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Dieser Artikel erläutert Migrationspolitik zum Ausleben von Freiheiten siehe Moral und Libertinage Freizügigkeit umfasst

Freizügigkeit

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Freizügigkeit
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Dieser Artikel erläutert Migrationspolitik; zum Ausleben von Freiheiten siehe Moral und Libertinage.

Freizügigkeit umfasst das Recht natürlicher und juristischer Personen, den Aufenthalts- und Arbeitsort bzw. Geschäftssitz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten frei zu wählen, d. h. sowohl einen Wechsel innerhalb eines Landes vorzunehmen als auch zu Niederlassungszwecken die Grenzen eines anderen Landes zu überschreiten und sich dort aufzuhalten.

Die Reisefreiheit umfasst dagegen das Recht natürlicher Personen auf Ausreise aus einem Land, einschließlich dem eigenen, sowie das Recht, in ein anderes, einschließlich das eigene, (wieder) einzureisen.

Freizügigkeit als Menschenrecht

Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen sowie jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erkennt demnach ein Auswanderungsrecht an, nicht aber ein Einwanderungsrecht. Dies wird in der politischen Philosophie kontrovers diskutiert.

Siehe auch: Protokoll Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Siehe auch: „Internationale Übereinkommen“ im Artikel Reisefreiheit

Freizügigkeit in der Europäischen Union und dem EWR

Die Freizügigkeit wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem auf Grund dieses Vertrags ergangenen Sekundärrechts garantiert.

Allgemeines

Die Personenfreizügigkeit wird in die für alle Unionsbürger geltende allgemeine Freizügigkeit und in die wirtschaftsbezogene Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit als ein Teil der vier Grundfreiheiten unterteilt. Die allgemeine Freizügigkeit ist gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV geregelt und gestattet den Unionsbürgern, sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. In Art. 45 Abs. 1 AUEV ist darüber hinaus die Freizügigkeit der Arbeitnehmer als Unterfall der Personenfreizügigkeit geregelt (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Sie betrifft ausschließlich abhängige Erwerbstätige in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Gemäß Art. 49 AUEV sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verboten, insbesondere dürfen sie Agenturen, Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen gründen und führen.

Rechtsfragen

Das Freizügigkeitsrecht weist weitgehend die Merkmale eines Grundrechts auf und unterscheidet sich nach Funktion, Regelungsgehalt und persönlichem Anwendungsbereich von den Grundfreiheiten. Die internationale Freizügigkeit berechtigt zur grenzüberschreitenden Bewegungsfreiheit und zum dauerhaften Aufenthalt im Staat der eigenen Wahl. Die Freizügigkeit bezweckt primär den Schutz vor Freiheitsverletzungen. Sie umfasst implizit neben dem Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt auch das Recht, den Herkunftsstaat zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen.

Die allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger ist nach Art. 21 AEUV und Art. 45 EU-Grundrechtecharta das Recht, sich in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz frei zu bewegen und sich aufzuhalten, ohne einen Aufenthaltstitel (Visum) zu benötigen. Daneben existiert eine spezielle Ausprägung in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Diese umfasst das Recht, in jedem Mitgliedsstaat arbeiten zu dürfen. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) gelten für Unternehmen (und Selbstständige als Unternehmer). Diese werden gelegentlich auch unter Freizügigkeit subsumiert, zählen jedoch bereits begrifflich nicht dazu. Gleiches gilt für den freien Waren- (Art. 30, Art. 34, Art. 35 AEUV) Kapital- und Zahlungsverkehr (Art. 64 AEUV).

Das Aufenthaltsrecht ist jedoch nicht absolut. Um in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat bleiben zu dürfen, müssen die sich aufhaltenden Bürger entweder in Arbeit oder auf Arbeitssuche sein, studieren oder auf andere Weise ausreichend finanzielle Mittel besitzen und eine Krankenversicherung nachweisen, um keine Belastung für die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes zu werden. Die Staaten dürfen von Bürgern anderer EU/EWR-Länder verlangen, ihren Aufenthalt bei den Meldebehörden nach einer bestimmten Frist zu melden. EU/EWR-Länder dürfen Bürger anderer Länder zurückführen und Ausschlussanordnungen (englisch exclusion orders) gegen sie auf öffentlichem Gebiet, öffentlicher Sicherheit und in der Gesundheitsfürsorge erlassen. Unionsbürger, die beispielsweise schwere Straftaten begehen oder ins Gastland kommen, um von sozialer Sicherung abhängig zu werden, dürfen zurückgeführt werden. Diese müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren die Möglichkeit haben, gegen die Ausschlussanordnungen Rechtsmittel einzulegen. Unter keinen Umständen darf ein EU/EWR-Staat einen Bürger eines anderen Mitgliedsstaates auf Lebenszeit ausschließen.

Jeder EU/EWR-Bürger, der einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts vollendet hat, hat das Recht auf einen permanenten Aufenthalt, mit dem seine Anwesenheit nicht länger an Bedingungen geknüpft ist. Sie sind damit auch berechtigt, soziale Sicherungsleistungen zu empfangen. Permanenter Aufenthalt kann nur nach einer zweijährigen Abwesenheit aufgehoben werden.

Von März bis Juni 2020 waren viele Grenzen zwischen Mitgliedstaaten wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen. Im Februar 2021 kam es wegen der Pandemie erneut zu Grenzschließungen. Das digitale COVID-Zertifikat der EU sollte ab Juni 2021 sowohl die öffentliche Gesundheit schützen als auch die Freizügigkeit innerhalb der EU gewährleisten.

Deutschland

Geschichte

Innerhalb Deutschlands

In der Zeit des Absolutismus und Merkantilismus war die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und Europas durch eine strenge Visapolitik stark eingeschränkt (siehe Visum).

Die Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815 kannte zwar an sich das Recht, dass ein Deutscher in einen anderen deutschen Staat ziehen durfte. Die Praxis hing allerdings von den Bedingungen des aufnehmenden Staates ab. Die Grundrechte des deutschen Volkes in der Paulskirchenverfassung von 1849 sahen das grundsätzliche Recht eines jeden Deutschen vor, an jedem Ort des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen; Gesetze sollten gewisse Bedingungen dazu behandeln. Wegen des Widerstandes der größeren deutschen Staaten wurden die Grundrechte allerdings nicht wirksam.

Die Freizügigkeit von Ärzten wurde in Bayern 1866 erreicht.

Im Norddeutschen Bund wurde durch Gesetz vom 1. November 1867 die Freizügigkeit eingeführt, das durch die Verfassung des Deutschen Bundes und die Novemberverträge auch auf die süddeutschen Länder ausgedehnt wurde. Mit der Gründung des Kaiserreichs wurde durch Art. 3 der Reichsverfassung ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung eingeführt, dass Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln sind (Art. 3 Abs. 1 der Reichsverfassung). Kein Deutscher durfte in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden (Art. 3 Abs. 2 der Reichsverfassung). Einschränkungen unterlag nach Art. 3 Abs. 3 lediglich der Zugang zu Sozialleistungen (siehe Gesetz über den Unterstützungswohnsitz).

Durch Art. 111 der Weimarer Verfassung erhielt die Freizügigkeit innerhalb des Reichsgebietes Verfassungsrang, allerdings mit einem Gesetzesvorbehalt.

Außengrenzen Deutschlands

Durch das Passgesetz des Norddeutschen Bundes von 12. Oktober 1867, das durch die Verfassung des Deutschen Bundes und die Novemberverträge auch auf die süddeutschen Länder ausgedehnt wurde, wurde die Freizügigkeit auch nach außen stark liberalisiert. Deutsche Staatsangehörige brauchten weder zur Einreise nach Deutschland, noch zur Ausreise einen Reisepass (§ 1 Abs. 1 des Passgesetzes). Auch von Ausländern sollte weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden (§ 2 des Passgesetzes). Die Visumspflicht war abgeschafft (§ 5 des Passgesetzes). In ganz Europa wurde die Reisefreiheit ermöglicht, bis auf Russland und die Türkei. Eine nationale Reglementierung der Arbeitsmärkte war noch kaum entwickelt.

