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Führerschein und Lenkberechtigung sind Begriffe aus dem österreichischen Führerscheingesetz FSG Die Lenkberechtigung ist

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Führerschein und Lenkberechtigung sind Begriffe aus dem österreichischen Führerscheingesetz – FSG. Die Lenkberechtigung ist eine von der Behörde erteilte Erlaubnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und Ziehen eines Anhängers im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 FSG). Als solche gelten gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über die Lenkberechtigung.

Außer den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Führerscheingesetzes (FSG) über die Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung ist in Österreich seit 1. Juli 2005 (7. Führerscheingesetz-Novelle) das Vormerksystem („Punkteführerschein“) in Kraft. Außerdem gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf drei Jahre (bei L17-Lenkern jedoch mindestens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) befristet besonders strenge Regelungen trifft.

Die seit dem 19. Jänner 2013 nach der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie ausgestellten EU-Führerscheine sind nur mehr für 15 Jahre gültig und müssen anschließend neu ausgestellt werden. Verpflichtende ärztliche Untersuchungen für die Neuausstellung des Führerscheindokuments sind nicht vorgesehen. Zweck ist nur die Erneuerung der Fotos, da auf diesen nach diesem Zeitraum die Person unter Umständen nicht mehr erkennbar ist. Dadurch soll die Aktualität des Dokuments erhalten werden. Zusätzlich sollen neue Sicherheitsmerkmale die Fälschungssicherheit erhöhen.

Eine von der zuständigen Behörde in Österreich ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des gesamten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt. Führerscheine, die außerhalb des EWR ausgestellt wurden, sind in Österreich nur befristet und eingeschränkt verwendbar (§ 23 FSG). Führerscheine aus bestimmten Ländern können in Österreich überhaupt nicht verwendet werden. Bei längerem Aufenthalt bzw. Gründung eines Wohnsitzes in Österreich besteht die Verpflichtung zur Umschreibung. Diese Regelungen betreffen auch österreichische Staatsbürger, wenn sie außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben.

L17-Ausbildung

→ Hauptartikel: L17-Ausbildung

In Österreich kann mit einer speziellen Ausbildung, die in fast allen Fahrschulen angeboten wird, der Führerschein bereits mit 17 Jahren erlangt werden. Die 17-jährigen Prüfungsanwärter können die normale Ausbildung bereits mit 15,5 Jahren beginnen (Kurs in der Fahrschule und Fahrstunden) und bekommen danach die Möglichkeit, mit einer Begleitperson auf öffentlichen Straßen zu fahren. Die Begleitperson muss hierbei mindestens sieben Jahre den Führerschein besitzen und ein besonderes Naheverhältnis zum Fahrschüler aufweisen; meistens wird diese Position von den Eltern des Fahranfängers übernommen. Auf diesen Fahrten muss vorn und hinten am Fahrzeug ein genormtes „L17-Ausbildungsfahrt“-Schild angebracht sein. Es müssen Ausbildungsfahrten im Umfang von mindestens 3000 Kilometern nachgewiesen werden, wobei nach jeweils 1000 Kilometern eine Überprüfungsfahrt in der Fahrschule zu absolvieren ist. Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt der Fahrschüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Möglichkeit, die Führerscheinprüfung abzulegen und darf nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung – im Gegensatz zum deutschen Modell – alleine fahren. Bis auf eine bis zum 21. Geburtstag andauernde Probezeit (Probezeit für Nicht-L17-Führerscheinbesitzer: drei Jahre nach Ausstellung) ist der 17-Jährige jedem anderen Führerscheinbesitzer gleichgestellt.

Siehe auch: Führerschein ab 17

Klasse F – Traktor und Arbeitsmaschinen

Die Klasse F für Traktoren (in Österreich amtlich Zugmaschine) kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erworben werden, ansonsten mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Mit der Klasse F dürfen gelenkt werden:

  • Zugmaschinen
  • Motorkarren
  • Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Transportkarren

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h

  • Einachszugmaschinen bis 25 km/h
  • Sonderkraftfahrzeuge.

Die Lenkberechtigung der Klasse F gilt neben Österreich auch in den Ländern Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Portugal und Slowenien. Die Alkoholgrenze beträgt für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres 0,1 Promille, danach 0,5 Promille.

Klasse G – Arbeitsmaschinen

Die Klasse G für Arbeitsmaschinen existiert seit 1. Oktober 2002 nicht mehr. Sie ist in die Klasse F integriert worden. Die durch diese Gruppe erweiterten Berechtigungen wurden bei den Besitzern der Gruppe F mit eingetragen.

Feuerwehrführerschein

Der Österreichische Feuerwehrführerschein (lt. § 32a FSG) erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. So ist „das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt ist; Zitat § 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967) mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein zulässig“. Das bedeutet, dass man bereits mit vollendetem 18. Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art, auch wenn dieses mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist, ohne zusätzliche Lenkberechtigung lenken darf. Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B+E, dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C+E oder C1+E oder D+E zulässig.

Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zuständigen Landesfeuerwehrverbänden, die auch den Führerschein ausstellen. In der Praxis ist in einigen Bundesländern aber ein Führerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrführerschein ausgestellt zu bekommen. Der Führerschein hat eine Gültigkeit für eine Dauer von zehn Jahren. Zur Verlängerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt notwendig, die in etwa einer Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung entspricht.

Diese Spezialform des Führerscheines wurde 2004 eingeführt, um den Bestand an Kraftfahrern bei den Feuerwehren zu sichern. Notwendig wurde dies aus zweierlei Gründen. Einerseits werden auch die kleineren Feuerwehrfahrzeuge immer schwerer und überschreiten meist das Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Andererseits werden die Barrieren, einen Lkw-Führerschein zu erreichen und zu behalten, immer schwieriger. Einen zusätzlichen Streitpunkt ergibt nach wie vor das Alkohollimit, das beim Lenken eines Lkw bei 0,1 ‰ liegt, während mit dem Feuerwehrschein 0,5 ‰ erlaubt sind.

Mit Gültigkeit ab 2011 wurde die Feuerwehrführerscheinverordnung dahin gehend erweitert, dass bei vorhandenem Führerschein B nach einer Ausbildung bei der örtlichen Feuerwehr Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 5,5 Tonnen gelenkt werden dürfen. Diese Regelungen wurden auch auf die Rettungsdienste, die die Ausbildung bei der jeweiligen Organisation selbst vornehmen können, ausgedehnt. Außerdem wurde es für öffentliche Sicherheitsdienste zum Lenken gepanzerter Fahrzeuge bis zu diesem Gewicht erweitert. In diesem Fall wird die Bestätigung vom BM.I ausgestellt.

