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Meinungsfreiheit genauer Meinungsäußerungsfreiheit ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äu

Freie Meinungsäußerung

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Freie Meinungsäußerung
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Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. In manchen Judikaturen ist dieses Recht vom gesetzlichen Rahmen eingeschränkt.

Von der Meinungsäußerungsfreiheit zu unterscheiden ist die z. B. in den USA geltende Redefreiheit.

Die Meinungsfreiheit als Grundlage der Demokratie

Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre. Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen. Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten.

Geschichte

Französische Revolution

Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als « un des droits les plus précieux de l’Homme » (deutsch: „eines der kostbarsten Rechte des Menschen“) bezeichnet. Heute gilt sie als einer der wichtigsten Maßstäbe für den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates. Eines der häufigsten Zitate zur Meinungsfreiheit wird dabei irrtümlich Voltaire zugeschrieben, entstammt aber tatsächlich der Biographie von Evelyn Beatrice Hall über ihn, um damit seine Überzeugung zu beschreiben:

“I disapprove of what you say, but I will defend to the death your right to say it.”

„Ich lehne ab, was Sie sagen, aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen, es zu sagen.“

Weimarer Republik

Im Artikel 118 der Weimarer Verfassung war die Meinungsfreiheit so geregelt:

„Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.“

Der Passus „Schranken der allgemeinen Gesetze“ erfuhr eine nach Kurt Koszyk „verhängnisvolle“ Uminterpretation. Entgegen den Schöpfern der Verfassung erhielt das Wort ‚allgemein‘ eine normative Bedeutungsverschiebung zu ‚allgemeingültig‘ im Sinne der übergeordneten Idee der Gemeinschaft. Die Notverordnungen nach Artikel 48 durchbrachen zunehmend die Meinungsfreiheit und führten dazu, dass die Pressefreiheit zunehmend vom Willen des Reichspräsidenten und der Regierung abhing.

Nationalsozialismus

Im Nationalsozialismus wurde die Meinungsfreiheit unter anderem durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 und das Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934 eingeschränkt.

DDR

Artikel 27 der Verfassung der DDR verbürgte die Meinungsfreiheit, jedoch nicht als allgemeines Recht. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hatte das Recht, den Grundsätzen der Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Diese Einschränkung erlaubte den Behörden, Meinungsfreiheit nur auf dem Papier zu erlauben. Denn schon ein politischer Witz konnte als staatsfeindliche Hetze nach den §§ 104–106 des Strafgesetzbuchs der DDR verfolgt werden. So galt allgemein Zensur in der DDR, und die Staatssicherheit führte Akten, in denen missliebige Meinungsäußerungen dokumentiert wurden, um aufgrund dessen gegen die Betroffenen vorzugehen. Auf Missstände konnten Bürger per Eingabe aufmerksam machen, das Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger erfüllte eine Ventilfunktion, da es Beschwerden über Verwaltungsakte und generelles Behördenhandeln zuließ, auf die binnen vier Wochen geantwortet werden musste. Jährlich gingen ca. eine Million Beschwerden ein, bei zu entschiedener Kritik wurden Beschwerden jedoch an die Staatssicherheit weitergeleitet.

Verschiedene Länder

Rechtslage und Situation in Deutschland

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Freie Meinungsäußerung Deutschland: „Haben Sie das Gefühl,
dass man heute in Deutschland seine Meinung frei sagen kann,
oder ist es besser, vorsichtig zu sein?“

In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. Grundgesetz (GG) und Art. 10 EMRK gewährleistet.

Art. 5 Abs. 1 GG (verkürzt):

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […] Eine Zensur findet nicht statt.“

Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Schutzbereich

Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen. So heißt es in dem Lüth-Urteil von 1958: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.

Dass es bei dem Begriff der „Meinung“ für den Schutz nicht darauf ankommen kann, ob es sich um ein richtiges oder falsches, emotionales oder rational begründetes Werturteil handelt, hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil über die Meinungsfreiheit Strafgefangener präzisiert „In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge ist jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.“ und 2011 wiederholt. „Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.“ Allgemein definiert man den Rechtsbegriff der Meinung als Moment der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Art. 5 GG erfasst jede denkbare Form der Kundgabe einer Meinung, also nicht nur das Aussprechen, sondern auch eine auf einem Plakat, Transparent oder Ansteck-Button festgehaltene Meinung. Daneben werden auch solche Tätigkeiten geschützt, welche die Meinungsäußerung begleiten und insbesondere auf die Verstärkung ihrer Wirkung abzielen.

Zwar spricht das deutsche Grundgesetz nur von der Meinungsäußerungsfreiheit, das bedeutet jedoch nicht, dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind. Sie sind dann geschützt, wenn sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung sind. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden. Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind, ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig. Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis große Probleme auf. Dabei ist die Unterscheidung im Grundsatz einfach: Tatsachenbehauptungen liegen dann vor, wenn sie „durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind“ (z. B.: „Die Partei A ist die mitgliederstärkste Partei Deutschlands“ ist entweder richtig oder falsch. Ein Gericht kann über diese Fragen Beweis erheben). Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafürhalten geprägt (z. B. ist die Aussage „Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht“ weder falsch noch richtig, sondern stellt vielmehr eine Wertung dar).

Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel nicht hingenommen werden, wahre Tatsachenbehauptungen schon. Wer eine das Persönlichkeitsrecht eines anderen beeinträchtigende Tatsachenbehauptung aufstellt, hat diese nach den §§ 186 StGB, 823 Abs. 2 BGB entsprechend zu beweisen. Ist eine Tatsachenbehauptung weder erweislich wahr noch erweislich falsch, so hat eine Abwägung zu erfolgen. Es bedarf eines Ausgleichs zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz. „Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben“. Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und der Umgang mit Sorgfalts- und Aufklärungspflichten und -möglichkeiten (verstärkt im Fall der Presse). „Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.“

Die Meinungsfreiheit schützt auch Satire, Comedy, Karikaturen sowie die Werbung. Für derartige Meinungsäußerungen besteht gemäß Art. 5 GG ebenfalls keine Vorzensur.

Negative Meinungsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. garantiert auch die sog. negative Meinungsfreiheit, d. h. die Freiheit, seine Meinung nicht zu äußern und nicht zu verbreiten. Niemand darf gezwungen werden, eine – eigene oder fremde – Meinung zu äußern. So wie zur positiven Meinungsfreiheit gehört, dass die Meinung ihren Adressaten erreicht, gehört zur negativen Meinungsfreiheit, dass die Meinung dem, dem der Äußernde sie nicht zukommen lassen will, auch nicht zukommt.

Eng verwandt damit (im Sinne einer negativen und positiven Freiheit), aber nicht mit der Meinungsfreiheit zu verwechseln, sind die negative Informationsfreiheit und die negative Rezipientenfreiheit laut Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. Diese schützen vor unentrinnbar aufgedrängter Information wie z. B. politischer Propaganda.

Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 2 GG

Juristisch

Beschränkungen der Meinungsfreiheit dürfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden, sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden. Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist meist nur zum Schutz höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt, aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschränkung detaillierenden rechtmäßig verabschiedeten Gesetzes.

Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend) ergeben sich in Deutschland aus der Schranke des Art. 5 Absatz 2 des Grundgesetzes. Zu den Beschränkungen gehören unter anderem:

  • der Schutz der persönlichen Ehre vor Beleidigung oder Verleumdung
  • die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen
  • die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes
  • die Grenze der öffentlichen Sicherheit
  • der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten
  • die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Artikel 5, Absatz 2, S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)

Darüber hinaus kann es je nach erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates vor Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden USA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe (siehe Volksverhetzung).

Art. 5 Abs. 2 GG regelt die Grenzen (Schranken) der Meinungsfreiheit:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

– Art. 5 Abs. 2 GG

Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze“ nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschränkung der Meinungsfreiheit aber hier mehr, denn „allgemeines“ Gesetz stellt höhere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur „Gesetz“. Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klären, was unter dem Begriff „allgemeines Gesetz“ zu verstehen sei, und beschrieb ein solches Gesetz so, dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben dürfe (so die Sonderrechtslehre), sondern zum einen dem Schutz überragender Rechtsgüter dienen müsse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufällig treffen dürfe – also nicht gezielt und individuell, sondern nur indirekt. Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen, wann ein Gesetz tatsächlich als allgemeines Gesetz gelten kann, oder ob es schon ein „spezielles“ ist.