Preußen führte 1909 einen Inlandslegitimierungszwang ein. Zu Anfang des Ersten Weltkriegs führte das Deutsche Reich für In- und Ausländer 1914 die Passpflicht ein. 1916 wurde die Visumspflicht eingeführt, und zwar sowohl für Ausländer, die nach Deutschland einreisen wollten (Einreisevisum), als auch für Deutsche, die die deutsche Reichsgrenze überschreiten wollten (Ausreisevisum). Beide Verordnungen blieben bis 1925 in Kraft. Am 31. Juli 1918 wurde durch das Gesetz gegen die Steuerflucht (RGBl. 1918, 951), die Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalt mit einer Wegzugsbesteuerung massiv erschwert. So blieb die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann aufrechterhalten, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland hatte (§1 des Gesetzes gegen die Steuerflucht). Als „unpatriotische Fahnenflucht“ konnte sogar bei Nichtentrichtung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden. Durch das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 24. Dezember 1920 (RGBl. 1921, 33) wurde die Freizügigkeit weiter eingeschränkt. Die Überführung von Vermögenswerten ins Ausland (Zahlungsmittel und Wertpapiere) wurde beschränkt. Nach einer vorübergehenden Liberalisierung ab 1925 (Aufhebung der Ausreisevisumpflicht für Deutsche, Visaabkommen mit mehreren Staaten, Auslaufen des Gesetzes gegen die Steuerflucht), traten ab 1931 in Folge der Weltwirtschaftskrise weitere massive Einschränkungen der Personenfreizügigkeit in Kraft, die bis deutlich nach dem Zweiten Weltkrieg andauern sollten. 1931 wurde für Auslandsreisen eine Passumlage von 100 Reichsmark eingeführt. Durch die Reichsfluchtsteuer wurde das Vermögen derjenigen besteuert, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegten, und durch die Verordnung über die Devisenbewirtschaftung (RGBl. 1931, 421), die Übertragung von Vermögenswerten ins Ausland gleichgültig ob bei Reisen oder bei Auswanderung bis auf kleine Freigrenzen genehmigungspflichtig. Mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht für Männer im Jahre 1935 (Wehrgesetz vom 21. Mai 1935) trat zudem die Wehrüberwachung in Kraft. Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde auch wieder die Pflicht zur Erteilung eines Ausreisevisums für Deutsche eingeführt.

Grundrecht auf Freizügigkeit für alle Deutschen

→ Hauptartikel: Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Die Freizügigkeit für alle Deutschen im gesamten Bundesgebiet ist in Art. 11 GG als Grundrecht garantiert und lautet wie folgt:

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Schutzbereich

Persönlich

Träger des Grundrechts sind alle deutschen Staatsbürger im Sinne von Art. 116 GG. Daher können sich nur Deutsche auf das Grundrecht berufen. Die Freizügigkeit derjenigen, die nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, wird von dem Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG geschützt. Ebenfalls als Träger anerkannt sind inländische juristische Personen. Indem diese beispielsweise ihren Geschäftssitz verlegen und neue Niederlassungen gründen können, ist das Grundrecht, wie von Art. 19 III GG gefordert, seinem Wesen nach auf sie anwendbar.

Sachlich

In sachlicher Hinsicht schützt das Grundrecht das Recht, ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und zu diesem Zweck jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen.

Unter Wohnungsnahme ist in Anlehnung an § 7 BGB die Begründung eines ständigen Orts der Niederlassung zu verstehen. Aufenthaltsnahme beschreibt im Gegenzug das Verweilen an einem bestimmten Ort für einen gewissen Zeitraum oder mit einer Regelmäßigkeit.

Nicht vom Schutz des Grundrechts umfasst ist das Recht auf Ausreise oder Auswanderung, da sich die Gewährleistung der Freizügigkeit nur auf das gesamte Bundesgebiet beschränkt. Das Recht auf Ausreise und Auswanderung wird wie die Freizügigkeit von Ausländern im Allgemeinen nur als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt.

Die negative Freizügigkeit umfasst das Recht, einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich nicht an einen bestimmten Ort zu begeben.

Einschränkungen

Artikel 11 Abs. 2 GG sieht die Möglichkeit vor, das Grundrecht der Freizügigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einzuschränken. Diese Einschränkung darf nur zu bestimmten, im Absatz definierten Zwecken erfolgen. Damit normiert Absatz 2 einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Eine weitere Möglichkeit der Einschränkung ergibt sich aus Art. 17a II GG.

Schranken des qualifizierten Gesetzesvorbehalts

Eine der in Absatz 2 genannten Zwecke der Einschränkung des Grundrechts ist der Schutz vor Seuchen und Unglücksfällen. Zulässig sind danach Einschränkungen durch oder auf Grund eines Gesetzes zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, beispielsweise bei Evakuierungsmaßnahmen. Die Rechtsverordnungen der Bundesländer aufgrund § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthielten während der COVID-19-Pandemie in Deutschland zeitweise auch ein Verbot touristischer Reisen und der Nutzung von Nebenwohnungen. Für Touristen und Personen, die ihren Zweitwohnsitz in dem betroffenen Bundesland nutzen wollten, stellten diese Regelungen einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit dar. Die verfassungsmäßige Rechtfertigung wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Weiterhin führt der Absatz den Schutz der Jugend vor Verwahrlosung als Ziel an. Art. 11 GG erlaubt weitere Einschränkungen der Freizügigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung, etwa durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, das Verbot gefährlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung.

Außerdem kann die Freizügigkeit zur Vorbeugung strafbarer Handlungen durch Handlungen wie einen Platzverweis, Aufenthaltsverbote, die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung beschränkt werden.

Einschränkungen der Freizügigkeit kommen außerdem „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand […] des Bundes oder eines Landes“ in Betracht. Beispielhaft für derartige Eingriffe sind Betretensverbote für Unruhegebiete. Diese Qualifikation – wie auch die Qualifikation „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für […] die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ – wurde 1968 im Rahmen der Notstandsgesetze eingeführt. Beide Qualifikationen erfordern eine Notstandssituation nach Art. 91 GG.

Der Staat kann – unter nachfolgenden Einschränkungen – außerdem die Freizügigkeit derjenigen Deutschen beschränken, die auf Staatsleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Einschränkungen der Freizügigkeit von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit, so etwa hinsichtlich Umzug, Bewegung und Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, wie sie als solche in den Eingliederungsvereinbarungen der Jobcenter bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern teilweise vorgenommen werden, sind gemäß Art. 2 und dem konkreten Wortlaut in Art. 11, Abs. 2 in dem Fall grundgesetzwidrig, wenn der Allgemeinheit daraus keine „besonderen Lasten“ entstehen: „Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden (…)“. Außerdem sind sie grundgesetzwidrig, sofern die konkrete Einschränkung des Grundrechts gemäß Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht schriftlich aufgeführt wird oder – gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 60/09 R) – wenn der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 verletzt wird.

So urteilte das Bundessozialgericht, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger umziehen dürfen, auch wenn der Wohnraum im Zuzugsgebiet teurer ist (der Kläger zog von Erlangen nach Berlin). Andernfalls seien der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die ebenfalls im Grundgesetz verankerte Freizügigkeit (Art. 11 GG) verletzt. Eine Beschränkung der freien Wohnortwahl gemäß GG gelte daher lediglich innerhalb einer Kommune. Der Staat ist allerdings nicht verpflichtet, durch zusätzliche Zahlungen z. B. von Umzugskosten die tatsächliche Wahrnehmung der Freizügigkeit finanziell zu ermöglichen. Unabhängig davon sind jene Fälle zu betrachten, in denen besondere Gründe für den Umzug vorliegen (zu kleine Wohnung, Krankheit oder Ähnliches).

