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Europäisches Klimagesetz

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Europäisches Klimagesetz
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Die Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz, auch EU-Klimagesetz genannt) ist eine Verordnung der Europäischen Union (EU), die für die EU verbindliche Minderungsziele für Treibhausgasemissionen festlegt und einen Rahmen für Maßnahmen bildet, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.


Verordnung (EU) 2021/1119

Titel: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999
Kurztitel: Europäisches Klimagesetz
Rechtsmaterie: Umweltpolitik
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 192 Absatz 1
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 29. Juli 2021
Fundstelle: ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1–17
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Das Klimagesetz legt als langfristiges Klimaziel der EU die Klimaneutralität bis 2050 fest. Als Zwischenziel sollen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % gesenkt werden. Das Klimagesetz ist der die verschiedenen Wirtschaftssektoren übergreifende rechtliche Rahmen der EU-Klimapolitik. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Klimaziele und den Beitrag der EU zum Übereinkommen von Paris zu verwirklichen. Die Treibhausgasemissionen der EU sollen schrittweise unumkehrbar verringert und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre gesteigert werden. Das Gesetz verlangt zudem qualitative Maßnahmen zur Anpassung an die nicht mehr vermeidbaren Klimaänderungen.

Hintergrund und Entstehung

Im Übereinkommen von Paris von 2015 haben sich die meisten Staaten der Welt verpflichtet, die globale Erwärmung auf deutlich unter 2° C, möglichst auf 1,5° C zu begrenzen (→ 1,5-Grad-Ziel, Zwei-Grad-Ziel). Um dies zu erreichen, wollen die Vertragsstaaten ihre Treibhausgasemissionen entsprechend den national festgelegten Beiträgen (NDCs) verringern. Die Europäische Union als Ganzes und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens und haben NDCs vorgelegt.

In ihrem Europäischen Grünen Deal vom Dezember 2019 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Wirtschaft in der EU zu dekarbonisieren. In einem europäischen Klimagesetz sollten die langfristigen Rahmenbedingungen für den unumkehrbaren Übergang in eine kohlenstofffreie Wirtschaft rechtlich verbindlich verankert werden. Am 4. März 2020 legte die Kommission einen Entwurf des Europäischen Klimagesetzes vor. Er sah unter anderem vor, bis September 2020 das bis dahin bestehende europäische Klimaziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, zu überprüfen und Optionen für eine Verschärfung auf 50 bis 55 % zu untersuchen. Bis 2050 sollte Treibhausgasneutralität erreicht werden. Viele Umweltverbände und Wissenschaftler kritisierten den Entwurf als unzureichend. Sie bemängelten unter anderem fehlende Zwischenziele. Zwölf EU-Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien und Schweden, aber nicht Deutschland, forderten eine Verschärfung des Klimaziels für 2030 noch vor der nächsten UN-Klimakonferenz in Glasgow 2021.

Im September 2020 stellte die Kommission Pläne für ein Minderungsziel von 55 % bis 2030 vor. Auch aus Sorge, dass eine von der Kommission geplante Anrechnung von Kohlenstoffsenken die Klimaziele aufweichen würde, stimmte das Europaparlament am 7. Oktober 2020 für ein ambitionierteres Zwischenziel von −60 % bis 2030 und für die Aufnahme eines weiteren Zwischenziels für 2040. Die EU als Ganzes verpflichtete sich im Dezember 2020 in ihrem national festgelegten Beitrag (NDC) zum Übereinkommen von Paris, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Am 24. Juni 2021 verabschiedete das Europäische Parlament die finale Fassung des Gesetzes mit einem Minderungsziel von 55 %, beschränkte aber die Anrechnung negativer Emissionen auf maximal 225 Mio. t CO2eq. Der Europäische Rat stimmte am 28. Juni 2021 zu. Die Verordnung (EU) 2021/1119 (EU-Klimagesetz) trat am 29. Juli 2021 in Kraft.