Im Rahmen der sogenannten „Wechselwirkungslehre“ hat das Bundesverfassungsgericht das Problem des Umgangs mit den allgemeinen Gesetzen vor dem Grundrecht noch komplizierter gefasst, indem es im sogenannten Lüth-Urteil festlegte: Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Gemeint ist damit, dass Gesetze, welche die Meinungsfreiheit einschränken, ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen. Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden, mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu führen und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fördern, was gerade nicht Sinn von Art. 5 GG sei, weil der Schutzbereich der Freiheit von Meinung dem entgegenstünde.

Problematisch ist aber der Fall der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 4 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht, wenn jemand „öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Wunsiedel-Entscheidung festgestellt, dass dieses Strafgesetz, auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei, mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar sei. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei. Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft.

Neben der besonderen Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschränkbar. Dies umfasst sämtliche Einschränkungen, die zum Schutze von Verfassungsgütern, insbesondere anderen Grundrechten, dienen. Nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gilt für den öffentlichen Dienst die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung, damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsführung nicht untergraben wird. Provozierende außerdienstliche Meinungsäußerungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar.

Faktisch

Inwieweit in der Realität Beschränkungen der Meinungs- und Redefreiheit, etwa durch die Diskursmacht meinungsbildender Gruppen, auftreten, ist Gegenstand von Diskussionen. In diesem Zusammenhang ist als Beispiel die Rücksicht auf Political Correctness zu nennen. Jedoch ist bloßer „[s]ozialer Konformitätsdruck durch implizite und volatile Konsense unterschiedlicher Gruppen“ letztlich „gerade ein Symptom von Meinungsfreiheit“, nämlich ein Symptom des „‚Kampf[es] der Meinungen‘ (BVerfGE 7, 198 [208])“, so der Germanist und Politikwissenschaftler Nils Dorenbeck, denn „[z]u einem Kampf gehört, dass man dabei unter Druck gerät. Daraus eine Grundrechtsgefährdung zu konstruieren, […] artikuliert vor allem eine Angst vor Dissens und eine Sehnsucht nach prädiskursiver Einmütigkeit.“ Diese sei „faschistoid zu nennen“. Neben dem verfassungsrechtlichen Begriff der Meinungsfreiheit, so Dorenbeck, habe sich alltagssprachlich eine „totalitäre Umdeutung“ desselben etabliert. Ihr liege „ein Begriff zugrunde, der Meinungsfreiheit als das Freibleiben der eigenen Meinungsäußerung vom Widerspruch durch andere definiert“. Diese Umkehrung führe in eine „Antinomie“, in der das Recht auf Meinungsfreiheit „nur dann gilt, wenn es nicht gilt“. Wer diese Umkehrung „in programmatischer Absicht“ vornehme, wende sich damit letztlich „gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung“.

Untersuchungen zum Stand der Meinungsfreiheit

In der Wahrnehmung einiger Schriftsteller in Deutschland ist die Meinungsfreiheit bedroht. 526 Schriftsteller beteiligten sich an einer Studie, die Ende 2018 durch das PEN-Zentrum Deutschland und das Institut für Medienforschung der Universität Rostock durchgeführt wurde. Drei Viertel der Teilnehmer sorgen sich um die freie Meinungsäußerung in Deutschland. Sie verweisen auf eine Zunahme von Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und hasserfüllten Reaktionen. 50 % haben Übergriffe auf die eigene Person erlitten, 2 % körperliche Angriffe. Insbesondere feministische Medien sind das Ziel dieser vor allem über Facebook, persönliche E-Mails und Kommentarfunktionen von Online-Artikeln erfolgenden Angriffe. Als Quellen und Ursachen dafür werden vor allem populistische und Rechtsparteien und Abneigung gegenüber dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung genannt.

Die Kölner Rechtswissenschaftlerin Frauke Rostalski merkte 2025 an, dass die Meinungsfreiheit in den letzten Jahren und im Koalitionsvertrag immer mehr zugunsten von Regelungen und Einrichtung von Medienaufsichten gegen „Fake News, Hass und Hetze“, „Diskriminierungen“, „Politikerbeleidigungen“ u. a. eingeschränkt werde oder werden solle. Es entstehe der Eindruck, dass kritische Stimmen mit strafrechtlichen Mitteln zum Schweigen gebracht werden sollen - und zwar durch genau jene, die sich durch diese Kritik hinterfragt sehen. Die freiheitliche Demokratie sei aber auf den offenen Diskurs als ihr Herzstück angewiesen.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit

  • Lüth-Urteil
  • Blinkfüer-Entscheidung
  • Mephisto-Entscheidung
  • Lebach-Urteil
  • Holocaustleugnungs-Urteil
  • Soldaten-sind-Mörder-Urteil
  • Caroline-von-Monaco-Urteil II
  • Benetton-Entscheidungen
  • Esra
  • Wunsiedel-Entscheidung

Bernd von Heintschel-Heinegg schrieb 2016 hierzu zusammenfassend: „Das BVerfG entscheidet im Zweifel für die Meinungsfreiheit, auch wenn darunter der Ehrenschutz leidet. Seit vielen Jahren ist für die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend. – Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen, auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverständlich erscheinen mag.“

Rechtslage in Österreich

Abstrakte Normen

In Österreich ist die Meinungsfreiheit durch Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK geschützt. Art. 10 EMRK gewährt hierbei einen größeren Rechtsschutz. Danach kann sich jedermann auf jede Art frei äußern und Äußerungen anderer empfangen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden.

Dazu ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch:

Verhetzung

§ 283 StGB idF BGBl. I Nr. 103/2011

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

Gerichtsentscheidungen

In der Grundsatzentscheidung G155/10 vom 30. Juni 2012 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt, dass auch das stille (passive) Betteln „jedenfalls als Äußerung einer Tatsache, nämlich bedürftig und damit auf ein Almosen angewiesen zu sein, gewertet werde“. Die Meinungsfreiheit gelte für alle Ausdrucksmittel; es unterliegen ihr auch die meist körpersprachlich artikulierte Äußerung eines Bettlers bzw. einer Bettlerin. Meinungsfreiheit schützt auch die Kommunikation mit anderen, wie es auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei.

Auch kommerzielle Werbung fällt gemäß der Rechtsprechung des VfGH unter den Begriff der Meinungsfreiheit.

Rechtslage in der Schweiz

Hier gewährleistet Artikel 16 der Bundesverfassung die Meinungs- und Informationsfreiheit.

Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen bzw. durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

Rechtslage auf europäischer Ebene

Abstrakte Normen

Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit. Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt.

Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“ Die Meinungsfreiheit umfasst nach dieser Definition auch die freie Verbreitung, Annahme und Weiterverbreitung von jeglichen Informationen, und nicht nur die Freiheit auf eine Meinung zu etwas.

Entscheidungen des EGMR zur Meinungsfreiheit

In einem Prozess um Whistleblowing im Fall einer Altenpflegerin, die auf Missstände in der Pflege hingewiesen hatte, beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorangehende Urteile der deutschen Gerichte als Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es habe keine faire Abwägung zwischen dem Ruf und den Rechten des Arbeitgebers und dem Recht der Beschäftigten auf Meinungsfreiheit stattgefunden.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst nach Rechtsansicht des EGMR nicht nur harmlose Äußerungen, sondern auch drastisch-plakativ dargestellte Meinungsäußerungen. Im Urteil vom 16. Januar 2018 (Beschwerdenr. 40975/08) stellte der Gerichtshof fest, dass nicht nur der Sinngehalt der Meinungsäußerung, sondern auch die Art der Ausdrucksweise von Artikel 10 EMRK erfasst werde. Dem Fall liegt die Äußerung eines slowenischen Strafverteidigers zu Grunde, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen narzisstische Züge sowie eine an Quacksalberei grenzende Handschriftanalyse vorgeworfen hat. Der Strafverteidiger wurde nach nationalem Verfahrensrecht bestraft, wobei auch der slowenische Verfassungsgerichtshof die anschließende Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Verteidiger aufrechterhalten hatte. Das slowenische Gericht war der Auffassung, dass die Verunglimpfung der Sachverständigen mit einer Missachtung des Gerichts gleichzusetzen sei, da schließlich das Gericht die Sachverständigen bestellt habe. Der Strafverteidiger brachte Beschwerde vor dem EGMR gegen diese Entscheidung ein. Der EGMR befand, dass die Äußerungen zum einen im Zusammenhang mit der Strafverteidigung im konkreten Fall und, dass sie ohne weitere Erklärung aus dem Kontext gerissen seien und nicht jeglicher Grundlage entbehrten. In der Entscheidung des EGMR vom 27. Januar 2015 (Beschwerdenr. 66232/10) hatte dieser noch festgestellt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht grenzenlos sei, mit der nunmehrigen Entscheidung wird nun das Recht der effektiven Verteidigung gestärkt.

