss zwingend eine offentliche Stellungnahme abgeben wie mit den Forderungen der Burgerinitiative weiter verfahren wird Registrierung der Initiative Die Grundungsvertrage setzen der Burgerinitiative inhaltlich Grenzen Die Burgerinitiative muss mit den bestehenden europaischen Vertragen konsistent sein und sich im Rahmen der Befugnisse der Europaischen Kommission bewegen Um die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen muss jede Burgerinitiative zunachst bei der Europaischen Kommission zur Registrierung eingereicht werden Burgerinitiativen die diese inhaltlichen Vorgaben nicht einhalten wird die Registrierung in einer offentlich einsehbaren Begrundung verweigert Ursprunglich war vorgesehen dass eine Zulassigkeitsprufung erst nach der Sammlung von 300 000 Unterschriften erfolgt Nach Protesten seitens des Europaischen Parlaments das in diesem Vorgehen eine unnotige Erschwernis fur die Burger sah wurde die Zulassigkeitsprufung an den Beginn des Verfahrens vorgezogen Die Registrierung muss durch einen Burgerausschuss der aus Personen aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten besteht erfolgen Die Kommission hat bis zu zwei Monate Zeit einen Registrierungsantrag zu prufen Sollen Unterstutzungserklarungen auch uber das Internet gesammelt werden muss zusatzlich das Online Sammelsystem in einem der Mitgliedstaaten zertifiziert werden Die jeweils zustandige nationale Stelle hat fur die Zertifizierung einen Monat Zeit Die technischen Spezifikationen fur Online Sammelsysteme hat die Kommission in einer eigenen Durchfuhrungsverordnung festgelegt und daruber hinaus eine konforme Open Source Software entwickeln lassen die fur einen nicht festgelegten Ubergangszeitraum auf Servern der EU gehostet werden kann Sammlung der Unterstutzungserklarungen siehe auch EU e Collecting elektronische Unterschriftensammlung auf e Voting Nach der Zulassigkeitsprufung und Registrierung durch die Kommission kann die Initiative in schriftlicher Form und online mit der Sammlung von Unterschriften beginnen Die Initiatoren haben dann zwolf Monate Zeit um die erforderliche Anzahl von einer Million Unterschriften zu sammeln Um eine gesamteuropaische Relevanz sicherzustellen mussen die abgegebenen Stimmen aus mindestens einem Viertel der EU Mitgliedstaaten stammen Um zu diesem Viertel mitgezahlt zu werden muss in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine Mindestanzahl von gultigen Unterschriften erreicht werden die in etwa dem 750 fachen der Anzahl der Mitglieder des Europaischen Parlamentes dieses Staates betragt So ist die Mindestanzahl von Staat zu Staat verschieden wobei sie nach dem Prinzip der degressiven Proportionalitat in kleinen Mitgliedstaaten prozentual zur Bevolkerung hoher ist als in grossen Uberprufung der Unterstutzungserklarungen Nach der Einreichung der Unterschriften prufen die Mitgliedstaaten die Gultigkeit der Unterstutzungsbekundungen ihrer jeweiligen Staatsburger wofur sie drei Monate Zeit haben Je nach Mitgliedstaat gelten dabei andere Anforderungen welche Informationen fur die Gultigkeitsprufung notwendig sind So mussen Osterreicher zur Unterzeichnung einer Burgerinitiative die Nummer ihres Reisepasses oder Personalausweises angeben wahrend in Deutschland nach anfanglichen Uberlegungen schliesslich darauf verzichtet wurde Alle Unterzeichner mussen Unionsburger sein und das erforderliche Alter fur das aktive Wahlrecht bei Wahlen zum Europaischen Parlament besitzen Aufgrund der Zeit bis zum Vorliegen der Prufungsergebnisse weichen die Zahlen die auf den Internetseiten der jeweiligen Initiativen veroffentlicht werden oft von statistischen Angaben die auf andere Weise gewonnen wurden ab Anhorung und Stellungnahme der Kommission Uber eine Europaische Burgerinitiative die die erforderliche Million Unterstutzungserklarungen aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gesammelt hat wird im EU Parlament eine Anhorung stattfinden an der auch die Kommission teilnehmen muss Am Ende des Verfahrens erstellt die Kommission innerhalb von