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Europäische Union Schweiz Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union umgangssprachlich Bil

Freizügigkeitsabkommen

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Freizügigkeitsabkommen
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  • Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (umgangssprachlich Bilaterale) wurden in Kraft gesetzt, um die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der Europäischen Union (EU) auf politischer, wirtschaftlicher und auch kultureller Ebene zu regeln. Nach den ersten bilateralen Abkommen 1957 mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) wurden verschiedene Verträge abgeschlossen, um auch ohne eine Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Union wirtschaftliche und politische Themen mit ihr bestimmen zu können. Vertragspartner der Schweiz waren dabei die Europäischen Gemeinschaften, da der europäische Staatenbund bis zum Vertrag von Lissabon 2009 keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß. Die Schweizer Bundesverwaltung bezeichnet die einzelnen Bestandteile der „bilateralen Abkommen“ als „sektorielle Abkommen Schweiz–EU“.

    Heute sind das Freihandelsabkommen von 1972, das Versicherungsabkommen von 1989 sowie die sieben bilateralen Abkommen von 1999 („Bilaterale Abkommen I“) und die Abkommen von 2004 („Bilaterale Abkommen II“) bedeutsam.

    Von 2014 bis 2018 wurde ein Rahmenabkommen EU-Schweiz verhandelt, das die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Europäischen Union und der Schweiz zukünftig regeln sollte. Während die EU seit 2019 auf die Unterzeichnung des Vertrags drängte, wuchs in der Schweiz der innenpolitische Widerstand gegen den Entwurf. Nachdem weitere Verhandlungen nicht zu den von Schweizer Seite geforderten Änderungen geführt hatten, wurden die Gespräche im Mai 2021 vom Schweizer Bundesrat einseitig beendet.

    Im Jahre 2022 hat der Bundesrat die Gespräche mit der EU über die Weiterentwicklung der bilateralen Verträge wieder aufgenommen. Am 20. Dezember 2024 konnten die Verhandlungen in materieller Hinsicht abgeschlossen werden. Das Ergebnis muss durch die zuständigen Organe der EU und der Schweiz genehmigt werden. In der Schweiz entscheidet das Parlament; ein positives Ergebnis würde dem Referendum unterstellt.

    Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 einerseits und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 1960 andererseits bildeten sich in Westeuropa zwei unterschiedliche Integrationsmodelle. Um eine Aufspaltung in zwei getrennte Wirtschaftsblöcke zu verhindern, wurden Anfang der 1970er Jahre zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA zahlreiche Freihandelsabkommen abgeschlossen; das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet, in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 von Volk und Ständen gutgeheißen und trat am 1. Januar 1973 in Kraft. Das FHA erlaubte der Schweiz ihre Beziehungen zur EWG zu vertiefen, ohne dabei ihre Vertragsabschluss-Kompetenz (treaty making power) abzugeben.

    Mit dem FHA von 1972 wurden tarifäre Handelshemmnisse (Ein- und Ausführzölle und Kontingente) für industrielle Erzeugnisse, die innerhalb der Freihandelszone erzeugt worden sind, abgebaut. Der Vertrag Schweiz–EWG von 1972 senkte im Wesentlichen Grenzhindernisse, vor allem Zölle, für Industrieprodukte. Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den mittlerweile 27 Staaten der Europäischen Union (als Rechtsnachfolgerin der EWG) ist für die Schweiz traditionell von großer Bedeutung, da deren Aussenhandel zum überwiegenden Teil mit den EU-Mitgliedsstaaten stattfindet.

    Im Jahr 2023 gingen 50,32 % der Schweizer Warenexporte in die EU, 70 % entstammten der Union. Umgekehrt war 2023 die Schweiz der viertgrößte Handelspartner der EU hinter China, den USA und dem Vereinigten Königreich (UK), sowohl im Import (5,5 %) als auch im Export (7,4 %).

    Versicherungsabkommen

    Am 10. Oktober 1989 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung unterzeichnet (in Kraft getreten per 1. Januar 1993), welches die gegenseitige Niederlassungsfreiheit für Agenturen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmungen garantiert. Von diesem Abkommen ausdrücklich nicht betroffen sind Lebensversicherungen, Rückversicherungen sowie gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit; außerdem wird nur die Niederlassungsfreiheit, nicht der freie grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gewährleistet.

    Obwohl das Versicherungsabkommen nur eine teilweise Liberalisierung des Versicherungsmarktes mit sich brachte, ist das Abkommen von großer Bedeutung, weil der EU-Raum für den schweizerischen Versicherungssektor mit seinen 47.000 Mitarbeitern in der Schweiz (Stand 2019) ein äußerst lukrativer Markt ist.

    Bilaterale Verträge I

    Nachdem die Schweizer Stimmbürger in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1992 einen Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum knapp abgelehnt hatten, drängte die Schweiz auf den Abschluss von sektoriellen Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften, um die bestehende Zusammenarbeit auszubauen und die drohende wirtschaftliche Isolation der Schweiz zu verhindern. Die Ende 1994 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz führten am 21. Juni 1999 zum Erfolg, indem sieben sektorielle Abkommen zu Freizügigkeit, technischen Handelshemmnissen, Öffentlichen Aufträgen, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und Forschung abgeschlossen werden konnten:

    • Abkommen über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeit) (PDF; 1,0 MB)
    • Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Beseitigung technischer Handelshemmnisse) (PDF; 517 kB)
    • Abkommen über bestimmte Aspekte des Öffentlichen Beschaffungswesens (PDF; 388 kB)
    • Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PDF; 5,6 MB)
    • Abkommen über den Landverkehr (PDF; 596 kB)
    • Abkommen über den Luftverkehr (PDF; 0,5 MB)
    • Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen) (PDF; 122 kB)

    Die Verträge sind zwar rechtlich voneinander unabhängig, sie sind jedoch durch Verknüpfungs- oder «Guillotine»-Klauseln miteinander verknüpft; im Falle einer Kündigung oder einer Nichtverlängerung würde nicht nur der betreffende Vertrag, sondern alle sieben Abkommen hinfällig. Diese Regelung sollte ein „Rosinenpicken“ durch die Schweiz verhindern und erklärt, weshalb die Abkommen nicht einzeln, sondern als Gesamtpaket zur Volksabstimmung gelangten.

    Die Bundesversammlung genehmigte die Verträge am 8. Oktober 1999. Gegen diesen Bundesbeschluss wurde das Staatsvertragsreferendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurde die Vorlage mit 67,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Auf Seiten der Europäischen Gemeinschaft bedurfte es gemäß Art. 300 Abs. 3 EGV der Zustimmung des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlamentes. Für das Freizügigkeitsabkommen bedurfte es zudem der Zustimmung aller Mitgliedstaaten, für das Forschungsabkommen der Zustimmung der Euratom, bevor die Verträge per 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt werden konnten.

    Freizügigkeitsabkommen

    Durch das Freizügigkeitsabkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU das Recht, Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung für die Nutzung dieses Rechts ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen (Art. 6), selbstständig erwerbend sind oder – bei Nichterwerbstätigen – über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Ferner erlaubt das Abkommen die Einreise und Aufenthalt auch ohne finanzielle Mittel für bis zu sechs Monate, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen.

    Das Abkommen ist weitgehend dem Unionsrecht nachgebildet; es enthält zahlreiche Verweise auf das Sekundärrecht. Für das Funktionieren des Binnenmarktes ist es unerlässlich, dass das Recht in allen Staaten gleich ausgelegt wird. Deswegen verpflichtete sich die Schweiz, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zeit der Ratifikation des Abkommens 1999 zu Bestimmungen zu übernehmen, die dem Unionsrecht entstammen (Art. 16 Abs. 2 FZA). In der Praxis übernimmt das Bundesgericht das gesamte Fallrecht des Gerichtshofes in allen Fragen, die sich im bilateralen Verhältnis analog stellen – unabhängig davon, ob die Urteile vor oder nach der Ratifikation gefällt wurden. Die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen sind indes nicht so umfassend wie jene, die den Unionsbürgern im EU-Recht zustehen. So steht die bilateralrechtliche Niederlassungsfreiheit nur natürlichen Personen zu, und die Dienstleistungsfreiheit garantiert einen Aufenthalt für nur 90 Tage im Jahr (Art. 56 AEUV kennt keine zeitliche Beschränkung).

    Vor dem Abkommen publizierte Prognosen hatten die Nettozuwanderung aus der EU in die Schweiz nach dem Abkommen auf maximal 10.000 Personen pro Jahr geschätzt, erwiesen sich jedoch rückblickend als falsch. Die Nettozuwanderung war nach Betrachtungen von 2017 um den Faktor sieben größer.

    Die am 9. Februar 2014 von einer knappen Mehrheit von 50,3 Prozent der Stimmenden angenommene Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» forderte, dass die Schweiz die Zuwanderung wieder durch Höchstzahlen und Kontingente steuern und begrenzen soll, wobei die gesamtwirtschaftlichen Interessen des Landes zu beachten seien. Völkerrechtliche Verträge, die diesem Ziel widersprechen, sollten nicht mehr abgeschlossen werden dürfen. Zudem sollten bestehende Verträge innerhalb von drei Jahren entsprechend nachverhandelt werden. Der durch die Initiative eingeführte Art. 121a BV verstößt direkt gegen das Freizügigkeitsabkommen; eine harmonisierende Auslegung ist nicht möglich. Die Bundesversammlung, die Art. 121a BV auf Gesetzesstufe konkretisieren musste, stand vor der Aufgabe, den Widerspruch zwischen Völker- und Landesrecht aufzulösen. Weil das Bundesgericht urteilte, das Freizügigkeitsabkommen gehe den Bundesgesetzen vor, entschied sich die Bundesversammlung für eine zurückhaltende Umsetzung von Art. 121a BV, um den Verpflichtungen aus dem FZA möglichst Rechnung zu tragen.

    Übergangsregelung

    Grundsätzlich können für die EU-15, EU-8 sowie für Bulgarien und Rumänien drei verschiedene Übergangsregelungen unterschieden werden. Während dieser Übergangsregelungen konnten Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Kontingentierung aufrechterhalten werden. Die letzte Übergangsregelungen gelten im Verhältnis mit Kroatien und laufen 2026 aus.

    Nach Ablauf der Kontingentsregelung kann aufgrund einer Schutzklausel die Zahl der Arbeitsbewilligungen (Kontingente) erneut beschränkt werden, wenn eine ernste Störung des Arbeitsmarktes festzustellen sein sollte (Art. 14 Abs. 2 FZA). Bis zum 31. Mai 2009 musste die Schweiz die EU zudem informieren, ob sie das Abkommen weiterzuführen gewillt ist. Gegen den Bundesbeschluss, der die Weiterführung und die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Rumänien und Bulgarien unterstützte, wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 sprachen sich 59,6 Prozent der Abstimmenden für die Vorlage aus.

    Flankierende Massnahmen

    Um den vielfältigen Ängsten vor der Liberalisierung des Arbeitsmarktes vorzubeugen, hat die Schweizerische Bundesversammlung flankierende Massnahmen gegen Sozial- und Lohndumping beschlossen, die sicherstellen sollen, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen von allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehalten werden. Diese werden in allen Regionen und Branchen regelmäßig kontrolliert. Zu den flankierenden Massnahmen zählen folgende Einrichtungen:

    • Entsendegesetz (EntsG): Die von einer ausländischen Unternehmung vorübergehend in die Schweiz entsendeten ausländischen Arbeitnehmer unterstehen den in der Schweiz geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen (Art. 1 Abs. 1 EntsG). Ebenso sind Schweizer Arbeitgeber verpflichtet, die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten (Art. 1 Abs. 2 EntsG). Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch stichprobenweise durchgeführte Kontrollen überprüft (Art. 7 EntsG). Einzelheiten sind in der Verordnung (EntsV) geregelt. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO berichtet jährlich über den Vollzug der flankierenden Massnahmen.
    • Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen: Sollten in einer Branche die minimalen Anforderungen wiederholt missbräuchlich unterboten werden, so können die Bestimmungen über minimale Entlöhnung und ihre entsprechende Arbeitszeit leichter allgemeinverbindlich erklärt werden (Art. 2 ff. Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen)
    • Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen: Für Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag (oder ohne allgemeinverbindlich erklärbaren Gesamtarbeitsvertrag) können Bund und Kantone bei wiederholtem Missbrauch zwingende Mindestlöhne in einem befristeten Normalarbeitsvertrag einführen.
    • Tripartite Kommissionen: Diese setzen sich jeweils aus der gleichen Zahl an Vertretern von Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammen und beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsverträgen, melden Verstöße an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Maßnahmen beantragen (Art. 360b OR)

    Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, die sogenannte Ventilklausel gegenüber den Staaten der EU-8 anzurufen. Die Kategorie der Aufenthaltsbewilligungen B wird gegenüber den Staatsangehörigen dieser Länder per 1. Mai 2012 kontingentiert.

    Kritik

    Globalisierungskritiker, linke Politiker und Gewerkschaften, aber auch die Bundesbehörden, Arbeitgebervertreter und Kantone haben negative Folgen der Personenfreizügigkeit thematisiert. Befürchtet wird beispielsweise die Umgehung von Schweizer Gesetzen über Umweltschutz und Arbeitsschutz sowie der durch die Migration von Arbeitskräften von Niedriglohnländern in die Schweiz entstehende Lohndruck, als dessen Folge Lohndumping befürchtet wird. Als Gefahr für kleine und mittlere Unternehmen werden vor allem Scheinselbstständigkeiten wahrgenommen. Gegen diese Probleme sieht die Schweizer Gesetzgebung die oben beschriebenen «flankierenden Massnahmen» vor. Diese wiederum kritisierte die EU. Ein Beschluss des EU-Parlaments vom September 2010 kritisiert im Einzelnen die Massnahmen, die es für unverhältnismäßig hält „und es Klein- und Mittelbetrieben erschweren, Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen“. Unter anderem wurde „die in der Schweiz geltende Vorabmeldeverpflichtung mit achttägiger Wartefrist“ genannt.