Rechtslage in den USA

In den USA gehört die Redefreiheit (englisch freedom of speech) als 1. Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten. Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schützt teilweise auch Äußerungen, die in anderen Ländern als Volksverhetzung, Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten würden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit schützt die Redefreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen.

“Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.”

„Der Kongress soll kein Gesetz erlassen, das die Einführung einer Staatsreligion zum Gegenstand hat, die freie Religionsausübung verbietet, die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes einschränkt, sich friedlich zu versammeln und die Regierung durch Petition um Abstellung von Missständen zu ersuchen.“

– 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten

Internationale Regelungen

Vereinte Nationen

Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:

„Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Meinungs- und Redefreiheit im Internet

David Kaye, UN-Sonderbeauftragter für Meinungsfreiheit, nennt in seinem Jahresbericht 2015 Verschlüsselung und Anonymität als Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in digitalen Medien. Solche Sicherheitsmaßnahmen könnten essentiell dafür sein, dass andere Rechte überhaupt ausgeübt werden können.

Der Historiker und Autor Timothy Garton Ash nennt in seinem 2016 auf Deutsch erschienenen Buch Redefreiheit. Prinzipien für eine vernetzte Welt zehn Prinzipien für die Redefreiheit in der digitalen Welt. Sie sind aus dem von der Universität Oxford, Sitz des Lehrstuhls Garton Ashs, betriebenen Internetplattform-Projekt freespeechdebate.com (dt. sinngemäß Freie Rede-Debatte) entwickelt, auf dem alle Recherchen zum Thema in dreizehn Sprachen dokumentiert und zur Diskussion gestellt werden:

  1. Alle Menschen müssen in der Lage und befähigt sein, frei ihre Meinung zu äußern und ohne Rücksicht auf Grenzen, Informationen und Ideen zu suchen, zu empfangen und mitzuteilen.
  2. Weder drohen wir mit Gewalt noch akzeptieren wir gewaltsame Einschüchterung.
  3. Wir nutzen jede Chance, Wissen zu verbreiten und tolerieren hierbei keine Tabus.
  4. Wir benötigen unzensierte, vielfältige und vertrauenswürdige Medien, um gut informiert Entscheidungen zu treffen und vollständig am öffentlichen Leben teilzuhaben.
  5. Wir sprechen offen und mit robuster Zivilität über alle Arten von Unterschieden zwischen Menschen.
  6. Wir respektieren alle Gläubigen, aber nicht unbedingt alle Glaubensinhalte.
  7. Wir sollten unsere Privatsphäre schützen und Rufschädigungen entgegentreten können. Jedoch sollten wir auch Einschränkungen der Privatsphäre akzeptieren, sofern dies im öffentlichen Interesse ist.
  8. Wir müssen ermächtigt werden, Einschränkungen der Informationsfreiheit zu hinterfragen, die etwa mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begründet werden.
  9. Wir verteidigen das Internet und andere Kommunikationsmittel gegen illegitime Eingriffe durch öffentliche und private Mächte.
  10. Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen und tragen dafür die Konsequenzen.
Siehe auch: Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union

Im Fall von sozialen Medien wie Twitter und Facebook wird die Frage gestellt, wie weit die Betreiber solcher Angebote ein „Hausrecht“ ausüben und unliebsame Äußerungen unterbinden dürfen oder auf rechtlicher Grundlage müssen. Im Fall Packingham v. North Carolina erkannte der U.S. Supreme Court allgemein zugängliche soziale Medien als einen öffentlichen Raum, und der Zugang dazu dürfe durch Gesetze nicht eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern dieses Urteil auch die Betreiber von Online-Angeboten verpflichtet.

Literatur

  • Dieter Grimm: Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In: Neue Juristische Wochenschrift. 1995, S. 1697–1705.
  • Martin Hochhuth: Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes (= Jus Publicum. 153). Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149073-6 (teils zugleich: Habilitationsschrift, Universität Freiburg, 2005).
  • Michael Hoppmann: Redefreiheit. In: Gert Ueding (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. WBG, Darmstadt 1992 ff., Band 10 (2011), Sp. 1021–1029.
  • Horst Meier: „Mehr Diskussion, nicht erzwungenes Schweigen“. Über die Redefreiheit in den USA. In: Merkur. 708 (Mai 2008). Nachgedruckt in: Horst Meier: Protestfreie Zonen? Variationen über Bürgerrechte und Politik. Berliner Wissenschafts-Verlag, 2012, S. 65–71.
  • Sascha Sajuntz: Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2017. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2018, S. 589.

Weblinks

Commons: Meinungsfreiheit – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Meinungsfreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur zur Meinungsfreiheit im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Media Freedom Navigator: Medienfreiheits-Rankings bei der Deutschen Welle
  • David van Mill: Freedom of Speech. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
  • Katja Stamm: Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Band 37/38, 26. Mai 2002
  • Bundeszentrale für politische Bildung, Meinungsfreiheit, abgerufen am 16. März 2022