drei Monaten eine rechtliche und eine politische Stellungnahme und entscheidet ob ein neuer Gesetzesvorschlag gemacht werden kann und begrundet ihre Entscheidung offentlich Eine irgendwie geartete Verpflichtung der Kommission die Burgerinitiative umzusetzen besteht allerdings nicht Die Europaische Burgerinitiative in der PraxisStartschwierigkeiten Im Zusammenhang mit dem Online Sammelsystem kam es in den ersten Monaten nach Einfuhrung der Europaischen Burgerinitiative zu einer Reihe von Problemen So erwies sich die von der Kommission zu diesem Zweck entwickelte Software als nicht ausgereift und fehlerbehaftet Zugleich stellten die strengen an der Norm ISO IEC 27001 ausgerichteten Vorgaben fur den Betrieb eines Servers fur das Online Sammelsystem die Initiativen in vielen Landern vor grosse Probleme da sich kein privater Anbieter fand der diese Norm hatte erfullen konnen bzw die Kosten fur den Serverbetrieb jeden vertretbaren Rahmen sprengten Als Reaktion auf diese Schwierigkeiten gewahrte die Kommission allen bis Ende August 2012 eingegangenen Initiativen eine ausserordentliche Verlangerung der Sammlungsfrist bis zum 1 November 2013 Zudem richtete die Kommission eigene zertifizierte Server in Luxemburg ein die von den Initiativen bis auf weiteres kostenfrei fur das Hosting des Online Sammelsystems genutzt werden konnen Erste Burgerinitiativen Die erste zugelassene Europaische Burgerinitiative ist Fraternite 2020 und wurde von der Kommission am symboltrachtigen Europatag 9 Mai 2012 offiziell registriert Der Status als erste Burgerinitiative uberhaupt wurde dabei bereits tags zuvor vom Vizeprasidenten der Kommission Maros Sefcovic uber seinen Twitter Account bekannt gegeben Am 9 Mai folgte dann die offizielle Eintragung von Fraternite 2020 in die Kommissionsdatenbank unter der Nummer ECI 2012 000001 Die erste von der EU Kommission zuruckgewiesene Burgerinitiative war am 30 Mai 2012 My voice against nuclear power die einen europaweiten Atomausstieg erwirken wollte Die Petition Wasser ist ein Menschenrecht war die erste Burgerinitiative die nach eigenen Angaben Mitte September 2013 mit schlussendlich 1 659 543 anerkannten Unterzeichnern das geforderte Quorum erreichte Am 2 November 2013 endete offiziell die Sammelfrist fur insgesamt sieben der im Jahre 2012 eingereichten Burgerinitiativen Die Petition Einer von uns ist die Burgerinitiative die mit 1 721 626 Unterzeichnern die bisher grosste Anzahl von anerkannten Unterschriften einbrachte Allerdings hat die Burgerinitiative gegen die Investitionsschutzabkommen TTIP und CETA mit uber drei Millionen Unterschriften noch wesentlich mehr Unterstutzung erfahren obwohl sie von der EU Kommission nicht zugelassen wurde Diese Entscheidung hat das Gericht der EU fur nichtig erklart Der aktuelle Stand aller zur Registrierung eingereichten europaischen Burgerinitiativen kann auf einem zentralen Portal der Kommission eingesehen werden Liste der europaischen Burgerinitiativen Hauptartikel Liste der europaischen BurgerinitiativenKritikDie Einfuhrung der Europaischen Burgerinitiative wurde im Grundsatz positiv aufgenommen Der deutsche Verein Mehr Demokratie begrusste das erste transnationale Instrument direkter Demokratie und die Europa Union Deutschland bezeichnete die Europaische Burgerinitiative als eine grosse Chance fur das europaische Einigungsprojekt und setzt darauf dass das gemeinsame grenzuberschreitende Agieren der Burgerinnen und Burger langerfristig dazu beitragen wird die Entwicklung einer europaischen Offentlichkeit zu befordern In ahnlicher Form ausserten sich die Fraktionen im Europaischen Parlament Der wichtigste Kritikpunkt an der konkreten Umsetzung der Europaischen Burgerinitiative zielt auf den Umstand dass in einer ganzen Reihe von Mitgliedstaaten darunter auch Osterreich zur Unterstutzung einer Burgerinitiative zwingend die Reisepass oder Personalausweisnummer angegeben werden muss Dies schaffe burokratische Mehraufwande sei diskriminierend uneuropaisch beteiligungsverhindernd und fur die Feststellung