Heereslenkberechtigung

Im Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres können alle Führerscheinklassen erworben werden. Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprüfung, welche grundsätzlich der „zivilen“ Fahrprüfung gleicht; sie wird um einige militärische Kapitel und Fahrübungen ergänzt. Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehörigkeit und für Heeresfahrzeuge, wobei es mehr Fahrerlaubnistypen gibt als beim zivilen Führerschein. So sind beispielsweise Fahrzeuge deren höchst zulässiges Gesamtgewicht bei 3,5 Tonnen liegt in geländegängige (Führerscheinkennzeichnung B2) und nicht geländegängige Fahrzeuge (B1) aufgeteilt. Auch bei Lastkraftwagen und Panzerfahrzeugen gibt es solche zusätzlichen Unterscheidungen. Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden.

Code 111 – Motorräder bis 125 cm³

In Österreich dürfen Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 cm³ und einer Leistung von maximal 11 kW (15 PS) auch mit dem Führerschein der Klasse B gelenkt werden, wenn man die Führerscheinklasse B bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzt und in einer Fahrschule oder bei einem Automobilclub sechs Fahrstunden mit einem entsprechenden Motorrad nachweist. Dabei wird eine Stunde Theorie unterrichtet und 5 Stunden werden Kurvenfahren, Blickführung, Anbremsen vor Kurven und Notbremsungen trainiert. Diese Kurse können auf einem Übungsplatz oder im Straßenverkehr abgehalten werden, kosten zwischen 100 und 300 Euro und man erhält eine Bescheinigung über den Kursbesuch ausgestellt. Es gibt keine Prüfung.

Mit dieser Bescheinigung wird bei der Behörde der Führerschein neu ausgestellt, da bei der Klasse B zusätzlich der Code 111 eingetragen wird. Für 2013 war geplant, zum bestehenden Führerschein ein Zusatzblatt auszugeben, das mitzuführen ist, was aber wieder verworfen wurde. Der Zusatzeintrag wird nur in Österreich anerkannt.

Nach der Umsetzung der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Jahr 2013 bei EU-Staaten angefragt, ob ein (österreichischer) B-Führerschein auch dort Anerkennung finden würde, woraufhin Italien, Lettland, Portugal, Spanien und Tschechien erklärt haben, dass ein B-Führerschein zum Lenken eines Motorrades bis 125 cm³ mit der nationalen Gesetzgebung in Einklang zu bringen sei. Einschränkend darf man in Portugal aber erst ab einem Mindestalter von 25 Jahren fahren und in Tschechien nur Fahrzeuge mit einem Automatikgetriebe lenken. Code 111 ist dafür nicht erforderlich.

Eine Anfrage im Jahr 2002 ergab, dass ein (österreichischer) B-Führerschein nur in Italien und Luxemburg mit der nationalen Gesetzgebung in Einklang zu bringen sei. In Luxemburg durfte man jedoch nur mit einem B-Führerschein, der vor 1980 ausgestellt wurde, ein Motorrad bis 125 cm³ lenken. Die Regelung für Luxemburg wurde 2013 aufgelassen.

In Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Lettland, Luxemburg, Polen, Portugal, der Slowakei, Spanien und Tschechien darf man ebenso nur mit dem Führerschein der Klasse B ein Motorrad bis 125 cm³ lenken, wobei die Voraussetzungen dafür unterschiedlich sind: In Italien darf jeder mit einem Führerschein der Klasse B ein Motorrad bis 125 cm³ lenken, in Tschechien und Slowakei nur solche mit Automatikgetriebe und in Polen und Spanien muss man 3 Jahre im Besitz der Klasse B sein und in Portugal ein Mindestalter von 25 Jahren haben. In Frankreich wurde der Neuzugang wieder erschwert, nachdem es zu einer Unfallhäufung gekommen ist. In Ungarn gibt es für Besitzer eines Führerscheins der Klasse B einen B125-Kurs und in der Schweiz ein vereinfachtes Verfahren mit acht Fahrstunden ohne Prüfung, um die Klasse A1 zu erhalten.

Mopedausweis

Dieser Abschnitt bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung:
Der Mopedausweis ist in Umsetzung der EU-Richtlinie Richtlinie 2006/126/EG seit Jänner 2013 Geschichte und wurde durch FS Klasse AM ersetzt. Siehe Übergangsregelung § 41a FSG.
Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

Der Mopedausweis ist für ein- und mehrspurige Motorfahrräder mit bis zu 50 cm³ Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h gültig. Diese Kraftfahrzeuge werden in Österreich umgangssprachlich als Moped bezeichnet.

Mit einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusätzlichen praktischen Ausbildung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten (Regelfall: sechs Einheiten Fahrzeugbeherrschungstraining, zwei Einheiten fahren im Verkehr mit einem Instruktor) kann der Ausweis mit dem 15. Geburtstag ausgestellt werden. Ohne diese Erklärung ist der Stichtag für die Ausstellung des Mopedausweises der 16. Geburtstag.

Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein sechsstündiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule, bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden.

Weiters ist eine theoretische Prüfung positiv zu absolvieren. Der Stoff ist auf 255 Fragen aufgeteilt; davon werden 24 per Fragebogen gestellt.

Diese Ausbildung bzw. Prüfung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag für die Ausstellung des Ausweises durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird. Die Prüfung wird bei Fahrschulen, Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behörden abgelegt.

Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig, um vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Microcar) sowie Quads bis zu 50 cm³ Hubraum zu lenken. Dabei ist zusätzlich zu den oben angeführten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar/Quad in der Dauer von mindestens sechs Lektionen zu absolvieren. Sollte die theoretische Prüfung Voraussetzung für die Ausstellung des Mopedausweises sein, dann muss eine Zusatzprüfung positiv abgelegt werden. Dabei werden aus einem Fragentopf von 28 Zusatzfragen sieben gestellt.

Eine Lenkberechtigung – egal welche Klasse(n) sie auch umfasst – ersetzt den Mopedausweis.

Mopedausweis im Ausland – Gültigkeit

Der Mopedausweis gilt grundsätzlich nur in Österreich. Für das Fahren mit Motorfahrrädern verlangen Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Monaco, Marokko, Tschechien und die Slowakei von österreichischen Staatsbürgern eine Lenkberechtigung der Klasse A (in Deutschland reicht auch Klasse B). In allen anderen Staaten, die das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 anerkannt haben, reicht der österreichische Mopedausweis aus.

