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Föderalismusreform

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Die Föderalismusreform, seit Verwirklichung der Föderalismusreform II auch als Föderalismusreform I bezeichnet, ist eine Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die die Beziehungen zwischen Bund und Ländern betrifft. Sie wurde im Juni und Juli 2006 vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen und trat am 1. September 2006 in Kraft.

Föderalismuskommission

Aufgrund der langwierigen Entscheidungsprozesse in der deutschen Gesetzgebung, der zunehmenden Zentralisierung von Kompetenzen beim Bund und der daraus folgenden Ballung von Zustimmungsgesetzen im Deutschen Bundesrat – die auch dazu führten, dass die jeweilige Opposition den Bundesrat zur parteipolitisch motivierten Blockade von Gesetzentwürfen der Bundesregierung nutzte – und der mangelnden Transparenz demokratischer Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten einigten sich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 16. bzw. 17. Oktober 2003, eine „Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“ einzusetzen.

Die Regierungschefs der Länder hatten bereits im Dezember 1998 beschlossen, die bundesstaatliche Ordnung (Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverteilung) einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Die Federführung lag bei Bayern und Bremen. Dieses Vorhaben wurde aber zunächst zurückgestellt, weil ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 über eine Reform des Länderfinanzausgleichs umgesetzt werden musste. Die Verhandlungen darüber zogen sich hin bis zum Juni 2001. Die finanzstarken Länder stellten ihre Kritik am bestehenden Länderfinanzausgleich zurück zugunsten einer Lösung, die der traditionellen bundesstaatlichen Solidarität mit den finanzschwachen Ländern verpflichtet blieb, insbesondere aber den ostdeutschen Ländern eine Verlängerung der Solidarpaktmittel zugestand. Zum Ausgleich forderten sie aber eine Föderalismusreform, die die Stellung der Länder stärken sollte. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2001 beschlossen sie, Verhandlungen mit dem Bund darüber aufzunehmen; im Dezember 2001 einigten sich Bund und Länder, diese sofort zu beginnen und sie bis 2003 abzuschließen.

Leitlinien der Länder für die Verhandlungen mit dem Bund wurden am 27. März 2003 verabschiedet. Parallel verfassten die Landesparlamente ein „Bekenntnis zum Föderalismus und zur Subsidiarität – Landesparlamente stärken“. Schließlich wurde am 9. April 2003 eine Position des Bundes verabschiedet. Eine Regierungskommission von Bund und Ländern sollte auf diesen Grundlagen Gesetzesentwürfe erarbeiten. Am 18. Juni 2003 schlug aber Franz Müntefering, Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, dem Bundestag vor, eine Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat einzurichten und im Herbst des Jahres eine umfassende Debatte zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung mit dem Bundesrat zu beginnen. Am 16. Oktober 2003 beschloss der Bundestag auf Antrag der Fraktionen der SPD, der CDU/CSU, des Bündnisses 90/Die Grünen und der FDP die Einsetzung einer gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung.

Unter dem Vorsitz von Edmund Stoiber (CSU) und Franz Müntefering sollten die Mitglieder Vorschläge erarbeiten, wie die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten sinnvoll geordnet und die Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert werden könne.

Die Föderalismuskommission scheiterte am 17. Dezember 2004 an der Neuordnung der Kompetenzen in der Bildungspolitik, ihr bis dahin erreichter Verhandlungsstand bildete aber die Grundlage für die weitere Entwicklung.

Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie Joschka Fischer, Edmund Stoiber und Angela Merkel vereinbarten auf dem „Jobgipfel“ am 17. März 2005 die Wiederaufnahme der Arbeit an der Reform, auf Grund des außerplanmäßigen Wahlkampfes zur Bundestagswahl 2005 wurde dies aber nicht mehr weiter verfolgt.

Neuer Anlauf in der Großen Koalition von 2005

In den Verhandlungen zur Bildung einer Großen Koalition im Herbst 2005 von damals historischem Ausmaß (zuletzt hatte es solch ein Regierungsbündnis 1969 gegeben) einigten sich CDU/CSU und SPD darauf, „auf der Grundlage der Vorarbeiten in der Föderalismuskommission“ zügig eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Deutschland zu beschließen. Der Koalitionsvertrag enthielt eine Anlage, die – unter fast vollständiger Übernahme eines von Müntefering und Stoiber im Rahmen der Föderalismuskommission erarbeiteten Papiers – bereits einen detaillierten Vorschlag für die Grundgesetzänderungen enthielt.

Nach abschließenden Beratungen im Bundeskabinett, in den Koalitionsfraktionen und der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. März traten am 10. März 2006 die Gesetzentwürfe der Großen Koalition in die parlamentarische Debatte ein und wurden gleichzeitig in Bundestag und Bundesrat beraten.

Die beiden Gesetzentwürfe, der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes“ und der „Entwurf eines Föderalismusreform-Begleitgesetzes“, betrafen die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder sowie die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes.

Besonders die Vorschläge in den Bereichen Umwelt- und Bildungspolitik sind bei Fachpolitikern auf Kritik gestoßen; ebenso gab es generelle Vorbehalte gegen die Reform, die damit begründet wurden, dass sie den Weg von einem eher kooperativen zu einem konkurrenzorientierten Föderalismus in Deutschland ebnen sollten.

Im Gesetzgebungsverfahren fand eine Anhörung durch den Rechtsausschuss des Bundestages statt. Dabei wurde von Experten teilweise Kritik geäußert zu den o. g. Bereichen. Darüber hinaus wurde die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für Strafvollzug, Notariat, Beamtenbesoldung und das Heimrecht kritisch betrachtet. Im Bereich der Bildungspolitik gab es daher Änderungen und die Gesetzgebungskompetenz für das Notariat wurde nicht auf die Länder verlagert.

Nach der Anhörung im Rechtsausschuss beschloss der Bundestag am 30. Juni 2006 mit 428 Ja-Stimmen gegen 162 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Föderalismusreform-Begleitgesetz. Damit haben mindestens 20 Abgeordnete der Regierungskoalition, hauptsächlich aus der SPD-Fraktion, der Verfassungsänderung ihre Zustimmung verweigert. Am 7. Juli stimmte auch der Bundesrat der Reform mit 62 von 69 Stimmen zu. Mecklenburg-Vorpommern lehnte das Gesetzespaket ab und Schleswig-Holstein enthielt sich der Stimme. Die Föderalismusreform wurde durch den Bundespräsidenten am 28. August 2006 ausgefertigt, am 31. August 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag darauf, also am 1. September 2006, in Kraft.

Die Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sollte erst in einem zweiten Schritt den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands angepasst werden; hierzu erging im Dezember 2006 ein Beschluss des Bundestages.

Kernpunkte der Föderalismusreform

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Wikipedia:WikiProjekt Ereignisse/Vergangenheit/2006

Gesetzgebungskompetenz

Die Verteilung der Zuständigkeiten im deutschen kooperativen Föderalismus ist administrativ, nicht dual geregelt: Die meisten Politikbereiche unterliegen einer konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Ländern. Bis dahin hieß das, der Bund gestaltete die Rahmenbedingungen, die Länder ergänzten sie mit eigenen Gesetzen; vor allem aber sind sie Träger der staatlichen Verwaltung. Die Schwierigkeit besteht bei einem solchen Staatsaufbau darin, die Detailtiefe der zentralen Entscheidungen so zu begrenzen, dass auf der Ebene der Gliedstaaten, also der Länder, genügend Spielraum für eigene Entscheidungen und Gesetze besteht. Eine solche Verteilung muss deshalb unter sich ändernden Verhältnissen immer wieder neu austariert werden. Überlagert wird die rechtliche Kompetenzverteilung von der Frage der Finanzverteilung, die für die faktische Ausfüllung der Kompetenzen entscheidend ist.

Vor diesem Hintergrund wurde die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesgesetzen immer mehr ausgeweitet. Die wachsende Kritik am deutschen Föderalismus richtete sich auf Unitarisierung, Politikverflechtung und den sog. Beteiligungs-Föderalismus der Exekutiven auf Kosten der Parlamente.

Um die zunehmende Verflechtung von Bund und Ländern wieder zu bereinigen, wurde einmal die Rahmengesetzgebung des Bundes (früher Art. 75 GG a.F.) abgeschafft. Ihre Materien gehören nun entweder der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes an oder sie sind von den Ländern zu regeln. Außerdem wurde die Zustimmungspflicht deutlich eingeschränkt. Sie war in Art. 84 Abs. 1 GG a.F. geregelt, wonach die Zustimmung des Bundesrates erforderlich wurde, wenn im Bundesgesetz auch Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalten waren. Künftig entfällt diese Zustimmungserfordernis; die Länder können dann aber abweichende Verfahrensregelungen treffen. Wenn der Bund solche abweichende Landesgesetzgebung ausnahmsweise ausschließen will, bedarf es dazu der Zustimmung des Bundesrates. Ein wesentlicher Punkt ist die Abschaffung des Durchgriffs des Bundes auf die Kommunen durch die Reform des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG: Der Bund darf seit 2006 den Gemeinden nicht länger Aufgaben übertragen; Aufgaben sind hier als Kosten verursachende Pflichten zu verstehen. Unter dem Motto „Wer bestellt, bezahlt“ hatten die Gemeinden dies schon lange zu ihrer Forderung gemacht. Jetzt dürfen Aufgaben an die Kommunen nur noch nach Maßgabe der jeweiligen Landesverfassung durch Landesgesetze erfolgen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll beschleunigt und transparenter werden. Dazu soll die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze von derzeit rund 60 % auf etwa 35 % bis 40 % sinken. Der Bundestag ist damit weniger oft auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen und Blockaden von Gesetzesinitiativen der Regierung durch die Opposition sollen erschwert werden. Der Bundesrat muss aber weiterhin Gesetzen zustimmen, die erhebliche Kosten in den Ländern verursachen.

Im Gegenzug für diesen Verzicht der Länder auf Mitwirkung im nationalen Gesetzgebungsverfahren sollen sie künftig die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten, das Strafvollzugsrecht – allerdings ohne das rechtsdogmatisch zugehörige materielle Strafrecht –, das Heimrecht ohne das zugehörige Gesundheitsrecht, das Ladenschluss- und Gaststättenrecht, das Versammlungsrecht und das Presserecht erhalten. Zusätzlich bekommen die Länder im Bereich des Umwelt- und Bildungsrechts ein so genanntes „Abweichungsrecht“, durch das sie von Bundesregelungen abweichende, eigene Gesetze beschließen können. Die ursprünglich geplante Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Notariat (ohne das Beurkundungsverfahren) wurde wegen der einhelligen Bedenken der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen wieder fallengelassen.

Der Bund soll künftig alleine für das Melde- und Ausweiswesen, die Kernenergie, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht, das Notarrecht sowie den „Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland“ zuständig sein.