Einzelnachweise

  1. Rechtssatznummer RS0073088. In: Das Rechtsinformationssystem des Bundes Österreich. OGH, 16. Januar 2020, abgerufen am 21. November 2022: „Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel zuständigen Stelle vortragen.“ 
  2. Evelyn Beatrice Hall Quotes, Brainyquote.com. Vgl. Paul F. Boller Jr., John George: They Never Said It: A Book of Fake Quotes, Misquotes, and Misleading Attributions. Oxford University Press, New York 1989, ISBN 0-19-505541-1, S. 124–126.
  3. Zit. n.: Kurt Koszyk: Deutsche Presse 1914–1945. Berlin 1972, Teil III, S. 337 f.
  4. Kurt Koszyk: Deutsche Presse 1914–1945. Berlin 1972, Teil III, S. 338.
  5. Meinungsfreiheit. Bundesarchiv, Stasi-Unterlagen-Archiv, abgerufen am 6. Dezember 2022. 
  6. Roland Rechtsreport 2022. (PDF; 8 MB) In: roland-rechtsschutz.de. 4. März 2022, S. 26 f., archiviert vom Original am 23. April 2022; abgerufen am 23. April 2022 (Kapitel „Die Grenzen der Freiheit“, Schaubild 16, Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfragen, zuletzt 12047: Kalenderjahre 1953–2011, 2021): „Freie Meinungsäußerung. Frage: ‚Haben Sie das Gefühl, dass man heute in Deutschland seine Meinung frei sagen kann, oder ist es besser, vorsichtig zu sein?‘ (Angaben in Prozent) […] An 100 fehlende Prozent: ‚Mit Einschränkungen‘, unentschieden […] Basis: Bundesrepublik Deutschland (bis 1980: Westdeutschland), Bevölkerung ab 16 Jahre“ 
  7. Sara Wagener: Allensbach-Umfrage – Das Freiheitsempfinden der Deutschen steigt. In: faz.net. 28. Dezember 2022, archiviert vom Original am 29. Dezember 2022; abgerufen am 29. Dezember 2022 (Kalenderjahre 2017, 2022): „Das geht aus dem Freiheitsindex des Instituts für Demoskopie Allensbach, des Analyseinstituts Media Tenor und des John Stuart Mill Instituts hervor […] Nur 48 Prozent sagten, sie hätten das Gefühl, frei reden zu können – gegenüber 63 Prozent, die das noch 2017 sagten und 78 Prozent 1990. Vorsichtig in ihrer Meinungsäußerung sind 37 Prozent der Befragten, 2021 waren es 44 Prozent, 2017 dagegen nur 25 Prozent.“ 
  8. BVerfGE 7, 198, S. 207 ff. – Lüth.
  9. BVerfGE 33, 1 (15) – Strafgefangene.
  10. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 1-28
  11. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 – Rn. 13 = NJW-RR 2017, 1003
  12. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 15 = NJW 2016, 3360 = JA 2017, 76 (Muckel)< angebliches Doping bei einer 13-jährigen Sportlerin in der DDR>
  13. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 16 = NJW 2016, 3360
  14. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 20 = NJW 2016, 3360
  15. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 21 = NJW 2016, 3360
  16. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 – Rn. 22
  17. Pieroth/Schlink, Staatsrecht: Grundrechte, 2009, S. 145
  18. Fenchel, Negative Informationsfreiheit, 1997, S. 76 ff; Fikentscher/Möllers, NJW 1998, 1337
  19. Einschränkend: BVerfG, Urteil vom 25. Januar 2012, Az. 1 BvR 2499/09, Volltext.
  20. BVerfGE 124, 300, S. 320 ff. – Rudolf Heß Gedenkfeier.
  21. Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung. (PDF; 50 kB) u. a. Innenminister Mecklenburg-Vorpommern, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. Juni 2011; abgerufen am 28. Januar 2014. 
  22. Georg Albert, Lothar Bluhm, Markus Schiefer Ferrari: Political Correctness: Kultur- und sozialgeschichtliche Perspektiven. Tectum Wissenschaftsverlag, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8288-7622-4, S. 204 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). 
  23. Nils Dorenbeck: Freiheit als Unfreiheit der Anderen. Anmerkungen zu einer totalitären Umdeutung von Meinungsfreiheit. In: Aptum, Zeitschrift für Sprachkritik und Sprachkultur. Band 16, Nr. 2–3, 31. Dezember 2020, ISSN 2748-5277, S. 49–55, doi:10.46771/978-3-96769-102-3_8 (meiner-elibrary.de [abgerufen am 27. März 2024]). 
  24. Elizabeth Prommer, Carlos Collado Seidel, Juliane Wegner: Das freie Wort unter Druck (PDF; 731 kB) 10. Oktober 2018.
  25. Frauke Rostalski, Die verletzliche Gesellschaft und das Strafrecht: "Zugriffe auf die Meinungsfreiheit erleben Konjunktur", Legal Tribune Online vom 23. April 2025.
  26. Fundstelle: BVerfGE 7, 198
  27. Fundstelle: BVerfGE 12, 113
  28. Fundstelle: BVerfGE 25, 256
  29. Beschluss vom 24. Februar 1971 · Az. 1 BvR 435/68 (Mephisto). Bundesverfassungsgericht, 24. Februar 1971, abgerufen am 24. April 2023.  = BVerfGE 30, 173 ff.
  30. Fundstelle: BVerfGE 33, 52
  31. Fundstelle: BVerfGE 35, 202
  32. Fundstelle: BVerfGE 42, 163
  33. Fundstelle: BVerfGE 44, 197
  34. Fundstelle: BVerfGE 54, 208
  35. Fundstelle: BVerfGE 60, 234
  36. Fundstelle: BVerfGE 66, 116
  37. Fundstelle: BVerfGE 85, 1
  38. Fundstelle: BVerfGE 86, 1
  39. Fundstelle: BVerfGE 90, 241
  40. Fundstelle: BVerfGE 93, 266
  41. BVerfGE 101, 361, Az. 1 BvR 653/96.
  42. Fundstelle: BVerfGE 102, 347
  43. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007, Az. 1 BvR 1783/05 (PDF-Datei, 73 kB)
  44. Fundstelle: BVerfGE 124, 300
  45. Bernd von Heintschel-Heinegg: Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit – Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG (3. Teil) veröffentlicht am 6. August 2016 auf Beck-Blog
  46. G155/10
  47. Vgl. z. B. VfSlg 10.948/1986 etc.
  48. Artikel 11 – Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. 25. April 2015, abgerufen am 27. Januar 2023. 
  49. Gefeuerte Altenpflegerin bekommt Abfindung. Süddeutsche Zeitung, 25. Mai 2012, abgerufen am 13. Mai 2017. 
  50. 28274/08
  51. 40975/08.
  52. 66232/10.
  53. Newsletter des Deutschen Anwaltsvereins.
  54. Art. 19 AEMR (PDF) (offizielle deutschsprachige Fassung)
  55. David Kaye: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression. Abgerufen am 22. Mai 2015 (englisch). 
  56. Hanser München, ISBN 978-3-446-24494-8.
  57. Badische Zeitung: Wie kann man vernünftig miteinander im Netz reden? 16. Dezember 2016, abgerufen am 17. Dezember 2016. 
  58. freespeechdebate.com (17. Dezember 2016).

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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 22:53

