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Geschäftsbesorgungsvertrag

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Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist, je nach Konzeption, eine besondere Ausprägung des Dienst- oder Werkvertrag gemäß § 611 und § 631 BGB, durch den sich eine Partei gegen Entgelt vertraglich verpflichtet, einer anderen Partei ein Geschäft in deren Interesse zu besorgen, (§ 675 Abs. 1 BGB).

Die Geschäftsbesorgung ist eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die – zumindest auch – in fremdem Vermögensinteresse ausgeübt wird und für die der Geschäftsherr ursprünglich selbst Sorge zu tragen hatte. Das Tatbestandsmerkmal selbständig wird von der vorherrschenden Trennungstheorie, die den Begriff Geschäftsbesorgung in § 675 Abs. 1 BGB abweichend zu dem in § 662 BGB (Auftragsgeschäft) definiert, so verstanden, dass dem Geschäftsbesorger Raum für eigenverantwortliche Überlegungen und die entscheidende Willensbildung bleiben muss.

In Abgrenzung zum unentgeltlichen Auftragsgeschäft liegt beim Geschäftsbesorgungsvertrag durch seine dienst- beziehungsweise werkvertraglichen Merkmale ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag vor. Zum reinen Dienst- oder Werkvertrag wird durch die tatbestandliche Betonung des Vermögensbezugs des Handelns des Geschäftsbesorgers zum Auftraggeber der Besorgung abgegrenzt. Soweit weder aus der vertraglichen Vereinbarung noch aus speziellen Vorschriften eine Regelung abgeleitet werden kann, sind die in § 675 Abs. 1 BGB genannten Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden.

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge

Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind insbesondere (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2, 4-9 HGB a.F.):

  • die Bankier- und Geldwechselgeschäfte; im Bereich der Anlageberatung, -vermittlung und -empfehlung;
  • Aufträge zum Gebrauchtwagenverkauf;
  • die Geschäfte der Kommissionäre (§ 383 HGB), der Spediteure oder der Lagerhalter;
  • die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
  • die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
  • die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird.
  • Daneben sind häufig die Tätigkeiten eines Freiberuflers Geschäftsbesorgungsverträge.

Einzelnachweise

  1. BGHZ 45, 223, 228 f.
  2. Vgl. Palandt-Sprau § 675 Rn. 3.; Staudinger-Martinek § 675 Rn. A 25 ff.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4156950-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 04:27

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Der Geschaftsbesorgungsvertrag ist je nach Konzeption eine besondere Auspragung des Dienst oder Werkvertrag gemass 611 und 631 BGB durch den sich eine Partei gegen Entgelt vertraglich verpflichtet einer anderen Partei ein Geschaft in deren Interesse zu besorgen 675 Abs 1 BGB Die Geschaftsbesorgung ist eine selbstandige Tatigkeit wirtschaftlicher Art die zumindest auch in fremdem Vermogensinteresse ausgeubt wird und fur die der Geschaftsherr ursprunglich selbst Sorge zu tragen hatte Das Tatbestandsmerkmal selbstandig wird von der vorherrschenden Trennungstheorie die den Begriff Geschaftsbesorgung in 675 Abs 1 BGB abweichend zu dem in 662 BGB Auftragsgeschaft definiert so verstanden dass dem Geschaftsbesorger Raum fur eigenverantwortliche Uberlegungen und die entscheidende Willensbildung bleiben muss In Abgrenzung zum unentgeltlichen Auftragsgeschaft liegt beim Geschaftsbesorgungsvertrag durch seine dienst beziehungsweise werkvertraglichen Merkmale ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag vor Zum reinen Dienst oder Werkvertrag wird durch die tatbestandliche Betonung des Vermogensbezugs des Handelns des Geschaftsbesorgers zum Auftraggeber der Besorgung abgegrenzt Soweit weder aus der vertraglichen Vereinbarung noch aus speziellen Vorschriften eine Regelung abgeleitet werden kann sind die in 675 Abs 1 BGB genannten Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden Beispiele fur GeschaftsbesorgungsvertrageBeispiele fur Geschaftsbesorgungsvertrage sind insbesondere vgl auch 1 Abs 2 Nr 2 4 9 HGB a F die Bankier und Geldwechselgeschafte im Bereich der Anlageberatung vermittlung und empfehlung Auftrage zum Gebrauchtwagenverkauf die Geschafte der Kommissionare 383 HGB der Spediteure oder der Lagerhalter die Geschafte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler die Verlagsgeschafte sowie die sonstigen Geschafte des Buch oder Kunsthandels die Geschafte der Druckereien sofern das Gewerbe nicht handwerksmassig betrieben wird Daneben sind haufig die Tatigkeiten eines Freiberuflers Geschaftsbesorgungsvertrage EinzelnachweiseBGHZ 45 223 228 f Vgl Palandt Sprau 675 Rn 3 Staudinger Martinek 675 Rn A 25 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4156950 7 GND Explorer lobid OGND AKS

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