Insbesondere für Bürger anderer Nationalität gab es Freizügigkeitseinschränkungen vor allem in der Nachkriegszeit mit Begründung der Förderung eines finanziellen Lastenausgleichs der Bundesländer. In jüngerer Zeit gab es wieder Einschränkungen für deutschstämmige Spätaussiedler aus Osteuropa (bis zum 31. Dezember 2009). Diese Menschen verloren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verließen und umzogen. Dies geschah auch angesichts der umstrittenen Praxis, Asylbewerber oder Spätaussiedler in eigenständigen Unterkünften unterzubringen und um die finanziellen Belastungen einzelner stark betroffener Gemeinden in Grenzen zu halten, wobei jedoch auch Furcht vor fehlender staatlicher Kontrolle sowie Zwecke der Abschreckung durch ungünstige Lebensbedingungen eine Rolle spielen können. In Bezug auf Spätaussiedler erklärte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 die Einschränkung für verfassungsgemäß.

Weitere Schranken

Nach Art. 17a GG kann die Freizügigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschränkt werden. Daneben kommt eine Einschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht. So kann die Ausreise auf Grund des Passgesetzes verweigert werden, wenn beispielsweise erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden oder der Ausreisewillige sich seiner Nährpflicht gegenüber Angehörigen oder den Steuerpflichten entziehen will. Für die Ausreise kann auch ein Abzugsgeld verlangt werden. Nach dem Außensteuergesetz muss ein Unternehmer bei Betriebsverlagerung ins Ausland außerhalb der Europäischen Union z. B. seine stillen Reserven heben und versteuern.

Eine Einschränkung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu sonstigen Zwecken ist unstatthaft. Die Freizügigkeit von Ausländern kann jedoch zu jedem verfassungsmäßigen Zweck durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Der Aufenthalt von Asylbewerbern, vollziehbar ausreisepflichtigen und geduldeten Ausländern ist gesetzlich auf das Bundesland oder auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches ist nur in Ausnahmefällen generell oder mit gesonderter Erlaubnis zulässig, ein Zuwiderhandeln ist sanktioniert. Eine solche Residenzpflicht besteht innerhalb der Europäischen Union in keinem anderen Land als Deutschland.

Trotz des Art. 11 GG ist es möglich, dass Deutsche ihren bisherigen regelmäßigen Wohn- und Aufenthaltsort in Deutschland verlassen müssen. Das Recht, aus einem Wohnhaus oder einer Wohnung nicht ausziehen zu müssen, setzt voraus, dass Bewohner dieses Hauses oder dieser Wohnung deren Eigentümer, unkündbare Mieter oder Pächter sind. Wenn aber etwa eine Betreibergesellschaft das Eigentum an allen Häusern eines Dorfes erworben hat, das einem Braunkohletagebau weichen soll (auch durch rechtmäßige Enteignungen), dann ist das als „Recht auf Heimat“ aufgefasste Recht auf Freizügigkeit gegenstandslos geworden.

Das Recht auf Freizügigkeit setzt nicht das Recht von privaten Grundstückseigentümern außer Kraft, an die Erlaubnis zum Betreten ihres Grundstücks bzw. zum Verbleib auf diesem Bedingungen zu knüpfen. Auch Mieter und Pächter sind berechtigt, ihr Hausrecht auszuüben und z. B. unwillkommene Besucher zum Verlassen ihrer Wohnung aufzufordern. Ein Recht auf das Betreten militärischer Bereiche oder gar militärischer Sicherheitsbereiche durch Zivilisten gibt es nicht.

Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern

→ Hauptartikel: Freizügigkeitsgesetz/EU

Der Bund hat gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG die ausschließliche Gesetzgebung über die Freizügigkeit sowie die Ein- und Auswanderung. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG). Als Art. 2 des Zuwanderungsgesetzes trat am 1. Januar 2005 das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) in Kraft. Es regelt zusammen mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU). Für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich (§ 2 FreizügG/EU, § 3 FreizügG/EU).

Die Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) wurde mit einer Änderung des FreizügG/EU vom 19. August 2007 umgesetzt.

Das grenzüberschreitende Beförderungsverbot in der Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 aus Gründen der öffentlichen Gesundheit hielt die Rechtsprechung nach summarischer Prüfung für vereinbar mit dem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV.

Schweiz

In der Schweiz ist die Freizügigkeit als Niederlassungsfreiheit in Artikel 24 der Bundesverfassung allen Schweizer Bürgern als Grundrecht garantiert.

Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist, ist sie – anders als die sie umgebenden Länder, die mit Ausnahme Liechtensteins allesamt EU-Mitglieder sind – darauf angewiesen, gegebenenfalls mit anderen Ländern bilaterale Freizügigkeitsverträge abzuschließen. Dies wird genutzt, um die Einwanderung in die Schweiz zu steuern.

Mit der EU besteht seit 1999 ein Freizügigkeitsabkommen. Mit der Vaduz-Konvention wurde im Jahr 2001 zwischen den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz die Freizügigkeit vereinbart.

Literatur

  • Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 10., überarbeitete Auflage. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 1996, ISBN 3-89331-256-0.
  • Bodo Pieroth, Hans Jarass: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Kommentar. 13. Auflage. C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66119-8. 
  • Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar. 7. Auflage. C.H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66886-9. 
  • Christoph Gröpl, , Christian von Coelln: Studienkommentar GG. C.H. Beck, 2013, ISBN 978-3-406-64230-2. 
  • Jan Ziekow, Freizügigkeit. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Band 1, 2008, Sp. 1787–1791.

Weblinks

Wikisource: Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867 (Norddeutscher Bund) – Quellen und Volltexte
Wiktionary: Freizügigkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Art. 24 BV (Schweiz): Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einzelnachweise