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Meinungsfreiheit genauer Meinungsausserungsfreiheit ist das gewahrleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Ausserung und offentliche Verbreitung einer Meinung in Wort Schrift und Bild sowie allen weiteren verfugbaren Ubertragungsmitteln In manchen Judikaturen ist dieses Recht vom gesetzlichen Rahmen eingeschrankt Von der Meinungsausserungsfreiheit zu unterscheiden ist die z B in den USA geltende Redefreiheit Die Meinungsfreiheit als Grundlage der Demokratie track track source source source source source source source source Video Meinungsfreiheit und Demokratie 1 22 min Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert um zu verhindern dass die offentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeintrachtigt oder gar verboten wird In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht moglich ware Das Verbot der Zensur verhindert die Meinungs und Informationskontrolle durch staatliche Stellen Im Unterschied zu einer Diktatur sind der Staatsgewalt in einer Demokratie die Mittel der vorbeugenden Informationskontrolle durch Zensur ausdrucklich verboten GeschichteFranzosische Revolution Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Artikel 11 der Erklarung der Menschen und Burgerrechte in Frankreich als un des droits les plus precieux de l Homme deutsch eines der kostbarsten Rechte des Menschen bezeichnet Heute gilt sie als einer der wichtigsten Massstabe fur den Zustand eines demokratischen Rechtsstaates Eines der haufigsten Zitate zur Meinungsfreiheit wird dabei irrtumlich Voltaire zugeschrieben entstammt aber tatsachlich der Biographie von Evelyn Beatrice Hall uber ihn um damit seine Uberzeugung zu beschreiben I disapprove of what you say but I will defend to the death your right to say it Ich lehne ab was Sie sagen aber ich werde bis auf den Tod Ihr Recht verteidigen es zu sagen Weimarer Republik Im Artikel 118 der Weimarer Verfassung war die Meinungsfreiheit so geregelt Jeder Deutsche hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort Schrift Druck Bild oder in sonstiger Weise frei zu aussern An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits oder Anstellungsverhaltnis hindern und niemand darf ihn benachteiligen wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht Der Passus Schranken der allgemeinen Gesetze erfuhr eine nach Kurt Koszyk verhangnisvolle Uminterpretation Entgegen den Schopfern der Verfassung erhielt das Wort allgemein eine normative Bedeutungsverschiebung zu allgemeingultig im Sinne der ubergeordneten Idee der Gemeinschaft Die Notverordnungen nach Artikel 48 durchbrachen zunehmend die Meinungsfreiheit und fuhrten dazu dass die Pressefreiheit zunehmend vom Willen des Reichsprasidenten und der Regierung abhing Nationalsozialismus Im Nationalsozialismus wurde die Meinungsfreiheit unter anderem durch die Reichstagsbrandverordnung vom 28 Februar 1933 und das Heimtuckegesetz vom 20 Dezember 1934 eingeschrankt DDR Artikel 27 der Verfassung der DDR verburgte die Meinungsfreiheit jedoch nicht als allgemeines Recht Jeder Burger der Deutschen Demokratischen Republik hatte das Recht den Grundsatzen der Verfassung gemass seine Meinung frei und offentlich zu aussern Diese Einschrankung erlaubte den Behorden Meinungsfreiheit nur auf dem Papier zu erlauben Denn schon ein politischer Witz konnte als staatsfeindliche Hetze nach den 104 106 des Strafgesetzbuchs der DDR verfolgt werden So galt allgemein Zensur in der DDR und die Staatssicherheit fuhrte Akten in denen missliebige Meinungsausserungen dokumentiert wurden um aufgrund dessen gegen die Betroffenen vorzugehen Auf Missstande konnten Burger per Eingabe aufmerksam machen das Gesetz uber die Bearbeitung der Eingaben der Burger erfullte eine Ventilfunktion da es Beschwerden uber Verwaltungsakte und generelles Behordenhandeln zuliess auf die binnen vier Wochen geantwortet werden musste Jahrlich gingen ca eine Million Beschwerden ein bei zu entschiedener Kritik wurden Beschwerden jedoch an die Staatssicherheit weitergeleitet Verschiedene LanderRechtslage und Situation in Deutschland Die zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert Wir arbeiten aktuell daran diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen Mehr dazu Freie Meinungsausserung Deutschland Haben Sie das Gefuhl dass man heute in Deutschland seine Meinung frei sagen kann oder ist es besser vorsichtig zu sein In Deutschland wird die Meinungsfreiheit durch Art 5 Abs 1 Satz 1 1 Hs Grundgesetz GG und Art 10 EMRK gewahrleistet Art 5 Abs 1 GG verkurzt 1 Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu aussern und zu verbreiten Eine Zensur findet nicht statt Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit Schutzbereich Die Bedeutung dieses Grundrechtes wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung konkretisiert und unterstrichen So heisst es in dem Luth Urteil von 1958 Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Personlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte uberhaupt Fur eine freiheitlich demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend Dass es bei dem Begriff der Meinung fur den Schutz nicht darauf ankommen kann ob es sich um ein richtiges oder falsches emotionales oder rational begrundetes Werturteil handelt hat das Bundesverfassungsgericht 1972 in einem Urteil uber die Meinungsfreiheit Strafgefangener prazisiert In einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefuge ist jede Meinung auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende schutzwurdig und 2011 wiederholt Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen das heisst durch das Element der Stellungnahme und des Dafurhaltens gepragte Ausserungen Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art 5 Abs 1 Satz 1 GG ohne dass es dabei darauf ankame ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen ob sie begrundet oder grundlos emotional oder rational sind oder ob sie als wertvoll oder wertlos gefahrlich oder harmlos eingeschatzt werden Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht wenn sie scharf und uberzogen geaussert werden Allgemein definiert man den Rechtsbegriff der Meinung als Moment der Stellungnahme des Dafurhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung Art 5 GG erfasst jede denkbare Form der Kundgabe einer Meinung also nicht nur das Aussprechen sondern auch eine auf einem Plakat Transparent oder Ansteck Button festgehaltene Meinung Daneben werden auch solche Tatigkeiten geschutzt welche die Meinungsausserung begleiten und insbesondere auf die Verstarkung ihrer Wirkung abzielen Zwar spricht das deutsche Grundgesetz nur von der Meinungsausserungsfreiheit das bedeutet jedoch nicht dass Tatsachenbehauptungen vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen sind Sie sind dann geschutzt wenn sie Voraussetzung fur eine bestimmte Meinung sind Meinungsausserungen und Tatsachenbehauptungen lassen sich in der Praxis kaum voneinander unterscheiden Da unwahre Tatsachenbehauptungen grundsatzlich nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind ist in diesem Fall eine Abgrenzung notwendig Bei dieser Abgrenzung treten in der Praxis grosse Probleme auf Dabei ist die Unterscheidung im Grundsatz einfach Tatsachenbehauptungen liegen dann vor wenn sie durch die objektive Beziehung zwischen der Ausserung und der Wirklichkeit gepragt werden und der Uberprufung mit Mitteln des Beweises zuganglich sind z B Die Partei A ist die mitgliederstarkste Partei Deutschlands ist entweder richtig oder falsch Ein Gericht kann uber diese Fragen Beweis erheben Eine Meinung hingegen entzieht sich dem Beweis und ist stattdessen durch Werten und Dafurhalten gepragt z B ist die Aussage Das Steuerkonzept der Partei B zur Bundestagswahl 2005 ist ungerecht weder falsch noch richtig sondern stellt vielmehr eine Wertung dar Unwahre Tatsachenbehauptungen mussen in der Regel nicht hingenommen werden wahre Tatsachenbehauptungen schon Wer eine das Personlichkeitsrecht eines anderen beeintrachtigende Tatsachenbehauptung aufstellt hat diese nach den 186 StGB 823 Abs 2 BGB entsprechend zu beweisen Ist eine Tatsachenbehauptung weder erweislich wahr noch erweislich falsch so hat eine Abwagung zu erfolgen Es bedarf eines Ausgleichs zwischen der Meinungsfreiheit und dem Personlichkeitsschutz Hiernach kann unter bestimmten Umstanden auch eine moglicherweise unwahre Behauptung denjenigen die sie aufstellen oder verbreiten so lange nicht untersagt werden wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfaltige Recherchen uber den Wahrheitsgehalt angestellt haben Zu berucksichtigen ist auch die Schwere des Eingriffs in das Personlichkeitsrecht und der Umgang mit Sorgfalts und Aufklarungspflichten und moglichkeiten verstarkt im Fall der Presse Wird offenbar dass die Wahrheit einer personlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lasst