Das Klimagesetz bildet einen Rahmen für die Klimaschutz- und -anpassungsbemühungen der EU, es legt keine konkreten Maßnahmen fest. Es schrieb aber vor, dass die Europäische Kommission bis zum 30. Juni 2021 prüfen sollte, mit welchen Maßnahmen sich die Klimaziele erreichen ließen. Dementsprechend legte die Kommission am 14. Juli 2021 ein Legislativpaket vor, darunter ein Teilpaket namens Fit for 55 zur Erreichung der Emissionsminderung von −55 % bis 2030.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für anthropogene Emissionen der wichtigsten Treibhausgase, nämlich Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Lachgas (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW, FKW) sowie Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6), und deren Abbau in Senken.

Klimaziele

Die EU verpflichtet sich, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 auf „netto-null“ zu verringern. Das bedeutet, dass dann nicht mehr Treibhausgase emittiert werden dürfen, als in Kohlenstoffsenken abgebaut werden, beispielsweise in Wäldern oder Mooren. Für die Zeit nach 2050 strebt die EU negative Emissionen an, also einen Netto-Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre.

Als Schritt auf dem Weg dahin will die EU bis 2030 ihre Emissionen gegenüber denen des Jahres 1990 um netto 55 % vermindern. Ein Abbau in Senken soll dabei in Höhe von höchstens 225 Mio. t CO2eq rechnerisch berücksichtigt werden.

Im Jahr 2023 und danach alle fünf Jahre wird im Rahmen des Übereinkommens von Paris eine globale Bestandsaufnahme der Klimaschutzanstrengungen aller Vertragsparteien durchgeführt (Global Stocktake). Spätestens sechs Monate nach der ersten Bestandsaufnahme muss die EU-Kommission ein Zwischenziel für das Jahr 2040 vorschlagen.[veraltet] Sie kann nach der zweiten globalen Bestandsaufnahme eine Änderung dieses Zwischenziels empfehlen.

Die Ziele des Europäischen Klimagesetzes sind nur für die EU als Ganzes bezogen. Die Mitgliedstaaten müssen aber in Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP) Dekarbonisierungsziele vorlegen und Strategien, wie sie diese erreichen wollen. Die in den NECP vorgelegten Ziele müssen mit denen der EU vereinbar sein. Die Anstrengungen zum Klimaschutz sollen fair und solidarisch zwischen den EU-Mitgliedern aufgeteilt werden, Deutschland hat sich als wirtschaftlich starkes Land dementsprechend schon zu Klimaneutralität bis 2045 verpflichtet.

Konkrete Minderungsziele für verschiedene Wirtschaftsbereiche und für die Mitgliedstaaten werden in anderen Rechtsakten festgelegt: Die Emissionshandelsrichtlinie regelt insbesondere das EU-Emissionshandelssystem, das EU-weit Emissionen in den Sektoren Industrie, Energie, Luft- und Schiffsverkehr umfasst und deckelt. Die Lastenteilungsverordnung gilt für die übrigen Wirtschaftsbereiche – darunter vor allem Gebäude und Verkehr – und legt für die einzelnen Mitgliedstaaten konkrete Emissionsobergrenzen bis 2030 fest. Die enthält Klimaschutzpflichten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Daneben gibt es auf Unionsebene zahlreiche weitere Rechtsakte zum Klimaschutz.

Klimaanpassung

Die EU nimmt sich im Klimagesetz vor, ihre Anpassungsfähigkeit an die Erderwärmung kontinuierlich zu verbessern. Dazu sollen die EU und einzelnen Mitgliedstaaten kohärente Anpassungsstrategien entwickeln. Diese Strategien sollen in allen Politikbereichen einbezogen werden.

Die EU-Kommission nahm am 24. Februar 2021 die Anpassungsstrategie mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen“ für die EU an. Sie löste damit die 2013 angenommene und bis 2021 geltende Anpassungsstrategie ab.

Bis zum 30. Juli 2022 erlässt die Kommission Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewältigung wesentlicher physischer Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Projekten und Programmen.

