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Das Föderale Parlament niederländisch Federaal Parlement französisch Parlement fédéral ist neben dem König auf föderaler

Föderales Parlament

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Das Föderale Parlament (niederländisch Federaal Parlement, französisch Parlement fédéral) ist neben dem König auf föderaler Ebene das gesetzgebende (legislative) Organ Belgiens. Es setzt sich aus zwei Kammern zusammen: einem Unterhaus, der Abgeordnetenkammer, und einem Oberhaus, dem Senat.

Der Begriff „Föderales Parlament“ als solcher ist keine amtliche Bezeichnung. In der Tat heißt es in der Verfassung nur: „Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt“ (Art. 36 der Verfassung). In manchen Fällen treten Abgeordnetenkammer und Senat jedoch zu einem einzigen Organ zusammen, das in der Verfassung als „vereinigte Kammern“ bezeichnet wird.

Das Parlamentsgebäude

→ Hauptartikel: Palast der Nation (Brüssel)

Sowohl die Abgeordnetenkammer als auch der Senat sind seit 1830 im Palast der Nation (frz. Palais de la Nation, ndl. Paleis der Natie) angesiedelt. Das Gebäude, das zu Anfang den Souveränen Rat von Brabant beherbergte, befindet sich in Brüssel in der ehemaligen Brabantstraat, die heute den Namen Rue de la loi/Wetstraat trägt. Direkt gegenüber liegt der Warandepark, der auch königlicher Stadtpark genannt wird. Das Gebäude wurde von 1778 bis 1783 von Barnabé Guimard und Philippe-Jerôme Sandrié im neoklassizistischen Stil entworfen und gebaut.

Die vereinigten Kammern

Das Zweikammersystem Belgiens kennt eine Ausnahme: In manchen Fällen, die erschöpfend in der Verfassung aufgelistet sind, tagen Abgeordnetenkammer und Senat als sogenannte „vereinigte Kammern“ gemeinsam. Diese Fälle betreffen vor allem die Einsetzung des Staatsoberhauptes (ähnlich wie bei der deutschen Bundesversammlung).

Die Verfassung sieht vor: „Beim Tod des Königs treten die Kammern ohne Einberufung spätestens am zehnten Tag nach seinem Tod zusammen“. Dieser Zusammentritt geschieht von Rechts wegen. Wurden die Kammern bereits aufgelöst, treten die alten Kammern wieder zusammen. Nach dem Tod des Königs gibt es drei Möglichkeiten:

  • Der Thronfolger ist volljährig: Der Thronfolger stammt zudem aus der leiblichen und legitimen Linie von König Leopold I. aus dem Hause Sachsen-Coburg und Gotha. Dabei entscheidet die Primogenitur (Erstgeburt) die Reihenfolge der Kinder des verstorbenen Königs. Das Geschlecht ist seit einer Verfassungsänderung von 1991 irrelevant. Um den Thron besteigen zu können, muss der Anwärter den Verfassungseid vor den vereinigten Kammern leisten.
  • Der Thronfolger ist minderjährig: In diesem Fall sorgen die vereinigten Kammern für die Vormundschaft und ernennen einen Regenten. Der Regent muss auch den Verfassungseid vor ihnen leisten.
  • Es gibt keinen Thronfolger: War der verstorbene König der letzte Nachkomme von König Leopold I. (was heute nur noch hypothetisch ist), konnte er den beiden Kammern einen Dritten als Thronfolger vorschlagen. Dieser kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in Abgeordnetenkammer und Senat König werden. Wurde kein Thronfolger vorgeschlagen, gilt der Thron als vakant.

Bei einer Vakanz des Thrones sorgen die „gemeinsam beratenden Kammern“ zuerst für eine Regentschaft. Danach werden sie automatisch aufgelöst und innerhalb von zwei Monaten, nach entsprechenden Wahlen, wieder neu besetzt. Dann erst können sie erneut zusammentreten und einen neuen König bestimmen.

Es gilt letztendlich noch zwei Fälle zu erwähnen, die ebenfalls eine gemeinsame Entscheidung von Abgeordnetenkammer und Senat fordern:

  • Der König will Staatsoberhaupt eines anderen Staates werden: Hierfür braucht er eine Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern.
  • Der König soll für regierungsunfähig erklärt werden: Befindet sich der König in der Unmöglichkeit zu herrschen (z. B. weil er schwer krank geworden ist), so berufen die Minister Kammern ein, nachdem sie diese Unmöglichkeit haben feststellen lassen. Die vereinigten Kammern sorgen dann für die Vormundschaft und die Regentschaft.

