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Halbeinkünfteverfahren

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Das Halbeinkünfteverfahren war ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Es hatte in Deutschland das von 1977 bis 2000 geltende Anrechnungsverfahren abgelöst, da dieses europarechtswidrig war. Das Halbeinkünfteverfahren galt seit 2001 für Einnahmen aus ausländischen Kapitalbeteiligungen, seit 2002 auch für inländische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Das Halbeinkünfteverfahren wurde eingeführt, um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Körperschaftsteuer für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften auszugleichen. Dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen auch die Dividenden, die ein Investmentfonds erzielte. Für Veranlagungszeiträume ab 2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren durch die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren abgelöst (Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007).

Anwendungsbereich

Das Halbeinkünfteverfahren war bis (inkl.) dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Rechtlich basierte es auf der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung des § 3 Nr. 40 EStG (a.F.). Danach waren 50 % der in diesem Paragraphen definierten Einkünfte von der Einkommensteuer befreit. Beispielsweise befreite Buchstabe d dieses § die Hälfte der Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (dieser bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen). Grund für die hälftige Befreiung von der Einkommensteuer für die definierten Einkommen aus Kapitalvermögen war, eine Doppelbesteuerung derselben Einkünfte zu vermeiden: Die Kapitalgesellschaften sind für die ausgeschütteten Gewinne u. a. die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer schuldig. Eine erneute Belastung von 100 % dieser ausgeschütteten Gewinne hätte eine Doppelbesteuerung zur Folge.

Das Halbeinkünfteverfahren wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 durch die Abgeltungssteuer und das Teileinkünfteverfahren abgelöst, die im Folgenden beschrieben werden:

Auf Ebene des Anteilseigners (Aktionär bzw. Gesellschafter) ist die Besteuerung davon abhängig, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist (Rechtsstand 1. Januar 2010):

  • Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind Ausschüttungen von Kapitalbeteiligungen mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zu besteuern.
  • Ist der Anteilseigner ein Personenunternehmen, dann sind Ausschüttungen und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zu 40 % steuerbefreit (§ 3 Nr. 40 EStG).
  • Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz in vollem Umfang steuerfrei. Allerdings gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs 5 KStG. Die Steuerfreiheit tritt somit effektiv nur zu 95 % ein (modifiziertes Nulleinkünfteverfahren). Die Kapitalgesellschaft darf dafür jedoch sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen, steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Dies gilt allerdings nicht für Wertverluste der Kapitalbeteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen).

Verfahren

Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen wurden (sofern sie im Fall des § 23 EStG die Freigrenze überstiegen) nur mit dem halben Betrag der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen.

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen waren dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Anteile ein Zeitraum von höchstens einem Jahr (Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) lag (Anschaffungszeitpunkt der Anteile musste vor 2008 liegen, da seit 1. Januar 2009 § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zur Geltung kommt). War dies nicht der Fall, so waren sie nur dann der Einkommensteuer zu unterziehen, wenn der Veräußerer der Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu mindestens 1 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung war, jedoch nur insoweit, wie der in § 17 Abs. 3 EStG genannte Freibetrag überschritten wurde.

Zweck des Halbeinkünfteverfahrens war es, eine Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne zu verhindern, da diese bereits auf Ebene der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer belastet sind. Eine zusätzliche volle Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne beim Anteilseigner käme also einer Doppelbelastung gleich. Das Problem des Halbeinkünfteverfahrens bestand jedoch darin, dass die Doppelbelastung lediglich in pauschalierender Form abgemildert wurde. Die Gesamtsteuerbelastung war daher zu hoch, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Anteilseigners unter 40 % lag; sie war zu niedrig, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Anteilseigners über 40 % lag.