Bildungspolitik

Die Bildungspolitik ist weitgehend Ländersache. Beim Bund verbleiben lediglich die Kompetenzen zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse – von der die Länder abweichen können – sowie jene für den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung im dualen System. Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau geht ebenso in die Autonomie der Länder über wie die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung. Damit zieht sich der Bund aus der Finanzierung des Hochschulbaus und aus den direkten Finanzhilfen im Schulbereich zurück. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden häufig mit dem Schlagwort „Kooperationsverbot“ belegt.

Beamtenrecht

Die Rahmenkompetenz des Bundes wird abgeschafft. Mit der Anfügung der Nr. 27 an den Art. 74 Abs. 1 GG werden Bestandteile aus der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz überführt. Der Bund hat nun die Gesetzgebungskompetenz für grundlegende Statusangelegenheiten, ist jedoch in Bezug auf die Landesbeamten beschränkt auf den Bereich der Statusrechte und -pflichten. Mit der Auflösung des Art. 74a GG a.F. fällt die bisher konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Bundesregierung hat am 12. Januar 2007 einen Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes beschlossen und zur Verabschiedung dem Bundestag und -rat zugeleitet.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG a.F. verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten.

An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. Januar 2007 nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht für Landesbeamte und Kommunalbeamte. Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewährleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilität der Beamten bei Dienstherrnwechsel. Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen für ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung angestrebt durch klare Strukturen und den Abbau von bürokratischen Hemmnissen. Durch Art. 33 Abs. 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet.

Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 GG a.F. nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Art. 75 GG a.F. erlassene BRRG. Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben. Kapitel II und § 135 BRRG bleiben zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG, die für die Länder bereits weitgehend, aber noch nicht vollständig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und für den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw. für die Länder bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten. Dies gilt auch für § 135 BRRG für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist. Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen, um die Mobilität insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewährleisten. Dazu gehören:

  • Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
  • Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildung von Körperschaften,
  • Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  • statusprägende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
  • wesentliche Rechte der Beamten,
  • Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
  • Spannungs- und Verteidigungsfall und
  • Verwendungen im Ausland.

Zur Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Ländern Gestaltungsspielräume eingeräumt.

Inneres

Als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland wird in Art. 22 GG Berlin im Grundgesetz benannt. Damit ist das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik eine Stadt verfassungsrechtlich als Hauptstadt bestimmt, was bisher nur einfachgesetzlich geschah. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.

Die Länder treten in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, Zuständigkeiten an das Bundeskriminalamt ab. Die Abwehr von terroristischen Gefahren fällt damit ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Länder erhalten dafür mehr Kompetenzen im Katastrophenschutz.

Weiterhin werden die Haushalte der Kommunen durch Einfügen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Künftig dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden per Bundesgesetz keine Aufgaben übertragen werden.

Umweltrecht

Im Bereich Umweltrecht wird für die Gebiete des Umweltrechts, die zuvor Rahmengesetzgebung waren, eine materielle Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3 GG) eingeführt. Das bedeutet, dass die Länder durch ein Landesgesetz auf bestimmte, genau definierte Teile von Bundesgesetzen „zugreifen“ können. Die Regel „Bundesrecht bricht Landesrecht“ gilt in diesen Fällen nicht mehr, sondern für die Landesgesetze gilt ein Anwendungsvorrang. Das betreffende Bundesgesetz bleibt weiter in Kraft und gilt in denjenigen Ländern weiterhin, die nicht willens oder nicht in der Lage sind, Abweichungsgesetze auch tatsächlich zu erlassen. Abzuwarten bleibt, ob sich eine Rechtszersplitterung einstellen wird. Durch die Abweichungsgesetzgebung ergibt sich die Chance, Bundeskompetenzen zu erhalten bzw. auszubauen, ohne unbedingt ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu haben, da die Länder im betreffenden Bereich eigene Kompetenzen haben. In der Bundesstaatskommission war die Einführung eines materiellen Zugriffsrechts zunächst auch für andere Politikfelder diskutiert worden, die ehemaligen Bereiche der Rahmengesetzgebung in der Umwelt- und der Bildungspolitik könnten im Falle von positiven Erfahrungen eine Türöffner-Funktion haben.

Im Umweltrecht hatte die Bundesregierung in der Bundesstaatskommission massiv die Einführung eines Bundesumweltgesetzbuches (UGB) und dazu eine Querschnittskompetenz „Umweltschutz“ in der konkurrierenden Gesetzgebung gefordert. Die Länder wollten möglichst viele eigene Kompetenzen behalten; es ging dann im Wesentlichen darum, einzelne Kompetenzbereiche im Umweltrecht zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Eine Lösung bot sich durch das oben erwähnte materielle Abweichungsrecht an, allerdings war auch die Breite der jeweiligen Bereiche, in denen Abweichungen möglich sein sollten, umstritten. Nun sind einzelne Bereiche des Umweltrechts der Abweichungsgesetzgebung („konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Länder“) zugeordnet, andere hingegen der konkurrierenden Gesetzgebung.

Der Bund hat damit überall die konkurrierende Gesetzgebung (auch in den Bereichen Naturschutz, Wasserhaushalt, Boden, in denen er vorher nur die Rahmengesetzgebung hatte); je nach Materie ist diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit einem Abweichungsrecht der Länder ausgestattet. Das ermöglicht, dass der Bund alle EU-Richtlinien im Umweltbereich umsetzt – vorher waren im Bereich des Rahmenrechts die Länder für die Umsetzung zuständig, was zu Verzögerungen führen konnte. Im Umweltbereich kommen schätzungsweise 80 % der Regelungen von der EU, das heißt dieses Umsetzungsrecht des Bundes ist gewichtig. Je nachdem, ob die Materie mit materiellem Abweichungsrecht ausgestattet ist, können die Länder dann vom Bundesrecht abweichen. Allerdings sind auch sie an das EU-Recht gebunden, so dass im Grunde das gesamte von der EU initiierte Umweltrecht zu den „abweichungsfesten Kernen“ zu zählen ist.

Außerdem ermöglicht die Neuregelung auch die Schaffung eines Umweltgesetzbuchs (UGB). Anläufe in Richtung UGB waren in den 1990er Jahren ohne Ergebnis beendet worden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG hätte der Bund in den Bereichen der Rahmengesetzgebung heutigentags jedenfalls keine Kompetenz mehr gehabt, ein UGB zu schaffen. Die Neuregelungen der Föderalismus-Reform erlauben dies nun, weil die gesamte Umweltmaterie zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört.

Strafvollzug

Nach der ursprünglichen Regelung des Grundgesetzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG a.F.) gehörte der Strafvollzug (wie auch das Strafrecht) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Da der Bund mit dem Erlass des Strafvollzugsgesetzes sein Gesetzgebungsrecht wahrgenommen hat, hatten die Länder auf diesem Gebiet keinerlei Möglichkeit der Gesetzgebung. Dies hat sich mit der Föderalismusreform grundlegend geändert, da die Länder nunmehr für die Strafvollzugsgesetzgebung allein zuständig sind. Das bedeutet zum einen, dass die Länder eigene Strafvollzugsgesetze schaffen können. Solange sie dies nicht tun, bleibt das bisherige (Bundes-)Strafvollzugsgesetz in Geltung, sodass für das einzelne Bundesland in dieser Frage kein Zeitdruck besteht. Dies ergibt sich aus Art. 125a GG, in dem es heißt: „Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 […] nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.“ Die Föderalismusreform hat im Strafvollzug zu beträchtlicher juristischer Komplexität/Verwirrung geführt, die wohl noch längere Zeit anhalten wird. Dies ist paradox, weil eine solche totale Verlagerung des Vollzuges auf die Länder inhaltlich nur schwer zu begründen ist. Dies hat sich in der Breite des Widerstandes gegen diese Neuordnung gezeigt: Alle wesentlichen Organisationen der deutschen Strafrechtspraktiker (vom Deutschen Richterbund über die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. bis zur Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e. V.) hat sich dagegen ausgesprochen, ebenso wie eine große Zahl der Hochschullehrer im Strafrecht.

Europa

Mit der Regelung über die Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union durch Art. 23 GG a.F. Anfang der 1990er Jahre hatten sich die bestehenden Verflechtungsstrukturen verdoppelt; wie in der Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern schon lange praktiziert, wurde die Logik „Kompetenzabgabe gegen Mitwirkungsrechte“ angewandt. Die europäische Integration tangiert das föderale System auch insofern, als es inzwischen kaum einen Politikbereich gibt, in dem nicht alle drei Ebenen des europäischen Mehrebenensystems, also die Europäische Union, der Bund und die Länder, Kompetenzen irgendwelcher Art innehaben, was eine allein das deutsche System berücksichtigende „Entflechtung“ erschwert.

In Sachen Mitwirkung der Länder in Europaangelegenheiten forderte die Bundesseite in der Bundesstaatskommission im Sinne klarerer und effizienterer Verhandlungsführung in Brüssel ein Alleinvertretungsrecht des Bundes und die Streichung der Möglichkeiten der Länder, nach Art. 23 GG auf die nationale Europapolitik je nach Grad ihrer Betroffenheit Einfluss zu nehmen. Die Länder beharrten dagegen auf ihren bestehenden Rechten und verwiesen darauf, dies sei der einzige Bereich seit 1949, in dem die Position der Länder gestärkt worden sei.

Der gefundene Kompromiss zielt darauf ab, die Verhandlungsposition Deutschlands durch bessere Zusammenarbeit der Ebenen (und auch der Akteure innerhalb der Ebenen untereinander) zu verbessern. Die Verdoppelung der Struktur der Politikverflechtung (gemäß der Formel: Kompetenzabtretung gegen Mitwirkung) wird dadurch allerdings nicht gebrochen. Die einzige Einschränkung der Länderrechte besteht darin, dass die Rechte der Länder nach Art. 23 Abs. 6 GG (also das Recht, das gesamtdeutsche Interesse in Bereichen ausschließlicher Gesetzgebungskompetenzen der Länder in Brüssel durch einen Landesvertreter einzubringen) auf einige wenige Politikfelder beschränkt wurden (Rundfunk zum Beispiel).

Finanzen

Die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur und die Aufteilung von Sanktionen, die ggf. aufgrund von Art. 126 Abs. 11 AEUV (ehemals Art. 104 EGV) über Deutschland verhängt würden, wird festgelegt. In Fällen, in denen die Europäische Union Sanktionszahlungen gegen Deutschland verhängt, weil es gegen den Stabilitätspakt oder die Umsetzung von EU-Richtlinien verstoßen hat oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde, trägt der Bund 65 %, die Bundesländer 35 % der Strafe. Unter den Bundesländern werden ggf. 35 % nach Einwohnern und 65 % nach Verursachung verteilt (Art. 109 Abs. 5 GG).

Eine Reform der Finanzverfassung wurde in diesem ersten Teil der Föderalismusreform weitgehend ausgeklammert und soll erst in einem zweiten Schritt noch in dieser 16. Legislaturperiode angegangen werden. Insbesondere der Länderfinanzausgleich, der erst 2001 reformiert worden war, sollte nicht zum Gegenstand von Reformen gemacht werden. Auch ist der Solidarpakt II grundgesetzlich bekräftigt worden. Die Reformen beschränken sich deshalb im Wesentlichen auf Mischfinanzierungstatbestände, die eingeschränkt wurden, um auch im Bereich der Finanzen zu einer Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern beizutragen.