Berichterstattung und Überwachung

Siehe auch: Governance-Verordnung

Die Verordnung richtet einen Wissenschaftlichen Beirat zum Klimawandel ein. Seine Aufgabe ist es, über die Klimaziele, Maßnahmen und Emissionen der EU zu berichten. Der Beirat soll in seinen Berichten darauf eingehen, inwieweit diese mit den Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris im Einklang sind und welche Möglichkeiten es noch gibt, wie die EU ihre Klimaziele erreichen kann.

Mit der Verordnung für das Europäische Klimagesetz wurde auch die Governance-Verordnung angepasst: Fortschrittsberichte zu den Nationalen Energie- und Klimaplänen (NECP) müssen auch auf das Klimaneutralitätsziel eingehen. Das Governance-System, das vor allem für den Bereich der erneuerbaren Energien galt, wird mit dem EU-Klimagesetz auf den Klimaschutz insgesamt ausgeweitet.

Die Kommission muss:

  • alle fünf Jahre die Fortschritte der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Klimaziele und die Anpassung bewerten und beurteilen, ob sie zur Verwirklichung dieser Ziele im Einklang miteinander stehen;
  • prüfen, ob die geplante EU-Gesetzgebung und Haushaltsvorschläge mit den Klimazielen vereinbar sind;
  • Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, wenn deren Maßnahmen nach Ansicht der Kommission nicht mit den Zielen der Klimaneutralität vereinbar sind oder die Anpassungsfähigkeit nicht verbessern.

Nach jeder globalen Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris berichtet die EU-Kommission dem EU-Parlament und dem Rat über die Durchführung des Klimagesetzes und kann dabei Änderungen an dem Gesetz vorschlagen.

Bewertung

Der Rechtswissenschaftler Walter Frenz bezeichnet den rechtlichen Rahmen des Klimagesetzes als „sehr strikt“, weil die Kommission nicht auf Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 AEUV beschränkt ist, sondern die Mitgliedstaaten der Kommission berichten müssen und die Kommission anhand klar definierter Klimaziele die nationalen Maßnahmen bewerten muss. Zwar kann die Kommission Verschärfungen nur empfehlen, die Veröffentlichungspflicht dieser Empfehlung würde aber in ökologisch sensibilisierten Staaten eine faktische Verbindlichkeit bedeuten.

Weblinks

  • Climate-Adapt, Informationswebsite zur Klimaanpassung in der EU

Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission: Der europäische Grüne Deal Brüssel, 11. Dezember 2019
  2. Europäisches Klimagesetz. Europäische Kommission, abgerufen am 8. Oktober 2020.  Gesetzesentwurf: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)
  3. Reaktionen auf EU-Klimagesetz. In: Solarify. Max-Planck-Institut für chemische Energiekonversion, 4. März 2020, abgerufen am 7. Januar 2023. 
  4. Kritik am Klimagesetz. In: science.ORF.at. 5. März 2020, abgerufen am 7. Januar 2023. 
  5. Kommission lässt Ländern wie Polen mehr Zeit. In: tagesspiegel.de. 3. März 2020, abgerufen am 7. Januar 2023. 
  6. Karin Bäckstrand: Towards a Climate-Neutral Union by 2050? The European Green Deal, Climate Law, and Green Recovery. In: Antonina Bakardjieva Engelbrekt, Per Ekman, Anna Michalski, Lars Oxelheim (Hrsg.): Routes to a Resilient European Union. Palgrave Macmillan, 2022, ISBN 978-3-03093165-0, doi:10.1007/978-3-030-93165-0_3. 
  7. Übereinkommen von Paris: Rat übermittelt NDC-Vorlage im Namen der EU und der Mitgliedstaaten. Rat der EU, 18. Dezember 2020, abgerufen am 3. Januar 2023. 
  8. Rat beschließt Europäisches Klimagesetz. Rat der EU, 28. Juni 2021, abgerufen am 7. Januar 2023. 
  9. Europäischer Grüner Deal: Kommission schlägt Neuausrichtung von Wirtschaft und Gesellschaft in der EU vor, um Klimaziele zu erreichen. Europäische Kommission, 21. Juli 2021, abgerufen am 7. Januar 2023. 
  10. Sabine Schlacke, Helen Wentzien, Eva-Maria Thierjung, Miriam Köster: Implementing the EU Climate Law via the ‘Fit for 55’ package. In: Oxford Open Energy. Band 1, Januar 2022, doi:10.1093/ooenergy/oiab002 (open access). 
  11. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 1 „Gegenstand und Anwendungsbereich“
  12. Walter Frenz (Hrsg.): Klimaschutzrecht: EU-Klimagesetz, KSG Bund und NRW, BEHG, Steuerrecht, Querschnittsthemen. Gesamtkommentar. 2. Auflage. Erich Schmidt Verlag, 2022, ISBN 978-3-503-20687-2, Kapitel 2 – EU-Klimagesetz, S. 455–524. 
  13. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 2 „Ziel der Klimaneutralität“
  14. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 4 „Klimazwischenziele der Union“
  15. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 5 „Anpassung an den Klimawandel“
  16. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 24. Februar 2021
  17. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel
  18. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 3 „Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel“ und Artikel 12 „Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009“
  19. Europäische Union (Hrsg.): Europäisches Klimagesetz – Zusammenfassung des Dokuments (= Summaries of EU Legislation). 29. Juli 2021 (europa.eu). 
  20. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 6–8 „Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union“, „Bewertung der nationalen Maßnahmen“ und „Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission“
  21. Verordnung (EU) 2021/1119, Artikel 11 „Überprüfung“

