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Dieser Artikel erläutert die deutsche Rechtsmaterie zu anderen Bedeutungen siehe Gastgewerberecht Der Begriff Gaststätte

Gaststättengesetz

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Gaststättengesetz
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Dieser Artikel erläutert die deutsche Rechtsmaterie, zu anderen Bedeutungen siehe Gastgewerberecht.

Der Begriff Gaststättenrecht leitet sich daraus ab, dass in den meisten Bundesländern der Betrieb einer Gaststätte eine besondere Erlaubnis erfordert oder durch Gesetze und Verordnungen besondere Überwachungsregeln erlassen sind. Es handelt sich also regelmäßig um zusätzliche Sondervorschriften im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts (lex specialis).

Darüber hinaus können unter diesem Begriff alle Vorschriften auch aus weiteren Rechtsgebieten zusammengefasst werden, die der Betreiber einer Gaststätte über die allgemeinen gewerberechtlichen Regelungen hinaus für sein spezielles Gewerbe zu beachten hat. Für Beherbergungsbetriebe gilt meistens das Gaststättenrecht gleichermaßen, besonders soweit sie eigene, öffentliche Gastronomie betreiben, allerdings kann es zum Umstand der Beherbergung selbst noch spezielle Rechtsvorschriften geben. Die Summe dieser Vorschriften ließe sich unter den Begriff Gastronomierecht zusammenführen, der aber nicht gebräuchlich ist.

Übergang in die Ländergesetzgebung

Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde in Deutschland den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Das Gaststättengesetz des Bundes vom 5. Mai 1970 behält seine Gültigkeit, soweit ein Land nicht durch Erlass eines eigenen Gaststättengesetzes seine Kompetenz gebraucht. Seither haben mehrere Bundesländer eigene Gaststättengesetze als Landesrecht erlassen.

Inhaltlich ändert der Übergang vom Bundes- zum Landesrecht wenig an der grundsätzlichen Ausgestaltung. Unterschiede bestehen insbesondere in verschiedenen Regelungen des Nichtraucherschutzes, der meist in weiteren Landesgesetzen außerhalb des GaststättenG mit entsprechenden Rauchverboten geregelt wird, und oft darin, dass bloß noch eine Anzeige / Anmeldung nötig ist mit der Befugnis und Pflicht der Überwachungsbehörde, das Gewerbe auf Untersagungsgründe zu prüfen.

Gaststättengesetz

Basisdaten
Titel: Gaststättengesetz
Abkürzung: GastG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7130-1
Ursprüngliche Fassung vom: 28. April 1930
(RGBl. I S. 145, 146)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1930
Neubekanntmachung vom: 20. November 1998
(BGBl. I S. 3418)
Letzte Neufassung vom: 5. Mai 1970
(BGBl. I S. 465)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
10. Mai 1971
Letzte Änderung durch: Art. 14 G vom 10. März 2017
(BGBl. I S. 420, 422)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2018
(Art. 17 G vom 10. März 2017)
GESTA: D062
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Gaststättengesetze regeln insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme einer Gaststättenerlaubnis (Konzession) oder -gestattung und den Umfang der Erlaubnis evtl. unter Auflagen oder Bedingungen. In den Landesgaststättenverordnungen oder -gesetzen ist das Verfahren geregelt mit den benötigten Nachweisen geregelt.

Gaststättenerlaubnis (Konzession)

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In deutschen Bundesländern, die keine landesrechtliche Regelung erlassen haben, gilt folgendes: Es bedarf (abgesehen von seiner Gewerbeanmeldung und weiterer Erfordernisse zum Beispiel nach dem Baurecht) gemäß § 2 Absatz 2 GastG der Erlaubnis nicht, wer (bloß) alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. Die Erlaubnis wird dem / der Gewerbetreibenden persönlich erteilt; will man sich darin vertreten lassen will, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs wird meist eine vorläufige Erlaubnis (z. B. § 11 GastG) erteilt und im folgenden Verfahren erfolgt nicht unbedingt auch eine baurechtliche Prüfung.

Voraussetzungen einer Erlaubnis sind in der Regel die Vorlage eines Führungszeugnisses, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie der Nachweis einer gaststätten- und lebensmittelrechtlichen Sachkunde oder entsprechenden Schulung/Unterweisung, welche zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern durchführen.