Im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben wurde die gemeinsame Bildungsplanung abgeschafft und durch eine neue Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich inklusive Berichterstattung ersetzt (Art. 91b GG a.F.). Die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wurde ebenfalls beendet, geregelt im Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG). An Hochschulen dürfen Bund und Länder jedoch künftig zusammenwirken bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung sowie bei Forschungsbauten einschließlich Großgeräten (Art. 91b GG). Die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung ist insgesamt neu gefasst worden, wobei Bund und Länder auch nach wie vor eine gemeinsame Förderkompetenz bei der außeruniversitären wissenschaftlichen Forschung besitzen (Art. 91b GG).

Neu geregelt worden sind auch die Bundesfinanzhilfen der Mischfinanzierung. Die bisherige, seit der Finanzreform von 1969 geltende Regelung (Art. 104a Abs. 4 GG a.F.), der zufolge der Bund den Ländern für „besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden“ zugunsten gesamtwirtschaftlicher oder wachstumspolitischer Ziele Finanzhilfen gewähren konnte, ist zwar – fast – wortgleich in den neuen Art. 104b GG übergegangen. Ein entscheidender Unterschied wurde aber eingeführt: Der Bund darf nur noch dort fördern, wo er Gesetzgebungsbefugnisse hat – alle Gegenstände und Maßnahmen, die in die Kompetenz der Länder fallen, sind nicht mehr förderungsfähig. Diese Revision wurde in der zweiten Stufe der Föderalismusreform wieder teilweise rückgängig gemacht, da sie die konjunkturpolitisch erwünschten Maßnahmen des Bundes in der Weltwirtschaftskrise sehr erschwerten. Zudem gibt es Förderungen nur noch befristet und degressiv ausgestaltet. Als gemischt finanziertes Investitionsfeld ist der Bereich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung (Städtebauförderung – StBauF) geblieben, dem auch weiterhin dauerhaft jeweils im Haushaltsplan festzulegende Finanzhilfen des Bundes zur Verfügung gestellt werden können. Die bisherigen Aufgabengebiete der Gemeindeverkehrsfinanzierung (teilweise) und der Wohnungsbauförderung sind auf die Länder übertragen worden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der damit verbundene Ausfall der bisherigen Bundesfinanzhilfen den Ländern bis 2019, im Gegensatz zur Städtebauförderung also befristet, ausgeglichen werden (Kompensationsklausel des (neuen) Art. 143c GG). Sie müssen über den gesamten Zeitraum investiv verausgabt werden; ab 2014 entfällt aber die Zweckbindung und die Verwendung geht – nach einer Überprüfung – in die Haushaltsautonomie der Länder über. Ziel war, damit die vertikale Verflechtung zwischen den „Fachbruderschaften“ zu mindern und die Autonomie der Länder zu stärken.

Kritik

Vertreter der zentralen Bundeskompetenz befürchten einerseits das Ende des Solidaritätsprinzips in der föderalen Ordnung der Bundesrepublik. Durch die Abgabe von Bundeskompetenzen in die Hand der Länder werde es zu Konkurrenzen kommen, die die finanziell starken Länder einseitig bevorzugen.

Durch den weitgehenden Rückzug des Bundes aus der Bildungspolitik (70 % der Kosten für den Hochschulbau sollen in Zukunft die Länder tragen) und seiner Abkehr von einheitlicher Beamtenbesoldung und einheitlichem Ladenschluss entledige sich der Bund seiner sozialen Verpflichtungen und Hoheitsbefugnisse und zwinge so die Länder in einen Wettbewerb um die niedrigsten Kosten, unter anderem zu Lasten von Studenten, Forschungseinrichtungen und Beamten.

Auch im Hinblick auf die Regelungen zum Strafvollzugsrecht und Umweltschutz befürchten Umweltschützer und Bürgerrechtler einen Wettlauf um die jeweils niedrigsten Standards (Race to the bottom). Dies könne auch im Hinblick auf umweltrechtliche Vorgaben der EU zu Problemen führen: Es sei unsinnig, dass zwingende supranationale Vorgaben statt von einer Gesetzgebungsinstanz (Bund) durch 16 Länder-Gesetzgebungsinstanzen umzusetzen seien. Auch sei eine Trennung der Kompetenzen beim materiellen Strafrecht und dem darauf basierenden Strafvollzugsrecht nicht nachvollziehbar.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die nur sehr schwache parlamentarische Legitimierung der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung bzw. die nur sehr zaghafte parlamentarische und öffentliche Diskussion über die Ergebnisse der Verhandlungen in der Kommission.

Einige Kritiker sagen voraus, dass man durch die komplizierten Regelungen zu Abweichungsrechten der Länder das große Ziel der Reform verfehle, wonach der Bürger wissen solle, wer wofür zuständig ist. Im Vergleich zu früher werde der Bürger künftig noch schwerer herausfinden, ob Bundesgesetz oder Landesgesetz anzuwenden ist.

Da die wichtigsten Gesetzesvorhaben auch weiterhin der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, war zudem umstritten, ob der Reformgewinn für den Bund hinsichtlich der Vermeidung von Blockaden von Regierungsvorlagen durch die Opposition im Bundesrat, tatsächlich so groß ist wie behauptet.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Ausklammerung der Reform der Finanzverfassung, die für eine echte Neugestaltung des deutschen Föderalismus grundlegend wäre.

Vertreter des föderalen Prinzips (Subsidiarität) kritisieren, dass der Bund in manchen Bereichen nicht bereit ist, substantielle Kompetenzen an die Länder abzutreten. So sei es kaum verständlich, dass z. B. das Jagdrecht (bisher Bundeskompetenz der Rahmengesetzgebung) in die konkurrierende Gesetzgebung verschoben wurde, statt die Landesgesetzgebung allein dies festlegen zu lassen.

Ein grundsätzlicher Kritikpunkt ist schließlich, dass die bisherige gegenseitige Behinderung von Bund und Ländern auch durch das geänderte Grundgesetz nicht aufgehoben wird:

  1. Die Landespolitiker können weiterhin via Bundesrat über Bundesrecht entscheiden, und
  2. Die Bundespolitik überlässt den Ländern weiterhin keine ausreichende Gesetzgebungskompetenzen, mit denen diese einerseits echte Gestaltungsfreiheit erhielten und andererseits um beste Lösungen konkurrieren könnten.

Erste Auswertungen der Föderalismusreform

2009 legte der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages eine Auswertung der staatspraktischen Auswirkungen der Föderalismusreform vor. Er berücksichtigt auch die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion und eine Zusammenstellung der deutschen Landtage, die durch den Landtag von Rheinland-Pfalz initiiert wurde. Er kam zu folgenden Ergebnissen:

  • Die Zustimmungsquote war vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2009 auf 39 % gesunken im Vergleich zu 53 % im Durchschnitt der früheren Jahre.
  • Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde in etwa 3,3 % der verkündeten Gesetze angerufen im Vergleich zu 22,9 % in der 15. Wahlperiode. Insofern war eines der wesentlichen Ziele der Reform bis dahin erreicht worden.
  • Bund und Länder haben die neuen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen zu großen Teilen umgesetzt, wobei die neue Abweichungskompetenz der Länder sowie die Möglichkeit des Bundes, ein aufgrund Abweichungskompetenz erlassenes Landesgesetz wiederum seinerseits zu „überschreiben“ (Lex posterior derogat legi priori), nur selten angewendet wurden. Befürchtungen über die Einführung einer „Ping-pong“-Gesetzgebung schienen sich daher nicht zu bestätigen.

Auswärtige Föderalismusreformen

Die meisten föderalen Staatsgebilde kennen Reformen der Zuweisung von ausschließlichen Zuständigkeiten und der Neuordnung der Anteile an den konkurrierenden Zuständigkeiten. Im Föderalismus in den Vereinigten Staaten werden seit den 1980er Jahren unter dem Begriff New Federalism veränderte Rechtskompetenzen vorgeschlagen – meist mit der Zielrichtung, den Bundesstaaten mehr Kompetenzen zuzuweisen. Demgegenüber sind die Reformen durch die Bündnisverträge im Rahmen der Europäischen Integration darauf gerichtet, den europäischen Institutionen stärkere Kompetenzen zuzuweisen, wobei das Subsidiaritätsprinzip aufgegriffen wird, wie es auch in der deutschen und schweizerischen Föderalismusstruktur angewendet wird.

Siehe auch

  • Neugliederung des Bundesgebietes

Literatur

Normen und Primärtexte

  • Koalitionsvereinbarung: „Gemeinsam für Deutschland – mit Mut und Menschlichkeit. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005“, dort ab S. 168: „Ergebnis der Koalitionsarbeitsgruppe zur Föderalismusreform“ (Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (Memento vom 25. November 2011 im Internet Archive); PDF; 2,1 MB).
  • Stenografische Protokolle und Arbeitspapiere der Bundesstaatskommission (online).
  • Winfried Kluth (Hrsg.): Föderalismusreformgesetz. Einführung und Kommentierung. Nomos, Baden-Baden 2007.

Zur Föderalismusreform allgemein (vor Inkrafttreten)