Die Kirchensteuer ist in nachfolgendem Beispiel nicht berücksichtigt:

Fall A:
Spitzenverdiener
(persl. ESt-Satz 42 %)
Fall B:
Geringverdiener
(persl. ESt-Satz 15 %)
Gewinn Kapitalgesellschaft nach GewSt (Bruttodividende) 100,00 € 100,00 €
– Körperschaftsteuer 25 % 25,00 € 25,00 €
– Solidaritätszuschlag auf KSt 5,5 % 1,38 € 1,38 €
= Bardividende (KESt nicht berücksichtigt*) 73,62 € 73,62 €
davon als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (50 %) 36,81 € 36,81 €
– Einkommensteuer (A: 42 %, B: 15 %) 15,46 € 5,52 €
– Solidaritätszuschlag auf ESt 5,5 % 0,85 € 0,30 €
= verbleiben nach Steuern (Nettodividende) 57,31 € 67,80 €
  • Die Kapitalertragsteuer von 20 % wurde von der Kapitalgesellschaft an den Fiskus abgeführt und beim Anteilseigner wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Bei Dividendenzahlungen durch Finanzinstitute (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) wurde der Zinsabschlag auf die volle Bardividende mit einem Steuersatz von 20 % vorgenommen (+ Solidaritätszuschlag 5,50 %). Ein eventueller Freistellungsauftrag war durch das Finanzinstitut zu berücksichtigen.

Das Halbeinkünfteverfahren galt auch dann, wenn sich die Anteile an der Körperschaft im Betriebsvermögen befanden. In diesem Fall war die 50%ige Kürzung außerbilanziell vorzunehmen, d. h., es erfolgte zunächst eine 100%ige Verbuchung der Erträge (z. B. Dividenden) und erst bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde die Kürzung vorgenommen.

Auswirkungen auf die Kirchensteuer

Hatte der Steuerpflichtige Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen, war für die Kirchensteuer dennoch der volle Betrag dieser Einkünfte Bemessungsgrundlage. Zur Berechnung der Kirchensteuer wurde eine zweite Steuerberechnung durchgeführt, aus der eine fiktive Einkommensteuer berechnet wurde. Die Kirchensteuer betrug dann 8 % oder 9 % der so berechneten fiktiven Einkommensteuer.

Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer sah unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung von bestimmten Gewinnanteilen vor. Zu beachten ist, dass die Kürzung nur in dem Umfang erfolgte, in dem der Gewinnanteil sich im Gewerbeertrag bisher ausgewirkt hatte. D. h., da bereits durch das Halbeinkünfteverfahren nur ein Ansatz von 50 % erfolgt war, konnte auch die Kürzung nur noch zu 50 % erfolgen.

Anrechnung von Kapitalertragsteuer beim Anteilseigner

Von der ausschüttenden Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuern (+ zugehöriger Solidaritätszuschlag) konnten in voller Höhe geltend gemacht werden. Das galt unabhängig davon, dass die Ausschüttung nur zur Hälfte als Einkünfte anzusetzen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Ausländische Dividenden wurden, unabhängig vom dortigen Steuersatz, ebenfalls auf der Basis von 50 % der Bardividende besteuert.

Situation in Österreich

Im österreichischen Einkommensteuerrecht kommt das Halbsatzverfahren zur Anwendung.

Situation in der Schweiz

Einzelne Kantone in der Schweiz kennen diese Besteuerung auch; es sind auf Bundesebene Bestrebungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II im Gange, diese Besteuerungsart in der gesamten Schweiz einzuführen.