Gefahrgutlenkerausweis

Ein Gefahrgutlenkerausweis (früher auch B6-Bescheinigung) ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig, die mit Gefahrgut beladen sind. Vor dem 31. August 1998 war das Mindestalter das vollendete 24. Lebensjahr, mit dem Inkrafttreten des neuen Gefahrgutbeförderungsgesetz ist diese Altersbeschränkung weggefallen. Für Gefahrgut Klasse 1 (explosives) und Klasse 7 (radioaktives Material) ist eine zusätzliche Ausbildung notwendig, wie auch für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks. Die Gefahrgutausbildung führen neben besonders ermächtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch, wie zum Beispiel WIFI, BFI oder ARC.

Schulbuslenkerausweis

Der Schulbuslenkerausweis ist notwendig, um in Personenkraftwagen mit neun Sitzplätzen (Kleinbussen) bis zu 14 Schulkinder befördern zu dürfen. Er wird von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellt.

In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen:
Die C95/D95 Berufslenker-Ausbildung fehlt komplett.
Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst.

Mehrphasenausbildung

Führerscheinneulinge haben in Österreich auch nach der Führerscheinprüfung Ausbildungseinheiten vor sich. Diese haben allerdings keinen Prüfungscharakter, sondern dienen der Perfektionierung.

Diese weiterführenden Einheiten nennt man Mehrphasenausbildung:

Diese umfasst beim B-Führerschein zwei Perfektionsfahrten (zwei bis vier bzw. sechs bis zwölf Monate nach der Prüfung) und ein Fahrsicherheitstraining (drei bis neun Monate nach der Prüfung). Für L17-Lenker entfällt die erste Perfektionsfahrt; der A-Führerschein erfordert neben dem Fahrsicherheitstraining (inklusive einem psychologischen Gruppengespräch) auch eine Perfektionsfahrt.

Nicht-österreichische Lenkberechtigungen

Mitgliedsstaaten von EU oder EWR

Lenkberechtigungen, die in den Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gültig sind, sind ebenfalls in Österreich uneingeschränkt gültig. Der Führerschein muss nicht umgetauscht werden. Allerdings ist zu beachten, dass das in Österreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte.

Ausnahme: Führerscheine aus Deutschland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich (inklusive Nordirland), die aufgrund gegenseitiger Abkommen schon ab 17 Jahren anzuerkennen sind.

Nicht-Mitgliedsstaaten von EU oder EWR

Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht-EWR-Land nach Österreich verlegen, müssen ihre nicht-österreichische Lenkberechtigung (ihren nicht-österreichischen Führerschein) innerhalb von sechs Monaten in eine österreichische Lenkberechtigung umtauschen. Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden. Entweder wird die nicht-österreichische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umständen eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden.

Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Österreich verlegt, dann darf mit einer ausländischen Lenkberechtigung, die von einer Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, des Genfer Übereinkommens über den Straßenverkehr oder dem Pariser Abkommen über den Straßenverkehr erteilt wurde, bis zu zwölf Monaten ab Eintritt in das österreichische Bundesgebiet gefahren werden, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist sichergestellt, dass Touristen mit ihrem heimatlichen Führerschein problemlos fahren dürfen, sofern sie über eine Lenkberechtigung aus einem Staat verfügen, der eines der drei angeführten Abkommen ratifiziert hat.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (vom 18. Dezember 2006) gilt für beide Fälle (also Wohnsitzverlegung nach Österreich → § 23/1 FSG, sowie Hauptwohnsitz im Ausland → § 23/5 FSG), dass ein Führerschein aus einem Mitgliedsstaat eines der drei internationalen Abkommen oder ein EU/EWR-Führerschein vorliegen muss.

Österreicher, die in einem anderen EU-Land den Führerschein machen wollen, etwa weil sie erwarten, ihn dort leichter zu erhalten, insbesondere nach einem Führerscheinentzug in Österreich, können das zwar legal tun, müssen sich jedoch in dem Land, in dem sie den Führerschein beantragen, für mindestens 185 Tage mit Wohnsitz melden. Dieser Führerschein ist dann auch in Österreich gültig.

Historisches

Führerscheinklassen

Bevor der Gefahrgutlenkerausweis eingeführt worden war, gab es für Tankkraftwagen die spezielle Klasse H. Diese Klasse wurde aber in den 1970er Jahren abgeschafft.

Es gab ab ca. 1977 die Unterklassen AJ und AK. AK war generell auf unter 50 Kubikzentimeter beschränkt, die Klasse AJ war bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf unter 50 Kubikzentimeter beschränkt und wurde automatisch zur uneingeschränkten Klasse A. AJ wurde 1991 abgeschafft, AK erst 1997. Die dazugehörende Fahrzeugklasse waren die Kleinmotorräder.

Ausbildung

Bis in die 1980er Jahre waren zwei Möglichkeiten der Führerscheinausbildung möglich. Die am weitesten verbreitetste war die, wie heute auch praktizierte, Ausbildung in einer Fahrschule. Die Preisunterschiede für die klassische Führerscheinausbildung der Klasse B betrugen laut Arbeiterkammer Oberösterreich bis zu 53 %.

Eine weitere Ausbildung war eine rein private, die sogenannte ‚§ 122-Ausbildung‘, wo man nur eine Übungsfahrtgenehmigung von der Bezirkshauptmannschaft sowohl für den Ausbilder als auch für das Fahrzeug benötigte. Beide mussten gewisse Bedingungen, wie Fahrpraxis des Lehrenden oder eine vom Beifahrer erreichbare Handbremse im Übungsfahrzeug erfüllen. Das theoretische Wissen konnte man sich im Selbststudium aneignen. Diese Art der Ausbildung war nur für die Fahrzeuge der Gruppe B üblich, aber auch für Gruppe C möglich. Das Fahrzeug war dabei hinten (innerhalb der Scheibe) mit „L“ (weiß auf blauem Quadrat) und „Übungsfahrt“ zu markieren, Übungsfahrten durften (zumindest anfangs) nicht oder nur mit reduziertem Tempo auf Autobahnen stattfinden, die praktische Prüfung fand mit diesem Übungsfahrzeug meist im Anschluss an Prüfungen bei einer Fahrschule statt.

Internationaler Führerschein

In Österreich wird der Internationale Führerschein von den beiden Autofahrerclubs ÖAMTC und ARBÖ ausgestellt. Voraussetzung zur Beantragung sind ein gültiger österreichischer Führerschein (alt oder EU-Führerschein) bei Wohnsitz in Österreich oder ein EWR-Führerschein, unabhängig davon, ob sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Inhaber eines Nicht-EWR-Führerscheins ohne Hauptwohnsitz in Österreich können einen Internationalen Führerschein nur dann beantragen, wenn der Ausstellungsstaat ihres Führerscheins Vertragspartei des Wiener-, Genfer- oder Pariser Abkommens ist. Zur Beantragung sind der gültige Führerschein im Original und ein Passbild vorzulegen, die Ausstellung wird gegen Bezahlung einer Gebühr umgehend vorgenommen. Gültig ist das Dokument ein Jahr minus einem Tag.