der Zulassigkeit einer Unterstutzungsbekundung nicht zwingend notwendig Dies werde schon dadurch offenkundig dass in einigen EU Mitgliedstaaten beispielsweise Deutschland Belgien Niederlande Danemark und Finnland die Unterstutzung einer Burgerinitiative ohne diese Angabe moglich sei Der Europaabgeordnete und Berichterstatter zur Revision der Europaischen Burgerinitiative schlagt hierfur die Errichtung eines freiwilligen europaischen Wahlregisters vor welches fur die Unterstutzungsbekundung nur Name Nationalitat Geburtsdatum und Geburtsort erfordert Die Kampagnenorganisation Avaaz kritisierte weiterhin dass die Sammlungsfrist mit zwolf Monaten zu kurz sei und zudem das geforderte Quorum fur eine Mindestzahl an Unterschriften aus einem Viertel der Mitgliedstaaten zu hoch In einer Online Petition forderte sie eine Frist von 18 Monaten und eine Absenkung des Quorums auf ein Funftel der Mitgliedstaaten statt derzeit sieben waren dies nur funf Die deutsche Partei Die Linke forderte dass eine Unterzeichnung von Europaischen Burgerinitiativen bereits ab 16 Jahren moglich und auch den in der EU lebenden Menschen ohne Unionsstaatsburgerschaft offenstehen sollte Der Verein Mehr Demokratie kritisiert grundsatzlicher dass die Europaische Burgerinitiative derzeit kaum mehr als eine Aufforderung an die Europaische Kommission sei Die fur 2015 vorgesehene Evaluation der Burgerinitiative gelte es zu nutzen um diese zu einem echten direktdemokratischen Initiativverfahren auszubauen Das ECI Support Centre eine gemeinsame Initiative von Democracy International European Citizen Action Service und Initiative and Referendum Institute Europe hat eine App fur Android Smartphones entwickelt die uber die neuesten Europaischen Burgerinitiativen informiert Das Centre empfiehlt der Europaischen Kommission eine offentlich rechtliche EBI App zu entwickeln die mobiles Unterschreiben ermoglicht und die Europaische Burgerinitiative bekannter macht Der Europaische Wirtschafts und Sozialausschuss kritisierte im Marz 2024 dass die Europaische Burgerinitiative hinter ihren Moglichkeiten zuruckbleibe Das Instrument habe sich so Bruno Kaufmann von Democracy International e V erfolgreich etabliert es sei komplex und umfassend angelegt digital direktdemokratisch transnational mit einer entsprechenden Infrastruktur ausgestattet und wird intensiv genutzt Es musse jedoch weiterentwickelt werden so dass einerseits konkrete Rechtsvorschriften vorgeschlagenen und zum anderen mit der Burgerinitiative direktdemokratische Abstimmungen auf europaischer Ebene angestossen werden konnten LiteraturLeitfaden zur europaischen Burgerinitiative PDF 2 8 MB Europaischer Wirtschafts und Sozialausschuss EWSA Marz 2012 abgerufen am 14 Marz 2013 Ulrike Hornung Die Verordnung uber die Europaische Burgerinitiative Mit Vollgas und angezogener Handbremse zu mehr Demokratie in Europa In Recht und Politik Nr 2 Berliner Wissenschafts Verlag 2011 S 94 102 Tomasz Kurianowicz Kein Ruckzug ins Nationale Eine Diskussion uber europaische Burgerbeteiligungen Frankfurter Allgemeine Zeitung 28 Juni 2011 abgerufen am 14 Marz 2013 Erwin Leitner Die Europaische Burgerinitiative Ausgangspunkt fur die kunftige Europaische Volksabstimmung mehr demokratie Osterreich 6 September 2011 archiviert vom Original abgerufen am 14 Marz 2013 Andreas Maurer Stephan Vogel Die Europaische Burgerinitiative PDF Chancen Grenzen und Umsetzungsempfehlungen Stiftung Wissenschaft und Politik Oktober 2009 abgerufen am 14 Marz 2013 Julian Plottka Europaische Burgerinitiative In Werner Weidenfeld Wolfgang Wessels Hrsg Jahrbuch der Europaischen Integration 1 Auflage Nomos Baden Baden 2021 ISBN 978 3 8487 7252 0 S 165 168 Yilly Vanessa Pacheco Dulce Lopes Hrsg European Citizens Initiative A Tool for Engagement and Active Citizenship Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2023 ISBN 978 3 86395 585 4 S 196 doi 10 17875 gup2023 2305 englisch WeblinksAmtliches Register der Europaischen Burgerinitiativen Informationsseite zur Europaischen Burgerinitiative des