  1. Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit). Bundesinnenministerium, abgerufen am 28. Juli 2023.
  2. Das Recht auf Ausreise aus einem Land. Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats, 2013.
  3. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte#Artikel 13 auf Wikisource
  4. Arash Abizadeh: Democratic Theory and Border Coercion: No Right to Unilaterally Control Your Own Borders. In: Political Theory. 36, 1, 2008, ISSN 0090-5917, S. 37–65; Francesca Falk: Eine gestische Geschichte der Grenze. Wie der Liberalismus an der Grenze an seine Grenzen kommt. Fink, Paderborn 2011, ISBN 978-3-7705-5202-3.
  5. Stefano Caldoro, Nationaler Kulturgüterschutz und Freizügigkeit der Unionsbürger, 2009, S. 9 f.
  6. Jan Brezger, Internationale Freizügigkeit als Menschenrecht, 2018, S. 41 ff.
  7. EuGH, Urteil vom 11. März 2004, Az.: Rs. C 9/02 (Hughes de Lasteyrie du Saillant) = EuZW 2004, 270
  8. Deutsche Welle (www.dw.com): Corona in der EU: Nation gegen Gemeinschaft? | DW | 20.03.2020. Abgerufen am 26. März 2020 (deutsch). 
  9. Strengere Einreiseregeln: Deutschland schottet sich ab. In: tagesschau.de. Abgerufen am 12. Februar 2021. 
  10. vgl. Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie. In: ABl. L, Nr. 337, 14. Oktober 2020, S. 3–9.
  11. Georg B. Gruber: Hundert Jahre Münchener Medizinische Wochenschrift. In: Münchener Medizinische Wochenschrift. Band 95, Nr. 1, 2. Januar 1953, S. 1–10, hier: S. 2.
  12. Gesetz über die Freizügigkeit – Wikisource. Abgerufen am 1. April 2023. 
  13. Gesetz über das Paßwesen – Wikisource. Abgerufen am 31. März 2023. 
  14. Vgl. Michael Jansen, Grundlagen des Paßrechts für Ausländer, ZAR 1998, 70, 72
  15. Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Passpflicht, vom 31. Juli 1914 (RGBl. S. 264)
  16. ↑ § 1 der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599)
  17. Verordnung über eine Gebühr für Auslandsreisen (RGBl. 1931, 376)
  18. Hans D. Jarass/Bodo Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 328.
  19. Hans D. Jarass/Bodo Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 329.
  20. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 80, S. 150.
  21. Hans D. Jarass/Bodo Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 327.
  22. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 6, S. 35.
  23. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 72, S. 245.
  24. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 6, S. 34.
  25. Hans D. Jarass/Bodo Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 328.
  26. Michael Sachs/Martin Pagenkopf, Grundgesetz Kommentar, 2014, S. 522.
  27. Christoph Gröpl/Kay Windhorst/Christian von Coelln/von Coelln, Studienkommentar GG, 2013, S. 193.
  28. vgl. zu diesen Reisebeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Ausarbeitung vom 8. Juni 2020. S. 9.
  29. vgl. WD, Ausarbeitung vom 8. Juni 2020, S. 10 f.
  30. Auch die Wörter „für den Bestand“ waren in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949 noch nicht enthalten (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 1 vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1], 1 – 9 [2]). Die gesamte Wortfolge „zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ trat vielmehr erst – in Folge des Siebzehntes Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 − am 28. Juni 1968 in Kraft (https://lexetius.de/GG/11,2 <Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Historisch-synoptische Edition. 1949–2019. Herausgegeben von Thomas Fuchs> [zuletzt aufgerufen am 5. April 2020]; vgl. Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, in: Bundesgesetzblatt. Teil I. Nr. 41 vom 27. Juni 1968, S. 709 – 714 (BGBl. I S. 709) (709; § 1 Nr. 3).
  31. Christoph Gröpl/Kay Windhorst/Christian von Coelln/von Coelln, Studienkommentar GG, 2013, S. 191.
    Im Regierungsentwurf für die Notstandsgesetze war zunächst vorgeschlagen worden, Artikel 91 folgenden dritten Absatz hinzuzufügen: „Zur Bekämpfung von Gefahren, Naturkatastrophen oder Unglücksfällen im Sinne dieser Vorschrift kann das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11) durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.“ (Bundestags-Drucksache V/1879 <http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/018/0501879.pdf>, S. 3)
    Zur Begründung hieß es dort: „Artikel 91 Abs. 3 ermächtigt den Gesetzgeber, während des regionalen oder des überregionalen inneren Notstandes insoweit, als dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist, das Grundrecht der Freizügigkeit weiter als in Normalzeiten zu beschränken. Für eine solche Einschränkungsmöglichkeit besteht insbesondere deshalb ein Bedürfnis, weil man zweifeln könnte, ob der in Artikel 11 Abs. 2 vorgesehene Gesetzesvorbehalt ‚um strafbaren Handlungen vorzubeugen‘ es erlauben würde, durch Rechtsvorschrift das Betreten eines bestimmten Unruhegebietes vorübergehend auch solchen Personen zu untersagen, denen der Vorsatz einer strafbaren Handlung nicht nachweisbar wäre.“ (ebd., 24)
    Die Formulierung „regionale[r …] innere[r] Notstand“ wird dabei in dem Entwurf in Bezug auf Artikel 91 Absatz 1 und die Formulierung „überregionale[r] innere[r] Notstandes“ in Bezug auf Artikel 91 Absatz 2 verwendet (ebd., 23).
    Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte dann – wie später verabschiedet – vorgeschlagen, diese neue (zusätzliche) Möglichkeit, die Freizügigkeit einzuschränken, direkt in Artikel 11 zu formulieren, aber an dem Notstands-Bezug festzuhalten: „Die Bundesregierung […] hat die Möglichkeit, das Grundrecht der Freizügigkeit im Falle eines Inneren Notstandes über das nach der geltenden Fassung des Artikels 11 jetzt schon zulässige Maß hinaus durch Gesetz weiter einzuschränken, in Artikel 91 Abs. 3 des Regierungsentwurfs vorgesehen. Der Rechtsausschuß hat sich, wie bereits ausgeführt, nicht entschließen können, dem Vorschlag der Bundesregierung der Form nach zu folgen. Materiell entsprechen die vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Ergänzungen des Artikels 11 Abs. 2 dem Regierungsentwurf zu Artikel 91 Abs. 3.“ (Bundestags-Drucksache V/2873 <http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/05/028/0502873.pdf>, S. 14).
    Auch in dem Ausschußbericht findet sich die Bezeichnung der Regelung des „Artikel 91 Abs. 1“ (also die Bezeichnung des Absatzes von Artikel 91, in dem sich – wie in Artikel 11 − die Formulierung „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ findet) als Regelung „eines regionalen Inneren Notstandes“ (ebd., S. 14).
    Daher ist es zutreffend zu sagen, dass beide Qualifikationen (Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes / Gefahr für die fdGO) „eine Notstandssituation nach Art. 91 GG“ erfordern.
  32. Hartz IV Empfänger dürfen Wohnort frei wählen. sozialleistungen.info, 2. Juni 2010, abgerufen am 28. Oktober 2012. 
  33. BSG stärkt Freizügigkeit von Hartz-IV-Empfängern. In: Associated France-Presse (AFP). N24, 1. Juni 2012, abgerufen am 28. Oktober 2012. 
  34. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. März 2004 – 1 BvR 1266/00 –, BVerfGE 110, 177.
  35. Hans D. Jarass/Bodo Pieroth/Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Kommentar, 2014, S. 332.
  36. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2008 in Sachen Garzweiler II (Memento vom 20. September 2011 im Internet Archive)
  37. BGBl. I S. 1950 S. 1986.
  38. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum FreizügG/EU) vom 3. Februar 2016, GMBl 2016 Nr. 5, S. 86.
  39. Fragen und Antworten zum Thema Freizügigkeit. Bundesinnenministerium, abgerufen am 29. Juli 2023.
  40. Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 S. 1991.
  41. Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung - CoronaSchV) vom 29. Januar 2021, BAnz AT 29.01.2021 V1
  42. VG Berlin, Beschluss vom 17. März 2021 - 6 L 117/21 Rdnr. 39 ff.
  43. Sebastian Klaus: Einreisebeschränkungen: Scharfe Einschnitte der EU-Freizügigkeit „summarisch“ rechtens. 29. März 2021.
  44. Die schrankenlose Einwanderung beschert der Schweiz eine gewaltige Umverteilung zugunsten der Unternehmer und auf Kosten der Schweizer «Büezer». In: weltwoche.ch 46/2009 (Editorial).
  45. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (PDF; 302 kB).
  46. Short Overview of the EFTA Convention. EFTA, abgerufen am 6. Oktober 2019.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 22 Jun 2025 / 16:15