    Die politische Rechte führt Probleme mit der Integration der ausländischen Arbeitnehmer an und befürchten eine erhöhte Kriminalität. Dem Grundsatz der Personenfreizügigkeit widersetzt sich politisch insbesondere die Schweizerische Volkspartei (SVP) mit etlichen Volksinitiativen (Masseneinwanderungs-, Ausschaffungs-,Begrenzungsinitiative und die eidgenössische Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz»).

    Diskutiert wird auch die Auswirkung der Personenfreizügigkeit auf die Zahl der Sozialhilfebezieher: Die EU möchte für die Unionsbürger ein faktisches Niederlassungsrecht samt Zugang zum Schweizer Sozialsystem einführen, was die Schweizer Behörden ablehnen.

    Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

    Im Rahmen des EWR-Vertrages wäre die Schweiz gezwungen gewesen, ihre technischen Anforderungen mit denjenigen der EU zu harmonisieren. Nach dem EWR-Nein 1992 hat sich der Bundesrat entschieden, die schweizerischen technischen Vorschriften weitgehend und autonom an jene der EU anzugleichen, um zu verhindern, dass Schweizer Betriebe durch nicht-tarifäre Handelshemmnisse auf dem internationalen Markt benachteiligt würden (autonomer Nachvollzug).

    Eine einseitige Angleichung bleibt aber wirkungslos, wenn die Gegenseite diese Angleichungen nicht als solche anerkennt, weshalb im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen verbindlich festgestellt wird, dass in der Schweiz und in der EU durchgeführte Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Produkte, welche die als gleichwertig vereinbarten Anforderungen einer Prüfstelle einer Vertragspartei erfüllen, sind dadurch ohne Bewertung einer Prüfstelle der anderen Vertragspartei auf deren Markt zugelassen. Dies führt zu geringeren Kosten und kürzeren Wartezeiten bei der Vermarktung.

    Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

    Das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ergänzt und erweitert den Geltungsbereich des im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, GPA. Während die WTO-Regeln die Beschaffungen des Bundes und der Kantone sowie diejenigen der öffentlichen Unternehmen in den Sektoren Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung umfassen, sind im Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens zusätzlich auch die Beschaffungen von Bezirken und Gemeinden, Beschaffungen öffentlicher und privater Auftraggeber in den Sektoren Schienenverkehr, Gas- und Wärmeversorgung sowie Beschaffungen privater Unternehmen in den Sektoren Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung eingeschlossen.

    Abkommen über den Landverkehr

    Das Landverkehrsabkommen (LVA), welches frühere Regelungen ablöste, brachte eine Harmonisierung der schweizerischen und der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über den Strassen- und Eisenbahnverkehr. Das LVA „stellt einen schwierigen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten dar“. So wurde die Schweiz unter anderem verpflichtet, nach einer schrittweisen Übergangsfrist Lastwagen bis 40 Tonnen (zuvor 28 t) Gesamtgewicht (Euro-Brummis) zuzulassen; durch EG-Verordnung 2888/2000 teilte die EU die LKW-Kontingente unter den Mitgliedstaaten auf. Im Gegenzug erhielt die Schweiz das Recht, für eine Transitfahrt Transitgebühren in Form einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu erheben, wovon man sich in der Schweiz eine Steuerungswirkung und eine Verlagerung des Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene erhoffte. Zugleich wurde die Schweiz verpflichtet, neue Eisenbahntunnel (Gotthard, Lötschberg) zu bauen. Auf diese Weise sollte das Ziel des LVA, „eine Entlastung des Verkehrs über den Brenner unter gleichzeitiger Verlagerung von Gütertransit durch die Schweiz auf die Schiene“ erreicht werden.

    Die Schweizer Fuhrhalter erhielten den Zugang zum EU-Markt und die Möglichkeit, zwischen EU-Staaten Kabotagefahrten durchzuführen. Hingegen bleibt der schweizerische Markt vor der Kabotage durch ausländische Transporteure geschützt.

    Als flankierende Maßnahme erließ die Bundesversammlung ein befristetes Bundesgesetz zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs auf die Schiene. In diesem wurde die Zielgrösse für den auf den Transitstrassen verbleibenden alpenquerenden Güterschwerverkehr von 650.000 Fahrten pro Jahr festgelegt, die spätestens zwei Jahre nach der Eröffnung des Lötschbergbasistunnels im Jahre 2008 erreicht werden sollten. Zudem wurde der Bundesrat ermächtigt, Massnahmen zu treffen, welche zur Erreichung des Verlagerungsziels beitragen.

    Nach dem Mai 2021 erfolgten Abbruch der Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen EU-Schweiz (InstA) sicherte die EU der Schweiz den Zugang zur Plattform der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) für harmonisierte Zulassungsverfahren nur noch bis zum Ende des Jahres 2023 verbindlich zu. Danach droht die Gefahr, dass die Schweiz bei der Zulassung von Rollmaterial von der EU als Drittstaat betrachtet wird.

    Abkommen über den Luftverkehr

    Mit dem Luftverkehrsabkommen erhielten die Schweizer Luftverkehrsgesellschaften freien Zugang zu den Mitgliedsstaaten der EU. Zwar bestand diese Möglichkeit bereits vor dem Abschluss dieses Vertrages, doch beruhte dies auf Abkommen, die mit jedem Mitgliedstaat einzeln abgeschlossen werden mussten. Das Luftverkehrsabkommen vereinfacht das Vorgehen und erlaubt es den schweizerischen Gesellschaften überdies, auch Verbindungen innerhalb der EU zu bedienen.

    Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    Das Agrarabkommen brachte nach einer fünfjährigen Übergangsfrist eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Käse und den Zollabbau bei zahlreichen anderen Agrarprodukten wie Früchten, Gemüse und Gartenbauprodukten, in geringerem Ausmaß auch für Trockenfleisch, Weinspezialitäten und Milchprodukte. Zudem wurden technische Handelshemmnisse im Agrarbereich abgebaut und der gegenseitige Schutz der Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen gesichert.

    Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen)

    Die Schweiz und die Europäischen Gemeinschaften haben 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das Vereinbarungen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte. Eine derartige Vereinbarung bildete das 1999 unterzeichnete Forschungsabkommen, das allerdings mit dem Auslaufen des fünften Forschungsrahmenprogramms der EU hinfällig geworden ist. Allerdings sah das Forschungsabkommen von 1999 Verhandlungen über eine Beteiligung der Schweiz an den Nachfolgeprogrammen vor. Diese Verhandlungen haben im Sommer 2003 einen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch am siebten und aktuellen Forschungsrahmenprogramm ist die Schweiz beteiligt.

    Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit verpflichtet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an das Forschungsrahmenprogramm zu leisten und gibt schweizerischen Institutionen und Unternehmungen die Möglichkeit, an allen Programmen und Aktionen des Forschungsrahmenprogramms als gleichberechtigte Partner teilzunehmen. Umgekehrt sind auch Forscher aus der EU berechtigt, sich an schweizerischen Projekten zu beteiligen.

    Gegenstand des Abkommens bilden weiter auch Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verbreitung von Informationen und geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit den Forschungsprojekten.

    Bilaterale Verträge II

    Als Bilaterale Verhandlungen II werden die Verhandlungen bezeichnet, die die Schweiz, über den Stand der Bilateralen Verträge I hinaus, an die Staaten der EU annähern sollten. Einem Abschluss eines zweiten Vertragspaketes stand die Europäische Kommission zunächst eher ablehnend gegenüber. Aufgrund von jeweils einseitigen Interessen der EU (Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung) und der Schweiz (Beitritt zum Schengener Abkommen und Lösung der aus den Bilateralen Verträgen I übrig gebliebenen offenen Fragen) einigte man sich auf weitere Verträge, die unter anderem beinhalten:

    • Beitritt der Schweiz zu den Abkommen von Dublin und Schengen bezüglich Sicherheit und Asyl; dabei bleibt das Schweizer Bankgeheimnis unter allen Umständen gewahrt;
    • Ausweitung der Zusammenarbeit zur Aufklärung von Betrugsfällen; allerdings gibt es auch hier Sonderkonditionen für die Schweiz;
    • Abschluss der Verhandlungen über Landwirtschaftsprodukte, Umwelt, Medien, Bildung, Altersversorgung, Statistik und Dienstleistungen.

    Am 25. Juni 2004 wurden die Abkommen paraphiert und anschliessend ins Vernehmlassungsverfahren gegeben. Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigten ein klares Bild: Die Bilateralen II wurden von Wirtschaftskreisen ebenso einhellig unterstützt wie von der Mehrzahl der Parteien, Organisationen und Verbände. Die Kantone stellten sich einstimmig hinter die Bilateralen II. Klar abgelehnt wurden die Abkommen jedoch von der SVP. Die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) und die Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS) sprachen sich gegen Schengen/Dublin aus. Zahlreiche Schützenverbände haben kritisch zur vorgesehenen Waffengesetzrevision im Rahmen von Schengen Stellung genommen.

    Der Bundesrat ist auf die Hauptanliegen eingegangen, passte seine Vorschläge zur Waffengesetzrevision entsprechend an und verabschiedete am 1. Oktober 2004 die Botschaft zu den Bilateralen II. Am 26. Oktober 2004 wurden die Abkommen in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte die Behandlung von Botschaft und Abkommen durch das Parlament in der Wintersession: Alle Abkommen wurden im Nationalrat mit deutlicher Mehrheit, im Ständerat mit Ausnahme von Schengen/Dublin sogar mit Einstimmigkeit angenommen. Auf etwas größeren Widerstand stieß das Assoziationsabkommen von Schengen/Dublin. Im Nationalrat wurde dieses mit 129 Ja- gegen 60 Nein-Stimmen, im Ständerat mit 36 Ja- gegen 3 Nein-Stimmen angenommen.

    Entsprechend dem Antrag des Bundesrats unterstellte die Bundesversammlung sieben Abkommen (Statistik, Ruhegehälter, Umwelt, Medien, Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, Zinsbesteuerung) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Von Seite der SVP wurde beantragt, das Assoziationsabkommen der Schweiz an Schengen/Dublin dem obligatorischen Referendum zu unterstellen und damit neben dem Volksmehr auch das Ständemehr zu verlangen. Das Abkommen schränke die Souveränität der Schweiz ein und habe Verfassungsrang. Der Antrag wurde vom Nationalrat mit 120 zu 57 und vom Ständerat mit 31 zu 6 Stimmen abgelehnt, auch mit Unterstützung des durch Justizminister Christoph Blocher vertretenen Bundesrates. Die Souveränität der Schweiz werde nicht eingeschränkt, da sie eine Rechtsübernahme ablehnen könne. Art. 140 BV definiere die Voraussetzungen für die Unterstellung einer Vorlage unter das obligatorische Referendum abschliessend; die Vorlage erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Kommissionsberichterstatter Philipp Stähelin führte im Ständerat aus: «Wir haben eine klare Regelung, wann Referenden spielen und wann nicht und unter welchen Voraussetzungen. [...] Wir wollen keine Plebiszite, wir wollen Referenden nach unserer Rechtslage.» Mit der Publikation der Bundesbeschlüsse am 21. Dezember 2004 im Bundesblatt begann der Fristenlauf für die Ergreifung des fakultativen Referendums. Am 31. März 2005, mit Ablauf der Referendumsfrist, stand fest, dass einzig das Referendum gegen das Schengen/Dublin-Abkommen zustande gekommen war. Die Bundeskanzlei bestätigte insgesamt 86.732 gültige Unterschriften. In der Volksabstimmung am 5. Juni 2005 nahm das Schweizer Volk die Vorlage mit 54,6 Prozent Ja-Stimmen an (bei einer Stimmbeteiligung von 56 Prozent). Wäre für die Annahme der Vorlage ein Ständemehr notwendig gewesen, so wäre sie mit 12 zu 11 Ständestimmen abgelehnt worden. Das knappste Resultat ergab sich im Kanton Luzern mit einer Nein-Mehrheit von 1056 Stimmen. Dadurch wäre die Ja-Mehrheit von 250.128 Stimmen beim gesamtschweizerischen Resultat überstimmt worden.

    In der Volksabstimmung vom 25. September 2005 wurde der Bundesbeschluss über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die zehn am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten, gegen den ebenfalls das Referendum ergriffen worden war, mit 55,95 Prozent angenommen, der niedrigste Ja-Stimmen-Anteil entfiel dabei auf den Kanton Tessin mit 36,09 Prozent, der höchste auf den Kanton Waadt mit 65,26 Prozent. Bei einem Erfolg des Referendums wären wegen der «Guillotine-Klausel» auch die übrigen sechs bilateralen Abkommen I gefährdet gewesen. Neben dem Tessin lehnten nur die drei Urkantone, sowie Glarus und der Halbkanton Appenzell Innerrhoden die Vorlage ab, so dass auch das (bei einem fakultativen Referendum nicht benötigte) Ständemehr erreicht wurde. Nach einer Studie der Konjunkturforschungsstelle KOF der ETH Zürich ist bis Ende 2007 das Schweizer Bruttoinlandsprodukt durch das Abkommen um 5,5 Milliarden Franken gestiegen.