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 07:02

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Die Verordnung EU 2021 1119 Europaisches Klimagesetz auch EU Klimagesetz genannt ist eine Verordnung der Europaischen Union EU die fur die EU verbindliche Minderungsziele fur Treibhausgasemissionen festlegt und einen Rahmen fur Massnahmen bildet mit denen diese Ziele erreicht werden sollen Verordnung EU 2021 1119Titel Verordnung EU 2021 1119 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 30 Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens fur die Verwirklichung der Klimaneutralitat und zur Anderung der Verordnungen EG Nr 401 2009 und EU 2018 1999Kurztitel Europaisches KlimagesetzRechtsmaterie UmweltpolitikGrundlage AEUV insbesondere Art 192 Absatz 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 29 Juli 2021Fundstelle ABl L 243 vom 9 7 2021 S 1 17Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union Das Klimagesetz legt als langfristiges Klimaziel der EU die Klimaneutralitat bis 2050 fest Als Zwischenziel sollen die Netto Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 gesenkt werden Das Klimagesetz ist der die verschiedenen Wirtschaftssektoren ubergreifende rechtliche Rahmen der EU Klimapolitik Die EU und ihre Mitgliedstaaten mussen Massnahmen ergreifen um diese Klimaziele und den Beitrag der EU zum Ubereinkommen von Paris zu verwirklichen Die Treibhausgasemissionen der EU sollen schrittweise unumkehrbar verringert und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphare gesteigert werden Das Gesetz verlangt zudem qualitative Massnahmen zur Anpassung an die nicht mehr vermeidbaren Klimaanderungen Hintergrund und EntstehungIm Ubereinkommen von Paris von 2015 haben sich die meisten Staaten der Welt verpflichtet die globale Erwarmung auf deutlich unter 2 C moglichst auf 1 5 C zu begrenzen 1 5 Grad Ziel Zwei Grad Ziel Um dies zu erreichen wollen die Vertragsstaaten ihre Treibhausgasemissionen entsprechend den national festgelegten Beitragen NDCs verringern Die Europaische Union als Ganzes und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Ubereinkommens und haben NDCs vorgelegt In ihrem Europaischen Grunen Deal vom Dezember 2019 hat die Europaische Kommission vorgeschlagen die Wirtschaft in der EU zu dekarbonisieren In einem europaischen Klimagesetz sollten die langfristigen Rahmenbedingungen fur den unumkehrbaren Ubergang in eine kohlenstofffreie Wirtschaft rechtlich verbindlich verankert werden Am 4 Marz 2020 legte die Kommission einen Entwurf des Europaischen Klimagesetzes vor Er sah unter anderem vor bis September 2020 das bis dahin bestehende europaische Klimaziel die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 40 gegenuber 1990 zu reduzieren zu uberprufen und Optionen fur eine Verscharfung auf 50 bis 55 zu untersuchen Bis 2050 sollte Treibhausgasneutralitat erreicht werden Viele Umweltverbande und Wissenschaftler kritisierten den Entwurf als unzureichend Sie bemangelten unter anderem fehlende Zwischenziele Zwolf EU Mitgliedstaaten namlich Osterreich Danemark Finnland Frankreich Italien Lettland Luxemburg die Niederlande Portugal Slowenien Spanien und Schweden aber nicht Deutschland forderten eine Verscharfung des Klimaziels fur 2030 noch vor der nachsten UN Klimakonferenz in Glasgow 2021 Im September 2020 stellte die Kommission