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Dieser Artikel erlautert Migrationspolitik zum Ausleben von Freiheiten siehe Moral und Libertinage Freizugigkeit umfasst das Recht naturlicher und juristischer Personen den Aufenthalts und Arbeitsort bzw Geschaftssitz fur einen Zeitraum von mehr als drei Monaten frei zu wahlen d h sowohl einen Wechsel innerhalb eines Landes vorzunehmen als auch zu Niederlassungszwecken die Grenzen eines anderen Landes zu uberschreiten und sich dort aufzuhalten Die Reisefreiheit umfasst dagegen das Recht naturlicher Personen auf Ausreise aus einem Land einschliesslich dem eigenen sowie das Recht in ein anderes einschliesslich das eigene wieder einzureisen Freizugigkeit als MenschenrechtArtikel 13 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wahlen sowie jedes Land einschliesslich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zuruckzukehren Die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte erkennt demnach ein Auswanderungsrecht an nicht aber ein Einwanderungsrecht Dies wird in der politischen Philosophie kontrovers diskutiert Siehe auch Protokoll Nr 4 der Europaischen Menschenrechtskonvention Siehe auch Internationale Ubereinkommen im Artikel ReisefreiheitFreizugigkeit in der Europaischen Union und dem EWRDie Freizugigkeit wird im Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union und dem auf Grund dieses Vertrags ergangenen Sekundarrechts garantiert Allgemeines Die Personenfreizugigkeit wird in die fur alle Unionsburger geltende allgemeine Freizugigkeit und in die wirtschaftsbezogene Arbeitnehmerfreizugigkeit und Niederlassungsfreiheit als ein Teil der vier Grundfreiheiten unterteilt Die allgemeine Freizugigkeit ist gemass Art 21 Abs 1 AEUV geregelt und gestattet den Unionsburgern sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten In Art 45 Abs 1 AUEV ist daruber hinaus die Freizugigkeit der Arbeitnehmer als Unterfall der Personenfreizugigkeit geregelt Arbeitnehmerfreizugigkeit Sie betrifft ausschliesslich abhangige Erwerbstatige in Bezug auf Beschaftigung Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen Gemass Art 49 AUEV sind Beschrankungen der Niederlassungsfreiheit von Staatsangehorigen eines EU Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verboten insbesondere durfen sie Agenturen Niederlassungen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen grunden und fuhren Rechtsfragen Das Freizugigkeitsrecht weist weitgehend die Merkmale eines Grundrechts auf und unterscheidet sich nach Funktion Regelungsgehalt und personlichem Anwendungsbereich von den Grundfreiheiten Die internationale Freizugigkeit berechtigt zur grenzuberschreitenden Bewegungsfreiheit und zum dauerhaften Aufenthalt im Staat der eigenen Wahl Die Freizugigkeit bezweckt primar den Schutz vor Freiheitsverletzungen Sie umfasst implizit neben dem Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt auch das Recht den Herkunftsstaat zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen Die allgemeine Freizugigkeit fur Unionsburger ist nach Art 21 AEUV und Art 45 EU Grundrechtecharta das Recht sich in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR EU plus Island Liechtenstein und Norwegen und der Schweiz frei zu bewegen und sich aufzuhalten ohne einen Aufenthaltstitel Visum zu benotigen Daneben existiert eine spezielle Auspragung in Form der Arbeitnehmerfreizugigkeit Art 45 AEUV Diese umfasst das Recht in jedem Mitgliedsstaat arbeiten zu durfen Die Niederlassungsfreiheit Art 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit Art 56 AEUV gelten fur Unternehmen und Selbststandige als Unternehmer Diese werden gelegentlich auch unter Freizugigkeit subsumiert zahlen jedoch bereits begrifflich nicht dazu Gleiches gilt fur den freien Waren Art 30 Art 34 Art 35 AEUV Kapital und Zahlungsverkehr Art 64 AEUV Das Aufenthaltsrecht ist jedoch nicht absolut Um in einem anderen EU EWR Mitgliedsstaat bleiben zu durfen mussen die sich aufhaltenden Burger entweder in Arbeit oder auf Arbeitssuche sein studieren oder auf andere Weise ausreichend finanzielle Mittel besitzen und eine Krankenversicherung nachweisen um keine Belastung fur die sozialen Sicherungssysteme des Gastlandes zu werden Die Staaten durfen von Burgern anderer EU EWR Lander verlangen ihren Aufenthalt bei den Meldebehorden nach einer bestimmten Frist zu melden EU EWR Lander durfen Burger anderer Lander zuruckfuhren und Ausschlussanordnungen englisch exclusion orders gegen sie auf offentlichem Gebiet offentlicher Sicherheit und in der Gesundheitsfursorge erlassen Unionsburger die beispielsweise schwere Straftaten begehen oder ins Gastland kommen um von sozialer Sicherung abhangig zu werden durfen zuruckgefuhrt werden Diese mussen jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren die Moglichkeit haben gegen die Ausschlussanordnungen Rechtsmittel einzulegen Unter keinen Umstanden darf ein EU EWR Staat einen Burger eines anderen Mitgliedsstaates auf Lebenszeit ausschliessen Jeder EU EWR Burger der einen Zeitraum von funf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts vollendet hat hat das Recht auf einen permanenten Aufenthalt mit dem seine Anwesenheit nicht langer an Bedingungen geknupft ist Sie sind damit auch berechtigt soziale Sicherungsleistungen zu empfangen Permanenter Aufenthalt kann nur nach einer zweijahrigen Abwesenheit aufgehoben werden Von Marz bis Juni 2020 waren viele Grenzen zwischen Mitgliedstaaten wegen der COVID 19 Pandemie geschlossen Im Februar 2021 kam es wegen der Pandemie erneut zu Grenzschliessungen Das digitale COVID Zertifikat der EU sollte ab Juni 2021 sowohl die offentliche Gesundheit schutzen als auch die Freizugigkeit innerhalb der EU gewahrleisten DeutschlandGeschichte Innerhalb Deutschlands In der Zeit des Absolutismus und Merkantilismus war die Freizugigkeit innerhalb Deutschlands und Europas durch eine strenge Visapolitik stark eingeschrankt siehe Visum Die Bundesakte des Deutschen Bundes von 1815 kannte zwar an sich das Recht dass ein Deutscher in einen anderen deutschen Staat ziehen durfte Die Praxis hing allerdings von den Bedingungen des aufnehmenden Staates ab Die Grundrechte des deutschen Volkes in der Paulskirchenverfassung von 1849 sahen das grundsatzliche Recht eines jeden Deutschen vor an jedem Ort des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen Gesetze sollten gewisse Bedingungen dazu behandeln Wegen des Widerstandes der grosseren deutschen Staaten wurden die Grundrechte allerdings nicht wirksam Die Freizugigkeit von Arzten wurde in Bayern 1866 erreicht Im Norddeutschen Bund wurde durch Gesetz vom 1 November 1867 die Freizugigkeit eingefuhrt das durch die Verfassung des Deutschen Bundes und die Novembervertrage auch auf die suddeutschen Lander ausgedehnt wurde Mit der Grundung des Kaiserreichs wurde durch Art 3 der Reichsverfassung ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung eingefuhrt dass Angehorige eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inlander zu behandeln und demgemass zum festen Wohnsitz zum Gewerbebetriebe zu offentlichen Amtern zur Erwerbung von Grundstucken zur Erlangung des Staatsburgerrechtes und zum Genuss aller sonstigen burgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln sind Art 3 Abs 1 der Reichsverfassung Kein Deutscher durfte in der Ausubung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschrankt werden Art 3 Abs 2 der Reichsverfassung Einschrankungen unterlag nach Art 3 Abs 3 lediglich der Zugang zu Sozialleistungen siehe Gesetz uber den Unterstutzungswohnsitz Durch Art 111 der Weimarer Verfassung erhielt die Freizugigkeit innerhalb des Reichsgebietes Verfassungsrang allerdings