Zuverlässigkeit des Betreibers

Über die allgemeinen Zuverlässigkeitsanforderungen des Gewerberechts hinaus stellt das GastG besondere Anforderungen: Unzuverlässig nach § 4 GastG ist zum Beispiel, wer „dem Trunke ergeben ist“ oder befürchten lässt, „dem Alkoholmissbrauch, der Hehlerei oder dem verbotenen Glücksspiel Vorschub zu leisten“. Im Fall nachgewiesener oder zu erwartender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen oder nachträglich zurückzunehmen.

Diese zusätzliche persönliche Eigenschaft nach Gaststättenrecht kann für den Gastwirt eine ständige Bedrohung seiner Geschäftsgrundlage bedeuten. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist nämlich nicht eindeutig gesetzlich, sondern vor allem durch die Rechtsprechung näher bestimmt. Während Steuerrückstände, das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen oder Verurteilungen wegen nicht unerheblicher Straftaten deutlich zur Vermutung der Unzuverlässigkeit führen, könnte im Gastgewerbe auch nach Häufung von Ordnungswidrigkeiten (Lärmbelästigung, Nichtraucherschutz) oder Unaufmerksamkeiten nach Alkoholmissbrauch einzelner Gäste so eine Vermutung konstruiert werden.

Besondere Bestimmungen

Unabhängig davon, ob ein gastronomischer Betrieb erlaubnispflichtig ist, gilt für ihn eine Vielzahl weiterer Vorschriften. Wie bei allen Gewerbebetrieben kann das europäische Recht, das Bundes-, Landes und Kommunalrecht Rechtsfolgen auslösen, wie etwa eine Satzung zur Abfallentsorgung. Insoweit umfasst der Begriff Gaststättenrecht ein weites und für manche Wirte vielleicht unübersichtliches Feld, das sich ständig wandelt und schwer in abschließende Kategorien zu fassen ist. Im Zweifel empfiehlt sich ein Kontakt zur örtlichen Gewerbeaufsichtsbehörde, zum Gewerbeamt und zur IHK.

Lebensmittelrecht

Im Lebensmittelrecht ist eine Vielzahl von Vorschriften verankert, die vor allem dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung und der Lebensmittelsicherheit (Hygiene) dienen.
Dies betrifft besonders Form und Inhalt der Speisekarten, mit der das Angebot öffentlich gemacht wird und die in Verkehr gebrachten Lebensmittel gekennzeichnet werden. Zur Gefahrenabwehr ist der Umgang mit Lebensmitteln mit ihrer Herstellung, Verarbeitung und ihrer Abgabe geregelt. Kontrollen hat der Wirt als Lebensmittelunternehmer nach § 42 LFGB zu dulden und daran durch Unterstützung der Kontrolleure und Auskünfte mitzuwirken. Diese Kontrolle obliegt den Lebensmittelüberwachungsbehörden als Polizeibehörde, in einigen Bundesländern sind das die Gesundheitsämter.

Mit der bis 2007 geltenden Lebensmittelhygiene-Verordnung wurde den Lebensmittelunternehmern eine umfassende Verantwortung im Rahmen des Konzepts Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte (HACCP) zugewiesen, wie sie europaweit auch durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt ist. Der gesamte Bereich betrieblicher Hygiene, des Lebensmittelverkehrs, der Lagerung und Verarbeitung sowie der Abfallentsorgung ist im Rahmen angemessener Eigenkontrollen dauerhaft zu überwachen und vor allem nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere ist die Rückverfolgung aller verwendeten Lebensmittel zum jeweiligen Lieferanten jederzeit zu gewährleisten. Inzwischen ist die Lebensmittelhygiene weitgehend durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt, während die LMHV nur noch allgemeine Anforderungen an Hygiene und Schulung sowie besondere bundesdeutsche Regelungen beispielsweise für Kleinmengen wie etwa für den Umgang mit Fleisch vom Jäger oder Fischer enthält.

Die Einhaltung und Dokumentation dieser Hygienestandards, die Durchführung von Personalbelehrungen sowie die korrekte Umsetzung allgemeiner gewerberechtlicher Vorschriften wird von der Gewerbeaufsicht bzw. der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde unangemeldet kontrolliert. Sämtliche zur Nachvollziehbarkeit nötigen Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine sowie die Dokumentation der Eigenkontrolle müssen zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitgehalten werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich in Deutschland nach der Einschätzung der Gefährdungslage, durchschnittlich finden sie einmal jährlich statt. Im Sinne eines erweiterten Verbraucherschutzes wird hier zunehmend eine Veröffentlichung solcher Kontrollergebnisse gefordert.

Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz regelt Abgabeverbote für Alkohol und Tabakerzeugnisse an Jugendliche. Ferner enthält es alters- und betriebsstättenbezogene Aufenthaltsverbote für verschiedene Altersgruppen, für deren Einhaltung und Überwachung der Betriebsleiter verantwortlich ist. Das Vorhandensein öffentlich zugänglicher Glücksspielautomaten kann zu weiterer Kontrollverpflichtung führen. Weiter besteht die Verpflichtung, eine aktuelle Fassung des JuSchG im Lokal auszuhängen, wobei die öffentlich und kostenlos verfügbare Textform genügt (§ 3 JuSchG).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält allgemeine Schutzvorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen, desgleichen das Ausbildungsrecht.

Baurecht

Die bauliche Beschaffenheit des Betriebs ist im Bereich der Gastronomie besonderen Vorschriften unterworfen, während die allgemeinen Anforderungen an Gewerbebetriebe weiter bestehen. Oft existieren separate Gaststättenbauverordnungen. Die Vorschriften insgesamt können sich örtlich unterscheiden, betreffen aber immer Umfang und Ausstattung bereitzustellender Toilettenanlagen, Immissionsschutzmaßnahmen (hauptsächlich Lärm, Belüftung und Dunstabzug), Feuerschutzanlagen und deren Wartung, Rettungswege und deren Instandhaltung, Bereitstellung von Parkplätzen und die Installation von Werbeanlagen. Hinzu kommt die evtl. Sondernutzung öffentlicher Flächen für die Außengastronomie.

Die grundsätzlichen Erfordernisse werden meistens bei der Neuanlage einer Gaststätte geprüft und genießen nach Genehmigung einen gewissen Bestandsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit dem jeweils geltenden Bebauungsplan. Der Erhalt der erforderlichen Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen dagegen obliegt dem Betreiber und wird regelmäßig geprüft.

Personal

Das Infektionsschutzgesetz regelt in § 42, § 43 IfSG Beschäftigungsverbote für Küchenpersonale, aber auch alle weiteren Personen, die mit „Lebensmitteln (…) in Berührung kommen“, soweit sie unter bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden. Im Zweifel betreffen diese Vorschriften also alle Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben. Dieser Personenkreis muss vor der Anstellung eine entsprechende Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines befugten Arztes nachweisen können. Diese hat der Arbeitgeber jährlich zu erneuern und schriftlich zu dokumentieren. Die vor der Einführung des IfSG 2001 üblichen Gesundheitszeugnisse gelten unbeschränkt weiter (§ 77 IfSG).

Die ausländerrechtlichen Bestimmungen speziell im Arbeitsrecht werden in der Gastronomie besonders streng überwacht. Es existieren aber zahlreiche Sonderregelungen zur Arbeitserlaubnis für Saisonfachkräfte und Spezialitätenköche.

Urheberrecht/GEMA

Betreffend der Wiedergabe von Musik-, Fernseh- oder Videodarbietungen sind die Bestimmungen des Urheberrechts und Rundfunkstaatsvertrags zu beachten. Besonders die GEMA und der Beitragsservice halten hier ein besonderes Augenmerk auf die Gastronomie. Eine Ton- und Bildwiedergabe im Rahmen besonderer Veranstaltungen kann auch kostenpflichtig sein, wenn sie in geschlossenen Gesellschaften erfolgt. Erstattungs- und beweispflichtig gegenüber den Verwertungsgesellschaften ist jedenfalls immer neben dem Veranstalter auch der Betreiber selbst.

Arbeitsschutz und Betriebsverfassung

Die allgemeinen Vorschriften betreffend Arbeitsschutz und Betriebsverfassung sind zu beachten, wegen der besonderen Arbeitszeitverhältnisse existieren aber diverse Ausnahmeregelungen. Die breit gefächerten, allgemeinen und Informationsverpflichtungen gegenüber der Belegschaft führen hier aber wegen der hohen Kontrolldichte immer wieder zu Beanstandungen.