    Forderung der Europäischen Union nach dynamischer Rechtsangleichung

    Siehe auch: Rechtsangleichung in der Europäischen Union

    Die Verwaltung der bilateralen Verträge wird von gemischten Ausschüssen Schweiz – EU wahrgenommen. Sie sind dafür zuständig, das reibungslose Funktionieren der Verträge zu gewährleisten, sie nach Möglichkeit anzupassen, Informationen auszutauschen und mögliche Streitigkeiten zu erörtern. Im September 2021 gab es 21 davon; davon haben sich manche noch nie versammelt. Dieses System wird von der Europäischen Union als zu komplex kritisiert.

    Bereits im Jahr 2006 signalisierte Kommissionspräsident Barroso, eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes im rechtlichen Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz könne am besten durch einen EWR-Beitritt seitens der Schweiz oder ein Assoziationsabkommen erreicht werden. In seinen Schlussfolgerungen zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-Ländern vom Dezember 2008 hielt der EU-Ministerrat fest, dass die Teilnahme am Binnenmarkt eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung und Auslegung des sich ständig weiterentwickelnden gemeinschaftlichen Besitzstands erfordere. Im Juli 2010 bestätigte dies der Präsident des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, in einem Gespräch mit der Schweizer Bundespräsidentin Doris Leuthard. Er erwähnte u. a. den Wunsch der EU, dass die Schweiz künftig Weiterentwicklungen des Europarechts in einem dynamischen System wie im EWR nachvollziehen solle (was nicht gleichbedeutend mit einem automatischen Nachvollzug sei). Dadurch sollen umständliche Neuverhandlungen der Bilateralen Verträge unnötig gemacht und die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU vereinfacht werden. Ein solcher dynamischer Nachvollzug des Europarechts entspräche der Funktionsweise des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Beitritt zu diesem, der in einem Referendum 1992 abgelehnt worden war, wurde daher wieder vermehrt diskutiert. Die Kritik an den „statischen Verträgen, die ein Auslaufmodell darstellten“ wurde Ende 2010 durch das Kommissionsmitglied Viviane Reding erneuert. Im Dezember 2012 bekräftigte der Rat der Europäischen Union diese Sichtweise und entschied, dass es keine neuen bilateralen Abkommen nach dem Modell der bisherigen Verträge mit der Schweiz mehr geben wird.EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso schloss sich wenig später der Position des Rates an.

    Mit den Abkommen verbundene Zahlungen der Schweiz an die EU

    Genau wie das Nicht-EU-Land Norwegen leistet auch die Schweiz Zahlungen an die EU. Die Beiträge, die die Schweiz aufgrund der bilateralen Abkommen entrichtet, belaufen sich auf ca. 1,7 Mrd. Franken pro Jahr (2024).

    Rahmenabkommen EU-Schweiz

    → Hauptartikel: Rahmenabkommen EU-Schweiz

    Im Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat ein Verhandlungsmandat für ein Rahmenabkommen EU-Schweiz, die Union folgte im Mai 2014 mit einer Entscheidung des EU-Rates. Es sollte die zukünftigen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Europäischen Union und der Schweiz neu regeln. Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen begannen am 22. Mai 2014. Als Ergebnis der Verhandlungen lag seit November 2018 ein Vertragsentwurf vor. Der Bundesrat lehnte ihn jedoch im Jahre 2021 endgültig ab.

    Verhandlungen über die Weiterentwicklung der bilateralen Verträge seit 2022

    Im Jahre 2022 hat der Bundesrat die Gespräche mit der EU über die Weiterentwicklung der bilateralen Verträge wieder aufgenommen. Bis Oktober 2023 wurden entsprechende Sondierungsgespräche mit der Europäischen Kommission geführt; die Ergebnisse wurden in einem «common understanding» («Gemeinsame Verständigung») der beiden Verhandlungsdelegationen festgehalten. Der Bundesrat hat Mitte Dezember 2023 auf dieser Grundlage den Mandatsentwurf für Verhandlungen mit der EU verabschiedet und nach Konsultation der zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte am 8. März 2024 das definitive Verhandlungsmandat beschlossen. Die fünf bestehenden Binnenmarktabkommen (Personenfreizügigkeit, Luftverkehr, Landverkehr, technische Handelshemmnisse und Landwirtschaft) sollen aktualisiert und zwei weitere in den Bereichen Strom und Lebensmittelsicherheit abgeschlossen werden. Darüber hinaus wird der Abschluss eines Kooperationsabkommens im Gesundheitsbereich sowie eine systematische Teilnahme an den künftigen EU-Programmen angestrebt.

    Im Unterschied zum gescheiterten Rahmenabkommen wird ein Paketansatz verfolgt. Das Rahmenabkommen bildete ein einziges Abkommen, das eine Anzahl institutioneller Regeln für die Rechtsübernahme und die Streitbeilegung definierte, die wie ein Rahmen um alle Binnenmarktabkommen gelegt worden wären. Diese Regeln werden nach dem Paketansatz für jedes Binnenmarktabkommen separat festgelegt. Die Schweiz soll ein Mitspracherecht erhalten, mit dem sie bei der Ausarbeitung von EU-Rechtsakten frühzeitig einbezogen wird, wenn diese sie direkt betreffen (decision shaping). Gemäss dem Verhandlungsmandat des Bundesrates wird die Schweiz über die Übernahme von EU-Recht in jedem Fall eigenständig entscheiden und dabei ihre verfassungsmässigen Verfahren einhalten, insbesondere auch die Möglichkeit des Referendums. Sie soll die Übernahme von EU-Recht in spezifischen Fällen auch ablehnen können. Wenn sie das tut, so kann die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schweiz kann die Verhältnismässigkeit durch ein Schiedsgericht prüfen lassen, an dem sie paritätisch beteiligt ist. Dieses entscheidet definitiv.

    Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 «mit Befriedigung Kenntnis genommen vom materiellen Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.» Die Schweizer Delegation unter der Leitung von Chefunterhändler Patric Franzen habe die im Verhandlungsmandat festgesetzten Ziele in 197 Verhandlungssitzungen erreicht. Die Verhandlungsergebnisse müssen in formeller Hinsicht noch finalisiert werden, so dass der definitive Text der Verträge von den Chefunterhändlern paraphiert werden kann. Zudem müssen die nötigen Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung sowie die flankierenden Massnahmen vorbereitet werden. Der Bundesrat beabsichtigt, vor der Sommerpause 2025 eine Vernehmlassung zum Botschaftsentwurf zu eröffnen und voraussichtlich Anfang 2026 dem Parlament die Botschaft zu unterbreiten. Der Bundesrat plant, die Abkommen zur Stabilisierung des bilateralen Wegs (Anpassung bestehender Abkommen, staatliche Beihilferegeln, Teilnahme an EU-Programmen und Schweizer Beitrag) in einem Bundesbeschluss «Stabilisierung» zu unterbreiten. Die drei neuen Abkommen zur Weiterentwicklung des bilateralen Wegs sollen in separaten Bundesbeschlüssen präsentiert werden. Falls das Parlament die Bundesbeschlüsse annimmt, werden diese dem Referendum unterstellt. Das Bundesamt für Justiz hat mit einem Rechtsgutachten vom 27. Mai 2024 festgestellt, dass die Bundesverfassung angesichts des voraussichtlichen Inhalts der Vorlagen ein fakultatives Referendum (erforderliche Mehrheit des Volkes) verlange. Die Gegner der geplanten Weiterentwicklung der Beziehungen zur EU möchten eine höhere Hürde aufstellen, indem sie ein obligatorisches Referendum verlangen (erforderliche doppelte Mehrheit von Volk und Ständen).

    Am 13. Juni eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung und veröffentliche die Abkommen sowie den dazugehörigen erläuternden Bericht.

    Debatte über einen Beitritt zur Europäischen Union

    Der Bundesrat hatte am 20. Mai 1992 ein Gesuch zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, die Vorläuferorganisationen der EU gerichtet.

    Seit dem Nein zum EWR-Beitritt im Dezember 1992 wurde das Beitrittsgesuch allerdings von beiden Seiten nicht weiter verfolgt. Nachdem eine Volksinitiative «Ja zu Europa», die die sofortige Aufnahme von Beitrittsverhandlungen durchzusetzen versuchte, in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 eine schwere Niederlage kassiert hatte (nur 23,3 % der Abstimmenden unterstützten das Vorhaben), hat der bilaterale Weg, der seit 1994 beschritten wurde, klar Vorrang. Der Bundesrat hat in seinem Europabericht von 2006 einen EU-Beitritt von einem strategischen Ziel zu einer Option unter weiteren herabgestuft.

    Hatten sich anlässlich der EWR-Abstimmung vom 6. Dezember 1992 noch SVP, Grüne Partei der Schweiz, Schweizer Demokraten und einige kleinere Linksparteien in einer sehr emotional geführten Debatte für eine Ablehnung starkgemacht, so begaben sich bei der Abstimmung von 1999 über die Bilateralen I Mehrheiten der SVP (einschliesslich ihres Wortführers Christoph Blocher) und der Grünen ins befürwortende Lager. Zu den Bilateralen II 2005 (plus Schengen/Dublin) sowie bezüglich Ausdehnung der Personen-Freizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien 2009 fasste die SVP dann wieder Nein-Parolen. Grund für die unterschiedliche Aufnahme der einzelnen Vertragswerke durch diese Partei (sie hatte bei der EWR-Abstimmung unmissverständlich für den bilateralen Weg Stellung bezogen) ist die Einschätzung von deren wirtschaftlichem Nutzen: Die Einwanderung aus den reicheren alten EU-Ländern wurde als per Saldo ökonomisch nützlich eingestuft, während jene aus dem ärmeren Osteuropa skeptisch betrachtet wird. Konsequent im Nein-Lager verblieben sind einzig die Schweizer Demokraten und die EDU.

    Im März 2016 stimmte der Nationalrat, Mitte Juni 2016 auch der Ständerat für eine Motion von Nationalrat Lukas Reimann, mit der die Regierung beauftragt wird, das Gesuch zurückzuziehen. Bundesrat Didier Burkhalter bestätigte, man werde der EU mitteilen, dass der Antrag als erledigt zu betrachten sei.

    Liste der Schweizer Volksabstimmungen über die Beziehungen mit der Europäischen Union

    Datum Thema Titel (gekürzt) Ja Nein Beteiligung Referenz
    3. Dezember 1972 Freihandelsabkommen CH–EWG Bundesbeschluss über die Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 72,50 % 27,50 % 52,93 %
    6. Dezember 1992 Europäischer Wirtschaftsraum Bundesbeschluss über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 49,70 % 50,30 % 78,73 %
    8. Juni 1997 Beitrittsverhandlungen nur nach Abstimmung Eidgenössische Volksinitiative «EU-Beitrittsverhandlungen vors Volk!» 25,90 % 74,10 % 35,44 %
    21. Mai 2000 Bilaterale Verträge I Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft 67,20 % 32,80 % 48,30 %
    4. März 2001 Start von Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu Europa» 23,20 % 76,80 % 55,79 %
    5. Juni 2005 Schengen- und Dublin-Abkommen Bundesbeschluss über die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin 54,60 % 45,40 % 56,63 %
    25. September 2005 EU-Erweiterung 2004 Bundesbeschluss über das Protokoll über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedsstaaten 56,00 % 44,00 % 54,51 %
    26. November 2006 Erweiterungsbeitrag und Osthilfe Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 53,40 % 46,60 % 44,98 %
    8. Februar 2009 Personenfreizügigkeit und Erweiterung auf Bulgarien und Rumänien Bundesbeschluss über die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EG sowie über die Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien 59,62 % 40,38 % 50,90 %
    9. Februar 2014 Begrenzung der Zuwanderung
    (Bilaterale Verträge I)
    Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» 50,30 % 49,70 % 55,80 %
    19. Mai 2019 Übernahme der Waffenrichtlinie der EU Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung betreffend die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie 63,70 % 36,30 % 43,30 %
    27. September 2020 Kündigung des Freizügigkeitsabkommen mit der EU Eidgenössische Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung» 38,29 % 61,71 % 59,47 %

    Literatur

    • Matthias Oesch: Schweiz – Europäische Union. Grundlagen, Bilaterale Abkommen, Autonomer Nachvollzug. 2. Auflage. , Zürich 2025, ISBN 978-3-03805-778-9 (eizpublishing.ch [PDF]). 
    • Christa Tobler, Jacques Beglinger: Grundzüge des bilateralen (Wirtschafts-)Rechts in Text und Tafeln. St. Gallen / Zürich 2013 (siehe eur-charts.eu).
    • Bilaterale Abkommen: Schweiz – Europäische Union. Integrationsbüro EDA/EVD, Bundespublikation 201.337.d, Bern 2008.
    • Hans-Peter Duric: Die Freihandelsabkommen EG-Schweiz – Die rechtliche Problematik. 3. Auflage. Freiburg (D) 1998.
    • Dieter Freiburghaus. Königsweg oder Sackgasse? Schweizerische Europapolitik von 1945 bis heute. Zürich. NZZ Libro 2015. 2. Auflage, ISBN 978-3-03810-018-8
    • Burkard Steppacher: Schweizerische Europapolitik am Scheideweg. (PDF) In: Integration, 2/2016, 39. Jg., S. 107–122.