mit einem Gesetzesvorbehalt Aussengrenzen Deutschlands Durch das Passgesetz des Norddeutschen Bundes von 12 Oktober 1867 das durch die Verfassung des Deutschen Bundes und die Novembervertrage auch auf die suddeutschen Lander ausgedehnt wurde wurde die Freizugigkeit auch nach aussen stark liberalisiert Deutsche Staatsangehorige brauchten weder zur Einreise nach Deutschland noch zur Ausreise einen Reisepass 1 Abs 1 des Passgesetzes Auch von Auslandern sollte weder beim Eintritt noch beim Austritt uber die Grenze des Bundesgebietes noch wahrend ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden 2 des Passgesetzes Die Visumspflicht war abgeschafft 5 des Passgesetzes In ganz Europa wurde die Reisefreiheit ermoglicht bis auf Russland und die Turkei Eine nationale Reglementierung der Arbeitsmarkte war noch kaum entwickelt Preussen fuhrte 1909 einen Inlandslegitimierungszwang ein Zu Anfang des Ersten Weltkriegs fuhrte das Deutsche Reich fur In und Auslander 1914 die Passpflicht ein 1916 wurde die Visumspflicht eingefuhrt und zwar sowohl fur Auslander die nach Deutschland einreisen wollten Einreisevisum als auch fur Deutsche die die deutsche Reichsgrenze uberschreiten wollten Ausreisevisum Beide Verordnungen blieben bis 1925 in Kraft Am 31 Juli 1918 wurde durch das Gesetz gegen die Steuerflucht RGBl 1918 951 die Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewohnlichen Aufenthalt mit einer Wegzugsbesteuerung massiv erschwert So blieb die unbeschrankte Steuerpflicht auch dann aufrechterhalten wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt mehr im Inland hatte 1 des Gesetzes gegen die Steuerflucht Als unpatriotische Fahnenflucht konnte sogar bei Nichtentrichtung die deutsche Staatsangehorigkeit entzogen werden Durch das Gesetz gegen die Kapitalflucht vom 24 Dezember 1920 RGBl 1921 33 wurde die Freizugigkeit weiter eingeschrankt Die Uberfuhrung von Vermogenswerten ins Ausland Zahlungsmittel und Wertpapiere wurde beschrankt Nach einer vorubergehenden Liberalisierung ab 1925 Aufhebung der Ausreisevisumpflicht fur Deutsche Visaabkommen mit mehreren Staaten Auslaufen des Gesetzes gegen die Steuerflucht traten ab 1931 in Folge der Weltwirtschaftskrise weitere massive Einschrankungen der Personenfreizugigkeit in Kraft die bis deutlich nach dem Zweiten Weltkrieg andauern sollten 1931 wurde fur Auslandsreisen eine Passumlage von 100 Reichsmark eingefuhrt Durch die Reichsfluchtsteuer wurde das Vermogen derjenigen besteuert die ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegten und durch die Verordnung uber die Devisenbewirtschaftung RGBl 1931 421 die Ubertragung von Vermogenswerten ins Ausland gleichgultig ob bei Reisen oder bei Auswanderung bis auf kleine Freigrenzen genehmigungspflichtig Mit der Einfuhrung der allgemeinen Wehrpflicht fur Manner im Jahre 1935 Wehrgesetz vom 21 Mai 1935 trat zudem die Wehruberwachung in Kraft Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde auch wieder die Pflicht zur Erteilung eines Ausreisevisums fur Deutsche eingefuhrt Grundrecht auf Freizugigkeit fur alle Deutschen Hauptartikel Artikel 11 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Artikel 11 des Grundgesetzes eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Bundestages in Berlin Die Freizugigkeit fur alle Deutschen im gesamten Bundesgebiet ist in Art 11 GG als Grundrecht garantiert und lautet wie folgt 1 Alle Deutschen geniessen Freizugigkeit im ganzen Bundesgebiet 2 Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fur die Falle eingeschrankt werden in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wurden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr fur den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes zur Bekampfung von Seuchengefahr Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglucksfallen zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen erforderlich ist Schutzbereich Personlich Trager des Grundrechts sind alle deutschen Staatsburger im Sinne von Art 116 GG Daher konnen sich nur Deutsche auf das Grundrecht berufen Die Freizugigkeit derjenigen die nicht uber die deutsche Staatsburgerschaft verfugen wird von dem Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 I GG geschutzt Ebenfalls als Trager anerkannt sind inlandische juristische Personen Indem diese beispielsweise ihren Geschaftssitz verlegen und neue Niederlassungen grunden konnen ist das Grundrecht wie von Art 19 III GG gefordert seinem Wesen nach auf sie anwendbar Sachlich In sachlicher Hinsicht schutzt das Grundrecht das Recht ungehindert an jedem Ort in der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnung zu nehmen und zu diesem Zweck jederzeit in die Bundesrepublik einzureisen Unter Wohnungsnahme ist in Anlehnung an 7 BGB die Begrundung eines standigen Orts der Niederlassung zu verstehen Aufenthaltsnahme beschreibt im Gegenzug das Verweilen an einem bestimmten Ort fur einen gewissen Zeitraum oder mit einer Regelmassigkeit Nicht vom Schutz des Grundrechts umfasst ist das Recht auf Ausreise oder Auswanderung da sich die Gewahrleistung der Freizugigkeit nur auf das gesamte Bundesgebiet beschrankt Das Recht auf Ausreise und Auswanderung wird wie die Freizugigkeit von Auslandern im Allgemeinen nur als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit geschutzt Die negative Freizugigkeit umfasst das Recht einen bestimmten Wohnsitz nicht zu nehmen oder sich nicht an einen bestimmten Ort zu begeben Einschrankungen Artikel 11 Abs 2 GG sieht die Moglichkeit vor das Grundrecht der Freizugigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einzuschranken Diese Einschrankung darf nur zu bestimmten im Absatz definierten Zwecken erfolgen Damit normiert Absatz 2 einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt Eine weitere Moglichkeit der Einschrankung ergibt sich aus Art 17a II GG Schranken des qualifizierten Gesetzesvorbehalts Eine der in Absatz 2 genannten Zwecke der Einschrankung des Grundrechts ist der Schutz vor Seuchen und Unglucksfallen Zulassig sind danach Einschrankungen durch oder auf Grund eines Gesetzes zur Bekampfung von Seuchengefahr Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglucksfallen beispielsweise bei Evakuierungsmassnahmen Die Rechtsverordnungen der Bundeslander aufgrund 32 des Infektionsschutzgesetzes IfSG enthielten wahrend der COVID 19 Pandemie in Deutschland zeitweise auch ein Verbot touristischer Reisen und der Nutzung von Nebenwohnungen Fur Touristen und Personen die ihren Zweitwohnsitz in dem betroffenen Bundesland nutzen wollten stellten diese Regelungen einen Eingriff in das Grundrecht der Freizugigkeit dar Die verfassungsmassige Rechtfertigung wurde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt Weiterhin fuhrt der Absatz den Schutz der Jugend vor Verwahrlosung als Ziel an Art 11 GG erlaubt weitere Einschrankungen der Freizugigkeit zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung etwa durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern das Verbot gefahrlicher Orte oder im Fall einer Heimunterbringung Ausserdem kann die Freizugigkeit zur Vorbeugung strafbarer Handlungen durch Handlungen wie einen Platzverweis Aufenthaltsverbote die Anordnung von Polizeiaufsicht oder Sicherungsverwahrung beschrankt werden Einschrankungen der Freizugigkeit kommen ausserdem zur Abwehr einer drohenden Gefahr fur den Bestand des Bundes oder eines Landes in Betracht Beispielhaft fur derartige Eingriffe sind Betretensverbote fur Unruhegebiete Diese Qualifikation wie auch die Qualifikation zur Abwehr einer drohenden Gefahr fur die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes wurde 1968 im Rahmen der Notstandsgesetze eingefuhrt Beide