Schwindeln bei der Prüfung

Gegen nahezu 100 Führerscheinprüflinge, die bei der Prüfung schummelten (und erwischt wurden) wurde ab Herbst 2020 von der Polizeiinspektion Graz, Karlauerstraße ermittelt und der Staatsanwaltschaft bis März 2023 Anzeigen übermittelt. Eine Methode war Minikamera im Ärmel, Minihörer im Ohr und Verbindung per Smartphone(s) zu einem einsagenden Komplizen. In einem Fall wurde die Prüfungscomputer in der Fahrschule so manipuliert, dass einer aus der Ferne abgefragt und bedient werden konnte. Der Oberste Gerichtshof hob im September 2023 die Urteile über Geldstrafen auf, da es keinen passenden Straftatbestand dafür gibt.

Radfahrausweis

  • In Österreich können 10- oder 11-Jährige einen erwerben, was seit einigen Jahren häufig im Zuge des Pflichtschulunterrichts geschieht. Sonst ist vollberechtigtes Radfahren erst ab 12 erlaubt. Kinder ab 6 dürfen begleitet von mindestens 16-Jährigen ebenfalls Rad fahren. Jüngere Kinder nur am Gehsteig.
  • In Österreich kann Personen gegenüber auch ein verhängt werden.

Literatur

  • Brigitte Nedbal-Bures: Führerscheingesetz. Große Gesetzausgabe. 8. Auflage. Manz, Wien 2023, ISBN 978-3-214-25196-3. 

Weblinks

Commons: Driver's licenses of Austria – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • BMVIT: Führerschein-Informationen (z. B. Führerscheingesetz und entsprechender Erlass hierzu)
  • ÖAMTC: Verkehr & Strafen, Verkehrslexikon – Portalseiten zum Thema
  • Österreichischer Amtshelfer: Führerschein Informationen
  • Informationen zum Scheckkartenführerschein
  • Das Führerscheingesetz und seine Verordnungen mit allen Novellen

Einzelnachweise

  1. vgl. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV). RIS, abgerufen am 31. Juli 2023.
  2. Scheckkartenführerschein – Kartenelemente und Sicherheitsmerkmale. Bundesministerium für Finanzen (Hrsg)., letzte Aktualisierung: 31. Jänner 2023.
  3. Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG). RIS, abgerufen am 31. Juli 2023.
  4. 15 Jahre Führerschein auf www.auto.at vom 24. Mai 2011, abgerufen am 27. Mai 2011.
  5. ots.at auf www.ots.at vom 27. Dezember 2011, abgerufen am 10. Jänner 2012.
  6. Afghanistan, Bolivien, Burundi, China, Costa Rica, El Salvador, Indonesien, Jemen, Kamerun, Kosovo, Libyen, Nepal, Nicaragua, Salomonen, Somalia, Sudan, Tansania und Tonga (Stand: Juni 2021).
  7. ÖAMTC: Ausländische Führerscheine in Österreich. Abgerufen am 31. Juli 2023.
  8. Führerschein mit 17 in Österreich. ÖAMTC.
  9. Der Führerschein der Klasse F umfasst:@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. beim Maschinenring abgerufen am 27. Mai 2011.
  10. HELP.gv.at Dokumente und Ausweise – Lenkberechtigungen für die Klassen C bis F.
  11. Lenkberechtigung für die Klasse F@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Fahrschule abgerufen am 27. Mai 2011.
  12. 1. Novelle zur FSG-FV (Memento des Originals vom 19. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 (PDF; 99 kB), abgerufen am 23. April 2011.
  13. Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV, abgerufen am 27. Mai 2011.
  14. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
  15. http://www.oeamtc.at/?id=2500%2C1052432%2C%2C Information vom ÖAMTC
  16. Erkenntnis des VwGH 2006/11/0146 vom 18. Dezember 2006 abgerufen am 29. April 2010.
  17. Freispruch bei Fälscher-Prozess orf.at, 11. Oktober 2017, abgerufen am 11. Oktober 2017.
  18. Führerscheinpreisvergleich Oberösterreich@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2025. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. von AKOÖ.
  19. Website ÖAMTC: Der internationale Führerschein. Abgerufen am 11. Jänner 2010.
  20. Website ARBÖ: Pressemeldung: Internationaler Führerschein ab sofort günstiger beim ARBÖ@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis., 20. Juni 2007. Abgerufen am 11. Jänner 2010.
  21. OGH hob Urteile gegen Führerscheinschummler auf orf.at, 7. September 2023, 7. September 2023.
  22. Anzeigen nach Führerschein-Schummeleien orf.at, 22. März 2023, 7. September 2023.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 30 Jun 2025 / 14:42