Plane fur ein Minderungsziel von 55 bis 2030 vor Auch aus Sorge dass eine von der Kommission geplante Anrechnung von Kohlenstoffsenken die Klimaziele aufweichen wurde stimmte das Europaparlament am 7 Oktober 2020 fur ein ambitionierteres Zwischenziel von 60 bis 2030 und fur die Aufnahme eines weiteren Zwischenziels fur 2040 Die EU als Ganzes verpflichtete sich im Dezember 2020 in ihrem national festgelegten Beitrag NDC zum Ubereinkommen von Paris ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 gegenuber dem Stand von 1990 zu reduzieren Am 24 Juni 2021 verabschiedete das Europaische Parlament die finale Fassung des Gesetzes mit einem Minderungsziel von 55 beschrankte aber die Anrechnung negativer Emissionen auf maximal 225 Mio t CO2eq Der Europaische Rat stimmte am 28 Juni 2021 zu Die Verordnung EU 2021 1119 EU Klimagesetz trat am 29 Juli 2021 in Kraft Das Klimagesetz bildet einen Rahmen fur die Klimaschutz und anpassungsbemuhungen der EU es legt keine konkreten Massnahmen fest Es schrieb aber vor dass die Europaische Kommission bis zum 30 Juni 2021 prufen sollte mit welchen Massnahmen sich die Klimaziele erreichen liessen Dementsprechend legte die Kommission am 14 Juli 2021 ein Legislativpaket vor darunter ein Teilpaket namens Fit for 55 zur Erreichung der Emissionsminderung von 55 bis 2030 AnwendungsbereichDie Verordnung gilt fur anthropogene Emissionen der wichtigsten Treibhausgase namlich Kohlenstoffdioxid CO2 Methan CH4 Lachgas N2O Fluorkohlenwasserstoffe HFKW FKW sowie Stickstofftrifluorid NF3 und Schwefelhexafluorid SF6 und deren Abbau in Senken KlimazieleDie EU verpflichtet sich ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu verringern Das bedeutet dass dann nicht mehr Treibhausgase emittiert werden durfen als in Kohlenstoffsenken abgebaut werden beispielsweise in Waldern oder Mooren Fur die Zeit nach 2050 strebt die EU negative Emissionen an also einen Netto Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphare Als Schritt auf dem Weg dahin will die EU bis 2030 ihre Emissionen gegenuber denen des Jahres 1990 um netto 55 vermindern Ein Abbau in Senken soll dabei in Hohe von hochstens 225 Mio t CO2eq rechnerisch berucksichtigt werden Im Jahr 2023 und danach alle funf Jahre wird im Rahmen des Ubereinkommens von Paris eine globale Bestandsaufnahme der Klimaschutzanstrengungen aller Vertragsparteien durchgefuhrt Global Stocktake Spatestens sechs Monate nach der ersten Bestandsaufnahme muss die EU Kommission ein Zwischenziel fur das Jahr 2040 vorschlagen veraltet Sie kann nach der zweiten globalen Bestandsaufnahme eine Anderung dieses Zwischenziels empfehlen Die Ziele des Europaischen Klimagesetzes sind nur fur die EU als Ganzes bezogen Die Mitgliedstaaten mussen aber in Integrierten Nationalen Energie und Klimaplanen NECP Dekarbonisierungsziele vorlegen und Strategien wie sie diese erreichen wollen Die in den NECP vorgelegten Ziele mussen mit denen der EU vereinbar sein Die Anstrengungen zum Klimaschutz sollen fair und solidarisch zwischen den EU Mitgliedern aufgeteilt werden Deutschland hat sich als wirtschaftlich starkes Land dementsprechend schon zu Klimaneutralitat bis 2045 verpflichtet Konkrete Minderungsziele fur verschiedene Wirtschaftsbereiche und fur die Mitgliedstaaten werden in anderen Rechtsakten festgelegt Die Emissionshandelsrichtlinie regelt insbesondere das