Ob der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wegen der hier bestehenden, alleinigen Gesetzgebungskompetenz zu bundeseinheitlichen Rauchverboten in der Gastronomie führen kann oder wird, ist derzeit offen.

Ordnungsrecht/Sperrzeit

Die früher zum Schutz der Nachtruhe geltende allgemeine Sperrzeit ist mittlerweile in den meisten Bundesländern zugunsten einer verbleibenden Putzstunde zwischen 05:00 und 06:00 morgens aufgehoben worden. Umgekehrt zum früheren Verfahren, bei dem der Betreiber Ausnahmeregelungen beantragen musste, kann diese Freiheit aber durch die örtlichen Behörden aus Gründen des Lärmschutzes dauerhaft eingeschränkt werden.

Betreiber einer Gaststätte mussten bis März 2009 zudem Vor- und Familiennamen des Inhabers oder Pächters durch ein gut lesbares Schild an der Eingangstüre bekannt machen, § 15a GewO a.F.

Schweiz

Das deutsche Gaststättenrecht findet in der Schweiz in den der Kantone sein Pendant, in deren Kompetenzbereich das Restaurationswesen liegt.

Einzelnachweise

  1. §12 GastG
  2. IHK-Merkblatt zu Anzeigepflichten am übertragbaren Beispiel Magdeburg@1@2 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.pdf
  3. juristische Diskussion zum Begriff der Unzuverlässigkeit im Gewerberecht (Memento des Originals vom 21. Oktober 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  4. § 44 LFGB
  5. Überblick gaststättenrechtlicher Einzelregelungen als pdf
  6. Zu Ablauf und Organisation von Lebensmittelkontrollen (Memento des Originals vom 21. September 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  7. Zur Diskussion über Veröffentlichung von Kontrollergebnissen und Grundsätze der Lebensmittelüberwachung foodwatch pro[1] und contra[2]
  8. Beispiel: Bayrische GastStBauVO

Weblinks

  • Deutsches Gaststättengesetz
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 01 Jul 2025 / 21:31