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Fuhrerschein und Lenkberechtigung sind Begriffe aus dem osterreichischen Fuhrerscheingesetz FSG Die Lenkberechtigung ist eine von der Behorde erteilte Erlaubnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und Ziehen eines Anhangers im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 KFG 1967 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km h auf Strassen mit offentlichem Verkehr 1 FSG Als solche gelten gemass 1 der Strassenverkehrsordnung 1960 Strassen die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnen Der Fuhrerschein ist die amtliche Bescheinigung uber die Lenkberechtigung Vorderseite eines Scheckkartenfuhrerscheins EU Fuhrerschein Ruckseite mit befristeter Lenkberechtigung fur die Klassen AM und B Ausser den prinzipiellen Regelungen im Rahmen des Fuhrerscheingesetzes FSG uber die Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung ist in Osterreich seit 1 Juli 2005 7 Fuhrerscheingesetz Novelle das Vormerksystem Punktefuhrerschein in Kraft Ausserdem gibt es den Probefuhrerschein 4 FSG 8 Fuhrerscheingesetz Novelle der fur Fahranfanger auf drei Jahre bei L17 Lenkern jedoch mindestens bis zum vollendeten 21 Lebensjahr befristet besonders strenge Regelungen trifft Die seit dem 19 Janner 2013 nach der Dritten EU Fuhrerscheinrichtlinie ausgestellten EU Fuhrerscheine sind nur mehr fur 15 Jahre gultig und mussen anschliessend neu ausgestellt werden Verpflichtende arztliche Untersuchungen fur die Neuausstellung des Fuhrerscheindokuments sind nicht vorgesehen Zweck ist nur die Erneuerung der Fotos da auf diesen nach diesem Zeitraum die Person unter Umstanden nicht mehr erkennbar ist Dadurch soll die Aktualitat des Dokuments erhalten werden Zusatzlich sollen neue Sicherheitsmerkmale die Falschungssicherheit erhohen Eine von der zustandigen Behorde in Osterreich ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des gesamten Europaischen Wirtschaftsraums EWR einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt Fuhrerscheine die ausserhalb des EWR ausgestellt wurden sind in Osterreich nur befristet und eingeschrankt verwendbar 23 FSG Fuhrerscheine aus bestimmten Landern konnen in Osterreich uberhaupt nicht verwendet werden Bei langerem Aufenthalt bzw Grundung eines Wohnsitzes in Osterreich besteht die Verpflichtung zur Umschreibung Diese Regelungen betreffen auch osterreichische Staatsburger wenn sie ausserhalb des EWR einen Fuhrerschein erworben haben L17 Ausbildung Hauptartikel L17 Ausbildung In Osterreich kann mit einer speziellen Ausbildung die in fast allen Fahrschulen angeboten wird der Fuhrerschein bereits mit 17 Jahren erlangt werden Die 17 jahrigen Prufungsanwarter konnen die normale Ausbildung bereits mit 15 5 Jahren beginnen Kurs in der Fahrschule und Fahrstunden und bekommen danach die Moglichkeit mit einer Begleitperson auf offentlichen Strassen zu fahren Die Begleitperson muss hierbei mindestens sieben Jahre den Fuhrerschein besitzen und ein besonderes Naheverhaltnis zum Fahrschuler aufweisen meistens wird diese Position von den Eltern des Fahranfangers ubernommen Auf diesen Fahrten muss vorn und hinten am Fahrzeug ein genormtes L17 Ausbildungsfahrt Schild angebracht sein Es mussen Ausbildungsfahrten im Umfang von mindestens 3000 Kilometern nachgewiesen werden wobei nach jeweils 1000 Kilometern eine Uberprufungsfahrt in der Fahrschule zu absolvieren ist Wenn all diese Voraussetzungen erfullt sind bekommt der Fahrschuler mit Vollendung des 17 Lebensjahres die Moglichkeit die Fuhrerscheinprufung abzulegen und darf nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prufung im Gegensatz zum deutschen Modell alleine fahren Bis auf eine bis zum 21 Geburtstag andauernde Probezeit Probezeit fur Nicht L17 Fuhrerscheinbesitzer drei Jahre nach Ausstellung ist der 17 Jahrige jedem anderen Fuhrerscheinbesitzer gleichgestellt Siehe auch Fuhrerschein ab 17Klasse F Traktor und ArbeitsmaschinenDie Klasse F fur Traktoren in Osterreich amtlich Zugmaschine kann unter bestimmten Voraussetzungen ab dem vollendeten 16 Lebensjahr erworben werden ansonsten mit Vollendung des 18 Lebensjahres Mit der Klasse F durfen gelenkt werden Zugmaschinen Motorkarren Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km h Einachszugmaschinen bis 25 km h Sonderkraftfahrzeuge Die Lenkberechtigung der Klasse F gilt neben Osterreich auch in den Landern Danemark Deutschland Finnland Frankreich Luxemburg Portugal und Slowenien Die Alkoholgrenze betragt fur die Klasse F bis zur Vollendung des 20 Lebensjahres 0 1 Promille danach 0 5 Promille Klasse G ArbeitsmaschinenDie Klasse G fur Arbeitsmaschinen existiert seit 1 Oktober 2002 nicht mehr Sie ist in die Klasse F integriert worden Die durch diese Gruppe erweiterten Berechtigungen wurden bei den Besitzern der Gruppe F mit eingetragen FeuerwehrfuhrerscheinFeuerwehrfuhrerschein ausgestellt vom NO Landesfeuerwehrverband Der Osterreichische Feuerwehrfuhrerschein lt 32a FSG erleichtert das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen So ist das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen das ist ein Kraftfahrzeug oder Anhanger das nach seiner Bauart und Ausrustung ausschliesslich oder vorwiegend zur Verwendung fur Feuerwehren bestimmt ist Zitat 2 Absatz 1 Ziffer 28 KFG 1967 mit der Lenkberechtigung der Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrfuhrerschein zulassig Das bedeutet dass man bereits mit vollendetem 18 Lebensjahr Feuerwehrfahrzeuge jeder Art auch wenn dieses mehr als 3 500 kg hochste zulassige Gesamtmasse aufweist oder ein Autobus ist ohne zusatzliche Lenkberechtigung lenken darf Besitzt der Inhaber eines Feuerwehrfuhrerscheines eine Lenkberechtigung der Klasse B E dann ist das Ziehen von anderen als leichten Anhangern die Feuerwehrfahrzeuge sind mit Zugfahrzeugen der Klassen C oder D oder der Unterklasse C1 auch ohne Besitz der Klassen C E oder C1 E oder D E zulassig Die Ausbildung liegt je nach Bundesland bei den einzelnen Feuerwehren oder bei den zustandigen Landesfeuerwehrverbanden die auch den Fuhrerschein ausstellen In der Praxis ist in einigen Bundeslandern aber ein Fuhrerschein mindestens der Klasse C1 notwendig um einen Feuerwehrfuhrerschein