    Weblinks

    • Texte der Bilateralen Abkommen EG/Schweiz von 2002; Inhaltsverzeichnis. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. L, Nr. 114, 30. April 2002, S. 1–480.
    • Webseite der Schweizer Regierung zur Personenfreizügigkeit
    • Volksabstimmung zum bilateralen Abkommen I in der Datenbank Swissvotes

    Einzelnachweise

    1. Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl. L 300 vom 31. Dezember 1972, S. 189).
    2. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. SR 0.632.401. Bundeskanzlei, 1. Januar 1973, abgerufen am 17. Juli 2024. 
    3. Verzeichnis der Abkommen, ABl. 2002, L 114, mit Links zu den einzelnen Abkommenstexten (PDF-Dateien)
    4. FHA (PDF; 0,6 MB) admin.ch
    5. Schweiz–EU in Zahlen. Herausgegeben vom Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten. August 2024, S. 7 (PDF).
    6. Schweiz–EU in Zahlen. Herausgegeben vom Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten. August 2024, S. 13 (PDF).
    7. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (PDF; 264 kB).
    8. Versicherungen. Abgerufen am 27. März 2025. 
    9. Thomas Bürgisser: Mit Schirm, Charme und Ogi Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 1. Januar 2024
    10. 99.028 Bilaterale Verträge Schweiz-EU. In: Geschäftsdatenbank Curia Vista. Parlamentsdienste, abgerufen am 8. Mai 2025 (mit Links auf die Botschaft des Bundesrates und die Verhandlungen von Nationalrat und Ständerat). 
    11. Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Schweizerische Eidgenossenschaft, 8. Januar 2009, abgerufen am 9. Januar 2009. 
    12. seit dem 1. Dezember 2009: Art. 220 AEUV
    13. Da es sich somit um multilaterale Abkommen handelte, war es streng genommen nicht ganz präzis, diese ebenfalls unter bilaterale Verträge I zu subsumieren.
    14. Anhang I: Art. 12
    15. Anhang I: V. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
    16. Anhang I: Art. 2 Ziff. 1 Abs. 2
    17. Grundlegend BGE 136 II 5 E. 3.4 S. 12 f.; BGE 139 II 393 E. 4.1.1 S. 397 f.
    18. Matthias Oesch: Schweiz – Europäische Union. 2. Auflage. 2025, Rn. 86. 
    19. Matthias Oesch: Schweiz – Europäische Union. 2. Auflage. 2025, Rn. 164. 
    20. Heidi Gmür: «Ich habe die Attraktivität der Schweiz unterschätzt». In: Neue Zürcher Zeitung. vom 1. Juni 2017.
    21. Daniela Thurnherr: Art. 121a BV. In: St. Galler Kommentar. 2023, Rn. 78.
    22. Daniela Thurnherr: Art. 121a BV. In: St. Galler Kommentar. 2023, Rn. 70–72.
    23. BGE 142 II 35 E. 3.3, S. 40; BGE 148 II 169 E. 5.2 S. 178.
    24. Matthias Oesch: Schweiz – Europäische Union. 2. Auflage. 2025, Rn. 165. 
    25. Bundesbeschluss über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien. In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, abgerufen am 9. Mai 2025. 
    26. Mehrheit von fast 60 Prozent für die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit NZZ online, 9. Februar 2009
    27. Dichtes Kontrollnetz über der Freizügigkeit, NZZ Online, 24. April 2009.
    28. Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In: Systematische Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, abgerufen am 17. September 2023. 
    29. Berichte des SECO über den Vollzug der flankierenden Massnahmen. In: seco.admin.ch. Abgerufen am 17. September 2023. 
    30. Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU: Anrufung der Ventilklausel gegenüber den Staaten der EU-8. In: Medienmitteilung des Bundesrates. Abgerufen am 17. September 2023. 
    31. Werner Vontobel, Claudia Gnehm: Stundenlohn 2,85 Franken! Die erweiterte Personenfreizügigkeit ist in Kraft – Gewerkschaften und Gewerbe fürchten Dumpinglöhne, die das Schweizer Salärmodell umpflügen werden. 1. Mai 2011, abgerufen am 12. Juli 2019. 
    32. Personenfreizügigkeit: Lohndumping in der Schweiz nimmt zu. 38 Prozent der von EU-Unternehmen entsandten Kurzaufenthalter haben 2010 für weniger als den Schweizer GAV-Mindestlohn arbeiten müssen. 3. Mai 2011, abgerufen am 12. Juli 2019. 
    33. Renat Kuenzi: Gegen Lohndumping: „Dort ansetzen, wo es weh tut“. swissinfo, 9. Juli 2011, abgerufen am 9. Juli 2011. 
    34. awp/sda: CH/Personenfreizügigkeit: BR will flankierende Massnahmen besser umsetzten. swissinfo, 1. Mai 2011, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 30. Mai 2011.@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. 
    35. awp/sda: CH/EU: Flankierende Massnahmen bei der Personenfreizügigkeit Gesprächsthema. cash, 6. Juli 2011, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 9. Juli 2011.@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) 
    36. EWR-Schweiz: Schwierigkeiten bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 , abgerufen am 16. Oktober 2021 In: Amtsblatt der Europäischen Union. Seite 21, Ziffern 10 bis 13 der Entschließung.
    37. Daniela Thurnherr: Art. 121 BV. In: St. Galler Kommentar. 2023, Rn. 46.
    38. Patrick Feuz: EU will mehr Personenfreizügigkeit, doch Bern winkt vorerst ab. Brüssel fordert für jeden EU-Bürger Zugang zur Sozialhilfe. Der Bundesrat muss im Juni Position beziehen. Tages-Anzeiger Online / Newsnetz, 5. Mai 2011, abgerufen am 9. Juli 2011. 
    39. Government Procurement Agreement. (Memento des Originals vom 13. Juli 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 (PDF)
    40. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (PDF; 397 kB) Art. 2 Abs. 1
    41. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (PDF; 397 kB) Art. 3
    42. Oppermann/Classen/Nettesheim: Europarecht. 4. Auflage, München 2009, ISBN 978-3-406-58768-9, S. 485, Rn. 17
    43. Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren.
    44. Oppermann/Classen/Nettesheim: Europarecht. 4. Auflage 2009, S. 485, Rn. 17
    45. Marktöffnung. In: bav.admin.ch. Bundesamt für Verkehr BAV, abgerufen am 14. Januar 2024. 
    46. Der Schweiz droht Isolation im internationalen Bahnverkehr. In: cargorail.ch. 23. Dezember 2022, abgerufen am 1. April 2023. 
    47. Jürg Lütscher: Ankuppeln statt abhängen. In: Privatbahn Magazin. Nr. 2. Bahn-Media Verlag GmbH & Co. KG, März 2023, ISSN 1865-0163, S. 10–11. 
    48. Bruno Storni: Vollmitgliedschaft in der ERA für die Schweiz. In: Privatbahn Magazin. Nr. 2. Bahn-Media Verlag GmbH & Co. KG, März 2023, ISSN 1865-0163, S. 10. 
    49. Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (PDF; 0,3 MB), Art. 10
    50. Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 539 kB)
    51. 04.063 Bilaterale Abkommen II. Genehmigung. In: Geschäftsdatenbank Curia Vista. Parlamentsdienste, S. 728–729 (Amtl.Bull. SR), 1968–1972 (Amtl.Bull. NR), abgerufen am 8. Mai 2025 (mit Links auf die Verhandlungen von Nationalrat und Ständerat (Amtl.Bull. NR und SR)). 
    52. Volksabstimmung vom 05.06.2005. Resultate in den Kantonen. Bundeskanzlei, abgerufen am 7. Mai 2025. 
    53. Wirtschaft warnt vor Kündigung der Bilateralen. swissinfo, 12. Dezember 2008
    54. Schweizerische Europapolitik: Liste der Gemischten Ausschüsse Schweiz–EU, EDA, abgerufen am 15. Juni 2023
    55. Pierre Cormon: Swiss Politics for Complete Beginners. Slatkine, Genf 2014, ISBN 978-2-8321-0607-5, S. 86
    56. Aus für Schweizer Sonderwünsche. In: Die Presse, 28. Juli 2010.
    57. Einmal ausgehandelt, schon wieder veraltet. In: Neue Zürcher Zeitung, 13. November 2010
    58. Die EU und die Schweiz auf der Suche nach guten Ideen. In: Neue Zürcher Zeitung, 20. Dezember 2012
    59. Schlussfolgerungen des Rates zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA-Ländern. (PDF; 140 kB) Rat der Europäischen Union, 8. Januar 2013
    60. Barrosos Absage an die Schweiz. In: Tages-Anzeiger, 10. Januar 2013
    61. 24.3439. Aktualisierte Zusammenstellung aller Zahlungen und Beiträge der Schweiz an die EU
    62. Entwurf eines Rahmensvertrages EU-Schweiz (pdf)
    63. Direktion für europäische Angelegenheit: Institutionelles Abkommen
    64. Medienmitteilung: Der Bundesrat genehmigt den Entwurf eines Mandats für Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU). In: admin.ch. EDA, 15. Dezember 2023, abgerufen am 24. November 2024. 
    65. Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, abgerufen am 11. November 2024. 
    66. Paketansatz. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, abgerufen am 11. November 2024 (mit Link zur "Gemeinsamen Verständigung" vom 27. Oktober 2024 und zum Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 8. März 2024). 
    67. FAQ Paketansatz. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, abgerufen am 11. November 2024. 
    68. Medienmitteilung: Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom materiellen Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU. Bundesrat, 20. Dezember 2024, abgerufen am 20. Dezember 2024. 
    69. Das Staatsvertragsreferendum im Bundesverfassungsrecht. Bundesamt für Justiz, 27. Mai 2024, abgerufen am 11. November 2024. 
    70. Die Angst vor einem Volksentscheid geht um. Allianz Kompass Europa, 2. Juli 2024, abgerufen am 11. November 2024. 
    71. Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU. In: europa.eda.admin.ch. 13. Juni 2025, abgerufen am 13. Juni 2025. 
    72. Annina Clavadetscher: Europapolitisches Schicksalsjahr Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 2. Januar 2023
    73. Europabericht 2006. In: Bundesblatt. Bundeskanzlei, 28. Juni 2006, abgerufen am 9. Mai 2005. 
    74. Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 zu den Bilateralen II
    75. Christoph Blocher: Zehn Jahre nach dem EWR-Nein, 2002; Kurzfassung (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF)
    76. Simon Gemperli: Schweiz zieht EU-Beitrittsgesuch zurück. In: NZZ, 15. Juni 2016, abgerufen am gleichen Tage
    77. Abstimmung vom 3. Dezember 1972
    78. Abstimmung vom 6. Dezember 1992
    79. Abstimmung vom 8. Juni 1997
    80. Abstimmung vom 21. Mai 2000
    81. Abstimmung vom 4. März 2001
    82. Abstimmung vom 5. Juni 2005
    83. Abstimmung vom 25. September 2005
    84. Abstimmung vom 26. November 2006
    85. Abstimmung vom 8. Februar 2009
    86. Abstimmung vom 9. Februar 2014
    87. Abstimmung vom 19. Mai 2019
    88. Vorlage Nr. 631 – Provisorisches amtliches Ergebnis. Bundeskanzlei, 27. September 2020, abgerufen am 2. Oktober 2020. 
    Beziehungen der Europäischen Union zu Nachbarstaaten
    Stabilisierungs- und
    Assoziierungsabkommen
    /
    EU-Erweiterung:
    Beitrittskandidaten:

    Albanien | Bosnien und Herzegowina | Georgien | Moldau | Montenegro | Nordmazedonien | Serbien | Türkei | Ukraine

    Bewerberstaaten:

    Kosovo

    Europäische
    Nachbarschaftspolitik

    und anderes:
    Ehemalige Mitglieder:

    Vereinigtes Königreich (Brexit) | Grönland

    Europäischer Wirtschaftsraum /
    Europäische Freihandelsassoziation:

    Island | Liechtenstein | Norwegen | Schweiz

    Europäische Zwergstaaten:

    Andorra | Monaco | San Marino | Vatikanstadt

    Nördliche Dimension:

    Island | Norwegen | Russland (ausgesetzt)

    Östliche Partnerschaft:

    Armenien | Aserbaidschan | Belarus (ausgesetzt)

    Union für den Mittelmeerraum:

    Agypten Ägypten | Algerien Algerien | Israel Israel | Jordanien Jordanien | Libanon Libanon | Marokko Marokko | Mauretanien Mauretanien | Palastina Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete | Syrien Syrien | Tunesien Tunesien

    transatlantische Beziehungen:

    Kanada Kanada

    Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

    Autor: www.NiNa.Az

    Veröffentlichungsdatum: 29 Jun 2025 / 02:03

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    Europaische Union Schweiz Die bilateralen Vertrage zwischen der Schweiz und der Europaischen Union umgangssprachlich Bilaterale wurden in Kraft gesetzt um die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der Europaischen Union EU auf politischer wirtschaftlicher und auch kultureller Ebene zu regeln Nach den ersten bilateralen Abkommen 1957 mit der Europaischen Gemeinschaft fur Kohle und Stahl Montanunion wurden verschiedene Vertrage abgeschlossen um auch ohne eine Mitgliedschaft der Schweiz in der Europaischen Union wirtschaftliche und politische Themen mit ihr bestimmen zu konnen Vertragspartner der Schweiz waren dabei die Europaischen Gemeinschaften da der europaische Staatenbund bis zum Vertrag von Lissabon 2009 keine eigene Rechtspersonlichkeit besass Die Schweizer Bundesverwaltung bezeichnet die einzelnen Bestandteile der bilateralen Abkommen als sektorielle Abkommen Schweiz EU Heute sind das Freihandelsabkommen von 1972 das Versicherungsabkommen von 1989 sowie die sieben bilateralen Abkommen von 1999 Bilaterale Abkommen I und die Abkommen von 2004 Bilaterale Abkommen II bedeutsam Von 2014 bis 2018 wurde ein Rahmenabkommen EU Schweiz verhandelt das die Rahmenbedingungen fur die Zusammenarbeit der Europaischen Union und der Schweiz zukunftig regeln sollte Wahrend die EU seit 2019 auf die Unterzeichnung des Vertrags drangte wuchs in der Schweiz der innenpolitische Widerstand gegen den Entwurf Nachdem weitere Verhandlungen nicht zu den von Schweizer Seite geforderten Anderungen gefuhrt hatten wurden die Gesprache im Mai 2021 vom Schweizer Bundesrat einseitig beendet Im Jahre 2022 hat der Bundesrat die Gesprache mit der EU uber die Weiterentwicklung der bilateralen Vertrage wieder aufgenommen Am 20 Dezember 2024 konnten die Verhandlungen in materieller Hinsicht abgeschlossen werden Das Ergebnis muss durch die zustandigen Organe der EU und der Schweiz genehmigt werden In der Schweiz entscheidet das Parlament ein positives Ergebnis wurde dem Referendum unterstellt Freihandelsabkommen mit der Europaischen WirtschaftsgemeinschaftMit der Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG 1957 einerseits und der Europaischen Freihandelsassoziation EFTA 1960 andererseits bildeten sich in Westeuropa zwei unterschiedliche Integrationsmodelle Um eine Aufspaltung in zwei getrennte Wirtschaftsblocke zu verhindern wurden Anfang der 1970er Jahre zwischen der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA zahlreiche Freihandelsabkommen abgeschlossen das Freihandelsabkommen FHA zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG wurde am 22 Juli 1972 unterzeichnet in der Volksabstimmung vom 3 Dezember 1972 von Volk und Standen gutgeheissen und trat am 1 Januar 1973 in Kraft Das FHA erlaubte der Schweiz ihre Beziehungen zur EWG zu vertiefen ohne dabei ihre Vertragsabschluss Kompetenz treaty making power abzugeben Mit dem FHA von 1972 wurden tarifare Handelshemmnisse Ein und Ausfuhrzolle und Kontingente fur industrielle Erzeugnisse die innerhalb der Freihandelszone erzeugt worden sind abgebaut Der Vertrag Schweiz EWG von 1972 senkte im Wesentlichen Grenzhindernisse vor allem Zolle fur Industrieprodukte Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den mittlerweile 27 Staaten der Europaischen Union als Rechtsnachfolgerin der EWG ist fur die Schweiz traditionell von grosser Bedeutung da deren Aussenhandel zum uberwiegenden Teil mit den EU Mitgliedsstaaten stattfindet Im Jahr 2023 gingen 50 32 der Schweizer Warenexporte in die EU 70 entstammten der Union Umgekehrt war 2023 die Schweiz der viertgrosste Handelspartner der EU hinter China den USA und dem Vereinigten Konigreich UK sowohl im Import 5 5 als auch im Export 7 4 VersicherungsabkommenAm 10 Oktober 1989 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung unterzeichnet in Kraft getreten per 1 Januar 1993 welches die gegenseitige Niederlassungsfreiheit fur Agenturen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmungen garantiert Von diesem Abkommen ausdrucklich nicht betroffen sind Lebensversicherungen Ruckversicherungen sowie gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit ausserdem wird nur die Niederlassungsfreiheit nicht der freie grenzuberschreitende Dienstleistungsverkehr gewahrleistet Obwohl das Versicherungsabkommen nur eine teilweise Liberalisierung des Versicherungsmarktes mit sich brachte ist das Abkommen von grosser Bedeutung weil der EU Raum fur den schweizerischen Versicherungssektor mit seinen 47 000 Mitarbeitern in der Schweiz Stand 2019 ein ausserst lukrativer Markt ist Bilaterale Vertrage INachdem die Schweizer Stimmburger in der Volksabstimmung vom 6 Dezember 1992 einen Beitritt zum Europaischen Wirtschaftsraum knapp abgelehnt hatten drangte die Schweiz auf den Abschluss von sektoriellen Abkommen mit den Europaischen Gemeinschaften um die bestehende Zusammenarbeit auszubauen und die drohende wirtschaftliche Isolation der Schweiz zu verhindern Die Ende 1994 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Europaischen Union und der Schweiz fuhrten am 21 Juni 1999 zum Erfolg indem sieben sektorielle Abkommen zu Freizugigkeit technischen Handelshemmnissen Offentlichen Auftragen Landwirtschaft Landverkehr Luftverkehr und Forschung abgeschlossen werden konnten Abkommen uber die Freizugigkeit Personenfreizugigkeit PDF 1 0 MB Abkommen uber gegenseitige Anerkennung von Konformitatsbewertungen Beseitigung technischer Handelshemmnisse PDF 517 kB Abkommen uber bestimmte Aspekte des Offentlichen Beschaffungswesens PDF 388 kB Abkommen uber den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen PDF 5 6 MB Abkommen uber den Landverkehr PDF 596 kB Abkommen uber den Luftverkehr PDF 0 5 MB Rahmenabkommen uber wissenschaftlich technische Zusammenarbeit Forschungsabkommen PDF 122 kB Die Vertrage sind zwar rechtlich voneinander unabhangig sie sind jedoch durch Verknupfungs oder Guillotine Klauseln miteinander verknupft im Falle einer Kundigung oder einer Nichtverlangerung wurde nicht nur der betreffende Vertrag sondern alle sieben Abkommen hinfallig Diese Regelung sollte ein Rosinenpicken durch die Schweiz verhindern und erklart weshalb die Abkommen nicht einzeln sondern als Gesamtpaket zur Volksabstimmung gelangten Die Bundesversammlung genehmigte die Vertrage am 8 Oktober 1999 Gegen diesen Bundesbeschluss wurde das Staatsvertragsreferendum ergriffen In der Volksabstimmung vom 21 Mai 2000 wurde die Vorlage mit 67 2 Prozent Ja Stimmen angenommen Auf Seiten der Europaischen Gemeinschaft bedurfte es gemass Art 300 Abs 3 EGV der Zustimmung des Rates der Europaischen Union und des Europaischen Parlamentes Fur das Freizugigkeitsabkommen bedurfte es zudem der Zustimmung aller Mitgliedstaaten fur das Forschungsabkommen der Zustimmung der Euratom bevor die Vertrage per 1 Juni 2002 in Kraft gesetzt werden konnten Freizugigkeitsabkommen Durch das Freizugigkeitsabkommen erhalten Staatsangehorige der Schweiz und der EU das Recht Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wahlen Voraussetzung fur die Nutzung dieses Rechts ist dass sie uber einen gultigen Arbeitsvertrag verfugen Art 6 selbststandig erwerbend sind oder bei Nichterwerbstatigen uber ausreichende finanzielle Mittel verfugen Ferner erlaubt das Abkommen die Einreise und Aufenthalt auch ohne finanzielle Mittel fur bis zu sechs Monate um sich eine Arbeitsstelle zu suchen Das Abkommen ist weitgehend dem Unionsrecht nachgebildet es enthalt zahlreiche Verweise auf das Sekundarrecht Fur das Funktionieren des Binnenmarktes ist es unerlasslich dass das Recht in allen Staaten gleich ausgelegt wird Deswegen verpflichtete sich die Schweiz die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs zur Zeit der Ratifikation des Abkommens 1999 zu Bestimmungen zu ubernehmen die dem Unionsrecht entstammen Art 16 Abs 2 FZA In der Praxis ubernimmt das Bundesgericht das gesamte Fallrecht des Gerichtshofes in allen Fragen die sich im bilateralen Verhaltnis analog stellen unabhangig davon ob die Urteile vor oder nach der Ratifikation gefallt wurden Die Rechte aus dem Freizugigkeitsabkommen sind indes nicht so umfassend wie jene die den Unionsburgern im EU Recht zustehen So steht die bilateralrechtliche Niederlassungsfreiheit nur naturlichen Personen zu und die Dienstleistungsfreiheit garantiert einen Aufenthalt fur nur 90 Tage im Jahr Art 56 AEUV kennt keine zeitliche Beschrankung Vor dem Abkommen publizierte Prognosen hatten die Nettozuwanderung aus der EU in die Schweiz nach dem Abkommen auf maximal 10 000 Personen pro Jahr geschatzt erwiesen sich jedoch ruckblickend als falsch Die Nettozuwanderung war nach Betrachtungen von 2017 um den Faktor sieben grosser Die am 9 Februar 2014 von einer knappen Mehrheit von 50 3 Prozent der Stimmenden angenommene Eidgenossische Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung forderte dass die Schweiz die Zuwanderung wieder durch Hochstzahlen und Kontingente steuern und begrenzen soll wobei die gesamtwirtschaftlichen Interessen des Landes zu beachten seien Volkerrechtliche Vertrage die diesem Ziel widersprechen sollten nicht mehr abgeschlossen werden durfen Zudem sollten bestehende Vertrage innerhalb von drei Jahren entsprechend nachverhandelt werden Der durch die Initiative eingefuhrte Art 121a BV verstosst direkt gegen das Freizugigkeitsabkommen eine harmonisierende Auslegung ist nicht moglich Die Bundesversammlung die Art 121a BV auf Gesetzesstufe konkretisieren musste stand vor der Aufgabe den Widerspruch zwischen Volker und Landesrecht aufzulosen Weil das Bundesgericht urteilte das Freizugigkeitsabkommen gehe den Bundesgesetzen vor entschied sich die Bundesversammlung fur eine zuruckhaltende Umsetzung von Art 121a BV um den Verpflichtungen aus dem FZA moglichst Rechnung zu tragen Ubergangsregelung Ubergangsfristen fur Personenfreizugigkeit im Rahmen der Bilateralen I Grundsatzlich konnen fur die EU 15 EU 8 sowie fur Bulgarien und Rumanien drei verschiedene Ubergangsregelungen unterschieden werden Wahrend dieser Ubergangsregelungen konnten Zuwanderungsbeschrankungen wie Inlandervorrang Kontrolle der Lohn und Arbeitsbedingungen sowie die Kontingentierung aufrechterhalten werden Die letzte Ubergangsregelungen gelten im Verhaltnis mit Kroatien und laufen 2026 aus Nach Ablauf der Kontingentsregelung kann aufgrund einer Schutzklausel die Zahl der Arbeitsbewilligungen Kontingente erneut beschrankt werden wenn eine ernste Storung des Arbeitsmarktes festzustellen sein sollte Art 14 Abs 2 FZA Bis zum 31 Mai 2009 musste die Schweiz die EU zudem informieren ob sie das Abkommen weiterzufuhren gewillt ist Gegen den Bundesbeschluss der die Weiterfuhrung und die Ausdehnung der Personenfreizugigkeit auf Rumanien und Bulgarien unterstutzte wurde das Referendum ergriffen In der Volksabstimmung vom 8 Februar 2009 sprachen sich 59 6 Prozent der Abstimmenden fur die Vorlage aus Flankierende Massnahmen Um den vielfaltigen Angsten vor der Liberalisierung des Arbeitsmarktes vorzubeugen hat die Schweizerische Bundesversammlung flankierende Massnahmen gegen Sozial und Lohndumping beschlossen die sicherstellen sollen dass die Lohn und Arbeitsbedingungen von allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehalten werden Diese werden in allen Regionen und Branchen regelmassig kontrolliert Zu den flankierenden Massnahmen zahlen folgende Einrichtungen Entsendegesetz EntsG Die von einer auslandischen Unternehmung vorubergehend in die Schweiz entsendeten auslandischen Arbeitnehmer unterstehen den in der Schweiz geltenden minimalen Arbeits und Lohnbedingungen Art 1 Abs 1 EntsG Ebenso sind Schweizer Arbeitgeber verpflichtet die Schweizer Lohn und Arbeitsbedingungen einzuhalten Art 1 Abs 2 EntsG Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch stichprobenweise durchgefuhrte Kontrollen uberpruft Art 7 EntsG Einzelheiten sind in der Verordnung EntsV geregelt Das Staatssekretariat fur Wirtschaft SECO berichtet jahrlich uber den Vollzug der flankierenden Massnahmen Erleichterte Allgemeinverbindlicherklarung von Gesamtarbeitsvertragen Sollten in einer Branche die minimalen Anforderungen wiederholt missbrauchlich unterboten werden so konnen die Bestimmungen uber minimale Entlohnung und ihre entsprechende Arbeitszeit leichter allgemeinverbindlich erklart werden Art 2 ff Bundesgesetz uber die Allgemeinverbindlicherklarung von Gesamtarbeitsvertragen Normalarbeitsvertrage mit zwingenden