EU Emissionshandelssystem das EU weit Emissionen in den Sektoren Industrie Energie Luft und Schiffsverkehr umfasst und deckelt Die Lastenteilungsverordnung gilt fur die ubrigen Wirtschaftsbereiche darunter vor allem Gebaude und Verkehr und legt fur die einzelnen Mitgliedstaaten konkrete Emissionsobergrenzen bis 2030 fest Die enthalt Klimaschutzpflichten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Landnutzung Landnutzungsanderung und Forstwirtschaft Daneben gibt es auf Unionsebene zahlreiche weitere Rechtsakte zum Klimaschutz KlimaanpassungDie EU nimmt sich im Klimagesetz vor ihre Anpassungsfahigkeit an die Erderwarmung kontinuierlich zu verbessern Dazu sollen die EU und einzelnen Mitgliedstaaten koharente Anpassungsstrategien entwickeln Diese Strategien sollen in allen Politikbereichen einbezogen werden Die EU Kommission nahm am 24 Februar 2021 die Anpassungsstrategie mit dem Titel Ein klimaresilientes Europa aufbauen fur die EU an Sie loste damit die 2013 angenommene und bis 2021 geltende Anpassungsstrategie ab Bis zum 30 Juli 2022 erlasst die Kommission Leitlinien mit gemeinsamen Grundsatzen und Verfahren fur die Ermittlung Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewaltigung wesentlicher physischer Klimarisiken bei der Planung Entwicklung Durchfuhrung und Uberwachung von Projekten und Programmen Berichterstattung und UberwachungSiehe auch Governance Verordnung Die Verordnung richtet einen Wissenschaftlichen Beirat zum Klimawandel ein Seine Aufgabe ist es uber die Klimaziele Massnahmen und Emissionen der EU zu berichten Der Beirat soll in seinen Berichten darauf eingehen inwieweit diese mit den Verpflichtungen gemass dem Ubereinkommen von Paris im Einklang sind und welche Moglichkeiten es noch gibt wie die EU ihre Klimaziele erreichen kann Mit der Verordnung fur das Europaische Klimagesetz wurde auch die Governance Verordnung angepasst Fortschrittsberichte zu den Nationalen Energie und Klimaplanen NECP mussen auch auf das Klimaneutralitatsziel eingehen Das Governance System das vor allem fur den Bereich der erneuerbaren Energien galt wird mit dem EU Klimagesetz auf den Klimaschutz insgesamt ausgeweitet Die Kommission muss alle funf Jahre die Fortschritte der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Klimaziele und die Anpassung bewerten und beurteilen ob sie zur Verwirklichung dieser Ziele im Einklang miteinander stehen prufen ob die geplante EU Gesetzgebung und Haushaltsvorschlage mit den Klimazielen vereinbar sind Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen wenn deren Massnahmen nach Ansicht der Kommission nicht mit den Zielen der Klimaneutralitat vereinbar sind oder die Anpassungsfahigkeit nicht verbessern Nach jeder globalen Bestandsaufnahme im Rahmen des Ubereinkommens von Paris berichtet die EU Kommission dem EU Parlament und dem Rat uber die Durchfuhrung des Klimagesetzes und kann dabei Anderungen an dem Gesetz vorschlagen BewertungDer Rechtswissenschaftler Walter Frenz bezeichnet den rechtlichen Rahmen des Klimagesetzes als sehr strikt weil die Kommission nicht auf Vertragsverletzungsverfahren nach Art 260 AEUV beschrankt ist sondern die Mitgliedstaaten der Kommission berichten mussen und die Kommission anhand klar definierter Klimaziele die nationalen Massnahmen bewerten muss Zwar kann die Kommission Verscharfungen nur empfehlen die Veroffentlichungspflicht