Geschichte: Der Nationalkongress

Seinen Ursprung findet das föderale Parlament in der Belgischen Revolution im Jahre 1830. Die vorläufige Regierung, die sich aus neun Mitgliedern zusammensetzte, hatte am 4. Oktober 1830 die Unabhängigkeit der belgischen Provinzen vom ehemaligen Vereinigten Königreich der Niederlande proklamiert. Während sich die militärischen Positionen konsolidierten und man sich um einen Waffenstillstand bemühte, hatten am 3. November in ganz Belgien Wahlen zu einem „“ stattgefunden. Wahlberechtigt waren allerdings nur gut 46.000 steuerzahlende oder akademische, männliche Bürger über 25 Jahre, d. h. etwa ein Prozent der Bevölkerung. Die Wahlbeteiligung lag bei 75 Prozent. Der Nationalkongress trat am 10. November zum ersten Mal zusammen und bestätigte am 18. November die am 4. Oktober ausgerufene Unabhängigkeit des belgischen Staates. Ausgenommen davon war Luxemburg, das Mitglied des Deutschen Bundes war. Zum ersten Vorsitzenden wurde der liberale Aristokrat Erasme Louis Surlet de Chokier gewählt.

Die Hauptaufgabe des Nationalkongresses war die Ausarbeitung einer belgischen Verfassung, welche am 7. Februar 1831 verabschiedet wurde. Auch war er es, der die Wahl traf, eine Monarchie für die junge Nation einzuführen. Am 21. Juli 1831 legte Leopold I. als erster König der Belgier den Verfassungseid vor dem Nationalkongress ab.

Der Nationalkongress bestand bis zur Wahl des ersten Parlamentes am 8. September 1831, der die Einsetzung der ersten Abgeordnetenkammer und des ersten Senats folgte. Die Kongress-Säule in Brüssel (ndl. Congreskolom, frz. Colonne du Congrès), die zwischen 1850 und 1859 von Joseph Poelaert errichtet wurde, soll an den Nationalkongress erinnern.

Siehe auch

  • Politisches System Belgiens

Weblinks

Commons: Föderales Parlament (Belgien) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Offizielle Website des Föderalen Parlamentes
  • Offizielle Website der Abgeordnetenkammer
  • Offizielle Website des Senats

Einzelnachweise

  1. Siehe L. Somerhausen et W. van den Steene, Le Palais de la Nation, Bruxelles, Sénat de Belgique, 1982.
  2. Siehe hierzu M. Uyttendaele, Précis de droit constitutionnel belge. Regards sur un système institutionnel paradoxal, 3e éd., Bruxelles, Bruylant, 2005, S. 782 ff.
  3. Art. 90 der Verfassung.
  4. Art. 85 der Verfassung
  5. Art. 91 der Verfassung.
  6. Art. 92 u. 94 der Verfassung.
  7. Art. 86 der Verfassung.
  8. Art. 95 der Verfassung.
  9. Art. 87 der Verfassung.
  10. Art. 93 der Verfassung.
  11. Über die Geschichte der belgischen Revolution und des Nationalkongresses, siehe E. Witte, E. Gubin, J-P. Nandrin et G. Deneckere, Nouvelle histoire de Belgique. Volume 1: 1830–1905, Bruxelles, Editions Complexe, 2005, bes. S. 60 ff.; siehe ebenfalls Th. Juste, Histoire du Congrès national de Belgique, ou de la fondation de la monarchie, t. II, Bruxelles, A. Lacroix Van Meenen et Cie., 1861, gemeinfrei einsehbar.
  12. Siehe hierzu das klassische F. Stappaerts, La colonne du Congrès à Bruxelles: notice historique et descriptive du monument, Bruxelles, Typo. Vve J. Van Buggenhoudt, 1860, gemeinfrei einsehbar.
Legislative in Belgien

Föderales Parlament:
Belgischer Senat | Belgische Abgeordnetenkammer

Parlamente nach Gemeinschaften:
Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Flämisches Parlament | Parlament der Französischen Gemeinschaft

Parlamente nach Regionen:
Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt | Flämisches Parlament | Wallonisches Parlament