Qualifikationen erfordern eine Notstandssituation nach Art 91 GG Der Staat kann unter nachfolgenden Einschrankungen ausserdem die Freizugigkeit derjenigen Deutschen beschranken die auf Staatsleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind Einschrankungen der Freizugigkeit von Burgern deutscher Staatsangehorigkeit so etwa hinsichtlich Umzug Bewegung und Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet wie sie als solche in den Eingliederungsvereinbarungen der Jobcenter bei Arbeitslosengeld II Empfangern teilweise vorgenommen werden sind gemass Art 2 und dem konkreten Wortlaut in Art 11 Abs 2 in dem Fall grundgesetzwidrig wenn der Allgemeinheit daraus keine besonderen Lasten entstehen Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur fur die Falle eingeschrankt werden in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen wurden Ausserdem sind sie grundgesetzwidrig sofern die konkrete Einschrankung des Grundrechts gemass Zitiergebot Art 19 Abs 1 Satz 2 GG nicht schriftlich aufgefuhrt wird oder gemass Urteil des Bundessozialgerichts Az B 4 AS 60 09 R wenn der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 verletzt wird So urteilte das Bundessozialgericht dass Arbeitslosengeld II Empfanger umziehen durfen auch wenn der Wohnraum im Zuzugsgebiet teurer ist der Klager zog von Erlangen nach Berlin Andernfalls seien der Gleichheitssatz Art 3 GG und die ebenfalls im Grundgesetz verankerte Freizugigkeit Art 11 GG verletzt Eine Beschrankung der freien Wohnortwahl gemass GG gelte daher lediglich innerhalb einer Kommune Der Staat ist allerdings nicht verpflichtet durch zusatzliche Zahlungen z B von Umzugskosten die tatsachliche Wahrnehmung der Freizugigkeit finanziell zu ermoglichen Unabhangig davon sind jene Falle zu betrachten in denen besondere Grunde fur den Umzug vorliegen zu kleine Wohnung Krankheit oder Ahnliches Insbesondere fur Burger anderer Nationalitat gab es Freizugigkeitseinschrankungen vor allem in der Nachkriegszeit mit Begrundung der Forderung eines finanziellen Lastenausgleichs der Bundeslander In jungerer Zeit gab es wieder Einschrankungen fur deutschstammige Spataussiedler aus Osteuropa bis zum 31 Dezember 2009 Diese Menschen verloren ihren Sozialhilfeanspruch wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verliessen und umzogen Dies geschah auch angesichts der umstrittenen Praxis Asylbewerber oder Spataussiedler in eigenstandigen Unterkunften unterzubringen und um die finanziellen Belastungen einzelner stark betroffener Gemeinden in Grenzen zu halten wobei jedoch auch Furcht vor fehlender staatlicher Kontrolle sowie Zwecke der Abschreckung durch ungunstige Lebensbedingungen eine Rolle spielen konnen In Bezug auf Spataussiedler erklarte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17 Marz 2004 die Einschrankung fur verfassungsgemass Weitere Schranken Nach Art 17a GG kann die Freizugigkeit auch im Verteidigungsfall eingeschrankt werden Daneben kommt eine Einschrankung durch kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht So kann die Ausreise auf Grund des Passgesetzes verweigert werden wenn beispielsweise erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefahrdet werden oder der Ausreisewillige sich seiner Nahrpflicht gegenuber Angehorigen oder den Steuerpflichten entziehen will Fur die Ausreise kann auch ein Abzugsgeld verlangt werden Nach dem Aussensteuergesetz muss ein Unternehmer bei Betriebsverlagerung ins Ausland ausserhalb der Europaischen Union z B seine stillen Reserven heben und versteuern Eine Einschrankung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu sonstigen Zwecken ist unstatthaft Die Freizugigkeit von Auslandern kann jedoch zu jedem verfassungsmassigen Zweck durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrankt werden Der Aufenthalt von Asylbewerbern vollziehbar ausreisepflichtigen und geduldeten Auslandern ist gesetzlich auf das Bundesland oder auf den Bezirk der Auslanderbehorde beschrankt Das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches ist nur in Ausnahmefallen generell oder mit gesonderter Erlaubnis zulassig ein Zuwiderhandeln ist sanktioniert Eine solche Residenzpflicht besteht innerhalb der Europaischen Union in keinem anderen Land als Deutschland Trotz des Art 11 GG ist es moglich dass Deutsche ihren bisherigen regelmassigen Wohn und Aufenthaltsort in Deutschland verlassen mussen Das Recht aus einem Wohnhaus oder einer Wohnung nicht ausziehen zu mussen setzt voraus dass Bewohner dieses Hauses oder dieser Wohnung deren Eigentumer unkundbare Mieter oder Pachter sind Wenn aber etwa eine Betreibergesellschaft das Eigentum an allen Hausern eines Dorfes erworben hat das einem Braunkohletagebau weichen soll auch durch rechtmassige Enteignungen dann ist das als Recht auf Heimat aufgefasste Recht auf Freizugigkeit gegenstandslos geworden Das Recht auf Freizugigkeit setzt nicht das Recht von privaten Grundstuckseigentumern ausser Kraft an die Erlaubnis zum Betreten ihres Grundstucks bzw zum Verbleib auf diesem Bedingungen zu knupfen Auch Mieter und Pachter sind berechtigt ihr Hausrecht auszuuben und z B unwillkommene Besucher zum Verlassen ihrer Wohnung aufzufordern Ein Recht auf das Betreten militarischer Bereiche oder gar militarischer Sicherheitsbereiche durch Zivilisten gibt es nicht Einreise und Aufenthalt von Unionsburgern Hauptartikel Freizugigkeitsgesetz EU Der Bund hat gem Art 73 Abs 1 Nr 3 GG die ausschliessliche Gesetzgebung uber die Freizugigkeit sowie die Ein und Auswanderung Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf das Aufenthalts und Niederlassungsrecht der Auslander Art 74 Abs 1 Nr 4 GG Als Art 2 des Zuwanderungsgesetzes trat am 1 Januar 2005 das Gesetz uber die allgemeine Freizugigkeit von Unionsburgern Freizugigkeitsgesetz EU FreizugG EU in Kraft Es regelt zusammen mit einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehorigen anderer Mitgliedstaaten der Europaischen Union Unionsburger und ihrer Familienangehorigen 1 FreizugG EU Fur eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich 2 FreizugG EU 3 FreizugG EU Die Richtlinie 2004 38 EG Freizugigkeitsrichtlinie wurde mit einer Anderung des FreizugG EU vom 19 August 2007 umgesetzt Das grenzuberschreitende Beforderungsverbot in der Coronavirus Schutzverordnung vom 29 Januar 2021 aus Grunden der offentlichen Gesundheit hielt die Rechtsprechung nach summarischer Prufung fur vereinbar mit dem Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem 6 Abs 1 Satz 1 und 2 FreizugG EU Art 45 Abs 3 Art 52 Abs 1 AEUV SchweizGemeinsamer Markt aus EU Mitgliedern und EFTA Staaten In der Schweiz ist die Freizugigkeit als Niederlassungsfreiheit in Artikel 24 der Bundesverfassung allen Schweizer Burgern als Grundrecht garantiert Da die Schweiz kein Mitglied der EU ist ist sie anders als die sie umgebenden Lander die mit Ausnahme Liechtensteins allesamt EU Mitglieder sind darauf angewiesen gegebenenfalls mit anderen Landern bilaterale Freizugigkeitsvertrage abzuschliessen Dies wird genutzt um die Einwanderung in die Schweiz zu steuern Mit der EU besteht seit 1999 ein Freizugigkeitsabkommen Mit der Vaduz Konvention wurde im Jahr 2001 zwischen den EFTA Staaten Island Liechtenstein Norwegen und Schweiz die Freizugigkeit vereinbart LiteraturDieter Hesselberger Das Grundgesetz Kommentar fur die politische Bildung 10 uberarbeitete Auflage Bundeszentrale fur Politische Bildung Bonn 1996 ISBN 3 89331 256 0 Bodo Pieroth Hans Jarass Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Christoph Gropl Christian von Coelln Studienkommentar GG C H Beck 2013 ISBN 978 3 406 64230 2 Jan Ziekow Freizugigkeit In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 