Vereins Citizens of Europe englisch Informationsseite zur Europaischen Burgerinitiative des Vereins Democracy International englisch Informationsseite zur Europaischen Burgerinitiative des Vereins Mehr DemokratieEinzelnachweiseRechtliche Grundlagen Entschliessung des Europaischen Parlaments vom 7 Mai 2009 mit der Aufforderung an die Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags fur eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Burgerinitiative 2008 2169 INI 2008 2169 INI Europaisches Parlament 7 Mai 2009 abgerufen am 19 Marz 2013 Grunbuch zur Europaischen Burgerinitiative PDF 68 kB KOM 2009 622 endgultig Kommission der Europaischen Gemeinschaften 11 November 2009 abgerufen am 18 Marz 2013 Offentliche Konsultation zur europaischen Burgerinitiative Europaische Kommission 3 Februar 2012 abgerufen am 19 Marz 2013 Vorschlag fur eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates uber die Burgerinitiative PDF 117 kB KOM 2010 119 endgultig Europaische Kommission 31 Marz 2010 abgerufen am 18 Marz 2013 Allgemeine Ausrichtung zu einer Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates uber die Burgerinitiative PDF 319 kB 10626 10 Rat der Europaischen Union 7 Juni 2010 abgerufen am 18 Marz 2013 Legislative Entschliessung des Europaischen Parlaments vom 15 Dezember 2010 zu dem Vorschlag fur eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates uber die Burgerinitiative KOM 2010 0119 C7 0089 2010 2010 0074 COD 2010 0074 COD Europaisches Parlament 15 Dezember 2010 abgerufen am 19 Marz 2013 Durchfuhrungsverordnung EU Nr 1179 2011 der Kommission vom 17 November 2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen fur Online Sammelsysteme gemass der Verordnung EU Nr 211 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates uber die Burgerinitiative abgerufen am 18 Marz 2013 Gesetz zur Durchfuhrung der Verordnung EU Nr 211 2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Februar 2011 uber die Burgerinitiative BGBl 2012 I S 446 EBIG Einfuhrungsgesetz Beschluss des Nationalrates 501 BNR Osterreichischer Nationalrat 29 Februar 2012 abgerufen am 19 Marz 2013 EBIG Einfuhrungsgesetz PDF 58 kB Beschluss des Bundesrates Osterreichischer Bundesrat 15 Marz 2012 abgerufen am 20 Marz 2013 Veroffentlichungen der Europaischen Union Europaische Burgerinitiative Presseinformation MEMO 10 683 Europaische Kommission 15 Dezember 2010 abgerufen am 19 Marz 2013 Mitteilung an die Presse PDF 230 kB 6195 11 Rat der Europaischen Union 14 Februar 2011 S 13 abgerufen am 18 Marz 2013 Ubersicht der abgelehnten Registrierungsantrage von Burgerinitiativen im amtlichen Register Eine Million Unterschriften reichen aus um ein Gesetz zu verlangen Presseinformation Plenarsitzung in Strassburg vom 13 bis 16 Dezember 2010 Europaisches Parlament Dezember 2010 archiviert vom Original am 14 Marz 2013 abgerufen am 21 Marz 2013 Offizielle Informationen zur Einrichtung eines Online Sammelsystems fur eine Europaische Burgerinitiative Commission offers own servers to help get first European citizens initiatives off the ground Pressemeldung Europaische Kommission Juli 2012 archiviert vom Original am 30 Dezember 2012 abgerufen am 23 Marz 2013 englisch Grunes Licht fur die erste Europaische Burgerinitiative die die Server der Kommission nutzt Pressemeldung IP 12 1160 Europaische Kommission 26 Oktober 2012 abgerufen am 23 Marz 2013 Eintrag der Initiative Fraternite 2020 im offiziellen Register Laufende Initiativen Abgerufen am 23 August 2015 15 April 2020 nicht mehr abrufbar Presseveroffentlichungen Mehr Demokratie wagen die Europaische Burgerinitiative Goethe Institut Mai 2010 abgerufen am 21 Marz 2013 EU Kommission lehnt Burgerinitiative gegen Atomkraft ab EurActiv de 1 Juni 2012 abgerufen am 19 Marz 2013 Lynn Gogolin Europaische Burgerinitiative Fortschritt mit Mangeln In mehr demokratie de 15 Dezember 2010 archiviert vom Original am 18 Juli 2013 abgerufen am 15 Marz 2025 Europaische Burgerinitiative Eine grosse Chance fur das Europaische Einigungsprojekt Pressemeldung