Das Schuldverhältnis lateinisch obligatio bezeichnet in Deutschland ein zwischen zwei oder mehreren Personen bestehendes
Schuldverhältnis

Das Schuldverhältnis (lateinisch obligatio) bezeichnet in Deutschland ein zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann. Das Schuldverhältnis bildet die Anspruchsgrundlage für eine Forderung im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Dabei können sowohl natürliche als auch juristische Personen als Rechtsträger in Erscheinung treten.
Unterschieden werden die vom Parteiwillen getragenen rechtsgeschäftlichen und die ohne Parteiwillen auskommenden gesetzlichen Schuldverhältnisse. Typische rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse sind der Kaufvertrag oder auch das Bürgschaftsverhältnis. Unter die gesetzlichen Schuldverhältnisse fallen insbesondere die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) und die ungerechtfertigte Bereicherung, (§§ 812 BGB).
In der Schweiz wird das Schuldverhältnis als Obligation bezeichnet.
Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne
Da das Gesetz den Begriff des Schuldverhältnisses mit verschiedenen Bedeutungsinhalten verwendet, wird in der Rechtswissenschaft zwischen dem Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne unterschieden.
Schuldverhältnis im engeren Sinne
Das Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet die einzelne Leistungsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner und beschreibt somit den Zustand, bei dem sich Anspruch und entsprechende Schuld gegenüberstehen, ohne wie bei den Begriffen „Anspruch“ oder „Schuld“ die Sicht des Gläubiger beziehungsweise die des Schuldners vorauszusetzen.
Beispiel: Schließen Käufer K und Verkäufer V einen Kaufvertrag, so stellt zum einen der Anspruch des K gegen V auf Übereignung der Kaufsache, als auch die Ansprüche des V gegen K auf Übereignung des Kaufpreises und auf Abnahme der Kaufsache jeweils eigene Schuldverhältnisse im engeren Sinne dar.
Beispiele für Stellen, an denen das Gesetz den Begriff Schuldverhältnis im engeren Sinne verwendet: § 241 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 397 BGB.
Schuldverhältnis im weiteren Sinne
Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne bezeichnet nicht nur die einzelne Leistungsbeziehung (und damit das Schuldverhältnis im engeren Sinne), sondern die Gesamtheit der konnexen Leistungsbeziehungen zwischen den Rechtssubjekten.
Beispiel: Schließen Käufer K und Verkäufer V einen Kaufvertrag, so stellen der Anspruch des K gegen V auf Übereignung der Kaufsache, sowie die Ansprüche des V gegen K auf Übereignung des Kaufpreises und auf Abnahme der Kaufsache zusammen das Schuldverhältnis im weiteren Sinne dar.
Beispiele für Stellen, an denen das Gesetz den Begriff Schuldverhältnis im weiteren Sinne verwendet: Überschrift des 8. Abschnitt des Schuldrechts, § 273 Abs. 1 BGB, § 292 Abs. 1 BGB, § 425 Abs. 1 BGB
Entstehung von Schuldverhältnissen
Schuldverhältnisse können durch Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlungen oder Gesetz entstehen.
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch einen entsprechenden Vertrag (Vertragsverhältnis) zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), ausnahmsweise aber auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft des Schuldners (z. B. Auslobung). Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit legen die Beteiligten den Inhalt des Schuldverhältnisses und damit insbesondere die jeweiligen Leistungspflichten durch den Vertrag selbst fest.
Wichtige einzelne Vertragstypen, die ein Schuldverhältnis begründen, sind im schuldrechtlichen Teil des BGB besonders geregelt (beispielsweise Kauf, Schenkung, Miete, Pacht oder Darlehen). Jedoch sind die Beteiligten nicht an diese Vertragstypen gebunden, sondern können Schuldverhältnisse auch durch Verträge begründen, die keinem der geregelten Vertragstypen entspricht (z. B. durch einen Leasingvertrag), solange diese Verträge den Leitgedanken des Schuldrechts entsprechen.
- Arten
- Schuldverhältnisse aus Veräußerung: Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Schenkung;
- Schuldverhältnisse aus Gebrauchsüberlassung: Miete, Leihe, Pacht, Kreditvertrag, Leasing;
- Schuldverhältnisse aus Tätigkeiten: Dienstvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag, Maklervertrag, Auftrag, Verwahrungsvertrag;
- Schuldverhältnisse aus besonderen Versprechungen: Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Schuldversprechen, Anweisung.