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Dieser Artikel erlautert die deutsche Rechtsmaterie zu anderen Bedeutungen siehe Gastgewerberecht Der Begriff Gaststattenrecht leitet sich daraus ab dass in den meisten Bundeslandern der Betrieb einer Gaststatte eine besondere Erlaubnis erfordert oder durch Gesetze und Verordnungen besondere Uberwachungsregeln erlassen sind Es handelt sich also regelmassig um zusatzliche Sondervorschriften im Rahmen des ubergeordnet geltenden Gewerberechts lex specialis Daruber hinaus konnen unter diesem Begriff alle Vorschriften auch aus weiteren Rechtsgebieten zusammengefasst werden die der Betreiber einer Gaststatte uber die allgemeinen gewerberechtlichen Regelungen hinaus fur sein spezielles Gewerbe zu beachten hat Fur Beherbergungsbetriebe gilt meistens das Gaststattenrecht gleichermassen besonders soweit sie eigene offentliche Gastronomie betreiben allerdings kann es zum Umstand der Beherbergung selbst noch spezielle Rechtsvorschriften geben Die Summe dieser Vorschriften liesse sich unter den Begriff Gastronomierecht zusammenfuhren der aber nicht gebrauchlich ist Ubergang in die LandergesetzgebungIm Zuge der Foderalismusreform 2006 wurde in Deutschland den Bundeslandern die Gesetzgebungskompetenz fur das Gaststattenrecht ubertragen Das Gaststattengesetz des Bundes vom 5 Mai 1970 behalt seine Gultigkeit soweit ein Land nicht durch Erlass eines eigenen Gaststattengesetzes seine Kompetenz gebraucht Seither haben mehrere Bundeslander eigene Gaststattengesetze als Landesrecht erlassen Inhaltlich andert der Ubergang vom Bundes zum Landesrecht wenig an der grundsatzlichen Ausgestaltung Unterschiede bestehen insbesondere in verschiedenen Regelungen des Nichtraucherschutzes der meist in weiteren Landesgesetzen ausserhalb des GaststattenG mit entsprechenden Rauchverboten geregelt wird und oft darin dass bloss noch eine Anzeige Anmeldung notig ist mit der Befugnis und Pflicht der Uberwachungsbehorde das Gewerbe auf Untersagungsgrunde zu prufen GaststattengesetzBasisdatenTitel GaststattengesetzAbkurzung GastGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie WirtschaftsverwaltungsrechtFundstellennachweis 7130 1Ursprungliche Fassung vom 28 April 1930 RGBl I S 145 146 Inkrafttreten am 1 Juli 1930Neubekanntmachung vom 20 November 1998 BGBl I S 3418 Letzte Neufassung vom 5 Mai 1970 BGBl I S 465 Inkrafttreten der Neufassung am 10 Mai 1971Letzte Anderung durch Art 14 G vom 10 Marz 2017 BGBl I S 420 422 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Januar 2018 Art 17 G vom 10 Marz 2017 GESTA D062Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Gaststattengesetz vom 28 April 1930 Die Gaststattengesetze regeln insbesondere die Voraussetzungen fur die Erteilung die Versagung den Widerruf oder die Rucknahme einer Gaststattenerlaubnis Konzession oder gestattung und den Umfang der Erlaubnis evtl unter Auflagen oder Bedingungen In den Landesgaststattenverordnungen oder gesetzen ist das Verfahren geregelt mit den benotigten Nachweisen geregelt Gaststattenerlaubnis Konzession Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst In deutschen Bundeslandern die keine landesrechtliche Regelung erlassen haben gilt folgendes Es bedarf abgesehen von seiner Gewerbeanmeldung und weiterer Erfordernisse zum Beispiel nach dem Baurecht gemass 2 Absatz 2 GastG der Erlaubnis nicht wer bloss alkoholfreie Getranke unentgeltliche Kostproben zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getranke und zubereitete Speisen an Hausgaste verabreicht Die Erlaubnis wird dem der Gewerbetreibenden personlich erteilt will man sich darin vertreten lassen will muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden Bei Ubernahme eines bestehenden Betriebs wird meist eine vorlaufige Erlaubnis z B 11 GastG erteilt und im folgenden Verfahren erfolgt nicht unbedingt auch eine baurechtliche Prufung Voraussetzungen einer Erlaubnis sind in der Regel die Vorlage eines Fuhrungszeugnisses eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie der Nachweis einer gaststatten und lebensmittelrechtlichen Sachkunde oder entsprechenden Schulung Unterweisung welche zum Beispiel die Industrie und Handelskammern durchfuhren Zuverlassigkeit des Betreibers Uber die allgemeinen Zuverlassigkeitsanforderungen des Gewerberechts hinaus stellt das GastG besondere Anforderungen Unzuverlassig nach 4 GastG ist zum Beispiel wer dem Trunke ergeben ist oder befurchten lasst dem Alkoholmissbrauch der Hehlerei oder dem verbotenen Glucksspiel Vorschub zu leisten