Einzelnachweise

  1. BGBl. I S. 1912.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 16:23

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Das Halbeinkunfteverfahren war ein Verfahren zur steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Es hatte in Deutschland das von 1977 bis 2000 geltende Anrechnungsverfahren abgelost da dieses europarechtswidrig war Das Halbeinkunfteverfahren galt seit 2001 fur Einnahmen aus auslandischen Kapitalbeteiligungen seit 2002 auch fur inlandische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Das Halbeinkunfteverfahren wurde eingefuhrt um die finanziellen Nachteile der seit 2002 nicht mehr anrechenbaren Korperschaftsteuer fur Anteilseigner von Kapitalgesellschaften auszugleichen Dem Halbeinkunfteverfahren unterlagen auch die Dividenden die ein Investmentfonds erzielte Fur Veranlagungszeitraume ab 2009 wurde das Halbeinkunfteverfahren durch die Abgeltungsteuer und das Teileinkunfteverfahren abgelost Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14 August 2007 AnwendungsbereichDas Halbeinkunfteverfahren war bis inkl dem Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden Rechtlich basierte es auf der bis einschliesslich 2008 geltenden Fassung des 3 Nr 40 EStG a F Danach waren 50 der in diesem Paragraphen definierten Einkunfte von der Einkommensteuer befreit Beispielsweise befreite Buchstabe d dieses die Halfte der Bezuge i S d 20 Abs 1 Nr 1 EStG dieser bestimmte Einkunfte aus Kapitalvermogen Grund fur die halftige Befreiung von der Einkommensteuer fur die definierten Einkommen aus Kapitalvermogen war eine Doppelbesteuerung derselben Einkunfte zu vermeiden Die Kapitalgesellschaften sind fur die ausgeschutteten Gewinne u a die Korperschaftsteuer und die Gewerbesteuer schuldig Eine erneute Belastung von 100 dieser ausgeschutteten Gewinne hatte eine Doppelbesteuerung zur Folge Das Halbeinkunfteverfahren wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 durch die Abgeltungssteuer und das Teileinkunfteverfahren abgelost die im Folgenden beschrieben werden Auf Ebene des Anteilseigners Aktionar bzw Gesellschafter ist die Besteuerung davon abhangig ob der Anteilseigner eine naturliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist Rechtsstand 1 Januar 2010 Ist der Anteilseigner eine naturliche Person sind Ausschuttungen von Kapitalbeteiligungen mit der Kapitalertragsteuer in Hohe von 25 zu besteuern Ist der Anteilseigner ein Personenunternehmen dann sind Ausschuttungen und steuerpflichtige Verausserungsgewinne von Kapitalbeteiligungen zu 40 steuerbefreit 3 Nr 40 EStG Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft sind Ausschuttungen und Gewinne aus der Verausserung von Kapitalbeteiligungen nach 8b Abs 1 Korperschaftsteuergesetz in vollem Umfang steuerfrei Allerdings gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 der jeweiligen Ausschuttung bzw des Verausserungsgewinns nach 8b Abs 5 KStG Die Steuerfreiheit tritt somit effektiv nur zu 95 ein modifiziertes Nulleinkunfteverfahren Die Kapitalgesellschaft darf dafur jedoch samtliche Ausgaben die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen Dies gilt allerdings nicht fur Wertverluste der Kapitalbeteiligungen Verausserungsverluste oder Teilwertabschreibungen VerfahrenDividenden und steuerpflichtige Gewinne aus der Verausserung von Kapitalbeteiligungen wurden sofern sie im Fall des 23 EStG die Freigrenze uberstiegen nur mit dem halben Betrag der Einkommensteuer und dem Solidaritatszuschlag unterworfen Gewinne aus der Verausserung von Kapitalbeteiligungen waren dann steuerpflichtig wenn zwischen Anschaffung und Verausserung der Anteile ein Zeitraum von hochstens einem Jahr Spekulationsfrist nach 23 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG lag Anschaffungszeitpunkt der Anteile musste vor 2008 liegen da seit 1 Januar 2009 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG zur Geltung kommt War dies nicht der Fall so waren sie nur dann der Einkommensteuer zu unterziehen wenn der