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse entstehen zum einen gemäß § 311 Abs. 2 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen beziehungsweise durch Vertragsanbahnungen, bei welchen der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder anvertraut. Sie entstehen außerdem durch culpa in contrahendo.
Zum anderen entstehen sie gemäß § 311 Abs. 3 BGB zu Personen, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen, aber bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflussten. (Sachwalterhaftung, Hintermannhaftung)
Solche Schuldverhältnisse beinhalten keine konkreten Leistungspflichten, sondern lediglich Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Wird eine Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit oder Verschulden des Betroffenen nachgewiesen, ist ein entstandener Vertrauensschaden zu ersetzen.
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes. Der Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere die Leistungspflichten, werden beim gesetzlichen Schuldverhältnis nicht von den Beteiligten festgelegt, sondern durch das Gesetz.
Zerstört beispielsweise jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Kfz eines anderen, ist der gesetzliche Tatbestand der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. In der Folge entsteht zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Geschädigten berechtigt, Schadensersatz vom Schädiger zu fordern.
Die wichtigsten Tatbestände, deren Verwirklichung ein Schuldverhältnis zur Folge haben, sind neben der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB).
Erlöschen von Schuldverhältnissen
Während ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne so lange bestehen bleibt bis alle von ihm umfassten Schuldverhältnisse im engeren Sinne erloschen sind, erlischt ein Schuldverhältnis im engeren Sinne unter anderem, wenn
- die geschuldete Leistung bewirkt wird (Erfüllung – §§ 362 ff. BGB)
- der Schuldner Wertsachen für den Gläubiger an einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegt (Hinterlegungsvertrag – §§ 372 ff. BGB)
- zwei Rechtssubjekte, die einander Leistungen schulden, die gegenseitigen Forderungen aufrechnen (Aufrechnung – §§ 387 ff. BGB)
- der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt (Schuldenerlass; § 397 BGB)
- die Gläubigerstellung und die Schuldnerstellung in einem Rechtssubjekt zusammenfallen (Konfusion)
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
In den meisten Fällen resultieren aus einem vertraglichen Schuldverhältnis gegenseitige Leistungspflichten. Unter Leistung versteht man rechtlich verallgemeinernd die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Beim Kaufvertrag bestehen die gegenseitigen Leistungen konkret aus der Verschaffung des Eigentums an den Kaufgegenständen und der Bezahlung des Kaufpreises, beim Mietvertrag aus der Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes und der Bezahlung des Mietzinses.
Aus gesetzlichen Schuldverhältnissen resultieren regelmäßig Verhaltenspflichten, weil bei diesen das Gesetz die Beteiligten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordert.
Rücksichtnahmepflichten verlangt das Gesetz bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen wie der „culpa in contrahendo“, wo gegenüber dem Geschäftspartner eine vorvertragliche Aufklärungspflicht besteht, ohne deren Wahrnehmung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsabschluss droht. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Geschädigte Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).