  • Aus Politik und Zeitgeschichte: Föderalismus, Heft 13–14/2005 (PDF).
  • Bertelsmann Stiftung: Föderalismusreform in Deutschland. Ein Leitfaden zur aktuellen Diskussion und zur Arbeit der Bundesstaatskommission. 2004 (PDF).
  • Eckhard Behrens: Föderalismusreform und Bildungspolitik. PositionLiberal bei www.pro-kopf.de.
  • Arthur Benz: Kein Ausweg aus der Politikverflechtung? – Warum die Bundesstaatskommission scheiterte, aber nicht scheitern musste: In: PVS, 46: 2, 2005, S. 204–214.
  • Michael Borchard, Udo Margedant (Hrsg.): Föderalismusreform: Vor der Reform ist nach der Reform? Eine erste Bilanz der Arbeit der Bundesstaatskommission. Sankt Augustin 2004 (PDF).
  • Michael Borchard, Udo Margedant (Hrsg.): Der deutsche Föderalismus im Reformprozess. In: Zukunftsforum Politik Nr. 69, hrsg. von der Konrad-Adenauer-Stiftung, Sankt Augustin 2006 (PDF).
  • Peter Bußjäger, Rudolf Hrbek (Hrsg.): Projekte der Föderalismusreform – Österreich-Konvent und Föderalismuskommission im Vergleich. Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus, Band 96, 2005.
  • Deutscher Bundestag, Bundesrat, Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Zur Sache 1/2005. Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Berlin, mit einer CD-Rom, auf der alle relevanten Dokumente gespeichert sind. Die Dokumente der Bundesstaatskommission sind online abrufbar.
  • Hans-Jörg Dietsche: Die „konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht für die Länder“ – Zu den verschiedenen Modellen der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung eines neuen materiell-rechtlichen Gesetzgebungsinstruments. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2006. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2006, S. 182–199.
  • Felix Ekardt, Raphael Weyland: Föderalismusreform und europäisches Verwaltungsrecht, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2006, S. 737–744.
  • Annegret Eppler: Föderalismusreform und Europapolitik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, APuZ Heft 50/2006, S. 18–23 (online).
  • Annegret Eppler: Föderalismus-Reform in Deutschland: die geplante Kompetenzverteilung in der Umweltpolitik. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2006, S. 200–219.
  • Annegret Eppler: Föderalismus-Reform und Europäischer Verfassungsvertrag in Deutschland: Verhandlungspositionen und Kompromissfindung in Fragen der Mitwirkungsrechte der Länder in Europaangelegenheiten. In: Anna Gamper, Peter Bußjäger (Hrsg.): Subsidiarität anwenden: Regionen, Staaten, Europäische Union/La Sussidiarietà Applicata: Regioni, Stati, Unione Europea, Wien, S. 86–108.
  • Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung Tübingen (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2005 (online).
  • Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2006 (online).
  • Thomas Fischer: Deutscher Föderalismus vor der Herausforderung einer europäischen Verfassung. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, H-B 29-30/2003, S. 3–5 (online).
  • Thomas Fischer: Die Kompetenzdebatte in der deutschen Föderalismuskommission. In: Peter Bußjäger, Rudolf Hrbek (Hrsg.): Projekte der Föderalismusreform – Österreich-Konvent und Föderalismuskommission im Vergleich, Wien 2005, S. 40–69.
  • Harald Georgii/Sarab Borhanian: Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, WD 3 – 37/06, „Zustimmungsgesetze nach der Föderalismusreform, Wie hätte sich der Anteil der Zustimmungsgesetze verändert, wenn die vorgeschlagene Reform bereits 1998 in Kraft gewesen wäre?“ (PDF).
  • Martin Große Hüttmann: „Wir müssen aus dem Mischmasch raus“: Die Europafähigkeit des deutschen Föderalismus. In: Frank Decker (Hrsg.): Föderalismus an der Wegscheide? Optionen und Perspektiven einer Reform der bundesstaatlichen Ordnung. Wiesbaden 2004, S. 203–222.
  • Martin Große Hüttmann: „Der Terrorismus bedroht das ganze Land“: Die Debatte um eine Reform des deutschen Sicherheitsföderalismus. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2005. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005, S. 174–186.
  • Martin Große Hüttmann: „Der deutsche Föderalismus schläft wie Dornröschen“: Die Bundesstaatsreform der zweiten Großen Koalition und ihre lange Vorgeschichte. In: Petra Zimmermann-Steinhart (Hrsg.): Föderalismus – Devolution – Dezentralisierung: Möglichkeiten und Grenzen regionaler Selbstregierung in Europa, i. E.
  • Jens Joachim Hesse: Das Scheitern der Föderalismuskommission – Ist der deutsche Bundesstaat reformierbar?. In: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften, H. 1, 2005, S. 109–123.
  • Rudolf Hrbek: Doppelte Politikverflechtung: Deutscher Föderalismus und die europäische Integration. Die deutschen Länder im EG-Entscheidungsprozess. In: Rudolf Hrbek, Uwe Thaysen (Hrsg.): Die deutschen Länder und die Europäische Gemeinschaft. Baden-Baden 1986, S. 17–36.
  • Rudolf Hrbek: Die föderale Ordnung – Anspruch und Wirklichkeit. In: M.-L. Recker, B. Jellonnek, B. Rauls (Hrsg.): Bilanz: 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland. St. Ingbert 2001, S. 33–68.
  • Rudolf Hrbek, Annegret Eppler: Deutschland vor der Föderalismus-Reform. Eine Dokumentation. Tübingen 2003.
  • Rudolf Hrbek, Annegret Eppler: Die unvollendete Föderalismus-Reform. Eine Zwischenbilanz nach dem Scheitern der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Dezember 2004. Tübingen 2005.
  • Rudolf Hrbek: Ein neuer Anlauf zur Föderalismus-Reform: Das Kompromisspaket der Großen Koalition. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2006, Baden-Baden 2006, S. 139–157.
  • Iris Kemmler: Arbeit und Ergebnisse der Föderalismuskommission im Bereich der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2005. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa. Baden-Baden 2005, S. 118–134.
  • Gerhard Lehmbruch: Bundesstaatsreform als Sozialtechnologie? Pfadabhängigkeit und Verhandlungsspielräume im deutschen Föderalismus. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.), Jahrbuch des Föderalismus 2000, Baden-Baden 2000, S. 71–93.
  • Roland Lhotta, Heinz-Werner Höffken, Jörn Ketelhut: Von Fröschen, Sümpfen und Tauschgeschäften: Zur Logik des Scheiterns bundesstaatlicher Reformen im Beteiligungsföderalismus am Beispiel von Gesetzgebung und Gemeinschaftsaufgaben. In: Rudolf Hrbek, Annegret Eppler: Die unvollendete Föderalismus-Reform. Eine Zwischenbilanz nach dem Scheitern der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Dezember 2004. Tübingen 2005, S. 15–42.
  • Wolfgang Renzsch: Modernisierung der Finanzverfassung : Möglichkeiten und Grenzen, Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn 1999 (online).
  • Wolfgang Renzsch: Finanzföderalismus in der deutschen Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. In: Peter Bußjäger/Rudolf Hrbek (Hrsg.): Projekte der Föderalismusreform – Österreich-Konvent und Föderalismuskommission im Vergleich. Schriftenreihe des Instituts für Föderalismus, Band 96, 2005.
  • Stefanie Schmahl: Bundesverfassungsgerichtliche Neujustierung des Bund-Länder-Verhältnisses im Bereich der Gesetzgebung. In: Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung (Hrsg.): Jahrbuch des Föderalismus 2006. Föderalismus, Subsidiarität und Regionen in Europa. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2006, S. 220–236.
  • Norbert Röttgen: Die Arbeit der Kommission zur Modernisierung der Bundesstaatlichen Ordnung. Ein Zwischenbericht. In: Hermann-Josef Blanke (Hrsg.): Zustand und Perspektiven des deutschen Bundesstaaten. Tübingen 2005, S. 99–106.
  • Fritz W. Scharpf: Nicht genutzte Chancen der Föderalismusreform. MPIfG Working Paper 06/2, Mai 2006 (online).
  • Fritz W. Scharpf: Recht und Politik in der Reform des deutschen Föderalismus. MPIfG Working Paper 05/6, Juni 2005 (online).
  • Fritz W. Scharpf: No Exit from the Joint Decision Trap? Can German Federalism Reform Itself?. MPIfG Working Paper 05/8, September 2005 (online).
  • Roland Sturm: Föderalismusreform: Kein Erkenntnisproblem, warum aber ein Gestaltungs- und Entscheidungsproblem?. In: PVS, 46: 2, 2005, S. 195–203.
  • Roland Sturm: Die Föderalismusreform: Gelingt der große Wurf?. In: Roland Sturm, Heinrich Pehle (Hrsg.): Wege aus der Krise? Die Agenda der zweiten Großen Koalition. Opladen und Farmington Hills 2006, S. 113–132.

Nach Inkrafttreten veröffentlichte Schriften

  • Hans-Peter Schneider: Der neue deutsche Bundesstaat. Bericht über die Umsetzung der Föderalismusreform I, Baden-Baden 2013.
  • Aus Politik und Zeitgeschichte, Bilanz der Föderalismusreform I, APuZ 50/2006 (PDF).
  • Jörn Ipsen: Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusnovelle, in: NJW 2006, S. 2801–2806.
  • Ulrich Häde: Zur Föderalismusreform in Deutschland, in: JZ 2006, S. 930–940.
  • Peter Selmer: Die Föderalismusreform – Eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung?, in: JuS 2006, S. 1052–1060.
  • Alexander Thiele: Die Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform – ein Überblick, in: JA 10/2006, S. 714–719.
  • Hans-Joachim Koch, Susan Krohn: Umwelt in schlechter Verfassung? Der Umweltschutz nach der Föderalismusreform. Natur und Recht 28 (11), S. 673–680 (2006), ISSN 0172-1631
  • Sascha Arnold: „Die Föderalismusreform in der Fallbearbeitung“, in: Bucerius Law Journal (BLJ) 1/2007, S. 1 ff. (www.law-journal.de)
  • Uwe Müller, Benjamin Klein: The New Legislative Competence of „Divergent State Legislation“ and the Enactment of a Federal Environmental Code in Germany. Journal for European Environmental and Planning Law (JEEPL) Heft 3/2007, S. 181 ff., ISSN 1613-7272, Inhaltsangabe
  • Thomas Hilpert: Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Zahlungen nach dem EntflechtG ab 2014, InfrastrukturRecht Heft 9/2011, S. 202 ff.

Weblinks

Wiktionary: Föderalismusreform – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 16/813 vom 7. März 2006 (Föderalismusreform)) (PDF-Datei; 459 kB)
  • Föderalismusreform-Begleitgesetz
  • Synopse der geänderten Grundgesetzartikel
  • Übersicht über die wesentlichen Punkte der Föderalismus-Reform (Hrsg. von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion; PDF-Datei; 195 kB)
  • Georgii/Borhanian: Gutachten zur Wirkung des Föderalismusreformvorschlags (PDF-Datei; 776 kB)
  • Peter Nowak: „Marsch in eine andere Republik?“, Telepolis
  • Auswahlbibliographie zum Thema Föderalismus und Föderalismusreform des IZ Sozialwissenschaften (PDF-Datei; 14 kB)
  • Deutsche Demokratie: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gesetzgebung (Hrsg. Bundeszentrale für politische Bildung)

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 11. November 1999, Az. 2 BvF 2, 3/98, 1, 2/99; BVerfGE 101, 158 – Finanzausgleich III.
  2. Plenarprotokoll 15/51, S. 4202 B.
  3. BT-Drs. 15/1685
  4. https://www.bundestag.de/resource/blob/494344/9b3e3ea9656984aa3519be862fc9063c/auswirkungen-der-foederalismusreform-i-data.pdf
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 27 Jun 2025 / 03:01