Parlamente in den europäischen Staaten

Staatenverbund:
Europäische Union: Europäisches Parlament

Souveräne Staaten:
Albanien: Versammlung Albaniens | Andorra: Generalrat der Täler | Belarus: Repräsentantenhaus, Rat der Republik | Belgien: Parlament (Abgeordnetenkammer, Senat) | Bosnien und Herzegowina: Parlamentarische Versammlung (Abgeordnetenhaus, Haus der Völker) | Bulgarien: Nationalversammlung | Dänemark: Volksversammlung | Deutschland: Bundestag, Bundesrat | Estland: Riigikogu | Finnland: Reichstag | Frankreich: Parlament (Nationalversammlung, Senat) | Griechenland: Parlament | Irland: Oireachtas (Dáil, Senat) | Island: Althing | Italien: Parlament (Abgeordnetenkammer, Senat) | Kroatien: Versammlung | Lettland: Saeima | Liechtenstein: Landtag | Litauen: Seimas | Luxemburg: Abgeordnetenkammer | Malta: Repräsentantenhaus | Moldau: Parlament | Monaco: Nationalrat | Montenegro: Parlament | Niederlande: Generalstaaten (Erste Kammer, Zweite Kammer) | Nordmazedonien: Parlament | Norwegen: Großversammlung | Österreich: Parlament (Nationalrat, Bundesrat) | Polen: Sejm, Senat | Portugal: Versammlung der Republik | Rumänien: Parlament (Abgeordnetenkammer, Senat) | Russland: Föderationsversammlung (Duma, Föderationsrat) | San Marino: Großer und Allgemeiner Rat | Schweden: Reichstag | Schweiz: Bundesversammlung (Nationalrat, Ständerat) | Serbien: Nationalversammlung | Slowakei: Nationalrat | Slowenien: Nationalversammlung, Nationalrat | Spanien: Cortes Generales (Abgeordnetenhaus, Senat) | Tschechien: Abgeordnetenhaus, Senat | Türkei: Große Nationalversammlung | Ukraine: Oberster Rat | Ungarn: Parlament | Vatikanstadt | Vereinigtes Königreich: Parlament (Unterhaus, Oberhaus) | Zypern: Repräsentantenhaus

Sonstige (autonome und überseeische) Gebiete:
Åland: Lagting | Färöer: Løgting | Gibraltar: Parlament | Guernsey: States of Guernsey (Alderney: States of Alderney; Sark: Chief Pleas) | Isle of Man: Tynwald (Haus der Schlüssel, Gesetzgebender Rat) | Jersey: States of Jersey

Umstrittene (nicht anerkannte) Gebiete:
Kosovo: Parlament | Transnistrien: Oberster Sowjet | Türkische Republik Nordzypern: Versammlung der Republik

