Die Flurstückszerlegung Zerlegung eines Flurstücks ist ein katastertechnischer Vorgang tatsächlicher Natur durch den aus
Flurstückszerlegung

Die Flurstückszerlegung (Zerlegung eines Flurstücks) ist ein katastertechnischer Vorgang tatsächlicher Natur, durch den aus einem Flurstück mehrere Flurstücke gebildet werden. Sie ist eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstücks.
Anlass einer Zerlegung kann beispielsweise die Schaffung von Bauplätzen, die Umsetzung eines Grundstückskaufvertrages zur Abschreibung eines Grundstücksteiles oder die Veränderung der Eigentumsgrenze sein.
Vermessungstechnisches Vorgehen
Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist, von Amts wegen entweder durch Zerlegung oder Verschmelzung (Veränderungen in der geometrischen Form der Flurstücke) gebildet. Die Flurstücksbildung von Amts wegen beschränkt sich auf die Zerlegung langgezogener Weg-, Graben- und Straßenflurstücke oder auf Flurstücksflächen unterschiedlicher Nutzung.
Die durch Zerlegung oder Verschmelzung gebildeten Flurstücke entstehen durch ihre Übernahme in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters mit ihren neuen Bezeichnungen und Begrenzungen. Diese Veränderungen am Flurstücksbestand sind definitive Maßnahmen. Im Gegensatz zu den korrespondierenden grundbuchlichen Gegenstücken Teilung (§ 19 Abs. 1 Baugesetzbuch) sowie Vereinigung und Bestandteilszuschreibung (§ 890 BGB) greifen sie nicht rechtsändernd in den im Grundbuch gebuchten Grundstücksbestand ein und sind daher grundbuchrechtlich nur tatsächlicher Natur.
Seitdem das Liegenschaftskataster auch der räumlichen Abgrenzung von Rechten an Grundstücken dient (die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten in der Regel als Grundstücksgrenzen), ist in den meisten landesgesetzlichen Vorschriften für die Flurstücksbildung durch Zerlegung zwingend das Vermessungsgebot begründet worden. Grundsätzlich jedoch sollen Flurstücke nur aufgrund einer Liegenschaftsvermessung zerlegt werden. Mit der Liegenschaftsvermessung werden definitionsgemäß die neu zu bildenden Flurstücke in ihrer geometrischen Form eindeutig festgelegt, die bestehenden und neuen Flurstücksgrenzen an das amtliche Lagebezugssystem abgeschlossen, womit für die neuen Flurstücke der Raumbezug hergestellt wird und sie somit als Teile der Erdoberfläche bestimmt werden.
Literatur
- Heribert Kahmen: Angewandte Geodäsie: Vermessungskunde. 20., völlig neu bearbeitete Auflage. De Gruyter, 2006, ISBN 978-3-11-018464-8.
Einzelnachweise
- Brandenburgisches Vorschriftensystem: Verfahrensvorschriften zur Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken vom 26. Juni 1995 (ABl./95, [Nr. 52], S. 650), 3. Begriffe/Zerlegung.
- Liegenschaftsvermessungen. Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, abgerufen am 15. Februar 2025.
- Flurstücksbildung mit Liegenschaftsvermessung. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, abgerufen am 15. Februar 2025.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Flurstuckszerlegung Zerlegung eines Flurstucks ist ein katastertechnischer Vorgang tatsachlicher Natur durch den aus einem Flurstuck mehrere Flurstucke gebildet werden Sie ist eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstucks Anlass einer Zerlegung kann beispielsweise die Schaffung von Bauplatzen die Umsetzung eines Grundstuckskaufvertrages zur Abschreibung eines Grundstucksteiles oder die Veranderung der Eigentumsgrenze sein Vermessungstechnisches VorgehenFlurstucke werden auf Antrag oder wenn es fur die Fuhrung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist von Amts wegen entweder durch Zerlegung oder Verschmelzung Veranderungen in der geometrischen Form der Flurstucke gebildet Die Flurstucksbildung von Amts wegen beschrankt sich auf die Zerlegung langgezogener Weg Graben und Strassenflurstucke oder auf Flurstucksflachen unterschiedlicher Nutzung Die durch Zerlegung oder Verschmelzung gebildeten Flurstucke entstehen durch ihre Ubernahme in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters mit ihren neuen Bezeichnungen und Begrenzungen Diese Veranderungen am Flurstucksbestand sind definitive Massnahmen Im Gegensatz zu den korrespondierenden grundbuchlichen Gegenstucken Teilung 19 Abs 1 Baugesetzbuch sowie Vereinigung und Bestandteilszuschreibung 890 BGB greifen sie nicht rechtsandernd in den im Grundbuch gebuchten Grundstucksbestand ein und sind daher grundbuchrechtlich nur tatsachlicher Natur Seitdem das Liegenschaftskataster auch der raumlichen Abgrenzung von Rechten an Grundstucken dient die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstucksgrenzen gelten in der Regel als Grundstucksgrenzen ist in den meisten landesgesetzlichen Vorschriften fur die Flurstucksbildung durch Zerlegung zwingend das Vermessungsgebot begrundet worden Grundsatzlich jedoch sollen Flurstucke nur aufgrund einer Liegenschaftsvermessung zerlegt werden Mit der Liegenschaftsvermessung werden definitionsgemass die neu zu bildenden Flurstucke in ihrer geometrischen Form eindeutig festgelegt die bestehenden und neuen Flurstucksgrenzen an das amtliche Lagebezugssystem abgeschlossen womit fur die neuen Flurstucke der Raumbezug hergestellt wird und sie somit als Teile der Erdoberflache bestimmt werden LiteraturHeribert Kahmen Angewandte Geodasie Vermessungskunde 20 vollig neu bearbeitete Auflage De Gruyter 2006 ISBN 978 3 11 018464 8 EinzelnachweiseBrandenburgisches Vorschriftensystem Verfahrensvorschriften zur Beurkundung und Beglaubigung von Antragen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstucken vom 26 Juni 1995 ABl 95 Nr 52 S 650 3 Begriffe Zerlegung Liegenschaftsvermessungen Thuringer Landesamt fur Bodenmanagement und Geoinformation abgerufen am 15 Februar 2025 Flurstucksbildung mit Liegenschaftsvermessung Landesamt fur Vermessung und Geoinformation Sachsen Anhalt abgerufen am 15 Februar 2025