Mindestlohnen Fur Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag oder ohne allgemeinverbindlich erklarbaren Gesamtarbeitsvertrag konnen Bund und Kantone bei wiederholtem Missbrauch zwingende Mindestlohne in einem befristeten Normalarbeitsvertrag einfuhren Tripartite Kommissionen Diese setzen sich jeweils aus der gleichen Zahl an Vertretern von Behorden Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammen und beobachten den Arbeitsmarkt kontrollieren die Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsvertragen melden Verstosse an die kantonalen Vollzugsbehorden und konnen Massnahmen beantragen Art 360b OR Am 18 April 2012 hat der Bundesrat entschieden die sogenannte Ventilklausel gegenuber den Staaten der EU 8 anzurufen Die Kategorie der Aufenthaltsbewilligungen B wird gegenuber den Staatsangehorigen dieser Lander per 1 Mai 2012 kontingentiert Kritik Globalisierungskritiker linke Politiker und Gewerkschaften aber auch die Bundesbehorden Arbeitgebervertreter und Kantone haben negative Folgen der Personenfreizugigkeit thematisiert Befurchtet wird beispielsweise die Umgehung von Schweizer Gesetzen uber Umweltschutz und Arbeitsschutz sowie der durch die Migration von Arbeitskraften von Niedriglohnlandern in die Schweiz entstehende Lohndruck als dessen Folge Lohndumping befurchtet wird Als Gefahr fur kleine und mittlere Unternehmen werden vor allem Scheinselbststandigkeiten wahrgenommen Gegen diese Probleme sieht die Schweizer Gesetzgebung die oben beschriebenen flankierenden Massnahmen vor Diese wiederum kritisierte die EU Ein Beschluss des EU Parlaments vom September 2010 kritisiert im Einzelnen die Massnahmen die es fur unverhaltnismassig halt und es Klein und Mittelbetrieben erschweren Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen Unter anderem wurde die in der Schweiz geltende Vorabmeldeverpflichtung mit achttagiger Wartefrist genannt Die politische Rechte fuhrt Probleme mit der Integration der auslandischen Arbeitnehmer an und befurchten eine erhohte Kriminalitat Dem Grundsatz der Personenfreizugigkeit widersetzt sich politisch insbesondere die Schweizerische Volkspartei SVP mit etlichen Volksinitiativen Masseneinwanderungs Ausschaffungs Begrenzungsinitiative und die eidgenossische Volksinitiative Keine 10 Millionen Schweiz Diskutiert wird auch die Auswirkung der Personenfreizugigkeit auf die Zahl der Sozialhilfebezieher Die EU mochte fur die Unionsburger ein faktisches Niederlassungsrecht samt Zugang zum Schweizer Sozialsystem einfuhren was die Schweizer Behorden ablehnen Abkommen uber die gegenseitige Anerkennung von Konformitatsbewertungen Im Rahmen des EWR Vertrages ware die Schweiz gezwungen gewesen ihre technischen Anforderungen mit denjenigen der EU zu harmonisieren Nach dem EWR Nein 1992 hat sich der Bundesrat entschieden die schweizerischen technischen Vorschriften weitgehend und autonom an jene der EU anzugleichen um zu verhindern dass Schweizer Betriebe durch nicht tarifare Handelshemmnisse auf dem internationalen Markt benachteiligt wurden autonomer Nachvollzug Eine einseitige Angleichung bleibt aber wirkungslos wenn die Gegenseite diese Angleichungen nicht als solche anerkennt weshalb im Abkommen uber die gegenseitige Anerkennung von Konformitatsbewertungen verbindlich festgestellt wird dass in der Schweiz und in der EU durchgefuhrte Konformitatsbewertungen gegenseitig anerkannt werden Produkte welche die als gleichwertig vereinbarten Anforderungen einer Prufstelle einer Vertragspartei erfullen sind dadurch ohne Bewertung einer Prufstelle der anderen Vertragspartei auf deren Markt zugelassen Dies fuhrt zu geringeren Kosten und kurzeren Wartezeiten bei der Vermarktung Abkommen uber bestimmte Aspekte des offentlichen Beschaffungswesens Das Abkommen uber bestimmte Aspekte des offentlichen Beschaffungswesens erganzt und erweitert den Geltungsbereich des im Rahmen der Welthandelsorganisation WTO geschlossenen Ubereinkommens uber das offentliche Beschaffungswesen GPA Wahrend die WTO Regeln die Beschaffungen des Bundes und der Kantone sowie diejenigen der offentlichen Unternehmen in den Sektoren Wasser Elektrizitats und Verkehrsversorgung umfassen sind im Abkommen uber bestimmte Aspekte des offentlichen Beschaffungswesens zusatzlich auch die Beschaffungen von Bezirken und Gemeinden Beschaffungen offentlicher und privater Auftraggeber in den Sektoren Schienenverkehr Gas und Warmeversorgung sowie Beschaffungen privater Unternehmen in den Sektoren Wasser Elektrizitats und Verkehrsversorgung eingeschlossen Abkommen uber den Landverkehr Das Landverkehrsabkommen LVA welches fruhere Regelungen abloste brachte eine Harmonisierung der schweizerischen und der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen uber den Strassen und Eisenbahnverkehr Das LVA stellt einen schwierigen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten dar So wurde die Schweiz unter anderem verpflichtet nach einer schrittweisen Ubergangsfrist Lastwagen bis 40 Tonnen zuvor 28 t Gesamtgewicht Euro Brummis zuzulassen durch EG Verordnung 2888 2000 teilte die EU die LKW Kontingente unter den Mitgliedstaaten auf Im Gegenzug erhielt die Schweiz das Recht fur eine Transitfahrt Transitgebuhren in Form einer leistungsabhangigen Schwerverkehrsabgabe zu erheben wovon man sich in der Schweiz eine Steuerungswirkung und eine Verlagerung des Gutertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene erhoffte Zugleich wurde die Schweiz verpflichtet neue Eisenbahntunnel Gotthard Lotschberg zu bauen Auf diese Weise sollte das Ziel des LVA eine Entlastung des Verkehrs uber den Brenner unter gleichzeitiger Verlagerung von Gutertransit durch die Schweiz auf die Schiene erreicht werden Die Schweizer Fuhrhalter erhielten den Zugang zum EU Markt und die Moglichkeit zwischen EU Staaten Kabotagefahrten durchzufuhren Hingegen bleibt der schweizerische Markt vor der Kabotage durch auslandische Transporteure geschutzt Als flankierende Massnahme erliess die Bundesversammlung ein befristetes Bundesgesetz zur Verlagerung des alpenquerenden Guterschwerverkehrs auf die Schiene In diesem wurde die Zielgrosse fur den auf den Transitstrassen verbleibenden alpenquerenden Guterschwerverkehr von 650 000 Fahrten pro Jahr festgelegt die spatestens zwei Jahre nach der Eroffnung des Lotschbergbasistunnels im Jahre 2008 erreicht werden sollten Zudem wurde der Bundesrat ermachtigt Massnahmen zu treffen welche zur Erreichung des Verlagerungsziels beitragen Nach dem Mai 2021 erfolgten Abbruch der Verhandlungen uber ein institutionelles Abkommen EU Schweiz InstA sicherte die EU der Schweiz den Zugang zur Plattform der Eisenbahnagentur der Europaischen Union ERA fur harmonisierte Zulassungsverfahren nur noch bis zum Ende des Jahres 2023 verbindlich zu Danach droht die Gefahr dass die Schweiz bei der Zulassung von Rollmaterial von der EU als Drittstaat betrachtet wird Abkommen uber den Luftverkehr Mit dem Luftverkehrsabkommen erhielten die Schweizer Luftverkehrsgesellschaften freien Zugang zu den Mitgliedsstaaten der EU Zwar bestand diese Moglichkeit bereits vor dem Abschluss dieses Vertrages doch beruhte dies auf Abkommen die mit jedem Mitgliedstaat einzeln abgeschlossen werden mussten Das Luftverkehrsabkommen vereinfacht das Vorgehen und erlaubt es den schweizerischen Gesellschaften uberdies auch Verbindungen innerhalb der EU zu bedienen Abkommen uber den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Das Agrarabkommen brachte nach einer funfjahrigen Ubergangsfrist eine vollstandige Liberalisierung des Handels mit Kase und den Zollabbau bei zahlreichen anderen Agrarprodukten wie Fruchten Gemuse und Gartenbauprodukten in geringerem Ausmass auch fur Trockenfleisch Weinspezialitaten und Milchprodukte Zudem wurden technische Handelshemmnisse im Agrarbereich abgebaut und der gegenseitige Schutz der Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen gesichert Rahmenabkommen uber wissenschaftlich technische Zusammenarbeit Forschungsabkommen Die Schweiz und die Europaischen Gemeinschaften haben 1986 ein Rahmenabkommen uber wissenschaftlich technische Zusammenarbeit abgeschlossen das Vereinbarungen fur eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte Eine derartige Vereinbarung bildete das 1999 unterzeichnete Forschungsabkommen das allerdings mit dem Auslaufen des funften Forschungsrahmenprogramms der EU hinfallig geworden ist Allerdings sah das Forschungsabkommen von 1999 Verhandlungen uber eine Beteiligung der Schweiz an den Nachfolgeprogrammen vor Diese Verhandlungen haben im Sommer 2003 einen erfolgreichen Abschluss gefunden Auch am siebten und aktuellen Forschungsrahmenprogramm ist die Schweiz beteiligt Das Abkommen uber wissenschaftlich technische Zusammenarbeit verpflichtet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an das Forschungsrahmenprogramm zu leisten und gibt schweizerischen Institutionen und Unternehmungen die Moglichkeit an allen Programmen und Aktionen des Forschungsrahmenprogramms als gleichberechtigte Partner teilzunehmen Umgekehrt sind auch Forscher aus der EU berechtigt sich an schweizerischen Projekten zu beteiligen Gegenstand des Abkommens bilden weiter auch Fragen des Besitzes der Nutzung und der Verbreitung von Informationen und geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit den Forschungsprojekten Bilaterale Vertrage IIAls Bilaterale Verhandlungen II werden die Verhandlungen bezeichnet die die Schweiz uber den Stand der Bilateralen Vertrage I hinaus an die Staaten der EU annahern sollten Einem Abschluss eines zweiten Vertragspaketes stand die Europaische Kommission zunachst eher ablehnend gegenuber Aufgrund von jeweils einseitigen Interessen der EU Zinsbesteuerung und Betrugsbekampfung und der Schweiz Beitritt zum Schengener Abkommen und Losung der aus den Bilateralen Vertragen I ubrig gebliebenen offenen Fragen einigte man sich auf weitere Vertrage die unter anderem beinhalten Beitritt der Schweiz zu den Abkommen von Dublin und Schengen bezuglich Sicherheit und Asyl dabei bleibt das Schweizer Bankgeheimnis unter allen Umstanden gewahrt Ausweitung der Zusammenarbeit zur Aufklarung von Betrugsfallen allerdings gibt es auch hier Sonderkonditionen fur die Schweiz Abschluss der Verhandlungen uber Landwirtschaftsprodukte Umwelt Medien Bildung Altersversorgung Statistik und Dienstleistungen Am 25 Juni 2004 wurden die Abkommen paraphiert und anschliessend ins Vernehmlassungsverfahren gegeben Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigten ein klares Bild Die Bilateralen II wurden von Wirtschaftskreisen ebenso einhellig unterstutzt wie von der Mehrzahl der Parteien Organisationen und Verbande Die Kantone stellten sich einstimmig hinter die Bilateralen II Klar abgelehnt wurden die Abkommen jedoch von der SVP Die Eidgenossisch Demokratische Union EDU und die Aktion fur eine unabhangige und neutrale Schweiz AUNS sprachen sich gegen Schengen Dublin aus Zahlreiche Schutzenverbande haben kritisch zur vorgesehenen Waffengesetzrevision im Rahmen von Schengen Stellung genommen Der Bundesrat ist auf die Hauptanliegen eingegangen passte seine Vorschlage zur Waffengesetzrevision entsprechend an und verabschiedete am 1 Oktober 2004 die Botschaft zu den Bilateralen II Am 26 Oktober 2004 wurden die Abkommen in Luxemburg unterzeichnet Es folgte die Behandlung von Botschaft und Abkommen durch das Parlament in der Wintersession Alle Abkommen wurden im Nationalrat mit deutlicher Mehrheit im Standerat mit Ausnahme von Schengen Dublin sogar mit Einstimmigkeit angenommen Auf etwas grosseren Widerstand stiess das Assoziationsabkommen von Schengen Dublin Im Nationalrat wurde dieses mit 129 Ja gegen 60 Nein Stimmen im Standerat mit 36 Ja gegen 3 Nein Stimmen angenommen Entsprechend dem Antrag des Bundesrats unterstellte die Bundesversammlung sieben Abkommen Statistik Ruhegehalter Umwelt Medien Schengen Dublin Betrugsbekampfung Zinsbesteuerung dem fakultativen Staatsvertragsreferendum Von Seite der SVP wurde beantragt das Assoziationsabkommen der Schweiz an Schengen Dublin dem obligatorischen Referendum zu unterstellen und damit neben dem Volksmehr auch das Standemehr zu verlangen Das Abkommen schranke die Souveranitat der Schweiz ein und habe Verfassungsrang Der Antrag wurde vom Nationalrat mit 120 zu 57 und vom Standerat mit 31 zu 6 Stimmen abgelehnt auch mit Unterstutzung des durch Justizminister Christoph Blocher vertretenen Bundesrates Die Souveranitat der Schweiz werde nicht eingeschrankt da sie eine Rechtsubernahme ablehnen konne Art 140 BV definiere die Voraussetzungen fur die Unterstellung einer Vorlage unter das