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Die Foderalismusreform seit Verwirklichung der Foderalismusreform II auch als Foderalismusreform I bezeichnet ist eine Anderung des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland die die Beziehungen zwischen Bund und Landern betrifft Sie wurde im Juni und Juli 2006 vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen und trat am 1 September 2006 in Kraft FoderalismuskommissionAufgrund der langwierigen Entscheidungsprozesse in der deutschen Gesetzgebung der zunehmenden Zentralisierung von Kompetenzen beim Bund und der daraus folgenden Ballung von Zustimmungsgesetzen im Deutschen Bundesrat die auch dazu fuhrten dass die jeweilige Opposition den Bundesrat zur parteipolitisch motivierten Blockade von Gesetzentwurfen der Bundesregierung nutzte und der mangelnden Transparenz demokratischer Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten einigten sich der Deutsche Bundestag und der Bundesrat am 16 bzw 17 Oktober 2003 eine Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung einzusetzen Die Regierungschefs der Lander hatten bereits im Dezember 1998 beschlossen die bundesstaatliche Ordnung Aufgaben Ausgaben und Einnahmenverteilung einer kritischen Uberprufung zu unterziehen Die Federfuhrung lag bei Bayern und Bremen Dieses Vorhaben wurde aber zunachst zuruckgestellt weil ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 uber eine Reform des Landerfinanzausgleichs umgesetzt werden musste Die Verhandlungen daruber zogen sich hin bis zum Juni 2001 Die finanzstarken Lander stellten ihre Kritik am bestehenden Landerfinanzausgleich zuruck zugunsten einer Losung die der traditionellen bundesstaatlichen Solidaritat mit den finanzschwachen Landern verpflichtet blieb insbesondere aber den ostdeutschen Landern eine Verlangerung der Solidarpaktmittel zugestand Zum Ausgleich forderten sie aber eine Foderalismusreform die die Stellung der Lander starken sollte Auf einer Ministerprasidentenkonferenz im Oktober 2001 beschlossen sie Verhandlungen mit dem Bund daruber aufzunehmen im Dezember 2001 einigten sich Bund und Lander diese sofort zu beginnen und sie bis 2003 abzuschliessen Leitlinien der Lander fur die Verhandlungen mit dem Bund wurden am 27 Marz 2003 verabschiedet Parallel verfassten die Landesparlamente ein Bekenntnis zum Foderalismus und zur Subsidiaritat Landesparlamente starken Schliesslich wurde am 9 April 2003 eine Position des Bundes verabschiedet Eine Regierungskommission von Bund und Landern sollte auf diesen Grundlagen Gesetzesentwurfe erarbeiten Am 18 Juni 2003 schlug aber Franz Muntefering Vorsitzender der SPD Bundestagsfraktion dem Bundestag vor eine Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat einzurichten und im Herbst des Jahres eine umfassende Debatte zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung mit dem Bundesrat zu beginnen Am 16 Oktober 2003 beschloss der Bundestag auf Antrag der Fraktionen der SPD der CDU CSU des Bundnisses 90 Die Grunen und der FDP die Einsetzung einer gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Unter dem Vorsitz von Edmund Stoiber CSU und Franz Muntefering sollten die Mitglieder Vorschlage erarbeiten wie die Handlungs und Entscheidungsfahigkeit von Bund und Landern verbessert die politischen Verantwortlichkeiten sinnvoll geordnet und die Effizienz der Aufgabenerfullung gesteigert werden konne Die Foderalismuskommission scheiterte am 17 Dezember 2004 an der Neuordnung der Kompetenzen in der Bildungspolitik ihr bis dahin erreichter Verhandlungsstand bildete aber die Grundlage fur die weitere Entwicklung Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schroder sowie Joschka Fischer Edmund Stoiber und Angela Merkel vereinbarten auf dem Jobgipfel am 17 Marz 2005 die Wiederaufnahme der Arbeit an der Reform auf Grund des ausserplanmassigen Wahlkampfes zur Bundestagswahl 2005 wurde dies aber nicht mehr weiter verfolgt Neuer Anlauf in der Grossen Koalition von 2005In den Verhandlungen zur Bildung einer Grossen Koalition im Herbst 2005 von damals historischem Ausmass zuletzt hatte es solch ein Regierungsbundnis 1969 gegeben einigten sich CDU CSU und SPD darauf auf der Grundlage der Vorarbeiten in der Foderalismuskommission zugig eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in Deutschland zu beschliessen Der Koalitionsvertrag enthielt eine Anlage die unter fast vollstandiger Ubernahme eines von Muntefering und Stoiber im Rahmen der Foderalismuskommission erarbeiteten Papiers bereits einen detaillierten Vorschlag fur die Grundgesetzanderungen enthielt Nach abschliessenden Beratungen im Bundeskabinett in den Koalitionsfraktionen und der Ministerprasidentenkonferenz am 6 Marz traten am 10 Marz 2006 die Gesetzentwurfe der Grossen Koalition in die parlamentarische Debatte ein und wurden gleichzeitig in Bundestag und Bundesrat beraten Die beiden Gesetzentwurfe der Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes und der Entwurf eines Foderalismusreform Begleitgesetzes betrafen die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Lander sowie die Zustandigkeiten und Mitwirkungsrechte der Lander bei der Gesetzgebung des Bundes Besonders die Vorschlage in den Bereichen Umwelt und Bildungspolitik sind bei Fachpolitikern auf Kritik gestossen ebenso gab es generelle Vorbehalte gegen die Reform die damit begrundet wurden dass sie den Weg von einem eher kooperativen zu einem konkurrenzorientierten Foderalismus in Deutschland ebnen sollten Im Gesetzgebungsverfahren fand eine Anhorung durch den Rechtsausschuss des Bundestages statt Dabei wurde von Experten teilweise Kritik geaussert zu den o g Bereichen Daruber hinaus wurde die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz fur Strafvollzug Notariat Beamtenbesoldung und das Heimrecht kritisch betrachtet Im Bereich der Bildungspolitik gab es daher Anderungen und die Gesetzgebungskompetenz fur das Notariat wurde nicht auf die Lander verlagert Nach der Anhorung im Rechtsausschuss beschloss der Bundestag am 30 Juni 2006 mit 428 Ja Stimmen gegen 162 Nein Stimmen und 3 Enthaltungen das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes und das Foderalismusreform Begleitgesetz Damit haben mindestens 20 Abgeordnete der Regierungskoalition hauptsachlich aus der SPD Fraktion der Verfassungsanderung ihre Zustimmung verweigert Am 7 Juli stimmte auch der Bundesrat der Reform mit 62 von 69 Stimmen zu Mecklenburg Vorpommern lehnte das Gesetzespaket ab und Schleswig Holstein enthielt sich der Stimme Die Foderalismusreform wurde durch den Bundesprasidenten am 28 August 2006 ausgefertigt am 31 August 2006 im Bundesgesetzblatt verkundet und trat einen Tag darauf also am 1 September 2006 in Kraft Die Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Landern sollte erst in einem zweiten Schritt den veranderten Rahmenbedingungen inner und ausserhalb Deutschlands angepasst werden hierzu erging im Dezember 2006 ein Beschluss des Bundestages Kernpunkte der FoderalismusreformTeile dieses Artikels scheinen seit 2006 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit 2006 Gesetzgebungskompetenz Die Verteilung der Zustandigkeiten im deutschen kooperativen Foderalismus ist administrativ nicht dual geregelt Die meisten Politikbereiche unterliegen einer konkurrierenden Gesetzgebung von Bund und Landern Bis dahin hiess das der Bund gestaltete die Rahmenbedingungen die Lander erganzten sie mit eigenen Gesetzen vor allem aber sind sie Trager der staatlichen Verwaltung Die Schwierigkeit besteht bei einem solchen Staatsaufbau darin die Detailtiefe der zentralen Entscheidungen so zu begrenzen dass auf der Ebene der Gliedstaaten also der Lander genugend Spielraum fur eigene Entscheidungen und Gesetze besteht Eine solche Verteilung muss deshalb unter sich andernden Verhaltnissen immer wieder neu austariert werden Uberlagert wird die rechtliche Kompetenzverteilung von der Frage der Finanzverteilung die fur die faktische Ausfullung der Kompetenzen entscheidend ist Vor diesem Hintergrund wurde die Zustimmungspflichtigkeit von Bundesgesetzen immer mehr ausgeweitet Die wachsende Kritik am deutschen Foderalismus richtete sich auf Unitarisierung Politikverflechtung und den sog Beteiligungs Foderalismus der Exekutiven auf Kosten der Parlamente Um die zunehmende Verflechtung von Bund und Landern wieder zu bereinigen wurde einmal die Rahmengesetzgebung des Bundes fruher Art 75 GG a F abgeschafft Ihre Materien gehoren nun entweder der ausschliesslichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes an oder sie sind von den Landern zu regeln Ausserdem wurde die Zustimmungspflicht deutlich eingeschrankt Sie war in Art 84 Abs 1 GG a F geregelt wonach die Zustimmung des Bundesrates erforderlich wurde wenn im Bundesgesetz auch Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalten waren Kunftig entfallt diese Zustimmungserfordernis die Lander konnen dann aber abweichende Verfahrensregelungen treffen Wenn der Bund solche abweichende Landesgesetzgebung ausnahmsweise ausschliessen will bedarf es dazu der Zustimmung des Bundesrates Ein wesentlicher Punkt ist die Abschaffung des Durchgriffs des Bundes auf die Kommunen durch die Reform des Art 84 Abs 1 Satz 7 GG Der Bund darf seit 2006 den Gemeinden nicht langer Aufgaben ubertragen Aufgaben sind hier als Kosten verursachende Pflichten zu verstehen Unter dem Motto Wer bestellt bezahlt hatten die Gemeinden dies schon lange zu ihrer Forderung gemacht Jetzt durfen Aufgaben an die Kommunen nur noch nach Massgabe der jeweiligen Landesverfassung durch Landesgesetze erfolgen Das Gesetzgebungsverfahren soll beschleunigt und transparenter werden Dazu soll die Zahl der zustimmungspflichtigen Gesetze von derzeit rund 60 auf etwa 35 bis 40 sinken Der Bundestag ist damit weniger oft auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen und Blockaden von Gesetzesinitiativen der Regierung durch die Opposition sollen erschwert werden Der Bundesrat muss aber weiterhin Gesetzen zustimmen die erhebliche Kosten in den Landern verursachen Im Gegenzug fur diesen Verzicht der Lander auf Mitwirkung im nationalen Gesetzgebungsverfahren sollen sie kunftig die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz fur das Dienst Besoldungs und Versorgungsrecht der Landes und Kommunalbeamten das Strafvollzugsrecht allerdings ohne das rechtsdogmatisch zugehorige materielle Strafrecht das Heimrecht ohne das zugehorige Gesundheitsrecht das Ladenschluss und Gaststattenrecht das Versammlungsrecht und das Presserecht erhalten Zusatzlich bekommen die Lander im Bereich des Umwelt und Bildungsrechts ein so genanntes Abweichungsrecht durch das sie von Bundesregelungen abweichende eigene Gesetze beschliessen konnen Die ursprunglich geplante Ubertragung der Gesetzgebungskompetenz fur das Notariat ohne das