ist es zuzumuten auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden Die Meinungsfreiheit schutzt auch Satire Comedy Karikaturen sowie die Werbung Fur derartige Meinungsausserungen besteht gemass Art 5 GG ebenfalls keine Vorzensur Negative Meinungsfreiheit Art 5 Abs 1 Satz 1 1 Hs garantiert auch die sog negative Meinungsfreiheit d h die Freiheit seine Meinung nicht zu aussern und nicht zu verbreiten Niemand darf gezwungen werden eine eigene oder fremde Meinung zu aussern So wie zur positiven Meinungsfreiheit gehort dass die Meinung ihren Adressaten erreicht gehort zur negativen Meinungsfreiheit dass die Meinung dem dem der Aussernde sie nicht zukommen lassen will auch nicht zukommt Eng verwandt damit im Sinne einer negativen und positiven Freiheit aber nicht mit der Meinungsfreiheit zu verwechseln sind die negative Informationsfreiheit und die negative Rezipientenfreiheit laut Art 5 Abs 1 Satz 1 2 Hs Diese schutzen vor unentrinnbar aufgedrangter Information wie z B politischer Propaganda Grenzen Schranken der Meinungsfreiheit Art 5 Abs 2 GG Juristisch Beschrankungen der Meinungsfreiheit durfen in den meisten Demokratien keine abweichende Meinung unterbinden sondern nur zum Staatsschutz oder zum Schutz anderer wichtiger Interessen wie dem Jugendschutz eingesetzt werden Repression also Sanktionen nach erfolgter Meinungsausserung ist meist nur zum Schutz hoher und gleichrangiger anderer Guter erlaubt aber nur auf der Basis eines ausreichend die Einschrankung detaillierenden rechtmassig verabschiedeten Gesetzes Allgemein verbreitete Einschrankungen der Meinungsausserungsfreiheit nicht abschliessend ergeben sich in Deutschland aus der Schranke des Art 5 Absatz 2 des Grundgesetzes Zu den Beschrankungen gehoren unter anderem der Schutz der personlichen Ehre vor Beleidigung oder Verleumdung die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes die Grenze der offentlichen Sicherheit der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschutzter Informationen z B Artikel 5 Absatz 2 S 1 GG Schranke der allgemeinen Gesetze das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz da es nicht meinungsspezifisch wirkt Daruber hinaus kann es je nach erhebliche Unterschiede in der Zuruckhaltung des Staates vor Repression geben Im Gegensatz zu den insoweit recht zuruckhaltenden USA gehen die meisten europaischen Lander deutlich weiter So steht die Rassendiskriminierung im Gegensatz zu den USA in Europa meist auch unter Privatleuten unter Strafe siehe Volksverhetzung Art 5 Abs 2 GG regelt die Grenzen Schranken der Meinungsfreiheit Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der personlichen Ehre Art 5 Abs 2 GG Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrucklich die Moglichkeit vorgesehen das Grundrecht durch ein Gesetz zu beschranken Innerhalb der drei in Art 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Ruckgriff auf die allgemeinen Gesetze notig da die ubrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen Im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten erfordert die Beschrankung der Meinungsfreiheit aber hier mehr denn allgemeines Gesetz stellt hohere Anforderungen an den Gesetzgeber als nur Gesetz Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb zu klaren was unter dem Begriff allgemeines Gesetz zu verstehen sei und beschrieb ein solches Gesetz so dass es nicht eine bestimmte Meinung als solche im Auge haben durfe so die Sonderrechtslehre sondern zum einen dem Schutz uberragender Rechtsguter dienen musse und zum anderen eine Meinung allenfalls zufallig treffen durfe also nicht gezielt und individuell sondern nur indirekt Damit bleibt im Einzelfall allerdings immer noch offen wann ein Gesetz tatsachlich als allgemeines Gesetz gelten kann oder ob es schon ein spezielles ist Im Rahmen der sogenannten Wechselwirkungslehre hat das Bundesverfassungsgericht das Problem des Umgangs mit den allgemeinen Gesetzen vor dem Grundrecht noch komplizierter gefasst indem es im sogenannten Luth Urteil festlegte Die allgemeinen Gesetze mussen in ihrer das Grundrecht beschrankenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsatzlichen Vermutung fur die Freiheit der Rede in allen Bereichen namentlich aber im offentlichen Leben fuhren muss auf jeden Fall gewahrt bleibt Gemeint ist damit dass Gesetze welche die Meinungsfreiheit einschranken ihrerseits an der Bedeutung der Meinungsfreiheit gemessen werden sollen Dem Bundesverfassungsgericht ist darauf in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter anderem vorgehalten worden mit dieser Wechselwirkungslehre einen Zirkelschluss zu fuhren und indirekt die Bewertung von Meinungen zu fordern was gerade nicht Sinn von Art 5 GG sei weil der Schutzbereich der Freiheit von Meinung dem entgegenstunde Problematisch ist aber der Fall der Volksverhetzung gemass 130 Abs 4 StGB Danach wird mit Freiheitsstrafe bedroht wenn jemand offentlich oder in einer Versammlung den offentlichen Frieden in einer die Wurde der Opfer verletzenden Weise dadurch stort dass er die nationalsozialistische Gewalt und Willkurherrschaft billigt verherrlicht oder rechtfertigt Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Wunsiedel Entscheidung festgestellt dass dieses Strafgesetz auch wenn es kein allgemeines Gesetz sei mit Art 5 Abs 1 und 2 GG vereinbar sei Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt dass hier eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts fur meinungsbezogene Gesetze grundrechtsimmanent sei Das Grundgesetz sei ein Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft Neben der besonderen Schranke des Art 5 Abs 2 GG ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch durch grundsrechtsimmanente Schranken einschrankbar Dies umfasst samtliche Einschrankungen die zum Schutze von Verfassungsgutern insbesondere anderen Grundrechten dienen Nach den Grundsatzen des Berufsbeamtentums gilt fur den offentlichen Dienst die Pflicht zur Massigung und Zuruckhaltung damit das Vertrauen in eine unparteiische und gemeinwohlorientierte Amtsfuhrung nicht untergraben wird Provozierende ausserdienstliche Meinungsausserungen stellen eine Dienstpflichtverletzung dar Faktisch Inwieweit in der Realitat Beschrankungen der Meinungs und Redefreiheit etwa durch die Diskursmacht meinungsbildender Gruppen auftreten ist Gegenstand von Diskussionen In diesem Zusammenhang ist als Beispiel die Rucksicht auf Political Correctness zu nennen Jedoch ist blosser s ozialer Konformitatsdruck durch implizite und volatile Konsense unterschiedlicher Gruppen letztlich gerade ein Symptom von Meinungsfreiheit namlich ein Symptom des Kampf es der Meinungen BVerfGE 7 198 208 so der Germanist und Politikwissenschaftler Nils Dorenbeck denn z u einem Kampf gehort dass man dabei unter Druck gerat Daraus eine Grundrechtsgefahrdung zu konstruieren artikuliert vor allem eine Angst vor Dissens und eine Sehnsucht nach pradiskursiver Einmutigkeit Diese sei faschistoid zu nennen Neben dem verfassungsrechtlichen Begriff der Meinungsfreiheit so Dorenbeck habe sich alltagssprachlich eine totalitare Umdeutung desselben etabliert Ihr liege ein Begriff zugrunde der Meinungsfreiheit als das Freibleiben der eigenen Meinungsausserung vom Widerspruch durch andere definiert Diese Umkehrung fuhre in eine Antinomie in der das Recht auf Meinungsfreiheit nur dann gilt wenn es nicht gilt Wer diese Umkehrung in programmatischer Absicht vornehme wende sich damit letztlich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung Untersuchungen zum Stand der Meinungsfreiheit In der Wahrnehmung einiger Schriftsteller in Deutschland ist die Meinungsfreiheit bedroht 526 Schriftsteller beteiligten sich an einer Studie die Ende 2018 durch das PEN Zentrum Deutschland und das Institut fur Medienforschung der Universitat Rostock durchgefuhrt wurde Drei Viertel der Teilnehmer sorgen sich um die freie Meinungsausserung in Deutschland Sie verweisen auf eine Zunahme von Bedrohungen Einschuchterungsversuchen und hasserfullten Reaktionen 50 haben Ubergriffe auf die eigene Person erlitten 2 korperliche Angriffe Insbesondere feministische Medien sind das Ziel dieser vor allem uber Facebook personliche E Mails und Kommentarfunktionen von Online Artikeln erfolgenden Angriffe Als Quellen und Ursachen dafur werden vor allem populistische und Rechtsparteien und Abneigung gegenuber dem Geschlecht oder der sexuellen Orientierung genannt Die Kolner Rechtswissenschaftlerin Frauke Rostalski merkte 2025 an dass die Meinungsfreiheit in den letzten Jahren und im Koalitionsvertrag immer mehr zugunsten von Regelungen und Einrichtung von Medienaufsichten gegen Fake News Hass und Hetze Diskriminierungen Politikerbeleidigungen u a eingeschrankt werde oder werden solle Es entstehe der Eindruck dass kritische Stimmen mit strafrechtlichen Mitteln zum Schweigen gebracht werden