dieser Empfehlung wurde aber in okologisch sensibilisierten Staaten eine faktische Verbindlichkeit bedeuten WeblinksClimate Adapt Informationswebsite zur Klimaanpassung in der EUEinzelnachweiseEuropaische Kommission Der europaische Grune Deal Brussel 11 Dezember 2019 Europaisches Klimagesetz Europaische Kommission abgerufen am 8 Oktober 2020 Gesetzesentwurf Vorschlag fur eine VERORDNUNG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung des Rahmens fur die Verwirklichung der Klimaneutralitat und zur Anderung der Verordnung EU 2018 1999 Europaisches Klimagesetz Reaktionen auf EU Klimagesetz In Solarify Max Planck Institut fur chemische Energiekonversion 4 Marz 2020 abgerufen am 7 Januar 2023 Kritik am Klimagesetz In science ORF at 5 Marz 2020 abgerufen am 7 Januar 2023 Kommission lasst Landern wie Polen mehr Zeit In tagesspiegel de 3 Marz 2020 abgerufen am 7 Januar 2023 Karin Backstrand Towards a Climate Neutral Union by 2050 The European Green Deal Climate Law and Green Recovery In Antonina Bakardjieva Engelbrekt Per Ekman Anna Michalski Lars Oxelheim Hrsg Routes to a Resilient European Union Palgrave Macmillan 2022 ISBN 978 3 03093165 0 doi 10 1007 978 3 030 93165 0 3 Ubereinkommen von Paris Rat ubermittelt NDC Vorlage im Namen der EU und der Mitgliedstaaten Rat der EU 18 Dezember 2020 abgerufen am 3 Januar 2023 Rat beschliesst Europaisches Klimagesetz Rat der EU 28 Juni 2021 abgerufen am 7 Januar 2023 Europaischer Gruner Deal Kommission schlagt Neuausrichtung von Wirtschaft und Gesellschaft in der EU vor um Klimaziele zu erreichen Europaische Kommission 21 Juli 2021 abgerufen am 7 Januar 2023 Sabine Schlacke Helen Wentzien Eva Maria Thierjung Miriam Koster Implementing the EU Climate Law via the Fit for 55 package In Oxford Open Energy Band 1 Januar 2022 doi 10 1093 ooenergy oiab002 open access Verordnung EU 2021 1119 Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Walter Frenz Hrsg Klimaschutzrecht EU Klimagesetz KSG Bund und NRW BEHG Steuerrecht Querschnittsthemen Gesamtkommentar 2 Auflage Erich Schmidt Verlag 2022 ISBN 978 3 503 20687 2 Kapitel 2 EU Klimagesetz S 455 524 Verordnung EU 2021 1119 Artikel 2 Ziel der Klimaneutralitat Verordnung EU 2021 1119 Artikel 4 Klimazwischenziele der Union Verordnung EU 2021 1119 Artikel 5 Anpassung an den Klimawandel Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament den Rat den Europaischen Wirtschafts und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein klimaresilientes Europa aufbauen die neue EU Strategie fur die Anpassung an den Klimawandel 24 Februar 2021 Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament den Rat den Europaischen Wirtschafts und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Eine EU Strategie zur Anpassung an den Klimawandel Verordnung EU 2021 1119 Artikel 3 Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel und Artikel 12 Anderungen der Verordnung EG Nr 401 2009 Europaische Union Hrsg Europaisches Klimagesetz Zusammenfassung des Dokuments Summaries of EU Legislation 29 Juli 2021 europa eu Verordnung EU 2021 1119 Artikel 6 8 Bewertung der Fortschritte und Massnahmen der Union Bewertung der nationalen Massnahmen und Gemeinsame Bestimmungen fur die Bewertung durch die Kommission Verordnung EU 2021 1119 Artikel 11 Uberprufung

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