Beurkundungsverfahren wurde wegen der einhelligen Bedenken der im Gesetzgebungsverfahren angehorten Sachverstandigen wieder fallengelassen Der Bund soll kunftig alleine fur das Melde und Ausweiswesen die Kernenergie das Waffen und Sprengstoffrecht das Kriegsfolgenrecht das Notarrecht sowie den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland zustandig sein Bildungspolitik Die Bildungspolitik ist weitgehend Landersache Beim Bund verbleiben lediglich die Kompetenzen zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlusse von der die Lander abweichen konnen sowie jene fur den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung im dualen System Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau geht ebenso in die Autonomie der Lander uber wie die Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung Damit zieht sich der Bund aus der Finanzierung des Hochschulbaus und aus den direkten Finanzhilfen im Schulbereich zuruck Die diesbezuglichen Bestimmungen werden haufig mit dem Schlagwort Kooperationsverbot belegt Beamtenrecht Die Rahmenkompetenz des Bundes wird abgeschafft Mit der Anfugung der Nr 27 an den Art 74 Abs 1 GG werden Bestandteile aus der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz uberfuhrt Der Bund hat nun die Gesetzgebungskompetenz fur grundlegende Statusangelegenheiten ist jedoch in Bezug auf die Landesbeamten beschrankt auf den Bereich der Statusrechte und pflichten Mit der Auflosung des Art 74a GG a F fallt die bisher konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung Versorgung und Dienstrecht der Landesbeamten in die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz der Lander Die Bundesregierung hat am 12 Januar 2007 einen Entwurf eines Beamtenstatusgesetzes beschlossen und zur Verabschiedung dem Bundestag und rat zugeleitet Aufgrund des Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes GG vom 28 August 2006 BGBl I S 2034 ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes BRRG entfallen Die Lander waren bisher aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art 75 Abs 1 Satz 1 Nr 1 GG a F verpflichtet ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung fur die allgemeinen Rechtsverhaltnisse der Landes und Kommunalbediensteten tritt eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes Nach Art 74 Abs 1 Nr 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und pflichten der Angehorigen des offentlichen Dienstes der Lander Gemeinden und anderen Korperschaften des offentlichen Rechts die in einem Dienst und Treueverhaltnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen Besoldung und Versorgung Die hiernach zu erlassenden Gesetze bedurfen der Zustimmung des Bundesrates Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12 Januar 2007 nutzt die Kompetenz des Bundes und regelt einheitlich das Statusrecht fur Landesbeamte und Kommunalbeamte Zielrichtung des Gesetzes ist die Festlegung der beamtenrechtlichen Grundstrukturen zur Gewahrleistung der erforderlichen Einheitlichkeit des Dienstrechts insbesondere zur Sicherstellung von Mobilitat der Beamten bei Dienstherrnwechsel Mit dem Beamtenstatusgesetz werden die Voraussetzungen fur ein modernes und einheitliches Personalmanagement in der offentlichen Verwaltung angestrebt durch klare Strukturen und den Abbau von burokratischen Hemmnissen Durch Art 33 Abs 5 GG wird die im Bundesstaat notwendige Einheitlichkeit des offentlichen Dienstes gewahrleistet Recht das als Bundesrecht erlassen worden ist aber wegen der Aufhebung des Art 75 GG a F nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden konnte gilt nach Art 125a GG als Bundesrecht fort Ausgehend von der neuen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ersetzt der Gesetzentwurf das nach Art 75 GG a F erlassene BRRG Daher wird das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes weitgehend aufgehoben Kapitel II und 135 BRRG bleiben zunachst bestehen Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des BRRG die fur die Lander bereits weitgehend aber noch nicht vollstandig im Beamtenstatusgesetz enthalten sind und fur den Bund bis zur Novellierung des Bundesbeamtengesetzes bzw fur die Lander bis zum Erlass eigener Vorschriften weitergelten Dies gilt auch fur 135 BRRG fur die offentlich rechtlichen Religionsgesellschaften da eine entsprechende Regelung nicht mehr im Beamtenstatusgesetz enthalten ist Vorgesehen sind eine Vereinheitlichung und Modernisierung der statusrechtlichen Grundstrukturen um die Mobilitat insbesondere bei Dienstherrnwechsel zu gewahrleisten Dazu gehoren Wesen Voraussetzungen Rechtsform der Begrundung Arten Dauer sowie Nichtigkeits und Rucknahmegrunde des Beamtenverhaltnisses Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Landern und zwischen dem Bund und den Landern Zuweisung einer Tatigkeit bei anderen Einrichtungen und landerubergreifende Umbildung von Korperschaften Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhaltnisses statuspragende Pflichten der Beamten und Folgen der Nichterfullung wesentliche Rechte der Beamten Bestimmung der Dienstherrnfahigkeit Spannungs und Verteidigungsfall und Verwendungen im Ausland Zur Berucksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten werden den Landern Gestaltungsspielraume eingeraumt Inneres Als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland wird in Art 22 GG Berlin im Grundgesetz benannt Damit ist das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik eine Stadt verfassungsrechtlich als Hauptstadt bestimmt was bisher nur einfachgesetzlich geschah Die Reprasentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes Die Lander treten in Fallen in denen eine landerubergreifende Gefahr vorliegt Zustandigkeiten an das Bundeskriminalamt ab Die Abwehr von terroristischen Gefahren fallt damit ausschliesslich in den Zustandigkeitsbereich des Bundes Die Lander erhalten dafur mehr Kompetenzen im Katastrophenschutz Weiterhin werden die Haushalte der Kommunen durch Einfugen des Art 85 Abs 1 Satz 2 GG geschutzt Kunftig durfen den Gemeinden und Gemeindeverbanden per Bundesgesetz keine Aufgaben ubertragen werden Umweltrecht Im Bereich Umweltrecht wird fur die Gebiete des Umweltrechts die zuvor Rahmengesetzgebung waren eine materielle Abweichungsgesetzgebung Art 72 Abs 3 GG eingefuhrt Das bedeutet dass die Lander durch ein Landesgesetz auf bestimmte genau definierte Teile von Bundesgesetzen zugreifen konnen Die Regel Bundesrecht bricht Landesrecht gilt in diesen Fallen nicht mehr sondern fur die Landesgesetze gilt ein Anwendungsvorrang Das betreffende Bundesgesetz bleibt weiter in Kraft und gilt in denjenigen Landern weiterhin die nicht willens oder nicht in der Lage sind Abweichungsgesetze auch tatsachlich zu erlassen Abzuwarten bleibt ob sich eine Rechtszersplitterung einstellen wird Durch die Abweichungsgesetzgebung ergibt sich die Chance Bundeskompetenzen zu erhalten bzw auszubauen ohne unbedingt ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu haben da die Lander im betreffenden Bereich eigene Kompetenzen haben In der Bundesstaatskommission war die Einfuhrung eines materiellen Zugriffsrechts zunachst auch fur andere Politikfelder diskutiert worden die ehemaligen Bereiche der Rahmengesetzgebung in der Umwelt und der Bildungspolitik konnten im Falle von positiven Erfahrungen eine Turoffner Funktion haben Im Umweltrecht hatte die Bundesregierung in der Bundesstaatskommission massiv die Einfuhrung eines Bundesumweltgesetzbuches UGB und dazu eine Querschnittskompetenz Umweltschutz in der konkurrierenden Gesetzgebung gefordert Die Lander wollten moglichst viele eigene Kompetenzen behalten es ging dann im Wesentlichen darum einzelne Kompetenzbereiche im Umweltrecht zwischen Bund und Landern aufzuteilen Eine Losung bot sich durch das oben erwahnte materielle Abweichungsrecht an allerdings war auch die Breite der jeweiligen Bereiche in denen Abweichungen moglich sein sollten umstritten Nun sind einzelne Bereiche des Umweltrechts der Abweichungsgesetzgebung konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht der Lander zugeordnet andere hingegen der konkurrierenden Gesetzgebung Der Bund hat damit uberall die konkurrierende Gesetzgebung auch in den Bereichen Naturschutz Wasserhaushalt Boden in denen er vorher nur die Rahmengesetzgebung hatte je nach Materie ist diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz mit einem Abweichungsrecht der Lander ausgestattet Das ermoglicht dass der Bund alle EU Richtlinien im Umweltbereich umsetzt vorher waren im Bereich des Rahmenrechts die Lander fur die Umsetzung zustandig was zu Verzogerungen fuhren konnte Im Umweltbereich kommen schatzungsweise 80 der Regelungen von der EU das heisst dieses Umsetzungsrecht des Bundes ist gewichtig Je nachdem ob die Materie mit materiellem Abweichungsrecht ausgestattet ist konnen die Lander dann vom Bundesrecht abweichen Allerdings sind auch sie an das EU Recht gebunden so dass im Grunde das gesamte von der EU initiierte Umweltrecht zu den abweichungsfesten Kernen zu zahlen ist Ausserdem ermoglicht die Neuregelung auch die Schaffung eines Umweltgesetzbuchs UGB Anlaufe in Richtung UGB waren in den 1990er Jahren ohne Ergebnis beendet worden Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeitsklausel des Art 72 Abs 2 GG hatte der Bund in den Bereichen der Rahmengesetzgebung heutigentags jedenfalls keine Kompetenz mehr gehabt ein UGB zu schaffen Die Neuregelungen der Foderalismus Reform erlauben dies nun weil die gesamte Umweltmaterie zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehort Strafvollzug Nach der ursprunglichen Regelung des Grundgesetzes Art 74 Abs 1 Nr 1 GG a F gehorte der Strafvollzug wie auch das Strafrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung Da der Bund mit dem Erlass des Strafvollzugsgesetzes sein Gesetzgebungsrecht wahrgenommen hat hatten die Lander auf diesem Gebiet keinerlei Moglichkeit der Gesetzgebung Dies hat sich mit der Foderalismusreform grundlegend geandert da die Lander nunmehr fur die Strafvollzugsgesetzgebung allein zustandig sind Das bedeutet zum einen dass die Lander eigene Strafvollzugsgesetze schaffen konnen Solange sie dies nicht tun bleibt das bisherige Bundes Strafvollzugsgesetz in Geltung sodass fur das einzelne Bundesland in dieser Frage kein Zeitdruck besteht Dies ergibt sich aus Art 125a GG in dem es heisst Recht das als Bundesrecht erlassen worden ist aber wegen der Anderung des Artikels 74 Abs 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden konnte gilt als Bundesrecht fort Es kann durch Landesrecht ersetzt werden Die Foderalismusreform hat im Strafvollzug zu betrachtlicher juristischer Komplexitat Verwirrung gefuhrt die wohl noch langere Zeit anhalten wird Dies ist paradox weil eine solche totale Verlagerung des Vollzuges auf die Lander