sollen und zwar durch genau jene die sich durch diese Kritik hinterfragt sehen Die freiheitliche Demokratie sei aber auf den offenen Diskurs als ihr Herzstuck angewiesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit Luth Urteil Blinkfuer Entscheidung Mephisto Entscheidung Lebach Urteil Holocaustleugnungs Urteil Soldaten sind Morder Urteil Caroline von Monaco Urteil II Benetton Entscheidungen Esra Wunsiedel Entscheidung Bernd von Heintschel Heinegg schrieb 2016 hierzu zusammenfassend Das BVerfG entscheidet im Zweifel fur die Meinungsfreiheit auch wenn darunter der Ehrenschutz leidet Seit vielen Jahren ist fur die Karlsruher Richter die Meinungsfreiheit unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Personlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte uberhaupt Fur eine freiheitlich demokratische Staatsordnung sei die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend Vor diesem Hintergrund ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu sehen auch wenn sie auf den ersten Blick manchmal unverstandlich erscheinen mag Rechtslage in Osterreich Abstrakte Normen In Osterreich ist die Meinungsfreiheit durch Art 13 StGG und Art 10 EMRK geschutzt Art 10 EMRK gewahrt hierbei einen grosseren Rechtsschutz Danach kann sich jedermann auf jede Art frei aussern und Ausserungen anderer empfangen Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses Grundrecht eingeschrankt werden Dazu ein Beispiel aus dem Strafgesetzbuch Verhetzung 283 StGB idF BGBl I Nr 103 2011 1 Wer offentlich auf eine Weise die geeignet ist die offentliche Ordnung zu gefahrden oder wer fur eine breite Offentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse der Hautfarbe der Sprache der Religion oder Weltanschauung der Staatsangehorigkeit der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft des Geschlechts einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrucklich wegen dessen Zugehorigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen 2 Ebenso ist zu bestrafen wer fur eine breite Offentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwurde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verachtlich zu machen sucht Gerichtsentscheidungen In der Grundsatzentscheidung G155 10 vom 30 Juni 2012 hat der Verfassungsgerichtshof VfGH festgestellt dass auch das stille passive Betteln jedenfalls als Ausserung einer Tatsache namlich bedurftig und damit auf ein Almosen angewiesen zu sein gewertet werde Die Meinungsfreiheit gelte fur alle Ausdrucksmittel es unterliegen ihr auch die meist korpersprachlich artikulierte Ausserung eines Bettlers bzw einer Bettlerin Meinungsfreiheit schutzt auch die Kommunikation mit anderen wie es auch im Falle des passiven Bettelns gegeben sei Auch kommerzielle Werbung fallt gemass der Rechtsprechung des VfGH unter den Begriff der Meinungsfreiheit Rechtslage in der Schweiz Hier gewahrleistet Artikel 16 der Bundesverfassung die Meinungs und Informationsfreiheit Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt Einschrankungen sind zulassig sofern sie auf einer genugenden gesetzlichen Grundlage beruhen im offentlichen Interesse liegen bzw durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind den Grundsatz der Verhaltnismassigkeit wahren und den Kerngehalt nicht antasten Art 36 BV Rechtslage auf europaischer Ebene Abstrakte Normen Fur die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art 10 der Europaischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard fur die Meinungsfreiheit Innerhalb der Europaischen Union ist die Meinungs und Informationsfreiheit in Artikel 11 der mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union Freiheit der Meinungsausserung und Informationsfreiheit Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsausserung Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein Informationen und Ideen ohne behordliche Eingriffe und ohne Rucksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben Die Meinungsfreiheit umfasst nach dieser Definition auch die freie Verbreitung Annahme und Weiterverbreitung von jeglichen Informationen und nicht nur die Freiheit auf eine Meinung zu etwas Entscheidungen des EGMR zur Meinungsfreiheit In einem Prozess um Whistleblowing im Fall einer Altenpflegerin die auf Missstande in der Pflege hingewiesen hatte beurteilte der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR vorangehende Urteile der deutschen Gerichte als Verstoss gegen Artikel 10 der Europaischen Menschenrechtskonvention Es habe keine faire Abwagung zwischen dem Ruf und den Rechten des Arbeitgebers und dem Recht der Beschaftigten auf Meinungsfreiheit stattgefunden Das Recht auf freie Meinungsausserung umfasst nach Rechtsansicht des EGMR nicht nur harmlose Ausserungen sondern auch drastisch plakativ dargestellte Meinungsausserungen Im Urteil vom 16 Januar 2018 Beschwerdenr 40975 08 stellte der Gerichtshof fest dass nicht nur der Sinngehalt der Meinungsausserung sondern auch die Art der Ausdrucksweise von Artikel 10 EMRK erfasst werde Dem Fall liegt die Ausserung eines slowenischen Strafverteidigers zu Grunde der dem gerichtlich bestellten Sachverstandigen narzisstische Zuge sowie eine an Quacksalberei grenzende Handschriftanalyse vorgeworfen hat Der Strafverteidiger wurde nach nationalem Verfahrensrecht bestraft wobei auch der slowenische Verfassungsgerichtshof die anschliessende Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Verteidiger aufrechterhalten hatte Das slowenische Gericht war der Auffassung dass die Verunglimpfung der Sachverstandigen mit einer Missachtung des Gerichts gleichzusetzen sei da schliesslich das Gericht die Sachverstandigen bestellt habe Der Strafverteidiger brachte Beschwerde vor dem EGMR gegen diese Entscheidung ein Der EGMR befand dass die Ausserungen zum einen im Zusammenhang mit der Strafverteidigung im konkreten Fall und dass sie ohne weitere Erklarung aus dem Kontext gerissen seien und nicht jeglicher Grundlage entbehrten In der Entscheidung des EGMR vom 27 Januar 2015 Beschwerdenr 66232 10 hatte dieser noch festgestellt dass das Recht auf freie Meinungsausserung nicht grenzenlos sei mit der nunmehrigen Entscheidung wird nun das Recht der effektiven Verteidigung gestarkt Rechtslage in den USA In den USA gehort die Redefreiheit englisch freedom of speech als 1 Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika zu der Bill of Rights der Verfassung der Vereinigten Staaten Dieses Recht wird dort traditionell sehr weit ausgelegt und schutzt teilweise auch Ausserungen die in anderen Landern als Volksverhetzung Angriff auf die Verfassung oder Anstiftung zu Straftaten gelten wurden Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit schutzt die Redefreiheit auch unwahre Tatsachenbehauptungen Congress shall make no law respecting an establishment of religion or prohibiting the free exercise thereof or abridging the freedom of speech or of the press or the right of the people peaceably to assemble and to petition the Government for a redress of grievances Der Kongress soll kein Gesetz erlassen das die Einfuhrung einer Staatsreligion zum Gegenstand hat die freie Religionsausubung verbietet die Rede oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes einschrankt sich friedlich zu versammeln und die Regierung durch Petition um Abstellung von Missstanden zu ersuchen 1 Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten StaatenInternationale RegelungenVereinte Nationen Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Artikel 19 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte gewahrleistet Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsausserung dieses Recht schliesst die Freiheit ein Meinungen ungehindert anzuhangen sowie uber Medien jeder Art und ohne Rucksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen zu empfangen und zu verbreiten Meinungs und Redefreiheit im Internet David Kaye UN Sonderbeauftragter fur Meinungsfreiheit nennt in seinem Jahresbericht 2015 Verschlusselung und Anonymitat als Voraussetzung fur die Ausubung des Rechts auf freie Meinungsausserung in digitalen Medien Solche Sicherheitsmassnahmen konnten essentiell dafur sein dass andere Rechte uberhaupt ausgeubt werden konnen Der Historiker und Autor Timothy Garton Ash nennt in seinem 2016 auf Deutsch erschienenen Buch Redefreiheit Prinzipien fur eine vernetzte Welt zehn Prinzipien fur die Redefreiheit in der digitalen Welt Sie sind aus dem von der Universitat Oxford Sitz des Lehrstuhls Garton Ashs betriebenen Internetplattform Projekt freespeechdebate com dt sinngemass Freie Rede Debatte entwickelt auf dem alle Recherchen zum Thema in dreizehn Sprachen dokumentiert und zur Diskussion gestellt werden Alle Menschen mussen in der Lage und befahigt sein frei ihre Meinung zu aussern und ohne Rucksicht auf Grenzen Informationen und Ideen zu suchen zu empfangen und mitzuteilen