Siehe auch
- Schuldrecht (Deutschland)
- Obligation (Recht) (Schweiz)
Einzelnachweise
- Wolfgang Fikentscher/Andreas Heinemann, Schuldrecht, 2006, S. 386
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer
Das Schuldverhaltnis lateinisch obligatio bezeichnet in Deutschland ein zwischen zwei oder mehreren Personen bestehendes Rechtsverhaltnis aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann Das Schuldverhaltnis bildet die Anspruchsgrundlage fur eine Forderung im Sinne des 194 Abs 1 BGB Dabei konnen sowohl naturliche als auch juristische Personen als Rechtstrager in Erscheinung treten Unterschieden werden die vom Parteiwillen getragenen rechtsgeschaftlichen und die ohne Parteiwillen auskommenden gesetzlichen Schuldverhaltnisse Typische rechtsgeschaftliche Schuldverhaltnisse sind der Kaufvertrag oder auch das Burgschaftsverhaltnis Unter die gesetzlichen Schuldverhaltnisse fallen insbesondere die unerlaubte Handlung 823 ff BGB und die ungerechtfertigte Bereicherung 812 BGB In der Schweiz wird das Schuldverhaltnis als Obligation bezeichnet Schuldverhaltnis im engeren und weiteren SinneDa das Gesetz den Begriff des Schuldverhaltnisses mit verschiedenen Bedeutungsinhalten verwendet wird in der Rechtswissenschaft zwischen dem Schuldverhaltnis im engeren und weiteren Sinne unterschieden Schuldverhaltnis im engeren Sinne Das Schuldverhaltnis im engeren Sinne bezeichnet die einzelne Leistungsbeziehung zwischen Glaubiger und Schuldner und beschreibt somit den Zustand bei dem sich Anspruch und entsprechende Schuld gegenuberstehen ohne wie bei den Begriffen Anspruch oder Schuld die Sicht des Glaubiger beziehungsweise die des Schuldners vorauszusetzen Beispiel Schliessen Kaufer K und Verkaufer V einen Kaufvertrag so stellt zum einen der Anspruch des K gegen V auf Ubereignung der Kaufsache als auch die Anspruche des V gegen K auf Ubereignung des Kaufpreises und auf Abnahme der Kaufsache jeweils eigene Schuldverhaltnisse im engeren Sinne dar Beispiele fur Stellen an denen das Gesetz den Begriff Schuldverhaltnis im engeren Sinne verwendet 241 Abs 1 BGB 311 Abs 1 BGB 362 Abs 1 BGB 397 BGB Schuldverhaltnis im weiteren Sinne Das Schuldverhaltnis im weiteren Sinne bezeichnet nicht nur die einzelne Leistungsbeziehung und damit das Schuldverhaltnis im engeren Sinne sondern die Gesamtheit der konnexen Leistungsbeziehungen zwischen den Rechtssubjekten Beispiel Schliessen Kaufer K und Verkaufer V einen Kaufvertrag so stellen der Anspruch des K gegen V auf Ubereignung der Kaufsache sowie die Anspruche des V gegen K auf Ubereignung des Kaufpreises und auf Abnahme der Kaufsache zusammen das Schuldverhaltnis im weiteren Sinne dar Beispiele fur Stellen an denen das Gesetz den Begriff Schuldverhaltnis im weiteren Sinne verwendet Uberschrift des 8 Abschnitt des Schuldrechts 273 Abs 1 BGB 292 Abs 1 BGB 425 Abs 1 BGBEntstehung von SchuldverhaltnissenSchuldverhaltnisse konnen durch Rechtsgeschaft geschaftsahnliche Handlungen oder Gesetz entstehen Rechtsgeschaftliche Schuldverhaltnisse Rechtsgeschaftliche Schuldverhaltnisse entstehen durch einen entsprechenden Vertrag Vertragsverhaltnis zwischen dem Glaubiger und dem Schuldner vgl 311 Abs 1 BGB ausnahmsweise aber auch durch ein einseitiges Rechtsgeschaft des Schuldners z B Auslobung Gemass dem Grundsatz der Vertragsfreiheit legen die Beteiligten den Inhalt des Schuldverhaltnisses und damit insbesondere die jeweiligen Leistungspflichten durch den Vertrag selbst fest Wichtige einzelne Vertragstypen die ein Schuldverhaltnis begrunden sind im schuldrechtlichen Teil des BGB besonders geregelt beispielsweise Kauf Schenkung Miete Pacht oder Darlehen Jedoch sind die Beteiligten nicht an diese Vertragstypen gebunden sondern konnen Schuldverhaltnisse auch durch Vertrage begrunden die keinem der geregelten Vertragstypen entspricht z B durch einen Leasingvertrag solange diese Vertrage den Leitgedanken des Schuldrechts entsprechen ArtenSchuldverhaltnisse aus Verausserung Kaufvertrag Tauschvertrag oder Schenkung Schuldverhaltnisse aus Gebrauchsuberlassung Miete Leihe Pacht Kreditvertrag Leasing Schuldverhaltnisse aus Tatigkeiten Dienstvertrag Werkvertrag Reisevertrag Maklervertrag Auftrag Verwahrungsvertrag Schuldverhaltnisse