ausgestellt zu bekommen Der Fuhrerschein hat eine Gultigkeit fur eine Dauer von zehn Jahren Zur Verlangerung ist aber nur eine Untersuchung durch einen Feuerwehrarzt notwendig die in etwa einer Feuerwehrtauglichkeitsuntersuchung entspricht Diese Spezialform des Fuhrerscheines wurde 2004 eingefuhrt um den Bestand an Kraftfahrern bei den Feuerwehren zu sichern Notwendig wurde dies aus zweierlei Grunden Einerseits werden auch die kleineren Feuerwehrfahrzeuge immer schwerer und uberschreiten meist das Gesamtgewicht von 3 5 Tonnen Andererseits werden die Barrieren einen Lkw Fuhrerschein zu erreichen und zu behalten immer schwieriger Einen zusatzlichen Streitpunkt ergibt nach wie vor das Alkohollimit das beim Lenken eines Lkw bei 0 1 liegt wahrend mit dem Feuerwehrschein 0 5 erlaubt sind Mit Gultigkeit ab 2011 wurde die Feuerwehrfuhrerscheinverordnung dahin gehend erweitert dass bei vorhandenem Fuhrerschein B nach einer Ausbildung bei der ortlichen Feuerwehr Fahrzeuge mit einem zulassigen Gesamtgewicht bis 5 5 Tonnen gelenkt werden durfen Diese Regelungen wurden auch auf die Rettungsdienste die die Ausbildung bei der jeweiligen Organisation selbst vornehmen konnen ausgedehnt Ausserdem wurde es fur offentliche Sicherheitsdienste zum Lenken gepanzerter Fahrzeuge bis zu diesem Gewicht erweitert In diesem Fall wird die Bestatigung vom BM I ausgestellt HeereslenkberechtigungIm Rahmen der internen Ausbildung des Bundesheeres konnen alle Fuhrerscheinklassen erworben werden Auf die heereseigene Ausbildung folgt eine heeresinterne Fahrprufung welche grundsatzlich der zivilen Fahrprufung gleicht sie wird um einige militarische Kapitel und Fahrubungen erganzt Die Heereslenkberechtigung gilt nur auf Dauer der Heeresangehorigkeit und fur Heeresfahrzeuge wobei es mehr Fahrerlaubnistypen gibt als beim zivilen Fuhrerschein So sind beispielsweise Fahrzeuge deren hochst zulassiges Gesamtgewicht bei 3 5 Tonnen liegt in gelandegangige Fuhrerscheinkennzeichnung B2 und nicht gelandegangige Fahrzeuge B1 aufgeteilt Auch bei Lastkraftwagen und Panzerfahrzeugen gibt es solche zusatzlichen Unterscheidungen Allerdings kann eine Heereslenkberechtigung problemlos in eine zivile Lenkberechtigung gleichen Umfanges umgetauscht werden Code 111 Motorrader bis 125 cm In Osterreich durfen Motorrader mit einem Hubraum von maximal 125 cm und einer Leistung von maximal 11 kW 15 PS auch mit dem Fuhrerschein der Klasse B gelenkt werden wenn man die Fuhrerscheinklasse B bereits seit mindestens funf Jahren ununterbrochen besitzt und in einer Fahrschule oder bei einem Automobilclub sechs Fahrstunden mit einem entsprechenden Motorrad nachweist Dabei wird eine Stunde Theorie unterrichtet und 5 Stunden werden Kurvenfahren Blickfuhrung Anbremsen vor Kurven und Notbremsungen trainiert Diese Kurse konnen auf einem Ubungsplatz oder im Strassenverkehr abgehalten werden kosten zwischen 100 und 300 Euro und man erhalt eine Bescheinigung uber den Kursbesuch ausgestellt Es gibt keine Prufung Mit dieser Bescheinigung wird bei der Behorde der Fuhrerschein neu ausgestellt da bei der Klasse B zusatzlich der Code 111 eingetragen wird Fur 2013 war geplant zum bestehenden Fuhrerschein ein Zusatzblatt auszugeben das mitzufuhren ist was aber wieder verworfen wurde Der Zusatzeintrag wird nur in Osterreich anerkannt Nach der Umsetzung der Fuhrerschein Richtlinie 2006 126 EG hat das Bundesministerium fur Verkehr Innovation und Technologie im Jahr 2013 bei EU Staaten angefragt ob ein osterreichischer B Fuhrerschein auch dort Anerkennung finden wurde woraufhin Italien Lettland Portugal Spanien und Tschechien erklart haben dass ein B Fuhrerschein zum Lenken eines Motorrades bis 125 cm mit der nationalen Gesetzgebung in Einklang zu bringen sei Einschrankend darf man in Portugal aber erst ab einem Mindestalter von 25 Jahren fahren und in Tschechien nur Fahrzeuge mit einem Automatikgetriebe lenken Code 111 ist dafur nicht erforderlich Eine Anfrage im Jahr 2002 ergab dass ein osterreichischer B Fuhrerschein nur in Italien und Luxemburg mit der nationalen Gesetzgebung in Einklang zu bringen sei In Luxemburg durfte man jedoch nur mit einem B Fuhrerschein der vor 1980 ausgestellt wurde ein Motorrad bis 125 cm lenken Die Regelung fur Luxemburg wurde 2013 aufgelassen In Belgien Frankreich Grossbritannien Italien Lettland Luxemburg Polen Portugal der Slowakei Spanien und Tschechien darf man ebenso nur mit dem Fuhrerschein der Klasse B ein Motorrad bis 125 cm lenken wobei die Voraussetzungen dafur unterschiedlich sind In Italien darf jeder mit einem Fuhrerschein der Klasse B ein Motorrad bis 125 cm lenken in Tschechien und Slowakei nur solche mit Automatikgetriebe und in Polen und Spanien muss man 3 Jahre im Besitz der Klasse B sein und in Portugal ein Mindestalter von 25 Jahren haben In Frankreich wurde der Neuzugang wieder erschwert nachdem es zu einer Unfallhaufung gekommen ist In Ungarn gibt es fur Besitzer eines Fuhrerscheins der Klasse B einen B125 Kurs und in der Schweiz ein vereinfachtes Verfahren mit acht Fahrstunden ohne Prufung um die Klasse A1 zu erhalten MopedausweisDieser Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Der Mopedausweis ist in Umsetzung der EU Richtlinie Richtlinie 2006 126 EG seit Janner 2013 Geschichte und wurde durch FS Klasse AM ersetzt Siehe Ubergangsregelung 41a FSG Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Der Mopedausweis ist fur ein und mehrspurige Motorfahrrader mit bis zu 50 cm Hubraum und mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 45 km h gultig Diese Kraftfahrzeuge werden in Osterreich umgangssprachlich als Moped bezeichnet Mit einer Einwilligungserklarung der Erziehungsberechtigten und der Absolvierung einer zusatzlichen praktischen Ausbildung im Ausmass von acht Unterrichtseinheiten Regelfall sechs Einheiten Fahrzeugbeherrschungstraining zwei Einheiten fahren im Verkehr mit einem Instruktor kann der Ausweis mit dem 15 Geburtstag ausgestellt werden Ohne diese Erklarung ist der Stichtag fur die Ausstellung des Mopedausweises der 16 Geburtstag Vor der Ausstellung des Ausweises muss ein sechsstundiger Verkehrsunterricht in einer Fahrschule bei einem Verkehrsclub oder