Europa Union Deutschland 15 Dezember 2010 archiviert vom Original am 1 Februar 2015 abgerufen am 26 Marz 2013 Regierungsentwurf zur Europaischen Burgerinitiative Beteiligungs verhindernd diskriminierend un europaisch burokratisch In mehr demokratie at 10 Dezember 2011 archiviert vom Original am 10 November 2013 abgerufen am 15 Marz 2025 Helmut Scholz MdEP Burgerinitiative zu handhabbarem Instrument machen Pressemeldung Die Linke im Europaparlament 15 Dezember 2010 abgerufen am 26 Marz 2013 Charlie Rutz Europaische Burgerinitiative Ein erster Schritt Interview mit Vorstandssprecher Dr Michael Efler Mehr Demokratie e V 1 April 2012 archiviert vom Original am 4 Juli 2015 abgerufen am 25 Marz 2013 Weitere Nachweise Erwin Mayer EBI Chance oder Risiko Folienvortrag Wenn das Volk selbst entscheiden will mehr demokratie 22 Marz 2012 archiviert vom Original am 7 Dezember 2014 abgerufen am 26 Marz 2013 b b e de Newsletter fur Engagement und Partizipation Nr 1 vom 31 1 2019 Memento vom 6 Marz 2019 im Internet Archive https act wemove eu campaigns ebi reform Europaisches Parlament und Europaischer Rat Verordnung EU 2019 788 des Europaischen Parlaments und Rates vom 17 April 2019 uber die Europaische Burgerinitiative Abgerufen am 9 Oktober 2024 European Commission Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the application of Regulation EU 2019 788 on the European citizens initiative Brussel 6 Dezember 2023 englisch europa eu PDF Hartel Ines 2006 Handbuch europaische Rechtsetzung Berlin Springer Verlag S 352 Diana Wallis Severine Picard The Citizens Right of Initiative in the European Constitution A Second Chance for Democracy Erschienen beim EU Monitoring and Advocacy Program des Open Society Instituts In euromap org Ehemals im Original nicht mehr online verfugbar abgerufen am 24 April 2014 englisch 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven https europa eu citizens initiative faq en Getting an answer Siehe auch https europa eu citizens initiative how it works en unter 6 Get an answer Streinz Rudolf Ohler Christoph Herrmann Christoph 2008 Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU Munchen C H Beck S 66f Siehe hierzu Cuesta Victor 2003 The Future of the European Citizen Initiative in Kaufmann Bruno Lammassoure Alain Meyer Jurgen 2004 Transnational Democracy in the Making Amsterdam Initiative amp Referendum Institute Europe S 72ff Sowie Calliess Christian Ruffert Matthias 2007 Verfassung der Europaischen Union Kommentar der Grundlagenbestimmung Teil I Munchen C H Beck S 83f Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates uber die Burgerinitiative abgerufen am 19 Februar 2021 fraternite2020 eu Fraternite 2020 Allgemeiner Uberblick Memento vom 18 Dezember 2012 im Internet Archive Tweet von Maros Sefcovic zur Zulassung von Fraternite 2020 Die Europaische Burgerinitiative Amtliches Register Wasser und sanitare Grundversorgung sind ein Menschenrecht Wasser ist ein offentliches Gut und keine Handelsware EU Kommission 12 Marz 2015 archiviert vom Original am 11 Mai 2015 abgerufen am 3 Mai 2015 1 857 605 Unterschriften an die nationalen Behorden ubergeben right2water eu 23 Oktober 2013 archiviert vom Original am 11 November 2013 abgerufen am 11 November 2013 Die Europaische Burgerinitiative Amtliches Register EINER VON UNS EU Kommission 12 Marz 2015 archiviert vom Original am 8 Mai 2015 abgerufen am 3 Mai 2015 Stefan Krempl EU Gericht rehabilitiert die Burgerinitiative gegen TTIP und CETA In heise de 11 Mai 2017 abgerufen am 3 Februar 2024 Kampagnenwebseite Memento vom 10 November 2013 im Internet Archive EU Zeit fur mehr Burgerbeteiligung von Avaaz http www democracy international org european citizens initiative reform abruf 2015 02 28 Bruno Kaufmann In der Europaischen Burgerinitiative steckt viel mehr als man glauben konnte In EWSA info The European Economic and Social Committee Marz 2024 abgerufen am 11 Oktober 2024 Normdaten Sachbegriff GND 7759405 8 GND Explorer lobid OGND AKS

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