aus besonderen Versprechungen Burgschaft Schuldanerkenntnis Schuldversprechen Anweisung Rechtsgeschaftsahnliche Schuldverhaltnisse Rechtsgeschaftsahnliche Schuldverhaltnisse entstehen zum einen gemass 311 Abs 2 BGB durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen beziehungsweise durch Vertragsanbahnungen bei welchen der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschaftliche Beziehung dem anderen Teil die Moglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte Rechtsguter oder Interessen gewahrt oder anvertraut Sie entstehen ausserdem durch culpa in contrahendo Zum anderen entstehen sie gemass 311 Abs 3 BGB zu Personen die selbst nicht Vertragspartei werden sollen aber bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Masse Vertrauen fur sich in Anspruch genommen haben und dadurch den Vertragsschluss erheblich beeinflussten Sachwalterhaftung Hintermannhaftung Solche Schuldverhaltnisse beinhalten keine konkreten Leistungspflichten sondern lediglich Rucksichtnahmepflichten im Sinne des 241 Abs 2 BGB Wird eine Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit oder Verschulden des Betroffenen nachgewiesen ist ein entstandener Vertrauensschaden zu ersetzen Gesetzliche Schuldverhaltnisse Gesetzliche Schuldverhaltnisse entstehen durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes Der Inhalt des Schuldverhaltnisses insbesondere die Leistungspflichten werden beim gesetzlichen Schuldverhaltnis nicht von den Beteiligten festgelegt sondern durch das Gesetz Zerstort beispielsweise jemand vorsatzlich oder fahrlassig das Kfz eines anderen ist der gesetzliche Tatbestand der unerlaubten Handlung gemass 823 Abs 1 BGB verwirklicht In der Folge entsteht zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhaltnis das den Geschadigten berechtigt Schadensersatz vom Schadiger zu fordern Die wichtigsten Tatbestande deren Verwirklichung ein Schuldverhaltnis zur Folge haben sind neben der unerlaubten Handlung 823 ff BGB die ungerechtfertigte Bereicherung 812 ff BGB und die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 677 ff BGB Erloschen von SchuldverhaltnissenWahrend ein Schuldverhaltnis im weiteren Sinne so lange bestehen bleibt bis alle von ihm umfassten Schuldverhaltnisse im engeren Sinne erloschen sind erlischt ein Schuldverhaltnis im engeren Sinne unter anderem wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird Erfullung 362 ff BGB der Schuldner Wertsachen fur den Glaubiger an einer dazu bestimmten offentlichen Stelle hinterlegt Hinterlegungsvertrag 372 ff BGB zwei Rechtssubjekte die einander Leistungen schulden die gegenseitigen Forderungen aufrechnen Aufrechnung 387 ff BGB der Glaubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlasst Schuldenerlass 397 BGB die Glaubigerstellung und die Schuldnerstellung in einem Rechtssubjekt zusammenfallen Konfusion Siehe auch Rechtsvernichtende EinwendungPflichten aus dem SchuldverhaltnisIn den meisten Fallen resultieren aus einem vertraglichen Schuldverhaltnis gegenseitige Leistungspflichten Unter Leistung versteht man rechtlich verallgemeinernd die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermogens Beim Kaufvertrag bestehen die gegenseitigen Leistungen konkret aus der Verschaffung des Eigentums an den Kaufgegenstanden und der Bezahlung des Kaufpreises beim Mietvertrag aus der Gebrauchsuberlassung des Mietgegenstandes und der Bezahlung des Mietzinses Aus gesetzlichen Schuldverhaltnissen resultieren regelmassig Verhaltenspflichten weil bei diesen das Gesetz die Beteiligten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordert Rucksichtnahmepflichten verlangt das Gesetz bei vorvertraglichen Schuldverhaltnissen wie der culpa in contrahendo wo gegenuber dem Geschaftspartner eine vorvertragliche Aufklarungspflicht besteht ohne deren Wahrnehmung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsabschluss droht Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Geschadigte Schadensersatz verlangen 280 Abs 1 BGB Siehe auchSchuldrecht Deutschland Obligation Recht Schweiz EinzelnachweiseWolfgang Fikentscher Andreas Heinemann Schuldrecht 2006 S 386Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4116425 8 GND Explorer lobid OGND AKS