im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht werden Weiters ist eine theoretische Prufung positiv zu absolvieren Der Stoff ist auf 255 Fragen aufgeteilt davon werden 24 per Fragebogen gestellt Diese Ausbildung bzw Prufung darf im Normalfall ein halbes Jahr vor dem Stichtag fur die Ausstellung des Ausweises durchgefuhrt werden dies gilt nicht wenn die Ausbildung im Rahmen der schulischen Ausbildung besucht wird Die Prufung wird bei Fahrschulen Verkehrsclubs oder in Schulen und nicht bei Behorden abgelegt Dieser Ausweis mit einem speziellen Vermerk ist auch notwendig um vierradrige Leichtkraftfahrzeuge Microcar sowie Quads bis zu 50 cm Hubraum zu lenken Dabei ist zusatzlich zu den oben angefuhrten Voraussetzungen eine eigene praktische Ausbildung mit einem Microcar Quad in der Dauer von mindestens sechs Lektionen zu absolvieren Sollte die theoretische Prufung Voraussetzung fur die Ausstellung des Mopedausweises sein dann muss eine Zusatzprufung positiv abgelegt werden Dabei werden aus einem Fragentopf von 28 Zusatzfragen sieben gestellt Eine Lenkberechtigung egal welche Klasse n sie auch umfasst ersetzt den Mopedausweis Mopedausweis im Ausland Gultigkeit Der Mopedausweis gilt grundsatzlich nur in Osterreich Fur das Fahren mit Motorfahrradern verlangen Bulgarien Deutschland Danemark Monaco Marokko Tschechien und die Slowakei von osterreichischen Staatsburgern eine Lenkberechtigung der Klasse A in Deutschland reicht auch Klasse B In allen anderen Staaten die das Wiener Ubereinkommen uber den Strassenverkehr von 1968 anerkannt haben reicht der osterreichische Mopedausweis aus GefahrgutlenkerausweisEin Gefahrgutlenkerausweis fruher auch B6 Bescheinigung ist zum Lenken von Fahrzeugen notwendig die mit Gefahrgut beladen sind Vor dem 31 August 1998 war das Mindestalter das vollendete 24 Lebensjahr mit dem Inkrafttreten des neuen Gefahrgutbeforderungsgesetz ist diese Altersbeschrankung weggefallen Fur Gefahrgut Klasse 1 explosives und Klasse 7 radioaktives Material ist eine zusatzliche Ausbildung notwendig wie auch fur die Beforderung von Gefahrgut in Tanks Die Gefahrgutausbildung fuhren neben besonders ermachtigten Fahrschulen auch Berufsausbildungsinstitute durch wie zum Beispiel WIFI BFI oder ARC SchulbuslenkerausweisDer Schulbuslenkerausweis ist notwendig um in Personenkraftwagen mit neun Sitzplatzen Kleinbussen bis zu 14 Schulkinder befordern zu durfen Er wird von den Bezirksverwaltungsbehorden ausgestellt In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Die C95 D95 Berufslenker Ausbildung fehlt komplett Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst MehrphasenausbildungFuhrerscheinneulinge haben in Osterreich auch nach der Fuhrerscheinprufung Ausbildungseinheiten vor sich Diese haben allerdings keinen Prufungscharakter sondern dienen der Perfektionierung Diese weiterfuhrenden Einheiten nennt man Mehrphasenausbildung Diese umfasst beim B Fuhrerschein zwei Perfektionsfahrten zwei bis vier bzw sechs bis zwolf Monate nach der Prufung und ein Fahrsicherheitstraining drei bis neun Monate nach der Prufung Fur L17 Lenker entfallt die erste Perfektionsfahrt der A Fuhrerschein erfordert neben dem Fahrsicherheitstraining inklusive einem psychologischen Gruppengesprach auch eine Perfektionsfahrt Nicht osterreichische LenkberechtigungenMitgliedsstaaten von EU oder EWR Lenkberechtigungen die in den Staaten der Europaischen Union oder des Europaischen Wirtschaftsraumes gultig sind sind ebenfalls in Osterreich uneingeschrankt gultig Der Fuhrerschein muss nicht umgetauscht werden Allerdings ist zu beachten dass das in Osterreich festgelegte Mindestalter zum Lenken von Fahrzeugen einer bestimmten Klasse in jedem Fall einzuhalten ist auch wenn im Heimatstaat ein niedrigeres Mindestalter gelten sollte Ausnahme Fuhrerscheine aus Deutschland Danemark und dem Vereinigten Konigreich inklusive Nordirland die aufgrund gegenseitiger Abkommen schon ab 17 Jahren anzuerkennen sind Nicht Mitgliedsstaaten von EU oder EWR Personen die ihren Hauptwohnsitz aus einem Nicht EWR Land nach Osterreich verlegen mussen ihre nicht osterreichische Lenkberechtigung ihren nicht osterreichischen Fuhrerschein innerhalb von sechs Monaten in eine osterreichische Lenkberechtigung umtauschen Diese Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr verlangert werden Entweder wird die nicht osterreichische Lenkberechtigung direkt umgeschrieben oder es muss unter Umstanden eine praktische Fahrprufung abgelegt werden Wird der Hauptwohnsitz nicht nach Osterreich verlegt dann darf mit einer auslandischen Lenkberechtigung die von einer Vertragspartei des Wiener Ubereinkommens uber den Verkehr von Kraftfahrzeugen des Genfer Ubereinkommens uber den Strassenverkehr oder dem Pariser Abkommen uber den Strassenverkehr erteilt wurde bis zu zwolf Monaten ab Eintritt in das osterreichische Bundesgebiet gefahren werden wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung das 18 Lebensjahr vollendet hat Damit ist sichergestellt dass Touristen mit ihrem heimatlichen Fuhrerschein problemlos fahren durfen sofern sie uber eine Lenkberechtigung aus einem Staat verfugen der eines der drei angefuhrten Abkommen ratifiziert hat Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Osterreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18 Dezember 2006 gilt fur beide Falle also Wohnsitzverlegung nach Osterreich 23 1 FSG sowie Hauptwohnsitz im Ausland 23 5 FSG dass ein Fuhrerschein aus einem Mitgliedsstaat eines der drei internationalen Abkommen oder ein EU EWR Fuhrerschein vorliegen muss Osterreicher die in einem anderen EU Land den Fuhrerschein machen wollen etwa weil sie erwarten ihn dort leichter zu erhalten insbesondere nach einem Fuhrerscheinentzug in Osterreich konnen das zwar legal tun mussen sich jedoch in dem Land in dem sie den Fuhrerschein beantragen fur mindestens 185 Tage mit Wohnsitz melden Dieser Fuhrerschein ist dann auch in Osterreich gultig HistorischesFuhrerschein in Osterreich 1989Fuhrerscheinklassen Bevor der Gefahrgutlenkerausweis eingefuhrt worden war gab es fur Tankkraftwagen die spezielle Klasse H Diese Klasse wurde aber in den 1970er Jahren abgeschafft Es gab ab ca 1977 die Unterklassen AJ und AK AK war generell auf unter 50 