Verausserer der Anteile im Sinne des 17 Abs 1 Satz 1 EStG zu mindestens 1 am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre vor Verausserung war jedoch nur insoweit wie der in 17 Abs 3 EStG genannte Freibetrag uberschritten wurde Zweck des Halbeinkunfteverfahrens war es eine Doppelbesteuerung ausgeschutteter Gewinne zu verhindern da diese bereits auf Ebene der Gesellschaft mit Korperschaftsteuer belastet sind Eine zusatzliche volle Besteuerung der ausgeschutteten Gewinne beim Anteilseigner kame also einer Doppelbelastung gleich Das Problem des Halbeinkunfteverfahrens bestand jedoch darin dass die Doppelbelastung lediglich in pauschalierender Form abgemildert wurde Die Gesamtsteuerbelastung war daher zu hoch wenn der personliche Einkommensteuersatz des Anteilseigners unter 40 lag sie war zu niedrig wenn der personliche Einkommensteuersatz des Anteilseigners uber 40 lag Die Kirchensteuer ist in nachfolgendem Beispiel nicht berucksichtigt Fall A Spitzenverdiener persl ESt Satz 42 Fall B Geringverdiener persl ESt Satz 15 Gewinn Kapitalgesellschaft nach GewSt Bruttodividende 100 00 100 00 Korperschaftsteuer 25 25 00 25 00 Solidaritatszuschlag auf KSt 5 5 1 38 1 38 Bardividende KESt nicht berucksichtigt 73 62 73 62 davon als Einkunfte aus Kapitalvermogen zu versteuern 50 36 81 36 81 Einkommensteuer A 42 B 15 15 46 5 52 Solidaritatszuschlag auf ESt 5 5 0 85 0 30 verbleiben nach Steuern Nettodividende 57 31 67 80 Die Kapitalertragsteuer von 20 wurde von der Kapitalgesellschaft an den Fiskus abgefuhrt und beim Anteilseigner wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt Bei Dividendenzahlungen durch Finanzinstitute 20 Abs 1 Nr 1 EStG wurde der Zinsabschlag auf die volle Bardividende mit einem Steuersatz von 20 vorgenommen Solidaritatszuschlag 5 50 Ein eventueller Freistellungsauftrag war durch das Finanzinstitut zu berucksichtigen Das Halbeinkunfteverfahren galt auch dann wenn sich die Anteile an der Korperschaft im Betriebsvermogen befanden In diesem Fall war die 50 ige Kurzung ausserbilanziell vorzunehmen d h es erfolgte zunachst eine 100 ige Verbuchung der Ertrage z B Dividenden und erst bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde die Kurzung vorgenommen Auswirkungen auf die KirchensteuerHatte der Steuerpflichtige Einkunfte die dem Halbeinkunfteverfahren unterlagen war fur die Kirchensteuer dennoch der volle Betrag dieser Einkunfte Bemessungsgrundlage Zur Berechnung der Kirchensteuer wurde eine zweite Steuerberechnung durchgefuhrt aus der eine fiktive Einkommensteuer berechnet wurde Die Kirchensteuer betrug dann 8 oder 9 der so berechneten fiktiven Einkommensteuer Auswirkungen auf die GewerbesteuerDie Gewerbesteuer sah unter bestimmten Voraussetzungen die Kurzung von bestimmten Gewinnanteilen vor Zu beachten ist dass die Kurzung nur in dem Umfang erfolgte in dem der Gewinnanteil sich im Gewerbeertrag bisher ausgewirkt hatte D h da bereits durch das Halbeinkunfteverfahren nur ein Ansatz von 50 erfolgt war konnte auch die Kurzung nur noch zu 50 erfolgen Anrechnung von Kapitalertragsteuer beim AnteilseignerVon der ausschuttenden Gesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuern zugehoriger Solidaritatszuschlag konnten in voller Hohe geltend gemacht werden Das galt unabhangig davon dass die Ausschuttung nur zur Halfte als Einkunfte anzusetzen war 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG Auslandische Dividenden wurden unabhangig vom dortigen Steuersatz ebenfalls auf der Basis von 50 der Bardividende besteuert Situation in OsterreichIm osterreichischen Einkommensteuerrecht kommt das Halbsatzverfahren zur Anwendung Situation in der SchweizEinzelne Kantone in der Schweiz kennen diese Besteuerung auch es sind auf Bundesebene Bestrebungen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II im Gange diese Besteuerungsart in der gesamten Schweiz einzufuhren EinzelnachweiseBGBl I S 1912 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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