Auflage Band 1 2008 Sp 1787 1791 WeblinksWikisource Gesetz uber die Freizugigkeit Vom 1 November 1867 Norddeutscher Bund Quellen und Volltexte Wiktionary Freizugigkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Art 24 BV Schweiz Bundesverfassung der Schweizerischen EidgenossenschaftEinzelnachweiseEinreise und Aufenthalt von EU Burgern EU Freizugigkeit Bundesinnenministerium abgerufen am 28 Juli 2023 Das Recht auf Ausreise aus einem Land Themenpapier des Menschenrechtskommissars des Europarats 2013 Allgemeine Erklarung der Menschenrechte Artikel 13 auf Wikisource Arash Abizadeh Democratic Theory and Border Coercion No Right to Unilaterally Control Your Own Borders In Political Theory 36 1 2008 ISSN 0090 5917 S 37 65 Francesca Falk Eine gestische Geschichte der Grenze Wie der Liberalismus an der Grenze an seine Grenzen kommt Fink Paderborn 2011 ISBN 978 3 7705 5202 3 Stefano Caldoro Nationaler Kulturguterschutz und Freizugigkeit der Unionsburger 2009 S 9 f Jan Brezger Internationale Freizugigkeit als Menschenrecht 2018 S 41 ff EuGH Urteil vom 11 Marz 2004 Az Rs C 9 02 Hughes de Lasteyrie du Saillant EuZW 2004 270 Deutsche Welle www dw com Corona in der EU Nation gegen Gemeinschaft DW 20 03 2020 Abgerufen am 26 Marz 2020 deutsch Strengere Einreiseregeln Deutschland schottet sich ab In tagesschau de Abgerufen am 12 Februar 2021 vgl Empfehlung EU 2020 1475 des Rates vom 13 Oktober 2020 fur eine koordinierte Vorgehensweise bei der 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Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 327 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 6 S 35 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 72 S 245 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 6 S 34 Hans D Jarass Bodo Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 328 Michael Sachs Martin Pagenkopf Grundgesetz Kommentar 2014 S 522 Christoph Gropl Kay Windhorst Christian von Coelln von Coelln Studienkommentar GG 2013 S 193 vgl zu diesen Reisebeschrankungen zur Eindammung der Corona Pandemie Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 8 Juni 2020 S 9 vgl WD Ausarbeitung vom 8 Juni 2020 S 10 f Auch die Worter fur den Bestand waren in der ursprunglichen Fassung des Grundgesetzes von 1949 noch nicht enthalten Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland in Bundesgesetzblatt Teil I Nr 1 vom 23 Mai 1949 BGBl S 1 1 9 2 Die gesamte Wortfolge zur Abwehr einer drohenden Gefahr fur den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes trat vielmehr erst in Folge des Siebzehntes Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes vom 24 Juni 1968 am 28 Juni 1968 in Kraft https lexetius de GG 11 2 lt Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland vom 23 Mai 1949 Historisch synoptische Edition 1949 2019 Herausgegeben von Thomas Fuchs gt zuletzt aufgerufen am 5 April 2020 vgl Siebzehntes Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes in Bundesgesetzblatt Teil I Nr 41 vom 27 Juni 1968 S 709 714 BGBl I S 709 709 1 Nr 3 Christoph Gropl Kay Windhorst Christian von Coelln von Coelln Studienkommentar GG 2013 S 191 Im Regierungsentwurf fur die Notstandsgesetze war zunachst vorgeschlagen worden Artikel 91 folgenden dritten Absatz hinzuzufugen Zur Bekampfung von Gefahren Naturkatastrophen oder Unglucksfallen im Sinne dieser Vorschrift kann das Grundrecht der Freizugigkeit Artikel 11 durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrankt werden Bundestags Drucksache V 1879 lt http dipbt bundestag de doc btd 05 018 0501879 pdf gt S 3 Zur Begrundung hiess es dort Artikel 91 Abs 3 ermachtigt den Gesetzgeber wahrend des regionalen oder des uberregionalen inneren Notstandes insoweit als dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist das Grundrecht der Freizugigkeit weiter als in Normalzeiten zu beschranken Fur eine solche Einschrankungsmoglichkeit besteht insbesondere deshalb ein Bedurfnis weil man zweifeln konnte ob der in Artikel 11 Abs 2 vorgesehene Gesetzesvorbehalt um strafbaren Handlungen vorzubeugen es erlauben wurde durch Rechtsvorschrift das Betreten eines bestimmten Unruhegebietes vorubergehend auch solchen Personen zu untersagen denen der Vorsatz einer strafbaren Handlung nicht nachweisbar ware ebd 24 Die Formulierung regionale r innere r Notstand wird dabei in dem Entwurf in Bezug auf Artikel 91 Absatz 1 und die Formulierung uberregionale r innere r Notstandes in Bezug auf Artikel 91 Absatz 2 verwendet ebd 23 Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte dann wie spater verabschiedet vorgeschlagen diese neue zusatzliche Moglichkeit die Freizugigkeit einzuschranken direkt in Artikel 11 zu formulieren aber an dem Notstands Bezug festzuhalten Die Bundesregierung hat die Moglichkeit das Grundrecht der Freizugigkeit im Falle eines Inneren Notstandes uber das nach der geltenden Fassung des Artikels 11 jetzt schon zulassige Mass hinaus durch Gesetz weiter einzuschranken in Artikel 91 Abs 3 des Regierungsentwurfs vorgesehen Der Rechtsausschuss hat sich wie bereits ausgefuhrt nicht entschliessen konnen dem Vorschlag der Bundesregierung der Form nach zu folgen Materiell entsprechen die vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Erganzungen des Artikels 11 Abs 2 dem Regierungsentwurf zu Artikel 91 Abs 3 Bundestags Drucksache V 2873 lt http dipbt bundestag de doc btd 05 028 0502873 pdf gt S 14 Auch in dem Ausschussbericht findet sich die Bezeichnung der Regelung des Artikel 91 Abs 1 also die Bezeichnung des Absatzes von Artikel 91 in dem sich wie in Artikel 11 die Formulierung Abwehr einer drohenden Gefahr fur den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes findet als Regelung eines regionalen Inneren Notstandes ebd S 14 Daher ist es zutreffend zu sagen dass beide Qualifikationen Gefahr fur den Bestand des Bundes oder eines Landes Gefahr fur die fdGO eine Notstandssituation nach Art 91 GG erfordern Hartz IV Empfanger durfen Wohnort frei wahlen sozialleistungen info 2 Juni 2010 abgerufen am 28 Oktober 2012 BSG starkt Freizugigkeit von Hartz IV Empfangern In Associated France Presse AFP N24 1 Juni 2012 abgerufen am 28 Oktober 2012 Bundesverfassungsgericht Urteil des Ersten Senats vom 17 Marz 2004 1 BvR 1266 00 BVerfGE 110 177 Hans D Jarass Bodo Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 332 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29 September 2008 in Sachen Garzweiler II Memento vom 20 September 2011 im Internet Archive BGBl I S 1950 S 1986 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizugigkeitsgesetz EU AVV zum FreizugG EU vom 3 Februar 2016 GMBl 2016 Nr 5 S 86 Fragen und Antworten zum Thema Freizugigkeit Bundesinnenministerium abgerufen am 29 Juli 2023 Art 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19 August 2007 BGBl I S 1970 S 1991 Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS CoV 2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag Coronavirus Schutzverordnung CoronaSchV vom 29 Januar 2021 BAnz AT 29 01 2021 V1 VG Berlin Beschluss vom 17 Marz 2021 6 L 117 21 Rdnr 39 ff Sebastian Klaus Einreisebeschrankungen Scharfe Einschnitte der EU Freizugigkeit summarisch rechtens 29 Marz 2021 Die schrankenlose Einwanderung beschert der Schweiz eine gewaltige Umverteilung zugunsten der Unternehmer und auf Kosten der Schweizer Buezer In weltwoche ch 46 2009 Editorial Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits uber die Freizugigkeit PDF 302 kB Short Overview of the EFTA Convention EFTA abgerufen am 6 Oktober 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4128501 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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