Im Fall nachgewiesener oder zu erwartender Unzuverlassigkeit ist die Gaststattenerlaubnis zu versagen oder nachtraglich zuruckzunehmen Diese zusatzliche personliche Eigenschaft nach Gaststattenrecht kann fur den Gastwirt eine standige Bedrohung seiner Geschaftsgrundlage bedeuten Der Begriff der Unzuverlassigkeit ist namlich nicht eindeutig gesetzlich sondern vor allem durch die Rechtsprechung naher bestimmt Wahrend Steuerruckstande das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeitragen oder Verurteilungen wegen nicht unerheblicher Straftaten deutlich zur Vermutung der Unzuverlassigkeit fuhren konnte im Gastgewerbe auch nach Haufung von Ordnungswidrigkeiten Larmbelastigung Nichtraucherschutz oder Unaufmerksamkeiten nach Alkoholmissbrauch einzelner Gaste so eine Vermutung konstruiert werden Besondere BestimmungenUnabhangig davon ob ein gastronomischer Betrieb erlaubnispflichtig ist gilt fur ihn eine Vielzahl weiterer Vorschriften Wie bei allen Gewerbebetrieben kann das europaische Recht das Bundes Landes und Kommunalrecht Rechtsfolgen auslosen wie etwa eine Satzung zur Abfallentsorgung Insoweit umfasst der Begriff Gaststattenrecht ein weites und fur manche Wirte vielleicht unubersichtliches Feld das sich standig wandelt und schwer in abschliessende Kategorien zu fassen ist Im Zweifel empfiehlt sich ein Kontakt zur ortlichen Gewerbeaufsichtsbehorde zum Gewerbeamt und zur IHK Lebensmittelrecht Im Lebensmittelrecht ist eine Vielzahl von Vorschriften verankert die vor allem dem Schutz der Verbraucher vor Tauschung und der Lebensmittelsicherheit Hygiene dienen Dies betrifft besonders Form und Inhalt der Speisekarten mit der das Angebot offentlich gemacht wird und die in Verkehr gebrachten Lebensmittel gekennzeichnet werden Zur Gefahrenabwehr ist der Umgang mit Lebensmitteln mit ihrer Herstellung Verarbeitung und ihrer Abgabe geregelt Kontrollen hat der Wirt als Lebensmittelunternehmer nach 42 LFGB zu dulden und daran durch Unterstutzung der Kontrolleure und Auskunfte mitzuwirken Diese Kontrolle obliegt den Lebensmitteluberwachungsbehorden als Polizeibehorde in einigen Bundeslandern sind das die Gesundheitsamter Mit der bis 2007 geltenden Lebensmittelhygiene Verordnung wurde den Lebensmittelunternehmern eine umfassende Verantwortung im Rahmen des Konzepts Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte HACCP zugewiesen wie sie europaweit auch durch die Verordnung EG Nr 178 2002 geregelt ist Der gesamte Bereich betrieblicher Hygiene des Lebensmittelverkehrs der Lagerung und Verarbeitung sowie der Abfallentsorgung ist im Rahmen angemessener Eigenkontrollen dauerhaft zu uberwachen und vor allem nachvollziehbar zu dokumentieren Insbesondere ist die Ruckverfolgung aller verwendeten Lebensmittel zum jeweiligen Lieferanten jederzeit zu gewahrleisten Inzwischen ist die Lebensmittelhygiene weitgehend durch unmittelbar geltendes EU Recht geregelt wahrend die LMHV nur noch allgemeine Anforderungen an Hygiene und Schulung sowie besondere bundesdeutsche Regelungen beispielsweise fur Kleinmengen wie etwa fur den Umgang mit Fleisch vom Jager oder Fischer enthalt Die Einhaltung und Dokumentation dieser Hygienestandards die Durchfuhrung von Personalbelehrungen sowie die korrekte Umsetzung allgemeiner gewerberechtlicher Vorschriften wird von der Gewerbeaufsicht bzw der ortlichen Lebensmitteluberwachungsbehorde unangemeldet kontrolliert Samtliche zur Nachvollziehbarkeit notigen Geschaftsunterlagen wie Lieferscheine sowie die Dokumentation der Eigenkontrolle mussen zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitgehalten werden Die Haufigkeit dieser Kontrollen richtet sich in Deutschland nach der Einschatzung der Gefahrdungslage durchschnittlich finden sie einmal jahrlich statt Im Sinne eines erweiterten Verbraucherschutzes wird hier zunehmend eine Veroffentlichung solcher Kontrollergebnisse gefordert Jugendschutz Das Jugendschutzgesetz regelt Abgabeverbote fur Alkohol und Tabakerzeugnisse an Jugendliche Ferner enthalt es alters und betriebsstattenbezogene Aufenthaltsverbote fur verschiedene Altersgruppen fur deren Einhaltung und Uberwachung der Betriebsleiter verantwortlich ist Das Vorhandensein offentlich zuganglicher Glucksspielautomaten kann zu weiterer Kontrollverpflichtung fuhren Weiter besteht die Verpflichtung eine aktuelle Fassung des JuSchG im Lokal auszuhangen wobei die offentlich und kostenlos verfugbare Textform genugt 3 JuSchG Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthalt allgemeine Schutzvorschriften zur Beschaftigung