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Das Güterkraftverkehrsgesetz GüKG regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland und ist ein nationales Gesetz Als Güterkra

Güterkraftverkehrsgesetz

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Güterkraftverkehrsgesetz
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Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt den Güterkraftverkehr in Deutschland und ist ein nationales Gesetz. Als Güterkraftverkehr gelten die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Das Güterverkehrsgesetz unterscheidet hier bei in Werkverkehr und gewerblicher Güterkraftverkehr.

Basisdaten
Titel: Güterkraftverkehrsgesetz
Abkürzung: GüKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht Straßengüterverkehr
Fundstellennachweis: 9241-34
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Oktober 1952
(BGBl. I S. 697)
Inkrafttreten am: 18. Oktober 1952
Letzte Neufassung vom: 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Juli 1998
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 12. Juli 2021
(BGBl. I S. 3091, 3103)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Juli 2021
(Art. 18 G vom 12. Juli 2021)
GESTA: J047
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ausnahmen vom GüKG nach § 2 Abs. 1

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
  5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

a. für eigene Zwecke,

b. für andere Betriebe dieser Art

Literatur

  • Knorre, Jürgen, GüKG. Online-Kommentar, 2. Aufl. 2018, Verlag: Nomos
  • Koller, Ingo, Transportrecht. Kommentar, 11. Aufl. 2023, Verlag: C.H. Beck [Kommentierung der §§ 3, 7a GüKG]

Einzelnachweise

  1. Gerd Baumann, Michael Baumgart, Werena Busker, Alfred Geltinger, Axel Jährig, Volker Kähler, Kay Sanmann, Inka Schliebner: Logistische Prozesse - Berufe der Lagerlogistik. In: Bildungsverlag EINS (Hrsg.): Lehrbuch. 19. Auflage. Bildungsverlag EINS, Köln 2016, ISBN 978-3-441-00360-1, S. 438. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Werk): GND: 4123321-9 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 28 Jun 2025 / 15:46

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Das Guterkraftverkehrsgesetz GuKG regelt den Guterkraftverkehr in Deutschland und ist ein nationales Gesetz Als Guterkraftverkehr gelten die geschaftsmassige und entgeltliche Beforderung von Gutern mit Kraftfahrzeugen die einschliesslich Anhanger ein hoheres Gesamtgewicht als 3 5 Tonnen haben Das Guterverkehrsgesetz unterscheidet hier bei in Werkverkehr und gewerblicher Guterkraftverkehr BasisdatenTitel GuterkraftverkehrsgesetzAbkurzung GuKGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Verkehrsrecht StrassenguterverkehrFundstellennachweis 9241 34Ursprungliche Fassung vom 17 Oktober 1952 BGBl I S 697 Inkrafttreten am 18 Oktober 1952Letzte Neufassung vom 22 Juni 1998 BGBl I S 1485 Inkrafttreten der Neufassung am uberw 1 Juli 1998Letzte Anderung durch Art 7 G vom 12 Juli 2021 BGBl I S 3091 3103 Inkrafttreten der letzten Anderung 28 Juli 2021 Art 18 G vom 12 Juli 2021 GESTA J047Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Ausnahmen vom GuKG nach 2 Abs 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die gelegentliche nichtgewerbsmassige Beforderung von Gutern durch Vereine fur ihre Mitglieder oder fur gemeinnutzige Zwecke die Beforderung von Gutern durch Korperschaften Anstalten und Stiftungen des offentlichen Rechts im Rahmen ihrer offentlichen Aufgaben die Beforderung von beschadigten oder reparaturbedurftigen Fahrzeugen aus Grunden der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Ruckfuhrung die Beforderung von Gutern bei der Durchfuhrung von Verkehrsdiensten die nach dem Personenbeforderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8 August 1990 BGBl I S 1690 in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden die Beforderung von Medikamenten medizinischen Geraten und Ausrustungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfallen bestimmten Gutern die Beforderung von Milch und Milcherzeugnissen fur andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes uber die Alterssicherung der Landwirte vom 29 Juli 1994 BGBl I S 1890 in der jeweils geltenden Fassung die in land und forstwirtschaftlichen Betrieben ubliche Beforderung von land und forstwirtschaftlichen Bedarfsgutern oder Erzeugnissen a fur eigene Zwecke b fur andere Betriebe dieser ArtLiteraturKnorre Jurgen GuKG Online Kommentar 2 Aufl 2018 Verlag Nomos Koller Ingo Transportrecht Kommentar 11 Aufl 2023 Verlag C H Beck Kommentierung der 3 7a GuKG EinzelnachweiseGerd Baumann Michael Baumgart Werena Busker Alfred Geltinger Axel Jahrig Volker Kahler Kay Sanmann Inka Schliebner Logistische Prozesse Berufe der Lagerlogistik In Bildungsverlag EINS Hrsg Lehrbuch 19 Auflage Bildungsverlag EINS Koln 2016 ISBN 978 3 441 00360 1 S 438 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4123321 9 GND Explorer lobid OGND AKS

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