inhaltlich nur schwer zu begrunden ist Dies hat sich in der Breite des Widerstandes gegen diese Neuordnung gezeigt Alle wesentlichen Organisationen der deutschen Strafrechtspraktiker vom Deutschen Richterbund uber die Deutsche Vereinigung fur Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e V bis zur Bundesvereinigung der Anstaltsleiter und Anstaltsleiterinnen im Justizvollzug e V hat sich dagegen ausgesprochen ebenso wie eine grosse Zahl der Hochschullehrer im Strafrecht Europa Mit der Regelung uber die Mitwirkung der Lander in Angelegenheiten der Europaischen Union durch Art 23 GG a F Anfang der 1990er Jahre hatten sich die bestehenden Verflechtungsstrukturen verdoppelt wie in der Gesetzgebung zwischen Bund und Landern schon lange praktiziert wurde die Logik Kompetenzabgabe gegen Mitwirkungsrechte angewandt Die europaische Integration tangiert das foderale System auch insofern als es inzwischen kaum einen Politikbereich gibt in dem nicht alle drei Ebenen des europaischen Mehrebenensystems also die Europaische Union der Bund und die Lander Kompetenzen irgendwelcher Art innehaben was eine allein das deutsche System berucksichtigende Entflechtung erschwert In Sachen Mitwirkung der Lander in Europaangelegenheiten forderte die Bundesseite in der Bundesstaatskommission im Sinne klarerer und effizienterer Verhandlungsfuhrung in Brussel ein Alleinvertretungsrecht des Bundes und die Streichung der Moglichkeiten der Lander nach Art 23 GG auf die nationale Europapolitik je nach Grad ihrer Betroffenheit Einfluss zu nehmen Die Lander beharrten dagegen auf ihren bestehenden Rechten und verwiesen darauf dies sei der einzige Bereich seit 1949 in dem die Position der Lander gestarkt worden sei Der gefundene Kompromiss zielt darauf ab die Verhandlungsposition Deutschlands durch bessere Zusammenarbeit der Ebenen und auch der Akteure innerhalb der Ebenen untereinander zu verbessern Die Verdoppelung der Struktur der Politikverflechtung gemass der Formel Kompetenzabtretung gegen Mitwirkung wird dadurch allerdings nicht gebrochen Die einzige Einschrankung der Landerrechte besteht darin dass die Rechte der Lander nach Art 23 Abs 6 GG also das Recht das gesamtdeutsche Interesse in Bereichen ausschliesslicher Gesetzgebungskompetenzen der Lander in Brussel durch einen Landesvertreter einzubringen auf einige wenige Politikfelder beschrankt wurden Rundfunk zum Beispiel Finanzen Die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Landern zur und die Aufteilung von Sanktionen die ggf aufgrund von Art 126 Abs 11 AEUV ehemals Art 104 EGV uber Deutschland verhangt wurden wird festgelegt In Fallen in denen die Europaische Union Sanktionszahlungen gegen Deutschland verhangt weil es gegen den Stabilitatspakt oder die Umsetzung von EU Richtlinien verstossen hat oder vom Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte verurteilt wurde tragt der Bund 65 die Bundeslander 35 der Strafe Unter den Bundeslandern werden ggf 35 nach Einwohnern und 65 nach Verursachung verteilt Art 109 Abs 5 GG Eine Reform der Finanzverfassung wurde in diesem ersten Teil der Foderalismusreform weitgehend ausgeklammert und soll erst in einem zweiten Schritt noch in dieser 16 Legislaturperiode angegangen werden Insbesondere der Landerfinanzausgleich der erst 2001 reformiert worden war sollte nicht zum Gegenstand von Reformen gemacht werden Auch ist der Solidarpakt II grundgesetzlich bekraftigt worden Die Reformen beschranken sich deshalb im Wesentlichen auf Mischfinanzierungstatbestande die eingeschrankt wurden um auch im Bereich der Finanzen zu einer Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Landern beizutragen Im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben wurde die gemeinsame Bildungsplanung abgeschafft und durch eine neue Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfahigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich inklusive Berichterstattung ersetzt Art 91b GG a F Die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wurde ebenfalls beendet geregelt im Hochschulbauforderungsgesetz HBFG An Hochschulen durfen Bund und Lander jedoch kunftig zusammenwirken bei Vorhaben der Wissenschaft und Forschung sowie bei Forschungsbauten einschliesslich Grossgeraten Art 91b GG Die Gemeinschaftsaufgabe Forschungsforderung ist insgesamt neu gefasst worden wobei Bund und Lander auch nach wie vor eine gemeinsame Forderkompetenz bei der ausseruniversitaren wissenschaftlichen Forschung besitzen Art 91b GG Neu geregelt worden sind auch die Bundesfinanzhilfen der Mischfinanzierung Die bisherige seit der Finanzreform von 1969 geltende Regelung Art 104a Abs 4 GG a F der zufolge der Bund den Landern fur besonders bedeutsame Investitionen der Lander und der Gemeinden zugunsten gesamtwirtschaftlicher oder wachstumspolitischer Ziele Finanzhilfen gewahren konnte ist zwar fast wortgleich in den neuen Art 104b GG ubergegangen Ein entscheidender Unterschied wurde aber eingefuhrt Der Bund darf nur noch dort fordern wo er Gesetzgebungsbefugnisse hat alle Gegenstande und Massnahmen die in die Kompetenz der Lander fallen sind nicht mehr forderungsfahig Diese Revision wurde in der zweiten Stufe der Foderalismusreform wieder teilweise ruckgangig gemacht da sie die konjunkturpolitisch erwunschten Massnahmen des Bundes in der Weltwirtschaftskrise sehr erschwerten Zudem gibt es Forderungen nur noch befristet und degressiv ausgestaltet Als gemischt finanziertes Investitionsfeld ist der Bereich der stadtebaulichen Erneuerung und Entwicklung Stadtebauforderung StBauF geblieben dem auch weiterhin dauerhaft jeweils im Haushaltsplan festzulegende Finanzhilfen des Bundes zur Verfugung gestellt werden konnen Die bisherigen Aufgabengebiete der Gemeindeverkehrsfinanzierung teilweise und der Wohnungsbauforderung sind auf die Lander ubertragen worden Dies allerdings mit der Massgabe dass der damit verbundene Ausfall der bisherigen Bundesfinanzhilfen den Landern bis 2019 im Gegensatz zur Stadtebauforderung also befristet ausgeglichen werden Kompensationsklausel des neuen Art 143c GG Sie mussen uber den gesamten Zeitraum investiv verausgabt werden ab 2014 entfallt aber die Zweckbindung und die Verwendung geht nach einer Uberprufung in die Haushaltsautonomie der Lander uber Ziel war damit die vertikale Verflechtung zwischen den Fachbruderschaften zu mindern und die Autonomie der Lander zu starken KritikVertreter der zentralen Bundeskompetenz befurchten einerseits das Ende des Solidaritatsprinzips in der foderalen Ordnung der Bundesrepublik Durch die Abgabe von Bundeskompetenzen in die Hand der Lander werde es zu Konkurrenzen kommen die die finanziell starken Lander einseitig bevorzugen Durch den weitgehenden Ruckzug des Bundes aus der Bildungspolitik 70 der Kosten fur den Hochschulbau sollen in Zukunft die Lander tragen und seiner Abkehr von einheitlicher Beamtenbesoldung und einheitlichem Ladenschluss entledige sich der Bund seiner sozialen Verpflichtungen und Hoheitsbefugnisse und zwinge so die Lander in einen Wettbewerb um die niedrigsten Kosten unter anderem zu Lasten von Studenten Forschungseinrichtungen und Beamten Auch im Hinblick auf die Regelungen zum Strafvollzugsrecht und Umweltschutz befurchten Umweltschutzer und Burgerrechtler einen Wettlauf um die jeweils niedrigsten Standards Race to the bottom Dies konne auch im Hinblick auf umweltrechtliche Vorgaben der EU zu Problemen fuhren Es sei unsinnig dass zwingende supranationale Vorgaben statt von einer Gesetzgebungsinstanz Bund durch 16 Lander Gesetzgebungsinstanzen umzusetzen seien Auch sei eine Trennung der Kompetenzen beim materiellen Strafrecht und dem darauf basierenden Strafvollzugsrecht nicht nachvollziehbar Ein weiterer Kritikpunkt ist die nur sehr schwache parlamentarische Legitimierung der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung bzw die nur sehr zaghafte parlamentarische und offentliche Diskussion uber die Ergebnisse der Verhandlungen in der Kommission Einige Kritiker sagen voraus dass man durch die komplizierten Regelungen zu Abweichungsrechten der Lander das grosse Ziel der Reform verfehle wonach der Burger wissen solle wer wofur zustandig ist Im Vergleich zu fruher werde der Burger kunftig noch schwerer herausfinden ob Bundesgesetz oder Landesgesetz anzuwenden ist Da die wichtigsten Gesetzesvorhaben auch weiterhin der Zustimmung des Bundesrats bedurfen war zudem umstritten ob der Reformgewinn fur den Bund hinsichtlich der Vermeidung von Blockaden von Regierungsvorlagen durch die Opposition im Bundesrat tatsachlich so gross ist wie behauptet Ein weiterer Kritikpunkt ist die Ausklammerung der Reform der Finanzverfassung die fur eine echte Neugestaltung des deutschen Foderalismus grundlegend ware Vertreter des foderalen Prinzips Subsidiaritat kritisieren dass der Bund in manchen Bereichen nicht bereit ist substantielle Kompetenzen an die Lander abzutreten So sei es kaum verstandlich dass z B das Jagdrecht bisher Bundeskompetenz der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung verschoben wurde statt die Landesgesetzgebung allein dies festlegen zu lassen Ein grundsatzlicher Kritikpunkt ist schliesslich dass die bisherige gegenseitige Behinderung von Bund und Landern auch durch das geanderte Grundgesetz nicht aufgehoben wird Die Landespolitiker konnen weiterhin via Bundesrat uber Bundesrecht entscheiden und Die Bundespolitik uberlasst den Landern weiterhin keine ausreichende Gesetzgebungskompetenzen mit denen diese einerseits echte Gestaltungsfreiheit erhielten und andererseits um beste Losungen konkurrieren konnten Erste Auswertungen der Foderalismusreform2009 legte der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages eine Auswertung der staatspraktischen Auswirkungen der Foderalismusreform vor Er berucksichtigt auch die Antwort der Bundesregierung auf eine entsprechende Anfrage der FDP Bundestagsfraktion und eine Zusammenstellung der deutschen Landtage die durch den Landtag von Rheinland Pfalz initiiert wurde Er kam zu folgenden Ergebnissen Die Zustimmungsquote war vom 1 September 2006 bis 28 Februar 2009 auf 39 gesunken im Vergleich zu 53 im Durchschnitt der fruheren Jahre Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde in etwa 3 3 der verkundeten Gesetze angerufen im Vergleich zu 22 9 in der 15 Wahlperiode Insofern war eines der wesentlichen Ziele der Reform bis dahin erreicht worden Bund und Lander haben die neuen ausschliesslichen Gesetzgebungskompetenzen zu grossen Teilen umgesetzt wobei die neue Abweichungskompetenz der Lander sowie die Moglichkeit des Bundes ein aufgrund Abweichungskompetenz erlassenes Landesgesetz wiederum seinerseits zu uberschreiben Lex posterior derogat legi priori nur selten angewendet wurden Befurchtungen uber die Einfuhrung einer Ping pong Gesetzgebung schienen sich daher nicht zu bestatigen