Kubikzentimeter beschrankt die Klasse AJ war bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres auf unter 50 Kubikzentimeter beschrankt und wurde automatisch zur uneingeschrankten Klasse A AJ wurde 1991 abgeschafft AK erst 1997 Die dazugehorende Fahrzeugklasse waren die Kleinmotorrader Ausbildung Bis in die 1980er Jahre waren zwei Moglichkeiten der Fuhrerscheinausbildung moglich Die am weitesten verbreitetste war die wie heute auch praktizierte Ausbildung in einer Fahrschule Die Preisunterschiede fur die klassische Fuhrerscheinausbildung der Klasse B betrugen laut Arbeiterkammer Oberosterreich bis zu 53 Eine weitere Ausbildung war eine rein private die sogenannte 122 Ausbildung wo man nur eine Ubungsfahrtgenehmigung von der Bezirkshauptmannschaft sowohl fur den Ausbilder als auch fur das Fahrzeug benotigte Beide mussten gewisse Bedingungen wie Fahrpraxis des Lehrenden oder eine vom Beifahrer erreichbare Handbremse im Ubungsfahrzeug erfullen Das theoretische Wissen konnte man sich im Selbststudium aneignen Diese Art der Ausbildung war nur fur die Fahrzeuge der Gruppe B ublich aber auch fur Gruppe C moglich Das Fahrzeug war dabei hinten innerhalb der Scheibe mit L weiss auf blauem Quadrat und Ubungsfahrt zu markieren Ubungsfahrten durften zumindest anfangs nicht oder nur mit reduziertem Tempo auf Autobahnen stattfinden die praktische Prufung fand mit diesem Ubungsfahrzeug meist im Anschluss an Prufungen bei einer Fahrschule statt Internationaler FuhrerscheinIn Osterreich wird der Internationale Fuhrerschein von den beiden Autofahrerclubs OAMTC und ARBO ausgestellt Voraussetzung zur Beantragung sind ein gultiger osterreichischer Fuhrerschein alt oder EU Fuhrerschein bei Wohnsitz in Osterreich oder ein EWR Fuhrerschein unabhangig davon ob sich der Hauptwohnsitz in Osterreich befindet Inhaber eines Nicht EWR Fuhrerscheins ohne Hauptwohnsitz in Osterreich konnen einen Internationalen Fuhrerschein nur dann beantragen wenn der Ausstellungsstaat ihres Fuhrerscheins Vertragspartei des Wiener Genfer oder Pariser Abkommens ist Zur Beantragung sind der gultige Fuhrerschein im Original und ein Passbild vorzulegen die Ausstellung wird gegen Bezahlung einer Gebuhr umgehend vorgenommen Gultig ist das Dokument ein Jahr minus einem Tag Schwindeln bei der PrufungGegen nahezu 100 Fuhrerscheinpruflinge die bei der Prufung schummelten und erwischt wurden wurde ab Herbst 2020 von der Polizeiinspektion Graz Karlauerstrasse ermittelt und der Staatsanwaltschaft bis Marz 2023 Anzeigen ubermittelt Eine Methode war Minikamera im Armel Minihorer im Ohr und Verbindung per Smartphone s zu einem einsagenden Komplizen In einem Fall wurde die Prufungscomputer in der Fahrschule so manipuliert dass einer aus der Ferne abgefragt und bedient werden konnte Der Oberste Gerichtshof hob im September 2023 die Urteile uber Geldstrafen auf da es keinen passenden Straftatbestand dafur gibt RadfahrausweisIn Osterreich konnen 10 oder 11 Jahrige einen erwerben was seit einigen Jahren haufig im Zuge des Pflichtschulunterrichts geschieht Sonst ist vollberechtigtes Radfahren erst ab 12 erlaubt Kinder ab 6 durfen begleitet von mindestens 16 Jahrigen ebenfalls Rad fahren Jungere Kinder nur am Gehsteig In Osterreich kann Personen gegenuber auch ein verhangt werden LiteraturBrigitte Nedbal Bures Fuhrerscheingesetz Grosse Gesetzausgabe 8 Auflage Manz Wien 2023 ISBN 978 3 214 25196 3 WeblinksCommons Driver s licenses of Austria Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien BMVIT Fuhrerschein Informationen z B Fuhrerscheingesetz und entsprechender Erlass hierzu OAMTC Verkehr amp Strafen Verkehrslexikon Portalseiten zum Thema Osterreichischer Amtshelfer Fuhrerschein Informationen Informationen zum Scheckkartenfuhrerschein Das Fuhrerscheingesetz und seine Verordnungen mit allen NovellenEinzelnachweisevgl Verordnung des Bundesministers fur Wissenschaft und Verkehr uber die Durchfuhrung des Fuhrerscheingesetzes Fuhrerscheingesetz Durchfuhrungsverordnung FSG DV RIS abgerufen am 31 Juli 2023 Scheckkartenfuhrerschein Kartenelemente und Sicherheitsmerkmale Bundesministerium fur Finanzen Hrsg letzte Aktualisierung 31 Janner 2023 Bundesgesetz uber den Fuhrerschein Fuhrerscheingesetz FSG RIS abgerufen am 31 Juli 2023 15 Jahre Fuhrerschein auf www auto at vom 24 Mai 2011 abgerufen am 27 Mai 2011 ots at auf www ots at vom 27 Dezember 2011 abgerufen am 10 Janner 2012 Afghanistan Bolivien Burundi China Costa Rica El Salvador Indonesien Jemen Kamerun Kosovo Libyen Nepal Nicaragua Salomonen Somalia Sudan Tansania und Tonga Stand Juni 2021 OAMTC Auslandische Fuhrerscheine in Osterreich Abgerufen am 31 Juli 2023 Fuhrerschein mit 17 in Osterreich OAMTC Der Fuhrerschein der Klasse F umfasst 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis beim Maschinenring abgerufen am 27 Mai 2011 HELP gv at Dokumente und Ausweise Lenkberechtigungen fur die Klassen C bis F Lenkberechtigung fur die Klasse F 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Fahrschule abgerufen am 27 Mai 2011 1 Novelle zur FSG FV Memento des Originals vom 19 November 2011 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 PDF 99 kB abgerufen am 23 April 2011 Heereslenkberechtigungsverordnung HLBV abgerufen am 27 Mai 2011 Richtlinie 2006 126 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 uber den Fuhrerschein http www oeamtc at id 2500 2C1052432 2C 2C Information vom OAMTC Erkenntnis des VwGH 2006 11 0146 vom 18 Dezember 2006 abgerufen am 29 April 2010 Freispruch bei Falscher Prozess orf at 11 Oktober 2017 abgerufen am 11 Oktober 2017 Fuhrerscheinpreisvergleich Oberosterreich 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2025 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis von AKOO Website OAMTC Der internationale Fuhrerschein Abgerufen am 11 Janner 2010 Website ARBO Pressemeldung Internationaler Fuhrerschein ab sofort gunstiger beim ARBO 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 20 Juni 2007 Abgerufen am 11 Janner 2010 OGH hob Urteile gegen Fuhrerscheinschummler auf orf at 7 September 2023 7 September 2023 Anzeigen nach Fuhrerschein Schummeleien orf at 22 Marz 2023 7 September 2023

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