von Jugendlichen desgleichen das Ausbildungsrecht Baurecht Die bauliche Beschaffenheit des Betriebs ist im Bereich der Gastronomie besonderen Vorschriften unterworfen wahrend die allgemeinen Anforderungen an Gewerbebetriebe weiter bestehen Oft existieren separate Gaststattenbauverordnungen Die Vorschriften insgesamt konnen sich ortlich unterscheiden betreffen aber immer Umfang und Ausstattung bereitzustellender Toilettenanlagen Immissionsschutzmassnahmen hauptsachlich Larm Beluftung und Dunstabzug Feuerschutzanlagen und deren Wartung Rettungswege und deren Instandhaltung Bereitstellung von Parkplatzen und die Installation von Werbeanlagen Hinzu kommt die evtl Sondernutzung offentlicher Flachen fur die Aussengastronomie Die grundsatzlichen Erfordernisse werden meistens bei der Neuanlage einer Gaststatte gepruft und geniessen nach Genehmigung einen gewissen Bestandsschutz insbesondere im Zusammenhang mit dem jeweils geltenden Bebauungsplan Der Erhalt der erforderlichen Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen dagegen obliegt dem Betreiber und wird regelmassig gepruft Personal Das Infektionsschutzgesetz regelt in 42 43 IfSG Beschaftigungsverbote fur Kuchenpersonale aber auch alle weiteren Personen die mit Lebensmitteln in Beruhrung kommen soweit sie unter bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden Im Zweifel betreffen diese Vorschriften also alle Mitarbeiter die Kundenkontakt haben Dieser Personenkreis muss vor der Anstellung eine entsprechende Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines befugten Arztes nachweisen konnen Diese hat der Arbeitgeber jahrlich zu erneuern und schriftlich zu dokumentieren Die vor der Einfuhrung des IfSG 2001 ublichen Gesundheitszeugnisse gelten unbeschrankt weiter 77 IfSG Die auslanderrechtlichen Bestimmungen speziell im Arbeitsrecht werden in der Gastronomie besonders streng uberwacht Es existieren aber zahlreiche Sonderregelungen zur Arbeitserlaubnis fur Saisonfachkrafte und Spezialitatenkoche Urheberrecht GEMA Betreffend der Wiedergabe von Musik Fernseh oder Videodarbietungen sind die Bestimmungen des Urheberrechts und Rundfunkstaatsvertrags zu beachten Besonders die GEMA und der Beitragsservice halten hier ein besonderes Augenmerk auf die Gastronomie Eine Ton und Bildwiedergabe im Rahmen besonderer Veranstaltungen kann auch kostenpflichtig sein wenn sie in geschlossenen Gesellschaften erfolgt Erstattungs und beweispflichtig gegenuber den Verwertungsgesellschaften ist jedenfalls immer neben dem Veranstalter auch der Betreiber selbst Arbeitsschutz und Betriebsverfassung Die allgemeinen Vorschriften betreffend Arbeitsschutz und Betriebsverfassung sind zu beachten wegen der besonderen Arbeitszeitverhaltnisse existieren aber diverse Ausnahmeregelungen Die breit gefacherten allgemeinen und Informationsverpflichtungen gegenuber der Belegschaft fuhren hier aber wegen der hohen Kontrolldichte immer wieder zu Beanstandungen Ob der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wegen der hier bestehenden alleinigen Gesetzgebungskompetenz zu bundeseinheitlichen Rauchverboten in der Gastronomie fuhren kann oder wird ist derzeit offen Ordnungsrecht Sperrzeit Die fruher zum Schutz der Nachtruhe geltende allgemeine Sperrzeit ist mittlerweile in den meisten Bundeslandern zugunsten einer verbleibenden Putzstunde zwischen 05 00 und 06 00 morgens aufgehoben worden Umgekehrt zum fruheren Verfahren bei dem der Betreiber Ausnahmeregelungen beantragen musste kann diese Freiheit aber durch die ortlichen Behorden aus Grunden des Larmschutzes dauerhaft eingeschrankt werden Betreiber einer Gaststatte mussten bis Marz 2009 zudem Vor und Familiennamen des Inhabers oder Pachters durch ein gut lesbares Schild an der Eingangsture bekannt machen 15a GewO a F SchweizDas deutsche Gaststattenrecht findet in der Schweiz in den der Kantone sein Pendant in deren Kompetenzbereich das Restaurationswesen liegt Einzelnachweise 12 GastG IHK Merkblatt zu Anzeigepflichten am ubertragbaren Beispiel Magdeburg 1 2 Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis pdf juristische Diskussion zum Begriff der Unzuverlassigkeit im Gewerberecht Memento des Originals vom 21 Oktober 2011 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 44 LFGB Uberblick gaststattenrechtlicher Einzelregelungen als pdf Zu Ablauf und Organisation von Lebensmittelkontrollen Memento des Originals vom 21 September 2020 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink 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