obligatorische Referendum abschliessend die Vorlage erfulle diese Voraussetzungen nicht Der Kommissionsberichterstatter Philipp Stahelin fuhrte im Standerat aus Wir haben eine klare Regelung wann Referenden spielen und wann nicht und unter welchen Voraussetzungen Wir wollen keine Plebiszite wir wollen Referenden nach unserer Rechtslage Mit der Publikation der Bundesbeschlusse am 21 Dezember 2004 im Bundesblatt begann der Fristenlauf fur die Ergreifung des fakultativen Referendums Am 31 Marz 2005 mit Ablauf der Referendumsfrist stand fest dass einzig das Referendum gegen das Schengen Dublin Abkommen zustande gekommen war Die Bundeskanzlei bestatigte insgesamt 86 732 gultige Unterschriften In der Volksabstimmung am 5 Juni 2005 nahm das Schweizer Volk die Vorlage mit 54 6 Prozent Ja Stimmen an bei einer Stimmbeteiligung von 56 Prozent Ware fur die Annahme der Vorlage ein Standemehr notwendig gewesen so ware sie mit 12 zu 11 Standestimmen abgelehnt worden Das knappste Resultat ergab sich im Kanton Luzern mit einer Nein Mehrheit von 1056 Stimmen Dadurch ware die Ja Mehrheit von 250 128 Stimmen beim gesamtschweizerischen Resultat uberstimmt worden In der Volksabstimmung vom 25 September 2005 wurde der Bundesbeschluss uber die Ausdehnung des Freizugigkeitsabkommens auf die zehn am 1 Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten gegen den ebenfalls das Referendum ergriffen worden war mit 55 95 Prozent angenommen der niedrigste Ja Stimmen Anteil entfiel dabei auf den Kanton Tessin mit 36 09 Prozent der hochste auf den Kanton Waadt mit 65 26 Prozent Bei einem Erfolg des Referendums waren wegen der Guillotine Klausel auch die ubrigen sechs bilateralen Abkommen I gefahrdet gewesen Neben dem Tessin lehnten nur die drei Urkantone sowie Glarus und der Halbkanton Appenzell Innerrhoden die Vorlage ab so dass auch das bei einem fakultativen Referendum nicht benotigte Standemehr erreicht wurde Nach einer Studie der Konjunkturforschungsstelle KOF der ETH Zurich ist bis Ende 2007 das Schweizer Bruttoinlandsprodukt durch das Abkommen um 5 5 Milliarden Franken gestiegen Forderung der Europaischen Union nach dynamischer Rechtsangleichung Siehe auch Rechtsangleichung in der Europaischen Union Die Verwaltung der bilateralen Vertrage wird von gemischten Ausschussen Schweiz EU wahrgenommen Sie sind dafur zustandig das reibungslose Funktionieren der Vertrage zu gewahrleisten sie nach Moglichkeit anzupassen Informationen auszutauschen und mogliche Streitigkeiten zu erortern Im September 2021 gab es 21 davon davon haben sich manche noch nie versammelt Dieses System wird von der Europaischen Union als zu komplex kritisiert Bereits im Jahr 2006 signalisierte Kommissionsprasident Barroso eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes im rechtlichen Verhaltnis zwischen der EU und der Schweiz konne am besten durch einen EWR Beitritt seitens der Schweiz oder ein Assoziationsabkommen erreicht werden In seinen Schlussfolgerungen zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA Landern vom Dezember 2008 hielt der EU Ministerrat fest dass die Teilnahme am Binnenmarkt eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung und Auslegung des sich standig weiterentwickelnden gemeinschaftlichen Besitzstands erfordere Im Juli 2010 bestatigte dies der Prasident des Europaischen Rates Herman Van Rompuy in einem Gesprach mit der Schweizer Bundesprasidentin Doris Leuthard Er erwahnte u a den Wunsch der EU dass die Schweiz kunftig Weiterentwicklungen des Europarechts in einem dynamischen System wie im EWR nachvollziehen solle was nicht gleichbedeutend mit einem automatischen Nachvollzug sei Dadurch sollen umstandliche Neuverhandlungen der Bilateralen Vertrage unnotig gemacht und die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU vereinfacht werden Ein solcher dynamischer Nachvollzug des Europarechts entsprache der Funktionsweise des Europaischen Wirtschaftsraums Der Beitritt zu diesem der in einem Referendum 1992 abgelehnt worden war wurde daher wieder vermehrt diskutiert Die Kritik an den statischen Vertragen die ein Auslaufmodell darstellten wurde Ende 2010 durch das Kommissionsmitglied Viviane Reding erneuert Im Dezember 2012 bekraftigte der Rat der Europaischen Union diese Sichtweise und entschied dass es keine neuen bilateralen Abkommen nach dem Modell der bisherigen Vertrage mit der Schweiz mehr geben wird EU Kommissionsprasident Jose Manuel Barroso schloss sich wenig spater der Position des Rates an Mit den Abkommen verbundene Zahlungen der Schweiz an die EUGenau wie das Nicht EU Land Norwegen leistet auch die Schweiz Zahlungen an die EU Die Beitrage die die Schweiz aufgrund der bilateralen Abkommen entrichtet belaufen sich auf ca 1 7 Mrd Franken pro Jahr 2024 Rahmenabkommen EU Schweiz Hauptartikel Rahmenabkommen EU Schweiz Im Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat ein Verhandlungsmandat fur ein Rahmenabkommen EU Schweiz die Union folgte im Mai 2014 mit einer Entscheidung des EU Rates Es sollte die zukunftigen Rahmenbedingungen fur die Zusammenarbeit der Europaischen Union und der Schweiz neu regeln Die Verhandlungen uber das Rahmenabkommen begannen am 22 Mai 2014 Als Ergebnis der Verhandlungen lag seit November 2018 ein Vertragsentwurf vor Der Bundesrat lehnte ihn jedoch im Jahre 2021 endgultig ab Verhandlungen uber die Weiterentwicklung der bilateralen Vertrage seit 2022Im Jahre 2022 hat der Bundesrat die Gesprache mit der EU uber die Weiterentwicklung der bilateralen Vertrage wieder aufgenommen Bis Oktober 2023 wurden entsprechende Sondierungsgesprache mit der Europaischen Kommission gefuhrt die Ergebnisse wurden in einem common understanding Gemeinsame Verstandigung der beiden Verhandlungsdelegationen festgehalten Der Bundesrat hat Mitte Dezember 2023 auf dieser Grundlage den Mandatsentwurf fur Verhandlungen mit der EU verabschiedet und nach Konsultation der zustandigen Kommissionen der Eidgenossischen Rate am 8 Marz 2024 das definitive Verhandlungsmandat beschlossen Die funf bestehenden Binnenmarktabkommen Personenfreizugigkeit Luftverkehr Landverkehr technische Handelshemmnisse und Landwirtschaft sollen aktualisiert und zwei weitere in den Bereichen Strom und Lebensmittelsicherheit abgeschlossen werden Daruber hinaus wird der Abschluss eines Kooperationsabkommens im Gesundheitsbereich sowie eine systematische Teilnahme an den kunftigen EU Programmen angestrebt Im Unterschied zum gescheiterten Rahmenabkommen wird ein Paketansatz verfolgt Das Rahmenabkommen bildete ein einziges Abkommen das eine Anzahl institutioneller Regeln fur die Rechtsubernahme und die Streitbeilegung definierte die wie ein Rahmen um alle Binnenmarktabkommen gelegt worden waren Diese Regeln werden nach dem Paketansatz fur jedes Binnenmarktabkommen separat festgelegt Die Schweiz soll ein Mitspracherecht erhalten mit dem sie bei der Ausarbeitung von EU Rechtsakten fruhzeitig einbezogen wird wenn diese sie direkt betreffen decision shaping Gemass dem Verhandlungsmandat des Bundesrates wird die Schweiz uber die Ubernahme von EU Recht in jedem Fall eigenstandig entscheiden und dabei ihre verfassungsmassigen Verfahren einhalten insbesondere auch die Moglichkeit des Referendums Sie soll die Ubernahme von EU Recht in spezifischen Fallen auch ablehnen konnen Wenn sie das tut so kann die EU verhaltnismassige Ausgleichsmassnahmen ergreifen Die Schweiz kann die Verhaltnismassigkeit durch ein Schiedsgericht prufen lassen an dem sie paritatisch beteiligt ist Dieses entscheidet definitiv Der Bundesrat hat am 20 Dezember 2024 mit Befriedigung Kenntnis genommen vom materiellen Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europaischen Union Die Schweizer Delegation unter der Leitung von Chefunterhandler Patric Franzen habe die im Verhandlungsmandat festgesetzten Ziele in 197 Verhandlungssitzungen erreicht Die Verhandlungsergebnisse mussen in formeller Hinsicht noch finalisiert werden so dass der definitive Text der Vertrage von den Chefunterhandlern paraphiert werden kann Zudem mussen die notigen Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung sowie die flankierenden Massnahmen vorbereitet werden Der Bundesrat beabsichtigt vor der Sommerpause 2025 eine Vernehmlassung zum Botschaftsentwurf zu eroffnen und voraussichtlich Anfang 2026 dem Parlament die Botschaft zu unterbreiten Der Bundesrat plant die Abkommen zur Stabilisierung des bilateralen Wegs Anpassung bestehender Abkommen staatliche Beihilferegeln Teilnahme an EU Programmen und Schweizer Beitrag in einem Bundesbeschluss Stabilisierung zu unterbreiten Die drei neuen Abkommen zur Weiterentwicklung des bilateralen Wegs sollen in separaten Bundesbeschlussen prasentiert werden Falls das Parlament die Bundesbeschlusse annimmt werden diese dem Referendum unterstellt Das Bundesamt fur Justiz hat mit einem Rechtsgutachten vom 27 Mai 2024 festgestellt dass die Bundesverfassung angesichts des voraussichtlichen Inhalts der Vorlagen ein fakultatives Referendum erforderliche Mehrheit des Volkes verlange Die Gegner der geplanten Weiterentwicklung der Beziehungen zur EU mochten eine hohere Hurde aufstellen indem sie ein obligatorisches Referendum verlangen erforderliche doppelte Mehrheit von Volk und Standen Am 13 Juni eroffnete der Bundesrat die Vernehmlassung und veroffentliche die Abkommen sowie den dazugehorigen erlauternden Bericht Debatte uber einen Beitritt zur Europaischen UnionBeitrittsgesuch der Schweiz 1992 Der Bundesrat hatte am 20 Mai 1992 ein Gesuch zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen an die Europaische Wirtschaftsgemeinschaft die Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl und die Europaische Atomgemeinschaft die Vorlauferorganisationen der EU gerichtet Seit dem Nein zum EWR Beitritt im Dezember 1992 wurde das Beitrittsgesuch allerdings von beiden Seiten nicht weiter verfolgt Nachdem eine Volksinitiative Ja zu Europa die die sofortige Aufnahme von Beitrittsverhandlungen durchzusetzen versuchte in der Volksabstimmung vom 4 Marz 2001 eine schwere Niederlage kassiert hatte nur 23 3 der Abstimmenden unterstutzten das Vorhaben hat der bilaterale Weg der seit 1994 beschritten wurde klar Vorrang Der Bundesrat hat in seinem Europabericht von 2006 einen EU Beitritt von einem strategischen Ziel zu einer Option unter weiteren herabgestuft Hatten sich anlasslich der EWR Abstimmung vom 6 Dezember 1992 noch SVP Grune Partei der Schweiz Schweizer Demokraten und einige kleinere Linksparteien in einer sehr emotional gefuhrten Debatte fur eine Ablehnung starkgemacht so begaben sich bei der Abstimmung von 1999 uber die Bilateralen I Mehrheiten der SVP einschliesslich ihres Wortfuhrers Christoph Blocher und der Grunen ins befurwortende Lager Zu den Bilateralen II 2005 plus Schengen Dublin sowie bezuglich Ausdehnung der Personen Freizugigkeit auf Bulgarien und Rumanien 2009 fasste die SVP dann wieder Nein Parolen Grund fur die unterschiedliche Aufnahme der einzelnen Vertragswerke durch diese Partei sie hatte bei der EWR Abstimmung unmissverstandlich fur den bilateralen Weg Stellung bezogen ist die Einschatzung von deren wirtschaftlichem Nutzen Die Einwanderung aus den reicheren alten EU Landern wurde als per Saldo okonomisch nutzlich eingestuft wahrend jene aus dem armeren Osteuropa skeptisch betrachtet wird Konsequent im Nein Lager verblieben sind einzig die Schweizer Demokraten und die EDU Im Marz 2016 stimmte der Nationalrat Mitte Juni 2016 auch der Standerat fur eine Motion von Nationalrat Lukas Reimann mit der die Regierung beauftragt wird das Gesuch zuruckzuziehen Bundesrat Didier Burkhalter bestatigte man werde der EU mitteilen dass der Antrag als erledigt zu betrachten sei Liste der Schweizer Volksabstimmungen uber die Beziehungen mit der Europaischen UnionDatum Thema Titel gekurzt Ja Nein Beteiligung Referenz3 Dezember 1972 Freihandelsabkommen CH EWG Bundesbeschluss uber die Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft 72 50 27 50 52 93 6 Dezember 1992 Europaischer Wirtschaftsraum Bundesbeschluss uber den Europaischen Wirtschaftsraum EWR 49 70 50 30 78 73 8 Juni 1997 Beitrittsverhandlungen nur nach Abstimmung Eidgenossische Volksinitiative EU Beitrittsverhandlungen vors Volk 25 90 74 10 35 44 21 Mai 2000 Bilaterale Vertrage I Bundesbeschluss uber die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Gemeinschaft 67 20 32 80 48 30 4 Marz 2001 Start von Beitrittsverhandlungen zur Europaischen Union Eidgenossische Volksinitiative Ja zu Europa 23 20 76 80 55 79 5 Juni 2005 Schengen und Dublin Abkommen Bundesbeschluss uber die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU uber die Assoziierung an Schengen und an Dublin 54 60 45 40 56 63 25 September 2005 EU Erweiterung 2004 Bundesbeschluss uber das Protokoll uber die Ausdehnung des Freizugigkeitsabkommens auf die neuen EG Mitgliedsstaaten 56 00 44 00 54 51 26 November 2006 Erweiterungsbeitrag und Osthilfe Bundesgesetz uber die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 53 40 46 60 44 98 8 Februar 2009 Personenfreizugigkeit und Erweiterung auf Bulgarien und Rumanien Bundesbeschluss uber die Weiterfuhrung des Freizugigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EG sowie uber die Ausdehnung auf Bulgarien und Rumanien 59 62 40 38 50 90 9 Februar 2014 Begrenzung der Zuwanderung Bilaterale Vertrage I Eidgenossische Volksinitiative Gegen Masseneinwanderung 50 30 49 70 55 80 19 Mai 2019 Ubernahme der Waffenrichtlinie der EU Bundesbeschluss uber die Genehmigung und die Umsetzung betreffend die Ubernahme der EU Waffenrichtlinie 63 70 36 30 43 30 27 September 2020 Kundigung des Freizugigkeitsabkommen mit der EU Eidgenossische Volksinitiative Fur eine massvolle Zuwanderung 38 29 61 71 59 47 LiteraturMatthias Oesch Schweiz Europaische Union Grundlagen Bilaterale Abkommen Autonomer Nachvollzug 2 Auflage Zurich 2025 ISBN 978 3 03805 778 9 eizpublishing ch PDF Christa Tobler Jacques Beglinger Grundzuge des bilateralen Wirtschafts Rechts in Text und Tafeln St Gallen Zurich 2013 siehe eur charts eu Bilaterale Abkommen Schweiz Europaische Union Integrationsburo EDA EVD Bundespublikation 201 337 d Bern 2008 Hans Peter Duric Die Freihandelsabkommen EG Schweiz Die rechtliche Problematik 3 Auflage Freiburg D 1998 Dieter Freiburghaus Konigsweg oder Sackgasse Schweizerische Europapolitik von 1945 bis heute Zurich NZZ Libro 2015 2 Auflage ISBN 978 3 03810 018 8 Burkard Steppacher Schweizerische Europapolitik am Scheideweg PDF In Integration 2 2016 39 Jg S 107 122 WeblinksTexte der Bilateralen Abkommen EG Schweiz von 2002 Inhaltsverzeichnis In Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaft L Nr 114 30 April 2002 S 1 480 Webseite der Schweizer Regierung zur Personenfreizugigkeit Volksabstimmung zum bilateralen Abkommen I in der Datenbank SwissvotesEinzelnachweiseAbkommen zwischen der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22 Juli 1972 ABl L 300 vom 31 Dezember 1972 S 189 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft SR 0 632 401 Bundeskanzlei 1 Januar 1973 abgerufen am 17 Juli 2024 Verzeichnis der Abkommen ABl 2002 L 114 mit Links zu den einzelnen Abkommenstexten PDF Dateien FHA PDF 0 6 MB admin ch Schweiz EU in Zahlen Herausgegeben vom Staatssekretariat fur auswartige Angelegenheiten August 2024 S 7 PDF Schweiz EU in Zahlen Herausgegeben vom Staatssekretariat fur auswartige Angelegenheiten August 2024 S 13 PDF Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung PDF 264 kB Versicherungen Abgerufen am 27 Marz 2025 Thomas Burgisser Mit Schirm Charme und Ogi Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 1 Januar 2024 99 028 Bilaterale Vertrage Schweiz EU In Geschaftsdatenbank Curia Vista Parlamentsdienste abgerufen am 8 Mai 2025 mit Links auf die Botschaft des Bundesrates und die Verhandlungen von Nationalrat und Standerat Volksabstimmung vom 21 Mai 2000 Schweizerische Eidgenossenschaft 8 Januar 2009 abgerufen am 9 Januar 2009 seit dem 1 Dezember 2009 Art 220 AEUV Da es sich somit um multilaterale Abkommen handelte war es streng genommen nicht ganz prazis diese ebenfalls unter bilaterale Vertrage I zu subsumieren Anhang I Art 12 Anhang I V Personen die keine Erwerbstatigkeit ausuben Anhang I Art 2 Ziff 1 Abs 2 Grundlegend BGE 136 II 5 E 3 4 S 12 f BGE 139 II 393 E 4 1 1 S 397 f Matthias Oesch Schweiz Europaische Union 2 Auflage 2025 Rn 86 Matthias Oesch Schweiz Europaische Union 2 Auflage 2025 Rn 164 Heidi Gmur Ich habe die Attraktivitat der Schweiz unterschatzt In Neue Zurcher Zeitung vom 1 Juni 2017 Daniela Thurnherr Art 121a BV In St Galler Kommentar 2023 Rn 78 Daniela Thurnherr Art 121a BV In St Galler Kommentar 2023 Rn 70 72 BGE 142 II 35 E 3 3 S 40 BGE 148 II 169 E 5 2 S 178 Matthias Oesch Schweiz Europaische Union 2 Auflage 2025 Rn 165 Bundesbeschluss uber die Genehmigung der Weiterfuhrung des Freizugigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie uber die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls uber die Ausdehnung des Freizugigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumanien In Bundesblatt Bundeskanzlei abgerufen am 9 Mai 2025 Mehrheit von fast 60 Prozent fur die Weiterfuhrung und Ausdehnung der Personenfreizugigkeit NZZ online 9 Februar 2009 Dichtes Kontrollnetz uber der Freizugigkeit NZZ Online 24 April 2009 Verordnung uber die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer In Systematische Sammlung des Bundesrechts Bundeskanzlei abgerufen am 17 September 2023 Berichte des SECO uber den Vollzug der flankierenden Massnahmen In seco admin ch Abgerufen am 17 September 2023 Freizugigkeitsabkommen Schweiz EU Anrufung der Ventilklausel gegenuber den Staaten der EU 8 In Medienmitteilung des Bundesrates Abgerufen am 17 September 2023 Werner Vontobel Claudia Gnehm Stundenlohn 2 85 Franken Die erweiterte Personenfreizugigkeit ist in Kraft Gewerkschaften und Gewerbe furchten Dumpinglohne die das Schweizer Salarmodell umpflugen werden 1 Mai 2011 abgerufen am 12 Juli 2019 Personenfreizugigkeit Lohndumping in der Schweiz nimmt zu 38 Prozent der von EU Unternehmen entsandten Kurzaufenthalter haben 2010 fur weniger als den Schweizer GAV Mindestlohn arbeiten mussen 3 Mai 2011 abgerufen am 12 Juli 2019 Renat Kuenzi Gegen Lohndumping Dort ansetzen wo es weh tut swissinfo 9 Juli 2011 abgerufen am 9 Juli 2011 awp sda CH Personenfreizugigkeit BR will flankierende Massnahmen besser umsetzten swissinfo 1 Mai 2011 ehemals im Original nicht mehr online verfugbar abgerufen am 30 Mai 2011 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis awp sda CH EU Flankierende Massnahmen bei der Personenfreizugigkeit Gesprachsthema cash 6 Juli 2011 ehemals im Original nicht mehr online verfugbar abgerufen am 9 Juli 2011 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven EWR Schweiz Schwierigkeiten bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes Entschliessung des Europaischen Parlaments vom 7 September 2010 abgerufen am 16 Oktober 2021 In Amtsblatt der Europaischen Union Seite 21 Ziffern 10 bis 13 der Entschliessung Daniela Thurnherr Art 121 BV In St Galler Kommentar 2023 Rn 46 Patrick Feuz EU will mehr Personenfreizugigkeit doch Bern winkt vorerst ab Brussel fordert fur jeden EU Burger Zugang zur Sozialhilfe Der Bundesrat muss im Juni Position beziehen Tages Anzeiger Online Newsnetz 5 Mai 2011 abgerufen am 9 Juli 2011 Government Procurement Agreement Memento des Originals vom 13 Juli 2007 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 PDF Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Gemeinschaft uber bestimmte Aspekte des offentlichen Beschaffungswesens PDF 397 kB Art 2 Abs 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Gemeinschaft uber bestimmte Aspekte des offentlichen Beschaffungswesens PDF 397 kB Art 3 Oppermann Classen Nettesheim Europarecht 4 Auflage Munchen 2009 ISBN 978 3 406 58768 9 S 485 Rn 17 Verordnung EG Nr 2888 2000 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 18 Dezember 2000 uber die Verteilung von Genehmigungen fur Lastkraftwagen die in der Schweiz fahren Oppermann Classen Nettesheim Europarecht 4 Auflage 2009 S 485 Rn 17 Marktoffnung In bav admin ch Bundesamt fur Verkehr BAV abgerufen am 14 Januar 2024 Der Schweiz droht Isolation im internationalen Bahnverkehr In cargorail ch 23 Dezember 2022 abgerufen am 1 April 2023 Jurg Lutscher Ankuppeln statt abhangen In Privatbahn Magazin Nr 2 Bahn Media Verlag GmbH amp Co KG Marz 2023 ISSN 1865 0163 S 10 11 Bruno Storni Vollmitgliedschaft in der ERA fur die Schweiz In Privatbahn Magazin Nr 2 Bahn Media Verlag GmbH amp Co KG Marz 2023 ISSN 1865 0163 S 10 Rahmenabkommen uber wissenschaftlich technische Zusammenarbeit PDF 0 3 MB Art 10 Abkommen uber wissenschaftlich technische Zusammenarbeit Memento vom 30 Januar 2012 im Internet Archive PDF 539 kB 04 063 Bilaterale Abkommen II Genehmigung In Geschaftsdatenbank Curia Vista Parlamentsdienste S 728 729 Amtl Bull SR 1968 1972 Amtl Bull NR abgerufen am 8 Mai 2025 mit Links auf die Verhandlungen von Nationalrat und Standerat Amtl Bull NR und SR Volksabstimmung vom 05 06 2005 Resultate in den Kantonen Bundeskanzlei abgerufen am 7 Mai 2025 Wirtschaft warnt vor Kundigung der Bilateralen swissinfo 12 Dezember 2008 Schweizerische Europapolitik Liste der Gemischten Ausschusse Schweiz EU EDA abgerufen am 15 Juni 2023 Pierre Cormon Swiss Politics for Complete Beginners Slatkine Genf 2014 ISBN 978 2 8321 0607 5 S 86 Aus fur Schweizer Sonderwunsche In Die Presse 28 Juli 2010 Einmal ausgehandelt schon wieder veraltet In Neue Zurcher Zeitung 13 November 2010 Die EU und die Schweiz auf der Suche nach guten Ideen In Neue Zurcher Zeitung 20 Dezember 2012 Schlussfolgerungen des Rates zu den Beziehungen zwischen der EU und den EFTA Landern PDF 140 kB Rat der Europaischen Union 8 Januar 2013 Barrosos Absage an die Schweiz In Tages Anzeiger 10 Januar 2013 24 3439 Aktualisierte Zusammenstellung aller Zahlungen und Beitrage der Schweiz an die EU Entwurf eines Rahmensvertrages EU Schweiz pdf Direktion fur europaische Angelegenheit Institutionelles Abkommen Medienmitteilung Der Bundesrat genehmigt den Entwurf eines Mandats fur Verhandlungen mit der Europaischen Union EU In admin ch EDA 15 Dezember 2023 abgerufen am 24 November 2024 Stabilisierung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs Eidgenossisches Departement fur auswartige Angelegenheiten abgerufen am 11 November 2024 Paketansatz Eidgenossisches Departement fur auswartige Angelegenheiten abgerufen am 11 November 2024 mit Link zur Gemeinsamen Verstandigung vom 27 Oktober 2024 und zum Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 8 Marz 2024 FAQ Paketansatz Eidgenossisches Departement fur auswartige Angelegenheiten abgerufen am 11 November 2024 Medienmitteilung Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom materiellen Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU Bundesrat 20 Dezember 2024 abgerufen am 20 Dezember 2024 Das Staatsvertragsreferendum im Bundesverfassungsrecht Bundesamt fur Justiz 27 Mai 2024 abgerufen am 11 November 2024 Die Angst vor einem Volksentscheid geht um Allianz Kompass Europa 2 Juli 2024 abgerufen am 11 November 2024 Bundesrat eroffnet Vernehmlassung zum Paket Schweiz EU In europa eda admin ch 13 Juni 2025 abgerufen am 13 Juni 2025 Annina Clavadetscher Europapolitisches Schicksalsjahr Im Blog des Schweizerischen Nationalmuseums vom 2 Januar 2023 Europabericht 2006 In Bundesblatt Bundeskanzlei 28 Juni 2006 abgerufen am 9 Mai 2005 Botschaft des Bundesrates vom 1 Oktober 2004 zu den Bilateralen II Christoph Blocher Zehn Jahre nach dem EWR Nein 2002 Kurzfassung Memento vom 30 Januar 2012 im Internet Archive PDF Simon Gemperli Schweiz zieht EU Beitrittsgesuch zuruck In NZZ 15 Juni 2016 abgerufen am gleichen Tage Abstimmung vom 3 Dezember 1972 Abstimmung vom 6 Dezember 1992 Abstimmung vom 8 Juni 1997 Abstimmung vom 21 Mai 2000 Abstimmung vom 4 Marz 2001 Abstimmung vom 5 Juni 2005 Abstimmung vom 25 September 2005 Abstimmung vom 26 November 2006 Abstimmung vom 8 Februar 2009 Abstimmung vom 9 Februar 2014 Abstimmung vom 19 Mai 2019 Vorlage Nr 631 Provisorisches amtliches Ergebnis Bundeskanzlei 27 September 2020 abgerufen am 2 Oktober 2020 Beziehungen der Europaischen Union zu NachbarstaatenStabilisierungs und Assoziierungsabkommen EU Erweiterung Beitrittskandidaten Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Moldau Montenegro Nordmazedonien Serbien Turkei UkraineBewerberstaaten KosovoEuropaische Nachbarschaftspolitik und anderes Ehemalige Mitglieder Vereinigtes Konigreich Brexit GronlandEuropaischer Wirtschaftsraum Europaische Freihandelsassoziation Island Liechtenstein Norwegen SchweizEuropaische Zwergstaaten Andorra Monaco San Marino VatikanstadtNordliche Dimension Island Norwegen Russland ausgesetzt Ostliche Partnerschaft Armenien Aserbaidschan Belarus ausgesetzt Union fur den Mittelmeerraum Agypten Agypten Algerien Algerien Israel Israel Jordanien Jordanien Libanon Libanon Marokko Marokko Mauretanien Mauretanien Palastina Autonomiegebiete Palastinensische Autonomiegebiete Syrien Syrien Tunesien Tunesientransatlantische Beziehungen Kanada Kanada Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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