Auswartige FoderalismusreformenDie meisten foderalen Staatsgebilde kennen Reformen der Zuweisung von ausschliesslichen Zustandigkeiten und der Neuordnung der Anteile an den konkurrierenden Zustandigkeiten Im Foderalismus in den Vereinigten Staaten werden seit den 1980er Jahren unter dem Begriff New Federalism veranderte Rechtskompetenzen vorgeschlagen meist mit der Zielrichtung den Bundesstaaten mehr Kompetenzen zuzuweisen Demgegenuber sind die Reformen durch die Bundnisvertrage im Rahmen der Europaischen Integration darauf gerichtet den europaischen Institutionen starkere Kompetenzen zuzuweisen wobei das Subsidiaritatsprinzip aufgegriffen wird wie es auch in der deutschen und schweizerischen Foderalismusstruktur angewendet wird Siehe auchNeugliederung des BundesgebietesLiteraturNormen und Primartexte Koalitionsvereinbarung Gemeinsam fur Deutschland mit Mut und Menschlichkeit Koalitionsvertrag zwischen CDU CSU und SPD vom 11 November 2005 dort ab S 168 Ergebnis der Koalitionsarbeitsgruppe zur Foderalismusreform Koalitionsvertrag von CDU CSU und SPD Memento vom 25 November 2011 im Internet Archive PDF 2 1 MB Stenografische Protokolle und Arbeitspapiere der Bundesstaatskommission online Winfried Kluth Hrsg Foderalismusreformgesetz Einfuhrung und Kommentierung Nomos Baden Baden 2007 Zur Foderalismusreform allgemein vor Inkrafttreten Aus Politik und Zeitgeschichte Foderalismus Heft 13 14 2005 PDF Bertelsmann Stiftung Foderalismusreform in Deutschland Ein Leitfaden zur aktuellen Diskussion und zur Arbeit der Bundesstaatskommission 2004 PDF Eckhard Behrens Foderalismusreform und Bildungspolitik PositionLiberal bei www pro kopf de Arthur Benz Kein Ausweg aus der Politikverflechtung Warum die Bundesstaatskommission scheiterte aber nicht scheitern musste In PVS 46 2 2005 S 204 214 Michael Borchard Udo Margedant Hrsg Foderalismusreform Vor der Reform ist nach der Reform Eine erste Bilanz der Arbeit der Bundesstaatskommission Sankt Augustin 2004 PDF Michael Borchard Udo Margedant Hrsg Der deutsche Foderalismus im Reformprozess In Zukunftsforum Politik Nr 69 hrsg von der Konrad Adenauer Stiftung Sankt Augustin 2006 PDF Peter Bussjager Rudolf Hrbek Hrsg Projekte der Foderalismusreform Osterreich Konvent und Foderalismuskommission im Vergleich Schriftenreihe des Instituts fur Foderalismus Band 96 2005 Deutscher Bundestag Bundesrat Offentlichkeitsarbeit Hrsg Zur Sache 1 2005 Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Berlin mit einer CD Rom auf der alle relevanten Dokumente gespeichert sind Die Dokumente der Bundesstaatskommission sind online abrufbar Hans Jorg Dietsche Die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsrecht fur die Lander Zu den verschiedenen Modellen der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung eines neuen materiell rechtlichen Gesetzgebungsinstruments In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 Foderalismus Subsidiaritat und Regionen in Europa Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2006 S 182 199 Felix Ekardt Raphael Weyland Foderalismusreform und europaisches Verwaltungsrecht Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2006 S 737 744 Annegret Eppler Foderalismusreform und Europapolitik In Aus Politik und Zeitgeschichte APuZ Heft 50 2006 S 18 23 online Annegret Eppler Foderalismus Reform in Deutschland die geplante Kompetenzverteilung in der Umweltpolitik In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Tubingen Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 S 200 219 Annegret Eppler Foderalismus Reform und Europaischer Verfassungsvertrag in Deutschland Verhandlungspositionen und Kompromissfindung in Fragen der Mitwirkungsrechte der Lander in Europaangelegenheiten In Anna Gamper Peter Bussjager Hrsg Subsidiaritat anwenden Regionen Staaten Europaische Union La Sussidiarieta Applicata Regioni Stati Unione Europea Wien S 86 108 Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Tubingen Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2005 online Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 online Thomas Fischer Deutscher Foderalismus vor der Herausforderung einer europaischen Verfassung In Aus Politik und Zeitgeschichte H B 29 30 2003 S 3 5 online Thomas Fischer Die Kompetenzdebatte in der deutschen Foderalismuskommission In Peter Bussjager Rudolf Hrbek Hrsg Projekte der Foderalismusreform Osterreich Konvent und Foderalismuskommission im Vergleich Wien 2005 S 40 69 Harald Georgii Sarab Borhanian Deutscher Bundestag Wissenschaftlicher Dienst WD 3 37 06 Zustimmungsgesetze nach der Foderalismusreform Wie hatte sich der Anteil der Zustimmungsgesetze verandert wenn die vorgeschlagene Reform bereits 1998 in Kraft gewesen ware PDF Martin Grosse Huttmann Wir mussen aus dem Mischmasch raus Die Europafahigkeit des deutschen Foderalismus In Frank Decker Hrsg Foderalismus an der Wegscheide Optionen und Perspektiven einer Reform der bundesstaatlichen Ordnung Wiesbaden 2004 S 203 222 Martin Grosse Huttmann Der Terrorismus bedroht das ganze Land Die Debatte um eine Reform des deutschen Sicherheitsfoderalismus In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2005 Foderalismus Subsidiaritat und Regionen in Europa Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2005 S 174 186 Martin Grosse Huttmann Der deutsche Foderalismus schlaft wie Dornroschen Die Bundesstaatsreform der zweiten Grossen Koalition und ihre lange Vorgeschichte In Petra Zimmermann Steinhart Hrsg Foderalismus Devolution Dezentralisierung Moglichkeiten und Grenzen regionaler Selbstregierung in Europa i E Jens Joachim Hesse Das Scheitern der Foderalismuskommission Ist der deutsche Bundesstaat reformierbar In Zeitschrift fur Staats und Europawissenschaften H 1 2005 S 109 123 Rudolf Hrbek Doppelte Politikverflechtung Deutscher Foderalismus und die europaische Integration Die deutschen Lander im EG Entscheidungsprozess In Rudolf Hrbek Uwe Thaysen Hrsg Die deutschen Lander und die Europaische Gemeinschaft Baden Baden 1986 S 17 36 Rudolf Hrbek Die foderale Ordnung Anspruch und Wirklichkeit In M L Recker B Jellonnek B Rauls Hrsg Bilanz 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland St Ingbert 2001 S 33 68 Rudolf Hrbek Annegret Eppler Deutschland vor der Foderalismus Reform Eine Dokumentation Tubingen 2003 Rudolf Hrbek Annegret Eppler Die unvollendete Foderalismus Reform Eine Zwischenbilanz nach dem Scheitern der Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Dezember 2004 Tubingen 2005 Rudolf Hrbek Ein neuer Anlauf zur Foderalismus Reform Das Kompromisspaket der Grossen Koalition In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2006 Baden Baden 2006 S 139 157 Iris Kemmler Arbeit und Ergebnisse der Foderalismuskommission im Bereich der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Landern In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2005 Foderalismus Subsidiaritat und Regionen in Europa Baden Baden 2005 S 118 134 Gerhard Lehmbruch Bundesstaatsreform als Sozialtechnologie Pfadabhangigkeit und Verhandlungsspielraume im deutschen Foderalismus In Europaisches Zentrum fur Foderalismus Forschung Hrsg Jahrbuch des Foderalismus 2000 Baden Baden 2000 S 71 93 Roland Lhotta Heinz Werner Hoffken Jorn Ketelhut Von Froschen Sumpfen und Tauschgeschaften Zur Logik des Scheiterns bundesstaatlicher Reformen im Beteiligungsfoderalismus am Beispiel von Gesetzgebung und Gemeinschaftsaufgaben In Rudolf Hrbek Annegret Eppler Die unvollendete Foderalismus Reform Eine Zwischenbilanz 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und Perspektiven des deutschen Bundesstaaten Tubingen 2005 S 99 106 Fritz W Scharpf Nicht genutzte Chancen der Foderalismusreform MPIfG Working Paper 06 2 Mai 2006 online Fritz W Scharpf Recht und Politik in der Reform des deutschen Foderalismus MPIfG Working Paper 05 6 Juni 2005 online Fritz W Scharpf No Exit from the Joint Decision Trap Can German Federalism Reform Itself MPIfG Working Paper 05 8 September 2005 online Roland Sturm Foderalismusreform Kein Erkenntnisproblem warum aber ein Gestaltungs und Entscheidungsproblem In PVS 46 2 2005 S 195 203 Roland Sturm Die Foderalismusreform Gelingt der grosse Wurf In Roland Sturm Heinrich Pehle Hrsg Wege aus der Krise Die Agenda der zweiten Grossen Koalition Opladen und Farmington Hills 2006 S 113 132 Nach Inkrafttreten veroffentlichte Schriften Hans Peter Schneider Der neue deutsche Bundesstaat Bericht uber die Umsetzung der Foderalismusreform I Baden Baden 2013 Aus Politik und Zeitgeschichte Bilanz der Foderalismusreform I APuZ 50 2006 PDF Jorn Ipsen Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Landern nach der Foderalismusnovelle in NJW 2006 S 2801 2806 Ulrich Hade Zur Foderalismusreform in Deutschland in JZ 2006 S 930 940 Peter Selmer Die Foderalismusreform Eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung in JuS 2006 S 1052 1060 Alexander Thiele Die Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Foderalismusreform ein Uberblick in JA 10 2006 S 714 719 Hans Joachim Koch Susan Krohn Umwelt in schlechter Verfassung Der Umweltschutz nach der Foderalismusreform Natur und Recht 28 11 S 673 680 2006 ISSN 0172 1631 Sascha Arnold Die Foderalismusreform in der Fallbearbeitung in Bucerius Law Journal BLJ 1 2007 S 1 ff www law journal de Uwe Muller Benjamin Klein The New Legislative Competence of Divergent State Legislation and the Enactment of a Federal Environmental Code in Germany Journal for European Environmental and Planning Law JEEPL Heft 3 2007 S 181 ff ISSN 1613 7272 Inhaltsangabe Thomas Hilpert Verfassungsrechtliche Vorgaben fur die Zahlungen nach dem EntflechtG ab 2014 InfrastrukturRecht Heft 9 2011 S 202 ff WeblinksWiktionary Foderalismusreform Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes Drucksache 16 813 vom 7 Marz 2006 Foderalismusreform PDF Datei 459 kB Foderalismusreform Begleitgesetz Synopse der geanderten Grundgesetzartikel Ubersicht uber die wesentlichen Punkte der Foderalismus Reform Hrsg von der CDU CSU Bundestagsfraktion PDF Datei 195 kB Georgii Borhanian Gutachten zur Wirkung des Foderalismusreformvorschlags PDF Datei 776 kB Peter Nowak Marsch in eine andere Republik Telepolis Auswahlbibliographie zum Thema Foderalismus und Foderalismusreform des IZ Sozialwissenschaften PDF Datei 14 kB Deutsche Demokratie Kompetenzverteilung zwischen Bund und Landern bei der Gesetzgebung Hrsg Bundeszentrale fur politische Bildung EinzelnachweiseBVerfG Urteil vom 11 November 1999 Az 2 BvF 2 3 98 1 2 99 BVerfGE 101 158 Finanzausgleich III Plenarprotokoll 15 51 S 4202 B BT Drs 15 1685 https www bundestag de resource blob 494344 9b3e3ea9656984aa3519be862fc9063c auswirkungen der foederalismusreform i data pdfBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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