Weder drohen wir mit Gewalt noch akzeptieren wir gewaltsame Einschuchterung Wir nutzen jede Chance Wissen zu verbreiten und tolerieren hierbei keine Tabus Wir benotigen unzensierte vielfaltige und vertrauenswurdige Medien um gut informiert Entscheidungen zu treffen und vollstandig am offentlichen Leben teilzuhaben Wir sprechen offen und mit robuster Zivilitat uber alle Arten von Unterschieden zwischen Menschen Wir respektieren alle Glaubigen aber nicht unbedingt alle Glaubensinhalte Wir sollten unsere Privatsphare schutzen und Rufschadigungen entgegentreten konnen Jedoch sollten wir auch Einschrankungen der Privatsphare akzeptieren sofern dies im offentlichen Interesse ist Wir mussen ermachtigt werden Einschrankungen der Informationsfreiheit zu hinterfragen die etwa mit dem Schutz der nationalen Sicherheit begrundet werden Wir verteidigen das Internet und andere Kommunikationsmittel gegen illegitime Eingriffe durch offentliche und private Machte Wir treffen unsere eigenen Entscheidungen und tragen dafur die Konsequenzen Siehe auch Charta der Digitalen Grundrechte der Europaischen Union Im Fall von sozialen Medien wie Twitter und Facebook wird die Frage gestellt wie weit die Betreiber solcher Angebote ein Hausrecht ausuben und unliebsame Ausserungen unterbinden durfen oder auf rechtlicher Grundlage mussen Im Fall Packingham v North Carolina erkannte der U S Supreme Court allgemein zugangliche soziale Medien als einen offentlichen Raum und der Zugang dazu durfe durch Gesetze nicht eingeschrankt werden Es bleibt abzuwarten inwiefern dieses Urteil auch die Betreiber von Online Angeboten verpflichtet LiteraturDieter Grimm Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1697 1705 Martin Hochhuth Die Meinungsfreiheit im System des Grundgesetzes Jus Publicum 153 Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 978 3 16 149073 6 teils zugleich Habilitationsschrift Universitat Freiburg 2005 Michael Hoppmann Redefreiheit In Gert Ueding Hrsg Historisches Worterbuch der Rhetorik WBG Darmstadt 1992 ff Band 10 2011 Sp 1021 1029 Horst Meier Mehr Diskussion nicht erzwungenes Schweigen Uber die Redefreiheit in den USA In Merkur 708 Mai 2008 Nachgedruckt in Horst Meier Protestfreie Zonen Variationen uber Burgerrechte und Politik Berliner Wissenschafts Verlag 2012 S 65 71 Sascha Sajuntz Die Entwicklung des Presse und Ausserungsrechts im Jahr 2017 In Neue Juristische Wochenschrift 2018 S 589 WeblinksCommons Meinungsfreiheit Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wiktionary Meinungsfreiheit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur zur Meinungsfreiheit im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Media Freedom Navigator Medienfreiheits Rankings bei der Deutschen Welle David van Mill Freedom of Speech In Edward N Zalta Hrsg Stanford Encyclopedia of Philosophy Katja Stamm Das Bundesverfassungsgericht und die Meinungsfreiheit In Aus Politik und Zeitgeschichte Band 37 38 26 Mai 2002 Bundeszentrale fur politische Bildung Meinungsfreiheit abgerufen am 16 Marz 2022EinzelnachweiseRechtssatznummer RS0073088 In Das Rechtsinformationssystem des Bundes Osterreich OGH 16 Januar 2020 abgerufen am 21 November 2022 Das Recht der freien Meinungsausserung steht dem Rechtsanwalt wie jedem anderen Staatsburger zu Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise sachlich ohne beleidigendes Beiwerk bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mangel zustandigen Stelle vortragen Evelyn Beatrice Hall Quotes Brainyquote com Vgl Paul F Boller Jr John George They Never Said It A Book of Fake Quotes Misquotes and Misleading Attributions Oxford University Press New York 1989 ISBN 0 19 505541 1 S 124 126 Zit n Kurt Koszyk Deutsche Presse 1914 1945 Berlin 1972 Teil III S 337 f Kurt Koszyk Deutsche Presse 1914 1945 Berlin 1972 Teil III S 338 Meinungsfreiheit Bundesarchiv Stasi Unterlagen Archiv abgerufen am 6 Dezember 2022 Roland Rechtsreport 2022 PDF 8 MB In roland rechtsschutz de 4 Marz 2022 S 26 f archiviert vom Original am 23 April 2022 abgerufen am 23 April 2022 Kapitel Die Grenzen der Freiheit Schaubild 16 Quelle Allensbacher Archiv IfD Umfragen zuletzt 12047 Kalenderjahre 1953 2011 2021 Freie Meinungsausserung Frage Haben Sie das Gefuhl dass man heute in Deutschland seine Meinung frei sagen kann oder ist es besser vorsichtig zu sein Angaben in Prozent An 100 fehlende Prozent Mit Einschrankungen unentschieden Basis Bundesrepublik Deutschland bis 1980 Westdeutschland Bevolkerung ab 16 Jahre Sara Wagener Allensbach Umfrage Das Freiheitsempfinden der Deutschen steigt In faz net 28 Dezember 2022 archiviert vom Original am 29 Dezember 2022 abgerufen am 29 Dezember 2022 Kalenderjahre 2017 2022 Das geht aus dem Freiheitsindex des Instituts fur Demoskopie Allensbach des Analyseinstituts Media Tenor und des John Stuart Mill Instituts hervor Nur 48 Prozent sagten sie hatten das Gefuhl frei reden zu konnen gegenuber 63 Prozent die das noch 2017 sagten und 78 Prozent 1990 Vorsichtig in ihrer Meinungsausserung sind 37 Prozent der Befragten 2021 waren es 44 Prozent 2017 dagegen nur 25 Prozent BVerfGE 7 198 S 207 ff Luth BVerfGE 33 1 15 Strafgefangene BVerfG Beschluss der 1 Kammer des Ersten Senats vom 28 November 2011 1 BvR 917 09 Rn 1 28 BVerfG Beschluss vom 16 Marz 2017 1 BvR 3085 15 Rn 13 NJW RR 2017 1003 BVerfG Beschluss vom 28 Juni 2016 1 BvR 3388 14 Rn 15 NJW 2016 3360 JA 2017 76 Muckel lt angebliches Doping bei einer 13 jahrigen Sportlerin in der DDR gt BVerfG Beschluss vom 28 Juni 2016 1 BvR 3388 14 Rn 16 NJW 2016 3360 BVerfG Beschluss vom 28 Juni 2016 1 BvR 3388 14 Rn 20 NJW 2016 3360 BVerfG Beschluss vom 28 Juni 2016 1 BvR 3388 14 Rn 21 NJW 2016 3360 BVerfG Beschluss vom 28 Juni 2016 1 BvR 3388 14 Rn 22 Pieroth Schlink Staatsrecht Grundrechte 2009 S 145 Fenchel Negative Informationsfreiheit 1997 S 76 ff Fikentscher Mollers NJW 1998 1337 Einschrankend BVerfG Urteil vom 25 Januar 2012 Az 1 BvR 2499 09 Volltext BVerfGE 124 300 S 320 ff Rudolf Hess Gedenkfeier Eintreten fur die freiheitlich demokratische Grundordnung PDF 50 kB u a Innenminister Mecklenburg Vorpommern archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 7 Juni 2011 abgerufen am 28 Januar 2014 Georg Albert Lothar Bluhm Markus Schiefer Ferrari Political Correctness Kultur und sozialgeschichtliche Perspektiven Tectum Wissenschaftsverlag Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8288 7622 4 S 204 f eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Nils Dorenbeck Freiheit als Unfreiheit der Anderen Anmerkungen zu einer totalitaren Umdeutung von Meinungsfreiheit In Aptum Zeitschrift fur Sprachkritik und Sprachkultur Band 16 Nr 2 3 31 Dezember 2020 ISSN 2748 5277 S 49 55 doi 10 46771 978 3 96769 102 3 8 meiner elibrary de abgerufen am 27 Marz 2024 Elizabeth Prommer Carlos Collado Seidel Juliane Wegner Das freie Wort unter Druck PDF 731 kB 10 Oktober 2018 Frauke Rostalski Die verletzliche Gesellschaft und das Strafrecht Zugriffe auf die Meinungsfreiheit erleben Konjunktur Legal Tribune Online vom 23 April 2025 Fundstelle BVerfGE 7 198 Fundstelle BVerfGE 12 113 Fundstelle BVerfGE 25 256 Beschluss vom 24 Februar 1971 Az 1 BvR 435 68 Mephisto Bundesverfassungsgericht 24 Februar 1971 abgerufen am 24 April 2023 BVerfGE 30 173 ff Fundstelle BVerfGE 33 52 Fundstelle BVerfGE 35 202 Fundstelle BVerfGE 42 163 Fundstelle BVerfGE 44 197 Fundstelle BVerfGE 54 208 Fundstelle BVerfGE 60 234 Fundstelle BVerfGE 66 116 Fundstelle BVerfGE 85 1 Fundstelle BVerfGE 86 1 Fundstelle BVerfGE 90 241 Fundstelle BVerfGE 93 266 BVerfGE 101 361 Az 1 BvR 653 96 Fundstelle BVerfGE 102 347 BVerfG Beschluss vom 13 Juni 2007 Az 1 BvR 1783 05 PDF Datei 73 kB Fundstelle BVerfGE 124 300 Bernd von Heintschel Heinegg Ehrenschutz contra Meinungsfreiheit Drei aktuelle Entscheidungen des BVerfG 3 Teil veroffentlicht am 6 August 2016 auf Beck Blog G155 10 Vgl z B VfSlg 10 948 1986 etc Artikel 11 Freiheit der Meinungsausserung und Informationsfreiheit 25 April 2015 abgerufen am 27 Januar 2023 Gefeuerte Altenpflegerin bekommt Abfindung Suddeutsche Zeitung 25 Mai 2012 abgerufen am 13 Mai 2017 28274 08 40975 08 66232 10 Newsletter des Deutschen Anwaltsvereins Art 19 AEMR PDF offizielle deutschsprachige Fassung David Kaye Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Abgerufen am 22 Mai 2015 englisch Hanser Munchen ISBN 978 3 446 24494 8 Badische Zeitung Wie kann man vernunftig miteinander im Netz reden 16 Dezember 2016 abgerufen am 17 Dezember 2016 freespeechdebate com 17 Dezember 2016 Dieser Artikel ist als Audiodatei verfugbar source source Speichern 29 35 min 12 6 MB Text der gesprochenen Version 1 Februar 2017 Mehr Informationen zur gesprochenen Wikipedia Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4038463 9 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85051707 NDL 00562361

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