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 07:33

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Das Foderale Parlament niederlandisch Federaal Parlement franzosisch Parlement federal ist neben dem Konig auf foderaler Ebene das gesetzgebende legislative Organ Belgiens Es setzt sich aus zwei Kammern zusammen einem Unterhaus der Abgeordnetenkammer und einem Oberhaus dem Senat Der Palast der Nation frz Palais de la Nation ndl Paleis der Natie Sitz des Foderalen Parlamentes Der Begriff Foderales Parlament als solcher ist keine amtliche Bezeichnung In der Tat heisst es in der Verfassung nur Die foderale gesetzgebende Gewalt wird vom Konig von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeubt Art 36 der Verfassung In manchen Fallen treten Abgeordnetenkammer und Senat jedoch zu einem einzigen Organ zusammen das in der Verfassung als vereinigte Kammern bezeichnet wird Das Parlamentsgebaude Hauptartikel Palast der Nation Brussel Sowohl die Abgeordnetenkammer als auch der Senat sind seit 1830 im Palast der Nation frz Palais de la Nation ndl Paleis der Natie angesiedelt Das Gebaude das zu Anfang den Souveranen Rat von Brabant beherbergte befindet sich in Brussel in der ehemaligen Brabantstraat die heute den Namen Rue de la loi Wetstraat tragt Direkt gegenuber liegt der Warandepark der auch koniglicher Stadtpark genannt wird Das Gebaude wurde von 1778 bis 1783 von Barnabe Guimard und Philippe Jerome Sandrie im neoklassizistischen Stil entworfen und gebaut Die vereinigten KammernDas Zweikammersystem Belgiens kennt eine Ausnahme In manchen Fallen die erschopfend in der Verfassung aufgelistet sind tagen Abgeordnetenkammer und Senat als sogenannte vereinigte Kammern gemeinsam Diese Falle betreffen vor allem die Einsetzung des Staatsoberhauptes ahnlich wie bei der deutschen Bundesversammlung Die Verfassung sieht vor Beim Tod des Konigs treten die Kammern ohne Einberufung spatestens am zehnten Tag nach seinem Tod zusammen Dieser Zusammentritt geschieht von Rechts wegen Wurden die Kammern bereits aufgelost treten die alten Kammern wieder zusammen Nach dem Tod des Konigs gibt es drei Moglichkeiten Der Thronfolger ist volljahrig Der Thronfolger stammt zudem aus der leiblichen und legitimen Linie von Konig Leopold I aus dem Hause Sachsen Coburg und Gotha Dabei entscheidet die Primogenitur Erstgeburt die Reihenfolge der Kinder des verstorbenen Konigs Das Geschlecht ist seit einer Verfassungsanderung von 1991 irrelevant Um den Thron besteigen zu konnen muss der Anwarter den Verfassungseid vor den vereinigten Kammern leisten Der Thronfolger ist minderjahrig In diesem Fall sorgen die vereinigten Kammern fur die Vormundschaft und ernennen einen Regenten Der Regent muss auch den Verfassungseid vor ihnen leisten Es gibt keinen Thronfolger War der verstorbene Konig der letzte Nachkomme von Konig Leopold I was heute nur noch hypothetisch ist konnte er den beiden Kammern einen Dritten als Thronfolger vorschlagen Dieser kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in Abgeordnetenkammer und Senat Konig werden Wurde kein Thronfolger vorgeschlagen gilt der Thron als vakant Bei einer Vakanz des Thrones sorgen die gemeinsam beratenden Kammern zuerst fur eine Regentschaft Danach werden sie automatisch aufgelost und innerhalb von zwei Monaten nach entsprechenden Wahlen wieder neu besetzt Dann erst konnen sie erneut zusammentreten und einen neuen Konig bestimmen Es gilt letztendlich noch zwei Falle zu erwahnen die ebenfalls eine gemeinsame Entscheidung von Abgeordnetenkammer und Senat fordern Der Konig will Staatsoberhaupt eines anderen Staates werden Hierfur braucht er eine Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern Der Konig soll fur regierungsunfahig erklart werden Befindet sich der Konig in der Unmoglichkeit zu herrschen z B weil er schwer krank geworden ist so berufen die Minister Kammern ein nachdem sie diese Unmoglichkeit haben feststellen lassen Die vereinigten Kammern sorgen dann fur die Vormundschaft und die Regentschaft Geschichte Der NationalkongressDie Kongress Saule in Brussel Seinen Ursprung findet das foderale Parlament in der Belgischen Revolution im Jahre 1830 Die vorlaufige Regierung die sich aus neun Mitgliedern zusammensetzte hatte am 4 Oktober 1830 die Unabhangigkeit der belgischen Provinzen vom ehemaligen Vereinigten Konigreich der Niederlande proklamiert Wahrend sich die militarischen Positionen konsolidierten und man sich um einen Waffenstillstand bemuhte hatten am 3 November in ganz Belgien Wahlen zu einem stattgefunden Wahlberechtigt waren allerdings nur gut 46 000 steuerzahlende oder akademische mannliche Burger uber 25 Jahre d h etwa ein Prozent der Bevolkerung Die Wahlbeteiligung lag bei 75 Prozent Der Nationalkongress trat am 10 November zum ersten Mal zusammen und bestatigte am 18 November die am 4 Oktober ausgerufene Unabhangigkeit des belgischen Staates Ausgenommen davon war Luxemburg das Mitglied des Deutschen Bundes war Zum ersten Vorsitzenden wurde der liberale Aristokrat Erasme Louis Surlet de Chokier gewahlt Die Hauptaufgabe des Nationalkongresses war die Ausarbeitung einer belgischen Verfassung welche am 7 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Kammer Zweite Kammer Nordmazedonien Parlament Norwegen Grossversammlung Osterreich Parlament Nationalrat Bundesrat Polen Sejm Senat Portugal Versammlung der Republik Rumanien Parlament Abgeordnetenkammer Senat Russland Foderationsversammlung Duma Foderationsrat San Marino Grosser und Allgemeiner Rat Schweden Reichstag Schweiz Bundesversammlung Nationalrat Standerat Serbien Nationalversammlung Slowakei Nationalrat Slowenien Nationalversammlung Nationalrat Spanien Cortes Generales Abgeordnetenhaus Senat Tschechien Abgeordnetenhaus Senat Turkei Grosse Nationalversammlung Ukraine Oberster Rat Ungarn Parlament Vatikanstadt Vereinigtes Konigreich Parlament Unterhaus Oberhaus Zypern Reprasentantenhaus Sonstige autonome und uberseeische Gebiete Aland Lagting Faroer Logting Gibraltar Parlament Guernsey States of Guernsey Alderney States of Alderney Sark Chief Pleas Isle of Man Tynwald Haus der Schlussel Gesetzgebender Rat Jersey States of Jersey Umstrittene nicht anerkannte Gebiete Kosovo 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